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Entscheid

HB.2021.8

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. April 2021

15. März 2021Deutsch27 min

die Kantonspolizei Tessin zu Handen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festgenommen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.8

ENTSCHEID

vom 15.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. Februar 2021

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 8. April 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit

Kindern sowie Hausfriedensbruchs.

Nachdem der

Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur

Verhaftung ausgeschrieben worden war, wurde er am 22. Februar 2021 durch

die Kantonspolizei Tessin zu Handen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festgenommen.

Am 24. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom

25. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft

für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 8. April 2021 an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben

und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu

Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Eventualiter seien im

Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Sämtliche Anträge

stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu

gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft

die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem reichte sie die

Strafakten im Verfahren VT.[…] (in elektronischer Form) sowie einen Bericht des

Gefängnisarztes vom 4. März 2021 ein. Der Beschwerdeführer replizierte am

10. März 2021, wobei er an seinen Anträgen festhielt.

Mit Verfügung

des Verfahrensleiters vom 12. März 2021 wurde die Staatsanwaltschaft

ersucht, das Protokoll der Einvernahme mit dem mutmasslichen Opfer vom

9. März 2021 einzureichen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 12. März

2021 telefonisch erbeten wurde, das Einvernahmeprotokoll vorab per E-Mail

beizubringen, ging dieses gleichentags beim Appellationsgericht ein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des

dringenden Tatverdachts zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer werde

vorgeworfen, im Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2018 mit einer damals

15-Jährigen (nachfolgend Geschädigte) eine sexuelle Beziehung geführt zu haben,

wobei es mehrmals zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll.

Dafür soll er sich auch über ein am 10. Februar 2018 via SMS erteiltes

Hausverbot hinweggesetzt haben. Der Beschwerdeführer bestreite diese Vorwürfe. Aufgrund

der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Aussagen der Geschädigten sowie

derjenigen ihrer Mutter liege jedoch im jetzigen Ermittlungsstand ein

hinreichend dringender Tatverdacht hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit

einem Kind vor. Eine eingehendere Würdigung der Aussagen von Mutter und Tochter

sei nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts (angefochtene Verfügung

S. 2 f.).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Zwangsmassnahmengericht habe nur

aufgrund einer einzigen belastenden Aussage der damals 15-jährigen Geschädigten

einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem

Kind bejaht. Die Geschädigte habe aber zu keinem einzigen Zeitpunkt ausgesagt,

dass sie effektiv Sex mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Eine weitergehende

Würdigung des Aussageverhaltens sowohl der Geschädigten als auch der Mutter sei

nicht vorgenommen worden. Da der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite und

ansonsten keinerlei objektiven Beweismittel vorhanden seien, liege eine

klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Das Zwangsmassnahmengericht hätte

sich daher fundierter mit den widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten

auseinandersetzen müssen (Beschwerde, Rz. 7 f., auch Rz. 13; Replik, Rz. 6).

Zwischen den Aussagen der Mutter und der Geschädigten betreffend Kenntnis der

sexuellen Beziehung sowie den Aussagen der Mutter und den Angaben im Antrag auf

Untersuchungshaft betreffend Dauer der Beziehung bestünden erhebliche

Widersprüche. Zudem seien die Ausführungen der Mutter, wonach sie aufgrund

einer Menstruations-App herausgefunden habe, dass die sexuelle Beziehung

bestehe, mit grossen Zweifeln behaftet. So habe die Geschädigte anlässlich

ihrer Einvernahme vom 9. März 2021 ausgeführt, dass sie mehrere

Geschlechtspartner gehabt habe, deren Namen sie jedoch nie in der App

eingetragen habe (Beschwerde, Rz. 10 f., Rz. 17; Replik, Rz. 7). Eine

Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten lasse den

Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf die Annäherungsversuche

der Geschädigten eingelassen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden,

dass die Geschädigte sich eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer gewünscht und

eine solche deshalb erfunden habe. Sie habe denn auch selbst ausgeführt, dass

sie seit dem Tod ihres Vaters psychisch nicht mehr stabil sei. Zudem zeige ihr

Verhalten, dass es ihr egal gewesen sei, dass sie sich strafbar mache (Beschwerde,

Rz. 14 ff.; Replik, Rz. 8 f.). Auch das weitere Aussageverhalten der

Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2021 sei widersprüchlich

und insgesamt sehr unglaubwürdig (Replik, Rz. 10 f.). Schliesslich müsse

berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, dem

Beschwerdeführer einen konkreten Tatvorwurf hinsichtlich Zeitpunkt und

Ausführung der Tathandlungen zu machen (Beschwerde, Rz. 12).

