HB.2021.8
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. April 2021
15. März 2021Deutsch27 min
die Kantonspolizei Tessin zu Handen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festgenommen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.8
ENTSCHEID
vom 15.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Februar 2021
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 8. April 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit
Kindern sowie Hausfriedensbruchs.
Nachdem der
Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur
Verhaftung ausgeschrieben worden war, wurde er am 22. Februar 2021 durch
die Kantonspolizei Tessin zu Handen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festgenommen.
Am 24. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom
25. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 8. April 2021 an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben
und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu
Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Eventualiter seien im
Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Sämtliche Anträge
stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu
gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft
die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem reichte sie die
Strafakten im Verfahren VT.[…] (in elektronischer Form) sowie einen Bericht des
Gefängnisarztes vom 4. März 2021 ein. Der Beschwerdeführer replizierte am
10. März 2021, wobei er an seinen Anträgen festhielt.
Mit Verfügung
des Verfahrensleiters vom 12. März 2021 wurde die Staatsanwaltschaft
ersucht, das Protokoll der Einvernahme mit dem mutmasslichen Opfer vom
9. März 2021 einzureichen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 12. März
2021 telefonisch erbeten wurde, das Einvernahmeprotokoll vorab per E-Mail
beizubringen, ging dieses gleichentags beim Appellationsgericht ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer werde
vorgeworfen, im Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2018 mit einer damals
15-Jährigen (nachfolgend Geschädigte) eine sexuelle Beziehung geführt zu haben,
wobei es mehrmals zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll.
Dafür soll er sich auch über ein am 10. Februar 2018 via SMS erteiltes
Hausverbot hinweggesetzt haben. Der Beschwerdeführer bestreite diese Vorwürfe. Aufgrund
der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Aussagen der Geschädigten sowie
derjenigen ihrer Mutter liege jedoch im jetzigen Ermittlungsstand ein
hinreichend dringender Tatverdacht hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit
einem Kind vor. Eine eingehendere Würdigung der Aussagen von Mutter und Tochter
sei nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts (angefochtene Verfügung
S. 2 f.).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Zwangsmassnahmengericht habe nur
aufgrund einer einzigen belastenden Aussage der damals 15-jährigen Geschädigten
einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem
Kind bejaht. Die Geschädigte habe aber zu keinem einzigen Zeitpunkt ausgesagt,
dass sie effektiv Sex mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Eine weitergehende
Würdigung des Aussageverhaltens sowohl der Geschädigten als auch der Mutter sei
nicht vorgenommen worden. Da der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite und
ansonsten keinerlei objektiven Beweismittel vorhanden seien, liege eine
klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Das Zwangsmassnahmengericht hätte
sich daher fundierter mit den widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten
auseinandersetzen müssen (Beschwerde, Rz. 7 f., auch Rz. 13; Replik, Rz. 6).
Zwischen den Aussagen der Mutter und der Geschädigten betreffend Kenntnis der
sexuellen Beziehung sowie den Aussagen der Mutter und den Angaben im Antrag auf
Untersuchungshaft betreffend Dauer der Beziehung bestünden erhebliche
Widersprüche. Zudem seien die Ausführungen der Mutter, wonach sie aufgrund
einer Menstruations-App herausgefunden habe, dass die sexuelle Beziehung
bestehe, mit grossen Zweifeln behaftet. So habe die Geschädigte anlässlich
ihrer Einvernahme vom 9. März 2021 ausgeführt, dass sie mehrere
Geschlechtspartner gehabt habe, deren Namen sie jedoch nie in der App
eingetragen habe (Beschwerde, Rz. 10 f., Rz. 17; Replik, Rz. 7). Eine
Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten lasse den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf die Annäherungsversuche
der Geschädigten eingelassen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden,
dass die Geschädigte sich eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer gewünscht und
eine solche deshalb erfunden habe. Sie habe denn auch selbst ausgeführt, dass
sie seit dem Tod ihres Vaters psychisch nicht mehr stabil sei. Zudem zeige ihr
Verhalten, dass es ihr egal gewesen sei, dass sie sich strafbar mache (Beschwerde,
Rz. 14 ff.; Replik, Rz. 8 f.). Auch das weitere Aussageverhalten der
Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2021 sei widersprüchlich
und insgesamt sehr unglaubwürdig (Replik, Rz. 10 f.). Schliesslich müsse
berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, dem
Beschwerdeführer einen konkreten Tatvorwurf hinsichtlich Zeitpunkt und
Ausführung der Tathandlungen zu machen (Beschwerde, Rz. 12).
