HB.2022.14
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 22. Juli 2022
17. Mai 2022Deutsch44 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.14
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb
[...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. April 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 22. Juli 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(Beschwerdeführerin) wegen gewerbsmässigen Betruges, Veruntreuung,
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Drohung. In
diesem Rahmen stellte sie am 27. April 2022 einen Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 29. April 2022 hiess das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von
12 Wochen, d.h. bis zum 22. Juli 2022, gut.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2022 und ihre
unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ferner beantragt sie die
Feststellung, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Schliesslich sei
die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit
Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 vernehmen lassen und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe
vom 16. Mai 2022 replizierte die Beschwerdeführerin.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person, der
gegenüber Untersuchungshaft verfügt wurde, beschwert und deshalb zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 StPO).
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
An
das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind höhere Anforderungen zu
stellen als an das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines hinreichenden
Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (ausf. zur
Unterscheidung Zimmerlin, in: SK
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 10). Der hinreichende
und der dringende Tatverdacht unterscheiden sich vor allem durch graduelle
Elemente hinsichtlich der Beweislage; überdies ist bei der
Sachverhaltsdarstellung für einen dringenden Tatverdacht ein höherer
Konkretisierungsgrad zu verlangen (Zimmerlin,
a.a.O., Art. 197 StPO N 12).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12
vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung der Beschuldigten
an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2).
Bei Beginn der
Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer
als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer
Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach
Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine
Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV
122.
E. 3.1 und 3.3).
3.2
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(Art. 147 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und
Drohung (Art. 180 StGB) bejaht. Sie begründet dies im Wesentlichen damit,
dass die Beschwerdeführerin zunächst wiederholt Waren ohne Zahlungsabsicht im
Internet auf ihren eigenen sowie auch auf den Namen anderer Personen bestellt
habe. Die Vorinstanz stützt diese tatsächliche Feststellung auf die Aussagen
der Geschädigten B____ und C____, auf die während der Hausdurchsuchung am 15.
Juni 2021 am Wohnort der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Lieferscheine sowie
auf die in den Bestellunterlagen aufscheinenden Koordinaten (insb.
Lieferadressen, Kontaktadressen und IP-Adressen). Ferner habe die Beschwerdeführerin
ohne Leistungsabsicht auf verschiedenen Online-Verkaufsplattformen Taschen der
Marke Louis Vuitton gegen Vorauskasse angeboten, diese aber trotz Eingang der
Bezahlung nicht geliefert. Dies sei namentlich durch die Aussagen der
Geschädigten D____, Auszüge von Bankkonten der Beschwerdeführerin sowie Kopien
der abgeschlossenen Verträge belegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin die
Geschädigte D____ veranlasst, von ihr aus betrügerischen Bestellungen erlangte
Gegenstände auf Online-Marktplätzen zu veräussern. Ausserdem habe D____ zum
Nachteil der Geschädigten E____ eine Tasche gegen Vorauskasse angeboten, welche
durch die Beschwerdeführerin hätte geliefert werden sollen, aber nie geliefert
wurde. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin mehrere Mobiltelefonverträge
ohne das Wissen und den Willen der Geschädigten C____ auf deren Namen
abgeschlossen und hierbei deren Aufenthaltsbewilligung B verwendet. Das
entsprechende Mobiltelefon sei bei der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2021
beschlagnahmt worden. Den Geschädigten F____ sowie G____ habe die Beschwerdeführerin
eine Handtasche der Marke Louis Vuitton auf einer Online-Verkaufsplattform
verkauft, aber trotz Bezahlung nicht geliefert. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin
Fotos der Schweizer Identitätskarte des Geschädigten F____ bzw. der
Geschädigten G____ dazu verwendet, bei verschiedenen Providern
Mobiltelefonverträge abzuschliessen. Auch unter Verwendung von Fotos der
Schweizer Identitätskarte von E____ habe die Beschwerdeführerin Verträge
geschlossen, ohne dass der Geschädigte hiervon gewusst bzw. dem zugestimmt
hätte. Der Deliktsbetrag aus all diesen Betrugshandlungen betrage mutmasslich
rund CHF 64'893.– (exkl. vollständige Abokosten, nach Abzug der
zurückbezahlten Beträge).
Schliesslich habe
die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses mit der H____
Gelder veruntreut. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann I____ einen
Weihnachtsstand am Weihnachtsmarkt auf dem Grossmünsterplatz in Zürich
betrieben. Sie habe der Geschädigten ihr privates TWINT zur Verfügung gestellt.
Dabei seien Zahlungseingänge von CHF 13'113.30 auf ihr privates Konto
eingegangen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der
Geschädigten Umsätze im Umfang von CHF 41'044.– nicht übergeben. Darin
enthalten seien auch die Umsätze von zwei weiteren Marktverkäufern (ebenfalls
Angestellte der H____). Abzüglich des vereinbarten Lohnes von EUR 7'500.–
ergebe sich eine Deliktssumme von rund CHF 33'544.–. Dies stütze sich
namentlich auf sichergestellte WhatsApp-Chats.
3.3
In
ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts. Die Vorinstanz habe die von ihr angenommenen
Tatbestände nicht näher bezeichnet (Beschwerde, Rz. 17). Insbesondere fehle ein
dringender Tatverdacht bezüglich des angeblichen Vorfalls im Dezember 2021; die
Staatsanwaltschaft stütze sich diesbezüglich auf die Aussagen einer Person,
welche selber fürchten müsse, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet werde,
und die vorgeworfene Deliktssumme beruhe auf einer blossen Mutmassung
(Beschwerde, Rz. 18).
3.4
3.4.1
Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich
des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Arglist ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist
dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154
ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Arglist
scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht,
dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz
nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei
Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund
treten lässt (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2, 6B_446/2011
vom 27. Juli 2012 E. 7.4.1).
3.4.2
Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch
unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in
vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren
Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine
Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine
Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB).
Der Tatbestand wurde geschaffen, um den so genannten «Computerbetrug» unter
Strafe zu stellen, der unter anderem mangels Täuschung einer Person nicht unter
die Betrugsnorm (Art. 146 StGB) fällt. Beim betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage geht es laut der Botschaft darum, jene «Verhaltensweisen
zu erfassen, bei denen zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung mittels
Manipulation von Daten oder Datenverarbeitungsanlagen diese zu einer
Vermögensverschiebung veranlasst werden, die bei korrekter Handhabung nicht
stattgefunden hätte» (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969 [Botschaft], S. 1020).
