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Entscheid

HB.2022.14

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 22. Juli 2022

17. Mai 2022Deutsch44 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.14

ENTSCHEID

vom 24.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb

[...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. April 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 22. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(Beschwerdeführerin) wegen gewerbsmässigen Betruges, Veruntreuung,

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Drohung. In

diesem Rahmen stellte sie am 27. April 2022 einen Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 29. April 2022 hiess das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von

12 Wochen, d.h. bis zum 22. Juli 2022, gut.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2022 und ihre

unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ferner beantragt sie die

Feststellung, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Schliesslich sei

die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit

Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 vernehmen lassen und beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe

vom 16. Mai 2022 replizierte die Beschwerdeführerin.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund

der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person, der

gegenüber Untersuchungshaft verfügt wurde, beschwert und deshalb zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

An

das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind höhere Anforderungen zu

stellen als an das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines hinreichenden

Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (ausf. zur

Unterscheidung Zimmerlin, in: SK

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 10). Der hinreichende

und der dringende Tatverdacht unterscheiden sich vor allem durch graduelle

Elemente hinsichtlich der Beweislage; überdies ist bei der

Sachverhaltsdarstellung für einen dringenden Tatverdacht ein höherer

Konkretisierungsgrad zu verlangen (Zimmerlin,

a.a.O., Art. 197 StPO N 12).

Für die Bejahung

eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12

vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung der Beschuldigten

an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines

dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür

genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte

Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2).

Bei Beginn der

Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer

als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer

Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach

Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine

Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV

122.

E. 3.1 und 3.3).

3.2

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend

gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB,

SR 311.0]), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

(Art. 147 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und

Drohung (Art. 180 StGB) bejaht. Sie begründet dies im Wesentlichen damit,

dass die Beschwerdeführerin zunächst wiederholt Waren ohne Zahlungsabsicht im

Internet auf ihren eigenen sowie auch auf den Namen anderer Personen bestellt

habe. Die Vorinstanz stützt diese tatsächliche Feststellung auf die Aussagen

der Geschädigten B____ und C____, auf die während der Hausdurchsuchung am 15.

Juni 2021 am Wohnort der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Lieferscheine sowie

auf die in den Bestellunterlagen aufscheinenden Koordinaten (insb.

Lieferadressen, Kontaktadressen und IP-Adressen). Ferner habe die Beschwerdeführerin

ohne Leistungsabsicht auf verschiedenen Online-Verkaufsplattformen Taschen der

Marke Louis Vuitton gegen Vorauskasse angeboten, diese aber trotz Eingang der

Bezahlung nicht geliefert. Dies sei namentlich durch die Aussagen der

Geschädigten D____, Auszüge von Bankkonten der Beschwerdeführerin sowie Kopien

der abgeschlossenen Verträge belegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin die

Geschädigte D____ veranlasst, von ihr aus betrügerischen Bestellungen erlangte

Gegenstände auf Online-Marktplätzen zu veräussern. Ausserdem habe D____ zum

Nachteil der Geschädigten E____ eine Tasche gegen Vorauskasse angeboten, welche

durch die Beschwerdeführerin hätte geliefert werden sollen, aber nie geliefert

wurde. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin mehrere Mobiltelefonverträge

ohne das Wissen und den Willen der Geschädigten C____ auf deren Namen

abgeschlossen und hierbei deren Aufenthaltsbewilligung B verwendet. Das

entsprechende Mobiltelefon sei bei der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2021

beschlagnahmt worden. Den Geschädigten F____ sowie G____ habe die Beschwerdeführerin

eine Handtasche der Marke Louis Vuitton auf einer Online-Verkaufsplattform

verkauft, aber trotz Bezahlung nicht geliefert. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin

Fotos der Schweizer Identitätskarte des Geschädigten F____ bzw. der

Geschädigten G____ dazu verwendet, bei verschiedenen Providern

Mobiltelefonverträge abzuschliessen. Auch unter Verwendung von Fotos der

Schweizer Identitätskarte von E____ habe die Beschwerdeführerin Verträge

geschlossen, ohne dass der Geschädigte hiervon gewusst bzw. dem zugestimmt

hätte. Der Deliktsbetrag aus all diesen Betrugshandlungen betrage mutmasslich

rund CHF 64'893.– (exkl. vollständige Abokosten, nach Abzug der

zurückbezahlten Beträge).

Schliesslich habe

die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses mit der H____

Gelder veruntreut. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann I____ einen

Weihnachtsstand am Weihnachtsmarkt auf dem Grossmünsterplatz in Zürich

betrieben. Sie habe der Geschädigten ihr privates TWINT zur Verfügung gestellt.

Dabei seien Zahlungseingänge von CHF 13'113.30 auf ihr privates Konto

eingegangen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der

Geschädigten Umsätze im Umfang von CHF 41'044.– nicht übergeben. Darin

enthalten seien auch die Umsätze von zwei weiteren Marktverkäufern (ebenfalls

Angestellte der H____). Abzüglich des vereinbarten Lohnes von EUR 7'500.–

ergebe sich eine Deliktssumme von rund CHF 33'544.–. Dies stütze sich

namentlich auf sichergestellte WhatsApp-Chats.

3.3

In

ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst das Vorliegen eines

dringenden Tatverdachts. Die Vorinstanz habe die von ihr angenommenen

Tatbestände nicht näher bezeichnet (Beschwerde, Rz. 17). Insbesondere fehle ein

dringender Tatverdacht bezüglich des angeblichen Vorfalls im Dezember 2021; die

Staatsanwaltschaft stütze sich diesbezüglich auf die Aussagen einer Person,

welche selber fürchten müsse, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet werde,

und die vorgeworfene Deliktssumme beruhe auf einer blossen Mutmassung

(Beschwerde, Rz. 18).

3.4

3.4.1

Wer

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,

wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich

des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Arglist ist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist

dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den

Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154

ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Arglist

scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht,

dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz

nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei

Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund

treten lässt (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2, 6B_446/2011

vom 27. Juli 2012 E. 7.4.1).

3.4.2

Wer

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch

unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in

vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren

Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine

Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine

Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB).

Der Tatbestand wurde geschaffen, um den so genannten «Computerbetrug» unter

Strafe zu stellen, der unter anderem mangels Täuschung einer Person nicht unter

die Betrugsnorm (Art. 146 StGB) fällt. Beim betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage geht es laut der Botschaft darum, jene «Verhaltensweisen

zu erfassen, bei denen zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung mittels

Manipulation von Daten oder Datenverarbeitungsanlagen diese zu einer

Vermögensverschiebung veranlasst werden, die bei korrekter Handhabung nicht

stattgefunden hätte» (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969 [Botschaft], S. 1020).

