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Entscheid

HB.2022.12

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Juni 2022

11. Mai 2022Deutsch22 min

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von 8 Wochen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.12

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...], Beschuldigter

[...]

Zustelladresse: c/o

Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. April 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 11. Juni 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(Beschwerdeführer) wegen räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1

Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). In diesem Rahmen

stellte sie am 14. April 2022 einen Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 16. April 2022 hiess das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von 8 Wochen

gut. Mit Rektifikat vom 19. April 2022 präzisierte das

Zwangsmassnahmengericht, dass die Dauer von 8 Wochen einer Anordnung bis

zum 11. Juni 2022 und nicht wie in der Verfügung vom 16. April 2022

geschrieben bis zum 28. Mai 2022 entspreche.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. April 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2022 bzw. des Rektifikats

vom 19. April 2022 und seine unverzügliche Entlassung aus der

Untersuchungshaft. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen im Sinne von

Art. 237 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anzuordnen. Ferner

sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort

vom 4. Mai 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022

ergänzte die Staatsanwaltschaft diese Beschwerdeantwort mit Verweis auf

zwischenzeitlich eingegangene Unterlagen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022

replizierte der Beschwerdeführer.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2

lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124

I 208 E. 3).

3.2

Die

Vorinstanz hat erwogen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht auf

räuberischen Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer

sei von der B____-Mitarbeiterin C____ beobachtet worden, wie er in der B____-Filiale

im Bahnhof SBB in Basel vorgegeben habe, an einer Selbstbedienungskasse die von

ihm behändigten Waren zu bezahlen und anschliessend versucht habe, die B____-Filiale

ohne Bezahlung zu verlassen. Auf der gesicherten Videoüberwachung sei gut zu

erkennen, dass die Kontrollleuchte hinter der von ihm benutzten

Selbstbedienungskasse zuerst grün leuchtete, nach dem Start seines

Kassiervorgangs (Klick auf den Button, dass er keine [...]-Karte habe)

erloschen sei und bis zuletzt nicht mehr auf grün gewechselt habe. Hätte der Beschwerdeführer

den Kassier- und Bezahlvorgang erfolgreich abgeschlossen, hätte die

Kontrollleuchte anschliessend wieder grün aufgeleuchtet. Ebenfalls sei nicht zu

sehen, dass er die behändigten Waren gescannt hätte, und er habe auch keine

Quittung erhalten. Als die Mitarbeiterin den Beschwerdeführer darauf

angesprochen habe, sich durch seine Ausflüchte nicht habe beirren lassen und

durch einen Anruf den Sicherheitsdienst habe beiziehen wollen, habe ihr der Beschwerdeführer

in einem Zwischengang mit seiner Faust mehrfach ins Gesicht respektive in

dessen Richtung geschlagen, habe ihr den Inhalt einer der behändigten Getränkeflasche

angespritzt und habe fliehen wollen, was durch einen anderen B____-Mitarbeiter

und schliesslich durch zwei avisierte Mitarbeiter der D____ (bis 31. Dezember

2021: [...]) verhindert worden sei. Bei der anschliessenden Anhaltung des Beschwerdeführers

durch die D____ habe sich der Beschwerdeführer sehr renitent verhalten, diese bespuckt

und habe von ihnen kontrolliert zu Boden geführt werden müssen. Die Taten des Beschwerdeführers

seien auf der von der B____ gesicherten Videoüberwachung ersichtlich und würden

durch die Aussagen der B____-Mitarbeiterin sowie die beiden D____-Mitarbeiter

bestätigt.

3.3

3.3.1

In

seiner Beschwerde gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er

habe die Gegenstände mit seiner Kreditkarte bezahlt bzw. bezahlen wollen. Dass

die Bezahlung nicht funktioniert habe, sei nicht erstellt. Selbst wenn dies

aber so wäre, so habe er es nicht bemerkt und sei davon ausgegangen, die

Lebensmittel im Wert von CHF 10.50 bezahlt zu haben. In diesem Fall würde

ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB

vorliegen und der Straftatbestand wäre gesamthaft nicht erfüllt. Eventualiter

sei der Diebstahl bereits mit Verlassen des B____-Takeaway beendet gewesen,

sodass die Geschehnisse danach keinen räuberischen Diebstahl begründen könnten.

