HB.2021.7
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. April 2021 / Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
4. März 2021Deutsch14 min
der Freiburgerstrasse 50 festgenommen. Dort soll er im Zuge einer Auseinandersetzung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.7
ENTSCHEID
vom 4.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Februar 2021
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 1. April 2021 / Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand gegen den abgewiesenen und aus der Schweiz nach Spanien
weggewiesenen algerischen Asylbewerber A____ (Beschuldigter). Die
Kantonspolizei hat ihn am 21. Dezember 2020 bei der Asylempfangsstelle an
der Freiburgerstrasse 50 festgenommen. Dort soll er im Zuge einer Auseinandersetzung
den Asylsuchenden B____ mittels eines Messers an der Hand verletzt haben. Am
24. Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten
Untersuchungshaft vorläufig bis zum 18. Februar 2021 an. Eine hiergegen
erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit dem Entscheid AGE
BES.2021.1 vom 20. Januar 2021 abgewiesen.
Mit Entscheid
vom 9. Februar 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht ein von A____ gestelltes
Haftentlassungsgesucht vom 28. Januar 2021 ab und verlängerte die
Untersuchungshaft ab 18. Februar 2021 auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen,
d.h. bis zum 1. April 2021. Dem Beschuldigten wurde zudem eine Sperrfrist für
Haftentlassungsgesuche bis zum 18. März 2021 auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 18. Februar 2021
Beschwerde. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen
anzuordnen. Die Sperrfrist für Entlassungsgesuche sei aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. Februar 2021 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 2.
März 2021.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt. Auf
die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist
auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1
2.1.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E.
3.2
S. 126 f.; statt vieler AGE HB 2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1).
Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften. Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem
früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen
als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.1.2
Für
die anfängliche Begründung des dringenden Tatverdachts kann auf die
Ausführungen im Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2021
verwiesen werden (dort E. 2.1.2). Vom Beschwerdeführer, der sich nur verteidigt
und kein Messer eingesetzt haben will, wird mit seiner Beschwerde ins Feld
geführt, dass sich der Tatverdacht gegen ihn seither massiv abgeschwächt habe
bzw. dieser in Bezug auf die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen
Tatbestände nicht mehr erfüllt sei. So wird geltend gemacht, dass aufgrund des
Umstands, dass die angebliche Tatwaffe nicht gefunden worden sei, nicht
erstellt sei, dass die bei B____ festgestellte Verletzung von einem Messer
stamme (vgl. Foto in den Akten, zur Sache, Fototafel zum Polizeirapport vom 21.
Dezember 2020). Diese hätte gerade so gut durch einen Kratzer mit einem
Fingernagel oder durch das Tragen einer Uhr oder Nieten an einer Jacke
verursacht worden sein können. B____ sei der Einzige, der den Angriff mit einem
Messer behaupte. Zudem habe B____ eine Schwingbewegung mit einem Messer
geschildert, welche die anderen Beteiligten wie C____ oder D____ hätten sehen
müssen, wenn es so gewesen wäre.
2.1.3
Seit
dem letzten Beschwerdeentscheid betreffend den gleichen Haftfall mit dem
Beschwerdeführer vom 20. Januar 2021 sind weitere Ermittlungshandlungen
erfolgt. So wurde C____ am 9. Februar 2021, in Anwesenheit der Verteidigung,
befragt. Dabei hat dieser eindeutig bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom
Asylheim in [...] an die Freiburgerstrasse gekommen sei und einmal mehr Streit
gesucht und provoziert habe, indem er mit seinem Esstablett jenes von C____
weggeschubst habe. Der Beschwerdeführer habe ihm seine Faust ins Gesicht
geschlagen und man sei am Streiten gewesen. Plötzlich habe der Beschwerdeführer
ein Messer hervorgenommen. Sein Freund B____ habe dazwischen gehen wollen und
der Beschwerdeführer habe dann mit dem Messer in die Hand des Freundes
gestochen. Dann sei der Security-Mitarbeiter gekommen und habe den
Beschwerdeführer weggezogen. Zum Messer führte er aus, dass er dieses nicht
gesehen habe, aber sein Freund habe ihm gesagt, er sei mit einem «solchen»
Messer gestochen worden sei [er zeigte in der Einvernahme eine Länge von
ungefähr 12 cm an; Einvernahme vom 9. Februar 2021, S. 5 in fine / 6). Das
Messer habe man nicht gefunden, der Beschwerdeführer könnte es einem Kollegen
übergeben haben, damit dieser es zum Verschwinden bringe. Sein Freund B____
habe ihm gesagt, es sei ein Messer gewesen, er habe ihm auch die blutende Hand
gezeigt und gesagt, dass der Beschwerdeführer ihn damit in die Hand gestochen
habe. Die Darstellung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer (durch die
Untersuchungsbeamtin kolportiert auf S. 6/7 derselben Einvernahme) bezeichnet
er als Lüge.