Der Gesetzgeber hat sich dabei um eine Symmetrie zum Betrug bemüht und sich an

diesen Tatbestand angelehnt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der

Irrtumserweckung des Opfers beim klassischen Betrug tritt beim «Computerbetrug»

die Manipulation der Datenverarbeitung mittels Daten. Statt der

Vermögensdisposition des Opfers beim Betrug verlangt Art. 147 StGB die von der

manipulierten Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene

Vermögensverschiebung (vgl. Botschaft, S. 1020, 1027 f.). Als Tathandlungen

nennt das Gesetz alternativ (1) die Verwendung unrichtiger Daten, also

namentlich Fälle, in denen ein Programm manipuliert wird oder die Zahlen einer

vorzunehmenden Überweisung falsch eingegeben werden, (2) die Verwendung

unvollständiger Daten, das heisst Vorgänge, bei denen an sich erforderliche

Dateneingaben überhaupt nicht oder nur teilweise erfolgen, und (3) den

unbefugten Einsatz von Daten, der sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter,

ohne dazu berechtigt zu sein, «an sich richtige Daten» verwendet und einen

formal «richtigen» Datenverarbeitungsvorgang einleitet (vgl. Botschaft, S.

1021). Mit der Generalklausel « in vergleichbarer Weise » wollte der

Gesetzgeber ermöglichen, auch künftige Manipulationsvarianten zu erfassen.

Gedacht wurde vor allem an die so genannten «Konsol- und

Hardware-Manipulationen», bei denen direkt in die Datenverarbeitungsvorgänge

eingegriffen wird (Botschaft, S. 1022; zur Tatvariante «eine

Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt» vgl. Botschaft, S. 1023). Erforderlich

ist in objektiver Hinsicht, dass die Datenverarbeitungsanlage wegen der

genannten Handlungen (ausgenommen die Verdeckungshandlungen) eine Vermögensverschiebung

zu Lasten eines Dritten vornimmt, etwa durch Auszahlung eines Barbetrages,

durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene «notwendige»

Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen

Schaden bewirken (Botschaft, S. 1022 f.). Obschon der deutsche Gesetzestext

dies nicht zum Ausdruck bringt, setzt der objektive Tatbestand nach den

Materialien und den romanischen Texten («par le biais du résultat inexact ainsi

obtenu»; «per mezzo dei risultati erronei così ottenuti») sodann voraus, dass

die manipulierte Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Ergebnis führt. Die

Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensverschiebung auslösen, die

der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (in

diesem Sinne Botschaft, S. 1022; BGE 129 IV 315 E. 2.1).

3.4.3

Gewerbsmässig

handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die

deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb

eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten und erzielten Einkünften

ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 33).

3.5

Soweit

die Beschwerdeführerin ausführen lässt, die Vorinstanz habe die Tatbestände

nicht näher bezeichnet und es fehle deshalb an einem dringenden Tatverdacht, kann

ihr nicht gefolgt werden

Erstens leitet

die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Tatverdacht bereits mit einem Hinweis auf

die gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Delikte ein (Verfügung

Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2022, S. 2). Ferner ergibt sich aus

den Ausführungen auf S. 5, dass die Vorinstanz bezüglich der verschiedenen

Handlungen bis im Juni 2021 von Betrugshandlungen ausging, beim Vorfall im

Dezember 2021 demgegenüber von einer Veruntreuung. Von einer fehlenden Klarheit

betreffend angenommener Tatbestände kann nicht die Rede sein. Zweitens

beschlägt eine allfällig fehlende Präzision der Begründung nicht den Tatverdacht,

sondern allenfalls das rechtliche Gehör. Die detaillierten Verweise auf

Aktenstellen hätten es der Verteidigung aber ohne weiteres möglich gemacht, die

vorgeworfenen Delikte substantiiert zu bestreiten.

3.6

3.6.1

Die

Geschädigte B____ erklärte, die Beschwerdeführerin habe sie zunächst gebeten, [...]

Schuhe im Wert von ca. CHF 580.– sowie eine Lederjacke für CHF 900.–

zu kaufen. Sie habe diesbezüglich auf ihre bevorstehende Hochzeit in Berlin

verwiesen. Die Bestellungen habe sie auf ihren eigenen Namen über ihren [...]-Account

getätigt und diese zu sich nach Hause kommen lassen. Die Account-Daten habe sie

der Beschwerdeführerin nie bekanntgegeben. Diese habe allerdings dennoch

ungefragt auf ihren Namen weitere Bestellungen getätigt und die Waren an ihre

Adresse liefern lassen. Etwa im Dezember 2020 seien die ersten Mahnungen

gekommen (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 2 f.).

Sie könne sich zwar nicht mehr genau erinnern, was sie mit der Beschwerdeführerin

betreffend die Bezahlung der Rechnungen [...] vereinbart habe; es sei für sie

aber klar gewesen, dass sie die Rechnungen nicht selbst werde bezahlen müssen,

da sie ja nicht für sich selbst bestellt habe (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom

15.

April 2021, S. 3). Sie habe sich zwar schon gefragt, weshalb die Beschwerdeführerin

sie zur Vornahme dieser Bestellungen bitte. Sie habe aber gewusst, dass diese

in einem Hotel wohne, habe dieser helfen wollen und sich nichts Böses gedacht

(Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 3). Die Pakete seien

durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann abgeholt worden (Einvernahme SW

2020.

11 2287 vom 15. April 2021, S. 5). Sie habe erst im Januar 2021 –

also nach Vornahme der Bestellungen – von einer Bekannten erfahren, dass die Beschwerdeführerin

eine grosse Zahl von Betreibungen habe (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15.

April 2021, S. 4). Der Kontakt mit der Beschwerdeführerin sei per WhatsApp

erfolgt. Die Chats habe sie (mit Ausnahme des letzten) allerdings bereits

gelöscht (Einvernahme SW 2020 11 2287 vom 15. April 2021, S. 4). Ferner

habe die Beschwerdeführerin bei der Parfümerie [...] Bestellungen auf ihren

Namen getätigt. Unerwartet habe sie etwa im November 2020 Pakete der Parfümerie

erhalten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ihr per WhatsApp die

Vornahme der Bestellung bestätigt; den Chat habe sie nicht mehr. Einen Account

bei der Parfümerie [...] besitze sie nicht. Als Adresse habe die Beschwerdeführerin

einen fiktiven Empfänger namens «Herrn J____, c/o, B____, [...]» angegeben.

Diesen Mann gebe es nicht, und schon gar nicht an ihrer Adresse. Es seien auch

Bestellungen bei [...] und [...] erfolgt. Die Pakete hätten die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann im November 2020 abgeholt (Einvernahme SW 2020 10 2372 vom 15.