Der Gesetzgeber hat sich dabei um eine Symmetrie zum Betrug bemüht und sich an
diesen Tatbestand angelehnt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der
Irrtumserweckung des Opfers beim klassischen Betrug tritt beim «Computerbetrug»
die Manipulation der Datenverarbeitung mittels Daten. Statt der
Vermögensdisposition des Opfers beim Betrug verlangt Art. 147 StGB die von der
manipulierten Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene
Vermögensverschiebung (vgl. Botschaft, S. 1020, 1027 f.). Als Tathandlungen
nennt das Gesetz alternativ (1) die Verwendung unrichtiger Daten, also
namentlich Fälle, in denen ein Programm manipuliert wird oder die Zahlen einer
vorzunehmenden Überweisung falsch eingegeben werden, (2) die Verwendung
unvollständiger Daten, das heisst Vorgänge, bei denen an sich erforderliche
Dateneingaben überhaupt nicht oder nur teilweise erfolgen, und (3) den
unbefugten Einsatz von Daten, der sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter,
ohne dazu berechtigt zu sein, «an sich richtige Daten» verwendet und einen
formal «richtigen» Datenverarbeitungsvorgang einleitet (vgl. Botschaft, S.
1021). Mit der Generalklausel « in vergleichbarer Weise » wollte der
Gesetzgeber ermöglichen, auch künftige Manipulationsvarianten zu erfassen.
Gedacht wurde vor allem an die so genannten «Konsol- und
Hardware-Manipulationen», bei denen direkt in die Datenverarbeitungsvorgänge
eingegriffen wird (Botschaft, S. 1022; zur Tatvariante «eine
Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt» vgl. Botschaft, S. 1023). Erforderlich
ist in objektiver Hinsicht, dass die Datenverarbeitungsanlage wegen der
genannten Handlungen (ausgenommen die Verdeckungshandlungen) eine Vermögensverschiebung
zu Lasten eines Dritten vornimmt, etwa durch Auszahlung eines Barbetrages,
durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene «notwendige»
Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen
Schaden bewirken (Botschaft, S. 1022 f.). Obschon der deutsche Gesetzestext
dies nicht zum Ausdruck bringt, setzt der objektive Tatbestand nach den
Materialien und den romanischen Texten («par le biais du résultat inexact ainsi
obtenu»; «per mezzo dei risultati erronei così ottenuti») sodann voraus, dass
die manipulierte Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Ergebnis führt. Die
Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensverschiebung auslösen, die
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (in
diesem Sinne Botschaft, S. 1022; BGE 129 IV 315 E. 2.1).
3.4.3
Gewerbsmässig
handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 33).
3.5
Soweit
die Beschwerdeführerin ausführen lässt, die Vorinstanz habe die Tatbestände
nicht näher bezeichnet und es fehle deshalb an einem dringenden Tatverdacht, kann
ihr nicht gefolgt werden
Erstens leitet
die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Tatverdacht bereits mit einem Hinweis auf
die gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Delikte ein (Verfügung
Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2022, S. 2). Ferner ergibt sich aus
den Ausführungen auf S. 5, dass die Vorinstanz bezüglich der verschiedenen
Handlungen bis im Juni 2021 von Betrugshandlungen ausging, beim Vorfall im
Dezember 2021 demgegenüber von einer Veruntreuung. Von einer fehlenden Klarheit
betreffend angenommener Tatbestände kann nicht die Rede sein. Zweitens
beschlägt eine allfällig fehlende Präzision der Begründung nicht den Tatverdacht,
sondern allenfalls das rechtliche Gehör. Die detaillierten Verweise auf
Aktenstellen hätten es der Verteidigung aber ohne weiteres möglich gemacht, die
vorgeworfenen Delikte substantiiert zu bestreiten.
3.6
3.6.1
Die
Geschädigte B____ erklärte, die Beschwerdeführerin habe sie zunächst gebeten, [...]
Schuhe im Wert von ca. CHF 580.– sowie eine Lederjacke für CHF 900.–
zu kaufen. Sie habe diesbezüglich auf ihre bevorstehende Hochzeit in Berlin
verwiesen. Die Bestellungen habe sie auf ihren eigenen Namen über ihren [...]-Account
getätigt und diese zu sich nach Hause kommen lassen. Die Account-Daten habe sie
der Beschwerdeführerin nie bekanntgegeben. Diese habe allerdings dennoch
ungefragt auf ihren Namen weitere Bestellungen getätigt und die Waren an ihre
Adresse liefern lassen. Etwa im Dezember 2020 seien die ersten Mahnungen
gekommen (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 2 f.).
Sie könne sich zwar nicht mehr genau erinnern, was sie mit der Beschwerdeführerin
betreffend die Bezahlung der Rechnungen [...] vereinbart habe; es sei für sie
aber klar gewesen, dass sie die Rechnungen nicht selbst werde bezahlen müssen,
da sie ja nicht für sich selbst bestellt habe (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom
15.
April 2021, S. 3). Sie habe sich zwar schon gefragt, weshalb die Beschwerdeführerin
sie zur Vornahme dieser Bestellungen bitte. Sie habe aber gewusst, dass diese
in einem Hotel wohne, habe dieser helfen wollen und sich nichts Böses gedacht
(Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 3). Die Pakete seien
durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann abgeholt worden (Einvernahme SW
2020.
11 2287 vom 15. April 2021, S. 5). Sie habe erst im Januar 2021 –
also nach Vornahme der Bestellungen – von einer Bekannten erfahren, dass die Beschwerdeführerin
eine grosse Zahl von Betreibungen habe (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15.
April 2021, S. 4). Der Kontakt mit der Beschwerdeführerin sei per WhatsApp
erfolgt. Die Chats habe sie (mit Ausnahme des letzten) allerdings bereits
gelöscht (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 4). Ferner
habe die Beschwerdeführerin bei der Parfümerie [...] Bestellungen auf ihren
Namen getätigt. Unerwartet habe sie etwa im November 2020 Pakete der Parfümerie
erhalten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ihr per WhatsApp die
Vornahme der Bestellung bestätigt; den Chat habe sie nicht mehr. Einen Account
bei der Parfümerie [...] besitze sie nicht. Als Adresse habe die Beschwerdeführerin
einen fiktiven Empfänger namens «Herrn J____, c/o, B____, [...]» angegeben.
Diesen Mann gebe es nicht, und schon gar nicht an ihrer Adresse. Es seien auch
Bestellungen bei [...] und [...] erfolgt. Die Pakete hätten die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann im November 2020 abgeholt (Einvernahme SW 2020 10 2372 vom 15.
April 2021, S. 6 f.). Bestellungen nach dem gleichen Muster seien
schliesslich auch bei der Parfümerie [...] erfolgt. Auch dort habe sie erst
durch den Erhalt von Mahnungen realisiert, dass die Beschwerdeführerin die
bestellten Waren nicht bezahlt hatte. Mit der Vornahme der Bestellungen sei sie
nicht einverstanden gewesen (Einvernahme SW 2020 10 2372 vom 15. April 2021,
S. 8 f.).
Die Beschwerdeführerin
habe schliesslich sogar auf ihren Namen Bestellungen bei [...] getätigt; dort
habe sie die Waren an den [...] in [...] liefern lassen (Einvernahme SW 2020 12
1908.
vom 15. April 2021, S. 11 f.). Im [...] Online-Shop habe die Beschwerdeführerin
wiederum Bestellungen auf ihren Namen getätigt, die Pakete an sie liefern
lassen und diese dann abgeholt (Einvernahme SW 2021 1 1325 vom 15. April 2021,
S. 12 f.). Einen finanziellen Schaden habe sie nicht erlitten, da die
Online-Händler ihr die Forderungen erlassen hätten (Einvernahme SW 2021 1 1325 vom
15.
