HB.2022.12
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Juni 2022
11. Mai 2022Deutsch22 min
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von 8 Wochen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.12
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...], Beschuldigter
[...]
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. April 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 11. Juni 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(Beschwerdeführer) wegen räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1
Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). In diesem Rahmen
stellte sie am 14. April 2022 einen Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 16. April 2022 hiess das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von 8 Wochen
gut. Mit Rektifikat vom 19. April 2022 präzisierte das
Zwangsmassnahmengericht, dass die Dauer von 8 Wochen einer Anordnung bis
zum 11. Juni 2022 und nicht wie in der Verfügung vom 16. April 2022
geschrieben bis zum 28. Mai 2022 entspreche.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. April 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2022 bzw. des Rektifikats
vom 19. April 2022 und seine unverzügliche Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 237 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anzuordnen. Ferner
sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort
vom 4. Mai 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022
ergänzte die Staatsanwaltschaft diese Beschwerdeantwort mit Verweis auf
zwischenzeitlich eingegangene Unterlagen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022
replizierte der Beschwerdeführer.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124
I 208 E. 3).
3.2
Die
Vorinstanz hat erwogen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht auf
räuberischen Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer
sei von der B____-Mitarbeiterin C____ beobachtet worden, wie er in der B____-Filiale
im Bahnhof SBB in Basel vorgegeben habe, an einer Selbstbedienungskasse die von
ihm behändigten Waren zu bezahlen und anschliessend versucht habe, die B____-Filiale
ohne Bezahlung zu verlassen. Auf der gesicherten Videoüberwachung sei gut zu
erkennen, dass die Kontrollleuchte hinter der von ihm benutzten
Selbstbedienungskasse zuerst grün leuchtete, nach dem Start seines
Kassiervorgangs (Klick auf den Button, dass er keine [...]-Karte habe)
erloschen sei und bis zuletzt nicht mehr auf grün gewechselt habe. Hätte der Beschwerdeführer
den Kassier- und Bezahlvorgang erfolgreich abgeschlossen, hätte die
Kontrollleuchte anschliessend wieder grün aufgeleuchtet. Ebenfalls sei nicht zu
sehen, dass er die behändigten Waren gescannt hätte, und er habe auch keine
Quittung erhalten. Als die Mitarbeiterin den Beschwerdeführer darauf
angesprochen habe, sich durch seine Ausflüchte nicht habe beirren lassen und
durch einen Anruf den Sicherheitsdienst habe beiziehen wollen, habe ihr der Beschwerdeführer
in einem Zwischengang mit seiner Faust mehrfach ins Gesicht respektive in
dessen Richtung geschlagen, habe ihr den Inhalt einer der behändigten Getränkeflasche
angespritzt und habe fliehen wollen, was durch einen anderen B____-Mitarbeiter
und schliesslich durch zwei avisierte Mitarbeiter der D____ (bis 31. Dezember
2021: [...]) verhindert worden sei. Bei der anschliessenden Anhaltung des Beschwerdeführers
durch die D____ habe sich der Beschwerdeführer sehr renitent verhalten, diese bespuckt
und habe von ihnen kontrolliert zu Boden geführt werden müssen. Die Taten des Beschwerdeführers
seien auf der von der B____ gesicherten Videoüberwachung ersichtlich und würden
durch die Aussagen der B____-Mitarbeiterin sowie die beiden D____-Mitarbeiter
bestätigt.
3.3
3.3.1
In
seiner Beschwerde gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er
habe die Gegenstände mit seiner Kreditkarte bezahlt bzw. bezahlen wollen. Dass
die Bezahlung nicht funktioniert habe, sei nicht erstellt. Selbst wenn dies
aber so wäre, so habe er es nicht bemerkt und sei davon ausgegangen, die
Lebensmittel im Wert von CHF 10.50 bezahlt zu haben. In diesem Fall würde
ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB
vorliegen und der Straftatbestand wäre gesamthaft nicht erfüllt. Eventualiter
sei der Diebstahl bereits mit Verlassen des B____-Takeaway beendet gewesen,
sodass die Geschehnisse danach keinen räuberischen Diebstahl begründen könnten.
