HB.2022.15
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2022
25. Mai 2022Deutsch36 min
sexueller Nötigung und mehrfacher Drohung. Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.15
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. April 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____
neu ein Strafverfahren insbesondere wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher
sexueller Nötigung und mehrfacher Drohung. Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen,
dass er seine (frühere) Partnerin B____ mehrfach durch Gewalt respektive durch die
Androhung von Gewalt zu Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen
genötigt habe.
Ausserdem sind
gemäss Strafregisterauszug vom 24. April 2022 gegen ihn weitere Verfahren wegen
einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (beim Appellationsgericht Basel-Stadt) sowie
wegen einfacher Körperverletzung und Drohung (bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt)
hängig.
A____ ist am Sonntag, 24. April 2022 Uhr,
03.15 Uhr, festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. April
2022 hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 26. April 2022 über ihn zunächst für die vorläufige Dauer
von 8 Wochen, d.h. bis zum 21. Juni 2022, Untersuchungshaft verfügt. Gegen
diese Verfügung hat A____ am 6. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts mit sofortiger Wirkung; eventualiter sei
die Untersuchungshaft für längstens zwei Wochen anzuordnen. Es seien keine
Verfahrenskosten zu erheben und es sei ihm eine Haftentschädigung auszurichten.
Ausserdem sei seine Verteidigerin als amtliche Verteidigerin im
Beschwerdeverfahren einzusetzen und es sei ihr nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens eine Frist zur Einreichung ihrer Honorarnote zu setzen. In
ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu mit
Eingabe vom 23. Mai 2022 repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache Nötigung angenommen
und die Haftgründe der Fluchtgefahr, der Kollusionsgefahr und der
Fortsetzungsgefahr bejaht. Ausserdem hat es die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Untersuchungshaft bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts und die weiteren Haftgründe.
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar
Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
[dringender Tatverdacht respektive Haft auch bei
Aussage-gegen-Aussage-Situation]; Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel
2014, Art. 221 N 3 f., Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 221 N 4 ff.).
Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der
Strafuntersuchung noch geringer (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich
der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht
erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht
mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.
126). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran
vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts
mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei
der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143
E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV,
Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage
des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Gericht im
Haftprüfungsverfahren weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch
dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme
eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.). Bei
«Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich (wie vorliegend) als
massgebende Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und
bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, genügt es, wenn sich
aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des
mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten einzustufen
sind und gestützt darauf eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheint (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
221.
N 6 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 IV 127).
3.2
Vorliegend
präsentiert sich die aktuelle Beweislage wie folgt:
3.2.1
B____
hat am 24. April 2022, in den frühen Morgenstunden (03.05 Uhr), die Polizei
requiriert, weil sie von ihrem Freund bedroht werde. Sie äusserte gegenüber den
Polizeibeamten, dass dieser Freund – der Beschwerdeführer – ihr mehrfach Gewalt
angedroht habe, falls sie nicht mache, was er ihr sage, und dass sie auch gegen
ihren Willen mit ihm Geschlechtsverkehr haben müsse. Zwei Wochen zuvor habe er
ihren Kopf auf den Esstisch geschlagen, als sie keinen Geschlechtsverkehr mit
ihm wünschte. Deshalb mache sie auch immer mit, wenn er ihr drohe, weil er
seine Drohungen wahrmachen könne (vgl. Polizeirapport vom 24. April 2022).
In ihrer
anschliessenden Einvernahme vom selben Tag hat sie angegeben, dass sie seit
Ende April 2021, mit Unterbrüchen, eine Beziehung zum Beschwerdeführer führe,
dass es rasch zu Problemen und bereits Ende Juni 2021 zu Gewalt gekommen sei.