3.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208
E. 3 S. 210 f.).
3.4
3.4.1
Vorab
ist festzuhalten, dass es in Fällen, in denen sich als massgebliche Beweise
belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der
beschuldigten Person gegenüberstehen, für die Bejahung des dringenden
Tatverdachts genügt, dass sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung
ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter einzustufen
sind als jene des Beschuldigten und gestützt darauf eine Verurteilung
wahrscheinlich erscheint (vgl. Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6 mit Hinweis auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.4.2
Es
trifft zunächst zu, dass neben den Aussagen des Beschwerdeführers, der
Geschädigten sowie deren Mutter – zumindest solange die Mobiltelefone des
Beschwerdeführers noch nicht ausgewertet wurden – keine objektiven Beweismittel
vorliegen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, vermag insbesondere
die Menstruations-App – abgesehen davon, dass die Daten nicht mehr vorhanden
sind – aufgrund der Aussagen der Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom
9.
März 2021 die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht zu belegen (vgl.
Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021 S. 33). Unbestritten ist
ferner, dass der Beschwerdeführer einen engen Kontakt nicht nur zur
Geschädigten pflegte, sondern auch mit ihrer Mutter sowie deren Lebenspartner.
So war der Beschwerdeführer mehrfach in der Wohnung der Mutter, übernachtete
bei ihnen und sie haben des Öfteren entweder zu viert bei ihnen Zuhause oder im
Restaurant gegessen (vgl. Einvernahme [...] vom 9. April 2018 S. 3;
Einvernahme der Geschädigten vom 17. April 2018 S. 2; Einvernahme
Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 S. 3).
An den Aussagen
des Beschwerdeführers ist sodann auffällig, dass diese – sofern es um die
Annäherungsversuche der Geschädigten ging – im Wesentlichen mit denjenigen der
Geschädigten übereinstimmen (vgl. bspw. Einvernahme Beschwerdeführer vom
23.
Februar 2021 S. 4 und S. 7). Ihm seien diese Annäherungsversuche aber
unangenehm gewesen und er habe die Geschädigte jeweils zurückgewiesen. Es sei
ihm so vorgekommen, als hätten die Mutter und der Stiefvater die Geschädigte
ermutigt (vgl. u.a. Einvernahme Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 S. 3
f.). Bei dieser Ausgangslage mutet es allerdings etwas sonderbar an, dass der
Beschwerdeführer trotz den ihm unangenehmen Annäherungsversuche und den
Ermutigungen durch die Mutter und den Stiefvater regelmässig mit der Familie Essen
ging und in deren Wohnung nächtigte.
3.4.3
In
Bezug auf das Aussageverhalten der Geschädigten ist zunächst zu
berücksichtigen, dass es nicht sie war, die Anzeige gegen den Beschwerdeführer
erstattete, sondern ihre Mutter. Anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2018
– als die Geschädigte noch 15 Jahre alt war – bekundete sie denn auch keinerlei
Interesse daran, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen wird. Vielmehr wird deutlich erkennbar, dass sie den Beschwerdeführer
mit ihren Aussagen zu schützen versuchte. So verweigerte sie zu sagen, wo der
Beschwerdeführer wohnt (vgl. S. 3), betonte stets, dass die Annäherungsversuche
von ihr gekommen seien (vgl. u.a. S. 3 f.) und gab keine Antwort auf die Frage,
ob sie je sexuellen Kontakt gehabt hätten (vgl. S. 4). Ebenso wird aus ihren
Ausführungen augenfällig, dass die Geschädigte äusserst verliebt in den
Beschwerdeführer war. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage der
Geschädigten zu verstehen, dass sie mit einem Kondom verhütet hätten. Aufgrund ihres
damaligen Alters ist die zuvor gestellte Frage «Wenn ich jetzt davon ausgehe,
dass Du sexuellen Kontakt mit A____ hattest, habt Ihr verhütet?» unglücklich
formuliert. Es erscheint durchaus nicht abwegig, dass die Geschädigte mit ihrer
Antwort ebenfalls versuchte, den Beschwerdeführer zu schützen, indem sie der
Jugendanwaltschaft gegenüber angab, dass sie – unter der gegebenen Annahme –
nicht ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatten. Untermauert wird die
Vermutung, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer damals zu schützen
versuchte, dadurch, dass die Jugendanwaltschaft sie vorgängig bat, ihr
Mobiltelefon an die Einvernahme mitzubringen, die Sichtung des Telefons im Anschluss
an die Einvernahme vom 17. April 2018 indessen ergab, dass das Mobiltelefon auf
«Werkseinstellung» zurückgesetzt worden sei und sämtliche Daten weg seien (vgl.