Zudem liege nur ein geringfügiger Diebstahl vor. Schliesslich sei das Verhalten
des Beschwerdeführers gegenüber der B____-Mitarbeiterin weder Gewalt, noch habe
es der Sicherung der Beute gedient. Er habe sich bedrängt gefühlt und verstehe
weder Deutsch, Englisch noch Französisch. Es habe sich um eine berechtigte
Abwehr gehandelt, wobei er sie ohnehin nicht getroffen habe. Dass er nicht zur
Sicherung der Beute gehandelt habe, zeige sich auch daran, dass er die
angeblich gestohlenen Lebensmittel in ihre Richtung geworfen habe.
3.3.2
In
ihrer Beschwerdeantwort entgegnet die Staatsanwaltschaft, das Verhalten des Beschwerdeführers,
wie es aus den Videoaufzeichnungen hervorgehe, widerspreche seinen Behauptungen
im Haftentlassungsgesuch. Nur der vom Zwangsmassnahmengericht angenommene
Geschehensablauf erkläre das Verhalten des Beschwerdeführers.
3.3.3
In
seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in seiner
Beschwerde fest. Er ergänzt, dass die Verteidigung trotz Gesuch um
Akteneinsicht noch über keinen Zugang zu den Videoaufzeichnungen, auf welche
die Staatsanwaltschaft Bezug nehme, verfüge.
3.4
3.4.1
Des
Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den
Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (räuberischer Diebstahl) macht sich strafbar,
wer – bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt – die in Abs. 1 genannten
Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der Berufungskläger habe sich des Raubes im Sinne des räuberischen
Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er zur
Sicherung seiner Diebesbeute gegenüber der B____-Mitarbeiterin Gewalt angewandt
habe.
3.4.2
Einen
Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung
wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139
Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese
auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet, wenn an Stelle des bisherigen
Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der
tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das Delikt hingegen mit
dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam begründet wurde, bestimmt
sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.).
Ein
Warenhausdiebstahl ist in der Regel mit dem Verstecken der Ware in
Aneignungsabsicht (BGE 98 IV 83 E. 2b; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 139 StGB N 11) bzw. zur Erleichterung des Beweises
mit dem Passieren der Kasse vollendet (BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3;
AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.2; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 139 StGB N 11; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 139 StGB N 55, 59; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 90).
3.4.3
Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, belegen die Videoaufnahmen unzweideutig,
dass der Beschwerdeführer einen Diebstahl beging.
Zunächst
behändigte er drei Getränke, nämlich eine 0.5-Liter [...] Cola -Flasche, ein
kaltes Kaffee-Mischgetränk [...] und einen Energy-Drink [...] (Video
«2022-04-13_0707_[...] EG1.avi», 00:00–00:32). Anschliessend verpackte er ein
Gebäck («Börek») in eine Papiertüte und nahm auch dieses mit (Video
«2022-04-13_0707_[...] EG1.avi», 00:50–01:10; siehe auch den Rapport der Kantonspolizei
Basel-Stadt vom 13. April 2022, S. 3). Das Kaffee-Mischgetränk und
der Energy-Drink sind auch auf der Aufnahme an der Selbstbedienungskasse zu
erkennen (vgl. insb. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:00–00:06).
Die Aufnahmen belegen auch, dass der Beschwerdeführer die Waren nach dem
Verlassen der Selbstbedienungskasse immer noch bei sich hatte (Video
«2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 01:10–01:16). Diese vier Waren wurden vom Beschwerdeführer
in der Einvernahme vom 14. April 2022 auch zugestanden
(Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2022, S. 3).