So habe der Beschwerdeführer sie gebissen, ihren Kopf auf den Tisch geschlagen,
ihr den Finger ins Auge gesteckt. Er habe ihr auch mehrfach gedroht –
beispielsweise mit Umbringen, «Fresse Polieren», Abrasieren ihrer Haare und
Zunähen der «Muschi»; sie nehme die Drohungen ernst. Sie habe den
Beschwerdeführer bereits mehrfach angezeigt. In Bezug auf die Vorwürfe
betreffend Vergewaltigung und sexueller Nötigung schildert sie, dass sie
zunächst auch sexuelle Beziehungen zum Beschwerdeführer gewünscht habe, dass
sich dies dann aber geändert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht
verstehen wollen, dass sie keinen Sex mehr mit ihm wollte. Sie habe den Sex
nicht gewollt und dies dem Beschwerdeführer auch gesagt. Aber es sei immer das
gleiche gewesen, entweder sie machte, was er ihr sagte, und liess es über sich
ergehen oder sie nahm in Kauf, dass er sie schlug. Der erste Biss sei genau
deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer Sex wollte und sie nicht. Es habe
lange gedauert, bis sie realisiert habe, dass sie vergewaltigt wurde. Heute sei
auch wieder so eine Situation gewesen; sie habe es nun einfach nicht mehr
ertragen und die Polizei angerufen. Der Beschwerdeführer sei jeweils in sie
eingedrungen, vaginal oder anal, habe auch gegen ihren Willen in ihr
ejakuliert. Er habe auch sexuelle Praktiken verlangt, die sie nicht wollte. Sie
habe dann nach dem Sex immer sofort duschen und die Bettwäsche wechseln müssen
und ein zwanghaftes Waschverhalten im Intimbereich entwickelt. Der
Beschwerdeführer sei bei diesen Vorfällen jeweils unter Einfluss von Speed,
Kokain, Gras, Alkohol oder mehrerer dieser Substanzen gestanden; sie habe im
August 2021 auch konsumiert. Beim Beschwerdeführer sei auch «[...]» (in der
Schweiz nicht zugelassenes Potenzmittel) im Spiel gewesen. B____ weist selbst darauf
hin, dass sie an psychischen Problemen leide (Borderline) und dass sie bereits
früher Gewalt von ihrem Vater und von ihrem Ex-Mann erfahren habe und es nicht
anders kenne. Sie brauche professionelle Hilfe. Sie erklärt noch, dass der Beschwerdeführer
weder Wohnung noch Arbeit habe und in der letzten Zeit abwechselnd bei ihr und
einer anderen Frau («C____») lebe und sie ausnütze.
Diese Aussagen
von B____ können hier im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens keiner einlässlichen
Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden; eine solche bleibt, auch nach
Auffassung der Verteidigung, dem Sachgericht vorbehalten. Es lässt sich
allerdings festhalten, dass diese ersten Angaben von B____, in denen sie sich
die ganze Beziehung, deren ungute Entwicklung sowie die von ihr erlittene
Gewalt, auch sexuelle Gewalt «von der Seele» zu reden scheint, naturgemäss zwar
nicht ganz frei von Unklarheiten sind, etwa in Bezug auf die Häufigkeit und die
näheren Umstände der jeweils einzelnen Vorfälle. Im Kerngeschehen sind ihre
Angaben allerdings stimmig: B____ schildert nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer mehrfach gewalttätig gegen sie geworden sei, sie bedroht habe
und dass sie mehrfach Geschlechtsverkehr respektive andere sexuellen Handlungen
gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen nur deshalb über sich habe ergeben
lassen, um weiterer Gewalt zu entgehen. Dass sie diese Übergriffe erst jetzt
schildert, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Es ist vielmehr
geradezu deliktstypisch und kann als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von
häuslicher Gewalt und von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich
aus Angst und Scham, oder weil sie gegenüber dem Beschuldigten ambivalente
Gefühle hegen, oftmals zunächst auf eine Anzeige verzichten. Wenn überhaupt
teilen sich viele Betroffene erst später, nach Tagen, Monaten oder gar Jahren
über das Vorgefallene mit (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 S. 419 f. mit weiteren
Hinweisen). Die Schilderungen von B____ erscheinen, jedenfalls bei einer
summarischen Würdigung, im Übrigen detailliert, plausibel und lebensnah und
enthalten auch zahlreiche Realitätskriterien wie beispielsweise Schilderungen
von Dialogen, Interaktionen, innerpsychologischen Vorgängen; auch stellt sich B____
selbst nicht durchwegs in gutem Licht dar.