Strafakten, Bericht zur Einvernahme von A____ [recte: wohl B____]). Immerhin
hat die Geschädigte bereits an der ersten Einvernahme unmissverständlich zu
Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer und sie eine Liebesbeziehung
führen würden (vgl. u.a. S. 4).
Sodann verfängt
die Vermutung des Beschwerdeführers nicht, dass die Geschädigte sich damals
aufgrund ihrer psychischen Lage in einer Fantasiewelt befunden und die
Beziehung zum Beschwerdeführer erfunden habe bzw. nachdem der Beschwerdeführer
die Annäherungsversuche der Geschädigten zurückgewiesen habe, sie so sehr
gekränkt gewesen sei, dass sie alles unternahm, um ihrem Umfeld weiszumachen,
sie habe eine sexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Rz.
15.
f.; Replik, Rz. 8). Letzteres steht in klarem Widerspruch zur vorangegangenen
Feststellung, dass die Geschädigte versuchte, den Beschwerdeführer mit ihren
Aussagen zu schützen. Zudem bestätigte die mittlerweile volljährige Geschädigte
am 9. März 2021, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und ihr zu
sexuellen Kontakten gekommen sei (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom
9.
März 2021 S. 3). Es erscheint wenig plausibel, dass die
Geschädigte auch nach rund drei Jahren noch immer dieser Überzeugung sein
sollte, hätte es sich tatsächlich um ein Fantasiegebilde einer 15-Jährigen
gehandelt.
3.4.4
Bei
dem Einvernahmeprotokoll der Geschädigten vom 9. März 2021 fällt auf, dass
sie den Beschwerdeführer auch rund drei Jahre nach der ersten Einvernahme
keineswegs unnötig belastet. Im Gegenteil wird daraus vielmehr ersichtlich,
dass – ihren Ausführungen folgend – die Initiative zum intimen Verhältnis
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer von ihr ausgegangen ist. So gab sie an,
dass alles angefangen habe, als sie, der Beschwerdeführer, ihre Mutter und ihr
Stiefvater in [...] ein gemeinsames Nachtessen gehabt hätten und der Beschwerdeführer
danach bei ihnen in der Wohnung auf dem Sofa übernachtet habe. Sie habe sich zu
ihm aufs Sofa gelegt und sich an ihn gekuschelt. In diesem Verlauf sei es zum
ersten Kuss gekommen, weil sie ihn dazu «provoziert» habe (vgl. S. 2). Nach
diesem Abend sei ihre Beziehung zunächst von Streicheleien und Küssen geprägt
gewesen, wobei wiederum die Initiative von ihr gekommen sei (vgl. S. 11). Der
Beschwerdeführer habe aufgrund ihres Alters zu Beginn einmal versucht, ihre Annäherungsversuche
abzuwehren, habe es danach aber zugelassen (vgl. S. 12). Sie habe sich
gegen das Anfassen und Küssen nicht zur Wehr gesetzt und habe den
Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gewollt (vgl. S. 17 und 19). Die
Aussagen der Geschädigten überzeugen mit erstaunlicher Offenheit. So räumte sie
ferner ein, bereits vor dem Beschwerdeführer sexuell aktiv gewesen zu sein (vgl.
S. 29). Zudem ist bemerkenswert, dass sie nicht nur den Beschwerdeführer
belastet, sondern auch ihre Mutter. Dementsprechend führte sie aus, dass diese
von ihrer sexuellen Beziehung zum Beschwerdeführer gewusst und diese zunächst
geduldet habe (vgl. S. 26). Es könne zudem sein, dass die Mutter die
Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete, weil dieser Mietschulden beim
Stiefvater der Geschädigten habe (vgl. S. 29). Diese Erklärung erscheint
durchaus plausibel, um die vom Beschwerdeführer erwähnten Widersprüche zwischen
den Aussagen der Mutter und der Geschädigten zu erklären. Jedenfalls sind
aufgrund der derzeitigen Beweislage bei der Geschädigten keine Motive
erkennbar, weshalb sie den Beschwerdeführer fälschlicherweise beschuldigen
sollte.
