HB.2022.1
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar 2022
1. Februar 2022Deutsch27 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.1
ENTSCHEID
vom 1.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Januar 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs und Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar
2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021
vorläufig festgenommen. Am 16. September 2021 ordnete das
Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei
Wochen bis zum 7. Oktober 2021 an. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid AGE HB.2021.22 vom 1.
Oktober 2021 ab. Ein am 20. September 2021 eingereichtes Haftentlassungsgesuch
wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ab und
verfügte darin die Verlängerung der Untersuchungshaft um die Dauer von 12 Wochen
bis zum 3. Januar 2022. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13.
Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht, welche mit Entscheid AGE
HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021
ebenfalls ab.
Der
Beschwerdeführer trat am 16. Dezember 2021 den vorzeitigen Strafvollzug an. Er
stellte drei Wochen später, am 5. Januar 2022, ein erneutes
Haftentlassungsgesuch. Am 6. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Anordnung von Untersuchungshaft
für acht Wochen. Am 12. Januar 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und versetzte den Beschwerdeführer für die
vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 23. Februar 2022, zurück in die
Untersuchungshaft.
Gegen diese
Verfügung liess der Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 durch seinen amtlichen
Verteidiger Beschwerde erheben. Er begehrt unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die Gutheissung
seines Haftentlassungsgesuchs. Zudem sei festzustellen, dass die Inhaftierung
im Rahmen des Haftregimes sowohl Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
verletze. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. Januar
2022, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer
replizierte mit Schreiben vom 21. Januar 2022. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss Art. 236
StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen,
Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten,
sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die
Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an. Sie
untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4). Der
vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine
strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und
Strafvollzug dar (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Damit soll schon vor Erlass des
rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die
persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist. Ausserdem
können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen
Vollzugsform gesammelt werden (BGE 126 I 172 E. 3a). Für eine Fortdauer der
strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss
weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen (analog zu Art. 221
StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Sodann muss der vorzeitige Strafvollzug
verhältnismässig sein (BGE 143 IV 60 E. 2.1; BGer 1B_69/2016 vom 21. März 2016
E. 2.1).
2.2
Nach
Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] darf die Freiheit einer Person
nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz
vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und
damit dem Vollzug eines Urteils verlangt das Gesetz für die Anordnung von Untersuchungs-
und Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer
Haftgrund besteht. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO kann Haft auch beim Bestehen von
Ausführungsgefahr angeordnet werden. Die Einwilligung zum vorzeitigen
Strafantritt ändert daran grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden
lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und
Prüfung der strafprozessualen Haft (Art. 224 ff. StPO) einzuhalten. Mit der
ausdrücklichen Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt verzichtet die
beschuldigte Person auf die ihr durch Verfassung und der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten und in der Strafprozessordnung
konkretisierten Garantien, denn ohne ihre Einwilligung müssten diese zwingend
eingehalten werden (BGE 143 IV 60 E. 2.2, 117 Ia 72 E. 1c).
2.3
Die
beschuldigte Person kann gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch
nach vorzeitigem Strafantritt jederzeit die Freilassung verlangen. Reicht sie ein
Haftentlassungsgesuch ein, ist unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug
nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der
Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie
aber auch klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen
der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren
Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung
zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar
2017.
E. 2.3). Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste
Dispositiv
Behörde hat demnach nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu
entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
nach wie vor gegeben sind. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung
eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden
können (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Es handelt sich diesfalls um eine andere
Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersuchungshaft, welche sich auf Art. 5 Ziff.
1 lit. c EMRK stützen lässt (Härri,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 236 N 20).
3.
3.1
3.1.1 Im
vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch vom
13. Dezember 2021 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit
forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 17. Dezember 2021 wurde dem
Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfenen Taten des 14. September 2021
vollständige Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Schizophrenie bestätigt. Der
Gutachter Dr. med. B____ empfahl darin die Anordnung einer Massnahme nach Art.
59 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Der Beschwerdeführer äusserte am 28.