Am 16. Februar
2021.
ist es zu einer Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit B____
gekommen, anlässlich derer B____ den Vorfall vom 21. Dezember 2020 nochmals
schildert (ab S. 3 der Befragung). Auch er bezeichnet den Beschwerdeführer als
den Störer. Er habe sich zuvor mit C____ verbal gestritten, dann sei es zu
einer Rauferei gekommen, so dass er [B____] dazwischen gegangen sei. Er habe
versucht, die beiden zu trennen, und habe dabei einen Messerstich versetzt
bekommen. Zudem hat er im Rahmen der Konfrontation eindeutig den Beschuldigten
als Täter identifiziert. Zudem beschrieb er das Messer (S. 8, oben; «Messergriff
schwarz oder braun. Die Klinge war glänzend, alufarben»). Mit dem Messer habe
der Beschwerdeführer eine Bogenbewegung gemacht und habe ihm an der Hand einen
kleinen Stich verpasst. Er habe ihn damit aber nur einschüchtern wollen. Hätte
er ihn richtig stechen wollen, wäre das Messer durch die Hand gegangen [so B____
selbst].
Angesichts
dieser Entwicklungen bei den Beweiserhebungen ist die Rüge des
Beschwerdeführers, der Tatverdacht gegen ihn habe sich nicht weiter verdichtet,
nicht nachvollziehbar. Dass kein Messer gefunden wurde, spricht in der
vorliegenden Ausgangslage (Foto der Verletzung und belastende Aussagen)
mitnichten gegen die Annahme des dringenden Verdachts auf Einsatz eines solchen.
Es braucht hier nicht abschliessend aufgezählt und dargestellt zu werden, was
nach einem mutmasslichen Messereinsatz mit der Tatwaffe alles geschehen sein
könnte. C____ nannte nur eine Variante, nämlich, dass ein Messer nach dem
Zustechen jemandem weitergereicht worden sein könnte. Dies wäre innert Sekunden
möglich und somit auch bevor ein Security-Mitarbeiter eingreifen konnte,
selbst wenn dies schnell geschehen sein sollte. Sogar bei vollendeten
Kapitalverbrechen gelingt es trotz jeweils enormen Aufwands nicht immer, eine
Tatwaffe sicherzustellen, ohne dass daraus der Umkehrschluss zulässig würde,
dass es eine solche nicht gab.
Bei Fehlen einer
rechtsmedizinischen Begutachtung der Handverletzung und angesichts der
bisherigen Aussagen von B____ mag unsicher erscheinen, ob es zu einer Anklage
wegen versuchter schwerer Körperverletzung kommen könnte. Indessen hat sich der
Tatverdacht bezüglich einer qualifizierten Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2
Abs. 2 StGB) eindeutig weiter erhärtet. Der Rechtsauffassung des
Zwangsmassnahmengerichts hinsichtlich dringenden Tatverdachts bezüglich eines
schweren Vergehens ist somit zu folgen. Das Vorbringen der Verteidigung, es
liege höchstens ein Verdacht auf einen «leichten Fall» gemäss Art. 123 Ziff. 1
StGB vor, erweist sich angesichts der Indizienlage als nicht fundiert. Wenn ein
Messer im Spiel war, worauf derzeit einiges hinweist, kommt diese
Privilegierung von vornherein nicht in Betracht. Ob der Vorfall unter anderen Vorzeichen
als «leicht» bezeichnet werden könnte, braucht hier nicht beantwortet zu
werden, sondern wäre durch das Sachgericht zu erörtern. Handverletzungen
dürften allerdings kaum als typischerweise leicht bezeichnet werden, weil die
Hand ein wichtiges Körperglied ist und viele Sehnen und Nervenbahnen auf
kleiner Fläche zusammenlaufen. Ihre Verletzung durch eine Stich- oder
Schnittwaffe kann schnell folgenreich sein, was die Annahme eines «leichten Falls»
zumindest nicht begünstigen dürfte, und zwar ungeachtet dessen, ob Komplikationen
in einem konkreten Fall ausbleiben.
2.2
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete
Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere
der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (vgl. dazu zuletzt BGer 1B_44/2021 vom
23.
Februar 2021 E. 3.3). Die diesbezügliche Ausgangslage hat sich seit dem 20.
Januar 2021 nicht massgeblich verändert. Solches wird auch nicht behauptet. Die
Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes wird mit der Beschwerde zu Recht nicht in
Abrede gestellt. Der Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer bestritten und er
muss dem Gericht für die Hauptverhandlung persönlich zur Verfügung stehen.
Ferner besteht die Gefahr des Untertauchens, da über den algerischen
Staatsangehörigen die Wegweisung verfügt wurde und ihn womöglich auch eine
(nicht obligatorische) Landesverweisung erwarten könnte. Die Fluchtgefahr ist
bei dieser Ausgangslage klar zu bejahen.
2.3
Bei
Vorliegen eines Haftgrundes erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (AGE BGer 1B_44/2021
vom 23. Februar 2021 E. 3.3, 3.8; statt vieler AGE HB.2019.12 vom
28.