Ihre Aussagen anlässlich
der Einvernahme vom 9. März 2021 erscheinen aufgrund einer summarischen
Würdigung zudem auch anschaulich und von angemessenem Detailreichtum. Dies gilt
namentlich in Bezug auf ihre Schilderungen betreffend den ersten Kuss (vgl.
S. 2) sowie das erste Mal, als es zum Geschlechtsverkehr gekommen sein
soll (vgl. S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik,
Rz. 11), gilt dies grundsätzlich auch mit Blick auf die von ihr beschriebenen
sexuellen Handlungen (vgl. S. 18 ff. und S. 31 f.) bzw. die
angeblichen Vorlieben des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 und 26) sowie die
Beschreibungen des Beschwerdeführers betreffend Piercing und Tattoo (vgl.
S. 21). Vor dem Hintergrund, dass sie – ihren Ausführungen folgend – mehr
als 20 Mal miteinander geschlafen hätten (vgl. S. 33) und die
vermeintliche Beziehung rund drei Jahre in der Vergangenheit liegt, erscheint
es durchaus plausibel, dass die Geschädigte sich nicht an jedes Detail zu
erinnern vermag, zumal es zudem nachvollziehbar ist, dass ihr bereits die von
ihr zu Protokoll gegebenen Beschreibungen unangenehm gewesen sein durften
(vgl. S. 30). Dass sie sich hinsichtlich bestimmter Details nicht
mehr zu erinnern vermochte – was sie im Übrigen auch jeweils gegenüber der
Dispositiv
Protokollführerin angab – vermag ihre Glaubwürdigkeit demnach nicht zu
schmälern. In diesem Zusammenhang nicht überzeugend ist die Kritik des
Beschwerdeführers, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, das
Geschlechtsteil des Beschwerdeführers zu beschreiben (vgl. Replik,
Rz. 11). Es erscheint hinreichend klar, dass sich ihre Antwort, dass
«alles normal» sei, nicht auf die Frage, wie das Geschlechtsteil des
Beschwerdeführers aussehe, sondern auf die damit verbundene Frage nach
speziellen Merkmalen wie Narben, Piercings, Tattoos etc. bezogen haben dürfte.
Sie wurde unmittelbar im Anschluss denn auch danach gefragt, ob das
Geschlechtsteil etwas Spezielles (Übergrösse, sehr klein, krumm etc.) aufweise,
was sie verneinte (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021
S. 22).
3.4.5 Aufgrund
der vorangegangenen summarischen Würdigung der Aussagen erscheinen diejenigen der
Geschädigten glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Damit ist der
dringende Tatverdacht in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung zu
bejahen. Daran ändern auch die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zeitangaben der
angeblichen Beziehung durch die Mutter der Geschädigten und gemäss Antrag auf
Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft nichts, zumal auch die Geschädigte
angab, dass die Beziehung 5 Monate bzw. ungefähr ein halbes Jahr angedauert
habe (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 17. April 2018 S. 4;
Einvernahme der Geschädigten vom 9. März 2021 S. 26). Ebenso unbehelflich ist
der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm kein konkreter Tatvorwurf
hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung der Tathandlungen gemacht worden sei. Wie
die Staatsanwaltschaft dem zu Recht entgegenhält, sind die Vorhalte im Stadium
der Untersuchung so konkret, wie es die Aktenlage erlauben (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 3 oben). Die Vorwürfe dürften aufgrund der Einvernahme
der Geschädigten vom 9. März 2021 nunmehr allerdings konkreter werden und
es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit diesen in einer weiteren
Einvernahme konfrontiert wird.
Bei diesem
Ergebnis erübrigt es sich, auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs weiter
einzugehen.
4.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund
der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer
wehrt sich gegen die Annahme beider Haftgründe.
