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Entscheid

HB.2022.1

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar 2022

1. Februar 2022Deutsch27 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.1

ENTSCHEID

vom 1.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Januar 2022

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs und Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar

2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021

vorläufig festgenommen. Am 16. September 2021 ordnete das

Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei

Wochen bis zum 7. Oktober 2021 an. Eine gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid AGE HB.2021.22 vom 1.

Oktober 2021 ab. Ein am 20. September 2021 eingereichtes Haftentlassungsgesuch

wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ab und

verfügte darin die Verlängerung der Untersuchungshaft um die Dauer von 12 Wochen

bis zum 3. Januar 2022. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13.

Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht, welche mit Entscheid AGE

HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021

ebenfalls ab.

Der

Beschwerdeführer trat am 16. Dezember 2021 den vorzeitigen Strafvollzug an. Er

stellte drei Wochen später, am 5. Januar 2022, ein erneutes

Haftentlassungsgesuch. Am 6. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Anordnung von Untersuchungshaft

für acht Wochen. Am 12. Januar 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und versetzte den Beschwerdeführer für die

vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 23. Februar 2022, zurück in die

Untersuchungshaft.

Gegen diese

Verfügung liess der Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 durch seinen amtlichen

Verteidiger Beschwerde erheben. Er begehrt unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die Gutheissung

seines Haftentlassungsgesuchs. Zudem sei festzustellen, dass die Inhaftierung

im Rahmen des Haftregimes sowohl Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK

verletze. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. Januar

2022, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer

replizierte mit Schreiben vom 21. Januar 2022. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist

nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2

StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss Art. 236

StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen,

Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten,

sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die

Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an. Sie

untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4). Der

vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine

strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und

Strafvollzug dar (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Damit soll schon vor Erlass des

rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die

persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist. Ausserdem

können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen

Vollzugsform gesammelt werden (BGE 126 I 172 E. 3a). Für eine Fortdauer der

strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss

weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen (analog zu Art. 221

StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Sodann muss der vorzeitige Strafvollzug

verhältnismässig sein (BGE 143 IV 60 E. 2.1; BGer 1B_69/2016 vom 21. März 2016

E. 2.1).

2.2

Nach

Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] darf die Freiheit einer Person

nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz

vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und

damit dem Vollzug eines Urteils verlangt das Gesetz für die Anordnung von Untersuchungs-

und Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person

eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer

Haftgrund besteht. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO kann Haft auch beim Bestehen von

Ausführungsgefahr angeordnet werden. Die Einwilligung zum vorzeitigen

Strafantritt ändert daran grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden

lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und

Prüfung der strafprozessualen Haft (Art. 224 ff. StPO) einzuhalten. Mit der

ausdrücklichen Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt verzichtet die

beschuldigte Person auf die ihr durch Verfassung und der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten und in der Strafprozessordnung

konkretisierten Garantien, denn ohne ihre Einwilligung müssten diese zwingend

eingehalten werden (BGE 143 IV 60 E. 2.2, 117 Ia 72 E. 1c).

2.3

Die

beschuldigte Person kann gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch

nach vorzeitigem Strafantritt jederzeit die Freilassung verlangen. Reicht sie ein

Haftentlassungsgesuch ein, ist unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug

nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der

Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs-

oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie

aber auch klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen

der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren

Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung

zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar

2017.

E. 2.3). Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste

Dispositiv

Behörde hat demnach nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu

entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

nach wie vor gegeben sind. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung

eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden

können (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Es handelt sich diesfalls um eine andere

Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersuchungshaft, welche sich auf Art. 5 Ziff.

1 lit. c EMRK stützen lässt (Härri,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

Art. 236 N 20).

3.

3.1

3.1.1 Im

vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch vom

13. Dezember 2021 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit

forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 17. Dezember 2021 wurde dem

Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfenen Taten des 14. September 2021

vollständige Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Schizophrenie bestätigt. Der

Gutachter Dr. med. B____ empfahl darin die Anordnung einer Massnahme nach Art.

