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Entscheid

HB.2022.15

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2022

25. Mai 2022Deutsch36 min

sexueller Nötigung und mehrfacher Drohung. Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.15

ENTSCHEID

vom 31.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. April 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____

neu ein Strafverfahren insbesondere wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher

sexueller Nötigung und mehrfacher Drohung. Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen,

dass er seine (frühere) Partnerin B____ mehrfach durch Gewalt respektive durch die

Androhung von Gewalt zu Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen

genötigt habe.

Ausserdem sind

gemäss Strafregisterauszug vom 24. April 2022 gegen ihn weitere Verfahren wegen

einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und

wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (beim Appellationsgericht Basel-Stadt) sowie

wegen einfacher Körperverletzung und Drohung (bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt)

hängig.

A____ ist am Sonntag, 24. April 2022 Uhr,

03.15 Uhr, festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. April

2022 hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 26. April 2022 über ihn zunächst für die vorläufige Dauer

von 8 Wochen, d.h. bis zum 21. Juni 2022, Untersuchungshaft verfügt. Gegen

diese Verfügung hat A____ am 6. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde an das

Appellationsgericht erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts mit sofortiger Wirkung; eventualiter sei

die Untersuchungshaft für längstens zwei Wochen anzuordnen. Es seien keine

Verfahrenskosten zu erheben und es sei ihm eine Haftentschädigung auszurichten.

Ausserdem sei seine Verteidigerin als amtliche Verteidigerin im

Beschwerdeverfahren einzusetzen und es sei ihr nach Abschluss des

Beschwerdeverfahrens eine Frist zur Einreichung ihrer Honorarnote zu setzen. In

ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu mit

Eingabe vom 23. Mai 2022 repliziert.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten,

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist

innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei

der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393

Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Vorliegend

hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache

Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache Nötigung angenommen

und die Haftgründe der Fluchtgefahr, der Kollusionsgefahr und der

Fortsetzungsgefahr bejaht. Ausserdem hat es die Verhältnismässigkeit der

angeordneten Untersuchungshaft bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts und die weiteren Haftgründe.

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar

Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete

Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126

[dringender Tatverdacht respektive Haft auch bei

Aussage-gegen-Aussage-Situation]; Forster,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel

2014, Art. 221 N 3 f., Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 221 N 4 ff.).

Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der

Strafuntersuchung noch geringer (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich

der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht

erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder

das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht

mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit

der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.

126). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden

Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein

Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran

vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts

mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei

der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143

E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV,

Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage

des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Gericht im

Haftprüfungsverfahren weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch

dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme

eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.). Bei

«Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich (wie vorliegend) als

massgebende Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und

bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, genügt es, wenn sich

aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des

mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten einzustufen

sind und gestützt darauf eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheint (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

221.

N 6 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 IV 127).

3.2

Vorliegend

präsentiert sich die aktuelle Beweislage wie folgt:

3.2.1

B____

hat am 24. April 2022, in den frühen Morgenstunden (03.05 Uhr), die Polizei

requiriert, weil sie von ihrem Freund bedroht werde. Sie äusserte gegenüber den

Polizeibeamten, dass dieser Freund – der Beschwerdeführer – ihr mehrfach Gewalt

angedroht habe, falls sie nicht mache, was er ihr sage, und dass sie auch gegen

ihren Willen mit ihm Geschlechtsverkehr haben müsse. Zwei Wochen zuvor habe er

ihren Kopf auf den Esstisch geschlagen, als sie keinen Geschlechtsverkehr mit

ihm wünschte. Deshalb mache sie auch immer mit, wenn er ihr drohe, weil er

seine Drohungen wahrmachen könne (vgl. Polizeirapport vom 24. April 2022).

In ihrer

anschliessenden Einvernahme vom selben Tag hat sie angegeben, dass sie seit

Ende April 2021, mit Unterbrüchen, eine Beziehung zum Beschwerdeführer führe,

dass es rasch zu Problemen und bereits Ende Juni 2021 zu Gewalt gekommen sei.

