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Entscheid

HB.2022.13

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. Juni 2022

11. Mai 2022Deutsch19 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen einfacher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.13

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. April 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 2. Juni 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen einfacher

Körperverletzung, versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise. Es wird

ihm konkret vorgeworfen, am 21. November 2015 an der Centralbahnstrase in Basel,

im Anschluss an einen Diebstahlsversuch im Restaurant B____, Bahnhof SBB, C____

einen Kopfstoss versetzt und diesen dadurch verletzt zu haben. Ausserdem wird

im Kanton Zürich ein weiteres Strafverfahren, offenbar wegen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Beamte, gegen A____ geführt.

Die Staatsanwaltschaft hat am 27. April 2022 eine Gerichtsstandsanfrage an die

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gestellt.

A____, welcher

schweizweit ausgeschrieben war, ist am 18. April 2022 am Bahnhof SBB in Basel

festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2022 hat

das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

21. April 2022 über ihn zunächst für die vorläufige Dauer von 6 Wochen,

d.h. bis zum 2. Juni 2022, Untersuchungshaft verfügt. Gegen diese Verfügung hat

A____ am 26. April 2022 fristgerecht Beschwerde an das Appellationsgericht

erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts und auf umgehende Entlassung aus der Haft sowie auf

Feststellung, dass das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gegen Art. 5

Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstossen habe. Es sei ihm für das

Verfahren vor dem Appellationsgericht die unentgeltliche Rechtspflege mit

seinem amtlichen Verteidiger als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde; ausserdem sei der Antrag auf amtliche

Verteidigung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit

Eingabe vom 9. Mai 2022 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft repliziert.

Am 11. Mai 2022 hat der Verteidiger eine weitere Eingabe persönlich beim Appellationsgericht

abgegeben.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten,

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1

lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde

ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht

des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397

Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1

Der

Verteidiger moniert, dass das Akteneinsichtsrecht in Zusammenhang mit dem

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht befriedigend verlaufen sei. Er

führt aus, dass die Akten erst kurz vor der entsprechenden Verhandlung

eingesehen werden und keine Kopien davon erstellt werden konnten. Er habe vor

der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht lediglich rund eine halbe

Stunde Zeit für das Aktenstudium und eine weitere halbe Stunde für die

Besprechung mit dem Beschwerdeführer erhalten. In dieser Zeit sei es nicht

möglich gewesen, die Akten ausreichend zu studieren und die Einzelheiten mit

dem Beschwerdeführer zu besprechen. Eine solche Einschränkung der Verteidigung

im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht durch Zeitdruck verstosse gegen Art. 5

Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 EMRK und gegen das Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61),

denn der Verteidigung müsse genügend Zeit zur sorgfältigen Bearbeitung

eingeräumt werden (Art. 12 BGFA). Es sei deshalb festzustellen, dass das

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gegen Art. 5 und 6 EMRK verstossen

habe, indem das Recht zur Verteidigung faktisch durch willkürliche Zeitvorgaben

eingeschränkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb umgehend aus der

Haft zu entlassen.

1.2.2

Der

Verteidiger hat an der ersten (polizeilichen) Einvernahme des Beschwerdeführers

und an der daran anschliessenden Hafteröffnungseinvernahme vom 19. April

2022.

teilgenommen. Er hat vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht während

rund einer halben Stunde die Akten einsehen und sich anschliessend während

einer weiteren halben Stunde mit dem Beschwerdeführer besprechen können. Er

konnte an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht offensichtlich mit

ausreichender Akten- und Sachkenntnis plädieren und hat dort nicht moniert,

dass er zu wenig Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung gehabt habe (vgl.

Protokoll Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht S. 3 ff.). Nach der

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und innert laufender

Beschwerdefrist konnte er am 25. April 2022 antragsgemäss auf der

Staatsanwaltschaft erneut Einsicht in die Akten nehmen und auch Kopien davon

erstellen. Er war während der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und

im Zeitpunkt der Ausarbeitung der hier zu behandelnden Beschwerde über die Sach-

und Aktenlage offensichtlich ausreichend im Bilde, wie sich aus seinen

Ausführungen vor dem Zwangsmassnahmengericht und in der Beschwerde ergibt.