59 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Der Beschwerdeführer äusserte am 28.

Dezember 2021 schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er lediglich

mit einer Massnahme nach Art. 60 StGB einverstanden sei. Er stellte in der

Folge am 5. Januar 2021 ein Haftentlassungsgesuch (vgl. dazu elektronische

Akten [act. 6]).

3.1.2 Die

Vorinstanz prüfte dieses Gesuch und kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss,

dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft aufgrund von

Ausführungsgefahr weiterhin erfüllt seien. Darauf gestützt ordnete es die

Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft an. Der

Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, die Anordnung der

Untersuchungshaft verletzte Art. 31. Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK, da die

Staatsanwaltschaft gar keine Freiheitsstrafe beantragt habe. Darin kann ihm

nicht gefolgt werden, denn in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nach dem

vorstehend Dargelegten (oben E. 2.3) nach der Bejahung der Ausführungsgefahr

entweder Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen. Die dem

Beschwerdeführer zustehenden Rechte wurden ausreichend gewahrt.

3.2

3.2.1 Der

Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang zudem, die Vorinstanz habe in

unzulässiger Weise auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember

2021 (nachfolgend Gutachten) abgestellt, da die psychiatrische Untersuchung

lediglich 15 Minuten gedauert habe. Es handle sich nur um ein Aktengutachten,

und diesem könne nicht annähernd dasselbe Gewicht wie dem Austrittsbericht der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 25. August 2022 (recte 25. August

2021) zukommen, da er sich dort sieben Tage aufgehalten habe. Zudem würde die

Beiziehung der Aussagen seiner Mutter und seines Bruders sein rechtliches Gehör

verletzen (Beschwerde [act. 2] Ziff. 43–46).

3.2.2 Dazu

ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein

Aktengutachten unter bestimmten Umständen nicht unzulässig ist. Ein solches

kommt in Frage, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere

Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und

wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben. Ein

Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer

erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich ein

Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der psychiatrische

Sachverständige zu beurteilen (dazu BGer 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3

mit Verweis auf BGE 127 I 54 E. 2 f.; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen; Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 5 mit weiteren

Hinweisen).

3.2.3 Dem

Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der

psychiatrischen Untersuchung seine Weigerung bestätigt habe, «beim Gutachten zu

kooperieren» (Gutachten S. 1, 46). Dies ergibt sich auch bereits aus einer

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021, wonach der

Beschwerdeführer im Nachgang der Konfrontationseinvernahme desselben Tages

angab, er sei weder mit dem Einholen eines psychiatrischen Gutachtens

einverstanden noch sei er gewillt, «beim Gutachten mitzuspielen» (act. 6).

Entsprechend dauerte das Gespräch am 1. Dezember 2021 zwischen Dr. med. B____ und

dem Beschwerdeführer lediglich 15 Minuten. Der für diese psychiatrische

Untersuchung unbestritten befähigte Sachverständige äusserte sich zwar nicht

dazu, dass eine Beurteilung nach Aktenlage schwierig oder gar unmöglich sei. Allerdings

ist davon auszugehen, dass er diesfalls den Auftrag zur Begutachtung wohl

abgelehnt hätte. Zudem wurden bereits einige Beurteilungen oder Kurzgutachten

über den Beschwerdeführer erstellt, die in dieses Aktengutachten vollumfänglich

eingeflossen sind (vgl. dazu Ausführungen im Gutachten S. 26–35:

Austrittsbericht der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals

Basel vom 10. August 2021, Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021,

Entscheid der medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom

14. September 2021, Hausarztbericht Dr. med. C____ vom 1. November 2021 sowie

forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. D____ vom 4. Oktober 2021). Es handelt

sich dabei durchweg um Unterlagen jüngeren Datums. Ebenso wurden unter anderem die

staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolle bis einschliesslich Dezember

2021 ausgewertet, womit auch aktuelle Entwicklungen Eingang in das Gutachten

fanden (vgl. BGer 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.4). Die

Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aktengutachtens scheinen prima vista erfüllt.