Dezember 2021 schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er lediglich
mit einer Massnahme nach Art. 60 StGB einverstanden sei. Er stellte in der
Folge am 5. Januar 2021 ein Haftentlassungsgesuch (vgl. dazu elektronische
Akten [act. 6]).
3.1.2 Die
Vorinstanz prüfte dieses Gesuch und kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss,
dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft aufgrund von
Ausführungsgefahr weiterhin erfüllt seien. Darauf gestützt ordnete es die
Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft an. Der
Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, die Anordnung der
Untersuchungshaft verletzte Art. 31. Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK, da die
Staatsanwaltschaft gar keine Freiheitsstrafe beantragt habe. Darin kann ihm
nicht gefolgt werden, denn in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nach dem
vorstehend Dargelegten (oben E. 2.3) nach der Bejahung der Ausführungsgefahr
entweder Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen. Die dem
Beschwerdeführer zustehenden Rechte wurden ausreichend gewahrt.
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang zudem, die Vorinstanz habe in
unzulässiger Weise auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember
2021 (nachfolgend Gutachten) abgestellt, da die psychiatrische Untersuchung
lediglich 15 Minuten gedauert habe. Es handle sich nur um ein Aktengutachten,
und diesem könne nicht annähernd dasselbe Gewicht wie dem Austrittsbericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 25. August 2022 (recte 25. August
2021) zukommen, da er sich dort sieben Tage aufgehalten habe. Zudem würde die
Beiziehung der Aussagen seiner Mutter und seines Bruders sein rechtliches Gehör
verletzen (Beschwerde [act. 2] Ziff. 43–46).
3.2.2 Dazu
ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein
Aktengutachten unter bestimmten Umständen nicht unzulässig ist. Ein solches
kommt in Frage, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere
Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und
wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben. Ein
Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer
erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich ein
Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der psychiatrische
Sachverständige zu beurteilen (dazu BGer 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3
mit Verweis auf BGE 127 I 54 E. 2 f.; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen; Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 5 mit weiteren
Hinweisen).
3.2.3 Dem
Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der
psychiatrischen Untersuchung seine Weigerung bestätigt habe, «beim Gutachten zu
kooperieren» (Gutachten S. 1, 46). Dies ergibt sich auch bereits aus einer
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021, wonach der
Beschwerdeführer im Nachgang der Konfrontationseinvernahme desselben Tages
angab, er sei weder mit dem Einholen eines psychiatrischen Gutachtens
einverstanden noch sei er gewillt, «beim Gutachten mitzuspielen» (act. 6).
Entsprechend dauerte das Gespräch am 1. Dezember 2021 zwischen Dr. med. B____ und
dem Beschwerdeführer lediglich 15 Minuten. Der für diese psychiatrische
Untersuchung unbestritten befähigte Sachverständige äusserte sich zwar nicht
dazu, dass eine Beurteilung nach Aktenlage schwierig oder gar unmöglich sei. Allerdings
ist davon auszugehen, dass er diesfalls den Auftrag zur Begutachtung wohl
abgelehnt hätte. Zudem wurden bereits einige Beurteilungen oder Kurzgutachten
über den Beschwerdeführer erstellt, die in dieses Aktengutachten vollumfänglich
eingeflossen sind (vgl. dazu Ausführungen im Gutachten S. 26–35:
Austrittsbericht der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals
Basel vom 10. August 2021, Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021,
Entscheid der medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom
14. September 2021, Hausarztbericht Dr. med. C____ vom 1. November 2021 sowie
forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. D____ vom 4. Oktober 2021). Es handelt
sich dabei durchweg um Unterlagen jüngeren Datums. Ebenso wurden unter anderem die
staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolle bis einschliesslich Dezember
2021 ausgewertet, womit auch aktuelle Entwicklungen Eingang in das Gutachten
fanden (vgl. BGer 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.4). Die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aktengutachtens scheinen prima vista erfüllt.