3.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208

E. 3 S. 210 f.).

3.4

3.4.1

Vorab

ist festzuhalten, dass es in Fällen, in denen sich als massgebliche Beweise

belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der

beschuldigten Person gegenüberstehen, für die Bejahung des dringenden

Tatverdachts genügt, dass sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung

ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter einzustufen

sind als jene des Beschuldigten und gestützt darauf eine Verurteilung

wahrscheinlich erscheint (vgl. Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6 mit Hinweis auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.4.2

Es

trifft zunächst zu, dass neben den Aussagen des Beschwerdeführers, der

Geschädigten sowie deren Mutter – zumindest solange die Mobiltelefone des

Beschwerdeführers noch nicht ausgewertet wurden – keine objektiven Beweismittel

vorliegen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, vermag insbesondere

die Menstruations-App – abgesehen davon, dass die Daten nicht mehr vorhanden

sind – aufgrund der Aussagen der Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom

9.

März 2021 die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht zu belegen (vgl.

Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021 S. 33). Unbestritten ist

ferner, dass der Beschwerdeführer einen engen Kontakt nicht nur zur

Geschädigten pflegte, sondern auch mit ihrer Mutter sowie deren Lebenspartner.

So war der Beschwerdeführer mehrfach in der Wohnung der Mutter, übernachtete

bei ihnen und sie haben des Öfteren entweder zu viert bei ihnen Zuhause oder im

Restaurant gegessen (vgl. Einvernahme [...] vom 9. April 2018 S. 3;

Einvernahme der Geschädigten vom 17. April 2018 S. 2; Einvernahme

Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 S. 3).

An den Aussagen

des Beschwerdeführers ist sodann auffällig, dass diese – sofern es um die

Annäherungsversuche der Geschädigten ging – im Wesentlichen mit denjenigen der

Geschädigten übereinstimmen (vgl. bspw. Einvernahme Beschwerdeführer vom

23.

Februar 2021 S. 4 und S. 7). Ihm seien diese Annäherungsversuche aber

unangenehm gewesen und er habe die Geschädigte jeweils zurückgewiesen. Es sei

ihm so vorgekommen, als hätten die Mutter und der Stiefvater die Geschädigte

ermutigt (vgl. u.a. Einvernahme Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 S. 3

f.). Bei dieser Ausgangslage mutet es allerdings etwas sonderbar an, dass der

Beschwerdeführer trotz den ihm unangenehmen Annäherungsversuche und den

Ermutigungen durch die Mutter und den Stiefvater regelmässig mit der Familie Essen

ging und in deren Wohnung nächtigte.

3.4.3

In

Bezug auf das Aussageverhalten der Geschädigten ist zunächst zu

berücksichtigen, dass es nicht sie war, die Anzeige gegen den Beschwerdeführer

erstattete, sondern ihre Mutter. Anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2018

– als die Geschädigte noch 15 Jahre alt war – bekundete sie denn auch keinerlei

Interesse daran, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung

gezogen wird. Vielmehr wird deutlich erkennbar, dass sie den Beschwerdeführer

mit ihren Aussagen zu schützen versuchte. So verweigerte sie zu sagen, wo der

Beschwerdeführer wohnt (vgl. S. 3), betonte stets, dass die Annäherungsversuche

von ihr gekommen seien (vgl. u.a. S. 3 f.) und gab keine Antwort auf die Frage,

ob sie je sexuellen Kontakt gehabt hätten (vgl. S. 4). Ebenso wird aus ihren

Ausführungen augenfällig, dass die Geschädigte äusserst verliebt in den

Beschwerdeführer war. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage der

Geschädigten zu verstehen, dass sie mit einem Kondom verhütet hätten. Aufgrund ihres

damaligen Alters ist die zuvor gestellte Frage «Wenn ich jetzt davon ausgehe,

dass Du sexuellen Kontakt mit A____ hattest, habt Ihr verhütet?» unglücklich

formuliert. Es erscheint durchaus nicht abwegig, dass die Geschädigte mit ihrer

Antwort ebenfalls versuchte, den Beschwerdeführer zu schützen, indem sie der

Jugendanwaltschaft gegenüber angab, dass sie – unter der gegebenen Annahme –

nicht ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatten. Untermauert wird die

Vermutung, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer damals zu schützen

versuchte, dadurch, dass die Jugendanwaltschaft sie vorgängig bat, ihr

Mobiltelefon an die Einvernahme mitzubringen, die Sichtung des Telefons im Anschluss

an die Einvernahme vom 17. April 2018 indessen ergab, dass das Mobiltelefon auf

«Werkseinstellung» zurückgesetzt worden sei und sämtliche Daten weg seien (vgl.

