HB.2021.5
Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021
3. März 2021Deutsch10 min
an auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 29. April 2021. Hiergegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.5
ENTSCHEID
vom 3.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] 1995 Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. Februar 2021
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde am
13. Oktober 2020 in Basel festgenommen und befindet sich seither in Haft. Gegen
ihn ist ein Strafverfahren hängig wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Hinderung einer
Amtshandlung. Am 29. Januar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die
Anklageschrift an das Strafgericht und beantragte darin auch, dass der
Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu nehmen sei. Mit Verfügung vom
4. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____ Sicherheitshaft
an auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 29. April 2021. Hiergegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2021, mit der A____,
vertreten durch [...], die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche
Entlassung aus der Haft beantragt, dies unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der
amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme
vom 22. Februar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wozu sich der
Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. Februar 2021 geäussert hat. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 220 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) endet die
Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht.
Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem
Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als
Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender
Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches
Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Die verhaftete Person
kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der
Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO
(Bestehen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrundes)
nicht, weshalb auf diese Fragen nicht weiter einzugehen ist. Er macht lediglich
in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem Antrag auf
Anordnung von Sicherheitshaft keine bestimmte Dauer für diese beantragt und
sich auch nicht zur Verhältnismässigkeit ihres Antrags geäussert. Gemäss Art.
224.
Abs. 2 StPO sei der Antrag schriftlich einzureichen, kurz zu begründen und
es seien die wesentlichen Akten beizulegen. Die Begründung könne summarisch
ausfallen, habe sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zu
(mindestens) einem besonderen Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit der
Inhaftierung zu äussern. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die
Strafprozessordnung bestimme nicht, inwiefern der Antrag zu begründen sei.
Demgemäss existiere auch keine gesetzliche Pflicht zur Beantragung einer
bestimmten Dauer der Sicherheitshaft. Angesichts des Umstandes, dass selbst das
Zwangsmassnahmengericht keine Dauer benennen müsse, erscheine es auch
vermessen, dies von der Staatsanwaltschaft zu fordern, würden doch die
Verfahrensleitung und damit die Handlungskompetenzen ab dem Zeitpunkt der
Anklageerhebung beim Strafgericht liegen. Die Staatsanwaltschaft könne unter
diesen Umständen gar nicht abschätzen, wie lange das Gericht Zeit benötigen
werde, um die Hauptverhandlung anzusetzen. Ohne Kenntnis einer konkreten Dauer
könne sich die Staatsanwaltschaft auch nicht zur Verhältnismässigkeit äussern.
Dass sie aber grundsätzlich von gegebener Verhältnismässigkeit einer
fortbestehenden Haft ausgehe, zeige sich daran, dass sie überhaupt einen Antrag
auf Sicherheitshaft gestellt habe und das Verfahren an das Strafdreiergericht
überwiesen hat, womit dem erst seit gut vier Monaten in Haft weilenden
Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten drohe. In seiner
Replik führt der Beschwerdeführer aus, der Antrag der Staatsanwaltschaft müsse,
vergleichbar mit der Formulierung von Rechtsbegehren, bestimmt und klar sein.
Es müsse sich daraus klar ergeben, was die Staatsanwaltschaft beantrage. Dazu
gehöre auch die zeitliche Dauer der beantragten Sicherheitshaft, die für den
Antrag absolut wesentlich sei. Ohne die Angabe der Dauer lasse sich der Antrag
auf Sicherheitshaft nicht beurteilen. Indem sich die Staatsanwaltschaft weder
zur Dauer noch zur Verhältnismässigkeit geäussert habe, liege auch eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107
StPO sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor.
3.
3.1
Zum
Vorwurf, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
vor, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie
Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch
umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das
Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (BGer
1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zu erfüllen hat den
Dispositiv
Gehörsanspruch demnach die entscheidende Behörde, im vorliegenden Fall
also das Zwangsmassnahmengericht. Dieses ist in der Pflicht, dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Antrag der Staatsanwaltschaft, die ohnehin
ab Einreichung der Anklageschrift an das Gericht Parteistellung geniesst (Art.
104 Abs. 1 lit. c StPO), zu gewähren (vgl. dazu auch Art. 229 Abs. 3
lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 3 StPO). Eine mangelhafte Begründung des Antrages
der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft könnte sich lediglich
insofern auswirken, als dass das Zwangsmassnahmengericht diesem Antrag keine
Folge leistet, verletzt jedoch nicht das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers.