Es wird jedoch die Aufgabe des Sachgerichts sein, sich mit dieser Frage noch
vertiefter auseinander zu setzen.
Sofern der
Beschwerdeführer vorbringt, der Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021
sei aussagekräftiger, da er sich dort sieben Tage aufgehalten habe und es seien
ihm weder Eigen- noch Fremdgefährdungsmomente bescheinigt worden, ist dies in
Übereinstimmung mit der korrekten Darlegung der Vorinstanz zu entkräften. Die
Vorfälle vom 14. September 2021 fanden erst nach dem Aufenthalt des
Beschwerdeführers in den UPK statt, welcher vom 10. bis zum 16. August 2021 im
Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgte. In jenem Austrittsbericht
wird zudem lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer drogeninduzierte psychische
Verhaltensstörungen zeige. Der Beschwerdeführer habe ausser dem Hinweis, er
fühle sich in seiner Privatsphäre nicht respektiert, keine weiteren Informationen
geben wollen (act. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist daher kaum
davon auszugehen, dass der Austrittsbericht auf einer weitergehenden
Untersuchung und Beurteilung des Beschwerdeführers beruhen soll, als dies Dr.
med. B____ in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2021 vorgenommen hat.
3.2.4 Wie
es sich mit einer allfälligen Gehörsverletzung des Beschwerdeführers verhält,
indem der Gutachter Aussagen der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers
beigezogen hat, ist im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.
Darüber wird vielmehr das Sachgericht zu entscheiden haben. Festgehalten werden
kann aber bereits, dass die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO
einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber
vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten kann. Die höchstrichterliche
Rechtsprechung ist bezüglich solcher «Fremdanamnesen» bislang zurückhaltend (Heer, a.a.O., Art. 185 StPO N 20).
Geduldet wird in der Literatur, dass etwa eine «informatorische Befragung» von
Auskunftspersonen durch sachverständige Person zulässig sein soll. Demnach
sollen Drittpersonen wie etwa Angehörige um kleinere sachdienliche Auskünfte
angegangen werden können, um Näheres über die Entwicklung des Exploranden, über
frühere Krankheiten, Verhaltensauffälligkeiten etc. zu erfahren (Heer, a.a.O., Art. 185 StPO N 22).
Überdies besteht für das Sachgericht die Möglichkeit, diese Befragungen
anlässlich der Gerichtsverhandlung zu wiederholen, sollte es dies als notwendig
erachten.
4. Nachfolgend
ist zu prüfen, ob das Zwangsmassnahmengericht die Voraussetzungen zur Anordnung
der Untersuchungshaft zu Recht als erfüllt erachtet hat.
4.1
4.1.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung
begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent
angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller
et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf
2017, N 562). Die Ausführungsgefahr muss sich auf ein schweres Verbrechen beziehen,
wobei besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der
angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Für
die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche
Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw.
angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, wenn sich aufgrund der
persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage ergibt,
dass die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung
des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des
Einzelfalles zu erfolgen (Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art.
221 N 17). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie
die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass
eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten.
Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist
hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat,
um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die
Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der
persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders
bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der
verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu
tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen; BGer 1B_567/2018 vom 21.
Januar 2019 E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1). Über das
Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende
Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens
vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (dazu auch BGer
1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Die
Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen
gesetzlichen Haftgrund dar, welcher nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen
dringenden Tatverdacht eines Delikts verlangt (Forster,
a.a.O., Art. 221 N 18; BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen). Insofern erübrigen sich weitere Feststellungen zum
Tatverdacht, wird dieser ohnehin vom Beschwerdeführer nicht explizit
bestritten.