So habe der Beschwerdeführer sie gebissen, ihren Kopf auf den Tisch geschlagen,

ihr den Finger ins Auge gesteckt. Er habe ihr auch mehrfach gedroht –

beispielsweise mit Umbringen, «Fresse Polieren», Abrasieren ihrer Haare und

Zunähen der «Muschi»; sie nehme die Drohungen ernst. Sie habe den

Beschwerdeführer bereits mehrfach angezeigt. In Bezug auf die Vorwürfe

betreffend Vergewaltigung und sexueller Nötigung schildert sie, dass sie

zunächst auch sexuelle Beziehungen zum Beschwerdeführer gewünscht habe, dass

sich dies dann aber geändert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht

verstehen wollen, dass sie keinen Sex mehr mit ihm wollte. Sie habe den Sex

nicht gewollt und dies dem Beschwerdeführer auch gesagt. Aber es sei immer das

gleiche gewesen, entweder sie machte, was er ihr sagte, und liess es über sich

ergehen oder sie nahm in Kauf, dass er sie schlug. Der erste Biss sei genau

deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer Sex wollte und sie nicht. Es habe

lange gedauert, bis sie realisiert habe, dass sie vergewaltigt wurde. Heute sei

auch wieder so eine Situation gewesen; sie habe es nun einfach nicht mehr

ertragen und die Polizei angerufen. Der Beschwerdeführer sei jeweils in sie

eingedrungen, vaginal oder anal, habe auch gegen ihren Willen in ihr

ejakuliert. Er habe auch sexuelle Praktiken verlangt, die sie nicht wollte. Sie

habe dann nach dem Sex immer sofort duschen und die Bettwäsche wechseln müssen

und ein zwanghaftes Waschverhalten im Intimbereich entwickelt. Der

Beschwerdeführer sei bei diesen Vorfällen jeweils unter Einfluss von Speed,

Kokain, Gras, Alkohol oder mehrerer dieser Substanzen gestanden; sie habe im

August 2021 auch konsumiert. Beim Beschwerdeführer sei auch «[...]» (in der

Schweiz nicht zugelassenes Potenzmittel) im Spiel gewesen. B____ weist selbst darauf

hin, dass sie an psychischen Problemen leide (Borderline) und dass sie bereits

früher Gewalt von ihrem Vater und von ihrem Ex-Mann erfahren habe und es nicht

anders kenne. Sie brauche professionelle Hilfe. Sie erklärt noch, dass der Beschwerdeführer

weder Wohnung noch Arbeit habe und in der letzten Zeit abwechselnd bei ihr und

einer anderen Frau («C____») lebe und sie ausnütze.

Diese Aussagen

von B____ können hier im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens keiner einlässlichen

Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden; eine solche bleibt, auch nach

Auffassung der Verteidigung, dem Sachgericht vorbehalten. Es lässt sich

allerdings festhalten, dass diese ersten Angaben von B____, in denen sie sich

die ganze Beziehung, deren ungute Entwicklung sowie die von ihr erlittene

Gewalt, auch sexuelle Gewalt «von der Seele» zu reden scheint, naturgemäss zwar

nicht ganz frei von Unklarheiten sind, etwa in Bezug auf die Häufigkeit und die

näheren Umstände der jeweils einzelnen Vorfälle. Im Kerngeschehen sind ihre

Angaben allerdings stimmig: B____ schildert nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer mehrfach gewalttätig gegen sie geworden sei, sie bedroht habe

und dass sie mehrfach Geschlechtsverkehr respektive andere sexuellen Handlungen

gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen nur deshalb über sich habe ergeben

lassen, um weiterer Gewalt zu entgehen. Dass sie diese Übergriffe erst jetzt

schildert, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Es ist vielmehr

geradezu delikts­typisch und kann als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von

häuslicher Gewalt und von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich

aus Angst und Scham, oder weil sie gegenüber dem Beschuldigten ambivalente

Gefühle hegen, oftmals zunächst auf eine Anzeige verzichten. Wenn überhaupt

teilen sich viele Betroffene erst später, nach Tagen, Monaten oder gar Jahren

über das Vorgefallene mit (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 S. 419 f. mit weiteren

Hinweisen). Die Schilderungen von B____ erscheinen, jedenfalls bei einer

summarischen Würdigung, im Übrigen detailliert, plausibel und lebensnah und

enthalten auch zahlreiche Realitätskriterien wie beispielsweise Schilderungen

von Dialogen, Interaktionen, innerpsychologischen Vorgängen; auch stellt sich B____

selbst nicht durchwegs in gutem Licht dar.