1.2.3

Die

Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch beim

Zwangsmassnahmengericht ist im Übrigen gemäss der seit Jahren üblichen und

bewährten Praxis verlaufen. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens vor dem

Zwangsmassnahmengericht rechtfertigt es sich, dass auch die Vorbereitungszeit

für die Verteidigung, d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung

mit dem Mandanten, begrenzt wird. Von der ersten Einvernahme und der

Hafteröffnung her war dem Verteidiger der Umfang des Verfahrens ausserdem bekannt.

Wäre er dort der Auffassung gewesen, dass die der Verteidigung üblicherweise eingeräumte

Vorbereitungszeit von insgesamt rund einer Stunde für die Akteneinsicht und die

Besprechung mit dem Mandanten in casu nicht ausreichten, um eine angemessene

Verteidigung an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu

gewährleisten, so wäre es ihm unbenommen gewesen, im Vorfeld mehr Zeitbedarf

geltend zu machen. Das hat er nicht getan.

1.2.4

Das

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen offensichtlich

rechtmässig verlaufen und nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 5 Abs.

4.

EMRK ist nicht ersichtlich. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die

festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass

ein Gericht innert kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs

entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht

rechtmässig ist. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich. Auch

eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK)

oder des Anspruchs, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung

zu erhalten (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK, in der Beschwerde nicht explizit

geltend gemacht) ist hier nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Ebenso

wenig ist ein Verstoss gegen Art. 12 BGFA ersichtlich.

1.2.5

Im

Übrigen würde sich, selbst wenn der Verteidigung des Beschwerdeführers zu wenig

Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht

eingeräumt worden wäre, alleine deswegen eine Haftentlassung grundsätzlich

ohnehin nicht rechtfertigen.

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Der

dringende Tatverdacht auf einfache Körperverletzung, versuchten Diebstahl und

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20)

ist entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers gegeben.

2.2.1.1

Die

Verteidigung macht in erster Linie geltend, der Beschwerdeführer sei zum

Tatzeitpunkt minderjährig gewesen. Es seien keine Abklärungen und keine Belege

für dessen angebliche Volljährigkeit dokumentiert. Die Annahme der

Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei am [...] geboren und somit im

Tatzeitpunkt volljährig gewesen, sei eine reine Mutmassung. Solange nicht

bekannt sei, aus welchen Gründen nicht auf das vom Beschwerdeführer angegebene

Geburtsdatum ([...]) abgestellt werde, müsse dieses Geburtsdatum ([...]) massgebend

sein. Damit sei das Verfahren wegen Verjährung einzustellen und der Beschwerdeführer

aus der Haft zu entlassen.

2.2.1.2

Der

Beschwerdeführer ist in der Schweiz unter verschiedenen Alias-Identitäten

verzeichnet: A____ mit den unterschiedlichen Geburtsdaten [...] (Ersterfassung)

und [...];

D____, [...]; E____, [...], F____,

[...]. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht darauf, dass der

Beschwerdeführer nicht nur von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

sondern in den offiziellen Datenbanken des Bundes als Erwachsener geführt wird

(vgl. zum Ganzen ZEMIS-Ausdruck vom 19. April 2022). Entsprechend ist der Beschwerdeführer

am 18. Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg–Aarau als Erwachsener

verurteilt worden, und zwar wegen versuchter schwerer Körperverletzung und zu

einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Dieser Strafbefehl ist

dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2015 eröffnet worden und in

Rechtskraft erwachsen, vom Beschwerdeführer also nicht angefochten worden, auch

nicht wegen seines Alters (vgl. Strafregisterauszug vom 19. April 2022).