April 2021, S. 6 f.). Bestellungen nach dem gleichen Muster seien

schliesslich auch bei der Parfümerie [...] erfolgt. Auch dort habe sie erst

durch den Erhalt von Mahnungen realisiert, dass die Beschwerdeführerin die

bestellten Waren nicht bezahlt hatte. Mit der Vornahme der Bestellungen sei sie

nicht einverstanden gewesen (Einvernahme SW 2020 10 2372 vom 15. April 2021,

S. 8 f.).

Die Beschwerdeführerin

habe schliesslich sogar auf ihren Namen Bestellungen bei [...] getätigt; dort

habe sie die Waren an den [...] in [...] liefern lassen (Einvernahme SW 2020 12

1908.

vom 15. April 2021, S. 11 f.). Im [...] Online-Shop habe die Beschwerdeführerin

wiederum Bestellungen auf ihren Namen getätigt, die Pakete an sie liefern

lassen und diese dann abgeholt (Einvernahme SW 2021 1 1325 vom 15. April 2021,

S. 12 f.). Einen finanziellen Schaden habe sie nicht erlitten, da die

Online-Händler ihr die Forderungen erlassen hätten (Einvernahme SW 2021 1 1325 vom

15.

April 2021, S. 13). Einmal hätten die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann ihr als Dank für die Entgegennahme der Pakete ein Parfüm geschenkt

(Einvernahme SW 2021 1 1325 vom 15. April 2021, S. 14).

Der von der

Geschädigten eingereichte WhatsApp-Verlauf bestätigt diese Aussagen. Am 17.

November 2020 schickte die Geschädigte der Beschwerdeführerin ein Foto einer

Rechnung [...] vom 10. November 2020 über CHF 449.– betreffend

Accessoires. Die Beschwerdeführerin entgegnete per WhatsApp «Hab ich per Mail»

und «Das kannst weg schmeissen». Dies lässt sich nur so verstehen, dass die Beschwerdeführerin

sich im Klaren war, worum es bei dieser Online-Bestellung ging, und der

Geschädigten konkludent zusicherte, sie werde die Rechnung bezahlen. Die

Rechnung belegt auch die Aussage der Geschädigten, wonach die Bestellungen auf

ihren Namen und an ihre Adresse erfolgt seien. Nicht anders verhält es sich in

Bezug auf die Kommunikation zwischen der Geschädigten und der Beschwerdeführerin

vom 30. November 2020. Die Geschädigte schickte der Beschwerdeführerin eine

Mahnung von [...] im Umfang von CHF 585.– und fragte diese, ob sie die

Rechnung bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin antwortete am gleichen Tag: «Ja

schatz ich schick dir Bestätigung am Donnerstag dann bin ich wieder in Basel». Ebenfalls

am 30. November 2020 teilte die Geschädigte der Beschwerdeführerin per

WhatsApp mit, die Rechnung von [...] sei noch offen, und fragte, ob diese

Bestellung von ihr veranlasst worden sei. Die Beschwerdeführerin antwortete am

gleichen Tag: «Geht am 5. raus» «Also Zahlung». Auch hier bestätigte die Beschwerdeführerin

also implizit, unter fremdem Namen bestellt zu haben und sicherte zu, die

entsprechenden Waren zu bezahlen. Im Dezember 2020 wiederholte sich dieses

Muster. Die Geschädigte informierte die Beschwerdeführerin per WhatsApp über

den Erhalt von Rechnungen, die Beschwerdeführerin sicherte jeweils zu, diese

bezahlen zu wollen. Am 5. Januar 2021 schickte die Geschädigte der Beschwerdeführerin

erneut per WhatsApp Fotos von Rechnungen und schrieb dazu: «Jetzt mal erlich,

kriegt ihr es eigentlich nicht hin eure Rechnungen zu zahlen? Es sind eure

Bestellungen! […]». Die Beschwerdeführerin entgegnete gleichentags: «Ma alter»

und «Ich bin in Belgrad». Zudem erklärte sie «Wenn ich sahe Ich habe bezahlt

dann habe ich bezahlt».

3.6.2

Hinsichtlich

des ersten Vorfalls, bei welchem die Beschwerdeführerin die Geschädigte zur

Vornahme von Bestellungen auf eigenen Namen veranlasste, sprechen – wie von der

Vorinstanz zu Recht angenommen – gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen

eines Betruges nach Art. 146 StGB. Die Beschwerdeführerin erweckte bei der

Geschädigten zumindest konkludent den Eindruck, die Waren bezahlen zu wollen.

Deswegen verpflichtete sich die Geschädigte gegenüber dem Online-Versandhaus

zur Bezahlung der fraglichen Waren und verminderte auf diese Weise ihr

Vermögen. Alternativ liesse sich die Vermögensdisposition in der Herausgabe der

Waren an die Beschwerdeführerin erkennen, da die Geschädigte in diesem

Zeitpunkt keine Rückgabe der Waren mehr vornehmen konnte. Dies wird die

Staatsanwaltschaft näher zu untersuchen haben; an dieser Stelle kann aber in

jedem Fall von einem dringenden Tatverdacht betreffend eine Vermögensdisposition

mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung ausgegangen werden. Die Täuschung

betraf eine für die Geschädigte nicht überprüfbare innere Tatsache, sodass ein

dringender Tatverdacht für das Vorliegen von Arglist besteht. Schliesslich

sprechen die Umstände auch für ein Handeln der Beschwerdeführerin mit Wissen

und Willen und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung.

3.6.3

Fraglich

könnte sein, ob auch die ohne Wissen von B____ auf deren Namen vorgenommenen

Bestellungen einen Betrug zum Nachteil von B____ darstellen. Dies hängt davon

ab, ob hier eine zwar vollmachtlose, aber dennoch nach Art. 33 Abs. 3 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) wirksame Stellvertretung vorlag. Dies kann an

dieser Stelle offenbleiben.

Sofern nämlich

davon ausgegangen wird, dass keine wirksame Stellvertretung vorlag, so hätte

die Beschwerdeführerin unter falschem Namen gehandelt. Damit verpflichtet sie

nicht die Person, deren Namen sie sich anmasst, sondern – wenn überhaupt – sich

selbst. In diesem Fall hätte sie die Online-Versandhändler darüber getäuscht,

dass B____ eine bestimmte Bestellung vornehmen will. Auch hier wird es Sache

der Staatsanwaltschaft sein, im Untersuchungsverfahren zu prüfen, ob Arglist

gegeben war oder nicht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Pakete an

eine Person liefern liess, von der sie annahm, dass diese keine Meldung an den

Online-Versandhändler erstatten werde, was zur Entdeckung der Lüge hätte führen

können, spricht aber zumindest für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich

des Merkmals der Arglist. Die Online-Versandhändler hätten in diesem Fall sich

selber am Vermögen geschädigt. In diesem Fall wäre zwar das Opfer des

Vermögensdelikts ein anderes; in der Sache änderte sich nichts.

Ebenfalls näher

zu untersuchen wird die Staatsanwaltschaft die Abgrenzung zum betrügersichen

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage haben. Aus den Akten lässt sich nicht

entnehmen, ob die Beschwerdeführerin durch die Veranlassung der Bestellungen

auf den Namen von B____ wirklich einen Mitarbeiter der Online-Versandhändler

täuschte oder nicht eher einen automatisierten Bestell- und Versandprozess

auslöste. Dann erschiene naheliegender, von einem betrügerischen Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage auszugehen, weil die Beschwerdeführerin durch

die unrichtige Verwendung der Angaben von B____ erreicht hätte, dass im System

eine Bestellung durch B____ registriert worden wäre.