Zudem liege nur ein geringfügiger Diebstahl vor. Schliesslich sei das Verhalten

des Beschwerdeführers gegenüber der B____-Mitarbeiterin weder Gewalt, noch habe

es der Sicherung der Beute gedient. Er habe sich bedrängt gefühlt und verstehe

weder Deutsch, Englisch noch Französisch. Es habe sich um eine berechtigte

Abwehr gehandelt, wobei er sie ohnehin nicht getroffen habe. Dass er nicht zur

Sicherung der Beute gehandelt habe, zeige sich auch daran, dass er die

angeblich gestohlenen Lebensmittel in ihre Richtung geworfen habe.

3.3.2

In

ihrer Beschwerdeantwort entgegnet die Staatsanwaltschaft, das Verhalten des Beschwerdeführers,

wie es aus den Videoaufzeichnungen hervorgehe, widerspreche seinen Behauptungen

im Haftentlassungsgesuch. Nur der vom Zwangsmassnahmengericht angenommene

Geschehensablauf erkläre das Verhalten des Beschwerdeführers.

3.3.3

In

seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in seiner

Beschwerde fest. Er ergänzt, dass die Verteidigung trotz Gesuch um

Akteneinsicht noch über keinen Zugang zu den Videoaufzeichnungen, auf welche

die Staatsanwaltschaft Bezug nehme, verfüge.

3.4

3.4.1

Des

Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter

Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den

Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (räuberischer Diebstahl) macht sich strafbar,

wer – bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt – die in Abs. 1 genannten

Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten.

Die Vorinstanz

hat erwogen, der Berufungskläger habe sich des Raubes im Sinne des räuberischen

Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er zur

Sicherung seiner Diebesbeute gegenüber der B____-Mitarbeiterin Gewalt angewandt

habe.

3.4.2

Einen

Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung

wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139

Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.

Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese

auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet, wenn an Stelle des bisherigen

Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der

tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das Delikt hingegen mit

dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam begründet wurde, bestimmt

sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.).

Ein

Warenhausdiebstahl ist in der Regel mit dem Verstecken der Ware in

Aneignungsabsicht (BGE 98 IV 83 E. 2b; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 139 StGB N 11) bzw. zur Erleichterung des Beweises

mit dem Passieren der Kasse vollendet (BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3;

AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.2; Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 139 StGB N 11; Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 55, 59; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 90).

3.4.3

Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, belegen die Videoaufnahmen unzweideutig,

dass der Beschwerdeführer einen Diebstahl beging.

Zunächst

behändigte er drei Getränke, nämlich eine 0.5-Liter [...] Cola -Flasche, ein

kaltes Kaffee-Mischgetränk [...] und einen Energy-Drink [...] (Video

«2022-04-13_0707_[...] EG1.avi», 00:00–00:32). Anschliessend verpackte er ein

Gebäck («Börek») in eine Papiertüte und nahm auch dieses mit (Video

«2022-04-13_0707_[...] EG1.avi», 00:50–01:10; siehe auch den Rapport der Kantonspolizei

Basel-Stadt vom 13. April 2022, S. 3). Das Kaffee-Mischgetränk und

der Energy-Drink sind auch auf der Aufnahme an der Selbstbedienungskasse zu

erkennen (vgl. insb. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:00–00:06).

Die Aufnahmen belegen auch, dass der Beschwerdeführer die Waren nach dem

Verlassen der Selbstbedienungskasse immer noch bei sich hatte (Video

«2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 01:10–01:16). Diese vier Waren wurden vom Beschwerdeführer

in der Einvernahme vom 14. April 2022 auch zugestanden

(Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2022, S. 3).

