HB.2021.6
Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 7. Mai 2021
3. März 2021Deutsch15 min
Beschwerdeführer) wurde mit Anklageschrift vom 5. Februar 2021 wegen mehrfachen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.6
ENTSCHEID
vom 3.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Januar 2021
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 7. Mai 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wurde mit Anklageschrift vom 5. Februar 2021 wegen mehrfachen,
teilweise banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise
qualifizierter Sachbeschädigung (grosser Schaden) sowie mehrfachen
Hausfriedensbruchs angeklagt. Er befindet sich seit dem 1. November 2020
in Untersuchungshaft.
Mit Entscheid
vom 12. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den
Beschwerdeführer für die Dauer von 12 Wochen, bis zum 7. Mai 2021, Sicherheitshaft
an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Flucht- und
Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer
bejaht. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
18. Februar 2021 persönlich Beschwerde. Er beantragt unter Aufhebung der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2021 seine sofortige
Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen,
dies unter o/e-Kostenfolge. Ihm sei zudem für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Hierzu hat sich
die Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2021 vernehmen lassen. Sie beantragt die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe
von 2. März 2021 repliziert und an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass darauf
einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führt zum Tatverdacht aus, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitshaft
Abwägungen im Rahmen des Indizienbeweises beträfen, die dem Sachgericht
vorbehalten bleiben müssten und deren detaillierte Wertung nicht vom
Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen sei. Der dringende Tatverdacht sei
praxisgemäss mit Vorliegen der Anklageschrift anzunehmen.
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft bzw. seine Teilnahme an den ihm
zur Last gelegten Straftaten und bringt vor, er sei in die Schweiz gekommen, um
zu arbeiten (er hätte «jemanden treffen sollen, dessen Namen [er] nicht
kenne.»). Weder sei er an den ihm vorgeworfenen Delikten in Basel-Stadt
zwischen dem 10. und 11. Oktober 2017 (Diebstahl, qualifizierte
Sachbeschädigung [grosser Schaden] und Hausfriedensbruch in den Büros für Wartung
und Betrieb des Hochbauamtes Basel-Stadt, Egliseestrasse 65) noch an den
Straftaten im Kanton Tessin zwischen dem 30. und 31. Oktober 2020 (versuchter
Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in der […] und in der […])
sowie am 11. November 2020 (Diebstahl eines Fahrzeugs an der […]) beteiligt
gewesen. Hinsichtlich der Delikte in Basel-Stadt würden seine Aussagen durch
die Aufnahmen der Überwachungskamera gestützt, wonach auf den
Überwachungsbildern lediglich zwei Täter zu sehen seien. Darüber hinaus sei der
Beschwerdeführer auf der Überwachungskamera nicht zu erkennen. Betreffend den
von ihm bestrittenen Fahrzeugdiebstahl im Tessin hätten auch die
Mitbeschuldigten ausgesagt, dass sie nicht gewusst hätten, dass das Auto
gestohlen gewesen sei. Auch seien weder Überwachungsbilder des Diebstahls
vorhanden noch sei der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Bei
den gegen ihn erhobenen Vorwürfen handle es sich lediglich um «Anmutungen und
Mutmassungen» (vgl. diverse Einvernahmen des Beschwerdeführers in Basel sowie
im Tessin [Akten der Staatsanwaltschaft S. 820, 1112, 1116, 1186], die Stellungnahme
vom 11. Februar 2021 zum Verlängerungsgesuch vom 14. Dezember 2020 [Akten der
Staatsanwaltschaft S. 294] sowie seine Beschwerde vom 18. Februar 2021 [act. 1
S. 6]). Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts seien entsprechend nicht gegeben.
3.3
Wie
die Vorinstanz führt auch die Staatsanwaltschaft aus, dass der dringende
Tatverdacht mit Anklageerhebung praxisgemäss gegeben sei. Es sei Aufgabe des
Sachgerichts, die Beweise und Indizien zu würdigen.
