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Entscheid

HB.2022.16

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022)

24. Mai 2022Deutsch11 min

wurde von Dr. med. [...], UPK Basel, begutachtet. Ihr forensisch-psychiatrisches

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.16

ENTSCHEID

vom 24.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Mai 2022

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen versuchten Raubs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Er wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Dezember 2021

in Untersuchungshaft gesetzt. Die Untersuchungshaft wurde durch das

Zwangsmassnahmengericht mit Verfügungen vom 16. Februar 2022 und 13. April 2022

verlängert. Mit Urteil HB.2022.6 vom 14. März 2022 hat das Appellationsgericht

die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der Beschwerdeführer

wurde von Dr. med. [...], UPK Basel, begutachtet. Ihr forensisch-psychiatrisches

Gutachten wurde am 21. April 2022 fertiggestellt. Am 27. April 2022 stellte der

Verteidiger des Beschwerdeführers ein Haftentlassungs­gesuch, welches mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2022 abgewiesen wurde. Am 9.

Mai 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Mit Beschwerde

vom 12. Mai 2022 wendet sich die Verteidigung gegen die Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs. Sie beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2022 sei kostenfällig aufzuheben und der

Beschuldigte sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien

Fuss zu setzen. Überdies ersucht sie um Gewährung der amtlichen Verteidigung

für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Verteidigung hat darauf am 19. Mai 2022

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Vor­instanz hielt den Tatverdacht gestützt auf die früheren Haftentscheide und

das Geständnis des Beschwerdeführers für gegeben. Sie erachtete den Haftgrund

der Fortsetzungsgefahr für erfüllt. Mit dem gestandenen Raub sei von einer

relevanten Vortat auszugehen. Die ernsthafte Befürchtung einer wiederholten

Tatbegehung ergebe sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten. Gemäss

diesem bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der paranoiden Schizophrenie und

dem Risiko zukünftiger Straftaten. Zudem bestünden beim Beschwerdeführer

Defizite im Umgang mit der Krankheit und mit seiner Bereitschaft, sich

langfristig behandeln zu lassen.

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Fortsetzungsgefahr, da mit der gestandenen

Anlasstat das Vortatenerfordernis nicht erfüllt werde. Auch drohten keine

weiteren schweren Straftaten, da bei der Anlasstat keine besonders

schützenswerten Rechtsgüter wie die körperliche oder seelische Integrität

betroffen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keinerlei tatsächliche

Gewalt ausgeübt. Weiter könne aufgrund der im Gutachten angegebenen

Rückfallraten bzw. der verwendeten Prognoseinstrumente nicht von ernsthaft zu

befürchtenden Taten gesprochen werden.

3.

3.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die

Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Der

erforderliche dringende Tatverdacht ist unbestritten und gegeben.

3.3

3.3.1

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt

ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention

an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass

sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge

zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit

anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung

anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht

(BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf

BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz

sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese

müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das

Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen

oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei

namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen.

Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand

einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.

S. 14 f. mit Hinweisen, BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).

3.3.2

Wie

das Beschwerdegericht bereits mit Urteil HB.2022.6 vom 14. März 2022 (E. 3.3.3)

ausführte, ist mit dem Geständnis wegen des versuchten Raubs von einer Vortat

auszugehen. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung liegt in der grossen Affinität

des Beschwerdeführers zu Schusswaffen und den durch die Schizophrenie

hervorgerufenen aggressiven Stimmen, die dem Beschwerdeführer den Auftrag zum

Raub geben würden. Was sodann die Legalprognose angeht, ist in der Zwischenzeit

das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. April 2022 fertiggestellt

worden, welches ein erhöhtes Risiko für strafbare Handlungen feststellt. Als

individuelle und klinische Risikofaktoren für künftige strafbare Handlungen

werden die unzureichend behandelte Schizophrenie, die unzureichende Krankheits-

und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, sein Substanzkonsum und der

fehlende legalprotektiv wirkende soziale Empfangsraum genannt (Gutachten S. 55).

3.3.3

Insgesamt

muss mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17.

Mai 2022 festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die

Fortsetzungsgefahr keine neuen Argumente vorbringt. Mittlerweile liegt zwar das

Gutachten vom 21. April 2022 vor, das aber am Vorliegen des Haftgrunds der

Fortsetzungsgefahr nichts ändert. Im Gegenteil, das Vorliegen einer

Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr wird darin bestätigt.

Bezüglich des

Einwands des Beschwerdeführers, es liege keine Vortat vor bzw. keine ernsthafte

und konkrete Gefahr weiterer schwererer Delikte und es sei ja nur die

psychische Integrität der Frau des Ladenbesitzers betroffen gewesen, kann auf

den Beschwerdeentscheid vom 14. März 2022 (E. 3.3.3) verwiesen werden.