Die Verteidigung
macht geltend, dass B____ in der Einvernahme die Beziehung zum Beschwerdeführer
und sich selbst «in unklarer und unspezifischer Form in Frage zu stellen»
scheine. Auffällig sei auch, dass sie aussage, dass sie aufgrund von Diagnosen
und früherer Erlebnisse nicht mehr zwischen Realität und Fantasie unterscheiden
könne, sich selbst verletze und ausgesagt habe, dass sie den Beschwerdeführer
umgebracht hätte, wenn die Polizei nicht gekommen wäre. Dazu ist festzuhalten,
dass B____ hier nicht taktisch und überlegt aussagt, sondern spontan und
ungeordnet, dass sie selbst eigene Unzulänglichkeiten einräumt, ihr eigenes
Verhalten, ihre Ambivalenz und die Beziehung zum Beschwerdeführer und die
Folgen reflektiert und ihre Verzweiflung über die ganze Situation äussert –
alles Umstände, die notabene grundsätzlich gerade für Authentizität sprechen
und dafür, dass ihre Angaben über die erlittene Gewalt, auch sexueller Natur, faktenbasiert
sind. Sie hat übrigens nicht etwa ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer
umgebracht hätte, wäre die Polizei nicht gekommen, sondern ihre entsprechende Aussage
lautet wörtlich: «Hätte ich nicht die Polizei gerufen, hätte er mich umgebracht
oder ich hätte ihn umgebracht.» – sie zeigt damit anschaulich, wie weit die
Gewalt in jener Nacht bereits eskaliert und wie gross ihre Verzweiflung darüber
war.
Unter diesen
Umständen begründen die Angaben von B____ einen dringenden Tatverdacht in Bezug
auf die Tatbestände insbesondere der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen
Nötigung und der Drohung sowie allenfalls weiterer Delikte.
3.2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe. Auch er schildert die Beziehung zu B____
als schwierig und von vielen Streitigkeiten geprägt; laut Polizeirapport
äusserte er gegenüber den requirierten Polizisten, er führe «seit längerem eine
toxische Beziehung» mit ihr. In seiner Einvernahme vom 24. April 2022 behauptet
er, der Geschlechtsverkehr sei während ihrer Beziehung stets einverständlich
gewesen. Nach seiner Darstellung sei B____ eifersüchtig, weil er nun eine
andere Freundin (C____) habe. Er habe gar keinen Sex mehr von B____ gewollt, da
er in einer insoweit erfüllenden Beziehung mit C____ gelebt habe, die, im
Sternzeichen [...], ihn in jeder Hinsicht verwöhnt habe. Auf die Frage, weshalb
er denn immer noch zu B____ gehe, wenn es dort immer Streit gebe und er ja an
sich in einer guten Beziehung mit einer neuen Partnerin gelebt habe, meinte er,
B____ tue ihm einfach leid und er vergesse, dass «sie ihr Gesicht immer
wechseln kann». Er habe mit B____ nur noch freundschaftlich verkehren wollen. Diese
habe im Übrigen einen Putzwahn und nach dem Sex immer geduscht, das habe ihn «abgetörnt».
Er behauptet, B____ sei krank, eine Lügnerin, sei «sexfaul» geworden und habe
ihn geschlagen respektive ihm einmal nachts ein Messer an den Hals gehalten. Er
selbst sei Narziss(t), habe ADHS und sei ein Gangsterrapper.
Diese
Bestreitungen des Beschwerdeführers überzeugen in keiner Weise. Namentlich ist
seine Darstellung der Beziehung zu B____ weitaus weniger glaubhaft als deren
Schilderungen. Es ist insbesondere überhaupt nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer
– trotz einer angeblich glücklichen Liebesbeziehung zu C____ – überhaupt wieder
bei B____ eingezogen ist.
Eine
abschliessende Würdigung der Beweislage bleibt, wie bereits dargelegt, dem
Sachgericht vorbehalten. Aufgrund der Aktenlage ist angesichts der prima
vista überzeugenden Aussagen von B____ ein dringender Tatverdacht in Bezug
auf die genannten Tatbestände offensichtlich gegeben.
3.2.3
Der
Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme C____ und D____ zu seiner
Entlastung angerufen; auch die Verteidigung hält fest, mit Blick auf die
Aussagen dieser Personen müsse die Glaubwürdigkeit von B____ dermassen
angezweifelt werden, dass sich Untersuchungshaft verbiete. Bei den von B____ geschilderten
Sexualdelikten handelt es sich um sogenannte Vieraugen-Delikte, die sich im
Verborgenen abspielen und bei denen es der Natur der Sache entsprechend in aller
Regel keine Zeugen gibt. Von daher können C____ und D____ als unbeteiligte
Dritte ohnehin nichts Relevantes zu den strafrechtlichen Vorwürfen aussagen.
