HB.2022.10
Anordnug der Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2022
20. April 2022Deutsch14 min
angesprochen und aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie herauszugeben. B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.10
ENTSCHEID
vom 20.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. März 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
wurde ein Strafverfahren wegen versuchten Raubes sowie wegen Tätlichkeiten
eröffnet. Dies nachdem er gemäss Polizeirapport vom 27. März 2022 am späten
Abend des 26. März 2022 von Polizeibeamten als die vom Geschädigten, B____,
sowie weiteren Tatzeugen beschriebene Person erkannt und festgenommen worden
war. A____ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 26. März 2022, um ca. 22.20
Uhr, den an der Bushaltestelle beim Tinguely-Museum wartenden B____
angesprochen und aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie herauszugeben. B____
soll sich daraufhin von A____ entfernt haben. A____ sei B____ aber gefolgt und
habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. In der Folge sei B____ zu Boden
gefallen, wobei ihm A____ allenfalls zum Stolpern gebracht haben soll, indem er
ihm ein Bein stellte. Die zur Hilfe eilende C____ soll versucht haben, A____, der
nun mit seinem Fahrrad fliehen wollte, aufzuhalten und soll dabei ebenfalls von
diesem mit dem Pfefferspray im Gesicht besprüht worden sein bzw. geriet der
Spray grösstenteils auf den von ihr getragenen Motorradhelm. Schliesslich soll A____
mit dem Fahrrad vom Tatort weggefahren sein, allerdings verfolgt vom Ehegatten von
C____, D____, sowie kurz danach auch noch von E____.
Am 28. März 2022
beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die
Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 30. März 2022
ordnete das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen
Haftverhandlung Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum
25. Mai 2022 an.
Gegen diese
Verfügung des ZMG hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die umgehende Haftentlassung.
Eventualiter sei die angeordnete Untersuchungshaft in Abänderung der
angefochtenen Verfügung auf die Dauer von 2 Wochen zu reduzieren. Dies alles
unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu gewähren sei.
Mit
Stellungnahme vom 6. April 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung
der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.
Mit Replik vom
13. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden
beigezogen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung
des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2
i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Zusammengefasst
lässt er ausführen, es könne als erstellt erachtet werden, dass zwischen ihm
und B____ zum Tatzeitpunkt ein Gerangel entstanden sei, welches damit geendet
habe, dass er auf B____ lag und er diesem Reizgas ins Gesicht gesprüht habe.
Ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]) sei deshalb nicht auszuschliessen, da er das Besprühen von B____ mit
Pfefferspray nicht abstreite und es dafür auch Zeugen gäbe. Die mögliche
Begehung einer Übertretung (Art. 126 i.V.m. Art. 103 StGB) reiche für die
Anordnung von Haft aber nicht aus. Vehement lässt der Beschwerdeführer die
Begehung eines versuchten Raubes bestreiten. Es liege diesbezüglich eine
Aussage-gegen-Aussage Situation vor. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der
Staatsanwaltschaft sowie gegenüber dem Haftrichter ausgesagt, er sei am 26.
März 2022 den ganzen Tag mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und habe ca. 16 Halbliterdosen
Bier konsumiert. Er sei deshalb zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen
und habe den Weg zurück nach Deutschland nicht mehr gefunden. Deshalb habe er
den an der Bushaltestelle wartenden B____ nach dem Weg fragen wollen. Dieser
habe ihn aber nicht ausreden lassen, sondern sei sofort laut und aggressiv
geworden. Dieses Verhalten habe den Beschwerdeführer wütend gemacht, weshalb
auch er geschrien habe. Daraufhin hätten sich die beiden hin und her gestossen.
Möglicherweise sei B____ deshalb zu Fall gekommen. Sodann habe der
Beschwerdeführer B____ mit Reizgas besprüht. Der Beschwerdeführer könne sich
aber nicht erinnern, auch C____ mit Pfefferspray besprüht zu haben, was
allerdings schon möglich sei. Auch will der Beschwerdeführer im Laufe der
Auseinandersetzung zu B____ gesagt haben: «Meinst Du denn, ich will Dich
ausrauben?». Diese Darstellung decke sich nicht mit den Aussagen des
Geschädigten. Dieser habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihn umgehend
aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben. Die Aussagen des
Beschwerdeführers seien allerdings glaubhaft, jedenfalls nicht weniger
glaubhaft als diejenigen von B____. Dieser habe vielleicht aufgrund
einschlägiger Erfahrungen die Situation falsch eingeschätzt und sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wolle ihm etwas antun.