Die Aufnahmen

zeigen indessen auch, dass der Beschwerdeführer die Waren nicht scannte (vgl.

insb. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:28–00:33). Weder führt der

Beschuldigte entsprechende Scan-Bewegungen aus, noch erscheinen die Waren auf

dem Bildschirm. Dies wird gestützt durch die Aussage der B____-Mitarbeiterin,

welche in der Einvernahme durch die Polizei angab, an der betreffenden Kasse

seien die Waren weder eingegeben noch bezahlt worden (Einvernahme von C____ vom

13.

April 2022 zur Sache SW 2022 4 360, S. 2). Ferner hielt der Beschwerdeführer

zwar eine Plastik-Karte an das Bezahlgerät. Ob es sich dabei um eine

Kreditkarte handelte, lässt sich aus den Aufnahme nicht erkennen. In jedem Fall

aber wurde hierbei kein Bezahlvorgang ausgelöst. Dies zeigt sich daran, dass

die Kasse nicht grün aufleuchtete und auch am Bildschirm keinerlei Bestätigung

für eine erfolgte Bezahlung aufleuchtete. Einen Kassenzettel druckte das Gerät

ebenfalls nicht aus (vgl. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:30–00:40).

Auch wenn der

Beschwerdeführer keine Landessprache beherrschen sollte, wie dies von ihm

behauptet wird, so kann er – wenn er die Waren nicht einmal scannt – nicht in

guten Treuen angenommen haben, sie bezahlt zu haben. Seine Behauptung, er habe

nicht bemerkt, dass die Bezahlung nicht funktioniert habe, ist als reine

Schutzbehauptung einzustufen. Ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB scheidet

daher aus. Daran ändert auch nichts, dass er auf Aufforderung der B____-Mitarbeiterin

hin zur Selbstbedienungskasse zurückkehrte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom

14.

April 2022, S. 3; Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 01:10–01:40).

Dies allein belegt nicht, dass er ernstlich davon ausging, die Waren bezahlt zu

haben, zumal er sie nicht einmal gescannt hatte.

Ferner deutete

er auf den Mülleimer und scheint damit kund tun zu wollen, er habe die Quittung

dort entsorgt (vgl. Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 01:30–01:40). Er gab

auch selbst an, im Mülleimer gesucht zu haben, und spielt damit offenbar auf

eine weggeworfene Quittung an (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. April

2022, S. 3). So wurden seine Gesten von der B____-Mitarbeiterin auch

verstanden (Einvernahme von C____ vom 13. April 2022 zur Sache SW 2022 4

360, S. 2). Auch dies belegt nicht, wie von der Verteidigung behauptet (Beschwerde

vom 26. April 2022, Ziff. 2.1.2), dass ein Sachverhaltsirrtum im

Sinne von Art. 13 StGB vorlag. Aus den Videoaufnahmen ist nämlich zu

erkennen, dass der Beschwerdeführer gar nie eine Quittung erhielt, geschweige

denn eine solche wegwarf (Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 00:30–00:40).

Vor diesem Hintergrund belegt sein Verhalten sogar erst recht, dass er den

Bezahlvorgang nur zum Schein durchführte. Umso mehr gilt dies, als er von der

Selbstbedienungskasse weglief, bevor das Durchsuchen des Mülleimers abgeschlossen

war (vgl. das Video «2022-04-13_0708_[...] EG2.avi», 02:15–02:21; Einvernahme von

C____ vom 13. April 2022 zur Sache SW 2022 4 360, S. 2). Wäre er

ernsthaft davon ausgegangen, ein Beleg, dass er die Waren bezahlt habe, befinde

sich in diesem Mülleimer, so hätte ihm daran gelegen sein müssen, die Quittung

mit Unterstützung der B____-Mitarbeiterin zu finden.

3.4.4

Der

Beschwerdeführer versteckte die Waren zwar nicht. Spätestens mit dem Passieren

der Kasse hatte er aber eigenen Gewahrsam an den Waren begründet. Aufgrund

dieser Beweislage ging die Vorinstanz zu Recht von einem dringenden Tatverdacht

hinsichtlich der Vollendung eines Diebstahls aus.