Zudem ergibt
sich aus den Angaben von C____ vom 9. Mai 2022 nichts Entlastendes in Bezug auf
die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von B____. Laut
Angaben des Beschwerdeführers sei er seit rund einem Monat (vor seiner
Anhaltung) mit C____ zusammen (Einvernahme zur Person vom 24. April 2022 S. 1).
C____ sagt aus, die Beziehung habe zwischen Dezember 2021 bis 18./19. April
2022.
bestanden. Der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber nie gewalttätig gewesen;
sie hätten eine normale sexuelle Beziehung gepflegt und sie sei vom
Beschwerdeführer nie zu irgendetwas gezwungen worden. Die Anschuldigungen gegen
den Beschwerdeführer passten für sie nicht. Es sei für sie an sich in Ordnung gewesen,
dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu B____ pflegte, denn diese Frau habe
psychische Probleme gehabt und mit Suizid gedroht. B____ habe ihr (C____) geschrieben,
dass der Beschwerdeführer ihr (B____) schreiben würde. Das sei ihr dann alles
zu viel Durcheinander geworden und der Beschwerdeführer habe sie auch
angelogen, da habe sie mit ihm Schluss gemacht.
C____ hat also,
auch wenn sie keine negativen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gemacht
haben will, die Beziehung zu diesem bereits beendet – was offensichtlich der
Grund dafür ist, weshalb der Beschwerdeführer wieder bei B____ angeklopft hat –
und nicht etwa sein angebliches Mitleid mit Letzterer. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer selbst behauptet, C____ habe ihm einen Laptop ins Gesicht geschlagen
– laut Angaben von B____ habe er ihr gegenüber diesen Vorfall gerade umgekehrt
geschildert (er habe C____ den Laptop ins Gesicht geschlagen) – deutet
immerhin daraufhin, dass auch in dieser Beziehung nicht unbedingt ein
liebevoller und respektvoller Umgang gepflegt wurde. Es kommt dazu, dass gemäss
den Angaben von B____ – trotz schwieriger Beziehung – die Gewalt nicht von
Anfang an, sondern erst nach rund zwei Monaten Beziehung begonnen habe (vgl.
Einvernahme S. 3, 5) und die Beziehung des Beschwerdeführers zu C____ offenbar
noch relativ jung war oder ist. Die Aussagen von C____ vermögen den
Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu entlasten.
Das Protokoll
der Einvernahme von D____ befindet sich noch nicht bei den dem
Appellationsgericht vorliegenden Akten und die Verteidigung beantragt (zu
Recht) nicht deren Beizug. Denn ein Beizug erscheint im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens auch nicht angebracht. Dies zum einen mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot und zum andern, weil, wie bereits dargelegt worden ist, dieser
Bekannte des Beschwerdeführers der Natur der Sache entsprechend nichts Relevantes
zu allfälligen Sexualdelikten zum Nachteil von B____ aussagen kann, handelt es
sich doch durchwegs um Vieraugendelikte.
3.3
Nach
dem Gesagten besteht angesichts der Aussagen von B____ ein dringender
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bezüglich mehrfacher Vergewaltigung und
mehrfacher sexueller Nötigung, beides Verbrechen, und wegen mehrfacher
Drohungen, Vergehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht auch die
Unschuldsvermutung nicht gegen die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft,
denn dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die ein
Verfahrensbeteiligter trotz Unschuldsvermutung über sich ergehen lassen muss,
sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Wehrenberg/ Bernhard, Basler Kommentar
StPO, Art. 429 N 5; APE BES.2012.29 vom 9. Mai 2012 E. 1.5).
Insgesamt ist
zum jetzigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, welcher
grundsätzlich die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, dies insbesondere
unter Hinweis auf eine im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende mehrjährige
Freiheitsstrafe und Landesverweisung sowie auf die familiären Beziehungen des
Beschwerdeführers nach Deutschland, wo er auch aufgewachsen ist. Auf die
entsprechenden überzeugenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden,
zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Relevantes entgegensetzt. Der
Beschwerdeführer bestreitet die Annahme von Fluchtgefahr. Er habe nachweislich
eine Wohnung und jederzeitige Arbeitsmöglichkeiten und ein nicht zu
beanstandendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es gebe keine Anzeichen dafür,
dass er sich nach Deutschland oder Italien absetzen werde. Er habe keinen
Kontakt zu seinen (in Deutschland lebenden) Kindern und deren Müttern. Zudem
sei ein Schuldspruch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
4.2
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221.
StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil
sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in
die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
22.
N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3
4.3.1
Dem
Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren mehrfache
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung sowie mehrfache Drohung
vorgeworfen. Der Strafrahmen für Drohung reicht von Geldstrafe bis zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB): sexuelle Nötigung ist mit Geldstrafe
oder Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren bedroht (Art. 189 Abs. 1 StGB);
Vergewaltigung schliesslich sieht eine Freiheitsstrafe von (mindestens) einem
Jahr bis zu zehn Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer hat –
ganz abgesehen von den weiteren hängigen Verfahren gegen ihn – mithin im Falle
einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe
zu rechnen, weshalb für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem hat der
Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch mit einem (obligatorischen) Landesverweis
zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
4.3.2
Der
Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und im grenznahen Deutschland
geboren und aufgewachsen. In Deutschland hat er zudem enge familiäre
Beziehungen. Auch wenn er gemäss eigenen Angaben zu seinen beiden Kindern und
deren Müttern keinen Kontakt pflege, ist sein Verhältnis zu Eltern und
Geschwistern offensichtlich intakt, man telefoniere regelmässig (vgl.
Einvernahme zur Person). Er verfügt also über soziale und familiäre Bindungen
und Beziehungen in Deutschland und dürfte sich dort entsprechend gut
zurechtfinden. Als italienischer Staatsangehöriger und mit den entsprechenden
Sprachkenntnissen kann er mutmasslich auch in Italien gut zurechtkommen.
4.3.3
Demgegenüber
verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich über eine (Kurz)Aufenthaltsbewilligung
L und aktuell insbesondere über keine festen und tragfähigen sozialen
Strukturen und Beziehungen: Die Beziehung zu B____ ist gemäss Angaben des
Beschwerdeführers selbst «toxisch.» Die Beziehung zu C____ besteht seit Angaben
des Beschwerdeführers seit rund einem Monat (vor der Anhaltung) und ist laut
den Angaben von C____ (Einvernahme vom 9. Mai 2022 S. 4 unten) bereits beendet.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine feste
Arbeitsstelle und keine Wohnung in der Schweiz. Er selbst hat anlässlich der
Einvernahme vom 24. April 2022 (S. 7) auf Frage nach seinem aktuellen Wohnort:
«bis jetzt an der [...] bei Frau B____»
angegeben. C____ hat ausgesagt, dass der Bekannte D____ dem Beschwerdeführer «sofort
mit Arbeit und einer Wohnung» helfen würde – was eben aufzeigt, dass der Beschwerdeführer
aktuell weder über das eine noch über das andere verfügt (Einvernahme S. 6
unten), wie dies auch B____ aussagt (Einvernahme S. 1 f.). Angesichts der im
Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung
drohenden (obligatorischen) Landesverweisung ist auch der Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz gefährdet.
4.4
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer
Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein nicht
unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt
über familiäre und soziale Beziehungen und Bindungen insbesondere in
Deutschland. Demgegenüber hat er in der Schweiz keine tragfähigen sozialen und
familiären Beziehungen, aktuell weder Wohnung noch Arbeit. Zudem ist sein Aufenthalt
im Falle einer Verurteilung angesichts eines drohenden Landesverweises
gefährdet. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch
durch Untertauchen im Inland oder insbesondere durch Flucht ins Ausland – er
hat notabene gute Verbindungen gleich in zwei Länder – dem weiteren Verfahren
in der Schweiz entziehen würde. Es kann wie erwähnt ansonsten vollständig auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Haftgrund
der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
5.
5.1
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das
Zwangsmassnahmengericht hat aber zu Recht auch den Haftgrund der
Kollusionsgefahr bejaht und in diesem Zusammenhang auf eine Bemerkung des Beschwerdeführers
nach der Einvernahme verwiesen und festgehalten, dass der Beschwerdeführer
gemäss den Aussagen der Geschädigten einen grossen Einfluss auf diese zu haben scheine
und dass er bei seiner Einvernahme ein sichergestelltes Mobiltelefon
vermeintlich unbemerkt an sich genommen habe. In der Beschwerde wird dagegengehalten,
dass es sich grundsätzlich verbiete, auf nicht protokollierte bestrittene
Aussagen abzustellen. Ausserdem, sollte Kollusionsgefahr angenommen werden,
müsse dringend eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und
der mutmasslich Geschädigten durchgeführt werden, wofür zwei Wochen
Untersuchungshaft längstens ausreichten. Das Mobiltelefon habe er übrigens versehentlich
in die Hosentasche gesteckt.