Die Aufnahmen
zeigen indessen auch, dass der Beschwerdeführer die Waren nicht scannte (vgl.
insb. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:28–00:33). Weder führt der
Beschuldigte entsprechende Scan-Bewegungen aus, noch erscheinen die Waren auf
dem Bildschirm. Dies wird gestützt durch die Aussage der B____-Mitarbeiterin,
welche in der Einvernahme durch die Polizei angab, an der betreffenden Kasse
seien die Waren weder eingegeben noch bezahlt worden (Einvernahme von C____ vom
13.
April 2022 zur Sache SW 2022 4 360, S. 2). Ferner hielt der Beschwerdeführer
zwar eine Plastik-Karte an das Bezahlgerät. Ob es sich dabei um eine
Kreditkarte handelte, lässt sich aus den Aufnahme nicht erkennen. In jedem Fall
aber wurde hierbei kein Bezahlvorgang ausgelöst. Dies zeigt sich daran, dass
die Kasse nicht grün aufleuchtete und auch am Bildschirm keinerlei Bestätigung
für eine erfolgte Bezahlung aufleuchtete. Einen Kassenzettel druckte das Gerät
ebenfalls nicht aus (vgl. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:30–00:40).
Auch wenn der
Beschwerdeführer keine Landessprache beherrschen sollte, wie dies von ihm
behauptet wird, so kann er – wenn er die Waren nicht einmal scannt – nicht in
guten Treuen angenommen haben, sie bezahlt zu haben. Seine Behauptung, er habe
nicht bemerkt, dass die Bezahlung nicht funktioniert habe, ist als reine
Schutzbehauptung einzustufen. Ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB scheidet
daher aus. Daran ändert auch nichts, dass er auf Aufforderung der B____-Mitarbeiterin
hin zur Selbstbedienungskasse zurückkehrte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom
14.
April 2022, S. 3; Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 01:10–01:40).
Dies allein belegt nicht, dass er ernstlich davon ausging, die Waren bezahlt zu
haben, zumal er sie nicht einmal gescannt hatte.
Ferner deutete
er auf den Mülleimer und scheint damit kund tun zu wollen, er habe die Quittung
dort entsorgt (vgl. Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 01:30–01:40). Er gab
auch selbst an, im Mülleimer gesucht zu haben, und spielt damit offenbar auf
eine weggeworfene Quittung an (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. April
2022, S. 3). So wurden seine Gesten von der B____-Mitarbeiterin auch
verstanden (Einvernahme von C____ vom 13. April 2022 zur Sache SW 2022 4
360, S. 2). Auch dies belegt nicht, wie von der Verteidigung behauptet (Beschwerde
vom 26. April 2022, Ziff. 2.1.2), dass ein Sachverhaltsirrtum im
Sinne von Art. 13 StGB vorlag. Aus den Videoaufnahmen ist nämlich zu
erkennen, dass der Beschwerdeführer gar nie eine Quittung erhielt, geschweige
denn eine solche wegwarf (Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:30–00:40).
Vor diesem Hintergrund belegt sein Verhalten sogar erst recht, dass er den
Bezahlvorgang nur zum Schein durchführte. Umso mehr gilt dies, als er von der
Selbstbedienungskasse weglief, bevor das Durchsuchen des Mülleimers abgeschlossen
war (vgl. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 02:15–02:21; Einvernahme von
C____ vom 13. April 2022 zur Sache SW 2022 4 360, S. 2). Wäre er
ernsthaft davon ausgegangen, ein Beleg, dass er die Waren bezahlt habe, befinde
sich in diesem Mülleimer, so hätte ihm daran gelegen sein müssen, die Quittung
mit Unterstützung der B____-Mitarbeiterin zu finden.
3.4.4
Der
Beschwerdeführer versteckte die Waren zwar nicht. Spätestens mit dem Passieren
der Kasse hatte er aber eigenen Gewahrsam an den Waren begründet. Aufgrund
dieser Beweislage ging die Vorinstanz zu Recht von einem dringenden Tatverdacht
hinsichtlich der Vollendung eines Diebstahls aus.