Strafakten, Bericht zur Einvernahme von A____ [recte: wohl B____]). Immerhin

hat die Geschädigte bereits an der ersten Einvernahme unmissverständlich zu

Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer und sie eine Liebesbeziehung

führen würden (vgl. u.a. S. 4).

Sodann verfängt

die Vermutung des Beschwerdeführers nicht, dass die Geschädigte sich damals

aufgrund ihrer psychischen Lage in einer Fantasiewelt befunden und die

Beziehung zum Beschwerdeführer erfunden habe bzw. nachdem der Beschwerdeführer

die Annäherungsversuche der Geschädigten zurückgewiesen habe, sie so sehr

gekränkt gewesen sei, dass sie alles unternahm, um ihrem Umfeld weiszumachen,

sie habe eine sexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Rz.

15.

f.; Replik, Rz. 8). Letzteres steht in klarem Widerspruch zur vorangegangenen

Feststellung, dass die Geschädigte versuchte, den Beschwerdeführer mit ihren

Aussagen zu schützen. Zudem bestätigte die mittlerweile volljährige Geschädigte

am 9. März 2021, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und ihr zu

sexuellen Kontakten gekommen sei (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom

9.

März 2021 S. 3). Es erscheint wenig plausibel, dass die

Geschädigte auch nach rund drei Jahren noch immer dieser Überzeugung sein

sollte, hätte es sich tatsächlich um ein Fantasiegebilde einer 15-Jährigen

gehandelt.

3.4.4

Bei

dem Einvernahmeprotokoll der Geschädigten vom 9. März 2021 fällt auf, dass

sie den Beschwerdeführer auch rund drei Jahre nach der ersten Einvernahme

keineswegs unnötig belastet. Im Gegenteil wird daraus vielmehr ersichtlich,

dass – ihren Ausführungen folgend – die Initiative zum intimen Verhältnis

zwischen ihr und dem Beschwerdeführer von ihr ausgegangen ist. So gab sie an,

dass alles angefangen habe, als sie, der Beschwerdeführer, ihre Mutter und ihr

Stiefvater in [...] ein gemeinsames Nachtessen gehabt hätten und der Beschwerdeführer

danach bei ihnen in der Wohnung auf dem Sofa übernachtet habe. Sie habe sich zu

ihm aufs Sofa gelegt und sich an ihn gekuschelt. In diesem Verlauf sei es zum

ersten Kuss gekommen, weil sie ihn dazu «provoziert» habe (vgl. S. 2). Nach

diesem Abend sei ihre Beziehung zunächst von Streicheleien und Küssen geprägt

gewesen, wobei wiederum die Initiative von ihr gekommen sei (vgl. S. 11). Der

Beschwerdeführer habe aufgrund ihres Alters zu Beginn einmal versucht, ihre Annäherungsversuche

abzuwehren, habe es danach aber zugelassen (vgl. S. 12). Sie habe sich

gegen das Anfassen und Küssen nicht zur Wehr gesetzt und habe den

Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gewollt (vgl. S. 17 und 19). Die

Aussagen der Geschädigten überzeugen mit erstaunlicher Offenheit. So räumte sie

ferner ein, bereits vor dem Beschwerdeführer sexuell aktiv gewesen zu sein (vgl.

S. 29). Zudem ist bemerkenswert, dass sie nicht nur den Beschwerdeführer

belastet, sondern auch ihre Mutter. Dementsprechend führte sie aus, dass diese

von ihrer sexuellen Beziehung zum Beschwerdeführer gewusst und diese zunächst

geduldet habe (vgl. S. 26). Es könne zudem sein, dass die Mutter die

Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete, weil dieser Mietschulden beim

Stiefvater der Geschädigten habe (vgl. S. 29). Diese Erklärung erscheint

durchaus plausibel, um die vom Beschwerdeführer erwähnten Widersprüche zwischen

den Aussagen der Mutter und der Geschädigten zu erklären. Jedenfalls sind

aufgrund der derzeitigen Beweislage bei der Geschädigten keine Motive

erkennbar, weshalb sie den Beschwerdeführer fälschlicherweise beschuldigen

sollte.