5.2
Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte
Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel
indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische
Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um
die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen
(BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende
konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu
Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige
Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm
und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom
19.
Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Bei der Frage, ob im konkreten
Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen
beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.;
132.
I 21 E. 3.2 S. 23 f.). Bei der Beurteilung von Kollusionsgefahr sind auch
Persönlichkeitsmerkmale der Drittperson, zu welcher Kollusionsgefahr besteht,
zu berücksichtigen. Ist diese Drittperson mutmasslich besonders beeinflussbar,
etwa wegen Labilität, Abhängigkeiten etc., spricht dies für die Annahme von
Kollusionsgefahr (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden
konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr
zu stellen (vgl. Forster, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 6, Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer
1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1).
5.3
5.3.1
Es
geht vorliegend um ein Strafverfahren wegen gravierender Sexual- und Gewaltdelikte
innerhalb einer On-off-Beziehung. Die Aussagen von B____ sind das zentrale
Beweismittel. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
Es ist unter diesen Umständen elementar, dass B____ mit dem Beschwerdeführer
kollusionsfrei konfrontiert werden kann.
5.3.2
Angesichts
der bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der bei einem
Schuldspruch wegen Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung obligatorisch
auszusprechenden Landesverweisung (vgl. oben E. 4.3.1) ist das Interesse des
Beschwerdeführers, die Aussagen von B____ zu seinen Gunsten zu beeinflussen,
erheblich. Bereits von daher liegt die Gefahr, dass er im Falle seiner
Freilassung versuchen könnte, die Privatklägerin in ihrem Aussageverhalten zu
beeinflussen, auf der Hand.
5.3.3
Der
Beschwerdeführer kennt B____, ihre Wohnadresse und ihr Umfeld, denn er führte mit
ihr während beinahe eines Jahres, mit Unterbrüchen, eine Beziehung, während
welcher er auch bei ihr wohnte. Die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme, sei es
telefonisch oder direkt, sind unter den gegebenen Umständen vielfältig und
können auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Es gibt
auch Hinweise für manipulatives und drohendes Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber der mutmasslich Geschädigten. So schaffte sie es gemäss ihren Angaben
nicht, ihn aus ihrer Wohnung zu werfen, obwohl sie Angst vor ihm hatte (vgl.
Einvernahme S. 2 unten). Ausserdem schildert sie, dass der Beschwerdeführer sie
sehr gut manipulieren könne (Einvernahme S. 4, 7). Es wäre für den
Beschwerdeführer somit ein Leichtes, auf sie einzuwirken und sie zu motivieren,
ihre Aussagen zu revidieren. Dies sind bereits starke Indizien für
Kollusionsgefahr.
5.3.4
Es
kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme vom 24. April
2022.
ausserhalb des Protokolls geäussert haben soll: «Diese Fotze (…) wird
schon sehen, was passiert, wenn ich wieder rauskomme. Der Fotze schicke ich
meine Kollegen vorbei.» (Aktennotiz «Vorfall mit Beschuldigtem» von [...] vom
24.
April 2022). Auch wenn es sich hier um eine bestrittene Aussage des
Beschwerdeführers ausserhalb des Protokolls handelt, die für sich alleine genommen
nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr ausreichen würde, so ist sie immerhin
ein Indiz dafür. Ein weiteres starkes Indiz dafür ist der Umstand, dass der
Beschwerdeführer am Schluss der Einvernahme vom 24. April 2022 in einem vermeintlich
unbeobachteten Moment eines der sichergestellten Mobiltelefon behändigt und in
seine Hosentasche gesteckt haben soll (vgl. Aktennotiz vom 24. April
2022). Dass er das Mobiltelefon versehentlich eingesteckt habe, wie in der
Beschwerde behauptet wird, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich nicht
plausibel. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer das
Mobiltelefon gezielt eingesteckt hat, um auf diese Weise für die Ermittlung
relevante Beweise verschwinden zu lassen und/oder die mutmasslich Geschädigte
oder andere Personen zu kontaktieren, um sie zu beeinflussen.