Die Frage des Beschwerdeführers, ob er glaube, er wolle ihn ausrauben, sei vor
diesem Hintergrund natürlich «nicht gerade hilfreich» gewesen. Die Aussagen des
Beschwerdeführers seien allerdings «weitaus sinnvoller» als diejenigen des
Geschädigten. Hätte der Beschwerdeführer nämlich einen Raub begehen wollen,
hätte er sicherlich nicht versucht, B____ mittels Einsatz von Pfefferspray zu
verjagen. Im Gegenteil hätte er wohl für die Ausführung eines Raubes das von
ihm ebenfalls mitgeführte Klappmesser behändigt und sich mittels Schal
maskiert. Auch hätte er genügend Zeit gehabt, sich das Portemonnaie von B____
tatsächlich zu behändigen, was er aber nicht gemacht habe.
2.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126;
statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter
geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft,
ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des
Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011
E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.4
Die
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den für die Anordnung von Haft
notwendigen dringenden Tatverdacht nicht zu verflüchtigen. B____ gab bereits
gegenüber den requirierenden Polizeibeamten an, der Beschwerdeführer habe ihn
aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben (Polizeirapport vom 27. März
2022.
S. 3) und sagte an der Einvernahme vom 27. März 2022 aus, er habe
verstanden wie der Beschwerdeführer «Du gibst mir mein Portemonnaie» gesagt
habe. Mehr habe er nicht verstanden (Einvernahmeprotokoll S. 3). Auch C____ und
D____, welche auf einem Roller an der Bushaltestelle vorbeifuhren und
anhielten, um B____ zur Hilfe zu eilen, sagten als Auskunftspersonen
einvernommen aus, dass B____ unmittelbar nach dem Vorfall ihnen gegenüber
geäussert habe, der Beschwerdeführer habe ihn um Geld angegangen
(Einvernahmeprotokoll C____ vom 6. April 2022 S. 4; Einvernahmeprotokoll D____ vom
6.
April 2022 S. 5). Auch wenn letztlich eine Aussage-gegen-Aussage
Situation besteht, vermag die alleinige Behauptung des Beschwerdeführers, er
habe nur nach dem Weg gefragt, nicht die unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber
den anwesenden Personen und den Polizeibeamten geschilderten Wahrnehmungen von B____
als unglaubhaft bzw. weniger wahrscheinlich als seine eigene Schilderung erscheinen
zu lassen. Dies umso mehr als sich die weiteren Handlungen des
Beschwerdeführers mit einer Absicht auf das Erlangen von Geld in Einklang
bringen lassen. Schliesslich eignet sich der Einsatz von Pfefferspray durchaus,
um das anvisierte Opfer wehrlos zu machen, damit es überwältigt werden und ihm
das Geld gegen den Willen abgenommen werden kann. Dass er dessen Portemonnaie schliesslich
nicht auf sich trug, lässt sich sodann mit dem beherzten Eingreifen von C____
und D____ erklären, die den (möglichen) Tatablauf störten und eine Entnahme des
Geldbeutels allenfalls verhinderten. Inwieweit es demgegenüber glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar vor der Auffahrt zur Rheinbrücke
nach dem Weg über den Rhein erkundigt haben will – dass er nach Deutschland
habe gehen wollen, führt allein seine Verteidigerin aus (s. Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 27.März 2022 S. 2: « […] Abends wollte ich wieder zurück
über den Rhein auf die andere Seite. Ich wusste den Weg nicht […]» und Auszug aus
dem Geoportal mit der Eintragung des Tatorts) – hat das Sachgericht zu
entscheiden. Auch dass der Beschwerdeführer die Flucht ergriff, nachdem andere
Personen B____ zur Hilfe eilten, spricht gegen ihn. Fraglich ist auch, aus
welchem Motiv heraus, B____ den Beschwerdeführer mit der versuchten Begehung
eines Raubes belasten sollte, schliesslich ist bereits der auf ihn erfolgte
Angriff mit dem Pfefferspray zugestandenermassen wohl strafwürdig. Demgegenüber
hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse, sich nicht dem im Vergleich zum
Strafvorwurf der Tätlichkeiten massiv schwerer wiegenden Vorwurf des Raubes
ausgesetzt zu sehen. Ob der in den Effekten des Beschwerdeführers aufgefundene
und als gestohlen gemeldete Personalausweis eines deutschen Staatsangehörigen
als Indiz für die Intentionen des Beschwerdeführers herangezogen werden kann,
hat ebenfalls das Sachgericht zu befinden. Offenkundig fällt in diesem
Zusammenhang aber auf, dass der Ausweis beim Diebstahl einer Geldbörse begangen
durch einen Fahrradfahrer entwendet worden sein soll (s. Abklärungen zu [...]).