3.4.5
Unter
dem Begriff der Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist
die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen.
Im Gegensatz zum früheren Recht setzt der Tatbestand des Raubes heute nicht
mehr voraus, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand
unfähig gemacht wird. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn das Opfer durch
Gewalt veranlasst wird, die Wegnahme – oder die Flucht mit der Beute – zu
dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1). Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den
Widerstand des Opfers zu brechen. Wie bei anderen Nötigungsdelikten richtet
sich die erforderliche Intensität der Gewalt nach dem Widerstand des konkreten
Opfers. Zu fragen ist daher, ob die Einwirkung auf den Körper einen Schweregrad
erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu
verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein
kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die
Gesässtasche. Gar keine Gewalt verübt, wer der Abwehr des Opfers durch List,
Überraschung oder dergleichen lediglich zuvorkommt (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2
m.w.H.).
3.4.6
Die
B____-Mitarbeiterin erklärte bei ihrer Einvernahme, der erste Schlag des Beschwerdeführers
habe sie überrascht und sie sei im Gesicht getroffen worden. Zwei weitere Schläge
habe sie abwehren können (Einvernahme von C____ vom 13. April 2022 zur
Sache SW 2022 4 360, S. 4). Laut dem ärztlichen Bericht von Dr. med. [...]
vom 13. April 2022 wies die B____-Mitarbeiterin eine Kratzspur am rechten
Ohr, eine minime Druckdolenz am linken Unterkiefer sowie eine Druckdolenz der
seitlichen Hals- und Nackenmuskulatur links auf (Arztbericht vom 13. April
2022, S. 1). Die Videoaufnahmen zeigen ebenfalls, dass der Beschwerdeführer
mit Schlägen auf die B____-Mitarbeiterin einwirkte. Ob die für einen
räuberischen Diebstahl erforderliche Intensität erreicht ist, braucht an dieser
Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Von einem dringenden
Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestandselements der Anwendung von Gewalt
konnte die Vorinstanz jedenfalls zu Recht ausgehen (Rektifikat
Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2022, S. 2).
3.4.7
Der
Beschwerdeführer müsste die Gewalt allerdings zur Sicherung der Beute
angewendet haben.
Der Einsatz von
Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht
ermöglichen soll, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit
der Eigentumsverletzung den Tatbestand nicht (BGE 92 IV 153 E. 1; BGer
6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2 [zur amtl. Publ. vorgesehen];
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.3). Indes erfordert der
Tatbestand nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will
der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine
Flucht sichern, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (BGer 6B_1404/2020
vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2 [zur amtl. Publ. vorgesehen]; 6B_787/2019 vom
24.
Oktober 2019 E. 1.1; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.3).
In seiner
Rechtsprechung nahm das Bundesgericht eine solche Beutesicherungsabsicht an,
wenn der Täter ein Opfer mehrfach mit einer Schreckschusspistole gegen den Kopf
schlug, um dem Opfer das von diesem mitgeführte Bargeld zu entreissen (BGer
6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.2.2). Ferner wurde eine solche auch
bejaht in einem Fall, in welchem die Täter Gewalt gegen die Mitarbeitenden
eines Juweliergeschäfts anwendeten, als diese sie an der Flucht mit gestohlenen
Gegenständen hindern wollten (BGE 92 IV 153 E. 1). Eine in Beutesicherungsabsicht
vorgenommene Nötigung lag ferner in einem Fall vor, in welchem der Täter in
einem Laden Modeartikel im Wert von CHF 198.– in eine von ihm mitgebrachte
Sporttasche verstaute, auf seiner Flucht einen ihn verfolgenden
Sicherheitsmitarbeiter rammte und hierbei die Tasche mit dem Diebesgut verlor,
weil der Sicherheitsmitarbeiter sie ihm entreissen konnte. Der Täter habe die
Beute nämlich sichern wollen und die Tasche nicht von sich aus fallengelassen,
um seine Flucht zu erleichtern (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018
E. 6.1 ff.). Schliesslich ging das Bundesgericht auch von einer
Beutesicherungsabsicht aus bei einem Täter, welcher dem Opfer ein
Zigarettenpäckchen entriss, das protestierende Opfer mit der flachen Hand und
zweimal mit der Faust ins Gesicht schlug und auf der Flucht das Zigarettenpäckchen
mitnahm (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5 [zur amtl. Publ.