April 2021, S. 13). Einmal hätten die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann ihr als Dank für die Entgegennahme der Pakete ein Parfüm geschenkt
(Einvernahme SW 2021 1 1325 vom 15. April 2021, S. 14).
Der von der
Geschädigten eingereichte WhatsApp-Verlauf bestätigt diese Aussagen. Am 17.
November 2020 schickte die Geschädigte der Beschwerdeführerin ein Foto einer
Rechnung [...] vom 10. November 2020 über CHF 449.– betreffend
Accessoires. Die Beschwerdeführerin entgegnete per WhatsApp «Hab ich per Mail»
und «Das kannst weg schmeissen». Dies lässt sich nur so verstehen, dass die Beschwerdeführerin
sich im Klaren war, worum es bei dieser Online-Bestellung ging, und der
Geschädigten konkludent zusicherte, sie werde die Rechnung bezahlen. Die
Rechnung belegt auch die Aussage der Geschädigten, wonach die Bestellungen auf
ihren Namen und an ihre Adresse erfolgt seien. Nicht anders verhält es sich in
Bezug auf die Kommunikation zwischen der Geschädigten und der Beschwerdeführerin
vom 30. November 2020. Die Geschädigte schickte der Beschwerdeführerin eine
Mahnung von [...] im Umfang von CHF 585.– und fragte diese, ob sie die
Rechnung bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin antwortete am gleichen Tag: «Ja
schatz ich schick dir Bestätigung am Donnerstag dann bin ich wieder in Basel». Ebenfalls
am 30. November 2020 teilte die Geschädigte der Beschwerdeführerin per
WhatsApp mit, die Rechnung von [...] sei noch offen, und fragte, ob diese
Bestellung von ihr veranlasst worden sei. Die Beschwerdeführerin antwortete am
gleichen Tag: «Geht am 5. raus» «Also Zahlung». Auch hier bestätigte die Beschwerdeführerin
also implizit, unter fremdem Namen bestellt zu haben und sicherte zu, die
entsprechenden Waren zu bezahlen. Im Dezember 2020 wiederholte sich dieses
Muster. Die Geschädigte informierte die Beschwerdeführerin per WhatsApp über
den Erhalt von Rechnungen, die Beschwerdeführerin sicherte jeweils zu, diese
bezahlen zu wollen. Am 5. Januar 2021 schickte die Geschädigte der Beschwerdeführerin
erneut per WhatsApp Fotos von Rechnungen und schrieb dazu: «Jetzt mal erlich,
kriegt ihr es eigentlich nicht hin eure Rechnungen zu zahlen? Es sind eure
Bestellungen! […]». Die Beschwerdeführerin entgegnete gleichentags: «Ma alter»
und «Ich bin in Belgrad». Zudem erklärte sie «Wenn ich sahe Ich habe bezahlt
dann habe ich bezahlt».
3.6.2
Hinsichtlich
des ersten Vorfalls, bei welchem die Beschwerdeführerin die Geschädigte zur
Vornahme von Bestellungen auf eigenen Namen veranlasste, sprechen – wie von der
Vorinstanz zu Recht angenommen – gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen
eines Betruges nach Art. 146 StGB. Die Beschwerdeführerin erweckte bei der
Geschädigten zumindest konkludent den Eindruck, die Waren bezahlen zu wollen.
Deswegen verpflichtete sich die Geschädigte gegenüber dem Online-Versandhaus
zur Bezahlung der fraglichen Waren und verminderte auf diese Weise ihr
Vermögen. Alternativ liesse sich die Vermögensdisposition in der Herausgabe der
Waren an die Beschwerdeführerin erkennen, da die Geschädigte in diesem
Zeitpunkt keine Rückgabe der Waren mehr vornehmen konnte. Dies wird die
Staatsanwaltschaft näher zu untersuchen haben; an dieser Stelle kann aber in
jedem Fall von einem dringenden Tatverdacht betreffend eine Vermögensdisposition
mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung ausgegangen werden. Die Täuschung
betraf eine für die Geschädigte nicht überprüfbare innere Tatsache, sodass ein
dringender Tatverdacht für das Vorliegen von Arglist besteht. Schliesslich
sprechen die Umstände auch für ein Handeln der Beschwerdeführerin mit Wissen
und Willen und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
3.6.3
Fraglich
könnte sein, ob auch die ohne Wissen von B____ auf deren Namen vorgenommenen
Bestellungen einen Betrug zum Nachteil von B____ darstellen. Dies hängt davon
ab, ob hier eine zwar vollmachtlose, aber dennoch nach Art. 33 Abs. 3 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) wirksame Stellvertretung vorlag. Dies kann an
dieser Stelle offenbleiben.
Sofern nämlich
davon ausgegangen wird, dass keine wirksame Stellvertretung vorlag, so hätte
die Beschwerdeführerin unter falschem Namen gehandelt. Damit verpflichtet sie
nicht die Person, deren Namen sie sich anmasst, sondern – wenn überhaupt – sich
selbst. In diesem Fall hätte sie die Online-Versandhändler darüber getäuscht,
dass B____ eine bestimmte Bestellung vornehmen will. Auch hier wird es Sache
der Staatsanwaltschaft sein, im Untersuchungsverfahren zu prüfen, ob Arglist
gegeben war oder nicht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Pakete an
eine Person liefern liess, von der sie annahm, dass diese keine Meldung an den
Online-Versandhändler erstatten werde, was zur Entdeckung der Lüge hätte führen
können, spricht aber zumindest für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich
des Merkmals der Arglist. Die Online-Versandhändler hätten in diesem Fall sich
selber am Vermögen geschädigt. In diesem Fall wäre zwar das Opfer des
Vermögensdelikts ein anderes; in der Sache änderte sich nichts.
Ebenfalls näher
zu untersuchen wird die Staatsanwaltschaft die Abgrenzung zum betrügersichen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage haben. Aus den Akten lässt sich nicht
entnehmen, ob die Beschwerdeführerin durch die Veranlassung der Bestellungen
auf den Namen von B____ wirklich einen Mitarbeiter der Online-Versandhändler
täuschte oder nicht eher einen automatisierten Bestell- und Versandprozess
auslöste. Dann erschiene naheliegender, von einem betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage auszugehen, weil die Beschwerdeführerin durch
die unrichtige Verwendung der Angaben von B____ erreicht hätte, dass im System
eine Bestellung durch B____ registriert worden wäre.
