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Entscheid

HB.2022.17

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. Juli 2022

3. Juni 2022Deutsch38 min

Erschleichens einer Leistung, Hinderung einer Amtshandlung, sexueller Belästigung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.17

ENTSCHEID

vom 3.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Mai 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 14. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(Beschwerdeführer) wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller

Handlungen mit Kindern, Raubes, versuchter Erpressung, Pornografie,

Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Hausfriedensbruchs,

versuchter mehrfacher Nötigung, mehrfachen Diebstahls, unrechtmässiger

Aneignung, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, Zechprellerei,

Erschleichens einer Leistung, Hinderung einer Amtshandlung, sexueller Belästigung,

mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder

Haftpflichtversicherung, Störung des öffentlichen Verkehrs, grober Verletzung

der Verkehrsregeln, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Abstellen eines

Motorfahrzeuges auf Allmend ohne die erforderlichen Kontrollschilder, einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Diensterschwerung. In diesem

Rahmen stellte sie am 11. Mai 2022 einen Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von neun Wochen, d.h. bis

zum 14. Juli 2022, gut.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 und seine

unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, dies ohne Anordnung von

Ersatzmassnahmen. Eventualiter habe die Entlassung unter Auferlegung von

Ersatzmassnahmen zu erfolgen. Zudem beantragt er die Gewährung der amtlichen

Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort vom

23. Mai 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 replizierte der Beschwerdeführer.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund

der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person, der

gegenüber Untersuchungshaft verfügt wurde, beschwert und deshalb zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO grundsätzlich

dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungs- bzw.

Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197

Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212

Abs. 3 StPO).

3.

3.1

An

das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind höhere Anforderungen zu

stellen als an das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines hinreichenden

Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (ausf. zur

Unterscheidung Zimmerlin, in: SK

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 10). Der hinreichende

und der dringende Tatverdacht unterscheiden sich vor allem durch graduelle

Elemente hinsichtlich der Beweislage; überdies ist bei der

Sachverhaltsdarstellung für einen dringenden Tatverdacht ein höherer

Konkretisierungsgrad zu verlangen (Zimmerlin,

a.a.O., Art. 197 StPO N 12).

Für die Bejahung

eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12

vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung der

Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen

eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür

genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte

Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2).

Bei Beginn der

Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer

als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer

Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach

Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine

Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV

122.

E. 3.1 und 3.3).

3.2

Die

Vorinstanz hat angenommen, es bestehe ein dringender Tatverdacht betreffend mehrfacher

versuchter Nötigung sowie sexueller Belästigung im Zeitraum zwischen dem 25.

Oktober 2019 und dem 28. Januar 2021 zum Nachteil von B____. Dies stützt sie

auf den Polizeirapport vom 29. Januar 2021 und die darin wiedergegebenen

Aussagen der Geschädigten B____, die darin enthaltenen Screenshots der

schriftlichen Konversation zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer

auf Instagram und per E-Mail sowie die Aussagen der Geschädigten anlässlich

ihrer Einvernahme vom 10. Februar 2021.

Ein dringender

Tatverdacht bestehe auch, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020

eine Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern,

Pornografie sowie Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe zum Nachteil der

damals 15-jährigen C____ begangen habe. Dieser ergebe sich aus dem

Polizeirapport vom 22. Oktober 2020 und den darin enthaltenen Aussagen von C____

sowie den Aussagen der Auskunftsperson D____ in seiner Einvernahme vom 21.

Oktober 2020.

Ebenso bestehe

ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020

einen Raub und Hausfriedensbruch zum Nachteil von E____ begangen habe. Dies

stütze sich auf die Aussagen Letzterer im Anzeigerapport vom 10. November 2020,

ihre Einvernahme vom 12. Januar 2021 sowie einen DNA-Hit des Beschwerdeführers.

