HB.2022.16
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022)
24. Mai 2022Deutsch11 min
wurde von Dr. med. [...], UPK Basel, begutachtet. Ihr forensisch-psychiatrisches
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.16
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Mai 2022
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen versuchten Raubs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
Er wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Dezember 2021
in Untersuchungshaft gesetzt. Die Untersuchungshaft wurde durch das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügungen vom 16. Februar 2022 und 13. April 2022
verlängert. Mit Urteil HB.2022.6 vom 14. März 2022 hat das Appellationsgericht
die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
wurde von Dr. med. [...], UPK Basel, begutachtet. Ihr forensisch-psychiatrisches
Gutachten wurde am 21. April 2022 fertiggestellt. Am 27. April 2022 stellte der
Verteidiger des Beschwerdeführers ein Haftentlassungsgesuch, welches mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2022 abgewiesen wurde. Am 9.
Mai 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Massnahmenvollzug.
Mit Beschwerde
vom 12. Mai 2022 wendet sich die Verteidigung gegen die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs. Sie beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2022 sei kostenfällig aufzuheben und der
Beschuldigte sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien
Fuss zu setzen. Überdies ersucht sie um Gewährung der amtlichen Verteidigung
für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Verteidigung hat darauf am 19. Mai 2022
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hielt den Tatverdacht gestützt auf die früheren Haftentscheide und
das Geständnis des Beschwerdeführers für gegeben. Sie erachtete den Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr für erfüllt. Mit dem gestandenen Raub sei von einer
relevanten Vortat auszugehen. Die ernsthafte Befürchtung einer wiederholten
Tatbegehung ergebe sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten. Gemäss
diesem bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der paranoiden Schizophrenie und
dem Risiko zukünftiger Straftaten. Zudem bestünden beim Beschwerdeführer
Defizite im Umgang mit der Krankheit und mit seiner Bereitschaft, sich
langfristig behandeln zu lassen.
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Fortsetzungsgefahr, da mit der gestandenen
Anlasstat das Vortatenerfordernis nicht erfüllt werde. Auch drohten keine
weiteren schweren Straftaten, da bei der Anlasstat keine besonders
schützenswerten Rechtsgüter wie die körperliche oder seelische Integrität
betroffen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keinerlei tatsächliche
Gewalt ausgeübt. Weiter könne aufgrund der im Gutachten angegebenen
Rückfallraten bzw. der verwendeten Prognoseinstrumente nicht von ernsthaft zu
befürchtenden Taten gesprochen werden.
3.
3.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die
Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Der
erforderliche dringende Tatverdacht ist unbestritten und gegeben.
3.3
3.3.1
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt
ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention
an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass
sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge
zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit
anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung
anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht
(BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf
BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz
sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese
müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das
Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen
oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei
namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen.
Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.
S. 14 f. mit Hinweisen, BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).
3.3.2
Wie
das Beschwerdegericht bereits mit Urteil HB.2022.6 vom 14. März 2022 (E. 3.3.3)
ausführte, ist mit dem Geständnis wegen des versuchten Raubs von einer Vortat
auszugehen. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung liegt in der grossen Affinität
des Beschwerdeführers zu Schusswaffen und den durch die Schizophrenie
hervorgerufenen aggressiven Stimmen, die dem Beschwerdeführer den Auftrag zum
Raub geben würden. Was sodann die Legalprognose angeht, ist in der Zwischenzeit
das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. April 2022 fertiggestellt
worden, welches ein erhöhtes Risiko für strafbare Handlungen feststellt. Als
individuelle und klinische Risikofaktoren für künftige strafbare Handlungen
werden die unzureichend behandelte Schizophrenie, die unzureichende Krankheits-
und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, sein Substanzkonsum und der
fehlende legalprotektiv wirkende soziale Empfangsraum genannt (Gutachten S. 55).
3.3.3
Insgesamt
muss mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17.
Mai 2022 festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Fortsetzungsgefahr keine neuen Argumente vorbringt. Mittlerweile liegt zwar das
Gutachten vom 21. April 2022 vor, das aber am Vorliegen des Haftgrunds der
Fortsetzungsgefahr nichts ändert. Im Gegenteil, das Vorliegen einer
Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr wird darin bestätigt.
Bezüglich des
Einwands des Beschwerdeführers, es liege keine Vortat vor bzw. keine ernsthafte
und konkrete Gefahr weiterer schwererer Delikte und es sei ja nur die
psychische Integrität der Frau des Ladenbesitzers betroffen gewesen, kann auf
den Beschwerdeentscheid vom 14. März 2022 (E. 3.3.3) verwiesen werden.