So oder anders
bleibt es indes dabei, dass die Akten einen dringenden Tatverdacht für das
Vorliegen von Betrugshandlungen zum Nachteil von B____ oder der jeweiligen
Online- Versandhändler bzw. von mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der betroffenen Online-Versandhändler
belegen.
3.7
3.7.1
In
den Akten befindet sich ferner ein auf den Namen von C____ abgeschlossener
Mietvertrag mit der [...] über Einrichtungsgegenstände vom 14. Dezember 2020.
Als Vermerk ist auf dem Vertrag angegeben «ohne montage bitte liefern und an
die Adresse von meiner Schwester liefern und zwar A____ [...]». Ebenfalls in
den Akten befindet sich die beim Vertragsschluss verwendete Fotografie der
Aufenthaltsbewilligung von C____. Schliesslich ist auch aktenmässig erstellt,
dass die [...] gestützt auf diesen Vertrag am 20. Januar 2021 eine Rechnung an C____
schickte.
Im Vertrag wird
die Beschwerdeführerin als Schwester der Geschädigten bezeichnet. Das ist
aufgrund der Akten offenkundig unzutreffend. Dies stellt auch ein gewichtiges
Indiz dafür dar, dass der Vertrag in Wirklichkeit nicht von C____ abgeschlossen
wurde.
Auch hier wird
es Sache der Staatsanwaltschaft sein, die einschlägigen Delikte genauer
abzuklären. Ein Betrug zum Nachteil von C____ würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin
diese zu einer Vermögensdisposition mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung
veranlasst hat. Ob dies bereits in der Weitergabe der Ausweiskopie zu erkennen
ist, erscheint zweifelhaft. Mit der unbefugten Verwendung des Ausweises könnte
allerdings ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
vorliegen. Wenn die Beschwerdeführerin zudem im Namen von C____ einen Vertrag
unterzeichnet hätte, so besteht der dringende Verdacht, dass darin eine
Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 StGB) liegt.
In diesem
Zusammenhang wird die Staatsanwaltschaft auch zu prüfen haben, ob wirklich C____
geschädigt wurde. Dies hängt massgeblich von der zivilrechtlichen Wirksamkeit
des abgeschlossenen Geschäfts ab, also der Frage, ob die Mitarbeitenden der [...]
aufgrund des Ausweises bzw. einer Prüfung der darauf zu sehenden Fotografie und
Unterschrift davon ausgehen durften, mit C____ zu kontrahieren. War dies nicht
der Fall, so bestünde allerdings der dringende Verdacht eines Betruges oder des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der [...].
3.7.2
Ferner
findet sich in den Akten eine angeblich von C____ unterzeichnete Vollmacht vom
25.
Januar 2021, mit welcher diese die Beschwerdeführerin zur Vertretung bei
der Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten umfassend bevollmächtigt
haben soll. Auch hier besteht der dringende Verdacht, dass diese Vollmacht eine
Urkundenfälschung im engeren Sinne darstellt. So ist als Adresse von C____ der
«[...]» – also dieselbe Adresse wie bei der bevollmächtigten Beschwerdeführerin
– angegeben. Auch dies trifft offenkundig nicht zu, was indiziert, dass die
Vollmacht nicht von C____ unterzeichnet wurde.
3.7.3
Insgesamt
besteht daher auch hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen betreffend C____
ein dringender Tatverdacht.
3.8
Ebenso
ging die Vorinstanz zu Recht von einem dringenden Tatverdacht betreffend das Anbieten
von Waren auf Online-Markplätzen ohne Leistungsabsicht aus. So zeigt
beispielsweise der Kontoauszug vom 10. März 2021 für das Konto der Beschwerdeführerin
bei der K____ unter anderem folgende Zahlungseingänge: Am 3. November 2020
überwies L____ CHF 270.– mit dem Vermerk «[...] Bauchtasche». Am 6.
November 2020 überwies M____ CHF 200.– mit dem Vermerk «Tasche». Am
gleichen Tag erfolgten Überweisungen von N____ (CHF 437.– und O____ (CHF 400.–),
beide mit dem Vermerk «[...] Tasche». Am 10. November 2020 überwies P____ CHF 280.–
mit dem Vermerk «2ND HAND [...] TASCHE [...] INKL VERSAND».
Diese
exemplarischen Zahlungseingänge stellen ein starkes Indiz dafür dar, dass diese
Personen offenbar davon ausgingen, hier Überweisungen für entsprechende, durch
die Beschwerdeführerin gelieferte oder zu liefernde Waren zu tätigen. Dass
diese Waren je geliefert worden wären, behauptete die Beschwerdeführerin nie,
und es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür.
Auch hier
besteht daher der dringende Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin die
Geschädigten über ihren Leistungswillen, eine innere Tatsache, täuschte. Zwar
wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob die Geschädigten leichtsinnig
handelten, weil sie im Online-Handel Waren gegen Vorauskasse kauften. Dagegen
spricht, dass die Rechtsprechung Leichtsinn annimmt, wenn ein Online-Händler
teure Waren (im konkreten Fall über CHF 2'000.–) auf Rechnung liefert, er
also gehalten ist, sich z.B. durch Vorauskasse abzusichern (BGE 142 IV 153
E. 2.2.4). Was dies für das vorliegende Verfahren bedeutet, wird noch zu
prüfen sein; zumindest bedeutete der Umstand, dass die Geschädigten im Umfang
von einigen hundert Franken eine Vorauszahlung leisteten, aber nicht ohne
Weiteres, dass diese leichtfertig gehandelt hätten. Für das jetzige
Verfahrensstadium genügt die Möglichkeit, dass die Arglist wegen
Selbstverschuldens der Geschädigten ausgeschlossen sein könnte, aber nicht, um
einen dringenden Tatverdacht wegen Betruges auszuschliessen.
3.9
Die
obigen Ausführungen erhellen, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich einer
Vielzahl von Betrugshandlungen besteht. Diese fanden teilweise sogar am
gleichen Tag statt. Die Häufigkeit dieser Handlungen, das systematische
Vorgehen, der unzweifelhaft erhebliche zeitliche Aufwand für die verschiedenen
Betrugshandlungen sowie die bedeutsame mutmassliche Deliktssumme von
CHF 64'893.– lassen keinen Zweifel an einem dringenden Tatverdacht
betreffend gewerbsmässigen Handelns.
3.10
Alleine
schon die hier exemplarisch wiedergegebenen Verhaltensweisen begründen den
dringenden Tatverdacht hinsichtlich von Verbrechen und stellen damit eine
taugliche Grundlage für die Anordnung von Untersuchungshaft dar.
3.11
Zu
Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Anordnung von Untersuchungshaft
das Vorliegen eines dringenden – und nicht bloss eines hinreichenden –
Tatverdachts voraussetzt (Beschwerde, Rz. 17). Aus den Ausführungen der
Vorinstanz ergibt sich unzweideutig, dass die Vorinstanz zwar den Begriff des
«hinreichenden» Tatverdachts verwendete (Verfügung vom 29. April 2022,
S. 5), in der Sache aber das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
prüfte. Einen solchen bejahte sie – wie die obigen Ausführungen erhellen – zu
Recht.