Schliesslich

bestehe ein dringender Tatverdacht betreffend eine versuchte Erpressung zum

Nachteil von F____. Er habe dessen Katze am 8. April 2022 in seine Wohnung

genommen und von F____ CHF 2'000.– für deren Rückgabe verlangt, da die

Katze angeblich Schäden in seiner Wohnung angerichtet habe. Die Katze sei

gleichentags abgeholt worden. Nach Ablehnung der Übernahme der Kosten für die

angeblich durch die Katze angerichteten Schäden durch die Versicherung von F____

habe der Beschwerdeführer von Letzterem nunmehr CHF 4'000.– verlangt und

ihm angedroht, er werde bei Nichtbezahlung in die Wohnung von F____ eindringen,

die Katze aus dem Fenster werfen, die Wohnung «auseinandernehmen» und ihn

zusammenschlagen. Die Vorinstanz stützt die Annahme eines dringenden

Tatverdachts auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Katze in seine

Wohnung genommen habe und diese einen Sachschaden angerichtet habe. Zudem

verweist sie auf die im Polizeirapport vom 28. April 2022 enthaltenen

Aussagen von F____ und seiner Ehefrau.

3.3

3.3.1

Hinsichtlich

des Vorwurfes der Vergewaltigung zum Nachteil von C____ macht der

Beschwerdeführer geltend, dass sich diese gegen die sexuellen Handlungen im

Zimmer des Beschwerdeführers nicht gewehrt habe, da sie bei ihm habe

übernachten wollen. Die (angebliche) Geschädigte habe zudem anlässlich der

Einvernahme vom 20. Mai 2021 angegeben, sie wisse nicht, ob sie gegenüber

dem Beschwerdeführer irgendwelche Andeutungen gemacht habe, dass sie keinen

Geschlechtsverkehr wolle, sie habe aber «einfach nicht so richtig mitgemacht».

Zudem sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt mit Vorsatz

hinsichtlich einer sexuellen Handlung mit Kindern gehandelt habe. Die

Anzeigestellerin habe nämlich anlässlich ihrer Befragung angegeben, sie habe

dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gesagt, sie sei 16-jährig, und der

Beschwerdeführer habe sie auch nicht nach einem Ausweis gefragt.

Hinsichtlich des

vorgeworfenen Raubes sei bereits die Täteridentifikation durch die

Anzeigestellerin E____ zweifelhaft. Die Anzeigestellerin habe selbst angegeben,

sie habe aufgrund der vom Täter getragenen Hygiene-Maske und Wollmütze nur die

Augen des Täters gesehen. Sie habe aus 15 Fotos zunächst auch auf eine andere

Person tendiert. Zudem habe der Täter laut ihren Angaben einen Akzent gehabt

bzw. nicht Schweizerdeutsch gesprochen; der Beschwerdeführer spreche aber

reinen Basler Dialekt.

3.3.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, die Polizeibeamten

hätten C____ in einem apathischen Zustand vorgefunden. Sie sei daher gar nicht

mehr fähig gewesen, sich gegen die Handlungen des Beschwerdeführers zu wehren. C____

habe auch sichtbar wie ein Mädchen unter 16 Jahren ausgesehen. Der

Beschwerdeführer habe zudem ein Ganzkörperfoto von C____ an seinen Kollegen G____

geschickt, sich bei diesem erkundigt, ob er Geschlechtsverkehr mit dieser wolle

und diesem geschrieben: «Wenn die nid fickt fliegt die use». Der dringende

Tatverdacht sei damit erstellt.

Der dringende

Tatverdacht hinsichtlich des Raubes zum Nachteil von E____ werde massgeblich durch

die auf dem bei der Tat verwendeten Hanfseil gefundenen DNA-Spuren gestützt.

Diese führten zu einer erdrückenden Beweislage.

3.4

3.4.1

Das

Verbot sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren nach Art. 187 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) will die Gefährdung von Kindern oder

Jugendlichen infolge verfrühter sexueller Erfahrungen verhindern. Es geht in

erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung des Kindes

zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur

freiverantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist.

Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern unter 16 Jahren

vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender

Sexualität (BGer 6B_215/2013 E. 2.5.1). Art. 187 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass

der Täter vorsätzlich hinsichtlich des Umstandes, dass das Opfer noch nicht

16-jährig ist, handelte (BGer 6B_887/2017 vom 8. März 2018

E. 3.1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz

wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich bei einem Täter

angenommen, welcher sich nicht weiter über das Alter des Opfers erkundigte,

obwohl er aufgrund von dessen Aussehen und Stimme Anlass gehabt hätte zur

Annahme, dieses könnte sich im Schutzalter befinden (BGer 6B_887/2017 vom

8.

März 2018 E. 3.2). Ein Indiz für das Vorliegen von

(Eventual-)Vorsatz besteht auch, wenn aus dem Verhalten des Täters vor bzw.

während der Tat hervorgeht, dass dieser sich Gedanken über das Alter des Opfers

machte, dieses aber nicht ernsthaft überprüfte(vgl. BGer 6B_887/2017 vom

8.

März 2018 E. 3.2).

Der Tatbestand

der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) steht in Realkonkurrenz zu

jenem der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (BGE 120 IV 194 E. 2b).

Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung

des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie

unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs.

1.

StGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche

Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe

nicht unter drei Jahren (Art. 190 Abs. 3 StGB).

3.4.2

Die

Polizei gab in ihrem Rapport an, sie habe die Geschädigte C____ im Schlafzimmer

an der [...] im Bett, nur bekleidet mit einem Slip und zugedeckt mit einer

Bettdecke, vorgefunden. Der Beschwerdeführer habe ihr die Tür geöffnet. Im

Zimmer hätten sich eine angebrauchte Plakette Haschisch sowie weitere nicht

identifizierbare Flüssigkeiten gefunden.

3.4.3

Bei

ihrer Befragung am 22. Oktober 2020 gab C____ an, sie habe am Wochenende zuvor

Streit mit ihrem Vater gehabt, weil dieser ihr vorgeworfen habe, sie sei zu

lange im Ausgang gewesen. Daher sei sie davongelaufen. Sie habe dann

abwechselnd bei Kollegen geschlafen. Diese hätten ihr dann auch den Schlafplatz

beim Beschwerdeführer vermittelt. Sie gab an, einen vom Beschwerdeführer «gebauten»

Joint geraucht zu haben; sie wisse nicht, ob dieser nur «Gras» beinhaltet habe.

Sie habe dann auf sein Geheiss hin zunächst sein Zimmer aufgeräumt und sich

dann hingelegt. Daraufhin habe er begonnen, sie anzufassen, auch intim. Sie

habe nichts gesagt, denn sie sei nicht fähig gewesen, etwas zu sagen; sie sei

betäubt gewesen. Er habe sie ausgezogen, dann angefangen zu küssen und

Geschlechtsverkehr gehabt. Zudem habe er von ihr verlangt, ihr Oberteil

auszuziehen. Als sie sich geweigert habe, habe er es selbst getan. Zudem habe

er keine Verhütungsmittel benutzt. Er habe sie auch gewürgt und angespuckt. Er

habe auch ein Bild gemacht. Nach dem Rauchen sei sie «Däne» gewesen; wirklich

habe sich dies aber erst in der Wohnung bemerkbar gemacht. Betäubungsmittel

habe sie nicht das erste Mal konsumiert, aber so etwas Starkes habe sie noch

nie geraucht.

Bei ihrer

Einvernahme vom 3. Mai 2021 gab die Geschädigte an, sie habe Angst gehabt. Sie

habe «nicht nein gesagt», aber «Andeutungen gemacht, weil [sie] Angst gehabt

habe, das zu sagen». Sie habe «einfach nicht so richtig mitgemacht». Es sei

Nacht gewesen, sie habe einen Schlafplatz gebraucht. Nach einem Ausweis habe

der Beschwerdeführer nicht gefragt.