4.2
4.2.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2.2 Sowohl
in der Beschwerde als auch der Beschwerdeantwort drehte sich die Frage der
Kollusionsgefahr in erster Linie um eine allfällige Beeinflussung der
Geschädigten im Hinblick auf eine weitere Einvernahme (vgl. Beschwerde,
Rz. 33 ff.; Beschwerdeantwort, S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft führte
denn auch aus, dass im weiteren Verfahrensgang der Beschwerdeführer und die
weiteren Beteiligten nochmals zu befragen sowie teilnahmeberechtigte
Einvernahmen durchzuführen seien, wobei die Anwesenheit des Beschwerdeführers
bzw. die Nichtbeeinflussung der Geschädigten zwingend notwendig sei (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 4).
Die erste
Einvernahme der Geschädigten fand am 17. April 2018 statt. Sie war damals
15 Jahre alt. Es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern war geradezu angezeigt,
dass sie nun nochmals – auch unter Wahrung der Teilnahmerechte des
Beschwerdeführers – einvernommen wurde. Wie bereits dargelegt, wird aus der
Einvernahme des mutmasslichen Opfers vom 17. April 2018 erkennbar, dass
sie schwer in den Beschwerdeführer verliebt war. Dem Beschwerdeführer war dies
durchaus bewusst. So schilderte er selbst, dass die Geschädigte diverse
Annäherungsversuche unternommen habe (vgl. u.a. Einvernahme Beschwerdeführer
vom 23. Februar 2021 S. 8 f.). Aufgrund dieser besonderen persönlichen
Nähe erscheint die Annahme der Staatsanwaltschaft und des
Zwangsmassnahmengerichts, dass die begründete Befürchtung bestehe, dass der
Beschwerdeführer auf das Aussageverhalten der Geschädigten einwirken könnte, um
den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, nachvollziehbar. Diese Einvernahme
fand nun allerdings in der Zwischenzeit am 9. März 2021 statt. Der
Beschwerdeführer bringt replicando zu Recht vor, dass sich die Befürchtung
einer möglichen Beeinflussung damit nicht mehr aufrechterhalten lässt. Weder
ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte nach der letzten
Einvernahme noch in entscheidender Weise beeinflussen könnte, noch sind –
soweit ersichtlich – andere Personen zu befragen, auf die der Beschwerdeführer
aufgrund eines entsprechenden persönlichen Verhältnisses einwirken könnte. Die
Kollusionsgefahr ist somit in der Zwischenzeit zu verneinen.
4.3
4.3.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist sodann gegeben, wenn konkrete
Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte
Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,
denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung
der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine
Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen
werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen
der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch
die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4.
Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn-
und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,
1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch
der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer
1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer
1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
4.3.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe angegeben, eine Tante im Raum Basel zu
haben. Es bestehe somit ein familiärer Bezug zu Basel (Beschwerde,
Rz. 23). Zudem sei er vor seiner Verhaftung für ein Vorstellungsgespräch
in Lugano in die Schweiz eingereist. Er habe sich demnach längerfristig erneut
an die Schweiz binden wollen (Beschwerde, Rz. 25). Auch der Vorwurf der
Staatsanwaltschaft, er sei einer Terminvereinbarung, die per E-Mail bzw. als
SMS an ihn versendet worden sei, nicht nachgekommen, könne keine Fluchtgefahr
begründen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er diese Benachrichtigung
nie erhalten habe. Zudem sei klar, dass der Mitarbeiter der Kriminalpolizei,
der ihn telefonisch kontaktiert habe, ihm nicht mitgeteilt habe, dass eine
Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden sei. Er habe demnach zu
keinem Zeitpunkt gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn laufe (Beschwerde,
Rz. 26). Der Beschwerdeführer habe bisher weder Fluchtversuche unternommen,
noch Anstalten dazu getroffen. Die Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen
(Beschwerde, Rz. 27).