2.2.1.3

Es

gibt, bis auf eine vereinzelte Behauptung des Beschwerdeführers, somit

tatsächlich keine Hinweise auf seine Minderjährigkeit im hier relevanten

Tatzeitpunkt. Es muss also insgesamt von seiner Volljährigkeit im damaligen

Zeitpunkt ausgegangen werden – zumal er in den weiteren Aliasidentitäten gar

als (teilweise wesentlich) älter erscheint. Es besteht hier für das Gericht

kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im relevanten Tatzeitpunkt

volljährig gewesen ist. Somit ist in Bezug auf die ihm zur Last gelegten

Delikte auch noch nicht die Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. Art. 97 ff.

StGB und Art. 36 Jugendstrafgesetz [SR 311.1]).

Es bleibt dem

Beschwerdeführer im Hinblick auf das Strafverfahren selbstverständlich

unbenommen, Beweise für seine Behauptung, er sei am [...] geboren,

beizubringen. Er hat an der Einvernahme vom 19. April 2022 ausgesagt, dies sei nun

einfach zu machen.

2.2.2

2.2.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht bezüglich den versuchten

Diebstählen. Er macht geltend, das in den Akten befindliche Video zeige

lediglich eine Belästigung und keinen Griff in die Jackentasche. Der

Tatverdacht bezüglich einfacher Körperverletzung wird vom Beschwerdeführer

ebenfalls bestritten, im Wesentlichen mit Begründung, der Ablauf der

Auseinandersetzung werde von den Beteiligten unterschiedlich geschildert.

2.2.2.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv

darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Sie haben lediglich

zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines

dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl. BGer

1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

2.2.2.3

Dem

Beschwerdeführer wird wie erwähnt vorgeworfen, er habe im Restaurant B____, Bahnhof

SBB, vergeblich versucht, das Portemonnaie aus der Gesässtasche von C____ zu

behändigen. Bereits auf den sich in den Akten befindlichen Screenshots der

Videos der Überwachungskamera des B____, Bahnhof SBB, sind die gezielten Griffe

des Beschwerdeführers an respektive gar in die Jacken- und Hosentasche von C____

deutlich ersichtlich. Der Geschädigte C____ hat in seiner Einvernahme vom 16.

Dezember 2015 den Griff nach seinem Portemonnaie ausserdem klar geschildert

(Protokoll S. 3 f.). Diese Aussagen wurden von G____ in seiner Einvernahme vom

5.

Januar 2016 (Protokoll S. 2) gestützt und bestätigt. Diese Griffe des

Beschwerdeführers waren dann auch offensichtlich der Grund für die spätere Auseinandersetzung

draussen vor dem Restaurant B____. Insoweit besteht offensichtlich ein

dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchten Diebstahl.

Ausserdem wird

dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er, im Anschluss an diesen

Diebstahlsversuch, dann draussen vor dem B____ sich zunächst ein Handgemenge mit

G____ geliefert habe und, als C____ beruhigend dazwischen gehen wollte, diesem

einen Kopfstoss versetzt und ihn dabei am Auge verletzt habe. Es ist richtig,

dass der Beschwerdeführer, C____ und G____ die Auseinandersetzung vor dem B____

nicht deckungsgleich schildern. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere, er

sei zuerst angegriffen worden, während C____ und G____ schildern, dass die

Aggression vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Solche Diskrepanzen in den

Aussagen sind nicht aussergewöhnlich und sprechen insbesondere nicht per se

gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ und G____. Denn bei solchen

Auseinandersetzungen schildert jeder der Betroffenen die Ereignisse aus seiner

subjektiven Sichtweise; zudem waren sämtliche Beteiligten offenbar müde und

allenfalls alkoholisiert. Jedenfalls schildern C____ (Einvernahme vom 16.

Dezember 2015 S. 3) und G____ (Einvernahme vom 5. Januar 2016, Protokoll S. 2,

5) den Kopfstoss, welcher der Beschwerdeführer C____ versetzen haben soll, gleich

und es liegen auch Fotografien der Verletzungen von C____ vor, die mit diesen

Schilderungen übereinstimmen.

