HB.2022.13
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. Juni 2022
11. Mai 2022Deutsch19 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen einfacher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.13
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel,
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. April 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 2. Juni 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen einfacher
Körperverletzung, versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise. Es wird
ihm konkret vorgeworfen, am 21. November 2015 an der Centralbahnstrase in Basel,
im Anschluss an einen Diebstahlsversuch im Restaurant B____, Bahnhof SBB, C____
einen Kopfstoss versetzt und diesen dadurch verletzt zu haben. Ausserdem wird
im Kanton Zürich ein weiteres Strafverfahren, offenbar wegen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Beamte, gegen A____ geführt.
Die Staatsanwaltschaft hat am 27. April 2022 eine Gerichtsstandsanfrage an die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gestellt.
A____, welcher
schweizweit ausgeschrieben war, ist am 18. April 2022 am Bahnhof SBB in Basel
festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2022 hat
das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
21. April 2022 über ihn zunächst für die vorläufige Dauer von 6 Wochen,
d.h. bis zum 2. Juni 2022, Untersuchungshaft verfügt. Gegen diese Verfügung hat
A____ am 26. April 2022 fristgerecht Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts und auf umgehende Entlassung aus der Haft sowie auf
Feststellung, dass das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gegen Art. 5
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstossen habe. Es sei ihm für das
Verfahren vor dem Appellationsgericht die unentgeltliche Rechtspflege mit
seinem amtlichen Verteidiger als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde; ausserdem sei der Antrag auf amtliche
Verteidigung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit
Eingabe vom 9. Mai 2022 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft repliziert.
Am 11. Mai 2022 hat der Verteidiger eine weitere Eingabe persönlich beim Appellationsgericht
abgegeben.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht
des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397
Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1
Der
Verteidiger moniert, dass das Akteneinsichtsrecht in Zusammenhang mit dem
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht befriedigend verlaufen sei. Er
führt aus, dass die Akten erst kurz vor der entsprechenden Verhandlung
eingesehen werden und keine Kopien davon erstellt werden konnten. Er habe vor
der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht lediglich rund eine halbe
Stunde Zeit für das Aktenstudium und eine weitere halbe Stunde für die
Besprechung mit dem Beschwerdeführer erhalten. In dieser Zeit sei es nicht
möglich gewesen, die Akten ausreichend zu studieren und die Einzelheiten mit
dem Beschwerdeführer zu besprechen. Eine solche Einschränkung der Verteidigung
im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht durch Zeitdruck verstosse gegen Art. 5
Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 EMRK und gegen das Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61),
denn der Verteidigung müsse genügend Zeit zur sorgfältigen Bearbeitung
eingeräumt werden (Art. 12 BGFA). Es sei deshalb festzustellen, dass das
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gegen Art. 5 und 6 EMRK verstossen
habe, indem das Recht zur Verteidigung faktisch durch willkürliche Zeitvorgaben
eingeschränkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb umgehend aus der
Haft zu entlassen.
1.2.2
Der
Verteidiger hat an der ersten (polizeilichen) Einvernahme des Beschwerdeführers
und an der daran anschliessenden Hafteröffnungseinvernahme vom 19. April
2022.
teilgenommen. Er hat vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht während
rund einer halben Stunde die Akten einsehen und sich anschliessend während
einer weiteren halben Stunde mit dem Beschwerdeführer besprechen können. Er
konnte an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht offensichtlich mit
ausreichender Akten- und Sachkenntnis plädieren und hat dort nicht moniert,
dass er zu wenig Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung gehabt habe (vgl.
Protokoll Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht S. 3 ff.). Nach der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und innert laufender
Beschwerdefrist konnte er am 25. April 2022 antragsgemäss auf der
Staatsanwaltschaft erneut Einsicht in die Akten nehmen und auch Kopien davon
erstellen. Er war während der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und
im Zeitpunkt der Ausarbeitung der hier zu behandelnden Beschwerde über die Sach-
und Aktenlage offensichtlich ausreichend im Bilde, wie sich aus seinen
Ausführungen vor dem Zwangsmassnahmengericht und in der Beschwerde ergibt.
1.2.3
Die
Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch beim
Zwangsmassnahmengericht ist im Übrigen gemäss der seit Jahren üblichen und
bewährten Praxis verlaufen. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens vor dem
Zwangsmassnahmengericht rechtfertigt es sich, dass auch die Vorbereitungszeit
für die Verteidigung, d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung
mit dem Mandanten, begrenzt wird. Von der ersten Einvernahme und der
Hafteröffnung her war dem Verteidiger der Umfang des Verfahrens ausserdem bekannt.