So oder anders

bleibt es indes dabei, dass die Akten einen dringenden Tatverdacht für das

Vorliegen von Betrugshandlungen zum Nachteil von B____ oder der jeweiligen

Online- Versandhändler bzw. von mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der betroffenen Online-Versandhändler

belegen.

3.7

3.7.1

In

den Akten befindet sich ferner ein auf den Namen von C____ abgeschlossener

Mietvertrag mit der [...] über Einrichtungsgegenstände vom 14. Dezember 2020.

Als Vermerk ist auf dem Vertrag angegeben «ohne montage bitte liefern und an

die Adresse von meiner Schwester liefern und zwar A____ [...]». Ebenfalls in

den Akten befindet sich die beim Vertragsschluss verwendete Fotografie der

Aufenthaltsbewilligung von C____. Schliesslich ist auch aktenmässig erstellt,

dass die [...] gestützt auf diesen Vertrag am 20. Januar 2021 eine Rechnung an C____

schickte.

Im Vertrag wird

die Beschwerdeführerin als Schwester der Geschädigten bezeichnet. Das ist

aufgrund der Akten offenkundig unzutreffend. Dies stellt auch ein gewichtiges

Indiz dafür dar, dass der Vertrag in Wirklichkeit nicht von C____ abgeschlossen

wurde.

Auch hier wird

es Sache der Staatsanwaltschaft sein, die einschlägigen Delikte genauer

abzuklären. Ein Betrug zum Nachteil von C____ würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin

diese zu einer Vermögensdisposition mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung

veranlasst hat. Ob dies bereits in der Weitergabe der Ausweiskopie zu erkennen

ist, erscheint zweifelhaft. Mit der unbefugten Verwendung des Ausweises könnte

allerdings ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

vorliegen. Wenn die Beschwerdeführerin zudem im Namen von C____ einen Vertrag

unterzeichnet hätte, so besteht der dringende Verdacht, dass darin eine

Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 StGB) liegt.

In diesem

Zusammenhang wird die Staatsanwaltschaft auch zu prüfen haben, ob wirklich C____

geschädigt wurde. Dies hängt massgeblich von der zivilrechtlichen Wirksamkeit

des abgeschlossenen Geschäfts ab, also der Frage, ob die Mitarbeitenden der [...]

aufgrund des Ausweises bzw. einer Prüfung der darauf zu sehenden Fotografie und

Unterschrift davon ausgehen durften, mit C____ zu kontrahieren. War dies nicht

der Fall, so bestünde allerdings der dringende Verdacht eines Betruges oder des

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der [...].

3.7.2

Ferner

findet sich in den Akten eine angeblich von C____ unterzeichnete Vollmacht vom

25.

Januar 2021, mit welcher diese die Beschwerdeführerin zur Vertretung bei

der Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten umfassend bevollmächtigt

haben soll. Auch hier besteht der dringende Verdacht, dass diese Vollmacht eine

Urkundenfälschung im engeren Sinne darstellt. So ist als Adresse von C____ der

«[...]» – also dieselbe Adresse wie bei der bevollmächtigten Beschwerdeführerin

– angegeben. Auch dies trifft offenkundig nicht zu, was indiziert, dass die

Vollmacht nicht von C____ unterzeichnet wurde.

3.7.3

Insgesamt

besteht daher auch hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen betreffend C____

ein dringender Tatverdacht.

3.8

Ebenso

ging die Vorinstanz zu Recht von einem dringenden Tatverdacht betreffend das Anbieten

von Waren auf Online-Markplätzen ohne Leistungsabsicht aus. So zeigt

beispielsweise der Kontoauszug vom 10. März 2021 für das Konto der Beschwerdeführerin

bei der K____ unter anderem folgende Zahlungseingänge: Am 3. November 2020

überwies L____ CHF 270.– mit dem Vermerk «[...] Bauchtasche». Am 6.

November 2020 überwies M____ CHF 200.– mit dem Vermerk «Tasche». Am

gleichen Tag erfolgten Überweisungen von N____ (CHF 437.– und O____ (CHF 400.–),

beide mit dem Vermerk «[...] Tasche». Am 10. November 2020 überwies P____ CHF 280.–

mit dem Vermerk «2ND HAND [...] TASCHE [...] INKL VERSAND».

Diese

exemplarischen Zahlungseingänge stellen ein starkes Indiz dafür dar, dass diese

Personen offenbar davon ausgingen, hier Überweisungen für entsprechende, durch

die Beschwerdeführerin gelieferte oder zu liefernde Waren zu tätigen. Dass

diese Waren je geliefert worden wären, behauptete die Beschwerdeführerin nie,

und es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür.

Auch hier

besteht daher der dringende Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin die

Geschädigten über ihren Leistungswillen, eine innere Tatsache, täuschte. Zwar

wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob die Geschädigten leichtsinnig

handelten, weil sie im Online-Handel Waren gegen Vorauskasse kauften. Dagegen

spricht, dass die Rechtsprechung Leichtsinn annimmt, wenn ein Online-Händler

teure Waren (im konkreten Fall über CHF 2'000.–) auf Rechnung liefert, er

also gehalten ist, sich z.B. durch Vorauskasse abzusichern (BGE 142 IV 153

E. 2.2.4). Was dies für das vorliegende Verfahren bedeutet, wird noch zu

prüfen sein; zumindest bedeutete der Umstand, dass die Geschädigten im Umfang

von einigen hundert Franken eine Vorauszahlung leisteten, aber nicht ohne

Weiteres, dass diese leichtfertig gehandelt hätten. Für das jetzige

Verfahrensstadium genügt die Möglichkeit, dass die Arglist wegen

Selbstverschuldens der Geschädigten ausgeschlossen sein könnte, aber nicht, um

einen dringenden Tatverdacht wegen Betruges auszuschliessen.

3.9

Die

obigen Ausführungen erhellen, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich einer

Vielzahl von Betrugshandlungen besteht. Diese fanden teilweise sogar am

gleichen Tag statt. Die Häufigkeit dieser Handlungen, das systematische

Vorgehen, der unzweifelhaft erhebliche zeitliche Aufwand für die verschiedenen

Betrugshandlungen sowie die bedeutsame mutmassliche Deliktssumme von

CHF 64'893.– lassen keinen Zweifel an einem dringenden Tatverdacht

betreffend gewerbsmässigen Handelns.

3.10

Alleine

schon die hier exemplarisch wiedergegebenen Verhaltensweisen begründen den

dringenden Tatverdacht hinsichtlich von Verbrechen und stellen damit eine

taugliche Grundlage für die Anordnung von Untersuchungshaft dar.

3.11

Zu

Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Anordnung von Untersuchungshaft

das Vorliegen eines dringenden – und nicht bloss eines hinreichenden –

Tatverdachts voraussetzt (Beschwerde, Rz. 17). Aus den Ausführungen der

Vorinstanz ergibt sich unzweideutig, dass die Vorinstanz zwar den Begriff des

«hinreichenden» Tatverdachts verwendete (Verfügung vom 29. April 2022,

S. 5), in der Sache aber das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts

prüfte. Einen solchen bejahte sie – wie die obigen Ausführungen erhellen – zu

Recht.