Selbst wenn die
Vorinstanz aber lediglich das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts
geprüft hätte, so änderte sich im Ergebnis nichts. Denn nach dem Gesagten liegt
ein dringender Tatverdacht aufgrund der mit freier Kognition (siehe Erwägung 1.3)
vorgenommenen Würdigung des Appellationsgerichts jedenfalls vor.
4.
4.1
Die
Vorinstanz stützt die Anordnung von Untersuchungshaft zunächst auf das
Vorliegen von Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin sei kroatische
Staatsbürgerin, lebe seit dem Jahr 2007 in der Schweiz und habe zuvor während
rund 10 Jahren in Deutschland gelebt. Aktuell verfüge sie über keinen gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz; ihre Aufenthaltsbewilligung B (lautend auf ihren
Aliasnamen [...]) sei am 21. September 2020 abgelaufen. Das erste, heute
14-jährige Kind der Beschwerdeführerin lebe beim Kindsvater [...]. Das Kind
solle zwar nach den Angaben der Beschwerdeführerin theoretisch jedes zweite
Wochenende bei ihr verbringen, übernachte in der Realität aber meistens bei
Freundinnen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juni 2020 mit I____
verheiratet. Dieser wohne in Berlin und verfüge nicht über eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gegen ihn werde aktuell in derselben
Angelegenheit ein eigenes Strafverfahren geführt (VT.[…]). Die Beschwerdeführerin
gehe in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach. Gegen sie seien zahlreiche
Betreibungen und 113 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von
CHF 220'768.35 verzeichnet (Stand 20. Oktober 2021). Laut eigenen Angaben
lebe sie aktuell von der Unterstützung durch ihren Ehemann. Zwar habe die Beschwerdeführerin
den Vorladungen in der Vergangenheit in der Regel Folge geleistet. Allerdings
habe sie sowohl am 3. Juni 2021 als auch am 13. Oktober 2021, als die Polizei
sie jeweils telefonisch kontaktierte, angegeben, sie halte sich für unbestimmte
Zeit in Deutschland auf. Der Beschwerdeführerin drohten eine mehrjährige
Freiheitsstrafe sowie die obligatorische Landesverweisung. Zudem habe ihr die
in den Akten liegende Excel-Tabelle erstmals mit aller Deutlichkeit vor Augen
geführt, wie schwer der Tatverdacht gegen sie wiege. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
auch keine Aussicht mehr auf einen längeren Verbleib in der Schweiz, falls es
zu einer Verurteilung käme. Daher sei zu befürchten, dass sie sich im Falle
einer Haftentlassung umgehend mit ihrem Kleinkind nach Deutschland zu ihrem
Ehemann oder ihrer Mutter und Schwester absetzen würde, um sich dem
Strafverfahren und der drohenden Freiheitsstrafe zu entziehen.
4.2
4.2.1
Die
Beschwerdeführerin behauptet, dies verstosse gegen Treu und Glauben
(Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO; Beschwerde, Rz. 13). Die
Strafuntersuchung dauere bereits ein Jahr. Die Beschwerdeführerin habe sich
stets zur Verfügung der Behörden gehalten und sei an sämtliche Einvernahmetermine
erschienen (Beschwerde, Rz. 15). Es sei widersprüchlich, wenn die
Staatsanwaltschaft im Juni 2021 offenbar noch nicht vom Vorliegen von
Fluchtgefahr ausgegangen sei, diese nun aber bejahe (Beschwerde, Rz. 15).
Das Verfahren wegen angeblicher Veruntreuung (Dezember 2021) führe auch nicht
zu einer Neubeurteilung (Beschwerde, Rz. 15). Der Antrag auf Untersuchungshaft
sei erst nach der Verschiebung einer im März 2022 geplanten Einvernahme
erfolgt. Diese Verschiebung sei aber auf eine COVID-19-Erkrankung des amtlichen
Verteidigers der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es sei treuwidrig, die
Beschwerdeführerin deswegen in Untersuchungshaft nehmen zu wollen (Beschwerde,
Rz. 16).
Zudem bestreitet
sie das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sie habe einen engen Bezug zur Schweiz,
lebe seit 15 Jahren hier, habe hier gearbeitet und habe in der Region familiäre
Bindungen (Beschwerde, Rz. 21). Sie sei gut integriert und weise auch keine
Vorstrafen auf (Beschwerde, Rz. 21). Eine Flucht für sie hiesse zudem, dass sie
entweder ihre beiden Kinder zurücklassen oder diese aus ihrer vertrauten
Umgebung herausreissen müsste. Zudem wäre eine Flucht mit Kindern ins Ausland
deutlich schwieriger, da die Beschwerdeführerin dann nicht nur sich selbst,
sondern auch ihre Kinder vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken müsste
(Beschwerde, Rz. 21). Eine enge Beziehung bestehe im Übrigen auch zu ihrem
ersten Kind; dass sie diesem gestatte, bei Freundinnen zu übernachten, deute
nicht auf eine fehlende Bindung hin (Beschwerde, Rz. 22). Der Verweis auf einen
fehlenden gültigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sei auch nicht
zutreffend. Vielmehr stellten Migrationsämter bei laufenden Strafverfahren nur
noch Aufenthaltsbestätigungen aus (Beschwerde, Rz. 23). Ferner hätte die
Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden Kinder bzw.
gestützt auf den Schutz des Familienlebens durch die Verfassung und die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Aufenthaltsrecht (Beschwerde, Rz.
24). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin durch ihr bisheriges Verhalten im
Strafverfahren gezeigt, dass sie nicht fliehen wolle (Beschwerde, Rz. 25).
Daran habe die angeblich in den Akten liegende Aufstellung der Deliktsbeträge
nichts geändert; die Beschwerdeführerin habe diese noch nie gesehen. Die
vorgeworfene Deliktssumme von CHF 100'000.– sei nicht allzu hoch; und eine
allfällige Strafe dürfte sich im Rahmen eines bedingten Vollzuges bewegen
(Beschwerde, Rz. 26).
4.2.2
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, Haftgründe hätten bereits im Zeitpunkt der
Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2021 bestanden. Sie habe aber im Sinne des
Verhältnismässigkeitsprinzips auf einen entsprechenden Antrag verzichtet, weil
der Sohn der Beschwerdeführerin damals nur gerade zwei Monate alt gewesen sei.
Die erste Einvernahme habe am 16. Juni 2021 stattgefunden. Am 9. Februar
2022.
hätte eine weitere Einvernahme stattfinden sollen, welche aufgrund von
Krankheit der Beschwerdeführerin habe verschoben werden müssen. Die dann für
den 16. März 2022 geplante Einvernahme habe wegen Erkrankung des
Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin verschoben werden müssen. Die
Fluchtgefahr sei während geraumer Zeit akut gewesen. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin erst im Laufe des Verfahrens realisiert habe,
welche gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen ihr Verhalten nach sich
ziehen könnte. Zudem sei der Sohn der Beschwerdeführerin nun in einem Alter, in
welchem eine kindgerechte Betreuung durch nächste Angehörige erfolgen könne.