Es wird jedoch die Aufgabe des Sachgerichts sein, sich mit dieser Frage noch

vertiefter auseinander zu setzen.

Sofern der

Beschwerdeführer vorbringt, der Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021

sei aussagekräftiger, da er sich dort sieben Tage aufgehalten habe und es seien

ihm weder Eigen- noch Fremdgefährdungsmomente bescheinigt worden, ist dies in

Übereinstimmung mit der korrekten Darlegung der Vorinstanz zu entkräften. Die

Vorfälle vom 14. September 2021 fanden erst nach dem Aufenthalt des

Beschwerdeführers in den UPK statt, welcher vom 10. bis zum 16. August 2021 im

Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgte. In jenem Austrittsbericht

wird zudem lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer drogeninduzierte psychische

Verhaltensstörungen zeige. Der Beschwerdeführer habe ausser dem Hinweis, er

fühle sich in seiner Privatsphäre nicht respektiert, keine weiteren Informationen

geben wollen (act. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist daher kaum

davon auszugehen, dass der Austrittsbericht auf einer weitergehenden

Untersuchung und Beurteilung des Beschwerdeführers beruhen soll, als dies Dr.

med. B____ in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2021 vorgenommen hat.

3.2.4 Wie

es sich mit einer allfälligen Gehörsverletzung des Beschwerdeführers verhält,

indem der Gutachter Aussagen der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers

beigezogen hat, ist im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.

Darüber wird vielmehr das Sachgericht zu entscheiden haben. Festgehalten werden

kann aber bereits, dass die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO

einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber

vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten kann. Die höchstrichterliche

Rechtsprechung ist bezüglich solcher «Fremdanamnesen» bislang zurückhaltend (Heer, a.a.O., Art. 185 StPO N 20).

Geduldet wird in der Literatur, dass etwa eine «informatorische Befragung» von

Auskunftspersonen durch sachverständige Person zulässig sein soll. Demnach

sollen Drittpersonen wie etwa Angehörige um kleinere sachdienliche Auskünfte

angegangen werden können, um Näheres über die Entwicklung des Exploranden, über

frühere Krankheiten, Verhaltensauffälligkeiten etc. zu erfahren (Heer, a.a.O., Art. 185 StPO N 22).

Überdies besteht für das Sachgericht die Möglichkeit, diese Befragungen

anlässlich der Gerichtsverhandlung zu wiederholen, sollte es dies als notwendig

erachten.

4. Nachfolgend

ist zu prüfen, ob das Zwangsmassnahmengericht die Voraussetzungen zur Anordnung

der Untersuchungshaft zu Recht als erfüllt erachtet hat.

4.1

4.1.1 Gemäss

Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass

eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen

werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung

begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent

angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller

et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf

2017, N 562). Die Ausführungsgefahr muss sich auf ein schweres Verbrechen beziehen,

wobei besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der

angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Für

die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche

Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw.

angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, wenn sich aufgrund der

persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage ergibt,

dass die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung

des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des

Einzelfalles zu erfolgen (Forster,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art.

221 N 17). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie

die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen

nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass

eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten.

Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist

hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat,

um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die

Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der

persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders

bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der

verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu

tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen; BGer 1B_567/2018 vom 21.

Januar 2019 E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1). Über das

Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende

Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens

vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (dazu auch BGer

1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.1.2 Die

Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen

gesetzlichen Haftgrund dar, welcher nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen

dringenden Tatverdacht eines Delikts verlangt (Forster,

a.a.O., Art. 221 N 18; BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1

mit weiteren Hinweisen). Insofern erübrigen sich weitere Feststellungen zum

Tatverdacht, wird dieser ohnehin vom Beschwerdeführer nicht explizit

bestritten.