Selbst wenn die

Vorinstanz aber lediglich das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts

geprüft hätte, so änderte sich im Ergebnis nichts. Denn nach dem Gesagten liegt

ein dringender Tatverdacht aufgrund der mit freier Kognition (siehe Erwägung 1.3)

vorgenommenen Würdigung des Appellationsgerichts jedenfalls vor.

4.

4.1

Die

Vorinstanz stützt die Anordnung von Untersuchungshaft zunächst auf das

Vorliegen von Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin sei kroatische

Staatsbürgerin, lebe seit dem Jahr 2007 in der Schweiz und habe zuvor während

rund 10 Jahren in Deutschland gelebt. Aktuell verfüge sie über keinen gültigen

Aufenthaltstitel in der Schweiz; ihre Aufenthaltsbewilligung B (lautend auf ihren

Aliasnamen [...]) sei am 21. September 2020 abgelaufen. Das erste, heute

14-jährige Kind der Beschwerdeführerin lebe beim Kindsvater [...]. Das Kind

solle zwar nach den Angaben der Beschwerdeführerin theoretisch jedes zweite

Wochenende bei ihr verbringen, übernachte in der Realität aber meistens bei

Freundinnen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juni 2020 mit I____

verheiratet. Dieser wohne in Berlin und verfüge nicht über eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gegen ihn werde aktuell in derselben

Angelegenheit ein eigenes Strafverfahren geführt (VT.[…]). Die Beschwerdeführerin

gehe in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach. Gegen sie seien zahlreiche

Betreibungen und 113 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von

CHF 220'768.35 verzeichnet (Stand 20. Oktober 2021). Laut eigenen Angaben

lebe sie aktuell von der Unterstützung durch ihren Ehemann. Zwar habe die Beschwerdeführerin

den Vorladungen in der Vergangenheit in der Regel Folge geleistet. Allerdings

habe sie sowohl am 3. Juni 2021 als auch am 13. Oktober 2021, als die Polizei

sie jeweils telefonisch kontaktierte, angegeben, sie halte sich für unbestimmte

Zeit in Deutschland auf. Der Beschwerdeführerin drohten eine mehrjährige

Freiheitsstrafe sowie die obligatorische Landesverweisung. Zudem habe ihr die

in den Akten liegende Excel-Tabelle erstmals mit aller Deutlichkeit vor Augen

geführt, wie schwer der Tatverdacht gegen sie wiege. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin

auch keine Aussicht mehr auf einen längeren Verbleib in der Schweiz, falls es

zu einer Verurteilung käme. Daher sei zu befürchten, dass sie sich im Falle

einer Haftentlassung umgehend mit ihrem Kleinkind nach Deutschland zu ihrem

Ehemann oder ihrer Mutter und Schwester absetzen würde, um sich dem

Strafverfahren und der drohenden Freiheitsstrafe zu entziehen.

4.2

4.2.1

Die

Beschwerdeführerin behauptet, dies verstosse gegen Treu und Glauben

(Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO; Beschwerde, Rz. 13). Die

Strafuntersuchung dauere bereits ein Jahr. Die Beschwerdeführerin habe sich

stets zur Verfügung der Behörden gehalten und sei an sämtliche Einvernahmetermine

erschienen (Beschwerde, Rz. 15). Es sei widersprüchlich, wenn die

Staatsanwaltschaft im Juni 2021 offenbar noch nicht vom Vorliegen von

Fluchtgefahr ausgegangen sei, diese nun aber bejahe (Beschwerde, Rz. 15).

Das Verfahren wegen angeblicher Veruntreuung (Dezember 2021) führe auch nicht

zu einer Neubeurteilung (Beschwerde, Rz. 15). Der Antrag auf Untersuchungshaft

sei erst nach der Verschiebung einer im März 2022 geplanten Einvernahme

erfolgt. Diese Verschiebung sei aber auf eine COVID-19-Erkrankung des amtlichen

Verteidigers der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es sei treuwidrig, die

Beschwerdeführerin deswegen in Untersuchungshaft nehmen zu wollen (Beschwerde,

Rz. 16).

Zudem bestreitet

sie das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sie habe einen engen Bezug zur Schweiz,

lebe seit 15 Jahren hier, habe hier gearbeitet und habe in der Region familiäre

Bindungen (Beschwerde, Rz. 21). Sie sei gut integriert und weise auch keine

Vorstrafen auf (Beschwerde, Rz. 21). Eine Flucht für sie hiesse zudem, dass sie

entweder ihre beiden Kinder zurücklassen oder diese aus ihrer vertrauten

Umgebung herausreissen müsste. Zudem wäre eine Flucht mit Kindern ins Ausland

deutlich schwieriger, da die Beschwerdeführerin dann nicht nur sich selbst,

sondern auch ihre Kinder vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken müsste

(Beschwerde, Rz. 21). Eine enge Beziehung bestehe im Übrigen auch zu ihrem

ersten Kind; dass sie diesem gestatte, bei Freundinnen zu übernachten, deute

nicht auf eine fehlende Bindung hin (Beschwerde, Rz. 22). Der Verweis auf einen

fehlenden gültigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sei auch nicht

zutreffend. Vielmehr stellten Migrationsämter bei laufenden Strafverfahren nur

noch Aufenthaltsbestätigungen aus (Beschwerde, Rz. 23). Ferner hätte die

Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden Kinder bzw.

gestützt auf den Schutz des Familienlebens durch die Verfassung und die Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Aufenthaltsrecht (Beschwerde, Rz.

24). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin durch ihr bisheriges Verhalten im

Strafverfahren gezeigt, dass sie nicht fliehen wolle (Beschwerde, Rz. 25).

Daran habe die angeblich in den Akten liegende Aufstellung der Deliktsbeträge

nichts geändert; die Beschwerdeführerin habe diese noch nie gesehen. Die

vorgeworfene Deliktssumme von CHF 100'000.– sei nicht allzu hoch; und eine

allfällige Strafe dürfte sich im Rahmen eines bedingten Vollzuges bewegen

(Beschwerde, Rz. 26).

4.2.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet, Haftgründe hätten bereits im Zeitpunkt der

Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2021 bestanden. Sie habe aber im Sinne des

Verhältnismässigkeitsprinzips auf einen entsprechenden Antrag verzichtet, weil

der Sohn der Beschwerdeführerin damals nur gerade zwei Monate alt gewesen sei.

Die erste Einvernahme habe am 16. Juni 2021 stattgefunden. Am 9. Februar

2022.

hätte eine weitere Einvernahme stattfinden sollen, welche aufgrund von

Krankheit der Beschwerdeführerin habe verschoben werden müssen. Die dann für

den 16. März 2022 geplante Einvernahme habe wegen Erkrankung des

Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin verschoben werden müssen. Die

Fluchtgefahr sei während geraumer Zeit akut gewesen. Es sei davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin erst im Laufe des Verfahrens realisiert habe,

welche gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen ihr Verhalten nach sich

ziehen könnte. Zudem sei der Sohn der Beschwerdeführerin nun in einem Alter, in

welchem eine kindgerechte Betreuung durch nächste Angehörige erfolgen könne.