3.4
3.4.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der
Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine
Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer
1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2.
Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 14). Eine Ausnahme ist
nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder
Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden
Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3;
AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
3.4.2
Vorliegend
bestreitet der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe zwar und bringt vor, dass die
Anklage auf «Anmutungen und Mutmassungen» gestützt sei und es sich daher um
einen Indizienprozess handle, jedoch ist festzuhalten, dass durch die Anklageerhebung
vom 5. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt
das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vermutungsweise gegeben ist. Zudem
ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der ihm
vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle im Tessin von seinen beiden Mitbeschuldigten B____
sowie C____ schwer belastet wird. So sagen diese aus, dass der Beschwerdeführer
als Aufpasser «Schmiere» gestanden sei und er die Orte für die Einbrüche
ausgesucht habe (Akten Staatsanwaltschaft, S. 630 f., 684 f., vgl. auch 815).
Durch seine Ausführungen vermag der Beschwerdeführer im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darzulegen, dass die Annahme eines
dringenden Tatverdachts unhaltbar ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist ausserdem zu konstatieren, dass auch im Falle eines Indizienprozesses die abschliessende
Würdigung der Beweise dem Sachgericht vorbehalten bleibt.
4.
4.1
Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz unter Verweis auf den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2020 zunächst Fluchtgefahr
angenommen. Der Beschwerdeführer sei ausschliesslich zwecks Deliktsbegehung in
die Schweiz eingereist.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Es sei anzumerken,
dass gemäss Rechtsprechung vorausgesetzt werde, dass das Vorliegen von
konkreten Indizien, die auf eine Flucht hinweisen würden, gegeben sein müsste.
Auch wenn der Beschwerdeführer Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz sei und
auch keine anderen Beziehungen zur Schweiz habe, begründe diese Tatsache allein
für sich noch keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr.
Weder habe er bisher Fluchtversuche unternommen noch Anstalten dazu getroffen.
Im Ergebnis lägen somit weder konkrete Indizien vor, die auf eine Fluchtgefahr
schliessen würden, noch bestehe seinerseits eine Fluchtbereitschaft. Auch sei
darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihn wegen der in Basel
begangenen Delikte ursprünglich auf freien Fuss gesetzt habe, sie also selbst
die Fluchtgefahr als nicht gegeben erachtet habe.
4.3
Gemäss
Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei bei einem Ausländer ohne
Aufenthaltsstatus in der Schweiz, der eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten
habe, die Fluchtgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger
ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne Bezug zur Schweiz und habe eine längere
unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten. Im Falle einer Haftentlassung wäre
deshalb davon auszugehen, dass er die Schweiz umgehend und mit unbekannter
Destination verlassen würde und für das weitere Strafverfahren nicht mehr
greifbar wäre.
4.4
4.4.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit
der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221.
StPO N 5).
4.4.2
Vorliegend
werden dem Beschwerdeführer zum einen mehrfacher, teilweise banden- und
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung
(grosser Schaden) sowie mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen. Gemäss Art. 139
Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird bandenmässiger
Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Da
dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird, erweitert sich
der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der
Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung mit einer nicht nur
geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz
besteht. Zum anderen ist der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger (Akten
Staatsanwaltschaft S. 696, selbst gibt er allerdings an, aus Moldawien zu
stammen, vgl. Einvernahme zur Person, Akten Staatsanwaltschaft S. 1112, 1113) und
hat gemäss eigenen Angaben keinerlei soziale, familiäre oder wirtschaftliche
Bindungen zur Schweiz (Akten Staatsanwaltschaft S. 60 f., 1116). Der
Beschwerdeführer gibt zwar an, in der Schweiz arbeiten zu wollen, jedoch ist
diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten, war es ihm doch nicht einmal
möglich, den Namen oder die Angaben seiner «Kontaktperson» in der Schweiz
anzugeben, welche ihm eine Arbeit hätte vermitteln sollen. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, besteht der dringende Verdacht, dass er
ausschliesslich zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Es ist
daher mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich im Fall einer
Entlassung durch Untertauchen im Inland oder Flucht ins Ausland dem weiteren
Verfahren und dem Strafvollzug entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr
ist somit klar gegeben.