Der Vorfall soll sodann in [...] stattgefunden haben, wo der Beschwerdeführer
zuletzt lebte (s. Einvernahme zur Person vom 27. März 2022). Es gibt
mithin genügend Verdachtsmomente und der für die Anordnung von Haft notwendige
dringende Tatverdacht kann mit dem aktuellen Stand der polizeilichen
Ermittlungen entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht als behoben
betrachtet werden, sondern erscheint vielmehr erhärtet.
2.5
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Auch wenn
er zurzeit weder in Deutschland noch sonst wo einen festen Wohnsitz habe,
verfüge er über eine Postadresse in Deutschland. Den Behörden sei zudem seine
Mobiltelefonnummer bekannt und indem er amtlich verteidigt werde, existiere in
der Schweiz ein Zustelldomizil. Das Strafverfahren gegen ihn könne folglich
auch in seiner Abwesenheit fortgeführt werden. Sodann sei aufgrund des unklaren
Tatgeschehens höchst unwahrscheinlich, dass ihm eine einschneidende Sanktion
drohe. Vielmehr sei mit der Einstellung des Verfahrens zu rechnen, was gegen
das Bestehen von Fluchtgefahr spreche.
2.6
Fluchtgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion
durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei
der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten
Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise-
und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017
vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).
2.7
Der
Tatverdacht der versuchten Begehung eines Raubes wiegt schwer, zumal der
abstrakte Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren
vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Dass keineswegs mit grosser
Wahrscheinlichkeit von einer Verfahrenseinstellung ausgegangen werden kann,
ergibt sich aus den Ausführungen zum Bestehen eines dringenden Tatverdachts (s.
oben Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bindungen zur Schweiz, die
er am 26. März 2022 gar zum ersten Mal besucht haben will (Einvernahme vom 27.
März 2022 S. 2). In seiner Heimat Deutschland verfügt er aktuell weder über
einen Wohnsitz, noch über eine Arbeitsstelle. Angesichts der drohenden Strafe
und vor dem Hintergrund der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers ist
äusserst fraglich, ob er sich in Freiheit freiwillig dem Strafverfahren in der
Schweiz stellen würde, zumal er als Deutscher Staatsangehöriger nicht
ausgeliefert werden kann. Im Falle fehlenden Kooperierens wären deshalb weitere
Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden in die Wege
zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand produzieren und das
Verfahren voraussichtlich massiv verzögern. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer aufgrund seiner flottanten Lebensweise auch für die deutschen
Behörden erschwert greifbar sein dürfte. Fluchtgefahr ist damit gegeben.
Inwieweit auch eine Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) zu bejahen
ist, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, kann damit offen bleiben.
2.8
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO;
BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
2.9
Die
angeordnete Haftdauer von 8 Wochen erweist sich angesichts der drohenden Sanktion
(s. oben E. 2.7) ohne weitere als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer, der
keine Familie zu versorgen hat und keiner Arbeit nachgeht, kann sodann auch
keine gegenüber den staatlichen Interessen an einer effizienten und wirksamen
Strafverfolgung höher zu wertenden Interessen geltend machen. Richtig sind auch
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft wonach keine Ersatzmassnahme (s. Art.
237.
StPO) ersichtlich ist, die den Beschwerdeführer von einer Flucht bzw. einem
Untertauchen abzuhalten vermag. So können Landesgrenzen innerhalb Europas
regelmässig auch ohne Papiere passiert werden und eine Kaution kann der
mittellose Beschwerdeführer gar nicht stellen. Die angeordnete
Untersuchungshaft und deren Dauer sind folglich verhältnismässig. Unter dem
Blickwinkel der Verhältnismässigkeit und des Beschleunigungsgebotes ist die
Staatsanwaltschaft allerdings gehalten, das Vorverfahren innerhalb des
Zeitrahmens der angeordneten Haft möglichst zum Abschluss zu bringen.
3.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten
ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der
Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Dem
Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Die Verteidigerin ist folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie hat
keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr angemessener Aufwand auf 6 Stunden
geschätzt wird (inkl. Auslagen und zuzüglich der MWST). Auch über den
allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: q Die Haftbeschwerde wird
abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar
von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).