Ihre Aussagen anlässlich

der Einvernahme vom 9. März 2021 erscheinen aufgrund einer summarischen

Würdigung zudem auch anschaulich und von angemessenem Detailreichtum. Dies gilt

namentlich in Bezug auf ihre Schilderungen betreffend den ersten Kuss (vgl.

S. 2) sowie das erste Mal, als es zum Geschlechtsverkehr gekommen sein

soll (vgl. S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik,

Rz. 11), gilt dies grundsätzlich auch mit Blick auf die von ihr beschriebenen

sexuellen Handlungen (vgl. S. 18 ff. und S. 31 f.) bzw. die

angeblichen Vorlieben des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 und 26) sowie die

Beschreibungen des Beschwerdeführers betreffend Piercing und Tattoo (vgl.

S. 21). Vor dem Hintergrund, dass sie – ihren Ausführungen folgend – mehr

als 20 Mal miteinander geschlafen hätten (vgl. S. 33) und die

vermeintliche Beziehung rund drei Jahre in der Vergangenheit liegt, erscheint

es durchaus plausibel, dass die Geschädigte sich nicht an jedes Detail zu

erinnern vermag, zumal es zudem nachvollziehbar ist, dass ihr bereits die von

ihr zu Protokoll gegebenen Beschreibungen unangenehm gewesen sein durften

(vgl. S. 30). Dass sie sich hinsichtlich bestimmter Details nicht

mehr zu erinnern vermochte – was sie im Übrigen auch jeweils gegenüber der

Dispositiv

Protokollführerin angab – vermag ihre Glaubwürdigkeit demnach nicht zu

schmälern. In diesem Zusammenhang nicht überzeugend ist die Kritik des

Beschwerdeführers, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, das

Geschlechtsteil des Beschwerdeführers zu beschreiben (vgl. Replik,

Rz. 11). Es erscheint hinreichend klar, dass sich ihre Antwort, dass

«alles normal» sei, nicht auf die Frage, wie das Geschlechtsteil des

Beschwerdeführers aussehe, sondern auf die damit verbundene Frage nach

speziellen Merkmalen wie Narben, Piercings, Tattoos etc. bezogen haben dürfte.

Sie wurde unmittelbar im Anschluss denn auch danach gefragt, ob das

Geschlechtsteil etwas Spezielles (Übergrösse, sehr klein, krumm etc.) aufweise,

was sie verneinte (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021

S. 22).

3.4.5 Aufgrund

der vorangegangenen summarischen Würdigung der Aussagen erscheinen diejenigen der

Geschädigten glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Damit ist der

dringende Tatverdacht in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung zu

bejahen. Daran ändern auch die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zeitangaben der

angeblichen Beziehung durch die Mutter der Geschädigten und gemäss Antrag auf

Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft nichts, zumal auch die Geschädigte

angab, dass die Beziehung 5 Monate bzw. ungefähr ein halbes Jahr angedauert

habe (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 17. April 2018 S. 4;

Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021 S. 26). Ebenso unbehelflich ist

der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm kein konkreter Tatvorwurf

hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung der Tathandlungen gemacht worden sei. Wie

die Staatsanwaltschaft dem zu Recht entgegenhält, sind die Vorhalte im Stadium

der Untersuchung so konkret, wie es die Aktenlage erlauben (vgl.

Beschwerdeantwort, S. 3 oben). Die Vorwürfe dürften aufgrund der Einvernahme

der Geschädigten vom 9. März 2021 nunmehr allerdings konkreter werden und

es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit diesen in einer weiteren

Einvernahme konfrontiert wird.

Bei diesem

Ergebnis erübrigt es sich, auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs weiter

einzugehen.

4.

4.1 Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund

der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer

wehrt sich gegen die Annahme beider Haftgründe.

