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Entscheid

HB.2021.6

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 7. Mai 2021

3. März 2021Deutsch15 min

Beschwerdeführer) wurde mit Anklageschrift vom 5. Februar 2021 wegen mehrfachen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.6

ENTSCHEID

vom 3.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Januar 2021

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft bis zum 7. Mai 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wurde mit Anklageschrift vom 5. Februar 2021 wegen mehrfachen,

teilweise banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise

qualifizierter Sachbeschädigung (grosser Schaden) sowie mehrfachen

Hausfriedensbruchs angeklagt. Er befindet sich seit dem 1. November 2020

in Untersuchungshaft.

Mit Entscheid

vom 12. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den

Beschwerdeführer für die Dauer von 12 Wochen, bis zum 7. Mai 2021, Sicherheitshaft

an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Flucht- und

Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer

bejaht. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. Februar 2021 persönlich Beschwerde. Er beantragt unter Aufhebung der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2021 seine sofortige

Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen,

dies unter o/e-Kostenfolge. Ihm sei zudem für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Hierzu hat sich

die Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2021 vernehmen lassen. Sie beantragt die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe

von 2. März 2021 repliziert und an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass darauf

einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393

Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führt zum Tatverdacht aus, dass die Ausführungen des

Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitshaft

Abwägungen im Rahmen des Indizienbeweises beträfen, die dem Sachgericht

vorbehalten bleiben müssten und deren detaillierte Wertung nicht vom

Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen sei. Der dringende Tatverdacht sei

praxisgemäss mit Vorliegen der Anklageschrift anzunehmen.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft bzw. seine Teilnahme an den ihm

zur Last gelegten Straftaten und bringt vor, er sei in die Schweiz gekommen, um

zu arbeiten (er hätte «jemanden treffen sollen, dessen Namen [er] nicht

kenne.»). Weder sei er an den ihm vorgeworfenen Delikten in Basel-Stadt

zwischen dem 10. und 11. Oktober 2017 (Diebstahl, qualifizierte

Sachbeschädigung [grosser Schaden] und Hausfriedensbruch in den Büros für Wartung

und Betrieb des Hochbauamtes Basel-Stadt, Egliseestrasse 65) noch an den

Straftaten im Kanton Tessin zwischen dem 30. und 31. Oktober 2020 (versuchter

Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in der […] und in der […])

sowie am 11. November 2020 (Diebstahl eines Fahrzeugs an der […]) beteiligt

gewesen. Hinsichtlich der Delikte in Basel-Stadt würden seine Aussagen durch

die Aufnahmen der Überwachungskamera gestützt, wonach auf den

Überwachungsbildern lediglich zwei Täter zu sehen seien. Darüber hinaus sei der

Beschwerdeführer auf der Überwachungskamera nicht zu erkennen. Betreffend den

von ihm bestrittenen Fahrzeugdiebstahl im Tessin hätten auch die

Mitbeschuldigten ausgesagt, dass sie nicht gewusst hätten, dass das Auto

gestohlen gewesen sei. Auch seien weder Überwachungsbilder des Diebstahls

vorhanden noch sei der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Bei

den gegen ihn erhobenen Vorwürfen handle es sich lediglich um «Anmutungen und

Mutmassungen» (vgl. diverse Einvernahmen des Beschwerdeführers in Basel sowie

im Tessin [Akten der Staatsanwaltschaft S. 820, 1112, 1116, 1186], die Stellungnahme

vom 11. Februar 2021 zum Verlängerungsgesuch vom 14. Dezember 2020 [Akten der

Staatsanwaltschaft S. 294] sowie seine Beschwerde vom 18. Februar 2021 [act. 1

S. 6]). Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines dringenden

Tatverdachts seien entsprechend nicht gegeben.

3.3

Wie

die Vorinstanz führt auch die Staatsanwaltschaft aus, dass der dringende

Tatverdacht mit Anklageerhebung praxisgemäss gegeben sei. Es sei Aufgabe des

Sachgerichts, die Beweise und Indizien zu würdigen.