Die Verteidigung

macht geltend, dass B____ in der Einvernahme die Beziehung zum Beschwerdeführer

und sich selbst «in unklarer und unspezifischer Form in Frage zu stellen»

scheine. Auffällig sei auch, dass sie aussage, dass sie aufgrund von Diagnosen

und früherer Erlebnisse nicht mehr zwischen Realität und Fantasie unterscheiden

könne, sich selbst verletze und ausgesagt habe, dass sie den Beschwerdeführer

umgebracht hätte, wenn die Polizei nicht gekommen wäre. Dazu ist festzuhalten,

dass B____ hier nicht taktisch und überlegt aussagt, sondern spontan und

ungeordnet, dass sie selbst eigene Unzulänglichkeiten einräumt, ihr eigenes

Verhalten, ihre Ambivalenz und die Beziehung zum Beschwerdeführer und die

Folgen reflektiert und ihre Verzweiflung über die ganze Situation äussert –

alles Umstände, die notabene grundsätzlich gerade für Authentizität sprechen

und dafür, dass ihre Angaben über die erlittene Gewalt, auch sexueller Natur, faktenbasiert

sind. Sie hat übrigens nicht etwa ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer

umgebracht hätte, wäre die Polizei nicht gekommen, sondern ihre entsprechende Aussage

lautet wörtlich: «Hätte ich nicht die Polizei gerufen, hätte er mich umgebracht

oder ich hätte ihn umgebracht.» – sie zeigt damit anschaulich, wie weit die

Gewalt in jener Nacht bereits eskaliert und wie gross ihre Verzweiflung darüber

war.

Unter diesen

Umständen begründen die Angaben von B____ einen dringenden Tatverdacht in Bezug

auf die Tatbestände insbesondere der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen

Nötigung und der Drohung sowie allenfalls weiterer Delikte.

3.2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe. Auch er schildert die Beziehung zu B____

als schwierig und von vielen Streitigkeiten geprägt; laut Polizeirapport

äusserte er gegenüber den requirierten Polizisten, er führe «seit längerem eine

toxische Beziehung» mit ihr. In seiner Einvernahme vom 24. April 2022 behauptet

er, der Geschlechtsverkehr sei während ihrer Beziehung stets einverständlich

gewesen. Nach seiner Darstellung sei B____ eifersüchtig, weil er nun eine

andere Freundin (C____) habe. Er habe gar keinen Sex mehr von B____ gewollt, da

er in einer insoweit erfüllenden Beziehung mit C____ gelebt habe, die, im

Sternzeichen [...], ihn in jeder Hinsicht verwöhnt habe. Auf die Frage, weshalb

er denn immer noch zu B____ gehe, wenn es dort immer Streit gebe und er ja an

sich in einer guten Beziehung mit einer neuen Partnerin gelebt habe, meinte er,

B____ tue ihm einfach leid und er vergesse, dass «sie ihr Gesicht immer

wechseln kann». Er habe mit B____ nur noch freundschaftlich verkehren wollen. Diese

habe im Übrigen einen Putzwahn und nach dem Sex immer geduscht, das habe ihn «abgetörnt».

Er behauptet, B____ sei krank, eine Lügnerin, sei «sexfaul» geworden und habe

ihn geschlagen respektive ihm einmal nachts ein Messer an den Hals gehalten. Er

selbst sei Narziss(t), habe ADHS und sei ein Gangsterrapper.

Diese

Bestreitungen des Beschwerdeführers überzeugen in keiner Weise. Namentlich ist

seine Darstellung der Beziehung zu B____ weitaus weniger glaubhaft als deren

Schilderungen. Es ist insbesondere überhaupt nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer

– trotz einer angeblich glücklichen Liebesbeziehung zu C____ – überhaupt wieder

bei B____ eingezogen ist.

Eine

abschliessende Würdigung der Beweislage bleibt, wie bereits dargelegt, dem

Sachgericht vorbehalten. Aufgrund der Aktenlage ist angesichts der prima

vista überzeugenden Aussagen von B____ ein dringender Tatverdacht in Bezug

auf die genannten Tatbestände offensichtlich gegeben.

3.2.3

Der

Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme C____ und D____ zu seiner

Entlastung angerufen; auch die Verteidigung hält fest, mit Blick auf die

Aussagen dieser Personen müsse die Glaubwürdigkeit von B____ dermassen

angezweifelt werden, dass sich Untersuchungshaft verbiete. Bei den von B____ geschilderten

Sexualdelikten handelt es sich um sogenannte Vieraugen-Delikte, die sich im

Verborgenen abspielen und bei denen es der Natur der Sache entsprechend in aller

Regel keine Zeugen gibt. Von daher können C____ und D____ als unbeteiligte

Dritte ohnehin nichts Relevantes zu den strafrechtlichen Vorwürfen aussagen.