5.4
Die
Annahme von Kollusionsgefahr ist nach diesen Ausführungen somit begründet und
gerechtfertigt.
5.5
Im
Hinblick auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers bleibt vorsorglich darauf
hinzuweisen, dass die Annahme von Kollusionsgefahr auch nach erfolgter
Konfrontation, insbesondere mit B____, nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl.
etwa Urteile BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_188/2012 vom
19.
April 2012 E. 3.6; APE HB.2019.16 vom 27. März 2019 E. 5.2.2;
Forster, a.a.O., Art. 221 N
6). Denn das Sachgericht erhebt auch die im Vorverfahren ordnungsgemäss
erhobenen Beweise unter Umständen nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis
des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3
StPO). Die von Beeinflussung bedrohten Aussagen der mutmasslich Geschädigten bilden
in der vorliegenden Konstellation unter Umständen ein wichtiges und letztlich
entscheidendes Beweismittel. Es ist von daher allenfalls erforderlich, dass sie
vor Gericht gegebenenfalls möglichst unbeeinflusst aussagen kann.
6.
6.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch Fortsetzungsgefahr angenommen und
dafür auf mehrere Vorstrafen wegen Körperverletzung verwiesen und festgehalten,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Anzeigen von B____ nicht von dieser
habe lassen können. Die Verteidigung wendet im Wesentlichen ein, dass der
Beschwerdeführer in Bezug auf den vorliegend einzigen Vorwurf der häuslichen
Gewalt zum Nachteil einer Frau nicht vorbestraft sei, weshalb von
Fortsetzungsgefahr keine Rede sein könne.
6.2
6.2.1
Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Nach der
Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen
Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich
der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender
Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund
(BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter
weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten.
Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen
Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage
beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die
Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn
einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden
Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der
Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten
verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen
(BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen). Schliesslich gilt auch bei der
Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als «ultima ratio»
angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen
ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen
und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs.
2.
lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I
71.
E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
6.2.2
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut
dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Annahme des Haftgrundes der
Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.
4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt
hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen
gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E.
2.2
mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht
werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E.
3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1).
6.2.3
Die
drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer
erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch
drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf
Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität. Der Haftgrund setzt voraus, dass die
beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei schwere, andere Personen in
ihrer Sicherheit erheblich gefährdende Vergehen oder Verbrechen begangen hat.
6.2.4
Nach
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind zusammengefasst somit drei Elemente für diesen
besonderen Haftgrund konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das
Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten
Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der
Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit
beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens
muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche
und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes
auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung
ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen
ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind
insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die
einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige
Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu
würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).
6.3
6.3.1
Im
vorliegenden Verfahren werden dem Beschwerdeführer insbesondere schwere
Sexualdelikte und Drohung zum Nachteil seiner (früheren) Partnerin B____
vorgeworfen. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Vorstrafen wegen
Sexualdelikten, indes zahlreiche Vorstrafen wegen Gewaltdelikten.
Gemäss dem
schweizerischen Strafregisterauszug sind, abgesehen von dem vorliegenden
Verfahren, aktuell mehrere weitere Verfahren in der Schweiz gegen den
Beschwerdeführer hängig, u.a. wegen einfacher Körperverletzung, Drohung sowie
wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Es kann hier offenbleiben, ob diese als
Indiz für Fortsetzungsgefahr gewertet werden können. Denn gemäss dem deutschen
Strafregisterauszug vom 29. April 2022 finden sich insgesamt 13 Eintragungen aus
den Jahren 2000 bis 2020, darunter auch Verurteilungen wegen Verbrechen und
schwerer Vergehen, so u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung (Entscheidung
vom 31.10.2002), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung
(Entscheid vom 08.10.2003), gefährlicher Körperverletzung (Entscheid vom
10.03.2004) – bis dahin waren gegen den [...] Beschwerdeführer Jugendstrafen
ausgesprochen worden – und dann weiter wegen Körperverletzung (Entscheid vom
27.07.2006), vorsätzlicher Körperverletzung (Entscheid vom 31.01.2011),
versuchter Nötigung (Entscheid vom 14.03.2019) und schliesslich wegen
gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung (Entscheid vom
11.08.2020).
