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Entscheid

HB.2022.10

Anordnug der Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2022

20. April 2022Deutsch14 min

angesprochen und aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie herauszugeben. B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.10

ENTSCHEID

vom 20.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. März 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

wurde ein Strafverfahren wegen versuchten Raubes sowie wegen Tätlichkeiten

eröffnet. Dies nachdem er gemäss Polizeirapport vom 27. März 2022 am späten

Abend des 26. März 2022 von Polizeibeamten als die vom Geschädigten, B____,

sowie weiteren Tatzeugen beschriebene Person erkannt und festgenommen worden

war. A____ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 26. März 2022, um ca. 22.20

Uhr, den an der Bushaltestelle beim Tinguely-Museum wartenden B____

angesprochen und aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie herauszugeben. B____

soll sich daraufhin von A____ entfernt haben. A____ sei B____ aber gefolgt und

habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. In der Folge sei B____ zu Boden

gefallen, wobei ihm A____ allenfalls zum Stolpern gebracht haben soll, indem er

ihm ein Bein stellte. Die zur Hilfe eilende C____ soll versucht haben, A____, der

nun mit seinem Fahrrad fliehen wollte, aufzuhalten und soll dabei ebenfalls von

diesem mit dem Pfefferspray im Gesicht besprüht worden sein bzw. geriet der

Spray grösstenteils auf den von ihr getragenen Motorradhelm. Schliesslich soll A____

mit dem Fahrrad vom Tatort weggefahren sein, allerdings verfolgt vom Ehegatten von

C____, D____, sowie kurz danach auch noch von E____.

Am 28. März 2022

beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die

Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 30. März 2022

ordnete das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen

Haftverhandlung Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum

25. Mai 2022 an.

Gegen diese

Verfügung des ZMG hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt die

vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die umgehende Haftentlassung.

Eventualiter sei die angeordnete Untersuchungshaft in Abänderung der

angefochtenen Verfügung auf die Dauer von 2 Wochen zu reduzieren. Dies alles

unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu gewähren sei.

Mit

Stellungnahme vom 6. April 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung

der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.

Mit Replik vom

13. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden

beigezogen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung

des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig

eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der

Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2

i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und

nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren

(Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Zusammengefasst

lässt er ausführen, es könne als erstellt erachtet werden, dass zwischen ihm

und B____ zum Tatzeitpunkt ein Gerangel entstanden sei, welches damit geendet

habe, dass er auf B____ lag und er diesem Reizgas ins Gesicht gesprüht habe.

Ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]) sei deshalb nicht auszuschliessen, da er das Besprühen von B____ mit

Pfefferspray nicht abstreite und es dafür auch Zeugen gäbe. Die mögliche

Begehung einer Übertretung (Art. 126 i.V.m. Art. 103 StGB) reiche für die

Anordnung von Haft aber nicht aus. Vehement lässt der Beschwerdeführer die

Begehung eines versuchten Raubes bestreiten. Es liege diesbezüglich eine

Aussage-gegen-Aussage Situation vor. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der

Staatsanwaltschaft sowie gegenüber dem Haftrichter ausgesagt, er sei am 26.

März 2022 den ganzen Tag mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und habe ca. 16 Halbliterdosen

Bier konsumiert. Er sei deshalb zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen

und habe den Weg zurück nach Deutschland nicht mehr gefunden. Deshalb habe er

den an der Bushaltestelle wartenden B____ nach dem Weg fragen wollen. Dieser

habe ihn aber nicht ausreden lassen, sondern sei sofort laut und aggressiv

geworden. Dieses Verhalten habe den Beschwerdeführer wütend gemacht, weshalb

auch er geschrien habe. Daraufhin hätten sich die beiden hin und her gestossen.

Möglicherweise sei B____ deshalb zu Fall gekommen. Sodann habe der

Beschwerdeführer B____ mit Reizgas besprüht. Der Beschwerdeführer könne sich

aber nicht erinnern, auch C____ mit Pfefferspray besprüht zu haben, was

allerdings schon möglich sei. Auch will der Beschwerdeführer im Laufe der

Auseinandersetzung zu B____ gesagt haben: «Meinst Du denn, ich will Dich

ausrauben?». Diese Darstellung decke sich nicht mit den Aussagen des

Geschädigten. Dieser habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihn umgehend

aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben. Die Aussagen des

Beschwerdeführers seien allerdings glaubhaft, jedenfalls nicht weniger

glaubhaft als diejenigen von B____. Dieser habe vielleicht aufgrund

einschlägiger Erfahrungen die Situation falsch eingeschätzt und sei

fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wolle ihm etwas antun.