Diese sei hier mit der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin sowie aufgrund

der Betreuung durch den Kindsvater gewährleistet. Daher sei die Anordnung von

Untersuchungshaft nun auch verhältnismässig (Beschwerdeantwort, S. 2).

4.2

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E.

2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).

4.3

Vorab

ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorwurf, die

Staatsanwaltschaft habe sich treuwidrig verhalten, nicht durchdringt.

Es ist der

Staatsanwaltschaft freigestellt, in welchem Zeitpunkt während des

Untersuchungsverfahrens sie die Anordnung von Untersuchungshaft beantragt. Der

Umstand, dass sie anfänglich darauf verzichtet, ist nicht geeignet, bei der beschuldigten

Person ein schutzwürdiges Vertrauen zu erwecken, dass sie für die gesamte Dauer

des Verfahrens in Freiheit bleiben werde. Im vorliegenden Fall verzichtete die

Staatsanwaltschaft sogar im Interesse der Beschwerdeführerin bzw. ihres Sohnes

darauf, Untersuchungshaft zu beantragen. Fehl geht auch die Behauptung, die

Situation habe sich seit Juni 2021 nicht geändert. Zwischenzeitlich kam

insbesondere der Vorwurf einer im Dezember 2021 begangenen Veruntreuung hinzu.

Ferner fielen die beiden Auslandsabwesenheiten der Beschwerdeführerin ebenfalls

in die Zeit nach Juni 2021. Schliesslich ist der Sohn der Beschwerdeführerin

inzwischen etwas älter, sodass eine kindgerechte Fremdbetreuung möglich ist.

Auch die veränderten Umstände stehen einem Vertrauensschutz entgegen.

4.4

Zu

Recht nahm die Vorinstanz das Vorliegen von Fluchtgefahr an. Auf ihre

zutreffenden Ausführungen kann weitgehend verwiesen werden.

Der Umstand,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Deutschland lebt, keinen

Aufenthaltstitel für die Schweiz hat und sich die Beschwerdeführerin im Laufe

des letzten Jahres mindestens zwei Mal für längere Zeit in Deutschland

aufhielt, belegt ihre engen Bindungen dorthin. Das Vorliegen familiärer

Beziehungen nach Deutschland gibt die Beschwerdeführerin im Ergebnis auch

selbst zu, wenn sie in ihrer Replik geltend macht, ihre beiden

Auslandsaufenthalten seien «familienbeding[t]» gewesen (Replik, S. 2).

Ferner schloss

die Vorinstanz zu Recht auf das Fehlen enger Beziehungen zum älteren Kind der

Beschwerdeführerin. Bereits der Umstand, dass sie dieses höchstens alle zwei

Wochen sieht, indiziert, dass sie diesbezüglich keine derart gewichtigen

Verpflichtungen hat, dass diese sie effektiv an einer Flucht ins Ausland

hindern würden. Ihre zwei Aufenthalte in Deutschland im letzten Jahr hielt sie

offenbar auch für vereinbar mit allfälligen Pflichten gegenüber ihrem ersten

Kind. Aus dem Chat-Verlauf zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschädigten

B____ lässt sich zudem schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich am 31. Dezember

2020.

in Kroatien, ihrem Heimatstaat, aufhielt (vgl. die entsprechende

WhatsApp-Nachricht). Dies lag zwar zeitlich vor Beginn der Untersuchung. Es

indiziert aber, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Verbindungen zu ihrem

Heimatland pflegt und in diesem Sinne auch eine gewisse Reisegewandtheit

besitzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kein allzu enges Verhältnis

zu ihrem ersten Kind und dessen Vater zu pflegen scheint, weckt Zweifel, ob

hier ein abgeleitetes Aufenhaltsrecht nach Art. 8 EMRK in Betracht käme. Die

drohende Landesverweisung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

bildet daher einen zusätzlichen Faktor, der für das Vorliegen von Fluchtgefahr

spricht (vgl. BGer 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3). Ebenso spricht

die hohe Verschuldung der Beschwerdeführerin für das Vorliegen von

Fluchtgefahr. Wie das Bundesgericht festhielt, kann eine Flucht für eine

beschuldigte Person erst recht zur valablen Option werden, wenn sie sich dadurch

nicht nur einer allfälligen Strafe, sondern auch ihren Gläubigern entzieht

(BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.5). Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, ihr Aufenthaltstitel sei nur wegen der laufenden

Strafuntersuchung nicht verlängert worden, verfängt ebenfalls nicht. Der Aufenthaltstitel

lief nämlich bereits neun Monate vor Beginn der Untersuchung ab, sodass ein

Kausalzusammenhang von vornherein nicht in Betracht kommt. Zum Nachteil

gereicht der Beschwerdeführerin schliesslich der Umstand, dass sie mutmasslich

im Dezember 2021 erneut delinquierte und es wieder um ein Vermögensdelikt ging.

Damit erhöht sich die potentiell zu erwartende Strafe. Zudem scheint im Falle

einer Verurteilung der bedingte Vollzug nicht mehr möglich. Beide Umstände

stellen zusätzliche Anreize für eine Flucht dar.

Zusammengefasst

liegt daher Fluchtgefahr und damit ein Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1

lit. a StPO vor.

5.

5.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin mit

Geschädigten Kontakt aufnehme, diese auf ihre angeblich schwierige

Lebenssituation und ihr Kleinkind hinweise, bei diesen Mitleid zu erwecken

suche und auf diese Weise die Geschädigten zu ihr günstigen Aussagen

veranlassen wolle (Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2022,

S. 8). So werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Geschädigte D____

dazu gebracht zu haben, mutmasslich aus betrügerischen Bestellungen durch die Beschwerdeführerin

stammende Gegenstände auf Online-Plattformen zu verkaufen. Dies zeige

manipulative Fähigkeiten. Weiter habe die Geschädigte die Geschäftsführerin der

H____ unter Hinweis auf die nur mit Mühe erlangte Rente in einem Chat gebeten,

sie nicht als Arbeitnehmerin anzumelden. Auch dies belege ein Verhalten,

welches die Abklärung des Sachverhaltes gefährde.

5.2

5.2.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches

Gehör verletzt (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO;

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Anlässlich

der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2022 habe die Vorinstanz den

besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht, ohne sie hierzu vorgängig zu

befragen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht gewusst, gegenüber welcher

angeblich geschädigten Person Kollusionsgefahr geprüft werde (Beschwerde, Rz.