5.
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – so dass
weitere Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr,
offengelassen werden können. Ergänzungshalber festzuhalten ist aber, dass – entgegen
der Vorbringen des Beschwerdeführers – sehr wohl aus den Akten zu entnehmen
ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland und Österreich einschlägig
vorbestraft ist. So weist er gemäss aktuellem deutschem Strafregisterauszug Vorstrafen
bzw. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerem Bandendiebstahl mit
Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie versuchtem schwerem Bandendiebstahl mit
Sachbeschädigung in zwei Fällen auf, wofür er in Deutschland am 26. September
2018.
zur einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde
(Strafregisterauszug Deutschland, Akten Staatsanwaltschaft S. 72). Zudem wurde
er gemäss österreichischem Strafregisterauszug am 27. April 2016 in Österreich
wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruchsdiebstählen in zwei Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Strafregisterauszug Österreich,
Akten Staatsanwaltschaft S. 75). Die vom Beschwerdeführer in Deutschland sowie
in Österreich erfüllten Tatbestände weisen unter anderem Strafdrohungen von Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 244 StGB-D, Diebstahl mit Waffen;
Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl) bzw. Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren (§ 130 Abs. 2 StGB-Ö, Gewerbsmässiger Diebstahl
und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) vor und würden damit in
der Schweiz in die Kategorie der Verbrechen fallen (Art. 10 Abs. 2 StGB, Taten,
die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind). Da jedoch, wie
erwähnt, ein Haftgrund genügt, ist darauf nicht näher einzugehen.
6.
Unter dem Titel
der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Die Sicherheitshaft ist, wie bereits erwähnt, aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit.
c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur
solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
6.1
Hinsichtlich
Ersatzmassnahmen wie electronic Monitoring hält das Zwangsmassnahmengericht
fest, dass diese vorliegend ungeeignet seien, der Gefahr des Untertauchens
respektive der Flucht ins Ausland zu begegnen, da sie keine präventive Wirkung
entfalten könnten. In Bezug auf die Haftdauer führt die Vorinstanz aus, dass
sich der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2020 in Haft befinde. Bis zum
Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft dauere der Freiheitsentzug sechs
Monate, womit angesichts des angeklagten Sachverhalts und dem Antrag auf
Beurteilung durch ein Strafdreiergericht die Verhältnismässigkeit zweifellos
gewahrt sei.
6.2
Demgegenüber
führt der Beschwerdeführer aus, dass, sofern das Gericht gleichwohl
Fluchtgefahr annehme, dieser nötigenfalls mit einer Ersatzmassnahme
entgegengewirkt werden könne. Zu denken sei beispielsweise an eine Ausweis-
oder Schriftensperre, eine tägliche Meldepflicht oder eine Fussfessel.
6.3
6.3.1
Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit
dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die
Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und
Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa
die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich
regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft
können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen)
Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte
Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des
Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger
einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S.
510.
ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember
2012.
E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3.2
Vorliegend
ist gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.4.2) nicht nur von einer
niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre
könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem
Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach
Deutschland oder Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche
Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine
Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September
2019.
E. 3.2). Auch die beantragte Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen
des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung
einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel
als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine
flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510).
Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung bzw. Verlängerung von
Sicherheitshaft ersichtlich.
6.4
Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1.
November 2020, und somit seit knapp vier Monaten, in Haft befindet. Aufgrund des
vorgeworfenen Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände des
mehrfachen, teilweise banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen,
teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden) und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit
einer (möglichen) Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft (sowie
auch die noch bis zum 7. Mai 2021 auszustehende Sicherheitshaft) erheblich übersteigt
bzw. übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt
ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2
S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4). Die Aufrechterhaltung
der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vorliegend wird
jedoch umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).