4.2

4.2.1 Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.2.2 Sowohl

in der Beschwerde als auch der Beschwerdeantwort drehte sich die Frage der

Kollusionsgefahr in erster Linie um eine allfällige Beeinflussung der

Geschädigten im Hinblick auf eine weitere Einvernahme (vgl. Beschwerde,

Rz. 33 ff.; Beschwerdeantwort, S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft führte

denn auch aus, dass im weiteren Verfahrensgang der Beschwerdeführer und die

weiteren Beteiligten nochmals zu befragen sowie teilnahmeberechtigte

Einvernahmen durchzuführen seien, wobei die Anwesenheit des Beschwerdeführers

bzw. die Nichtbeeinflussung der Geschädigten zwingend notwendig sei (vgl.

Beschwerdeantwort, S. 4).

Die erste

Einvernahme der Geschädigten fand am 17. April 2018 statt. Sie war damals

15 Jahre alt. Es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern war geradezu angezeigt,

dass sie nun nochmals – auch unter Wahrung der Teilnahmerechte des

Beschwerdeführers – einvernommen wurde. Wie bereits dargelegt, wird aus der

Einvernahme des mutmasslichen Opfers vom 17. April 2018 erkennbar, dass

sie schwer in den Beschwerdeführer verliebt war. Dem Beschwerdeführer war dies

durchaus bewusst. So schilderte er selbst, dass die Geschädigte diverse

Annäherungsversuche unternommen habe (vgl. u.a. Einvernahme Beschwerdeführer

vom 23. Februar 2021 S. 8 f.). Aufgrund dieser besonderen persönlichen

Nähe erscheint die Annahme der Staatsanwaltschaft und des

Zwangsmassnahmengerichts, dass die begründete Befürchtung bestehe, dass der

Beschwerdeführer auf das Aussageverhalten der Geschädigten einwirken könnte, um

den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, nachvollziehbar. Diese Einvernahme

fand nun allerdings in der Zwischenzeit am 9. März 2021 statt. Der

Beschwerdeführer bringt replicando zu Recht vor, dass sich die Befürchtung

einer möglichen Beeinflussung damit nicht mehr aufrechterhalten lässt. Weder

ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte nach der letzten

Einvernahme noch in entscheidender Weise beeinflussen könnte, noch sind –

soweit ersichtlich – andere Personen zu befragen, auf die der Beschwerdeführer

aufgrund eines entsprechenden persönlichen Verhältnisses einwirken könnte. Die

Kollusionsgefahr ist somit in der Zwischenzeit zu verneinen.

4.3

4.3.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist sodann gegeben, wenn konkrete

Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte

Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht

entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,

denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung

der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine

Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen

werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen

der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch

die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4.

Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn-

und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,

1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch

der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer

1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer

1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

4.3.2 Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe angegeben, eine Tante im Raum Basel zu

haben. Es bestehe somit ein familiärer Bezug zu Basel (Beschwerde,

Rz. 23). Zudem sei er vor seiner Verhaftung für ein Vorstellungsgespräch

in Lugano in die Schweiz eingereist. Er habe sich demnach längerfristig erneut

an die Schweiz binden wollen (Beschwerde, Rz. 25). Auch der Vorwurf der

Staatsanwaltschaft, er sei einer Terminvereinbarung, die per E-Mail bzw. als

SMS an ihn versendet worden sei, nicht nachgekommen, könne keine Fluchtgefahr

begründen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er diese Benachrichtigung

nie erhalten habe. Zudem sei klar, dass der Mitarbeiter der Kriminalpolizei,

der ihn telefonisch kontaktiert habe, ihm nicht mitgeteilt habe, dass eine

Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden sei. Er habe demnach zu

keinem Zeitpunkt gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn laufe (Beschwerde,

Rz. 26). Der Beschwerdeführer habe bisher weder Fluchtversuche unternommen,

noch Anstalten dazu getroffen. Die Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen

(Beschwerde, Rz. 27).