3.2 Gemäss
Art. 227 Abs. 7 StPO, welcher vorliegend aufgrund von Art. 229 Abs. 3 lit.
b StPO zur Anwendung gelangt, wird die Verlängerung der Haft jeweils für
längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Das
Zwangsmassnahmengericht kann allerdings eine (kürzere) Höchstdauer festlegen
(Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung kann
man sich durchaus fragen, ob die Staatsanwaltschaft, wenn sie in ihrem Antrag
keine konkrete Dauer der Haft nennt, nicht konkludent die maximale Dauer von
drei Monaten beantragt, womit sie der vom Beschwerdeführer behaupteten Pflicht
nachgekommen wäre. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil der
Ansicht des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft müsse eine bestimmte
Dauer der von ihr gewünschten Sicherheitshaft beantragen, ansonsten ihr Antrag
nicht gültig sei, nicht gefolgt werden kann. Art. 221 StPO nennt die
Voraussetzungen, unter denen eine Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
genommen werden kann. Danach muss ein dringender Tatverdacht und zusätzlich,
Flucht-, Kollusions-, oder Fortsetzungsgefahr vorliegen oder aber es muss
Ausführungsgefahr bestehen. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Antrag schriftlich
einzureichen, ihn kurz zu begründen und die wesentlichen Akten beizulegen (Art.
224 Abs. 2 StPO). Es liegt auf der Hand, dass sich das Erfordernis der kurzen
Begründung auf die Voraussetzungen der Haft, wie sie in Art. 221 StPO umschrieben
werden, bezieht. Eine Befristung der Dauer der beantragten Haft schreibt das
Gesetz nicht vor. Selbstverständlich steht es der Staatsanwaltschaft frei, in
ihrem Antrag auch eine konkrete Haftdauer zu nennen. In Fällen, in denen die
maximal mögliche Dauer der Sicherheitshaft von drei Monaten in die Nähe der zu
erwartenden Strafe rückt, ist sie auch gut beraten, dies zu tun und
gleichzeitig die Verhältnismässigkeit der Haft zu thematisieren. Das ändert
jedoch nichts daran, dass das Gesetz keine Befristung durch die
Staatsanwaltschaft verlangt. Selbst das Zwangsmassnahmengericht als verfügende
Behörde kann, muss aber nicht, eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen
(Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Ordnet es die Sicherheitshaft auf die
maximal mögliche Dauer von (in der Regel) drei Monaten an, entsteht einem
Inhaftierten dennoch kein Nachteil, hat er doch die Möglichkeit, jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art.230 StPO). Die Beschwerde erweist
sich in diesem Umfang als unbegründet und hätte unterbleiben können.
3.3 Der
Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Staatsanwaltschaft die
Verhältnismässigkeit der beantragten Sicherheitshaft nicht begründet hat. Auch
diesbezüglich kann jedoch kein mangelhaftes Vorgehen der Staatsanwaltschaft erkannt
werden. Im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. Oktober 2020 und
im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 4. Dezember 2020 hatte sie
deren Verhältnismässigkeit, wenn auch nur knapp, begründet. Auf diese Eingaben hat
das Zwangsmassnahmengericht zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer befindet
sich seit dem 13. Oktober 2020 in Haft. Im Zeitpunkt des Antrags auf Anordnung
von Sicherheitshaft waren das noch nicht ganz vier Monate. Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat sie die
Beurteilung durch ein Dreiergericht des Strafgerichts verlangt, womit sie von
einer Mindeststrafe von zwölf Monaten ausgegangen ist (vgl. § 79 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Damit waren dem
Zwangsmassnahmengericht alle für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Sicherheitshaft notwendigen Tatsachen bekannt. Das Zwangsmassnahmengericht hat
sich denn auch in seiner Verfügung zur Verhältnismässigkeit geäussert, wozu der
Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde keine Ausführungen macht. Die
Argumentation des Beschwerdeführers führt letztlich dazu, dass das
Beschwerdegericht den Antrag der Staatsanwaltschaft überprüft. Beschwerdeobjekt
einer Haftbeschwerde kann jedoch nur der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
bilden.
4.
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird bewilligt und [...] wird aus der
Gerichtskasse entschädigt, wobei auf seine Honorarnote vom 26. Februar 2021
abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 716.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 24.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 57.10, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).