Diese sei hier mit der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin sowie aufgrund
der Betreuung durch den Kindsvater gewährleistet. Daher sei die Anordnung von
Untersuchungshaft nun auch verhältnismässig (Beschwerdeantwort, S. 2).
4.2
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E.
2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).
4.3
Vorab
ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorwurf, die
Staatsanwaltschaft habe sich treuwidrig verhalten, nicht durchdringt.
Es ist der
Staatsanwaltschaft freigestellt, in welchem Zeitpunkt während des
Untersuchungsverfahrens sie die Anordnung von Untersuchungshaft beantragt. Der
Umstand, dass sie anfänglich darauf verzichtet, ist nicht geeignet, bei der beschuldigten
Person ein schutzwürdiges Vertrauen zu erwecken, dass sie für die gesamte Dauer
des Verfahrens in Freiheit bleiben werde. Im vorliegenden Fall verzichtete die
Staatsanwaltschaft sogar im Interesse der Beschwerdeführerin bzw. ihres Sohnes
darauf, Untersuchungshaft zu beantragen. Fehl geht auch die Behauptung, die
Situation habe sich seit Juni 2021 nicht geändert. Zwischenzeitlich kam
insbesondere der Vorwurf einer im Dezember 2021 begangenen Veruntreuung hinzu.
Ferner fielen die beiden Auslandsabwesenheiten der Beschwerdeführerin ebenfalls
in die Zeit nach Juni 2021. Schliesslich ist der Sohn der Beschwerdeführerin
inzwischen etwas älter, sodass eine kindgerechte Fremdbetreuung möglich ist.
Auch die veränderten Umstände stehen einem Vertrauensschutz entgegen.
4.4
Zu
Recht nahm die Vorinstanz das Vorliegen von Fluchtgefahr an. Auf ihre
zutreffenden Ausführungen kann weitgehend verwiesen werden.
Der Umstand,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Deutschland lebt, keinen
Aufenthaltstitel für die Schweiz hat und sich die Beschwerdeführerin im Laufe
des letzten Jahres mindestens zwei Mal für längere Zeit in Deutschland
aufhielt, belegt ihre engen Bindungen dorthin. Das Vorliegen familiärer
Beziehungen nach Deutschland gibt die Beschwerdeführerin im Ergebnis auch
selbst zu, wenn sie in ihrer Replik geltend macht, ihre beiden
Auslandsaufenthalten seien «familienbeding[t]» gewesen (Replik, S. 2).
Ferner schloss
die Vorinstanz zu Recht auf das Fehlen enger Beziehungen zum älteren Kind der
Beschwerdeführerin. Bereits der Umstand, dass sie dieses höchstens alle zwei
Wochen sieht, indiziert, dass sie diesbezüglich keine derart gewichtigen
Verpflichtungen hat, dass diese sie effektiv an einer Flucht ins Ausland
hindern würden. Ihre zwei Aufenthalte in Deutschland im letzten Jahr hielt sie
offenbar auch für vereinbar mit allfälligen Pflichten gegenüber ihrem ersten
Kind. Aus dem Chat-Verlauf zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschädigten
B____ lässt sich zudem schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich am 31. Dezember
2020.
in Kroatien, ihrem Heimatstaat, aufhielt (vgl. die entsprechende
WhatsApp-Nachricht). Dies lag zwar zeitlich vor Beginn der Untersuchung. Es
indiziert aber, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Verbindungen zu ihrem
Heimatland pflegt und in diesem Sinne auch eine gewisse Reisegewandtheit
besitzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kein allzu enges Verhältnis
zu ihrem ersten Kind und dessen Vater zu pflegen scheint, weckt Zweifel, ob
hier ein abgeleitetes Aufenhaltsrecht nach Art. 8 EMRK in Betracht käme. Die
drohende Landesverweisung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bildet daher einen zusätzlichen Faktor, der für das Vorliegen von Fluchtgefahr
spricht (vgl. BGer 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3). Ebenso spricht
die hohe Verschuldung der Beschwerdeführerin für das Vorliegen von
Fluchtgefahr. Wie das Bundesgericht festhielt, kann eine Flucht für eine
beschuldigte Person erst recht zur valablen Option werden, wenn sie sich dadurch
nicht nur einer allfälligen Strafe, sondern auch ihren Gläubigern entzieht
(BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.5). Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, ihr Aufenthaltstitel sei nur wegen der laufenden
Strafuntersuchung nicht verlängert worden, verfängt ebenfalls nicht. Der Aufenthaltstitel
lief nämlich bereits neun Monate vor Beginn der Untersuchung ab, sodass ein
Kausalzusammenhang von vornherein nicht in Betracht kommt. Zum Nachteil
gereicht der Beschwerdeführerin schliesslich der Umstand, dass sie mutmasslich
im Dezember 2021 erneut delinquierte und es wieder um ein Vermögensdelikt ging.
Damit erhöht sich die potentiell zu erwartende Strafe. Zudem scheint im Falle
einer Verurteilung der bedingte Vollzug nicht mehr möglich. Beide Umstände
stellen zusätzliche Anreize für eine Flucht dar.
Zusammengefasst
liegt daher Fluchtgefahr und damit ein Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1
lit. a StPO vor.
5.
5.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin mit
Geschädigten Kontakt aufnehme, diese auf ihre angeblich schwierige
Lebenssituation und ihr Kleinkind hinweise, bei diesen Mitleid zu erwecken
suche und auf diese Weise die Geschädigten zu ihr günstigen Aussagen
veranlassen wolle (Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2022,
S. 8). So werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Geschädigte D____
dazu gebracht zu haben, mutmasslich aus betrügerischen Bestellungen durch die Beschwerdeführerin
stammende Gegenstände auf Online-Plattformen zu verkaufen. Dies zeige
manipulative Fähigkeiten. Weiter habe die Geschädigte die Geschäftsführerin der
H____ unter Hinweis auf die nur mit Mühe erlangte Rente in einem Chat gebeten,
sie nicht als Arbeitnehmerin anzumelden. Auch dies belege ein Verhalten,
welches die Abklärung des Sachverhaltes gefährde.
5.2
5.2.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches
Gehör verletzt (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO;
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Anlässlich
der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2022 habe die Vorinstanz den
besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht, ohne sie hierzu vorgängig zu
befragen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht gewusst, gegenüber welcher
angeblich geschädigten Person Kollusionsgefahr geprüft werde (Beschwerde, Rz.