4.3.3 Der
Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...]. Das
Zwangsmassnahmengericht erwog zu Recht, dass er keinen Grund hat, sich in der
Schweiz aufzuhalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Die von ihm
erwähnte, im Raum Basel lebende Tante ändert an diesem Umstand nichts. In
diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass
keinerlei Anhaltspunkte über diese Tante vorhanden sind – weder Namen noch
Adresse sind bekannt. Selbst wenn er eine Tante im Raum Basel hätte, dürfte er
mit dieser kein sonderlich enges Verhältnis pflegen. So sei er, nachdem er die
Schweiz im Jahr 2018 verlassen habe, viel in Europa unterwegs gewesen. Er wisse
zwar nicht, ob er seither in der Schweiz war, oft könne es aber nicht gewesen
sein, da er ansonsten der Aufforderung der Staatsanwaltschaft nachgekommen wäre
(vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2021 S. 16). Aus den Akten wird mit
anderen Worten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen familiären
Bezug zur Schweiz hätte, den er tatsächlich lebt. Unbestritten ist ferner, dass
er vor seiner Verhaftung auch nicht eingereist ist, um ein Familienmitglied zu
besuchen, sondern – seinen Aussagen zufolge – um ein Bewerbungsgespräch in
Lugano wahrzunehmen (vgl. Beschwerde, Rz. 25). Daraus kann – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, dass er sich
längerfristig an die Schweiz binden wollte. Einerseits ist nicht klar, um was
für eine Stelle es sich dabei gehandelt haben soll. Anlässlich der
Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer jedenfalls
zu Protokoll, dass er berufliche und schulische Verpflichtungen in Italien habe
(vgl. S. 2). Zudem bedeutet ein Bewerbungsgespräch alleine nicht, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich eine Arbeitsstelle in der Schweiz antritt, zumal
äusserst fraglich erscheint, ob die Stelle in Lugano überhaupt noch in Aussicht
steht, nachdem er das Bewerbungsgespräch aufgrund der Festnahme verpasst haben
dürfte. Das Zwangsmassnahmengericht ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist.
4.3.4 Der
Straftatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern sieht zwar einen Strafrahmen
von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 187
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Unter Berücksichtigung
des Alters der Geschädigten im Tatzeitpunkt, deren Aussagen (vgl. E. 3.4.3
f. oben) sowie dem Umstand, dass die Strafregister des Beschwerdeführers keinerlei
Vorstrafen ausweisen (vgl. Strafregisterauszüge Schweiz, Frankreich, Italien,
Deutschland), ist aber – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – derzeit nicht
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine
unbedingte Freiheitsstrafe droht. Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich
dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzieht, ist demnach nicht gegeben.
Anders sieht es
mit Blick auf die Fluchtgefahr im Zusammenhang mit der Strafverfolgung aus. In
dieser Hinsicht weisen sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die
Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nicht
auf eine Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft reagiert hatte (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3; Beschwerdeantwort, S. 3). Auch wenn dem Beschwerdeführer
zu folgen ist, dass die Zustellung der Terminvereinbarung nicht nachgewiesen
ist, begründet dieser Vorfall in Verbindung mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz aufweist, die Befürchtung, dass er
sich in Freiheit ins Ausland absetzen und der Strafverfolgung entziehen könnte.
Zunächst ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Mutter der Geschädigten
angegeben hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 über die
Anzeigeerstattung informiert gewesen sei (vgl. Einvernahme [...] vom
9. April 2018 S. 5) und die Geschädigte zu Protokoll gab, dass sie den
Beschwerdeführer zum letzten Mal gesehen habe, als ihre Mutter Anzeige
erstattet gehabt habe (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 17. April
2018 S. 6). Die Bestreitung des Beschwerdeführers, dass er von der Strafanzeige
und dem Strafverfahren nichts gewusst haben will, ist demnach mit grossen
Zweifeln behaftet. Unbestritten ist ferner, dass die Staatsanwaltschaft den
Beschwerdeführer im Jahr 2018 telefonisch kontaktiert hatte. Anlässlich der Einvernahme
vom 23. Februar 2021 räumte er diesbezüglich ein, ihm sei mitgeteilt
worden, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft melden müsse, sobald er wieder
in der Schweiz sei bzw. er den Anruf so verstanden habe, dass er um ein «rasch
mögliches Erscheinen» gebeten worden sei (vgl. S. 14 f.). Trotz diesem Umstand
meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft. Es ist
demnach zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung aus
der Untersuchungshaft ins Ausland absetzen würde; in erster Linie
vermutungsweise nach Italien.