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr verschiedene
Rügen vor. Er moniert zunächst, dass sich das Zwangsmassnahmengericht im
angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil BGer
1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 abgestützt habe. Dieses Urteil betreffe
einen anderen Streitgegenstand, da sich das Gericht darin mit der Beschwerde
gegen das Urteil des Appellationsgerichts HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021
auseinandergesetzt habe (act. 2 Ziff. 29–36). Der Beschwerdeführer rügt mit
seiner Beschwerde weiter, für die Anwendung der Ausführungshaft müsse sich die
Drohung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Ausführung von
Verbrechen beziehen. Ihm würden aber gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. Dezember 2021 lediglich Vergehen vorgeworfen. Die angeordnete Untersuchungshaft
verletze damit Art. 221 Abs. 2 StPO (act. 2 Ziff. 37–39).
4.3
4.3.1 Massgebend
für die Beurteilung der Ausführungsgefahr ist nach dem oben Gesagten (E. 4.1.1)
eine Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände des
Beschwerdeführers. In eine solche Gesamtbetrachtung sind damit sowohl die Umstände
einzubeziehen, welche zur erstmalig verfügten Untersuchungshaft geführt haben,
als auch die aktuellen Umstände, d.h. es ist zu beurteilen, ob sich allenfalls
neue Tatsachen ergeben haben, welche zu einer neuen und anderslautenden
Beurteilung führen könnten. Zur Beantwortung der Frage, ob die
Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen ist, hat das Zwangsmassnahmengericht daher
zu Recht auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_631/2021 vom
15. Dezember 2021 verwiesen. Die Vorinstanz hat zudem zusätzlich auf das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 16. Dezember 2021 abgestellt. Insgesamt ist dieses Vorgehen nicht
zu beanstanden. Insbesondere sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über
den Streitgegenstand unbehelflich. Dieser ist zwar in jedem (neuen) Haftbeschwerdeverfahren
ein anderer, denn er betrifft jeweils die Haftentlassung bzw. -verlängerung. Ob
die Ausführungsgefahr gegeben ist, muss dann jeweils aufs Neue beurteilt
werden, doch sind dazu notwendigerweise alle Umstände zu betrachten. Von einer
willkürlichen Beurteilung der Ausführungsgefahr durch die Vorinstanz, wie sie
der Beschwerdeführer sehen will, kann daher keine Rede sein.
4.3.2 Der
Beschwerdeführer ist, wie bereits in den Entscheiden HB.2021.22 vom 1. Oktober
2021 sowie HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 dargelegt und auch durch das
Bundesgericht im Urteil BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 nochmals
ausführlich zusammengetragen wurde, bereits seit einiger Zeit vor dem Vorfall
des 14. September 2021 psychisch auffällig. Zusammengefasst machte der
Beschwerdeführer bereits im Mai 2021 bei einer Personenkontrolle gegenüber der
Polizei wirre Angaben und sprach davon, er würde gerne «einen Staatsanwalt
namens Tobias umbringen», da dieser ihn in einem Online-Spiel angemeldet habe
und sein Leben ruiniere. Zwei Tage präsentierte er sich gegenüber der Polizei
erneut verwirrt und sagte, er fühle sich durch Leute gestört, die in seiner
Wohnung randalieren würden. Die Polizei konnte damals aber keine Personen in
der Wohnung ausmachen. Im August 2021 musste die Polizei ausrücken, da der
Beschwerdeführer diverse Gegenstände aus seiner Wohnung an der [...] aus dem 5.