7). Die Staatsanwaltschaft habe diesen besonderen Haftgrund in ihrem Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft nicht geprüft (Beschwerde, Rz. 10). Die
Beschwerdeführerin sei vom Zwangsmassnahmengericht nicht zu diesem besonderen
Haftgrund befragt worden (Beschwerde, Rz. 11). Erst in der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei ersichtlich geworden, dass und weshalb dieser
Haftgrund bejaht werde (Beschwerde, Rz. 11). Daher habe sie sich nicht
wirksam zur Wehr setzen können (Beschwerde, Rz. 11). Zufolge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs dürfe dieser Haftgrund keine Berücksichtigung finden
(Beschwerde, Rz. 28).
Doch auch
materiell fehle es am Vorliegen von Kollusionsgefahr. Es handle sich um eine
sachfremde Verknüpfung, wenn aus dem vorgeworfenen Verhalten gegenüber D____
auch auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr geschlossen werde; dieses Verhalten
betreffe einzig den Tatbestand der untersuchten Straftat (Beschwerde, Rz. 30).
Zudem bestünden keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des
einjährigen Untersuchungsverfahrens vor ihrer Inhaftierung in irgendeiner Weise
versucht habe, eine andere Person zu beeinflussen (Beschwerde, Rz. 31).
Schliesslich seien auch allfällige Beeinflussungsversuche gegenüber der
Geschäftsführerin der H____ ohne Wirkungen geblieben; Letztere habe ja
Strafanzeige erstattet (Beschwerde, Rz. 32).
5.2.2
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Einvernahme
vom 26. April 2022 im Beisein ihres amtlichen Verteidigers über das
Haftprüfungsverfahren und alle gesetzlichen Haftgründe informiert worden. Von
der Möglichkeit, sich hierzu zu äussern, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Dem
Zwangsmassnahmengericht stehe es frei, welche Haftgründe es prüfe und bejahe;
es sei nicht an die Vorbringen der Staatsanwaltschaft gebunden. Zudem sei die
Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung vom 29. April 2022 von der
Präsidentin darauf hingewiesen worden, dass Kollusionsgefahr geprüft werden
würde. Das rechtliche Gehör sei daher gewahrt (Beschwerdeantwort, S. 2).
5.2.3
Die
Beschwerdeführerin ergänzt replicando, der Hinweis anlässlich der Verhandlung
vor der Vorinstanz sei zu pauschal gewesen. Es sei eine einzige Person aus
einer Vielzahl von Vorfällen «herausgepickt» worden; welche Person dies war,
habe die Beschwerdeführerin aber erst in der Verfügung erfahren (Replik,
S. 1).
5.3
Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b
StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu
rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von
Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe
der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für
Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten
des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus
seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_18/2022 vom
4.
Februar 2022 E. 5.2).
5.4
5.4.1
Soweit
die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht, kann
ihr nicht gefolgt werden.
Das
Zwangsmassnahmengericht ist nach herrschender Auffassung nicht an den
Haftantrag der Staatsanwaltschaft gebunden, was die Prüfung von alternativen
besonderen Haftgründen betrifft (AGE HB.2015.4 vom 4. März 2015 E. 2.3; Forster, a.a.O., Art. 226 StPO N 4; Logos, in: Commentaire Romand, 2. Auflage,
Basel 2019, Art. 226 StPO N 11; Frei/Zuberbühler
Elsasser, in: SK StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 226 StPO
N 8). Falls das Zwangsmassnahmengericht allerdings Haftgründe
substituieren will und kann, muss es der beschuldigten Person respektive ihrer
Verteidigung zuvor ausdrücklich Gelegenheit geben, sich zu einem neuen, im
Antrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten Haftgrund zu äussern (AGE HB.2015.4
vom 4. März 2015 E. 2.3; vgl. Forster,
a.a.O., Art. 226 N 4; Logos,
a.a.O., Art. 226 StPO N 11). Auch die kantonale Beschwerdeinstanz
kann nach der Rechtsprechung Haftgründe substituieren, denn sie verfügt über
eine volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen und entscheidet ohne Bindung an
die Vorbringen der Parteien (Art. 391 Abs. 1 lit. a und
Art. 393 Abs. 2 StPO) (BGer 1B_191/2013 vom 17. September 2013
E. 3.4; 1B_460/2013 E. 3.1; zurückhaltend hingegen für das
bundesgerichtliche Verfahren BGE 125 II 377 E. 2c). Auch sie hat zu
gewährleisten, dass der beschuldigten Person zuvor die Möglichkeit gewährt wird
bzw. wurde, sich zu einem neuen Haftgrund zu äussern (BGer 1B_191/2013 vom
17.
September 2013 E. 3.4).
5.4.2
Aus
dem Gesagten erhellt, dass das Zwangsmassnahmengericht den von der
Staatsanwaltschaft nicht explizit behandelten Haftgrund der Kollusionsgefahr
prüfen durfte.
Anders als die
Beschwerdeführerin behauptet wurde ihr hierzu auch das rechtliche Gehör
gewährt. Das Zwangsmassnahmengericht beschränkte sich nämlich nicht auf eine
blosse Aufzählung der gesetzlichen Haftgründe (so aber Beschwerde, Rz. 10). Im
Gegenteil wies die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts zu Beginn der
mündlichen Verhandlung explizit darauf hin, dass das Gericht den besonderen
Haftgrund der Kollusionsgefahr in Erwägung ziehe (Protokoll Zwangsmassnahmengericht
vom 29. April 2022, S. 2). Diesen Hinweis konnte und musste die
Beschwerdeführerin bzw. ihre anwaltliche Vertretung nur so verstehen, dass das
Gericht diesen besonderen Haftgrund auch prüfen würde. Eine darüber hinaus
gehende Pflicht des Zwangsmassnahmengerichts, dies auch noch durch weitere
Fragen zu verdeutlichen, bestand nicht.
Falls die Beschwerdeführerin
bzw. ihre amtliche Vertretung trotz des unmissverständlichen Hinweises der
Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts der Auffassung war, sich nicht
sachgerecht zu diesem Thema äussern zu können, so wäre es an ihr gewesen, eine
entsprechende Präzisierung durch die Vorsitzende zu verlangen. Die Verteidigung
hätte zudem einen Unterbruch der Verhandlung beantragen können, um die Akten
auch in Bezug auf diesen Haftgrund zu studieren. Schliesslich obliegt es auch
der Beschwerdeführerin bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung, von der
Äusserungsmöglichkeit effektiven Gebrauch zu machen. Wenn sie sich offenbar nur
zu einzelnen Haftgründen äusserte, dann war das ihre freie Entscheidung.
5.5
5.5.1
Doch
selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
ausgegangen würde, so müsste der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 28) nicht
unbeachtlich bleiben.
5.5.2
Nach
der Rechtsprechung kann nämlich eine Gehörsverletzung im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl.
BGer 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.5). Dies ergibt sich
namentlich aus dem Umstand, dass die kantonale Beschwerdeinstanz sogar
Haftgründe substituieren könnte (siehe Erwägung 4.4.1 hiervor). Zudem führt
nach der Rechtsprechung nicht jede Gehörsverletzung im Haftanordnungsverfahren
zwingend zur Haftentlassung (vgl. BGer 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4).