3.4.5

Unter

dem Begriff der Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist

die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen.

Im Gegensatz zum früheren Recht setzt der Tatbestand des Raubes heute nicht

mehr voraus, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand

unfähig gemacht wird. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn das Opfer durch

Gewalt veranlasst wird, die Wegnahme – oder die Flucht mit der Beute – zu

dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1). Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den

Widerstand des Opfers zu brechen. Wie bei anderen Nötigungsdelikten richtet

sich die erforderliche Intensität der Gewalt nach dem Widerstand des konkreten

Opfers. Zu fragen ist daher, ob die Einwirkung auf den Körper einen Schweregrad

erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu

verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein

kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die

Gesässtasche. Gar keine Gewalt verübt, wer der Abwehr des Opfers durch List,

Überraschung oder dergleichen lediglich zuvorkommt (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2

m.w.H.).

3.4.6

Die

B____-Mitarbeiterin erklärte bei ihrer Einvernahme, der erste Schlag des Beschwerdeführers

habe sie überrascht und sie sei im Gesicht getroffen worden. Zwei weitere Schläge

habe sie abwehren können (Einvernahme von C____ vom 13. April 2022 zur

Sache SW 2022 4 360, S. 4). Laut dem ärztlichen Bericht von Dr. med. [...]

vom 13. April 2022 wies die B____-Mitarbeiterin eine Kratzspur am rechten

Ohr, eine minime Druckdolenz am linken Unterkiefer sowie eine Druckdolenz der

seitlichen Hals- und Nackenmuskulatur links auf (Arztbericht vom 13. April

2022, S. 1). Die Videoaufnahmen zeigen ebenfalls, dass der Beschwerdeführer

mit Schlägen auf die B____-Mitarbeiterin einwirkte. Ob die für einen

räuberischen Diebstahl erforderliche Intensität erreicht ist, braucht an dieser

Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Von einem dringenden

Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestandselements der Anwendung von Gewalt

konnte die Vorinstanz jedenfalls zu Recht ausgehen (Rektifikat

Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2022, S. 2).

3.4.7

Der

Beschwerdeführer müsste die Gewalt allerdings zur Sicherung der Beute

angewendet haben.

Der Einsatz von

Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht

ermöglichen soll, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit

der Eigentumsverletzung den Tatbestand nicht (BGE 92 IV 153 E. 1; BGer

6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2 [zur amtl. Publ. vorgesehen];

6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.3). Indes erfordert der

Tatbestand nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will

der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine

Flucht sichern, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (BGer 6B_1404/2020

vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2 [zur amtl. Publ. vorgesehen]; 6B_787/2019 vom

24.

Oktober 2019 E. 1.1; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.3).

In seiner

Rechtsprechung nahm das Bundesgericht eine solche Beutesicherungsabsicht an,

wenn der Täter ein Opfer mehrfach mit einer Schreckschusspistole gegen den Kopf

schlug, um dem Opfer das von diesem mitgeführte Bargeld zu entreissen (BGer

6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.2.2). Ferner wurde eine solche auch

bejaht in einem Fall, in welchem die Täter Gewalt gegen die Mitarbeitenden

eines Juweliergeschäfts anwendeten, als diese sie an der Flucht mit gestohlenen

Gegenständen hindern wollten (BGE 92 IV 153 E. 1). Eine in Beutesicherungsabsicht

vorgenommene Nötigung lag ferner in einem Fall vor, in welchem der Täter in

einem Laden Modeartikel im Wert von CHF 198.– in eine von ihm mitgebrachte

Sporttasche verstaute, auf seiner Flucht einen ihn verfolgenden

Sicherheitsmitarbeiter rammte und hierbei die Tasche mit dem Diebesgut verlor,

weil der Sicherheitsmitarbeiter sie ihm entreissen konnte. Der Täter habe die

Beute nämlich sichern wollen und die Tasche nicht von sich aus fallengelassen,

um seine Flucht zu erleichtern (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018