Wäre er dort der Auffassung gewesen, dass die der Verteidigung üblicherweise eingeräumte
Vorbereitungszeit von insgesamt rund einer Stunde für die Akteneinsicht und die
Besprechung mit dem Mandanten in casu nicht ausreichten, um eine angemessene
Verteidigung an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu
gewährleisten, so wäre es ihm unbenommen gewesen, im Vorfeld mehr Zeitbedarf
geltend zu machen. Das hat er nicht getan.
1.2.4
Das
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen offensichtlich
rechtmässig verlaufen und nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 5 Abs.
4.
EMRK ist nicht ersichtlich. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die
festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass
ein Gericht innert kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht
rechtmässig ist. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich. Auch
eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK)
oder des Anspruchs, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung
zu erhalten (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK, in der Beschwerde nicht explizit
geltend gemacht) ist hier nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Ebenso
wenig ist ein Verstoss gegen Art. 12 BGFA ersichtlich.
1.2.5
Im
Übrigen würde sich, selbst wenn der Verteidigung des Beschwerdeführers zu wenig
Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
eingeräumt worden wäre, alleine deswegen eine Haftentlassung grundsätzlich
ohnehin nicht rechtfertigen.
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Der
dringende Tatverdacht auf einfache Körperverletzung, versuchten Diebstahl und
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20)
ist entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers gegeben.
2.2.1.1
Die
Verteidigung macht in erster Linie geltend, der Beschwerdeführer sei zum
Tatzeitpunkt minderjährig gewesen. Es seien keine Abklärungen und keine Belege
für dessen angebliche Volljährigkeit dokumentiert. Die Annahme der
Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei am [...] geboren und somit im
Tatzeitpunkt volljährig gewesen, sei eine reine Mutmassung. Solange nicht
bekannt sei, aus welchen Gründen nicht auf das vom Beschwerdeführer angegebene
Geburtsdatum ([...]) abgestellt werde, müsse dieses Geburtsdatum ([...]) massgebend
sein. Damit sei das Verfahren wegen Verjährung einzustellen und der Beschwerdeführer
aus der Haft zu entlassen.
2.2.1.2
Der
Beschwerdeführer ist in der Schweiz unter verschiedenen Alias-Identitäten
verzeichnet: A____ mit den unterschiedlichen Geburtsdaten [...] (Ersterfassung)
und [...];
D____, [...]; E____, [...], F____,
[...]. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht darauf, dass der
Beschwerdeführer nicht nur von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
sondern in den offiziellen Datenbanken des Bundes als Erwachsener geführt wird
(vgl. zum Ganzen ZEMIS-Ausdruck vom 19. April 2022). Entsprechend ist der Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg–Aarau als Erwachsener
verurteilt worden, und zwar wegen versuchter schwerer Körperverletzung und zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Dieser Strafbefehl ist
dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2015 eröffnet worden und in
Rechtskraft erwachsen, vom Beschwerdeführer also nicht angefochten worden, auch
nicht wegen seines Alters (vgl. Strafregisterauszug vom 19. April 2022).
2.2.1.3
Es
gibt, bis auf eine vereinzelte Behauptung des Beschwerdeführers, somit
tatsächlich keine Hinweise auf seine Minderjährigkeit im hier relevanten
Tatzeitpunkt. Es muss also insgesamt von seiner Volljährigkeit im damaligen
Zeitpunkt ausgegangen werden – zumal er in den weiteren Aliasidentitäten gar
als (teilweise wesentlich) älter erscheint. Es besteht hier für das Gericht
kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im relevanten Tatzeitpunkt
volljährig gewesen ist. Somit ist in Bezug auf die ihm zur Last gelegten
Delikte auch noch nicht die Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. Art. 97 ff.
StGB und Art. 36 Jugendstrafgesetz [SR 311.1]).
Es bleibt dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf das Strafverfahren selbstverständlich
unbenommen, Beweise für seine Behauptung, er sei am [...] geboren,
beizubringen. Er hat an der Einvernahme vom 19. April 2022 ausgesagt, dies sei nun
einfach zu machen.
2.2.2
2.2.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht bezüglich den versuchten
Diebstählen. Er macht geltend, das in den Akten befindliche Video zeige
lediglich eine Belästigung und keinen Griff in die Jackentasche. Der
Tatverdacht bezüglich einfacher Körperverletzung wird vom Beschwerdeführer
ebenfalls bestritten, im Wesentlichen mit Begründung, der Ablauf der
Auseinandersetzung werde von den Beteiligten unterschiedlich geschildert.
2.2.2.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Sie haben lediglich
zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl. BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
2.2.2.3
Dem
Beschwerdeführer wird wie erwähnt vorgeworfen, er habe im Restaurant B____, Bahnhof
SBB, vergeblich versucht, das Portemonnaie aus der Gesässtasche von C____ zu
behändigen. Bereits auf den sich in den Akten befindlichen Screenshots der
Videos der Überwachungskamera des B____, Bahnhof SBB, sind die gezielten Griffe
des Beschwerdeführers an respektive gar in die Jacken- und Hosentasche von C____
deutlich ersichtlich. Der Geschädigte C____ hat in seiner Einvernahme vom 16.