4.2 Der

Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr verschiedene

Rügen vor. Er moniert zunächst, dass sich das Zwangsmassnahmengericht im

angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil BGer

1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 abgestützt habe. Dieses Urteil betreffe

einen anderen Streitgegenstand, da sich das Gericht darin mit der Beschwerde

gegen das Urteil des Appellationsgerichts HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021

auseinandergesetzt habe (act. 2 Ziff. 29–36). Der Beschwerdeführer rügt mit

seiner Beschwerde weiter, für die Anwendung der Ausführungshaft müsse sich die

Drohung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Ausführung von

Verbrechen beziehen. Ihm würden aber gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Dezember 2021 lediglich Vergehen vorgeworfen. Die angeordnete Untersuchungshaft

verletze damit Art. 221 Abs. 2 StPO (act. 2 Ziff. 37–39).

4.3

4.3.1 Massgebend

für die Beurteilung der Ausführungsgefahr ist nach dem oben Gesagten (E. 4.1.1)

eine Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände des

Beschwerdeführers. In eine solche Gesamtbetrachtung sind damit sowohl die Umstände

einzubeziehen, welche zur erstmalig verfügten Untersuchungshaft geführt haben,

als auch die aktuellen Umstände, d.h. es ist zu beurteilen, ob sich allenfalls

neue Tatsachen ergeben haben, welche zu einer neuen und anderslautenden

Beurteilung führen könnten. Zur Beantwortung der Frage, ob die

Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen ist, hat das Zwangsmassnahmengericht daher

zu Recht auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_631/2021 vom

15. Dezember 2021 verwiesen. Die Vorinstanz hat zudem zusätzlich auf das forensisch-psychiatrische

Gutachten vom 16. Dezember 2021 abgestellt. Insgesamt ist dieses Vorgehen nicht

zu beanstanden. Insbesondere sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über

den Streitgegenstand unbehelflich. Dieser ist zwar in jedem (neuen) Haftbeschwerdeverfahren

ein anderer, denn er betrifft jeweils die Haftentlassung bzw. -verlängerung. Ob

die Ausführungsgefahr gegeben ist, muss dann jeweils aufs Neue beurteilt

werden, doch sind dazu notwendigerweise alle Umstände zu betrachten. Von einer

willkürlichen Beurteilung der Ausführungsgefahr durch die Vorinstanz, wie sie

der Beschwerdeführer sehen will, kann daher keine Rede sein.

4.3.2 Der

Beschwerdeführer ist, wie bereits in den Entscheiden HB.2021.22 vom 1. Oktober

2021 sowie HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 dargelegt und auch durch das

Bundesgericht im Urteil BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 nochmals

ausführlich zusammengetragen wurde, bereits seit einiger Zeit vor dem Vorfall

des 14. September 2021 psychisch auffällig. Zusammengefasst machte der

Beschwerdeführer bereits im Mai 2021 bei einer Personenkontrolle gegenüber der

Polizei wirre Angaben und sprach davon, er würde gerne «einen Staatsanwalt

namens Tobias umbringen», da dieser ihn in einem Online-Spiel angemeldet habe

und sein Leben ruiniere. Zwei Tage präsentierte er sich gegenüber der Polizei

erneut verwirrt und sagte, er fühle sich durch Leute gestört, die in seiner

Wohnung randalieren würden. Die Polizei konnte damals aber keine Personen in

der Wohnung ausmachen. Im August 2021 musste die Polizei ausrücken, da der

Beschwerdeführer diverse Gegenstände aus seiner Wohnung an der [...] aus dem 5.

Stock auf die Strasse hinunterwarf. Er erschien der Polizei gegenüber erneut psychotisch,

verwirrt und er schien überdies Stimmen zu hören. Der Beschwerdeführer wurde

durch die aufgebotene Amtsärztin fürsorgerisch in den UPK untergebracht, wobei er

diesen Aufenthalt offenbar selbständig unterbrach und in der Folge seiner

Mutter gegenüber Suizidabsichten äusserte. Im September 2021 behauptete der

Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, jemand «habe sein Internet

manipuliert», und aus Wut darüber habe er seine eigene Wohnung demoliert. Beim

letzten Vorfall vom 14. September 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der