7). Die Staatsanwaltschaft habe diesen besonderen Haftgrund in ihrem Antrag auf

Anordnung von Untersuchungshaft nicht geprüft (Beschwerde, Rz. 10). Die

Beschwerdeführerin sei vom Zwangsmassnahmengericht nicht zu diesem besonderen

Haftgrund befragt worden (Beschwerde, Rz. 11). Erst in der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei ersichtlich geworden, dass und weshalb dieser

Haftgrund bejaht werde (Beschwerde, Rz. 11). Daher habe sie sich nicht

wirksam zur Wehr setzen können (Beschwerde, Rz. 11). Zufolge der Verletzung

des rechtlichen Gehörs dürfe dieser Haftgrund keine Berücksichtigung finden

(Beschwerde, Rz. 28).

Doch auch

materiell fehle es am Vorliegen von Kollusionsgefahr. Es handle sich um eine

sachfremde Verknüpfung, wenn aus dem vorgeworfenen Verhalten gegenüber D____

auch auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr geschlossen werde; dieses Verhalten

betreffe einzig den Tatbestand der untersuchten Straftat (Beschwerde, Rz. 30).

Zudem bestünden keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des

einjährigen Untersuchungsverfahrens vor ihrer Inhaftierung in irgendeiner Weise

versucht habe, eine andere Person zu beeinflussen (Beschwerde, Rz. 31).

Schliesslich seien auch allfällige Beeinflussungsversuche gegenüber der

Geschäftsführerin der H____ ohne Wirkungen geblieben; Letztere habe ja

Strafanzeige erstattet (Beschwerde, Rz. 32).

5.2.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Einvernahme

vom 26. April 2022 im Beisein ihres amtlichen Verteidigers über das

Haftprüfungsverfahren und alle gesetzlichen Haftgründe informiert worden. Von

der Möglichkeit, sich hierzu zu äussern, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Dem

Zwangsmassnahmengericht stehe es frei, welche Haftgründe es prüfe und bejahe;

es sei nicht an die Vorbringen der Staatsanwaltschaft gebunden. Zudem sei die

Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung vom 29. April 2022 von der

Präsidentin darauf hingewiesen worden, dass Kollusionsgefahr geprüft werden

würde. Das rechtliche Gehör sei daher gewahrt (Beschwerdeantwort, S. 2).

5.2.3

Die

Beschwerdeführerin ergänzt replicando, der Hinweis anlässlich der Verhandlung

vor der Vorinstanz sei zu pauschal gewesen. Es sei eine einzige Person aus

einer Vielzahl von Vorfällen «herausgepickt» worden; welche Person dies war,

habe die Beschwerdeführerin aber erst in der Verfügung erfahren (Replik,

S. 1).

5.3

Die

Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b

StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,

die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren

könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu

rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von

Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe

der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für

Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten

des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus

seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten

Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn

belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche

Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art

und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der

Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu

tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_18/2022 vom

4.

Februar 2022 E. 5.2).

5.4

5.4.1

Soweit

die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht, kann

ihr nicht gefolgt werden.

Das

Zwangsmassnahmengericht ist nach herrschender Auffassung nicht an den

Haftantrag der Staatsanwaltschaft gebunden, was die Prüfung von alternativen

besonderen Haftgründen betrifft (AGE HB.2015.4 vom 4. März 2015 E. 2.3; Forster, a.a.O., Art. 226 StPO N 4; Logos, in: Commentaire Romand, 2. Auflage,

Basel 2019, Art. 226 StPO N 11; Frei/Zuberbühler

Elsasser, in: SK StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 226 StPO

N 8). Falls das Zwangsmassnahmengericht allerdings Haftgründe

substituieren will und kann, muss es der beschuldigten Person respektive ihrer

Verteidigung zuvor ausdrücklich Gelegenheit geben, sich zu einem neuen, im

Antrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten Haftgrund zu äussern (AGE HB.2015.4

vom 4. März 2015 E. 2.3; vgl. Forster,

a.a.O., Art. 226 N 4; Logos,

a.a.O., Art. 226 StPO N 11). Auch die kantonale Beschwerdeinstanz

kann nach der Rechtsprechung Haftgründe substituieren, denn sie verfügt über

eine volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen und entscheidet ohne Bindung an

die Vorbringen der Parteien (Art. 391 Abs. 1 lit. a und

Art. 393 Abs. 2 StPO) (BGer 1B_191/2013 vom 17. September 2013

E. 3.4; 1B_460/2013 E. 3.1; zurückhaltend hingegen für das

bundesgerichtliche Verfahren BGE 125 II 377 E. 2c). Auch sie hat zu

gewährleisten, dass der beschuldigten Person zuvor die Möglichkeit gewährt wird

bzw. wurde, sich zu einem neuen Haftgrund zu äussern (BGer 1B_191/2013 vom

17.

September 2013 E. 3.4).

5.4.2

Aus

dem Gesagten erhellt, dass das Zwangsmassnahmengericht den von der

Staatsanwaltschaft nicht explizit behandelten Haftgrund der Kollusionsgefahr

prüfen durfte.

Anders als die

Beschwerdeführerin behauptet wurde ihr hierzu auch das rechtliche Gehör

gewährt. Das Zwangsmassnahmengericht beschränkte sich nämlich nicht auf eine

blosse Aufzählung der gesetzlichen Haftgründe (so aber Beschwerde, Rz. 10). Im

Gegenteil wies die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts zu Beginn der

mündlichen Verhandlung explizit darauf hin, dass das Gericht den besonderen

Haftgrund der Kollusionsgefahr in Erwägung ziehe (Protokoll Zwangsmassnahmengericht

vom 29. April 2022, S. 2). Diesen Hinweis konnte und musste die

Beschwerdeführerin bzw. ihre anwaltliche Vertretung nur so verstehen, dass das

Gericht diesen besonderen Haftgrund auch prüfen würde. Eine darüber hinaus

gehende Pflicht des Zwangsmassnahmengerichts, dies auch noch durch weitere

Fragen zu verdeutlichen, bestand nicht.

Falls die Beschwerdeführerin

bzw. ihre amtliche Vertretung trotz des unmissverständlichen Hinweises der

Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts der Auffassung war, sich nicht

sachgerecht zu diesem Thema äussern zu können, so wäre es an ihr gewesen, eine

entsprechende Präzisierung durch die Vorsitzende zu verlangen. Die Verteidigung

hätte zudem einen Unterbruch der Verhandlung beantragen können, um die Akten

auch in Bezug auf diesen Haftgrund zu studieren. Schliesslich obliegt es auch

der Beschwerdeführerin bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung, von der

Äusserungsmöglichkeit effektiven Gebrauch zu machen. Wenn sie sich offenbar nur

zu einzelnen Haftgründen äusserte, dann war das ihre freie Entscheidung.

5.5

5.5.1

Doch

selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz

ausgegangen würde, so müsste der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr

entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 28) nicht

unbeachtlich bleiben.

5.5.2

Nach

der Rechtsprechung kann nämlich eine Gehörsverletzung im Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl.

BGer 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.5). Dies ergibt sich

namentlich aus dem Umstand, dass die kantonale Beschwerdeinstanz sogar

Haftgründe substituieren könnte (siehe Erwägung 4.4.1 hiervor). Zudem führt

nach der Rechtsprechung nicht jede Gehörsverletzung im Haftanordnungsverfahren

zwingend zur Haftentlassung (vgl. BGer 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4).

