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Entscheid

HB.2021.5

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021

3. März 2021Deutsch10 min

an auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 29. April 2021. Hiergegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.5

ENTSCHEID

vom 3.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] 1995 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. Februar 2021

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde am

13. Oktober 2020 in Basel festgenommen und befindet sich seither in Haft. Gegen

ihn ist ein Strafverfahren hängig wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Hinderung einer

Amtshandlung. Am 29. Januar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die

Anklageschrift an das Strafgericht und beantragte darin auch, dass der

Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu nehmen sei. Mit Verfügung vom

4. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____ Sicherheitshaft

an auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 29. April 2021. Hiergegen

richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2021, mit der A____,

vertreten durch [...], die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche

Entlassung aus der Haft beantragt, dies unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der

amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme

vom 22. Februar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wozu sich der

Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. Februar 2021 geäussert hat. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 220 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) endet die

Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht.

Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem

Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als

Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender

Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches

Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Die verhaftete Person

kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der

Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde das Vorliegen der

Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO

(Bestehen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrundes)

nicht, weshalb auf diese Fragen nicht weiter einzugehen ist. Er macht lediglich

in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem Antrag auf

Anordnung von Sicherheitshaft keine bestimmte Dauer für diese beantragt und

sich auch nicht zur Verhältnismässigkeit ihres Antrags geäussert. Gemäss Art.

224.

Abs. 2 StPO sei der Antrag schriftlich einzureichen, kurz zu begründen und

es seien die wesentlichen Akten beizulegen. Die Begründung könne summarisch

ausfallen, habe sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zu

(mindestens) einem besonderen Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit der

Inhaftierung zu äussern. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die

Strafprozessordnung bestimme nicht, inwiefern der Antrag zu begründen sei.

Demgemäss existiere auch keine gesetzliche Pflicht zur Beantragung einer

bestimmten Dauer der Sicherheitshaft. Angesichts des Umstandes, dass selbst das

Zwangsmassnahmengericht keine Dauer benennen müsse, erscheine es auch

vermessen, dies von der Staatsanwaltschaft zu fordern, würden doch die

Verfahrensleitung und damit die Handlungskompetenzen ab dem Zeitpunkt der

Anklageerhebung beim Strafgericht liegen. Die Staatsanwaltschaft könne unter

diesen Umständen gar nicht abschätzen, wie lange das Gericht Zeit benötigen

werde, um die Hauptverhandlung anzusetzen. Ohne Kenntnis einer konkreten Dauer

könne sich die Staatsanwaltschaft auch nicht zur Verhältnismässigkeit äussern.

Dass sie aber grundsätzlich von gegebener Verhältnismässigkeit einer

fortbestehenden Haft ausgehe, zeige sich daran, dass sie überhaupt einen Antrag

auf Sicherheitshaft gestellt habe und das Verfahren an das Strafdreiergericht

überwiesen hat, womit dem erst seit gut vier Monaten in Haft weilenden

Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten drohe. In seiner

Replik führt der Beschwerdeführer aus, der Antrag der Staatsanwaltschaft müsse,

vergleichbar mit der Formulierung von Rechtsbegehren, bestimmt und klar sein.

Es müsse sich daraus klar ergeben, was die Staatsanwaltschaft beantrage. Dazu

gehöre auch die zeitliche Dauer der beantragten Sicherheitshaft, die für den

Antrag absolut wesentlich sei. Ohne die Angabe der Dauer lasse sich der Antrag

auf Sicherheitshaft nicht beurteilen. Indem sich die Staatsanwaltschaft weder

zur Dauer noch zur Verhältnismässigkeit geäussert habe, liege auch eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107

StPO sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor.

3.

3.1

Zum

Vorwurf, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers

vor, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie

Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits

stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch

umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren

Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das

Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (BGer

1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zu erfüllen hat den

Dispositiv

Gehörsanspruch demnach die entscheidende Behörde, im vorliegenden Fall

also das Zwangsmassnahmengericht. Dieses ist in der Pflicht, dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Antrag der Staatsanwaltschaft, die ohnehin

ab Einreichung der Anklageschrift an das Gericht Parteistellung geniesst (Art.

104 Abs. 1 lit. c StPO), zu gewähren (vgl. dazu auch Art. 229 Abs. 3

lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 3 StPO). Eine mangelhafte Begründung des Antrages

der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft könnte sich lediglich

insofern auswirken, als dass das Zwangsmassnahmengericht diesem Antrag keine

Folge leistet, verletzt jedoch nicht das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers.