Polizei an, es gehe ihm sehr schlecht, und sie (die Polizei) könne froh sein,

dass er noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf verübt habe. Die

Auskunftsperson [...] sagte bei ihrer Einvernahme aus, der Beschwerdeführer

habe am 14. September 2021 vor dem [...] herumgeschrien, er müsse «dorthin

wo etwas los sei». Sie habe Angst gehabt, da der Beschwerdeführer mit den

Messern in den Händen herumgelaufen sei. Man habe nicht gewusst was passiere,

und er habe bedrohlich gewirkt. Der Nachbar des Beschwerdeführers, E____, gab

bei seiner Einvernahme an, er fühle sich ständig durch den Beschwerdeführer

bedroht. Man wisse ja nie, was passiere, wenn man aus dem Lift steige. Der

Beschwerdeführer randaliere immer wieder in seiner Wohnung und werfe

Gegenstände herum. Der Nachbar F____ sagte aus, er habe Angst vor dem

Beschwerdeführer, er fühle sich in seiner Wohnung eingeengt und habe Angst,

diese zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe 2021 damit angefangen, grundlos

mit den Fäusten gegen die Tür zu schlagen (zum Ganzen [act. 6] sowie HB.2021.22

vom 1. Oktober 2021 E. 4.3 und HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 E. 4.3.2;

BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.3.1).

4.3.3 Des

Weiteren wurde über den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 eine gutachterliche

Vorabstellungnahme durch Dr. med. D____ erstellt. Darin äusserte der Gutachter

den dringenden Verdacht auf das Vorliegen einer psychotischen Störung mit

paranoider Symptomatik, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem mutmasslichen

Drogenkonsum des Beschwerdeführers oder auch mit anderen Einflussvariablen in

Zusammenhang stehe. Bei gegenwärtigen Kenntnisstand müsse von einem hohen

Risiko für fortgesetzte bzw. erneute störungsbedingte Gewalthandlungen

ausgegangen werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu gravierenden

Gewalttaten mit schweren Opferschäden komme. In der Gesamtempfehlung kam der

Gutachter zum Schluss, dass keine tatsächlich erfolgversprechenden

deliktpräventiven Ersatzmassnahmen erkennbar seien, um der hohen Gefahr

störungsbedingter fremdschädigender Handlungen zu begegnen und um einen

wirksamen Opferschutz zu gewährleisten. Zudem wurde eine ausführliche

forensisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. dazu act. 6 sowie HB.2021.26

vom 29. Oktober 2021 E.2; BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E.

3.3.2).

4.3.4 All

diese Umstände wurden im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember

2021 festgehalten und gewürdigt, welches Dr. med. B____ über den

Beschwerdeführer erstellte (Gutachten [act. 6], vgl. oben E. 3.2.3). Im

Rahmen dieses Gutachtens führte der Sachverständige am 1. Dezember 2021 eine

psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers im Gefängnis Waaghof durch,

wertete die zur Verfügung gestellten Unterlagen aus und zog persönliche

Auskünfte des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers in seine Beurteilung

mit hinzu. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer

gegenüber dem Psychiater an, er höre in seinem Zimmer Stimmen, die er auf

Tonband aufgenommen habe. Diese Stimmen hätten ihm gesagt: «A____ du sollst

brennen» (Gutachten S. 43). Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich ein

Verfolgungs- und Erklärungswahn beim Beschwerdeführer zeige. Im Rahmen der

psychiatrischen Diagnose führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer

seit Mai 2021 durch ein bizarres Verhalten und das Äussern von Ideen auffalle.