März 2019 E. 3.4). Ob neben Flucht- auch Kollusionsgefahr besteht, kann
daher offengelassen werden.
2.4
2.4.1
Wie alle strafprozessualen
Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft bzw. deren Anordnung oder Verlängerung
verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197
Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss
durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit.
d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt
der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich
die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das
Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als
solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls
abzustellen (BGer 1B_44/2021 vom 23. Februar 2021 E. 4.1, BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 182 f.).
Beim
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt handelt es sich um ein Vergehen,
welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden kann. Es scheint,
dass im Falle einer Verurteilung nicht viel für eine Ansiedlung einer Strafe im
alleruntersten Bereich des Strafrahmens sprechen würde. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen,
fällt auf, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise in die Schweiz
eines Delikts gegen die körperliche Integrität beschuldigt werden musste. Der
mutmassliche Tatort ist der Essensbereich eines Bundesasylzentrums und somit
eine Lokalität, welcher die darauf angewiesene Personengruppe nicht ausweichen
oder fernbleiben kann. Was es mit den dem Beschuldigten angelasteten
Provokationen auf sich hat, muss hier nicht abschliessend beurteilt werden;
insgesamt dürfte aufgrund sich abzeichnender Tat- und Täterkomponenten eine
Strafe von spürbarem Gewicht drohen. Der Beschwerdeführer befindet sich noch
keine drei Monate in Haft. Der Fall erscheint anklagereif und es ist davon
auszugehen, dass das Verfahren bis zum 1. April 2021 dem Strafgericht
überwiesen worden sein wird. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist
somit derzeit noch gegeben.
Ob für die in
Aussicht gestellte Strafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden
kann, spielt im vorliegenden Kontext keine Rolle (Albertini/Armbruster, in: BSK zur StPO II, 2. Auflage 2014,
Art. 212 N 13). Untersuchungshaft ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
falls keine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe drohen würde (Weder, in: Zürcher Kommentar StPO,
Zürich et al 2020, Art. 212 N 22; Chaix, in:
Commentaire Romand CPP, Basel 2019, Art. 212 N 11). Ob vorliegend im Falle
einer Verurteilung eine Geldstrafe hinsichtlich Strafmass und präventiver
Effizienz als Sanktion in Frage käme, ist eine Hypothese, auf die bei der
Prüfung drohender Überhaft nicht einzugehen ist (dazu ALbertini/Armbruster, a.a.O., N 14).
2.4.2
Eine
effektive mildere Massnahme, mit welcher der Fluchtgefahr effektiv begegnet
werden könnte, ist nicht ersichtlich. Das von der Verteidigung ins Feld
geführte Electronic Monitoring versagt in der vorliegenden Konstellation im
Hinblick auf die Reaktionszeiten bereits angesichts der Grenznähe und erweist
sich hier, bei ausgeprägter Gefahr auch des Untertauchens, als untauglich, um
die Teilnahme des Beschwerdeführers an seinem Strafprozess sicherzustellen bzw.
der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.
3.
Das
Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem
Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch
stellen kann (Art. 228 Abs. 5 StPO). Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht
zugunsten des Funktionierens der Strafjustiz und aus Gründen der
Verfahrensökonomie ein öffentliches Interesse an der Nichtzulassung von
trölerischen Haftentlassungsgesuchen (Frei/Zuberbühler-Elsässer,
in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich et al 2020, Art. 228 N 10). Auch wenn von
dieser gesetzlichen Sperrfrist zurückhaltend Gebrauch zu machen ist, bleibt sie
als gesetzliches Mittel dort legitim, wo mit neuen, kurz aufeinanderfolgenden
Haftentlassungsgesuchen bei gleicher Sachlage administrativer Leerlauf
produziert wird (Frei/Zuberbühler-Elsässer,
a.a.O.). Am 20. Januar 2021 bestätigte das Appellationsgericht die
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten in Abweisung seiner Beschwerde. In
diesem Entscheid setzte es sich ausführlich mit allen Aspekten der
Haftbegründung auseinander. Nur eine Woche später reichte der Beschuldigte ein
Haftentlassungsgesuch ein, ohne dass sich in dieser Zeit in den für die Haft
entscheidenden Punkten etwas verändert hätte. Wie dargelegt, hat sich bezüglich
Fluchtgefahr gar nichts verändert und der massgebende Tatverdacht hat sich
seither – allerdings erst mit den weiteren Einvernahmen im Februar und somit
nach seinem Gesuch – eher noch verstärkt. Um der Gefahr von Leerläufen zu
begegnen, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine einmonatige
Sperrfrist auferlegt. Diese ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen.
4.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr
von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteidigerin ist für ihren
Aufwand gemäss ihrer Aufstellung, praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–,
zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'916.60 und ein
Auslagenersatz von CHF 40.60, zuzüglich 7.7 % MWST (insgesamt CHF 2'107.90),
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).