4.3.3 Der

Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...]. Das

Zwangsmassnahmengericht erwog zu Recht, dass er keinen Grund hat, sich in der

Schweiz aufzuhalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Die von ihm

erwähnte, im Raum Basel lebende Tante ändert an diesem Umstand nichts. In

diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass

keinerlei Anhaltspunkte über diese Tante vorhanden sind – weder Namen noch

Adresse sind bekannt. Selbst wenn er eine Tante im Raum Basel hätte, dürfte er

mit dieser kein sonderlich enges Verhältnis pflegen. So sei er, nachdem er die

Schweiz im Jahr 2018 verlassen habe, viel in Europa unterwegs gewesen. Er wisse

zwar nicht, ob er seither in der Schweiz war, oft könne es aber nicht gewesen

sein, da er ansonsten der Aufforderung der Staatsanwaltschaft nachgekommen wäre

(vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2021 S. 16). Aus den Akten wird mit

anderen Worten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen familiären

Bezug zur Schweiz hätte, den er tatsächlich lebt. Unbestritten ist ferner, dass

er vor seiner Verhaftung auch nicht eingereist ist, um ein Familienmitglied zu

besuchen, sondern – seinen Aussagen zufolge – um ein Bewerbungsgespräch in

Lugano wahrzunehmen (vgl. Beschwerde, Rz. 25). Daraus kann – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, dass er sich

längerfristig an die Schweiz binden wollte. Einerseits ist nicht klar, um was

für eine Stelle es sich dabei gehandelt haben soll. Anlässlich der

Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer jedenfalls

zu Protokoll, dass er berufliche und schulische Verpflichtungen in Italien habe

(vgl. S. 2). Zudem bedeutet ein Bewerbungsgespräch alleine nicht, dass der

Beschwerdeführer tatsächlich eine Arbeitsstelle in der Schweiz antritt, zumal

äusserst fraglich erscheint, ob die Stelle in Lugano überhaupt noch in Aussicht

steht, nachdem er das Bewerbungsgespräch aufgrund der Festnahme verpasst haben

dürfte. Das Zwangsmassnahmengericht ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen,

dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist.

4.3.4 Der

Straftatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern sieht zwar einen Strafrahmen

von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 187

Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Unter Berücksichtigung

des Alters der Geschädigten im Tatzeitpunkt, deren Aussagen (vgl. E. 3.4.3

f. oben) sowie dem Umstand, dass die Strafregister des Beschwerdeführers keinerlei

Vorstrafen ausweisen (vgl. Strafregisterauszüge Schweiz, Frankreich, Italien,

Deutschland), ist aber – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – derzeit nicht

davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine

unbedingte Freiheitsstrafe droht. Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich

dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzieht, ist demnach nicht gegeben.

Anders sieht es

mit Blick auf die Fluchtgefahr im Zusammenhang mit der Strafverfolgung aus. In

dieser Hinsicht weisen sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die

Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nicht

auf eine Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft reagiert hatte (vgl. angefochtene

Verfügung S. 3; Beschwerdeantwort, S. 3). Auch wenn dem Beschwerdeführer

zu folgen ist, dass die Zustellung der Terminvereinbarung nicht nachgewiesen

ist, begründet dieser Vorfall in Verbindung mit der Feststellung, dass der

Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz aufweist, die Befürchtung, dass er

sich in Freiheit ins Ausland absetzen und der Strafverfolgung entziehen könnte.

Zunächst ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Mutter der Geschädigten

angegeben hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 über die

Anzeigeerstattung informiert gewesen sei (vgl. Einvernahme [...] vom

9. April 2018 S. 5) und die Geschädigte zu Protokoll gab, dass sie den

Beschwerdeführer zum letzten Mal gesehen habe, als ihre Mutter Anzeige

erstattet gehabt habe (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 17. April

2018 S. 6). Die Bestreitung des Beschwerdeführers, dass er von der Strafanzeige

und dem Strafverfahren nichts gewusst haben will, ist demnach mit grossen

Zweifeln behaftet. Unbestritten ist ferner, dass die Staatsanwaltschaft den

Beschwerdeführer im Jahr 2018 telefonisch kontaktiert hatte. Anlässlich der Einvernahme

vom 23. Februar 2021 räumte er diesbezüglich ein, ihm sei mitgeteilt

worden, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft melden müsse, sobald er wieder

in der Schweiz sei bzw. er den Anruf so verstanden habe, dass er um ein «rasch

mögliches Erscheinen» gebeten worden sei (vgl. S. 14 f.). Trotz diesem Umstand

meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft. Es ist

demnach zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung aus

der Untersuchungshaft ins Ausland absetzen würde; in erster Linie

vermutungsweise nach Italien.