Stock auf die Strasse hinunterwarf. Er erschien der Polizei gegenüber erneut psychotisch,
verwirrt und er schien überdies Stimmen zu hören. Der Beschwerdeführer wurde
durch die aufgebotene Amtsärztin fürsorgerisch in den UPK untergebracht, wobei er
diesen Aufenthalt offenbar selbständig unterbrach und in der Folge seiner
Mutter gegenüber Suizidabsichten äusserte. Im September 2021 behauptete der
Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, jemand «habe sein Internet
manipuliert», und aus Wut darüber habe er seine eigene Wohnung demoliert. Beim
letzten Vorfall vom 14. September 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der
Polizei an, es gehe ihm sehr schlecht, und sie (die Polizei) könne froh sein,
dass er noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf verübt habe. Die
Auskunftsperson [...] sagte bei ihrer Einvernahme aus, der Beschwerdeführer
habe am 14. September 2021 vor dem [...] herumgeschrien, er müsse «dorthin
wo etwas los sei». Sie habe Angst gehabt, da der Beschwerdeführer mit den
Messern in den Händen herumgelaufen sei. Man habe nicht gewusst was passiere,
und er habe bedrohlich gewirkt. Der Nachbar des Beschwerdeführers, E____, gab
bei seiner Einvernahme an, er fühle sich ständig durch den Beschwerdeführer
bedroht. Man wisse ja nie, was passiere, wenn man aus dem Lift steige. Der
Beschwerdeführer randaliere immer wieder in seiner Wohnung und werfe
Gegenstände herum. Der Nachbar F____ sagte aus, er habe Angst vor dem
Beschwerdeführer, er fühle sich in seiner Wohnung eingeengt und habe Angst,
diese zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe 2021 damit angefangen, grundlos
mit den Fäusten gegen die Tür zu schlagen (zum Ganzen [act. 6] sowie HB.2021.22
vom 1. Oktober 2021 E. 4.3 und HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 E. 4.3.2;
BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.3.1).
4.3.3 Des
Weiteren wurde über den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 eine gutachterliche
Vorabstellungnahme durch Dr. med. D____ erstellt. Darin äusserte der Gutachter
den dringenden Verdacht auf das Vorliegen einer psychotischen Störung mit
paranoider Symptomatik, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem mutmasslichen
Drogenkonsum des Beschwerdeführers oder auch mit anderen Einflussvariablen in
Zusammenhang stehe. Bei gegenwärtigen Kenntnisstand müsse von einem hohen
Risiko für fortgesetzte bzw. erneute störungsbedingte Gewalthandlungen
ausgegangen werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu gravierenden
Gewalttaten mit schweren Opferschäden komme. In der Gesamtempfehlung kam der
Gutachter zum Schluss, dass keine tatsächlich erfolgversprechenden
deliktpräventiven Ersatzmassnahmen erkennbar seien, um der hohen Gefahr
störungsbedingter fremdschädigender Handlungen zu begegnen und um einen
wirksamen Opferschutz zu gewährleisten. Zudem wurde eine ausführliche
forensisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. dazu act. 6 sowie HB.2021.26
vom 29. Oktober 2021 E.2; BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E.
3.3.2).
4.3.4 All
diese Umstände wurden im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember
2021 festgehalten und gewürdigt, welches Dr. med. B____ über den
Beschwerdeführer erstellte (Gutachten [act. 6], vgl. oben E. 3.2.3). Im
Rahmen dieses Gutachtens führte der Sachverständige am 1. Dezember 2021 eine
psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers im Gefängnis Waaghof durch,
wertete die zur Verfügung gestellten Unterlagen aus und zog persönliche
Auskünfte des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers in seine Beurteilung
mit hinzu. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer
gegenüber dem Psychiater an, er höre in seinem Zimmer Stimmen, die er auf
Tonband aufgenommen habe. Diese Stimmen hätten ihm gesagt: «A____ du sollst
brennen» (Gutachten S. 43). Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich ein
Verfolgungs- und Erklärungswahn beim Beschwerdeführer zeige. Im Rahmen der
psychiatrischen Diagnose führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer
seit Mai 2021 durch ein bizarres Verhalten und das Äussern von Ideen auffalle.