5.5.3
Spätestens
mit dem Entscheid der Vorinstanz wusste die Beschwerdeführerin, dass und
weshalb das Zwangsmassnahmengericht vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgeht.
Dadurch hatte sie die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren vor
Appellationsgericht dazu zu äussern. Hiervon hat sie denn auch Gebrauch gemacht
(Beschwerde, Rz. 28 ff.). Durch die Möglichkeit des Appelllationsgerichts,
den Haftgrund der Kollusionsgefahr unter Berücksichtigung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin mit voller Kognition zu prüfen, könnte eine allfällige
Gehörsverletzung daher geheilt werden. Dementsprechend ist das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin, es sei eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
festzustellen, abzuweisen.
5.6
In
der Sache sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen von
Kollusionsgefahr nicht zu beanstanden. Darauf kann grundsätzlich verwiesen
werden. Die Beschwerdeführerin hat bis anhin zu sämtlichen ihr vorgeworfenen
Delikten die Aussage verweigert. Der genaue Deliktsbetrag und das Tatvorgehen
werden sich indes nicht allein mit Sachbeweisen erhärten lassen. Hier wird es
vielmehr auch Konfrontationsbefragungen mit den Geschädigten und
Anzeigestellern brauchen. Kollusionsgefahr bestünde im Übrigen erst recht,
falls die Haftentlassung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Thema würde. Auch
der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
rechtfertigt daher die Anordnung von Untersuchungshaft.
6.
Schliesslich ist
der angefochtene Entscheid unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.
6.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, das umfangreiche Aktenmaterial, die Vielzahl an Geschädigten
und die Notwendigkeit der internationalen Koordination sprächen dafür, dass die
Untersuchung noch mindestens drei Monate in Anspruch nehmen werde. Aufgrund des
Kleinkindes liege bei der Beschwerdeführerin zwar eine besondere
Haftempfindlichkeit vor. Allerdings habe sie auch nach der Geburt ihres zweiten
Kindes weiter delinquiert. Die Staatsanwaltschaft habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Rechnung getragen, indem sie die Verhaftung nicht schon im Juni 2021, sondern
erst im April 2022 vorgenommen habe; inzwischen könne das Kind durch die Mutter
und Schwester der Beschwerdeführerin betreut werden. Sollte die Beschwerdeführerin
den vorzeitigen Strafvollzug beantragen, so könnte sie das Kind in der
Strafanstalt Hindelbank wahrscheinlich sogar zu sich nehmen. Daher überwiege
das Interesse an der Ahndung der mutmasslichen Straftaten der Beschwerdeführerin
gegenüber ihrem Interesse (und jenem des Kindes), in Freiheit zusammenleben zu
können. Geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Die Dauer der zu
erwartenden Freiheitsstrafe übersteige jene der zu erwartenden Strafe deutlich.
Insgesamt sei die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft daher zu bejahen.
6.2
6.2.1
Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie sei Mutter eines Kleinkindes und habe
zudem die elterliche Sorge über ihr erstes Kind (Beschwerde, Rz. 35). Zudem
drohten entwicklungspsychologische Schäden bei Mutter und Kind (Beschwerde, Rz.
36). Die Möglichkeit des vorzeitigen Strafvollzuges tue nichts zur Sache
(Beschwerde, Rz. 36). Der vorgeworfene Deliktsbetrag von nur CHF 100'000.–
sowie das Fehlen von Vorstrafen liessen die Anordnung ebenfalls unverhältnismässig
erscheinen (Beschwerde, Rz. 36).
6.2.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist auf den Umstand, dass der Verhältnismässigkeit
bereits durch das Zuwarten mit der Verhaftung bis im April 2022 Genüge getan
worden sei. Jetzt sei eine kindgerechte Betreuung durch die Nächsten
Angehörigen (Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin; Kindsvater) möglich.
6.3
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe
der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und
Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit
grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe
gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2).
Zudem ist zu prüfen, ob die Untersuchungshaft nicht durch mildere
Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann (Art. 212 Abs. 2 lit. c und
Art. 237 Abs. 1 StPO).
6.4
Die
Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist ebenfalls zu bestätigen. Es kann
vorab weitgehend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Wie die
Vorinstanz richtig erwogen hat, besteht in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank
die Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ihr Kleinkind zu sich zu nehmen.
Eine solche Versetzung ist bereits im Rahmen der Untersuchungshaft bzw. des
vorzeitigen Strafvollzuges möglich, sofern die Beschwerdeführerin der Strafverfolgungsbehörde
nicht mehr dauernd für weitere Befragungen zur Verfügung stehen muss. Entgegen
den Vorbringen der Verteidigung fällt dieser Umstand durchaus ins Gewicht. Dass
die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe die aktuelle Dauer der
Untersuchungshaft deutlich überschreiten würde, bestreitet die Beschwerdeführerin
zu recht nicht (vgl. Beschwerde, Rz. 34).
Da vorliegend
zwei Haftgründe gleichzeitig erfüllt sind (siehe Erwägungen 4 und 5 hiervor),
kommen Ersatzmassnahmen nicht ernstlich in Betracht. Die Beschwerdeführerin
bringt denn auch selbst nicht vor, dass es wirksame und zielführende
Ersatzmassnahmen gäbe. Angesichts der finanziellen Situation der
Beschwerdeführerin wird sie jedenfalls kaum in der Lage sein, eine Kaution zu
leisten; und aufgrund der hohen Fluchtgefahr wäre auch die Eignung einer solchen
Massnahme zweifelhaft.
6.5
Nichtsdestotrotz
wird von der Staatsanwaltschaft aufgrund der speziellen Situation, in welcher
sich die Beschwerdeführerin befindet, erwartet, dass sie das vorliegende,
zugegebenermassen umfangreiche Verfahren äusserst speditiv weiterführt, damit
dieses möglichst bald dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen werden kann.
7.
7.1
Aus
dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive
Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Die
Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.
7.2
Der
Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und ihrem Vertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter beantragt eine Entschädigung für
einen Zeitaufwand von 8.5 Stunden, legt hierfür allerdings keine
Honorarnote bei. Grundsätzlich könnte das Gericht die Entschädigung daher von
Amtes wegen schätzen (§ 25 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Indes
erscheint der vom Vertreter geltend gemachte Zeitaufwand angemessen, sodass
dieser als Berechnungsgrundlage verwendet werden kann.
Der
Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung
von insgesamt CHF 1'700.– (inkl. allfällige Auslagen).
Eine allfällige
Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie
ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen
(§ 25 HoR). Mangels Honorarnote bzw. eines entsprechenden Antrages des
Vertreters der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung vorliegend ohne
Mehrwertsteuer auszurichten.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'700.– (inkl. allfällige Auslagen,
exkl. MWST), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem
Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).