vorgesehen]). Verneint wurde sie demgegenüber in einem Fall, in welchem der
Täter beim Versuch, mithilfe einer Spitzhacke in einen Kiosk einzubrechen, von
einem Polizisten entdeckt wurde, die Spitzhacke in dessen Richtung warf und die
Flucht ergriff. Der Täter habe nichts gestohlen, sondern einzig eine
Nötigungshandlung begangen, um fliehen zu können (BGE 83 IV 66).
3.4.8
Vorliegend
schlug der Beschwerdeführer mit der Hand, in welcher er das von ihm behändigte
Gebäck hielt, auf die B____-Mitarbeiterin ein (Video
«2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:12–00:14). Dabei verlor er das Gebäck entweder
oder liess es fallen (Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:13–00:14). Beim
Schlag liess er auch das Kaffee-Mischgetränk zu Boden fallen (Video
«2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:13–00:14). Der dritte Schlag wurde mit
der rechten Hand, in welcher er den Energy-Drink hielt, ausgeführt; hierbei
liess er auch den Energy-Drink fallen (Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe
EG.avi», 00:14–00:16). Zudem bespritzte er die B____-Mitarbeiterin und die Wand
des Ladens hinter der B____-Mitarbeiterin mit [...] Cola (Video
«2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:16–00:22). Mit Abschluss der
Gewaltanwendung hatte der Beschwerdeführer somit zugleich alle vier von ihm
behändigten Gegenstände zu Boden geworfen, vernichtet oder verloren.
3.4.9
Dieses
Verhalten kann nicht als Vorgehen zum Zwecke der Beutesicherung gewertet
werden. Der blosse Umstand, dass der Täter die Beute auf der Flucht verliert
oder die Gewaltanwendung zur Beutesicherung nicht erfolgreich ist, muss zwar
nicht per se gegen das Vorliegen von Beutesicherungsabsicht sprechen
(siehe Erwägung 3.4.7 hiervor). Entscheidend erscheint im vorliegenden
Fall jedoch, dass der Beschwerdeführer keine Anstalten machte, die von ihm
behändigten Objekte mitzunehmen, sie wieder zu ergreifen oder sie zu sichern.
Gegen eine Gewaltanwendung zwecks Sicherung der Beute spricht ferner, dass er
sich umdrehte, auf die ihm folgende B____-Mitarbeiterin zuging und diese
schlug. Die Mitarbeiterin hatte sich ihm also gerade nicht in den Weg gestellt;
zur Beutesicherung hätte der Beschwerdeführer auch schlicht die Flucht
ergreifen können. Ausserdem bieten die Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Umstände bzw. durch die B____-Mitarbeiterin
gezwungen gewesen wäre, die gestohlenen Waren fallen zu lassen. Es scheint sich
am ehesten um einen freiwilligen Akt zwecks Erleichterung der Flucht gehandelt
zu haben. Allenfalls könnte es auch einen blossen Ausdruck von Aggression
gegenüber der B____-Mitarbeiterin darstellen.
Schliesslich ist
auch der geringfügige Wert der vier vom Beschwerdeführer behändigten Artikel zu
berücksichtigen. Er bewegt sich mutmasslich im Bereich von etwas mehr als CHF 10.–
(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2022, S. 3; siehe auch den
Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2022, S. 3).