E. 6.1 ff.). Schliesslich ging das Bundesgericht auch von einer

Beutesicherungsabsicht aus bei einem Täter, welcher dem Opfer ein

Zigarettenpäckchen entriss, das protestierende Opfer mit der flachen Hand und

zweimal mit der Faust ins Gesicht schlug und auf der Flucht das Zigarettenpäckchen

mitnahm (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5 [zur amtl. Publ.

vorgesehen]). Verneint wurde sie demgegenüber in einem Fall, in welchem der

Täter beim Versuch, mithilfe einer Spitzhacke in einen Kiosk einzubrechen, von

einem Polizisten entdeckt wurde, die Spitzhacke in dessen Richtung warf und die

Flucht ergriff. Der Täter habe nichts gestohlen, sondern einzig eine

Nötigungshandlung begangen, um fliehen zu können (BGE 83 IV 66).

3.4.8

Vorliegend

schlug der Beschwerdeführer mit der Hand, in welcher er das von ihm behändigte

Gebäck hielt, auf die B____-Mitarbeiterin ein (Video

«2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:12–00:14). Dabei verlor er das Gebäck entweder

oder liess es fallen (Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:13–00:14). Beim

Schlag liess er auch das Kaffee-Mischgetränk zu Boden fallen (Video

«2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:13–00:14). Der dritte Schlag wurde mit

der rechten Hand, in welcher er den Energy-Drink hielt, ausgeführt; hierbei

liess er auch den Energy-Drink fallen (Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe

EG.avi», 00:14–00:16). Zudem bespritzte er die B____-Mitarbeiterin und die Wand

des Ladens hinter der B____-Mitarbeiterin mit [...] Cola (Video

«2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi», 00:16–00:22). Mit Abschluss der

Gewaltanwendung hatte der Beschwerdeführer somit zugleich alle vier von ihm

behändigten Gegenstände zu Boden geworfen, vernichtet oder verloren.

3.4.9

Dieses

Verhalten kann nicht als Vorgehen zum Zwecke der Beutesicherung gewertet

werden. Der blosse Umstand, dass der Täter die Beute auf der Flucht verliert

oder die Gewaltanwendung zur Beutesicherung nicht erfolgreich ist, muss zwar

nicht per se gegen das Vorliegen von Beutesicherungsabsicht sprechen

(siehe Erwägung 3.4.7 hiervor). Entscheidend erscheint im vorliegenden

Fall jedoch, dass der Beschwerdeführer keine Anstalten machte, die von ihm

behändigten Objekte mitzunehmen, sie wieder zu ergreifen oder sie zu sichern.

Gegen eine Gewaltanwendung zwecks Sicherung der Beute spricht ferner, dass er

sich umdrehte, auf die ihm folgende B____-Mitarbeiterin zuging und diese

schlug. Die Mitarbeiterin hatte sich ihm also gerade nicht in den Weg gestellt;

zur Beutesicherung hätte der Beschwerdeführer auch schlicht die Flucht

ergreifen können. Ausserdem bieten die Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der Umstände bzw. durch die B____-Mitarbeiterin

gezwungen gewesen wäre, die gestohlenen Waren fallen zu lassen. Es scheint sich

am ehesten um einen freiwilligen Akt zwecks Erleichterung der Flucht gehandelt

zu haben. Allenfalls könnte es auch einen blossen Ausdruck von Aggression

gegenüber der B____-Mitarbeiterin darstellen.

Schliesslich ist

auch der geringfügige Wert der vier vom Beschwerdeführer behändigten Artikel zu

berücksichtigen. Er bewegt sich mutmasslich im Bereich von etwas mehr als CHF 10.–

(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2022, S. 3; siehe auch den

Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2022, S. 3).