Seit Juni höre er Stimmen, mit denen er auch auf groteske Weise kommunizieren
wolle (Gutachten S.46, 47). Die Klagen über den Verlust der Privatsphäre und
die Teilnahme der Öffentlichkeit an seinen privaten Verrichtungen wie
«Pornoschauen» deuteten auf Ich-Störungen hin. Bei der psychiatrischen
Schlusseinvernahme habe der Beschwerdeführer zudem von «dialogisierenden
Stimmen» gesprochen (Gutachten S. 47). Der Gutachter kam zum Schluss, dass zu
den Halluzinationen, der Ich-Störung und dem Verfolgungswahn Symptome wie
Antriebslosigkeit, Sprachverarmung und sozialer Rückzug kommen würden, was
gesamthaft zur Diagnose der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie
führe (Gutachten S. 47). Diese schizophrene Symptomatik zeige sich auch Wochen
nach dem Sistieren der Einnahme von Metamphetamin. Bezüglich der Frage der
Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus, die Hilflosigkeit des
Beschwerdeführers drücke sich in seiner Aussage aus, die er gegenüber den
Polizisten bei seiner Festnahme gemacht habe («Es sei ein Glück, dass es bisher
zu keiner Amoktat gekommen ist», Gutachten S. 48): Dies sei keine Reaktion auf
die angeblich harsche Behandlung durch die Polizei, sondern reine Hilflosigkeit.
Es sei daher Schuldunfähigkeit anzunehmen (Gutachten S. 49). Hinsichtlich der
Risikoeinschätzung führte der Gutachter aus, dass die Ergebnisse der
psychiatrischen Untersuchung in den entscheidenden Bereichen «gegenwärtige
Probleme» sowie «künftige Probleme» für eine erhebliche Gefahr zukünftiger, in
der Störung des Exploranden begründeten Gewaltdelikte sprechen würden
(Gutachten S. 51). Zur Frage der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer
Handlungen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer
schwerwiegende psychopathologische Symptome vorliegen würden, die aus
forensisch-psychiatrischer Sicht als Hinweis für eine drohende Ausführungs-
oder Wiederholungsgefahr sprechen würden. Verglichen mit anderen gewaltbereiten
Tätern sei die Ausführungsgefahr hoch (Gutachten S. 55).
4.3.5 Darüber
hinaus ist den elektronischen Unterlagen (act. 6) zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer im Rahmen eines Besuches einer Freundin am 16. November 2021
auf Englisch äusserte, dass er, sollte er rauskommen, «Menschen töten müsse» (Beilage
2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2021 an das
Bundesgericht, S. 3: Originaltext: When I come out, I have to kill somebody.
What shall I do, I have to kill people, when I come out).
4.3.6 In
Würdigung aller vorstehend erwähnten Gesamtumstände, Unterlagen und psychiatrischen
Gutachten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden
Schizophrenie leidet. Die Wahrscheinlichkeit, dass er wie am 14. September 2021
erneut bewaffnet Menschen bedroht oder gar einen Amoklauf durchführt, ist weiterhin
als sehr hoch einzustufen. Eine schwere Gefährdung von Drittpersonen kann nicht
ausgeschlossen werden, sofern es nicht gelingt, den Beschwerdeführer
psychiatrisch so zu behandeln, dass er von diesen Absichten Abstand nehmen
kann. Unter Einbezug der gutachterlichen Kernaussagen ist damit weiterhin von einer
sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Ausführungsgefahr auszugehen.
4.3.7 In
diesem Zusammenhang verfehlt die Rüge des Beschwerdeführers, er werde lediglich
verschiedener Vergehen und keiner schweren Verbrechen beschuldigt, wodurch die
Annahme von Ausführungsgefahr rechtswidrig sei. Wie die Vorinstanz korrekt
erwog, ist dies für die Beurteilung der Ausführungsgefahr nicht von Bedeutung,
da Art. 221 Abs. 2 StPO keinen Tatverdacht voraussetzt (vgl. oben E. 4.1.2).