Auch dies lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer zum
Zwecke der Beutesicherung handelte. Wie wenig ihm die Artikel wert waren,
belegt auch der Umstand, dass er sie wegwarf bzw. fallen liess. Auch dies
spricht dafür, dass der Beschwerdeführer einzig zur Sicherung der Flucht oder
als Ausdruck von Aggression, nicht aber zur Sicherung der Beute handelte.
3.4.10
Mangels
Beutesicherungsabsicht ist daher das Vorliegen eines räuberischen Diebstahls
nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verneinen.
3.5
Ohne
die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Beutesicherungsabsicht
könnte höchstens ein einfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB
vorliegen. Allerdings liegt der Wert der drei Getränke und des Gebäcks weit
unter der Schwelle von CHF 300.–. Daher wäre am ehesten von einem
geringfügigen Diebstahl nach Art. 172ter Abs. 1 StGB
auszugehen. Diese Tat stellt lediglich eine mit Busse bedrohte Übertretung dar.
Allenfalls
könnte das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Mitarbeiterin der B____
bei der Rolltreppe (vgl. Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi»,
00:12–00:22) bzw. den D____-Angestellten anlässlich seiner Anhaltung (Rapport
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2022, S. 4) als
Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten sein. Auch dies wäre
indes lediglich eine mit Busse bedrohte Übertretung. Übertretungen sind indes
nicht geeignet, die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft zu
rechtfertigen (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO).
Möglicherweise
käme nach dem aktuellen Stand der Akten eine (versuchte) Nötigung (Art. 181
StGB) in Betracht, wobei allerdings unklar bleibt, welches Verhalten der B____-Mitarbeiterin
bzw. der D____-Angestellten hätte abgenötigt werden sollen. Wie bereits
ausgeführt wurde (siehe Erwägung 3.4.9 hiervor), lässt sich das Verhalten am
plausibelsten als von Wut getrieben erklären.
3.6
3.6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
3.6.2
Aufgrund
der vorliegenden Akten erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt
einen Tatbestand erfüllt, welcher die Anordnung einer Freiheitsstrafe erlauben
würde (siehe Erwägung 3.5 hiervor). Umso fragwürdiger ist, ob tatsächlich eine
Freiheitsstrafe verhängt würde.
Der
Beschwerdeführer befindet sich bereits seit rund einem Monat in Untersuchungshaft.
Die Akten bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass eine allfällige
Freiheitsstrafe die Dauer der bereits verstrichenen Untersuchungshaft überschreiten
würde.
3.6.3
Die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erscheint daher unverhältnismässig und
ist per sofort aufzuheben.
3.7
Die
Staatsanwaltschaft behauptet das Vorliegen von Fluchtgefahr (Beschwerdeantwort
vom 4. Mai 2022, S. 2). Die Vorinstanz nahm ebenfalls Fluchtgefahr
und darüber hinaus Kollusionsgefahr an (Rektifikat Zwangsmassnahmengericht vom
19.
April 2022, S. 2 f.).
Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger ist und dass er auf
mehrfache Nachfrage hin nicht fähig oder willig war, seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort zu benennen (vgl. Rektifikat Zwangsmassnahmengericht vom
19.
April 2022, S. 2), spricht zwar für das Vorliegen von
Fluchtgefahr. Ohne dringenden Tatverdacht spielt allerdings keine Rolle, ob einer
der besonderen Gründe für die Anordnung von Untersuchungshaft gegeben wäre.
4.
Daraus ergibt
sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss
Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich
aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen
und der eingesetzte Advokat [...] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. In Strafsachen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§
14.
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Nachdem keine Honorarnote
eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Im
vorliegenden Fall erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden angemessen. Der
Stundenansatz im Rahmen der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.–
(§ 20 Abs. 2 HoR). Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar
geschuldet (§ 24 HoR).
Dem amtlichen
Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'200.–,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 92.40 (7,7 % auf CHF 1'200.–), gesamthaft
somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2022 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der
Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40),
insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).