Die Frage des Beschwerdeführers, ob er glaube, er wolle ihn ausrauben, sei vor

diesem Hintergrund natürlich «nicht gerade hilfreich» gewesen. Die Aussagen des

Beschwerdeführers seien allerdings «weitaus sinnvoller» als diejenigen des

Geschädigten. Hätte der Beschwerdeführer nämlich einen Raub begehen wollen,

hätte er sicherlich nicht versucht, B____ mittels Einsatz von Pfefferspray zu

verjagen. Im Gegenteil hätte er wohl für die Ausführung eines Raubes das von

ihm ebenfalls mitgeführte Klappmesser behändigt und sich mittels Schal

maskiert. Auch hätte er genügend Zeit gehabt, sich das Portemonnaie von B____

tatsächlich zu behändigen, was er aber nicht gemacht habe.

2.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und

der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126;

statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter

geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft,

ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse

genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des

Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011

E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der

Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem

fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

2.4

Die

Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den für die Anordnung von Haft

notwendigen dringenden Tatverdacht nicht zu verflüchtigen. B____ gab bereits

gegenüber den requirierenden Polizeibeamten an, der Beschwerdeführer habe ihn

aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben (Polizeirapport vom 27. März

2022.

S. 3) und sagte an der Einvernahme vom 27. März 2022 aus, er habe

verstanden wie der Beschwerdeführer «Du gibst mir mein Portemonnaie» gesagt

habe. Mehr habe er nicht verstanden (Einvernahmeprotokoll S. 3). Auch C____ und

D____, welche auf einem Roller an der Bushaltestelle vorbeifuhren und

anhielten, um B____ zur Hilfe zu eilen, sagten als Auskunftspersonen

einvernommen aus, dass B____ unmittelbar nach dem Vorfall ihnen gegenüber

geäussert habe, der Beschwerdeführer habe ihn um Geld angegangen

(Einvernahmeprotokoll C____ vom 6. April 2022 S. 4; Einvernahmeprotokoll D____ vom

6.

April 2022 S. 5). Auch wenn letztlich eine Aussage-gegen-Aussage

Situation besteht, vermag die alleinige Behauptung des Beschwerdeführers, er

habe nur nach dem Weg gefragt, nicht die unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber

den anwesenden Personen und den Polizeibeamten geschilderten Wahrnehmungen von B____

als unglaubhaft bzw. weniger wahrscheinlich als seine eigene Schilderung erscheinen

zu lassen. Dies umso mehr als sich die weiteren Handlungen des

Beschwerdeführers mit einer Absicht auf das Erlangen von Geld in Einklang

bringen lassen. Schliesslich eignet sich der Einsatz von Pfefferspray durchaus,

um das anvisierte Opfer wehrlos zu machen, damit es überwältigt werden und ihm

das Geld gegen den Willen abgenommen werden kann. Dass er dessen Portemonnaie schliesslich

nicht auf sich trug, lässt sich sodann mit dem beherzten Eingreifen von C____

und D____ erklären, die den (möglichen) Tatablauf störten und eine Entnahme des

Geldbeutels allenfalls verhinderten. Inwieweit es demgegenüber glaubhaft ist,

dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar vor der Auffahrt zur Rheinbrücke

nach dem Weg über den Rhein erkundigt haben will – dass er nach Deutschland

habe gehen wollen, führt allein seine Verteidigerin aus (s. Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 27.März 2022 S. 2: « […] Abends wollte ich wieder zurück

über den Rhein auf die andere Seite. Ich wusste den Weg nicht […]» und Auszug aus

dem Geoportal mit der Eintragung des Tatorts) – hat das Sachgericht zu

entscheiden. Auch dass der Beschwerdeführer die Flucht ergriff, nachdem andere

Personen B____ zur Hilfe eilten, spricht gegen ihn. Fraglich ist auch, aus

welchem Motiv heraus, B____ den Beschwerdeführer mit der versuchten Begehung

eines Raubes belasten sollte, schliesslich ist bereits der auf ihn erfolgte

Angriff mit dem Pfefferspray zugestandenermassen wohl strafwürdig. Demgegenüber

hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse, sich nicht dem im Vergleich zum

Strafvorwurf der Tätlichkeiten massiv schwerer wiegenden Vorwurf des Raubes

ausgesetzt zu sehen. Ob der in den Effekten des Beschwerdeführers aufgefundene

und als gestohlen gemeldete Personalausweis eines deutschen Staatsangehörigen

als Indiz für die Intentionen des Beschwerdeführers herangezogen werden kann,

hat ebenfalls das Sachgericht zu befinden. Offenkundig fällt in diesem

Zusammenhang aber auf, dass der Ausweis beim Diebstahl einer Geldbörse begangen

durch einen Fahrradfahrer entwendet worden sein soll (s. Abklärungen zu [...]).