Dezember 2015 den Griff nach seinem Portemonnaie ausserdem klar geschildert
(Protokoll S. 3 f.). Diese Aussagen wurden von G____ in seiner Einvernahme vom
5.
Januar 2016 (Protokoll S. 2) gestützt und bestätigt. Diese Griffe des
Beschwerdeführers waren dann auch offensichtlich der Grund für die spätere Auseinandersetzung
draussen vor dem Restaurant B____. Insoweit besteht offensichtlich ein
dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchten Diebstahl.
Ausserdem wird
dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er, im Anschluss an diesen
Diebstahlsversuch, dann draussen vor dem B____ sich zunächst ein Handgemenge mit
G____ geliefert habe und, als C____ beruhigend dazwischen gehen wollte, diesem
einen Kopfstoss versetzt und ihn dabei am Auge verletzt habe. Es ist richtig,
dass der Beschwerdeführer, C____ und G____ die Auseinandersetzung vor dem B____
nicht deckungsgleich schildern. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere, er
sei zuerst angegriffen worden, während C____ und G____ schildern, dass die
Aggression vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Solche Diskrepanzen in den
Aussagen sind nicht aussergewöhnlich und sprechen insbesondere nicht per se
gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ und G____. Denn bei solchen
Auseinandersetzungen schildert jeder der Betroffenen die Ereignisse aus seiner
subjektiven Sichtweise; zudem waren sämtliche Beteiligten offenbar müde und
allenfalls alkoholisiert. Jedenfalls schildern C____ (Einvernahme vom 16.
Dezember 2015 S. 3) und G____ (Einvernahme vom 5. Januar 2016, Protokoll S. 2,
5) den Kopfstoss, welcher der Beschwerdeführer C____ versetzen haben soll, gleich
und es liegen auch Fotografien der Verletzungen von C____ vor, die mit diesen
Schilderungen übereinstimmen.
Aufgrund der
Aktenlage liegt schliesslich auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf
rechtswidrige Einreise vor (Art. 115 Abs. 1 lit a AIVG in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 lit a AIG), denn der Beschwerdeführer ist gemäss Akten ohne die
erforderlichen Reisedokumente in die Schweiz eingereist.
2.2.3
Aufgrund
dieser Beweislage ist im jetzigen Zeitpunkt und im vorliegenden
Beschwerdeverfahren von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf einen
versuchten Diebstahl, auf eine einfache Körperverletzung und auf eine
Widerhandlung gegen das AIG auszugehen. Eine eingehende Aussage- und
Videoanalyse muss im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht gemacht
werden und bleibt dem Sachgericht überlassen.
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, auf die
entsprechenden überzeugenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden.
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Annahme von Fluchtgefahr. Er macht geltend, er habe
keinen Anlass zur Flucht. Es sei keine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten.
Er wolle ein Asylgesuch stellen und mit einer Ausweisung nach Libyen sei nicht
zu rechnen. Mangels Aufenthaltserlaubnis könne er auch nicht in ein Nachbarland
fliehen. Er könne wohl mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz rechnen.
3.2
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221.
StPO N 5).
3.3
Der
Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig
verurteilt. Es werden ihm aktuell im Kanton Basel-Stadt zusammengefasst versuchter
Diebstahl, einfache Körperverletzung und eine Widerhandlung gegen das AIG sowie
offenbar im Kanton Zürich ein Diebstahl und Gewalt und Drohung gegen Beamte (offenbar
Anspucken einer Polizistin) vorgeworfen. Diese Delikte sind mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (rechtswidrige Einreise), bis zu 3 Jahren
(einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte) respektive bis zu
5.
Jahren (Diebstahl) bedroht. Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer
Verurteilung mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für
ihn durchaus ein Fluchtanreiz besteht.
3.4
Der
Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger, wobei eine Alias-Identität
auf eine algerische Staatsangehörigkeit lautet. Er hat keine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben ist er in [...] geboren
und aufgewachsen und nennt seit seiner Flucht neben der Schweiz auch Italien,
Spanien, Frankreich und Deutschland als Aufenthaltsorte. Er habe einen Verwandten
in Spanien; seine Mutter lebe in Libyen (vgl. Einvernahme zur Person vom 26.