Vielmehr sind nach dem Gesagten die Gesamtumstände und die persönlichen Verhältnisse
zu bewerten. Wie bereits vorstehend erwähnt ist nochmals zu betonen, dass sich
der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 14. September 2021 dahingehend äusserte,
die Polizei könne froh sein, dass er noch keinen Amoklauf oder Terroranschlag verübt
habe. Die dazu einvernommene Zeugin gab an, der Beschwerdeführer habe
herumgeschrien, er müsse «dorthin wo etwas los sei». Seiner Freundin gab er bei
deren Besuch im Gefängnis am 16. November 2021 gegenüber an, er müssen jemanden
töten, wenn er «raus käme». Bei der psychiatrischen Begutachtung am 1. Dezember
2021 beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter Dr. med. B____, er
höre Stimmen, die ihm sagen würden, «er solle brennen». Gestützt auf diese
Aussagen und Umstände ist die drohende Gefahr von Gewalthandlungen, die sich
allenfalls auch in schwere Verbrechen wie beispielsweise Körperverletzungen
oder Tötungen unbeteiligter Dritter niederschlagen können, weiterhin
anzunehmen. Dies wurde so auch im Gutachten vom 16. Dezember 2021 dargestellt, wonach
Gewaltdelikte zu erwarten seien (Gutachten S. 55). Bezüglich der Frage der
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Amoklauf verüben wird,
führte der Sachverständige aus, dass die Täter der bisherigen Amokläufe ein
ähnliches Krankheitsbild aufgewiesen und an einer unbehandelten
schizophrenieformen Störung gelitten hätten (Gutachten S. 59).
4.3.8 Gesamthaft
betrachtet ist daher die Ausführungsgefahr nach wie vor zu bejahen. Die
Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
4.4
4.4.1 Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit moniert der Beschwerdeführer, im abgeschlossenen
Strafverfahren könne keine freiheitsentziehende Massnahme von über drei Monaten
angeordnet werden. Da die Vorinstanz auf ein Aktengutachten abgestellt habe,
habe sie das Überhaftgebot nach Art. 212 Abs. 3 StPO verletzt (act. 2 Ziff.
48–50).
4.4.2 Den
Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit (angefochtener Entscheid
S. 9) ist vollumfänglich zu folgen. Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember
2021 wird zur Behandlung der akuten paranoiden Schizophrenie eine medikamentöse
Therapie mit Neuroleptika empfohlen. Da der Beschwerdeführer krankheitsuneinsichtig
sei, müsse dies in einer psychiatrischen Klinik erfolgen. Der Gutachter betonte
in seinem Bericht zudem, dass diese Symptomatik rasch behandelt werden solle,
was bedauerlicherweise nach der Verhaftung nicht sofort erfolgt sei. Er
empfiehlt konkret eine stationäre Behandlung im Rahmen einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB in einer geeigneten Klinik, wie beispielsweise den
UPK oder der forensischen Klinik der psychiatrischen Dienste Aargau (Gutachten S. 52,
57). Die Dauer einer solche Behandlung sei derzeit nicht abzusehen und sie
könne mehrere Wochen bis deutlich über ein Jahr dauern. Von einer ambulanten
Behandlung wird abgeraten (Gutachten S. 57).
Auch das
Bundesgericht hielt fest, dass die Fortdauer der strafprozessualen Haft bei
drohender Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug verhältnismässig
sei, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme
ernsthaft zu rechnen sei, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte
als die bisherige strafprozessuale Haft (BGer 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E.
4.2 mit Verweis auf BGE 126 I 172 E. 5e und weitere). Massnahmen nach Art. 59
StGB dauern gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung höchstens fünf Jahre. Der
Beschwerdeführer befindet sich unter Berücksichtigung der verfügten
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar 2022 rund sechs Monate
in strafprozessualer Haft. Mit Blick auf die reelle Möglichkeit, dass das
Sachgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen wird, kann
damit noch kaum von Überhaft im Sinne von Art. 212 Abs. 3 StPO gesprochen
werden. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist somit gegeben.
4.5
4.5.1 Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, aus dem Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021
gehe hervor, dass er lediglich unter Einfluss von Substanzen ein auffälliges
Verhalten entwickle. Daher sei eine ambulante Therapie als Ersatzmassnahme
anzuordnen (act. 2 Ziff. 53).
4.5.2 Auch
diesbezüglich ist den korrekten Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen. So ist
bereits dem Austrittsbericht der UPK vom 25. August 2021 zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer keine weitergehende Medikation wünsche, und er wurde ohne
Austrittsmedikation entlassen (act. 6). Wie bereits in HB.2021.26 vom 29.