Auch dies lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer zum

Zwecke der Beutesicherung handelte. Wie wenig ihm die Artikel wert waren,

belegt auch der Umstand, dass er sie wegwarf bzw. fallen liess. Auch dies

spricht dafür, dass der Beschwerdeführer einzig zur Sicherung der Flucht oder

als Ausdruck von Aggression, nicht aber zur Sicherung der Beute handelte.

3.4.10

Mangels

Beutesicherungsabsicht ist daher das Vorliegen eines räuberischen Diebstahls

nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verneinen.

3.5

Ohne

die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Beutesicherungsabsicht

könnte höchstens ein einfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB

vorliegen. Allerdings liegt der Wert der drei Getränke und des Gebäcks weit

unter der Schwelle von CHF 300.–. Daher wäre am ehesten von einem

geringfügigen Diebstahl nach Art. 172ter Abs. 1 StGB

auszugehen. Diese Tat stellt lediglich eine mit Busse bedrohte Übertretung dar.

Allenfalls

könnte das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Mitarbeiterin der B____

bei der Rolltreppe (vgl. Video «2022-04-13_0711_Rolltreppe EG.avi»,

00:12–00:22) bzw. den D____-Angestellten anlässlich seiner Anhaltung (Rapport

der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2022, S. 4) als

Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten sein. Auch dies wäre

indes lediglich eine mit Busse bedrohte Übertretung. Übertretungen sind indes

nicht geeignet, die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft zu

rechtfertigen (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO).

Möglicherweise

käme nach dem aktuellen Stand der Akten eine (versuchte) Nötigung (Art. 181

StGB) in Betracht, wobei allerdings unklar bleibt, welches Verhalten der B____-Mitarbeiterin

bzw. der D____-Angestellten hätte abgenötigt werden sollen. Wie bereits

ausgeführt wurde (siehe Erwägung 3.4.9 hiervor), lässt sich das Verhalten am

plausibelsten als von Wut getrieben erklären.

3.6

3.6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

3.6.2

Aufgrund

der vorliegenden Akten erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt

einen Tatbestand erfüllt, welcher die Anordnung einer Freiheitsstrafe erlauben

würde (siehe Erwägung 3.5 hiervor). Umso fragwürdiger ist, ob tatsächlich eine

Freiheitsstrafe verhängt würde.

Der

Beschwerdeführer befindet sich bereits seit rund einem Monat in Untersuchungshaft.

Die Akten bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass eine allfällige

Freiheitsstrafe die Dauer der bereits verstrichenen Untersuchungshaft überschreiten

würde.

3.6.3

Die

Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erscheint daher unverhältnismässig und

ist per sofort aufzuheben.

3.7

Die

Staatsanwaltschaft behauptet das Vorliegen von Fluchtgefahr (Beschwerdeantwort

vom 4. Mai 2022, S. 2). Die Vorinstanz nahm ebenfalls Fluchtgefahr

und darüber hinaus Kollusionsgefahr an (Rektifikat Zwangsmassnahmengericht vom

19.

April 2022, S. 2 f.).

Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger ist und dass er auf

mehrfache Nachfrage hin nicht fähig oder willig war, seinen gewöhnlichen

Aufenthaltsort zu benennen (vgl. Rektifikat Zwangsmassnahmengericht vom

19.

April 2022, S. 2), spricht zwar für das Vorliegen von

Fluchtgefahr. Ohne dringenden Tatverdacht spielt allerdings keine Rolle, ob einer

der besonderen Gründe für die Anordnung von Untersuchungshaft gegeben wäre.

4.

Daraus ergibt

sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der

Untersuchungshaft nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss

Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich

aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist

für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen

und der eingesetzte Advokat [...] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. In Strafsachen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§

14.

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Nachdem keine Honorarnote

eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Im

vorliegenden Fall erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden angemessen. Der

Stundenansatz im Rahmen der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.–

(§ 20 Abs. 2 HoR). Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar

geschuldet (§ 24 HoR).

Dem amtlichen

Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'200.–,

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 92.40 (7,7 % auf CHF 1'200.–), gesamthaft

somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2022 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der

Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40),

insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).