Die Fluchtgefahr

ist demnach – sofern die Anwesenheit des Beschwerdeführers für etwaige

Untersuchungshandlungen notwendig ist – derzeit zu bejahen. Dies kann vorliegend

nur in Bezug auf weitere Befragungen gelten. Die noch ausstehende Auswertung

der Mobiltelefone des Beschwerdeführers vermag die Fluchtgefahr nicht zu

begründen. Im vorliegenden Verfahren wurden mittlerweile die Mutter der

Geschädigten, der Beschwerdeführer sowie die Geschädigte im Jahr 2018 und

zuletzt am 9. März 2021 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers

zum Vorwurf befragt. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nun noch ein

letztes Mal mit den Aussagen der Geschädigten von der Einvernahme vom

9. März 2021 zu konfrontieren ist. Bis dahin ist nach dem Gesagten noch

von einer bestehenden Fluchtgefahr auszugehen.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

5.2 Der

Beschwerdeführer bringt unter dem Titel der Verhältnismässigkeit vor, dass er

anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, dass er an

Depressionen leide. Er komme mit der Haftsituation nicht zurecht und habe sich

mit den sich in der Zelle befindlichen Gegenständen selbst verletzt. Daher sei

die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen, da nicht ausgeschlossen werden könne,

dass sich der Beschwerdeführer bei einer fortgesetzten Inhaftierung selbst

verletze oder sich gar töte (vgl. Beschwerde, Rz. 40 ff.).

Mit der

Beschwerdeantwort reichte die Staatsanwaltschaft einen Bericht des

Gefängnisarztes des Untersuchungsgefängnisses ein. Diesem ist zu entnehmen,

dass das Anliegen des Beschwerdeführers bereits untersucht wurde und sowohl der

Gefängnisarzt als auch der Konsilpsychiater derzeit keine akute Suizidalität

hätten ausmachen können und eine solche auch vom Beschwerdeführer ihnen

gegenüber glaubhaft verneint worden sei. Zudem seien der Medizinische Dienst

sowie das Aufsichtspersonal zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gerufen (vgl.

Beschwerdeakten act. 5). Unter diesem Aspekt erweist sich die

Untersuchungshaft daher nicht als unverhältnismässig.

5.3 Was

die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen, dass insbesondere

eine Ausweis- und Schriftensperre zwar grundsätzlich eine taugliche

Ersatzmassnahme für eine Fluchtgefahr darstellen kann. Allerdings ist es

namentlich im Schengen-Raum ohne weiteres möglich, auch ohne Ausweisschriften

ins Ausland zu gelangen. Zudem ist es den Schweizer Behörden nicht möglich,

ausländische Stellen anzuweisen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (vgl.

Frei/Züberbühler Eslässer, a.a.O.,

Art. 237 N 9b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Ausweis- und

Schriftensperre stellt vorliegend daher keine geeignete Ersatzmassnahme dar. Auch

eine regelmässige Meldung bei der Amtsstelle ist keine geeignete Massnahme. Wie

unter dem Titel der Fluchtgefahr erwogen, ist nicht zu erwarten, dass sich der

Beschwerdeführer an eine entsprechende Massnahme halten würde (vgl. dazu E. 4.3.4

oben).

5.4 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Februar 2021 in Haft. Er hat

im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern mit einer

Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 6

Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit grundsätzlich keine Überhaft.

Wie dargelegt,

kann vorliegend allerdings nur mit Blick auf die noch allfällig ausstehende Einvernahme

des Beschwerdeführers, bei der er mit den Aussagen der Geschädigten vom 9. März

2021 konfrontiert wird, von einer bestehenden Fluchtgefahr ausgegangen werden

(vgl. E. 4.3.4 oben). Da die Untersuchungshaft einen einschneidenden Eingriff

in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt, ist zu erwarten, dass

diese Einvernahme so zeitnah wie möglich stattfindet (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 8). Jedenfalls

sollte die Durchführung – trotz der derzeitigen Coronasituation – innert zehn

Kalendertagen nach der Einvernahme der Geschädigten möglich sein. Die

Untersuchungshaft erweist sich daher noch bis zur letzten Einvernahme des

Beschwerdeführers, längstens aber bis am 19. März 2021 als verhältnismässig. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Genugtuung

zuzusprechen.

6.

6.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die

Auferlegung einer reduzierten Gebühr wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet.

6.2 Die

amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen,

wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen.

Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich

Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird über A____ bis zu seiner Schlusseinvernahme, aber längstens bis zum

19. März 2021 Untersuchungshaft angeordnet.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).