5.5.3

Spätestens

mit dem Entscheid der Vorinstanz wusste die Beschwerdeführerin, dass und

weshalb das Zwangsmassnahmengericht vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgeht.

Dadurch hatte sie die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren vor

Appellationsgericht dazu zu äussern. Hiervon hat sie denn auch Gebrauch gemacht

(Beschwerde, Rz. 28 ff.). Durch die Möglichkeit des Appelllationsgerichts,

den Haftgrund der Kollusionsgefahr unter Berücksichtigung der Vorbringen der

Beschwerdeführerin mit voller Kognition zu prüfen, könnte eine allfällige

Gehörsverletzung daher geheilt werden. Dementsprechend ist das Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerin, es sei eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs

festzustellen, abzuweisen.

5.6

In

der Sache sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen von

Kollusionsgefahr nicht zu beanstanden. Darauf kann grundsätzlich verwiesen

werden. Die Beschwerdeführerin hat bis anhin zu sämtlichen ihr vorgeworfenen

Delikten die Aussage verweigert. Der genaue Deliktsbetrag und das Tatvorgehen

werden sich indes nicht allein mit Sachbeweisen erhärten lassen. Hier wird es

vielmehr auch Konfrontationsbefragungen mit den Geschädigten und

Anzeigestellern brauchen. Kollusionsgefahr bestünde im Übrigen erst recht,

falls die Haftentlassung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Thema würde. Auch

der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

rechtfertigt daher die Anordnung von Untersuchungshaft.

6.

Schliesslich ist

der angefochtene Entscheid unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

6.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, das umfangreiche Aktenmaterial, die Vielzahl an Geschädigten

und die Notwendigkeit der internationalen Koordination sprächen dafür, dass die

Untersuchung noch mindestens drei Monate in Anspruch nehmen werde. Aufgrund des

Kleinkindes liege bei der Beschwerdeführerin zwar eine besondere

Haftempfindlichkeit vor. Allerdings habe sie auch nach der Geburt ihres zweiten

Kindes weiter delinquiert. Die Staatsanwaltschaft habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Rechnung getragen, indem sie die Verhaftung nicht schon im Juni 2021, sondern

erst im April 2022 vorgenommen habe; inzwischen könne das Kind durch die Mutter

und Schwester der Beschwerdeführerin betreut werden. Sollte die Beschwerdeführerin

den vorzeitigen Strafvollzug beantragen, so könnte sie das Kind in der

Strafanstalt Hindelbank wahrscheinlich sogar zu sich nehmen. Daher überwiege

das Interesse an der Ahndung der mutmasslichen Straftaten der Beschwerdeführerin

gegenüber ihrem Interesse (und jenem des Kindes), in Freiheit zusammenleben zu

können. Geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Die Dauer der zu

erwartenden Freiheitsstrafe übersteige jene der zu erwartenden Strafe deutlich.

Insgesamt sei die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft daher zu bejahen.

6.2

6.2.1

Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie sei Mutter eines Kleinkindes und habe

zudem die elterliche Sorge über ihr erstes Kind (Beschwerde, Rz. 35). Zudem

drohten entwicklungspsychologische Schäden bei Mutter und Kind (Beschwerde, Rz.

36). Die Möglichkeit des vorzeitigen Strafvollzuges tue nichts zur Sache

(Beschwerde, Rz. 36). Der vorgeworfene Deliktsbetrag von nur CHF 100'000.–

sowie das Fehlen von Vorstrafen liessen die Anordnung ebenfalls unverhältnismässig

erscheinen (Beschwerde, Rz. 36).

6.2.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist auf den Umstand, dass der Verhältnismässigkeit

bereits durch das Zuwarten mit der Verhaftung bis im April 2022 Genüge getan

worden sei. Jetzt sei eine kindgerechte Betreuung durch die Nächsten

Angehörigen (Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin; Kindsvater) möglich.

6.3

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe

der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und

Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit

grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe

gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2).

Zudem ist zu prüfen, ob die Untersuchungshaft nicht durch mildere

Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann (Art. 212 Abs. 2 lit. c und

Art. 237 Abs. 1 StPO).

6.4

Die

Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist ebenfalls zu bestätigen. Es kann

vorab weitgehend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Wie die

Vorinstanz richtig erwogen hat, besteht in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank

die Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ihr Kleinkind zu sich zu nehmen.

Eine solche Versetzung ist bereits im Rahmen der Untersuchungshaft bzw. des

vorzeitigen Strafvollzuges möglich, sofern die Beschwerdeführerin der Strafverfolgungsbehörde

nicht mehr dauernd für weitere Befragungen zur Verfügung stehen muss. Entgegen

den Vorbringen der Verteidigung fällt dieser Umstand durchaus ins Gewicht. Dass

die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe die aktuelle Dauer der

Untersuchungshaft deutlich überschreiten würde, bestreitet die Beschwerdeführerin

zu recht nicht (vgl. Beschwerde, Rz. 34).

Da vorliegend

zwei Haftgründe gleichzeitig erfüllt sind (siehe Erwägungen 4 und 5 hiervor),

kommen Ersatzmassnahmen nicht ernstlich in Betracht. Die Beschwerdeführerin

bringt denn auch selbst nicht vor, dass es wirksame und zielführende

Ersatzmassnahmen gäbe. Angesichts der finanziellen Situation der

Beschwerdeführerin wird sie jedenfalls kaum in der Lage sein, eine Kaution zu

leisten; und aufgrund der hohen Fluchtgefahr wäre auch die Eignung einer solchen

Massnahme zweifelhaft.

6.5

Nichtsdestotrotz

wird von der Staatsanwaltschaft aufgrund der speziellen Situation, in welcher

sich die Beschwerdeführerin befindet, erwartet, dass sie das vorliegende,

zugegebenermassen umfangreiche Verfahren äusserst speditiv weiterführt, damit

dieses möglichst bald dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen werden kann.

7.

7.1

Aus

dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive

Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Die

Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.

7.2

Der

Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und ihrem Vertreter ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter beantragt eine Entschädigung für

einen Zeitaufwand von 8.5 Stunden, legt hierfür allerdings keine

Honorarnote bei. Grundsätzlich könnte das Gericht die Entschädigung daher von

Amtes wegen schätzen (§ 25 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Indes

erscheint der vom Vertreter geltend gemachte Zeitaufwand angemessen, sodass

dieser als Berechnungsgrundlage verwendet werden kann.

Der

Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20

Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung

von insgesamt CHF 1'700.– (inkl. allfällige Auslagen).

Eine allfällige

Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie

ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen

(§ 25 HoR). Mangels Honorarnote bzw. eines entsprechenden Antrages des

Vertreters der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung vorliegend ohne

Mehrwertsteuer auszurichten.

Gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt

wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'700.– (inkl. allfällige Auslagen,

exkl. MWST), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem

Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).