Zudem ergibt

sich aus den Angaben von C____ vom 9. Mai 2022 nichts Entlastendes in Bezug auf

die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von B____. Laut

Angaben des Beschwerdeführers sei er seit rund einem Monat (vor seiner

Anhaltung) mit C____ zusammen (Einvernahme zur Person vom 24. April 2022 S. 1).

C____ sagt aus, die Beziehung habe zwischen Dezember 2021 bis 18./19. April

2022.

bestanden. Der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber nie gewalttätig gewesen;

sie hätten eine normale sexuelle Beziehung gepflegt und sie sei vom

Beschwerdeführer nie zu irgendetwas gezwungen worden. Die Anschuldigungen gegen

den Beschwerdeführer passten für sie nicht. Es sei für sie an sich in Ordnung gewesen,

dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu B____ pflegte, denn diese Frau habe

psychische Probleme gehabt und mit Suizid gedroht. B____ habe ihr (C____) geschrieben,

dass der Beschwerdeführer ihr (B____) schreiben würde. Das sei ihr dann alles

zu viel Durcheinander geworden und der Beschwerdeführer habe sie auch

angelogen, da habe sie mit ihm Schluss gemacht.

C____ hat also,

auch wenn sie keine negativen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gemacht

haben will, die Beziehung zu diesem bereits beendet – was offensichtlich der

Grund dafür ist, weshalb der Beschwerdeführer wieder bei B____ angeklopft hat –

und nicht etwa sein angebliches Mitleid mit Letzterer. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer selbst behauptet, C____ habe ihm einen Laptop ins Gesicht geschlagen

– laut Angaben von B____ habe er ihr gegenüber diesen Vorfall gerade umgekehrt

geschildert (er habe C____ den Laptop ins Gesicht geschlagen) – deutet

immerhin daraufhin, dass auch in dieser Beziehung nicht unbedingt ein

liebevoller und respektvoller Umgang gepflegt wurde. Es kommt dazu, dass gemäss

den Angaben von B____ – trotz schwieriger Beziehung – die Gewalt nicht von

Anfang an, sondern erst nach rund zwei Monaten Beziehung begonnen habe (vgl.

Einvernahme S. 3, 5) und die Beziehung des Beschwerdeführers zu C____ offenbar

noch relativ jung war oder ist. Die Aussagen von C____ vermögen den

Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu entlasten.

Das Protokoll

der Einvernahme von D____ befindet sich noch nicht bei den dem

Appellationsgericht vorliegenden Akten und die Verteidigung beantragt (zu

Recht) nicht deren Beizug. Denn ein Beizug erscheint im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens auch nicht angebracht. Dies zum einen mit Blick auf das

Beschleunigungsgebot und zum andern, weil, wie bereits dargelegt worden ist, dieser

Bekannte des Beschwerdeführers der Natur der Sache entsprechend nichts Relevantes

zu allfälligen Sexualdelikten zum Nachteil von B____ aussagen kann, handelt es

sich doch durchwegs um Vieraugendelikte.

3.3

Nach

dem Gesagten besteht angesichts der Aussagen von B____ ein dringender

Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bezüglich mehrfacher Vergewaltigung und

mehrfacher sexueller Nötigung, beides Verbrechen, und wegen mehrfacher

Drohungen, Vergehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht auch die

Unschuldsvermutung nicht gegen die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft,

denn dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die ein

Verfahrensbeteiligter trotz Unschuldsvermutung über sich ergehen lassen muss,

sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Wehrenberg/ Bernhard, Basler Kommentar

StPO, Art. 429 N 5; APE BES.2012.29 vom 9. Mai 2012 E. 1.5).

Insgesamt ist

zum jetzigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, welcher

grundsätzlich die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, dies insbesondere

unter Hinweis auf eine im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende mehrjährige

Freiheitsstrafe und Landesverweisung sowie auf die familiären Beziehungen des

Beschwerdeführers nach Deutschland, wo er auch aufgewachsen ist. Auf die

entsprechenden überzeugenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden,

zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Relevantes entgegensetzt. Der

Beschwerdeführer bestreitet die Annahme von Fluchtgefahr. Er habe nachweislich

eine Wohnung und jederzeitige Arbeitsmöglichkeiten und ein nicht zu

beanstandendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es gebe keine Anzeichen dafür,

dass er sich nach Deutschland oder Italien absetzen werde. Er habe keinen

Kontakt zu seinen (in Deutschland lebenden) Kindern und deren Müttern. Zudem

sei ein Schuldspruch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

4.2

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221.

StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil

sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in

die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

22.

N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3

4.3.1

Dem

Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren mehrfache

Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung sowie mehrfache Drohung

vorgeworfen. Der Strafrahmen für Drohung reicht von Geldstrafe bis zu 3 Jahren

Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB): sexuelle Nötigung ist mit Geldstrafe

oder Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren bedroht (Art. 189 Abs. 1 StGB);

Vergewaltigung schliesslich sieht eine Freiheitsstrafe von (mindestens) einem

Jahr bis zu zehn Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer hat –

ganz abgesehen von den weiteren hängigen Verfahren gegen ihn – mithin im Falle

einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe

zu rechnen, weshalb für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem hat der

Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch mit einem (obligatorischen) Landesverweis

zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).

4.3.2

Der

Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und im grenznahen Deutschland

geboren und aufgewachsen. In Deutschland hat er zudem enge familiäre

Beziehungen. Auch wenn er gemäss eigenen Angaben zu seinen beiden Kindern und

deren Müttern keinen Kontakt pflege, ist sein Verhältnis zu Eltern und

Geschwistern offensichtlich intakt, man telefoniere regelmässig (vgl.

Einvernahme zur Person). Er verfügt also über soziale und familiäre Bindungen

und Beziehungen in Deutschland und dürfte sich dort entsprechend gut

zurechtfinden. Als italienischer Staats­angehöriger und mit den entsprechenden

Sprachkenntnissen kann er mutmasslich auch in Italien gut zurechtkommen.

4.3.3

Demgegenüber

verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich über eine (Kurz)Aufenthaltsbewilligung

L und aktuell insbesondere über keine festen und tragfähigen sozialen

Strukturen und Beziehungen: Die Beziehung zu B____ ist gemäss Angaben des

Beschwerdeführers selbst «toxisch.» Die Beziehung zu C____ besteht seit Angaben

des Beschwerdeführers seit rund einem Monat (vor der Anhaltung) und ist laut

den Angaben von C____ (Einvernahme vom 9. Mai 2022 S. 4 unten) bereits beendet.

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine feste

Arbeitsstelle und keine Wohnung in der Schweiz. Er selbst hat anlässlich der

Einvernahme vom 24. April 2022 (S. 7) auf Frage nach seinem aktuellen Wohnort:

«bis jetzt an der [...] bei Frau B____»

angegeben. C____ hat ausgesagt, dass der Bekannte D____ dem Beschwerdeführer «sofort

mit Arbeit und einer Wohnung» helfen würde – was eben aufzeigt, dass der Beschwerdeführer

aktuell weder über das eine noch über das andere verfügt (Einvernahme S. 6

unten), wie dies auch B____ aussagt (Einvernahme S. 1 f.). Angesichts der im

Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung

drohenden (obligatorischen) Landesverweisung ist auch der Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz gefährdet.

4.4

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer

Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein nicht

unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt

über familiäre und soziale Beziehungen und Bindungen insbesondere in

Deutschland. Demgegenüber hat er in der Schweiz keine tragfähigen sozialen und

familiären Beziehungen, aktuell weder Wohnung noch Arbeit. Zudem ist sein Aufenthalt

im Falle einer Verurteilung angesichts eines drohenden Landesverweises

gefährdet. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch

durch Untertauchen im Inland oder insbesondere durch Flucht ins Ausland – er

hat notabene gute Verbindungen gleich in zwei Länder – dem weiteren Verfahren

in der Schweiz entziehen würde. Es kann wie erwähnt ansonsten vollständig auf

die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden.

Der Haftgrund

der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

5.

5.1

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das

Zwangsmassnahmengericht hat aber zu Recht auch den Haftgrund der

Kollusionsgefahr bejaht und in diesem Zusammenhang auf eine Bemerkung des Beschwerdeführers

nach der Einvernahme verwiesen und festgehalten, dass der Beschwerdeführer

gemäss den Aussagen der Geschädigten einen grossen Einfluss auf diese zu haben scheine

und dass er bei seiner Einvernahme ein sichergestelltes Mobiltelefon

vermeintlich unbemerkt an sich genommen habe. In der Beschwerde wird dagegengehalten,

dass es sich grundsätzlich verbiete, auf nicht protokollierte bestrittene

Aussagen abzustellen. Ausserdem, sollte Kollusionsgefahr angenommen werden,

müsse dringend eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und

der mutmasslich Geschädigten durchgeführt werden, wofür zwei Wochen

Untersuchungshaft längstens ausreichten. Das Mobiltelefon habe er übrigens versehentlich

in die Hosentasche gesteckt.