Oktober 2921 dargelegt, gab der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme vom 15.
September 2021 an, er habe «versucht seinen Hausarzt zu erreichen», da ihm dies
in den UPK empfohlen worden sei. Er habe in den UPK Medikamente bekommen, die
ihn aber müde gemacht hätten und die er auch nicht habe nehmen wollen. Aktuell
nehme er gar keine Medikamente ein. In der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2021 führte er aus, es sei ein
«Versäumnis» von ihm, dass er sich noch nicht um einen Termin beim Hausarzt
gekümmert habe. Im Rahmen der gutachterlichen Befragung im Rahmen der
Vorabstellungnahme von Dr. med. D____ vom 4. Oktober 2021 gab der
Beschwerdeführer an, «sein Hausarzt müsse eine Therapie» empfehlen. Dies wurde
jedoch nie umgesetzt. In dieser Vorabstellungnahme wurde ausserdem dargelegt,
dass keine tatsächlich erfolgversprechenden deliktpräventiven Ersatzmassnahmen
erkennbar seien (dazu act. 6 und HB.2021.26 vom 29. Oktober 2021 E. 4.2, 4.4).
Schliesslich legt auch der Sachverständige Dr. med. B____ in seinem Gutachten
vom 16. Dezember 2021 dar, dass die schizophrene Symptomatik auch Wochen nach
dem Sistieren der konsumierten Substanzen wie Metamphetamin nachweisbar sei.
Das gegenwärtige psychopathologische Bild mit akustischen Halluzinationen sei
eindeutig keine Folge eines chronischen Konsums (Gutachten S. 48). Das Anordnen
einer ambulanten Behandlung habe angesichts des klinischen Bildes des
Beschwerdeführers keinerlei Aussicht auf Erfolg, da nicht anzunehmen sei, dass
er die zur Behandlung notwendigen Medikament einnehmen werde (Gutachten S. 52).
Die Anordnung einer entsprechenden Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 1
lit. f StPO, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist auch zum heutigen
Zeitpunkt kaum erfolgversprechend, zumal eine solche nur dann in Frage kommen
kann, wenn beim Betroffenen glaubhaft die Einsicht in ein psychisches Leiden
oder eine Suchtproblematik besteht (Härri,
a.a.O., Art. 237 StPO N 24). Insgesamt scheint eine ambulante Therapie als
Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft nicht geeignet, um die drohende
Ausführungsgefahr zu reduzieren.
4.6 In
der Gesamtwürdigung ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, den
Beschwerdeführer bis zum 23. Februar 2022 wieder in die Untersuchungshaft zu
versetzen, weder bezüglich des speziellen Haftgrundes der Ausführungsgefahr
noch der Verhältnismässigkeit (inklusive Ersatzmassnahmen) zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles wird auf die Erhebung von
Kosten verzichtet. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse
entschädigt. Dieser hat eine Honorarnote datierend vom 18. Januar 2022 (act. 4)
eingereicht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden jedoch nur diejenigen
Bemühungen und Auslagen entschädigt, die im Beschwerdeverfahren HB.2022.1
selbst erbracht worden bzw. angefallen sind, nicht aber Bemühungen in
Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Diese
Bemühungen sind mit der «allgemeinen» Honorarnote, die im Verfahren, das dem
Strafgericht zur Beurteilung überwiesen werden wird, dannzumal vor dem Strafgericht
geltend zu machen. Hinzugerechnet wird hingegen eine Stunde Aufwand für die
Ausarbeitung der Replik vom 21. Januar 2022 (act. 7). Das Honorar beläuft sich somit
auf CHF 1'332.– (7,4 Stunden à CHF 180.–), zuzüglich Auslagen von CHF 90.70
sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 109.50. Der Beschwerdeführer ist nach
Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'332.– und ein Auslagenersatz
von CHF 90.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 109.50, gesamthaft somit CHF
1'532.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).