Aufgrund der

Aktenlage liegt schliesslich auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf

rechtswidrige Einreise vor (Art. 115 Abs. 1 lit a AIVG in Verbindung mit Art. 5

Abs. 1 lit a AIG), denn der Beschwerdeführer ist gemäss Akten ohne die

erforderlichen Reisedokumente in die Schweiz eingereist.

2.2.3

Aufgrund

dieser Beweislage ist im jetzigen Zeitpunkt und im vorliegenden

Beschwerdeverfahren von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf einen

versuchten Diebstahl, auf eine einfache Körperverletzung und auf eine

Widerhandlung gegen das AIG auszugehen. Eine eingehende Aussage- und

Videoanalyse muss im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht gemacht

werden und bleibt dem Sachgericht überlassen.

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, auf die

entsprechenden überzeugenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden.

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Annahme von Fluchtgefahr. Er macht geltend, er habe

keinen Anlass zur Flucht. Es sei keine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten.

Er wolle ein Asylgesuch stellen und mit einer Ausweisung nach Libyen sei nicht

zu rechnen. Mangels Aufenthaltserlaubnis könne er auch nicht in ein Nachbarland

fliehen. Er könne wohl mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz rechnen.

3.2

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221.

StPO N 5).

3.3

Der

Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig

verurteilt. Es werden ihm aktuell im Kanton Basel-Stadt zusammengefasst versuchter

Diebstahl, einfache Körperverletzung und eine Widerhandlung gegen das AIG sowie

offenbar im Kanton Zürich ein Diebstahl und Gewalt und Drohung gegen Beamte (offenbar

Anspucken einer Polizistin) vorgeworfen. Diese Delikte sind mit Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (rechtswidrige Einreise), bis zu 3 Jahren

(einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte) respektive bis zu

5.

Jahren (Diebstahl) bedroht. Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer

Verurteilung mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für

ihn durchaus ein Fluchtanreiz besteht.

3.4

Der

Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger, wobei eine Alias-Identität

auf eine algerische Staatsangehörigkeit lautet. Er hat keine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben ist er in [...] geboren

und aufgewachsen und nennt seit seiner Flucht neben der Schweiz auch Italien,

Spanien, Frankreich und Deutschland als Aufenthaltsorte. Er habe einen Verwandten

in Spanien; seine Mutter lebe in Libyen (vgl. Einvernahme zur Person vom 26.

April 2022). Er verfügt also über soziale und familiäre Bindungen und

Beziehungen in diversen Ländern im Ausland und hat in den letzten Jahren in

mehreren Ländern gelebt und dürfte sich dort entsprechend gut zurechtfinden.

Der Beschwerdeführer

macht zwar geltend, er wolle einen Asylantrag in der Schweiz stellen. Er hat

aufgrund der Aktenlage aber offensichtlich kaum realistische Aussichten, in

absehbarer Zukunft in der Schweiz leben zu können. Auf sein früher gestelltes

Asylgesuch vom [...] 2015 ist das Staatssekretariat für Migration mit Entscheid

vom 3. Dezember 2015 offenbar nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wurde

im Rahmen der Dublin Verordnung nach dem für ihn zuständigen Staat Spanien

weggewiesen. Auch wenn er sich gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich offenbar

wieder in Libyen aufgehalten habe, scheint ein neues Asylgesuch in der Schweiz,

vorbehältlich neuer Erkenntnisse, wenig Chancen zu haben. Dessen dürfte sich

der Beschwerdeführer wohl auch bewusst sein.

Auch angesichts

der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen und der fehlenden realistischen

Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht insgesamt ein

grosser Anreiz zur Flucht.

