HB.2021.9
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2021
26. März 2021Deutsch14 min
Beamte, mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen geringfügigen Diebstahl. Nachdem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.9
ENTSCHEID
vom 26.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis BS, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. März 2021
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen
Verdachts auf Raub, Körperverletzung ev. Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen geringfügigen Diebstahl. Nachdem
sie am 13. März 2021 von der Kantonspolizei festgenommen worden war, ordnete
das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2021
mit Verfügung vom 16. März 2021 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
von 12 Wochen bis zum 8. Juni 2021 an.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. März 2021 eigenhändig
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft
zu entlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 stellte die
Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126;
AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte
Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts aus, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, im
Zeitraum vom 29. Januar 2021 bis zum 13. März 2021 neben diversen
Ladendiebstählen auch zwei Gewaltdelikte (Raub und Körperverletzung ev. Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte) begangen zu haben. Im Vordergrund stehe
der Vorwurf des Raubes zum Nachteil von [...] vom 23. Februar 2021 sowie derjenige
der Körperverletzung oder allenfalls Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte zum Nachteil von [...] vom 13. März 2021. Der äussere Ablauf der Geschehnisse
sei grundsätzlich unbestritten, insbesondere was den Einsatz eines
Taschenmessers beim Raub sowie die Verwendung von Ammoniak bei der
Körperverletzung anbelangt. Der dringende Tatverdacht ergebe sich zunächst aufgrund
der Anhaltesituationen und der auf der Beschwerdeführerin sichergestellten
Gegenstände (zwei Messer, gestohlenes Etui und Plastikflasche mit
ammoniakhaltiger Flüssigkeit) sowie aufgrund der Aussagen der Opfer und
Geschädigten, der Angaben weiterer Auskunftspersonen und der Aussagen der
Beschwerdeführerin selbst (Verfügung ZMG p. 2).
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe dem Security-Mitarbeiter
vor dem Gassenzimmer Ammoniak ins Gesicht geschüttet, weil er sie zuvor
schlecht behandelt und sie am Betreten des Gassenzimmers habe hindern wollen;
sie habe nichts anderes dabei gehabt habe, um sich «gegen so einen erwachsenen
starken Securitas vor dem Gassenzimmer zur Wehr zu setzen» (Beschwerde p. 2).
Betreffend den Raub erklärte sie, dieser Vorwurf habe sich mittlerweile
erledigt; so habe sie nach einer kurzen Behandlung in den UPK wieder ein gutes
Verhältnis zu den Mitarbeitenden im [...] (Beschwerde p. 3).
3.4
Mit
ihren Ausführungen macht die Beschwerdeführerin nichts geltend, was das Vorliegen
des dringenden Tatbestandes entkräften würde. Die abschliessende Beurteilung ihrer
Vorbringen hinsichtlich das Vorliegen einer Notwehrsituation oder allfälliger
weiterer Rechtfertigungsgründe sowie die endgültige rechtliche Qualifikation
des Deliktes obliegt dem Sachgericht. Damit ist den Erwägungen der Vorinstanz
vollumfänglich zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen am
21.
Februar 2021 mittels Einsatz eines aufgeklappten Taschenmessers einen
Mitarbeiter des [...] zur Herausgabe von Bargeld und Medikamenten zu nötigen
versucht und anschliessend aus der Tasche einer Mitarbeiterin ein Necessaire
gestohlen. Zudem hat sie am 13. März 2021 vor der Kontakt- und Anlaufstelle am
Riehenring in Basel einem Security-Mitarbeiter eine ammoniakhaltige Flüssigkeit
ins Gesicht geschüttet, nachdem dieser sie unter Hinweis auf ein bestehendes
Hausverbot nicht hineinlassen wollte; der Security-Mitarbeiter wurde dadurch am
Auge verletzt. Damit ist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem für die
Haftanordnung hinreichenden dringenden Tatverdacht nicht nur hinsichtlich des ebenfalls
unbestrittenen mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, sondern auch in Bezug auf den Tatbestand des Raubes sowie der
Körperverletzung bzw. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgegangen.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
begründet. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin mehrfach einschlägig vorbestraft ist und ihr Verhalten
seit der Entlassung aus dem Strafvollzug höchst auffällig sei. So sei es neben
den als geringfügig einzustufenden Vermögensdelikten zweimal zu Gewalt gegen
Personen gekommen. Durch die in den letzten Wochen zunehmende Anwendung von
Gewaltmitteln sei davon auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin im Falle
der Freilassung eine Sicherheitsgefährdung ausgehe (Verfügung p. 3).
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keine Fortsetzungsgefahr, da sie
nicht mehr ins Gassenzimmer gehen werde und inzwischen zu den Mitarbeitenden im
[...] ein gutes Verhältnis habe (Beschwerde p. 3 f.).
4.3
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung
schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.
11.
f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72
mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr
auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;
fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das
Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2
mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem
Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich
das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere
Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei
dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen.
Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.
2.5
f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.
2.3).
4.4
4.4.1
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. April 2014 unter anderem wegen Drohung
und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 11. November 2015 wegen Drohung und mehrfacher Nötigung sowie
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2018 wegen mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher Körperverletzung verurteilt.
Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3.
Dezember 2020 unter anderem der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen
und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 3. Dezember 2020). Angesichts der zahlreichen früheren
Verurteilungen ist das Vortatenerfordernis klar erfüllt.
4.4.2
Geschützes
Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Raubes als auch bei den Tatbeständen
der Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (unter
anderem) die körperliche Integrität (vgl. Art. 140, 122. 285 StGB), welche beim
besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht. Eine
erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu
bejahen.
4.4.3
Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass die
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche
Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei
dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende
Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine
ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Die
Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft (vgl. oben E. 4.4.1). Aus dem im
Verfahren SG.2018.139 eingeholten und mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2020
bestätigten forensisch-psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass bei der
Beschwerdeführerin von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei, zeige sie
doch eine Tendenz zu aggressivem Verhalten bei Konfrontationen mit zum Teil
potentiell gefährlichen Handlungen, die theoretisch in Zukunft in schwerere
Straftaten münden könnten (Urteil AGE SB.2020.58 vom 3. Dezember 2020 E.
5.4.3). Bei den beiden vorliegend zur Diskussion stehenden Gewaltdelikten
scheint es sich um die Zuspitzung eines offenbar bereits seit längerem
bestehenden Musters der Beschwerdeführerin zu handeln. Sowohl bezüglich des
Raubs als auch betreffend die Körperverletzung macht sie geltend, sie sei zuvor
ungerecht behandelt worden, weshalb sie ausgerastet sei und sich mittels des
Einsatzes von Gewalt zu ihrem Recht habe verhelfen wollen. So gab sie an, es
seien ihr von Mitbewohnern im [...] Geld und CDs gestohlen worden, worauf sie
durchgedreht sei und versucht habe, sich unter Zuhilfenahme eines
Taschenmessers bei den Mitarbeitern des [...] zu entschädigen (vgl.
Polizeirapport vom 23. Februar 2021 p. 4: «Mir wurde durch das [...] CHF 800.00
gestohlen. Ich wollte mir das Geld heute bei den Mitarbeitern holen gehen, da
es mir zusteht. Diese sind jedoch nicht auf mich eingegangen. Dann bin ich
durchgedreht. Eigentlich bin ich hier das Opfer, da mir Geld gestohlen wurde»).
Zur Ammoniak-Attacke gab die Beschwerdeführerin gar an, in Notwehr gehandelt zu
haben (Polizeirapport vom 13. März 2021 p. 4: «Es war Notwehr. Der Typ hat mich
auch schon gegen meinen Magen geschlagen. Dabei hat er das Ammoniak gegen
meinen rechten Unterarm geleert. Danach hat er mir den Arm gegen mein Gesicht
gestossen. Deswegen habe ich ihn dann damit überschüttet gehabt»,
Polizeirapport vom 13. März 2021 p. 4). Diese beiden Vorfälle veranschaulichen,
dass die Beschwerdeführerin mit aggressivem Verhalten reagiert, wenn sie mit
ihrem Umfeld in Konflikte gerät oder wenn sie sich ungerecht behandelt fühlt.
Mit Blick auf das erwähnte Gutachten ist davon auszugehen, dass dieses
Verhaltensmuster sich bereits seit längerer Zeit abzeichnete. Dass es seit
ihrer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug am 11. Januar 2021 innert
sehr kurzer Zeit bereits zu zwei Delikten gegen die körperliche Integrität
gekommen ist, deutet auf eine Zunahme der bereits vorher bestehenden
Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Häufigkeit
als auch der Intensität der angewendeten Gewalt hin. Insbesondere beim
Körperverletzungsdelikt handelt es sich um eine gravierende Tat, ist zum
heutigen Zeitpunkt doch noch unklar, ob das Sehvermögen des Opfers langfristig
oder gar dauerhaft eingeschränkt bleiben wird. Die Beschwerdeführerin verkennt
in ihrer Argumentation, dass ihre bekundete Bereitschaft, das Gassenzimmer
zukünftig nicht mehr aufzusuchen und sich gegenüber den Mitarbeitenden des [...]
wohlzuverhalten (vgl. oben E. 4.2), nicht ohne weiteres zu einer positiven
Rückfallprognose führt. So lässt sich ihre Gewaltbereitschaft nicht an diesen
beiden Orten bzw. Situationen festmachen, vielmehr steht mit Blick auf die
Einschätzung des Gutachters zu befürchten, sie könnte jederzeit gewalttätig
reagieren, wenn sie sich überfordert oder subjektiv ungerecht behandelt fühlt.
Damit ist insgesamt von einer schlechten Legalprognose auszugehen.
4.5
Nach
dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Fortsetzungsgefahr
ausgegangen.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in
grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2
Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 13. März 2021 in Haft. Aufgrund der
zur Diskussion stehenden Straftaten und ihrer einschlägigen Vorstrafen hat sie
im Falle eines Schuldspruchs mit einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen,
welche die bis zum 8. Juni 2021 2018 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt
12.
Wochen deutlich übersteigen wird.
6.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentlichen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 300.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beiständin [...], Sozialdienst [...]
-
Verteidigerin [...] zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.