April 2022). Er verfügt also über soziale und familiäre Bindungen und
Beziehungen in diversen Ländern im Ausland und hat in den letzten Jahren in
mehreren Ländern gelebt und dürfte sich dort entsprechend gut zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, er wolle einen Asylantrag in der Schweiz stellen. Er hat
aufgrund der Aktenlage aber offensichtlich kaum realistische Aussichten, in
absehbarer Zukunft in der Schweiz leben zu können. Auf sein früher gestelltes
Asylgesuch vom [...] 2015 ist das Staatssekretariat für Migration mit Entscheid
vom 3. Dezember 2015 offenbar nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wurde
im Rahmen der Dublin Verordnung nach dem für ihn zuständigen Staat Spanien
weggewiesen. Auch wenn er sich gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich offenbar
wieder in Libyen aufgehalten habe, scheint ein neues Asylgesuch in der Schweiz,
vorbehältlich neuer Erkenntnisse, wenig Chancen zu haben. Dessen dürfte sich
der Beschwerdeführer wohl auch bewusst sein.
Auch angesichts
der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen und der fehlenden realistischen
Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht insgesamt ein
grosser Anreiz zur Flucht.
3.5
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer ein nicht unerheblicher
Fluchtanreiz besteht. Er verfügt über familiäre und soziale Beziehungen und
Bindungen in mehreren ausländischen Ländern. Demgegenüber hat er in der Schweiz
keine Aufenthaltsbewilligung und keine sozialen und familiären Beziehungen,
auch keine Arbeitsstelle. Zudem hat er nur sehr geringe Aussichten, künftig in
der Schweiz leben zu können. Es ist unter diesen Umständen mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle
einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland oder insbesondere durch
Flucht ins Ausland – er hat notabene Verbindungen gleich in mehrere Länder –
dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Es kann wie erwähnt ansonsten
vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein
allfälliges Asylgesuch und eine mangelnde Aufenthaltserlaubnis in einem
Nachbarland werden den Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände und der
drohenden Strafe nicht davon abhalten, die Schweiz zu verlassen oder
abzutauchen.
Der Haftgrund
der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. Unter diesen Umständen kann der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr hier offen bleiben.
4.
4.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit.
c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur
solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.2
Vorliegend
ist die Anordnung von Untersuchungshaft von sechs Wochen nach wie vor verhältnismässig,
insbesondere angesichts der zu erwartenden Strafe (vgl. oben E. 3.3). Ob die
(mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt
dabei im Übrigen keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.20121.6
vom 3. März 2021 E. 6.4). Auch angesichts der noch zu tätigenden Ermittlungen,
wie namentlich allfällige weitere Einvernahmen, Einholen von Vorakten und der
Krankengeschichte, Abklärung der Gerichtsstandsfrage, war die Anordnung Haft bis
2.
Juni 2022 durch die Vorinstanz verhältnismässig. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers in seiner Replik und in seiner Eingabe vom 11. Mai 2022 soll
der Kanton Zürich das Verfahren übernehmen und der zuständige Staatsanwalt, [...],
werde «den Fall im Fall einer Zugabe des Vorhalts, eine Zürcher Polizistin
angespuckt zu haben, nach der Einvernahme am nächsten Montag unmittelbar mit
einem Strafbefehl und einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe abschliessen und
A____ dem Migrationsamt übergeben». Dieser Umstand, der im Übrigen nicht belegt
ist, ändert auch nichts daran, dass die Untersuchungshaft unter allen Aspekten
verhältnismässig ist. Zudem kann der Kanton Zürich, sollte er das gesamte
Verfahren übernehmen, gegebenenfalls nach den allenfalls noch zu tätigenden
Ermittlungen über eine allfällige Haftentlassung entscheiden. Bis dahin ist die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach dem Gesagten jedenfalls
verhältnismässig.
4.3
Der
Verteidiger macht geltend, die aktuelle Inhaftierung des Beschwerdeführers erst
rund 7 Jahre nach dem Vorfall müsse als «rechtsmissbräuchlich» bezeichnet
werden. Denn wenn nach der Tat, d.h. im November/Dezember 2015, auf dessen Inhaftierung
verzichtet worden sei, müsse die Haft heute erst recht als unverhältnismässig
gelten.
In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verfahren jahrelang nicht weitergeführt
respektive abgeschlossen werden konnte, weil der Beschwerdeführer für die
Schweizerischen Behörden nicht erreichbar gewesen ist. Zudem sind heute –
anders als im November 2015 – insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weitere noch
offene Verfahren wegen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Beamte bekannt, alles
durchaus einschlägige Delikte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten von Seiten
der Strafverfolgungsbehörden in Zusammenhang mit der Inhaftierung des
Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
Die angeordnete
Untersuchungshaft erweist sich nach dem Gesagten unter allen Aspekten als
verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde
ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu
befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr
wird auf das Dispositiv verwiesen. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Sein Verteidiger ist
folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein geltend gemachter Aufwand
von 6,33 Stunden ist angemessen; dazu kommt die kurze Eingabe vom 11. Mai
2022; insgesamt werden somit 6,5 Stunden Aufwand und Auslagen von 3 %
entschädigt. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen
Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu
befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 1'300.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).