3.4

3.4.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der

Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden

Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine

Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten

verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer

1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2.

Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 14). Eine Ausnahme ist

nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder

Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden

Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3;

AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).

3.4.2

Vorliegend

bestreitet der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe zwar und bringt vor, dass die

Anklage auf «Anmutungen und Mutmassungen» gestützt sei und es sich daher um

einen Indizienprozess handle, jedoch ist festzuhalten, dass durch die Anklageerhebung

vom 5. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt

das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vermutungsweise gegeben ist. Zudem

ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der ihm

vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle im Tessin von seinen beiden Mitbeschuldigten B____

sowie C____ schwer belastet wird. So sagen diese aus, dass der Beschwerdeführer

als Aufpasser «Schmiere» gestanden sei und er die Orte für die Einbrüche

ausgesucht habe (Akten Staatsanwaltschaft, S. 630 f., 684 f., vgl. auch 815).

Durch seine Ausführungen vermag der Beschwerdeführer im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darzulegen, dass die Annahme eines

dringenden Tatverdachts unhaltbar ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

ist ausserdem zu konstatieren, dass auch im Falle eines Indizienprozesses die abschliessende

Würdigung der Beweise dem Sachgericht vorbehalten bleibt.

4.

4.1

Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz unter Verweis auf den Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2020 zunächst Fluchtgefahr

angenommen. Der Beschwerdeführer sei ausschliesslich zwecks Deliktsbegehung in

die Schweiz eingereist.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Es sei anzumerken,

dass gemäss Rechtsprechung vorausgesetzt werde, dass das Vorliegen von

konkreten Indizien, die auf eine Flucht hinweisen würden, gegeben sein müsste.

Auch wenn der Beschwerdeführer Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz sei und

auch keine anderen Beziehungen zur Schweiz habe, begründe diese Tatsache allein

für sich noch keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr.

Weder habe er bisher Fluchtversuche unternommen noch Anstalten dazu getroffen.

Im Ergebnis lägen somit weder konkrete Indizien vor, die auf eine Fluchtgefahr

schliessen würden, noch bestehe seinerseits eine Fluchtbereitschaft. Auch sei

darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihn wegen der in Basel

begangenen Delikte ursprünglich auf freien Fuss gesetzt habe, sie also selbst

die Fluchtgefahr als nicht gegeben erachtet habe.

4.3

Gemäss

Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei bei einem Ausländer ohne

Aufenthaltsstatus in der Schweiz, der eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten

habe, die Fluchtgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger

ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne Bezug zur Schweiz und habe eine längere

unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten. Im Falle einer Haftentlassung wäre

deshalb davon auszugehen, dass er die Schweiz umgehend und mit unbekannter

Destination verlassen würde und für das weitere Strafverfahren nicht mehr

greifbar wäre.

4.4

4.4.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit

der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im

Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221.

StPO N 5).

4.4.2

Vorliegend

werden dem Beschwerdeführer zum einen mehrfacher, teilweise banden- und

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung

(grosser Schaden) sowie mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen. Gemäss Art. 139

Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird bandenmässiger

Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Da

dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird, erweitert sich

der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der

Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung mit einer nicht nur

geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz

besteht. Zum anderen ist der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger (Akten

Staatsanwaltschaft S. 696, selbst gibt er allerdings an, aus Moldawien zu

stammen, vgl. Einvernahme zur Person, Akten Staatsanwaltschaft S. 1112, 1113) und

hat gemäss eigenen Angaben keinerlei soziale, familiäre oder wirtschaftliche

Bindungen zur Schweiz (Akten Staatsanwaltschaft S. 60 f., 1116). Der

Beschwerdeführer gibt zwar an, in der Schweiz arbeiten zu wollen, jedoch ist

diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten, war es ihm doch nicht einmal

möglich, den Namen oder die Angaben seiner «Kontaktperson» in der Schweiz

anzugeben, welche ihm eine Arbeit hätte vermitteln sollen. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat, besteht der dringende Verdacht, dass er

ausschliesslich zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Es ist

daher mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich im Fall einer

Entlassung durch Untertauchen im Inland oder Flucht ins Ausland dem weiteren

Verfahren und dem Strafvollzug entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr

ist somit klar gegeben.