Dort wurde ausgeführt, dass die Auswirkungen auf die psychische Integrität der

Frau nur einen (Neben-)Teil der Schwere des Delikts ausmachten. Insbesondere

das Vorgehen mit einer unechten Waffe könne betroffene Personen durch solche

Handlungen in Angst und Schrecken versetzen und womöglich nachhaltig

traumatisieren. Die Benutzung einer unechten Waffe sei gleichzustellen mit

derjenigen einer echten, da die Betroffenen nicht erkennen können, um welche es

sich handelt. Aufgrund der konkreten Tatumstände liege ein schweres Delikt vor.

Deshalb spielt es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch keine

alleinige Rolle, inwieweit die Frau des Ladenbesitzers tatsächlich betroffen

oder die Anlasstat dazu überhaupt adäquat kausal ist.

3.3.4

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, dass aus dem nun vorliegenden Gutachten

keine Rückfallgefahr angenommen werden könne. Die entsprechenden Rückfallraten

des Prognoseinstruments seien viel zu tief. Andere Kriterien könnten nicht

einfach so herangezogen werden, um dann doch wieder eine Rückfallgefahr

anzunehmen. Die Vor­instanz wie auch die Staatsanwaltschaft stellten lediglich

auf denjenigen Teilbereich des Gutachtens ab, aus welchen «ungünstige» und «sehr

ungünstige» Bewertungen resultieren würden. Man könne das Prognoseinstrument

jedoch nicht nur dann anwenden, wenn es eine hohe Rückfallgefahr statuiere und

bei einem tiefen Resultat noch zusätzliche Kriterien heranziehen, damit man

dann doch wieder eine Schlechtprognose herauslesen könne.

Dem ist

entgegenzuhalten, dass sich gemäss Gutachten (S. 48) in der Gesamtbeurteilung

ein ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers

ergibt, und zwar auch hinsichtlich Bedrohung, Körperverletzung und

Brandstiftung. Weiter ergibt sich, dass das Resultat dieses Prognoseinstruments

die Kurzfristigkeit des Ausbruchs der Erkrankung und die steigende Intensität

der Auffälligkeiten nicht oder kaum abbilde (Gutachten S. 45). Abgesehen davon,

dass diese Schlussfolgerung einleuchtet, ist der Gutachterin diesbezüglich

jedenfalls kaum eine Absicht zu unterstellen, diese Kriterien herangezogen zu

haben, nur um vorliegend eine Schlechtprognose zu begründen. Die

Gesamtbeurteilung wird dann mithilfe noch weiterer Kriterien (Analyse der

Anlasstat, bisherige Kriminalitätsentwicklung, Persönlichkeit und vorhandene

psychische Störung etc.) schlüssig begründet.

3.3.5

Auch

der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vor­instanz und die

Staatsanwaltschaft nur ungünstige Faktoren aus dem Gutachten herausnähmen, kann

nicht gefolgt werden, macht er doch selber überhaupt keine Angaben, welche

günstigen Faktoren aus dem Gutachten nicht berücksichtigt seien. Es werden im

Gutachten denn auch nur zwei günstige (gegenüber neun ungünstigen) Kriterien angegeben.

Die allgemeinen und realen Therapiemöglichkeiten seien bei dieser

diagnostizierten psychischen Störung günstig. Auch dies spricht für das

Vorliegen einer Fortsetzungsgefahr bei fehlender Therapie und insbesondere für

einen entsprechenden Massnahmenvollzug. Die Vorinstanz würdigt diese Kriterien in

Verbindung mit der gutachterlichen Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im

Falle einer Entlassung die Medikamente absetzen und sich die psychische

Symptomatik verschlechtern würde. Diese zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz

sind insgesamt nicht zu beanstanden. Die im Beschwerdeentscheid vom 14. März

2022.

festgestellte ernsthafte und schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit

ist auch nach Erstellung des Gutachtens immer noch gegeben und die

Fortsetzungsgefahr damit zu bejahen.

3.4

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit

und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des

Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Der

Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids

etwas mehr als vier Monate in Untersuchungshaft. Raub ist eine schwere

Straftat, auf die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren steht (Art. 140

Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB [SR 311.0]). Die bisherige Haft hat die

Dauer der Strafe noch nicht erreicht, die im Falle einer rechtskräftigen

Verurteilung wegen versuchten Raubs zu gewärtigen ist. Das Interesse der

Öffentlichkeit an der Sicherung eines unberechenbaren, mit Waffen vertrauten Verdächtigen

überwiegt dessen Interesse an einer sofortigen Freilassung. Inzwischen wurde

auch der vorzeitige Massnahmenvollzug am 9. Mai 2022 bewilligt. Insgesamt

erweist sich die bisherige Untersuchungshaft als verhältnismässig.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

4.3

Die

beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt

und der Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse

entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der

Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO

rückzahlungspflichtig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens

Dispositiv

im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein

Honorar von CHF 680.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF 23.55, zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 54.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.

135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

- Gutachterin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).