3.4.4

Anlässlich

seiner Einvernahme am 23. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe der

Geschädigten einen Joint gegeben. Dieser habe Tabak und «ein bisschen

Marihuana» enthalten, aber kein Haschisch. Er sei davon ausgegangen, die

Geschädigte sei 16 Jahre alt. Er sei «da nicht weiter darauf eingegangen», denn

es müsse jeder selber wissen, ob er Drogen nehmen wolle. C____ habe ihm

erzählt, dass sie «stress» habe zu Hause und deswegen einen Schlafplatz

benötigt. Er habe nicht bemerkt, dass es C____ nach dem Drogenkonsum schwindlig

gewesen sei. C____ habe im gleichen Bett wie er schlafen sollen; dies sei für

sie in Ordnung gewesen. Sie habe sich selber ausgezogen. Er wisse nicht mehr,

ob er ihr auch Kleider ausgezogen habe. Die Geschädigte sei nicht benommen,

sondern «voll da» gewesen. Der Beschwerdeführer gab ferner zu, «gefingert» zu

haben, die Geschädigte habe dies aber gewollt. Der Geschlechtsverkehr habe C____

gefallen. Die Fotos habe er mit dem Einverständnis von C____ erstellt.

Bei der

Befragung vom 7. Januar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer erneut, es sei zum

Geschlechtsverkehr zwischen ihm und C____ gekommen. Es sei aber «auf

freiwilliger Basis» geschehen. D____ habe ihm geschrieben, C____ sei bereits

16-jährig. Er bestritt zunächst, dass C____ den Joint von ihm erhalten habe.

Dann gab er aber an, er habe ihr CBD gegeben. Zur Frage, wer die Kleider von C____

ausgezogen habe, verweigerte er die Aussage.

3.4.5

Anlässlich

der Einvernahme vom 21. Oktober 2020 gab die Auskunftsperson D____ an, er habe

für eine Kollegin mit dem Spitznamen «[...]» einen Schlafplatz gesucht und

deswegen per Snapchat an alle seine Freunde geschrieben. Dies sei vor dem

Hintergrund geschehen, dass «[...]» aus einem Heim in St. Gallen

«abgehauen» sei. Der Beschwerdeführer habe ihm geantwortet, er sei bereit, sie

für zwei Zigarettenpackungen bei sich übernachten zu lassen, habe schliesslich

aber ganz darauf verzichtet. Der Beschwerdeführer habe seine Adresse ([...])

angegeben. Dabei habe sich der Beschwerdeführer nicht namentlich zu erkennen

gegeben, sondern nur unter dem Spitznamen «[...]». Er sei dann später mit

seinem Kollegen H____ am «game» gewesen, als Letzterer eine WhatsApp-Nachricht

vom Beschwerdeführer erhalten habe, dass dieser «[...]» «gefickt» habe. Der

Beschwerdeführer habe H____ auch Nacktbilder von der Geschädigten geschickt und

ihr Cannabis gegeben. Deswegen hätten er und H____ sich schliesslich

entschieden, die Polizei zu verständigen.

Ferner ergibt

sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seinem Kollegen G____ eine

Nachricht mit dem Inhalt schickte: «Wenn die nid fickt fliegt sie use».

Zugleich schickte er diesem ein Ganzkörperfoto von C____ und fragte seinen

Kollegen, ob er diese «bange» wolle.

3.4.6

Bezüglich

der Vornahme sexueller Handlungen mit Minderjährigen (Art. 187 Abs. 1 StGB gibt

der Beschwerdeführer zu, dass es zwischen ihm und der damals noch nicht

16-jährigen C____ zum Geschlechtsverkehr kam. Fraglich ist daher einzig, ob der

Beschwerdeführer sich in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) über das

Alter von C____ befand und damit diesbezüglich ohne Vorsatz handelte.

Wie die

Vorinstanz im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen der

Staatsanwaltschaft festhielt, sah C____ im Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre

aus, und erst recht nicht so alt, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich

keine Gedanken mehr hätte machen müssen. Der Umstand, dass das Alter von C____

in den Chats des Beschwerdeführers mit seinen Kollegen ein Thema war, spricht

ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer sich offenbar über diese Frage

Gedanken gemacht hat.