Der Vorfall soll sodann in [...] stattgefunden haben, wo der Beschwerdeführer

zuletzt lebte (s. Einvernahme zur Person vom 27. März 2022). Es gibt

mithin genügend Verdachtsmomente und der für die Anordnung von Haft notwendige

dringende Tatverdacht kann mit dem aktuellen Stand der polizeilichen

Ermittlungen entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht als behoben

betrachtet werden, sondern erscheint vielmehr erhärtet.

2.5

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Auch wenn

er zurzeit weder in Deutschland noch sonst wo einen festen Wohnsitz habe,

verfüge er über eine Postadresse in Deutschland. Den Behörden sei zudem seine

Mobiltelefonnummer bekannt und indem er amtlich verteidigt werde, existiere in

der Schweiz ein Zustelldomizil. Das Strafverfahren gegen ihn könne folglich

auch in seiner Abwesenheit fortgeführt werden. Sodann sei aufgrund des unklaren

Tatgeschehens höchst unwahrscheinlich, dass ihm eine einschneidende Sanktion

drohe. Vielmehr sei mit der Einstellung des Verfahrens zu rechnen, was gegen

das Bestehen von Fluchtgefahr spreche.

2.6

Fluchtgefahr

gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion

durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei

der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten

Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise-

und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017

vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).

2.7

Der

Tatverdacht der versuchten Begehung eines Raubes wiegt schwer, zumal der

abstrakte Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren

vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Dass keineswegs mit grosser

Wahrscheinlichkeit von einer Verfahrenseinstellung ausgegangen werden kann,

ergibt sich aus den Ausführungen zum Bestehen eines dringenden Tatverdachts (s.

oben Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bindungen zur Schweiz, die

er am 26. März 2022 gar zum ersten Mal besucht haben will (Einvernahme vom 27.

März 2022 S. 2). In seiner Heimat Deutschland verfügt er aktuell weder über

einen Wohnsitz, noch über eine Arbeitsstelle. Angesichts der drohenden Strafe

und vor dem Hintergrund der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers ist

äusserst fraglich, ob er sich in Freiheit freiwillig dem Strafverfahren in der

Schweiz stellen würde, zumal er als Deutscher Staatsangehöriger nicht

ausgeliefert werden kann. Im Falle fehlenden Kooperierens wären deshalb weitere

Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden in die Wege

zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand produzieren und das

Verfahren voraussichtlich massiv verzögern. Dies umso mehr, als der

Beschwerdeführer aufgrund seiner flottanten Lebensweise auch für die deutschen

Behörden erschwert greifbar sein dürfte. Fluchtgefahr ist damit gegeben.

Inwieweit auch eine Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) zu bejahen

ist, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, kann damit offen bleiben.

2.8

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO;

BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

2.9

Die

angeordnete Haftdauer von 8 Wochen erweist sich angesichts der drohenden Sanktion

(s. oben E. 2.7) ohne weitere als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer, der

keine Familie zu versorgen hat und keiner Arbeit nachgeht, kann sodann auch

keine gegenüber den staatlichen Interessen an einer effizienten und wirksamen

Strafverfolgung höher zu wertenden Interessen geltend machen. Richtig sind auch

die Ausführungen der Staatsanwaltschaft wonach keine Ersatzmassnahme (s. Art.

237.

StPO) ersichtlich ist, die den Beschwerdeführer von einer Flucht bzw. einem

Untertauchen abzuhalten vermag. So können Landesgrenzen innerhalb Europas

regelmässig auch ohne Papiere passiert werden und eine Kaution kann der

mittellose Beschwerdeführer gar nicht stellen. Die angeordnete

Untersuchungshaft und deren Dauer sind folglich verhältnismässig. Unter dem

Blickwinkel der Verhältnismässigkeit und des Beschleunigungsgebotes ist die

Staatsanwaltschaft allerdings gehalten, das Vorverfahren innerhalb des

Zeitrahmens der angeordneten Haft möglichst zum Abschluss zu bringen.

3.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten

ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der

Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Dem

Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Die Verteidigerin ist folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie hat

keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr angemessener Aufwand auf 6 Stunden

geschätzt wird (inkl. Auslagen und zuzüglich der MWST). Auch über den

allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: q Die Haftbeschwerde wird

abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar

von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).