Die Fluchtgefahr
ist demnach – sofern die Anwesenheit des Beschwerdeführers für etwaige
Untersuchungshandlungen notwendig ist – derzeit zu bejahen. Dies kann vorliegend
nur in Bezug auf weitere Befragungen gelten. Die noch ausstehende Auswertung
der Mobiltelefone des Beschwerdeführers vermag die Fluchtgefahr nicht zu
begründen. Im vorliegenden Verfahren wurden mittlerweile die Mutter der
Geschädigten, der Beschwerdeführer sowie die Geschädigte im Jahr 2018 und
zuletzt am 9. März 2021 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers
zum Vorwurf befragt. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nun noch ein
letztes Mal mit den Aussagen der Geschädigten von der Einvernahme vom
9. März 2021 zu konfrontieren ist. Bis dahin ist nach dem Gesagten noch
von einer bestehenden Fluchtgefahr auszugehen.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.2 Der
Beschwerdeführer bringt unter dem Titel der Verhältnismässigkeit vor, dass er
anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, dass er an
Depressionen leide. Er komme mit der Haftsituation nicht zurecht und habe sich
mit den sich in der Zelle befindlichen Gegenständen selbst verletzt. Daher sei
die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen, da nicht ausgeschlossen werden könne,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer fortgesetzten Inhaftierung selbst
verletze oder sich gar töte (vgl. Beschwerde, Rz. 40 ff.).
Mit der
Beschwerdeantwort reichte die Staatsanwaltschaft einen Bericht des
Gefängnisarztes des Untersuchungsgefängnisses ein. Diesem ist zu entnehmen,
dass das Anliegen des Beschwerdeführers bereits untersucht wurde und sowohl der
Gefängnisarzt als auch der Konsilpsychiater derzeit keine akute Suizidalität
hätten ausmachen können und eine solche auch vom Beschwerdeführer ihnen
gegenüber glaubhaft verneint worden sei. Zudem seien der Medizinische Dienst
sowie das Aufsichtspersonal zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gerufen (vgl.
Beschwerdeakten act. 5). Unter diesem Aspekt erweist sich die
Untersuchungshaft daher nicht als unverhältnismässig.
5.3 Was
die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen, dass insbesondere
eine Ausweis- und Schriftensperre zwar grundsätzlich eine taugliche
Ersatzmassnahme für eine Fluchtgefahr darstellen kann. Allerdings ist es
namentlich im Schengen-Raum ohne weiteres möglich, auch ohne Ausweisschriften
ins Ausland zu gelangen. Zudem ist es den Schweizer Behörden nicht möglich,
ausländische Stellen anzuweisen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (vgl.
Frei/Züberbühler Eslässer, a.a.O.,
Art. 237 N 9b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Ausweis- und
Schriftensperre stellt vorliegend daher keine geeignete Ersatzmassnahme dar. Auch
eine regelmässige Meldung bei der Amtsstelle ist keine geeignete Massnahme. Wie
unter dem Titel der Fluchtgefahr erwogen, ist nicht zu erwarten, dass sich der
Beschwerdeführer an eine entsprechende Massnahme halten würde (vgl. dazu E. 4.3.4
oben).
5.4 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Februar 2021 in Haft. Er hat
im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern mit einer
Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 6
Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit grundsätzlich keine Überhaft.
Wie dargelegt,
kann vorliegend allerdings nur mit Blick auf die noch allfällig ausstehende Einvernahme
des Beschwerdeführers, bei der er mit den Aussagen der Geschädigten vom 9. März
2021 konfrontiert wird, von einer bestehenden Fluchtgefahr ausgegangen werden
(vgl. E. 4.3.4 oben). Da die Untersuchungshaft einen einschneidenden Eingriff
in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt, ist zu erwarten, dass
diese Einvernahme so zeitnah wie möglich stattfindet (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 8). Jedenfalls
sollte die Durchführung – trotz der derzeitigen Coronasituation – innert zehn
Kalendertagen nach der Einvernahme der Geschädigten möglich sein. Die
Untersuchungshaft erweist sich daher noch bis zur letzten Einvernahme des
Beschwerdeführers, längstens aber bis am 19. März 2021 als verhältnismässig. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Genugtuung
zuzusprechen.
6.
6.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die
Auferlegung einer reduzierten Gebühr wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet.
6.2 Die
amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen,
wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen.
Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird über A____ bis zu seiner Schlusseinvernahme, aber längstens bis zum
19. März 2021 Untersuchungshaft angeordnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).