Des Weiteren ist

auf die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Abgabe von Marihuana an

die Geschädigte hinzuweisen. Aus der Aussage, dass er sich nicht weiter um ihr

Alter gekümmert habe, da jede Person dies selber wissen müsse, indiziert

erneut, dass der Beschwerdeführer ernstlich damit rechnete, dass C____ jünger

als 16 Jahre sein könnte und dies in Kauf nahm. Das entsprechende Wissen bzw.

für-möglich-halten ist ihm auch hinsichtlich der Vornahme sexueller Handlungen

mit Minderjährigen anzurechnen.

Dass C____ möglicherweise

falsche Angaben über ihr Alter machte, genügt für sich allein nicht, um den

Beschwerdeführer zu entlasten. Denn Art. 187 Abs. 1 StGB lässt

grundsätzlich kein Raum für die Annahme eines «Selbstverschuldens» des Kindes;

anders zu entscheiden hiesse, den Schutzzweck der Bestimmung zu unterlaufen.

Insgesamt ergibt

sich daraus eine erdrückende Beweislage zum Nachteil des Beschwerdeführers.

Diese begründet den für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderlichen

dringenden Tatverdacht und lässt eine Verurteilung als sehr wahrscheinlich

erscheinen, wenngleich die abschliessende Würdigung der Beweise erst nach

Abschluss der Untersuchung im Verfahren vor dem Sachgericht vorzunehmen sein wird.

3.4.7

Auch

hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) kann den

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft

vollumfänglich gefolgt werden.

Zwar trifft zu,

dass das geltende Strafrecht nicht von der Zustimmungslösung («nur ja heisst

ja») ausgeht, sondern von der Widerspruchslösung (vgl. BGer 6B_894/2021

vom 28. März 2022 E. 3.8). An einen Widerspruch sind aber keine

strengen Anforderungen zu stellen. Es genügen für den Täter erkennbare und

offenkundige Ausdrucksweisen von Widerspruch wie ein Weinen, eine Bitte, in

Ruhe gelassen zu werden, ein sich zur Wehr setzen, oder Fluchtversuche

(BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2). Zugleich bildet

aber im geltenden Sexualstrafrecht bei der Vergewaltigung auch die

Nötigungshandlung (noch) eines der Tatbestandsmerkmale (BGer 6B_894/2021

vom 28. März 2022 E. 3.3 ff.). Neben der Bedrohung oder der Ausübung

von Gewalt kann es sich dabei auch um Ausübung psychischen Drucks handeln.

Damit sind Fälle erfasst, in denen sich das Opfer in einer aussichtslosen Lage

befindet, ohne dass der Täter etwa physische Gewalt anwendet. Psychischer Druck

liegt vor, wenn der Täter beim Opfer psychische Auswirkungen wie Überraschung,

Angst oder das Gefühl einer aussichtslosen Situation hervorruft, die das Opfer

zum Nachgeben bringen können (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb, 122 IV 97 E. 2b).

Bei psychischem Druck ist es nicht erforderlich, dass das Opfer zum Widerstand

gezwungen wurde (BGE 124 IV 154 E. 3b). Der vom Täter erzeugte psychische Druck

und seine Wirkung auf das Opfer müssen jedoch eine besondere Intensität erreichen

(BGE 131 IV 167 E. 3.1; BGer 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1,

6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.1). Ob eine Nötigungshandlung vorliegt,

ist durch eine Gesamtwürdigung der konkret massgeblichen Umstände zu beurteilen

(BGE 131 IV 107 E. 2.2, BGer 6B_1307/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1).

Zunächst ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht von der

Prämisse ausgehen konnte, die Geschädigte würde mit ihm, einer Person, die sich

erst wenige Minuten oder Stunden vorher kennengelernt hatte, Geschlechtsverkehr

wollen. Dass C____ «nicht so richtig mitgemacht» hatte, wird von ihm denn auch in

seiner Beschwerde nicht bestritten. Ferner muss aufgrund der Aussagen von C____,

welche der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft bestreitet, angenommen

werden, dass er sie teilweise gegen ihren Willen auszog. Schliesslich ist

aufgrund des Rapports der Polizei davon auszugehen, dass C____ sich aufgrund

der konsumierten Betäubungsmittel in einem Zustand befand, in welchem sie gar

nicht zu einer stärkeren Bekundung von Widerspruch in der Lage gewesen wäre.