Seit Juni höre er Stimmen, mit denen er auch auf groteske Weise kommunizieren

wolle (Gutachten S.46, 47). Die Klagen über den Verlust der Privatsphäre und

die Teilnahme der Öffentlichkeit an seinen privaten Verrichtungen wie

«Pornoschauen» deuteten auf Ich-Störungen hin. Bei der psychiatrischen

Schlusseinvernahme habe der Beschwerdeführer zudem von «dialogisierenden

Stimmen» gesprochen (Gutachten S. 47). Der Gutachter kam zum Schluss, dass zu

den Halluzinationen, der Ich-Störung und dem Verfolgungswahn Symptome wie

Antriebslosigkeit, Sprachverarmung und sozialer Rückzug kommen würden, was

gesamthaft zur Diagnose der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie

führe (Gutachten S. 47). Diese schizophrene Symptomatik zeige sich auch Wochen

nach dem Sistieren der Einnahme von Metamphetamin. Bezüglich der Frage der

Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus, die Hilflosigkeit des

Beschwerdeführers drücke sich in seiner Aussage aus, die er gegenüber den

Polizisten bei seiner Festnahme gemacht habe («Es sei ein Glück, dass es bisher

zu keiner Amoktat gekommen ist», Gutachten S. 48): Dies sei keine Reaktion auf

die angeblich harsche Behandlung durch die Polizei, sondern reine Hilflosigkeit.

Es sei daher Schuldunfähigkeit anzunehmen (Gutachten S. 49). Hinsichtlich der

Risikoeinschätzung führte der Gutachter aus, dass die Ergebnisse der

psychiatrischen Untersuchung in den entscheidenden Bereichen «gegenwärtige

Probleme» sowie «künftige Probleme» für eine erhebliche Gefahr zukünftiger, in

der Störung des Exploranden begründeten Gewaltdelikte sprechen würden

(Gutachten S. 51). Zur Frage der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer

Handlungen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer

schwerwiegende psychopathologische Symptome vorliegen würden, die aus

forensisch-psychiatrischer Sicht als Hinweis für eine drohende Ausführungs-

oder Wiederholungsgefahr sprechen würden. Verglichen mit anderen gewaltbereiten

Tätern sei die Ausführungsgefahr hoch (Gutachten S. 55).

4.3.5 Darüber

hinaus ist den elektronischen Unterlagen (act. 6) zu entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer im Rahmen eines Besuches einer Freundin am 16. November 2021

auf Englisch äusserte, dass er, sollte er rauskommen, «Menschen töten müsse» (Beilage

2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2021 an das

Bundesgericht, S. 3: Originaltext: When I come out, I have to kill somebody.

What shall I do, I have to kill people, when I come out).

4.3.6 In

Würdigung aller vorstehend erwähnten Gesamtumstände, Unterlagen und psychiatrischen

Gutachten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden

Schizophrenie leidet. Die Wahrscheinlichkeit, dass er wie am 14. September 2021

erneut bewaffnet Menschen bedroht oder gar einen Amoklauf durchführt, ist weiterhin

als sehr hoch einzustufen. Eine schwere Gefährdung von Drittpersonen kann nicht

ausgeschlossen werden, sofern es nicht gelingt, den Beschwerdeführer

psychiatrisch so zu behandeln, dass er von diesen Absichten Abstand nehmen

kann. Unter Einbezug der gutachterlichen Kernaussagen ist damit weiterhin von einer

sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Ausführungsgefahr auszugehen.

4.3.7 In

diesem Zusammenhang verfehlt die Rüge des Beschwerdeführers, er werde lediglich

verschiedener Vergehen und keiner schweren Verbrechen beschuldigt, wodurch die

Annahme von Ausführungsgefahr rechtswidrig sei. Wie die Vorinstanz korrekt

erwog, ist dies für die Beurteilung der Ausführungsgefahr nicht von Bedeutung,

da Art. 221 Abs. 2 StPO keinen Tatverdacht voraussetzt (vgl. oben E. 4.1.2).