3.2 Gemäss

Art. 227 Abs. 7 StPO, welcher vorliegend aufgrund von Art. 229 Abs. 3 lit.

b StPO zur Anwendung gelangt, wird die Verlängerung der Haft jeweils für

längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Das

Zwangsmassnahmengericht kann allerdings eine (kürzere) Höchstdauer festlegen

(Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung kann

man sich durchaus fragen, ob die Staatsanwaltschaft, wenn sie in ihrem Antrag

keine konkrete Dauer der Haft nennt, nicht konkludent die maximale Dauer von

drei Monaten beantragt, womit sie der vom Beschwerdeführer behaupteten Pflicht

nachgekommen wäre. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil der

Ansicht des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft müsse eine bestimmte

Dauer der von ihr gewünschten Sicherheitshaft beantragen, ansonsten ihr Antrag

nicht gültig sei, nicht gefolgt werden kann. Art. 221 StPO nennt die

Voraussetzungen, unter denen eine Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

genommen werden kann. Danach muss ein dringender Tatverdacht und zusätzlich,

Flucht-, Kollusions-, oder Fortsetzungsgefahr vorliegen oder aber es muss

Ausführungsgefahr bestehen. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Antrag schriftlich

einzureichen, ihn kurz zu begründen und die wesentlichen Akten beizulegen (Art.

224 Abs. 2 StPO). Es liegt auf der Hand, dass sich das Erfordernis der kurzen

Begründung auf die Voraussetzungen der Haft, wie sie in Art. 221 StPO umschrieben

werden, bezieht. Eine Befristung der Dauer der beantragten Haft schreibt das

Gesetz nicht vor. Selbstverständlich steht es der Staatsanwaltschaft frei, in

ihrem Antrag auch eine konkrete Haftdauer zu nennen. In Fällen, in denen die

maximal mögliche Dauer der Sicherheitshaft von drei Monaten in die Nähe der zu

erwartenden Strafe rückt, ist sie auch gut beraten, dies zu tun und

gleichzeitig die Verhältnismässigkeit der Haft zu thematisieren. Das ändert

jedoch nichts daran, dass das Gesetz keine Befristung durch die

Staatsanwaltschaft verlangt. Selbst das Zwangsmassnahmengericht als verfügende

Behörde kann, muss aber nicht, eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen

(Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Ordnet es die Sicherheitshaft auf die

maximal mögliche Dauer von (in der Regel) drei Monaten an, entsteht einem

Inhaftierten dennoch kein Nachteil, hat er doch die Möglichkeit, jederzeit ein

Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art.230 StPO). Die Beschwerde erweist

sich in diesem Umfang als unbegründet und hätte unterbleiben können.

3.3 Der

Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Staatsanwaltschaft die

Verhältnismässigkeit der beantragten Sicherheitshaft nicht begründet hat. Auch

diesbezüglich kann jedoch kein mangelhaftes Vorgehen der Staatsanwaltschaft erkannt

werden. Im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. Oktober 2020 und

im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 4. Dezember 2020 hatte sie

deren Verhältnismässigkeit, wenn auch nur knapp, begründet. Auf diese Eingaben hat

das Zwangsmassnahmengericht zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer befindet

sich seit dem 13. Oktober 2020 in Haft. Im Zeitpunkt des Antrags auf Anordnung

von Sicherheitshaft waren das noch nicht ganz vier Monate. Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat sie die

Beurteilung durch ein Dreiergericht des Strafgerichts verlangt, womit sie von

einer Mindeststrafe von zwölf Monaten ausgegangen ist (vgl. § 79 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Damit waren dem

Zwangsmassnahmengericht alle für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der

Sicherheitshaft notwendigen Tatsachen bekannt. Das Zwangsmassnahmengericht hat

sich denn auch in seiner Verfügung zur Verhältnismässigkeit geäussert, wozu der

Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde keine Ausführungen macht. Die

Argumentation des Beschwerdeführers führt letztlich dazu, dass das

Beschwerdegericht den Antrag der Staatsanwaltschaft überprüft. Beschwerdeobjekt

einer Haftbeschwerde kann jedoch nur der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

bilden.

4.

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet, weshalb sie

abzuweisen ist. Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird bewilligt und [...] wird aus der

Gerichtskasse entschädigt, wobei auf seine Honorarnote vom 26. Februar 2021

abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar

zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 716.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 24.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 57.10, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).