5.2

Gemäss

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf

Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als

Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte

Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel

indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder

Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen

Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll

verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die

wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.

Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische

Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um

die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen

vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen

(BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende

konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen

Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu

Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige

Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des

untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm

und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom

19.

Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Bei der Frage, ob im konkreten

Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung

droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen

beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem

Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.;

132.

I 21 E. 3.2 S. 23 f.). Bei der Beurteilung von Kollusionsgefahr sind auch

Persönlichkeitsmerkmale der Drittperson, zu welcher Kollusionsgefahr besteht,

zu berücksichtigen. Ist diese Drittperson mutmasslich besonders beeinflussbar,

etwa wegen Labilität, Abhängigkeiten etc., spricht dies für die Annahme von

Kollusionsgefahr (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Je weiter das Strafverfahren

vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden

konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr

zu stellen (vgl. Forster, a.a.O.,

Art. 221 StPO N 6, Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer

1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1).

5.3

5.3.1

Es

geht vorliegend um ein Strafverfahren wegen gravierender Sexual- und Gewaltdelikte

innerhalb einer On-off-Beziehung. Die Aussagen von B____ sind das zentrale

Beweismittel. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.

Es ist unter diesen Umständen elementar, dass B____ mit dem Beschwerdeführer

kollusionsfrei konfrontiert werden kann.

5.3.2

Angesichts

der bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der bei einem

Schuldspruch wegen Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung obligatorisch

auszusprechenden Landesverweisung (vgl. oben E. 4.3.1) ist das Interesse des

Beschwerdeführers, die Aussagen von B____ zu seinen Gunsten zu beeinflussen,

erheblich. Bereits von daher liegt die Gefahr, dass er im Falle seiner

Freilassung versuchen könnte, die Privatklägerin in ihrem Aussageverhalten zu

beeinflussen, auf der Hand.

5.3.3

Der

Beschwerdeführer kennt B____, ihre Wohnadresse und ihr Umfeld, denn er führte mit

ihr während beinahe eines Jahres, mit Unterbrüchen, eine Beziehung, während

welcher er auch bei ihr wohnte. Die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme, sei es

telefonisch oder direkt, sind unter den gegebenen Umständen vielfältig und

können auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Es gibt

auch Hinweise für manipulatives und drohendes Verhalten des Beschwerdeführers

gegenüber der mutmasslich Geschädigten. So schaffte sie es gemäss ihren Angaben

nicht, ihn aus ihrer Wohnung zu werfen, obwohl sie Angst vor ihm hatte (vgl.

Einvernahme S. 2 unten). Ausserdem schildert sie, dass der Beschwerdeführer sie

sehr gut manipulieren könne (Einvernahme S. 4, 7). Es wäre für den

Beschwerdeführer somit ein Leichtes, auf sie einzuwirken und sie zu motivieren,

ihre Aussagen zu revidieren. Dies sind bereits starke Indizien für

Kollusionsgefahr.

5.3.4

Es

kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme vom 24. April

2022.

ausserhalb des Protokolls geäussert haben soll: «Diese Fotze (…) wird

schon sehen, was passiert, wenn ich wieder rauskomme. Der Fotze schicke ich

meine Kollegen vorbei.» (Aktennotiz «Vorfall mit Beschuldigtem» von [...] vom

24.

April 2022). Auch wenn es sich hier um eine bestrittene Aussage des

Beschwerdeführers ausserhalb des Protokolls handelt, die für sich alleine genommen

nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr ausreichen würde, so ist sie immerhin

ein Indiz dafür. Ein weiteres starkes Indiz dafür ist der Umstand, dass der

Beschwerdeführer am Schluss der Einvernahme vom 24. April 2022 in einem vermeintlich

unbeobachteten Moment eines der sichergestellten Mobiltelefon behändigt und in

seine Hosentasche gesteckt haben soll (vgl. Aktennotiz vom 24. April

2022). Dass er das Mobiltelefon versehentlich eingesteckt habe, wie in der

Beschwerde behauptet wird, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich nicht

plausibel. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer das

Mobiltelefon gezielt eingesteckt hat, um auf diese Weise für die Ermittlung

relevante Beweise verschwinden zu lassen und/oder die mutmasslich Geschädigte

oder andere Personen zu kontaktieren, um sie zu beeinflussen.

