Lexipedia

Entscheid

HB.2021.9

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2021

26. März 2021Deutsch14 min

Beamte, mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen geringfügigen Diebstahl. Nachdem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.9

ENTSCHEID

vom 26.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis BS, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. März 2021

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen

Verdachts auf Raub, Körperverletzung ev. Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen geringfügigen Diebstahl. Nachdem

sie am 13. März 2021 von der Kantonspolizei festgenommen worden war, ordnete

das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2021

mit Verfügung vom 16. März 2021 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer

von 12 Wochen bis zum 8. Juni 2021 an.

Gegen diese

Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. März 2021 eigenhändig

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft

zu entlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 stellte die

Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126;

AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte

Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des

dringenden Tatverdachts aus, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, im

Zeitraum vom 29. Januar 2021 bis zum 13. März 2021 neben diversen

Ladendiebstählen auch zwei Gewaltdelikte (Raub und Körperverletzung ev. Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte) begangen zu haben. Im Vordergrund stehe

der Vorwurf des Raubes zum Nachteil von [...] vom 23. Februar 2021 sowie derjenige

der Körperverletzung oder allenfalls Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte zum Nachteil von [...] vom 13. März 2021. Der äussere Ablauf der Geschehnisse

sei grundsätzlich unbestritten, insbesondere was den Einsatz eines

Taschenmessers beim Raub sowie die Verwendung von Ammoniak bei der

Körperverletzung anbelangt. Der dringende Tatverdacht ergebe sich zunächst aufgrund

der Anhaltesituationen und der auf der Beschwerdeführerin sichergestellten

Gegenstände (zwei Messer, gestohlenes Etui und Plastikflasche mit

ammoniakhaltiger Flüssigkeit) sowie aufgrund der Aussagen der Opfer und

Geschädigten, der Angaben weiterer Auskunftspersonen und der Aussagen der

Beschwerdeführerin selbst (Verfügung ZMG p. 2).

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe dem Security-Mitarbeiter

vor dem Gassenzimmer Ammoniak ins Gesicht geschüttet, weil er sie zuvor

schlecht behandelt und sie am Betreten des Gassenzimmers habe hindern wollen;

sie habe nichts anderes dabei gehabt habe, um sich «gegen so einen erwachsenen

starken Securitas vor dem Gassenzimmer zur Wehr zu setzen» (Beschwerde p. 2).

Betreffend den Raub erklärte sie, dieser Vorwurf habe sich mittlerweile

erledigt; so habe sie nach einer kurzen Behandlung in den UPK wieder ein gutes

Verhältnis zu den Mitarbeitenden im [...] (Beschwerde p. 3).

3.4

Mit

ihren Ausführungen macht die Beschwerdeführerin nichts geltend, was das Vorliegen

des dringenden Tatbestandes entkräften würde. Die abschliessende Beurteilung ihrer

Vorbringen hinsichtlich das Vorliegen einer Notwehrsituation oder allfälliger

weiterer Rechtfertigungsgründe sowie die endgültige rechtliche Qualifikation

des Deliktes obliegt dem Sachgericht. Damit ist den Erwägungen der Vorinstanz

vollumfänglich zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen am

21.

Februar 2021 mittels Einsatz eines aufgeklappten Taschenmessers einen

Mitarbeiter des [...] zur Herausgabe von Bargeld und Medikamenten zu nötigen

versucht und anschliessend aus der Tasche einer Mitarbeiterin ein Necessaire

gestohlen. Zudem hat sie am 13. März 2021 vor der Kontakt- und Anlaufstelle am

Riehenring in Basel einem Security-Mitarbeiter eine ammoniakhaltige Flüssigkeit

ins Gesicht geschüttet, nachdem dieser sie unter Hinweis auf ein bestehendes

Hausverbot nicht hineinlassen wollte; der Security-Mitarbeiter wurde dadurch am

Auge verletzt. Damit ist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem für die

Haftanordnung hinreichenden dringenden Tatverdacht nicht nur hinsichtlich des ebenfalls

unbestrittenen mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, sondern auch in Bezug auf den Tatbestand des Raubes sowie der

Körperverletzung bzw. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgegangen.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr

begründet. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass

die Beschwerdeführerin mehrfach einschlägig vorbestraft ist und ihr Verhalten

seit der Entlassung aus dem Strafvollzug höchst auffällig sei. So sei es neben

den als geringfügig einzustufenden Vermögensdelikten zweimal zu Gewalt gegen

Personen gekommen. Durch die in den letzten Wochen zunehmende Anwendung von

Gewaltmitteln sei davon auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin im Falle

der Freilassung eine Sicherheitsgefährdung ausgehe (Verfügung p. 3).

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keine Fortsetzungsgefahr, da sie

nicht mehr ins Gassenzimmer gehen werde und inzwischen zu den Mitarbeitenden im

[...] ein gutes Verhältnis habe (Beschwerde p. 3 f.).

4.3

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung

schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.

11.

f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72

mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr

auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;

fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das

Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2

mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem

Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich

das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere

Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei

dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen.

Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand

einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.

2.5

f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.

2.3).

4.4

4.4.1

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. April 2014 unter anderem wegen Drohung

und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 11. November 2015 wegen Drohung und mehrfacher Nötigung sowie

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2018 wegen mehrfacher

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher Körperverletzung verurteilt.

Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3.

Dezember 2020 unter anderem der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen

und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 3. Dezember 2020). Angesichts der zahlreichen früheren

Verurteilungen ist das Vortatenerfordernis klar erfüllt.

4.4.2

Geschützes

Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Raubes als auch bei den Tatbeständen

der Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (unter

anderem) die körperliche Integrität (vgl. Art. 140, 122. 285 StGB), welche beim

besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht. Eine

erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu

bejahen.

4.4.3

Nach

dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass die

Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen

begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt

ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche

Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die

Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei

dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende

Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu

berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine

ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Die

Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft (vgl. oben E. 4.4.1). Aus dem im

Verfahren SG.2018.139 eingeholten und mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2020

bestätigten forensisch-psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass bei der

Beschwerdeführerin von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei, zeige sie

doch eine Tendenz zu aggressivem Verhalten bei Konfrontationen mit zum Teil

potentiell gefährlichen Handlungen, die theoretisch in Zukunft in schwerere

Straftaten münden könnten (Urteil AGE SB.2020.58 vom 3. Dezember 2020 E.

5.4.3). Bei den beiden vorliegend zur Diskussion stehenden Gewaltdelikten

scheint es sich um die Zuspitzung eines offenbar bereits seit längerem

bestehenden Musters der Beschwerdeführerin zu handeln. Sowohl bezüglich des

Raubs als auch betreffend die Körperverletzung macht sie geltend, sie sei zuvor

ungerecht behandelt worden, weshalb sie ausgerastet sei und sich mittels des

Einsatzes von Gewalt zu ihrem Recht habe verhelfen wollen. So gab sie an, es

seien ihr von Mitbewohnern im [...] Geld und CDs gestohlen worden, worauf sie

durchgedreht sei und versucht habe, sich unter Zuhilfenahme eines

Taschenmessers bei den Mitarbeitern des [...] zu entschädigen (vgl.

Polizeirapport vom 23. Februar 2021 p. 4: «Mir wurde durch das [...] CHF 800.00

gestohlen. Ich wollte mir das Geld heute bei den Mitarbeitern holen gehen, da

es mir zusteht. Diese sind jedoch nicht auf mich eingegangen. Dann bin ich

durchgedreht. Eigentlich bin ich hier das Opfer, da mir Geld gestohlen wurde»).

Zur Ammoniak-Attacke gab die Beschwerdeführerin gar an, in Notwehr gehandelt zu

haben (Polizeirapport vom 13. März 2021 p. 4: «Es war Notwehr. Der Typ hat mich

auch schon gegen meinen Magen geschlagen. Dabei hat er das Ammoniak gegen

meinen rechten Unterarm geleert. Danach hat er mir den Arm gegen mein Gesicht

gestossen. Deswegen habe ich ihn dann damit überschüttet gehabt»,

Polizeirapport vom 13. März 2021 p. 4). Diese beiden Vorfälle veranschaulichen,

dass die Beschwerdeführerin mit aggressivem Verhalten reagiert, wenn sie mit

ihrem Umfeld in Konflikte gerät oder wenn sie sich ungerecht behandelt fühlt.

Mit Blick auf das erwähnte Gutachten ist davon auszugehen, dass dieses

Verhaltensmuster sich bereits seit längerer Zeit abzeichnete. Dass es seit

ihrer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug am 11. Januar 2021 innert

sehr kurzer Zeit bereits zu zwei Delikten gegen die körperliche Integrität

gekommen ist, deutet auf eine Zunahme der bereits vorher bestehenden

Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Häufigkeit

als auch der Intensität der angewendeten Gewalt hin. Insbesondere beim

Körperverletzungsdelikt handelt es sich um eine gravierende Tat, ist zum

heutigen Zeitpunkt doch noch unklar, ob das Sehvermögen des Opfers langfristig

oder gar dauerhaft eingeschränkt bleiben wird. Die Beschwerdeführerin verkennt

in ihrer Argumentation, dass ihre bekundete Bereitschaft, das Gassenzimmer

zukünftig nicht mehr aufzusuchen und sich gegenüber den Mitarbeitenden des [...]

wohlzuverhalten (vgl. oben E. 4.2), nicht ohne weiteres zu einer positiven

Rückfallprognose führt. So lässt sich ihre Gewaltbereitschaft nicht an diesen

beiden Orten bzw. Situationen festmachen, vielmehr steht mit Blick auf die

Einschätzung des Gutachters zu befürchten, sie könnte jederzeit gewalttätig

reagieren, wenn sie sich überfordert oder subjektiv ungerecht behandelt fühlt.

Damit ist insgesamt von einer schlechten Legalprognose auszugehen.

4.5

Nach

dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Fortsetzungsgefahr

ausgegangen.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in

grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2

Die

Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 13. März 2021 in Haft. Aufgrund der

zur Diskussion stehenden Straftaten und ihrer einschlägigen Vorstrafen hat sie

im Falle eines Schuldspruchs mit einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen,

welche die bis zum 8. Juni 2021 2018 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt

12.

Wochen deutlich übersteigen wird.

6.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentlichen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 300.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beiständin [...], Sozialdienst [...]

-

Verteidigerin [...] zur Kenntnis

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.