3.5

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer ein nicht unerheblicher

Fluchtanreiz besteht. Er verfügt über familiäre und soziale Beziehungen und

Bindungen in mehreren ausländischen Ländern. Demgegenüber hat er in der Schweiz

keine Aufenthaltsbewilligung und keine sozialen und familiären Beziehungen,

auch keine Arbeitsstelle. Zudem hat er nur sehr geringe Aussichten, künftig in

der Schweiz leben zu können. Es ist unter diesen Umständen mit grosser

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle

einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland oder insbesondere durch

Flucht ins Ausland – er hat notabene Verbindungen gleich in mehrere Länder –

dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Es kann wie erwähnt ansonsten

vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein

allfälliges Asylgesuch und eine mangelnde Aufenthaltserlaubnis in einem

Nachbarland werden den Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände und der

drohenden Strafe nicht davon abhalten, die Schweiz zu verlassen oder

abzutauchen.

Der Haftgrund

der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. Unter diesen Umständen kann der

Haftgrund der Fortsetzungsgefahr hier offen bleiben.

4.

4.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatz­massnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit.

c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur

solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.2

Vorliegend

ist die Anordnung von Untersuchungshaft von sechs Wochen nach wie vor verhältnismässig,

insbesondere angesichts der zu erwartenden Strafe (vgl. oben E. 3.3). Ob die

(mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt

dabei im Übrigen keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.20121.6

vom 3. März 2021 E. 6.4). Auch angesichts der noch zu tätigenden Ermittlungen,

wie namentlich allfällige weitere Einvernahmen, Einholen von Vorakten und der

Krankengeschichte, Abklärung der Gerichtsstandsfrage, war die Anordnung Haft bis

2.

Juni 2022 durch die Vorinstanz verhältnismässig. Gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers in seiner Replik und in seiner Eingabe vom 11. Mai 2022 soll

der Kanton Zürich das Verfahren übernehmen und der zuständige Staatsanwalt, [...],

werde «den Fall im Fall einer Zugabe des Vorhalts, eine Zürcher Polizistin

angespuckt zu haben, nach der Einvernahme am nächsten Montag unmittelbar mit

einem Strafbefehl und einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe abschliessen und

A____ dem Migrationsamt übergeben». Dieser Umstand, der im Übrigen nicht belegt

ist, ändert auch nichts daran, dass die Untersuchungshaft unter allen Aspekten

verhältnismässig ist. Zudem kann der Kanton Zürich, sollte er das gesamte

Verfahren übernehmen, gegebenenfalls nach den allenfalls noch zu tätigenden

Ermittlungen über eine allfällige Haftentlassung entscheiden. Bis dahin ist die

Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach dem Gesagten jedenfalls

verhältnismässig.

4.3

Der

Verteidiger macht geltend, die aktuelle Inhaftierung des Beschwerdeführers erst

rund 7 Jahre nach dem Vorfall müsse als «rechtsmissbräuchlich» bezeichnet

werden. Denn wenn nach der Tat, d.h. im November/Dezember 2015, auf dessen Inhaftierung

verzichtet worden sei, müsse die Haft heute erst recht als unverhältnismässig

gelten.

In diesem

Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verfahren jahrelang nicht weitergeführt

respektive abgeschlossen werden konnte, weil der Beschwerdeführer für die

Schweizerischen Behörden nicht erreichbar gewesen ist. Zudem sind heute –

anders als im November 2015 – insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung des

Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weitere noch

offene Verfahren wegen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Beamte bekannt, alles

durchaus einschlägige Delikte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten von Seiten

der Strafverfolgungsbehörden in Zusammenhang mit der Inhaftierung des

Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

Die angeordnete

Untersuchungshaft erweist sich nach dem Gesagten unter allen Aspekten als

verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde

ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu

befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr

wird auf das Dispositiv verwiesen. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Sein Verteidiger ist

folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein geltend gemachter Aufwand

von 6,33 Stunden ist angemessen; dazu kommt die kurze Eingabe vom 11. Mai

2022; insgesamt werden somit 6,5 Stunden Aufwand und Auslagen von 3 %

entschädigt. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen

Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu

befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 1'300.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).