6.3.2
Der
Beschwerdeführer ist somit mehrfach rechtskräftig wegen Verbrechen und schweren
Vergehen vorbestraft. Diese haben die körperliche Integrität seiner Opfer
betroffen; vorliegend geht es insbesondere um die sexuelle Integrität und damit
auch um die körperliche Integrität der mutmasslich Geschädigten; es handelt
sich insoweit jedenfalls um gleichartige Rechtsgüter. Das Vortatenerfordernis
ist zweifellos erfüllt und es ist offensichtlich, dass von ihm ein grosses
Gewaltpotential und eine entsprechende Gefährlichkeit ausgehen. Durch die von
ihm drohenden Verbrechen und schweren Vergehen ist die Sicherheit anderer
Personen, in casu insbesondere von B____, erheblich gefährdet; denn es drohen
Delikte gegen ihre körperliche und sexuelle Integrität. Angesichts der
Vorstrafen, der hängigen Verfahren und der Aussagen von B____ ist die
Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Die Rückfallprognose muss derzeit als
schlecht bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein tragfähiges
soziales Netz hat und keine Anzeichen dafür erkennen lässt, dass er sich mit
seiner offensichtlichen Gewaltproblematik, gerade in der Beziehung zu B____,
auch nur ansatzweise auseinandersetzt. Er sieht zwar ein, dass er «auch nicht
leicht» sei und «Ticks» habe, ein Narzisst sei und ADHS habe; er scheint die
Problematik in der Beziehung zu B____ allerdings in erster Linie in einer
ungünstigen Konstellation der Sternzeichen zu verorten (vgl. Einvernahme vom
24.
April 2022 S. 4: «Sie ist ein (…) und ich bin ein (…)»). Eigene
Anteile an der Situation bagatellisiert er.
6.4
Auch
der Haftgrund der Wiederholungs- respektive Fortsetzungsgefahr ist somit
gegeben.
7.
7.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, so dass es
hier mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben kann.
7.2
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143
IV 168 E. 5.1).
7.3
Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie
für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art.
237.
Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre
oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht
dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig
als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger
wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011
vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
7.4
7.4.1
Vorliegend
sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer
nicht vorgeschlagen –, mit denen ein Untertauchen oder eine Flucht des
Beschwerdeführers verhindert werden kann. Eine Pass- und Schriftensperre
beispielsweise könnte, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, eine
Flucht des Beschwerdeführers nicht verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 S.
310). Auch für die bestehende Kollusions- und Fortsetzungsgefahr sind keine
Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden auch nicht behauptet. Es sind somit
keine milderen Massnahmen als die Anordnung der Untersuchungshaft ersichtlich.
7.4.2
Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nun seit gut
fünf Wochen in Haft befindet; bis zum Ablauf der Haft werden es zwei Monate
sein. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden
empfindlichen Freiheitsstrafe – angesichts der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte
steht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum – ist
die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig. Ob die
(mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt
dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3.
März 2021 E. 6.4). Das Zwangsmassnahmengericht hält im Übrigen fest, dass die
angeordnete Haftdauer von 8 Wochen (nach damals aktuellem Kenntnisstand) ausreichen
sollte, um insbesondere Konfrontationseinvernahmen durchzuführen und das
Vorverfahren mit der Anklageerhebung zum Abschluss zu bringen.
7.4.3
Die
angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
8.
8.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die
Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das
Dispositiv verwiesen. Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung ist
bei diesem Verfahrensausgang offensichtlich abzuweisen.
8.2
Dem
Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
bewilligt. Seine Verteidigerin ist folglich aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Sie hat keine Honorarnote eingereicht, sondern beantragt, es sei
ihr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eine Frist zur Einreichung der
Honorarnote anzusetzen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Honorarnote ist
nicht angezeigt, schon wegen des im Bereich des geltenden
Beschleunigungsgebotes. Es wäre der Verteidigung auch ohne weiteres möglich
gewesen, ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren (ggf. inklusive angemessener
Nachbemühungen) im Rahmen der Replik zu beziffern. Der angemessene Aufwand wird
Dispositiv
somit geschätzt und auf 5 Stunden bemessen. Es werden demnach 5 Stunden Aufwand
zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 30.–) entschädigt. Auch über
den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten
vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von
CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.–, und zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 79.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).