Dort wurde ausgeführt, dass die Auswirkungen auf die psychische Integrität der
Frau nur einen (Neben-)Teil der Schwere des Delikts ausmachten. Insbesondere
das Vorgehen mit einer unechten Waffe könne betroffene Personen durch solche
Handlungen in Angst und Schrecken versetzen und womöglich nachhaltig
traumatisieren. Die Benutzung einer unechten Waffe sei gleichzustellen mit
derjenigen einer echten, da die Betroffenen nicht erkennen können, um welche es
sich handelt. Aufgrund der konkreten Tatumstände liege ein schweres Delikt vor.
Deshalb spielt es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch keine
alleinige Rolle, inwieweit die Frau des Ladenbesitzers tatsächlich betroffen
oder die Anlasstat dazu überhaupt adäquat kausal ist.
3.3.4
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass aus dem nun vorliegenden Gutachten
keine Rückfallgefahr angenommen werden könne. Die entsprechenden Rückfallraten
des Prognoseinstruments seien viel zu tief. Andere Kriterien könnten nicht
einfach so herangezogen werden, um dann doch wieder eine Rückfallgefahr
anzunehmen. Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft stellten lediglich
auf denjenigen Teilbereich des Gutachtens ab, aus welchen «ungünstige» und «sehr
ungünstige» Bewertungen resultieren würden. Man könne das Prognoseinstrument
jedoch nicht nur dann anwenden, wenn es eine hohe Rückfallgefahr statuiere und
bei einem tiefen Resultat noch zusätzliche Kriterien heranziehen, damit man
dann doch wieder eine Schlechtprognose herauslesen könne.
Dem ist
entgegenzuhalten, dass sich gemäss Gutachten (S. 48) in der Gesamtbeurteilung
ein ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers
ergibt, und zwar auch hinsichtlich Bedrohung, Körperverletzung und
Brandstiftung. Weiter ergibt sich, dass das Resultat dieses Prognoseinstruments
die Kurzfristigkeit des Ausbruchs der Erkrankung und die steigende Intensität
der Auffälligkeiten nicht oder kaum abbilde (Gutachten S. 45). Abgesehen davon,
dass diese Schlussfolgerung einleuchtet, ist der Gutachterin diesbezüglich
jedenfalls kaum eine Absicht zu unterstellen, diese Kriterien herangezogen zu
haben, nur um vorliegend eine Schlechtprognose zu begründen. Die
Gesamtbeurteilung wird dann mithilfe noch weiterer Kriterien (Analyse der
Anlasstat, bisherige Kriminalitätsentwicklung, Persönlichkeit und vorhandene
psychische Störung etc.) schlüssig begründet.
3.3.5
Auch
der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz und die
Staatsanwaltschaft nur ungünstige Faktoren aus dem Gutachten herausnähmen, kann
nicht gefolgt werden, macht er doch selber überhaupt keine Angaben, welche
günstigen Faktoren aus dem Gutachten nicht berücksichtigt seien. Es werden im
Gutachten denn auch nur zwei günstige (gegenüber neun ungünstigen) Kriterien angegeben.
Die allgemeinen und realen Therapiemöglichkeiten seien bei dieser
diagnostizierten psychischen Störung günstig. Auch dies spricht für das
Vorliegen einer Fortsetzungsgefahr bei fehlender Therapie und insbesondere für
einen entsprechenden Massnahmenvollzug. Die Vorinstanz würdigt diese Kriterien in
Verbindung mit der gutachterlichen Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Entlassung die Medikamente absetzen und sich die psychische
Symptomatik verschlechtern würde. Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
sind insgesamt nicht zu beanstanden. Die im Beschwerdeentscheid vom 14. März
2022.
festgestellte ernsthafte und schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit
ist auch nach Erstellung des Gutachtens immer noch gegeben und die
Fortsetzungsgefahr damit zu bejahen.
3.4
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit
und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des
Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
Der
Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
etwas mehr als vier Monate in Untersuchungshaft. Raub ist eine schwere
Straftat, auf die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren steht (Art. 140
Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB [SR 311.0]). Die bisherige Haft hat die
Dauer der Strafe noch nicht erreicht, die im Falle einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen versuchten Raubs zu gewärtigen ist. Das Interesse der
Öffentlichkeit an der Sicherung eines unberechenbaren, mit Waffen vertrauten Verdächtigen
überwiegt dessen Interesse an einer sofortigen Freilassung. Inzwischen wurde
auch der vorzeitige Massnahmenvollzug am 9. Mai 2022 bewilligt. Insgesamt
erweist sich die bisherige Untersuchungshaft als verhältnismässig.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
4.3
Die
beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt
und der Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse
entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der
Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO
rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens
Dispositiv
im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 680.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF 23.55, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 54.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Gutachterin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).