Vielmehr sind nach dem Gesagten die Gesamtumstände und die persönlichen Verhältnisse

zu bewerten. Wie bereits vorstehend erwähnt ist nochmals zu betonen, dass sich

der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 14. September 2021 dahingehend äusserte,

die Polizei könne froh sein, dass er noch keinen Amoklauf oder Terroranschlag verübt

habe. Die dazu einvernommene Zeugin gab an, der Beschwerdeführer habe

herumgeschrien, er müsse «dorthin wo etwas los sei». Seiner Freundin gab er bei

deren Besuch im Gefängnis am 16. November 2021 gegenüber an, er müssen jemanden

töten, wenn er «raus käme». Bei der psychiatrischen Begutachtung am 1. Dezember

2021 beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter Dr. med. B____, er

höre Stimmen, die ihm sagen würden, «er solle brennen». Gestützt auf diese

Aussagen und Umstände ist die drohende Gefahr von Gewalthandlungen, die sich

allenfalls auch in schwere Verbrechen wie beispielsweise Körperverletzungen

oder Tötungen unbeteiligter Dritter niederschlagen können, weiterhin

anzunehmen. Dies wurde so auch im Gutachten vom 16. Dezember 2021 dargestellt, wonach

Gewaltdelikte zu erwarten seien (Gutachten S. 55). Bezüglich der Frage der

Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Amoklauf verüben wird,

führte der Sachverständige aus, dass die Täter der bisherigen Amokläufe ein

ähnliches Krankheitsbild aufgewiesen und an einer unbehandelten

schizophrenieformen Störung gelitten hätten (Gutachten S. 59).

4.3.8 Gesamthaft

betrachtet ist daher die Ausführungsgefahr nach wie vor zu bejahen. Die

Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

4.4

4.4.1 Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit moniert der Beschwerdeführer, im abgeschlossenen

Strafverfahren könne keine freiheitsentziehende Massnahme von über drei Monaten

angeordnet werden. Da die Vorinstanz auf ein Aktengutachten abgestellt habe,

habe sie das Überhaftgebot nach Art. 212 Abs. 3 StPO verletzt (act. 2 Ziff.

48–50).

4.4.2 Den

Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit (angefochtener Entscheid

S. 9) ist vollumfänglich zu folgen. Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember

2021 wird zur Behandlung der akuten paranoiden Schizophrenie eine medikamentöse

Therapie mit Neuroleptika empfohlen. Da der Beschwerdeführer krankheitsuneinsichtig

sei, müsse dies in einer psychiatrischen Klinik erfolgen. Der Gutachter betonte

in seinem Bericht zudem, dass diese Symptomatik rasch behandelt werden solle,

was bedauerlicherweise nach der Verhaftung nicht sofort erfolgt sei. Er

empfiehlt konkret eine stationäre Behandlung im Rahmen einer stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB in einer geeigneten Klinik, wie beispielsweise den

UPK oder der forensischen Klinik der psychiatrischen Dienste Aargau (Gutachten S. 52,

57). Die Dauer einer solche Behandlung sei derzeit nicht abzusehen und sie

könne mehrere Wochen bis deutlich über ein Jahr dauern. Von einer ambulanten

Behandlung wird abgeraten (Gutachten S. 57).

Auch das

Bundesgericht hielt fest, dass die Fortdauer der strafprozessualen Haft bei

drohender Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug verhältnismässig

sei, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme

ernsthaft zu rechnen sei, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte

als die bisherige strafprozessuale Haft (BGer 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E.

4.2 mit Verweis auf BGE 126 I 172 E. 5e und weitere). Massnahmen nach Art. 59

StGB dauern gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung höchstens fünf Jahre. Der

Beschwerdeführer befindet sich unter Berücksichtigung der verfügten

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar 2022 rund sechs Monate

in strafprozessualer Haft. Mit Blick auf die reelle Möglichkeit, dass das

Sachgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen wird, kann

damit noch kaum von Überhaft im Sinne von Art. 212 Abs. 3 StPO gesprochen

werden. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist somit gegeben.

4.5

4.5.1 Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer, aus dem Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021

gehe hervor, dass er lediglich unter Einfluss von Substanzen ein auffälliges

Verhalten entwickle. Daher sei eine ambulante Therapie als Ersatzmassnahme

anzuordnen (act. 2 Ziff. 53).