5.

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – so dass

weitere Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr,

offengelassen werden können. Ergänzungshalber festzuhalten ist aber, dass – entgegen

der Vorbringen des Beschwerdeführers – sehr wohl aus den Akten zu entnehmen

ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland und Österreich einschlägig

vorbestraft ist. So weist er gemäss aktuellem deutschem Strafregisterauszug Vorstrafen

bzw. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerem Bandendiebstahl mit

Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie versuchtem schwerem Bandendiebstahl mit

Sachbeschädigung in zwei Fällen auf, wofür er in Deutschland am 26. September

2018.

zur einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde

(Strafregisterauszug Deutschland, Akten Staatsanwaltschaft S. 72). Zudem wurde

er gemäss österreichischem Strafregisterauszug am 27. April 2016 in Österreich

wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruchsdiebstählen in zwei Fällen zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Strafregisterauszug Österreich,

Akten Staatsanwaltschaft S. 75). Die vom Beschwerdeführer in Deutschland sowie

in Österreich erfüllten Tatbestände weisen unter anderem Strafdrohungen von Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 244 StGB-D, Diebstahl mit Waffen;

Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl) bzw. Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren (§ 130 Abs. 2 StGB-Ö, Gewerbsmässiger Diebstahl

und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) vor und würden damit in

der Schweiz in die Kategorie der Verbrechen fallen (Art. 10 Abs. 2 StGB, Taten,

die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind). Da jedoch, wie

erwähnt, ein Haftgrund genügt, ist darauf nicht näher einzugehen.

6.

Unter dem Titel

der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden

Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.

Die Sicherheitshaft ist, wie bereits erwähnt, aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit.

c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur

solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

6.1

Hinsichtlich

Ersatzmassnahmen wie electronic Monitoring hält das Zwangsmassnahmengericht

fest, dass diese vorliegend ungeeignet seien, der Gefahr des Untertauchens

respektive der Flucht ins Ausland zu begegnen, da sie keine präventive Wirkung

entfalten könnten. In Bezug auf die Haftdauer führt die Vorinstanz aus, dass

sich der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2020 in Haft befinde. Bis zum

Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft dauere der Freiheitsentzug sechs

Monate, womit angesichts des angeklagten Sachverhalts und dem Antrag auf

Beurteilung durch ein Strafdreiergericht die Verhältnismässigkeit zweifellos

gewahrt sei.

6.2

Demgegenüber

führt der Beschwerdeführer aus, dass, sofern das Gericht gleichwohl

Fluchtgefahr annehme, dieser nötigenfalls mit einer Ersatzmassnahme

entgegengewirkt werden könne. Zu denken sei beispielsweise an eine Ausweis-

oder Schriftensperre, eine tägliche Meldepflicht oder eine Fussfessel.

6.3

6.3.1

Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit

dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die

Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und

Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa

die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich

regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft

können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen)

Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte

Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des

Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger

einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S.

510.

ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember

2012.

E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

6.3.2

Vorliegend

ist gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.4.2) nicht nur von einer

niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre

könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem

Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach

Deutschland oder Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche

Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine

Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September

2019.

E. 3.2). Auch die beantragte Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen

des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung

einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel

als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine

flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510).

Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung bzw. Verlängerung von

Sicherheitshaft ersichtlich.

6.4

Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1.

November 2020, und somit seit knapp vier Monaten, in Haft befindet. Aufgrund des

vorgeworfenen Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände des

mehrfachen, teilweise banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen,

teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden) und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit

einer (möglichen) Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft (sowie

auch die noch bis zum 7. Mai 2021 auszustehende Sicherheitshaft) erheblich übersteigt

bzw. übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt

ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2

S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4). Die Aufrechterhaltung

der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vorliegend wird

jedoch umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).