5.4

Die

Annahme von Kollusionsgefahr ist nach diesen Ausführungen somit begründet und

gerechtfertigt.

5.5

Im

Hinblick auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers bleibt vorsorglich darauf

hinzuweisen, dass die Annahme von Kollusionsgefahr auch nach erfolgter

Konfrontation, insbesondere mit B____, nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl.

etwa Urteile BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_188/2012 vom

19.

April 2012 E. 3.6; APE HB.2019.16 vom 27. März 2019 E. 5.2.2;

Forster, a.a.O., Art. 221 N

6). Denn das Sachgericht erhebt auch die im Vorverfahren ordnungsgemäss

erhobenen Beweise unter Umständen nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis

des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3

StPO). Die von Beeinflussung bedrohten Aussagen der mutmasslich Geschädigten bilden

in der vorliegenden Konstellation unter Umständen ein wichtiges und letztlich

entscheidendes Beweismittel. Es ist von daher allenfalls erforderlich, dass sie

vor Gericht gegebenenfalls möglichst unbeeinflusst aussagen kann.

6.

6.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch Fortsetzungsgefahr angenommen und

dafür auf mehrere Vorstrafen wegen Körperverletzung verwiesen und festgehalten,

dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Anzeigen von B____ nicht von dieser

habe lassen können. Die Verteidigung wendet im Wesentlichen ein, dass der

Beschwerdeführer in Bezug auf den vorliegend einzigen Vorwurf der häuslichen

Gewalt zum Nachteil einer Frau nicht vorbestraft sei, weshalb von

Fortsetzungsgefahr keine Rede sein könne.

6.2

6.2.1

Gemäss

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Nach der

Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen

Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich

der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.

Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender

Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5

Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der

Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund

(BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter

weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten.

Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen

Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage

beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die

Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn

einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden

Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der

Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten

verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen

(BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen). Schliesslich gilt auch bei der

Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als «ultima ratio»

angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen

ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen

und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs.

2.

lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I

71.

E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

6.2.2

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut

dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Annahme des Haftgrundes der

Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.

4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt

hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen

gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E.

2.2

mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten

Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht

werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer

rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E.

3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1).

6.2.3

Die

drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer

erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch

drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf

Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität. Der Haftgrund setzt voraus, dass die

beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei schwere, andere Personen in

ihrer Sicherheit erheblich gefährdende Vergehen oder Verbrechen begangen hat.

6.2.4

Nach

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind zusammengefasst somit drei Elemente für diesen

besonderen Haftgrund konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das

Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen

drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten

Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der

Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit

beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens

muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit

anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche

und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes

auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung

ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen

ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind

insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die

einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige

Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive

Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu

würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten

Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).

6.3

6.3.1

Im

vorliegenden Verfahren werden dem Beschwerdeführer insbesondere schwere

Sexualdelikte und Drohung zum Nachteil seiner (früheren) Partnerin B____

vorgeworfen. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Vorstrafen wegen

Sexualdelikten, indes zahlreiche Vorstrafen wegen Gewaltdelikten.

Gemäss dem

schweizerischen Strafregisterauszug sind, abgesehen von dem vorliegenden

Verfahren, aktuell mehrere weitere Verfahren in der Schweiz gegen den

Beschwerdeführer hängig, u.a. wegen einfacher Körperverletzung, Drohung sowie

wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Es kann hier offenbleiben, ob diese als

Indiz für Fortsetzungsgefahr gewertet werden können. Denn gemäss dem deutschen

Strafregisterauszug vom 29. April 2022 finden sich insgesamt 13 Eintragungen aus

den Jahren 2000 bis 2020, darunter auch Verurteilungen wegen Verbrechen und

schwerer Vergehen, so u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung (Entscheidung

vom 31.10.2002), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit

Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung

(Entscheid vom 08.10.2003), gefährlicher Körperverletzung (Entscheid vom

10.03.2004) – bis dahin waren gegen den [...] Beschwerdeführer Jugendstrafen

ausgesprochen worden – und dann weiter wegen Körperverletzung (Entscheid vom

27.07.2006), vorsätzlicher Körperverletzung (Entscheid vom 31.01.2011),

versuchter Nötigung (Entscheid vom 14.03.2019) und schliesslich wegen

gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung (Entscheid vom

11.08.2020).