4.5.2 Auch

diesbezüglich ist den korrekten Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen. So ist

bereits dem Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021 zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer keine weitergehende Medikation wünsche, und er wurde ohne

Austrittsmedikation entlassen (act. 6). Wie bereits in HB.2021.26 vom 29.

Oktober 2921 dargelegt, gab der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme vom 15.

September 2021 an, er habe «versucht seinen Hausarzt zu erreichen», da ihm dies

in den UPK empfohlen worden sei. Er habe in den UPK Medikamente bekommen, die

ihn aber müde gemacht hätten und die er auch nicht habe nehmen wollen. Aktuell

nehme er gar keine Medikamente ein. In der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2021 führte er aus, es sei ein

«Versäumnis» von ihm, dass er sich noch nicht um einen Termin beim Hausarzt

gekümmert habe. Im Rahmen der gutachterlichen Befragung im Rahmen der

Vorabstellungnahme von Dr. med. D____ vom 4. Oktober 2021 gab der

Beschwerdeführer an, «sein Hausarzt müsse eine Therapie» empfehlen. Dies wurde

jedoch nie umgesetzt. In dieser Vorabstellungnahme wurde ausserdem dargelegt,

dass keine tatsächlich erfolgversprechenden deliktpräventiven Ersatzmassnahmen

erkennbar seien (dazu act. 6 und HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 E. 4.2, 4.4).

Schliesslich legt auch der Sachverständige Dr. med. B____ in seinem Gutachten

vom 16. Dezember 2021 dar, dass die schizophrene Symptomatik auch Wochen nach

dem Sistieren der konsumierten Substanzen wie Metamphetamin nachweisbar sei.

Das gegenwärtige psychopathologische Bild mit akustischen Halluzinationen sei

eindeutig keine Folge eines chronischen Konsums (Gutachten S. 48). Das Anordnen

einer ambulanten Behandlung habe angesichts des klinischen Bildes des

Beschwerdeführers keinerlei Aussicht auf Erfolg, da nicht anzunehmen sei, dass

er die zur Behandlung notwendigen Medikament einnehmen werde (Gutachten S. 52).

Die Anordnung einer entsprechenden Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 1

lit. f StPO, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist auch zum heutigen

Zeitpunkt kaum erfolgversprechend, zumal eine solche nur dann in Frage kommen

kann, wenn beim Betroffenen glaubhaft die Einsicht in ein psychisches Leiden

oder eine Suchtproblematik besteht (Härri,

a.a.O., Art. 237 StPO N 24). Insgesamt scheint eine ambulante Therapie als

Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft nicht geeignet, um die drohende

Ausführungsgefahr zu reduzieren.

4.6 In

der Gesamtwürdigung ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, den

Beschwerdeführer bis zum 23. Februar 2022 wieder in die Untersuchungshaft zu

versetzen, weder bezüglich des speziellen Haftgrundes der Ausführungsgefahr

noch der Verhältnismässigkeit (inklusive Ersatzmassnahmen) zu beanstanden.

5.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter

Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles wird auf die Erhebung von

Kosten verzichtet. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse

entschädigt. Dieser hat eine Honorarnote datierend vom 18. Januar 2022 (act. 4)

eingereicht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden jedoch nur diejenigen

Bemühungen und Auslagen entschädigt, die im Beschwerdeverfahren HB.2022.1

selbst erbracht worden bzw. angefallen sind, nicht aber Bemühungen in

Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Diese

Bemühungen sind mit der «allgemeinen» Honorarnote, die im Verfahren, das dem

Strafgericht zur Beurteilung überwiesen werden wird, dannzumal vor dem Strafgericht

geltend zu machen. Hinzugerechnet wird hingegen eine Stunde Aufwand für die

Ausarbeitung der Replik vom 21. Januar 2022 (act. 7). Das Honorar beläuft sich somit

auf CHF 1'332.– (7,4 Stunden à CHF 180.–), zuzüglich Auslagen von CHF 90.70

sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 109.50. Der Beschwerdeführer ist nach

Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'332.– und ein Auslagenersatz

von CHF 90.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 109.50, gesamthaft somit CHF

1'532.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).