6.3.2

Der

Beschwerdeführer ist somit mehrfach rechtskräftig wegen Verbrechen und schweren

Vergehen vorbestraft. Diese haben die körperliche Integrität seiner Opfer

betroffen; vorliegend geht es insbesondere um die sexuelle Integrität und damit

auch um die körperliche Integrität der mutmasslich Geschädigten; es handelt

sich insoweit jedenfalls um gleichartige Rechtsgüter. Das Vortatenerfordernis

ist zweifellos erfüllt und es ist offensichtlich, dass von ihm ein grosses

Gewaltpotential und eine entsprechende Gefährlichkeit ausgehen. Durch die von

ihm drohenden Verbrechen und schweren Vergehen ist die Sicherheit anderer

Personen, in casu insbesondere von B____, erheblich gefährdet; denn es drohen

Delikte gegen ihre körperliche und sexuelle Integrität. Angesichts der

Vorstrafen, der hängigen Verfahren und der Aussagen von B____ ist die

Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Die Rückfallprognose muss derzeit als

schlecht bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein tragfähiges

soziales Netz hat und keine Anzeichen dafür erkennen lässt, dass er sich mit

seiner offensichtlichen Gewaltproblematik, gerade in der Beziehung zu B____,

auch nur ansatzweise auseinandersetzt. Er sieht zwar ein, dass er «auch nicht

leicht» sei und «Ticks» habe, ein Narzisst sei und ADHS habe; er scheint die

Problematik in der Beziehung zu B____ allerdings in erster Linie in einer

ungünstigen Konstellation der Sternzeichen zu verorten (vgl. Einvernahme vom

24.

April 2022 S. 4: «Sie ist ein (…) und ich bin ein (…)»). Eigene

Anteile an der Situation bagatellisiert er.

6.4

Auch

der Haftgrund der Wiederholungs- respektive Fortsetzungsgefahr ist somit

gegeben.

7.

7.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, so dass es

hier mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben kann.

7.2

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143

IV 168 E. 5.1).

7.3

Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie

für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art.

237.

Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre

oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht

dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig

als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger

wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011

vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

7.4

7.4.1

Vorliegend

sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer

nicht vorgeschlagen –, mit denen ein Untertauchen oder eine Flucht des

Beschwerdeführers verhindert werden kann. Eine Pass- und Schriftensperre

beispielsweise könnte, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, eine

Flucht des Beschwerdeführers nicht verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 S.

310). Auch für die bestehende Kollusions- und Fortsetzungsgefahr sind keine

Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden auch nicht behauptet. Es sind somit

keine milderen Massnahmen als die Anordnung der Untersuchungshaft ersichtlich.

7.4.2

Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nun seit gut

fünf Wochen in Haft befindet; bis zum Ablauf der Haft werden es zwei Monate

sein. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden

empfindlichen Freiheitsstrafe – angesichts der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte

steht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum – ist

die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig. Ob die

(mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt

dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3.

März 2021 E. 6.4). Das Zwangsmassnahmengericht hält im Übrigen fest, dass die

angeordnete Haftdauer von 8 Wochen (nach damals aktuellem Kenntnisstand) ausreichen

sollte, um insbesondere Konfrontationseinvernahmen durchzuführen und das

Vorverfahren mit der Anklageerhebung zum Abschluss zu bringen.

7.4.3

Die

angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

8.

8.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die

Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das

Dispositiv verwiesen. Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung ist

bei diesem Verfahrensausgang offensichtlich abzuweisen.

8.2

Dem

Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren

bewilligt. Seine Verteidigerin ist folglich aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Sie hat keine Honorarnote eingereicht, sondern beantragt, es sei

ihr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eine Frist zur Einreichung der

Honorarnote anzusetzen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Honorarnote ist

nicht angezeigt, schon wegen des im Bereich des geltenden

Beschleunigungsgebotes. Es wäre der Verteidigung auch ohne weiteres möglich

gewesen, ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren (ggf. inklusive angemessener

Nachbemühungen) im Rahmen der Replik zu beziffern. Der angemessene Aufwand wird

Dispositiv

somit geschätzt und auf 5 Stunden bemessen. Es werden demnach 5 Stunden Aufwand

zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 30.–) entschädigt. Auch über

den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten

vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von

CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.–, und zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 79.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).