Unter diesen Umständen wäre die Annahme, C____ habe dem Geschlechtsverkehr mit

dem Beschwerdeführer zugestimmt oder sogar Gefallen daran gefunden,

lebensfremd.

Erschwerend

kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer selbst war, welcher C____ Marihuana

verabreicht hatte. Aktenmässig ist erstellt, C____ selbst davon ausgegangen

war, ein weit schwächeres Betäubungsmittel zu konsumieren. Wer sein Opfer in

einen Zustand versetzt, der diesem eine wirksame Gegenwehr verunmöglicht, kann

sich nicht darauf berufen, dass Opfer habe sich nicht mehr dezidiert widersetzt.

Des Weiteren ist

auch auf das dem Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bekannte Machtgefällen

hinzuweisen. Die Geschädigte befand sich in einer Notsituation; sie benötigte

einen Schlafplatz und konnte (zumindest aus ihrer subjektiven Sicht) nicht nach

Hause zurückkehren. Auch dieser psychische Druck begründet den dringenden

Tatverdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Vergewaltigung.

Abschliessend

sei auf die Nachrichten, welche der Beschwerdeführer an seine Kollegen

schickte, hingewiesen. Diese deuten darauf hin, dass er bereit war, sich über

den Willen von C____ hinwegzusetzen, und die Übernachtungsmöglichkeit davon

abhängig machte, dass diese sich seinen Begehrlichkeiten fügte.

Damit besteht

daher eine erdrückende Beweislage hinsichtlich des Tatverdachts einer

Vergewaltigung zum Nachteil von C____.

3.4.8

Eine

erdrückende Beweislage besteht auch hinsichtlich des Vorwurfs, der

Beschwerdeführer habe der damals 15-jährigen C____ gesundheitsgefährdende

Stoffe verabreicht (Art. 136 StGB). Der Beschwerdeführer gibt implizit zu, das

Schutzalter von C____ in Kauf genommen zu haben, wenn er in seiner Einvernahme

geltend machte, jede Person sei hierfür selbst verantwortlich, daher habe er

sich nicht weiter um das Alter gekümmert (siehe Erwägung 3.3.6 hiervor). Dass

ein allfälliges «Einverständnis» des Kindes unbeachtlich ist, da es um den

Schutz des Kindes geht, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

3.4.9

Zusammengefasst

würde bereits hinsichtlich der mutmasslichen Delikte zum Nachteil von C____ ein

dringender Tatverdacht bestehen, der die Anordnung von Untersuchungshaft

rechtfertigt.

3.5

3.5.1

Wegen

Raubes wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft,

wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für

Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht

hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der

Raub stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur

Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum

anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein

tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung

herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2).

3.5.2

Gemäss

den im Polizeirapport vom 10. November 2020 (Rapport-Nr. [...])

wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten E____ sowie den Aussagen anlässlich

ihrer Einvernahme vom 12. Januar 2021 soll der Beschwerdeführer sie am

31.

Oktober 2020 um 22.09 Uhr von der Handy-Nummer [...] aus angerufen

haben und mit ihr einen Termin für eine Erotik-Massage in ihrem Studio für

22.30

Uhr vereinbart haben. Er habe um 22.29 Uhr erneut angerufen und

mitgeteilt, er befinde sich nun vor Ort. Sie habe ihn hereingelassen. Er habe

ihr mitgeteilt, er stamme aus Marokko. Er habe sich nach dem Angebot erkundigt;

sie habe es dann aber abgelehnt, ihn zu bedienen. Daraufhin sei sie vor ihm

hergegangen, um ihn zur Wohnungstür zu begleiten. Der Beschwerdeführer habe ihr

plötzlich einen Stoss in den Rücken versetzt, den Arm fest um den Kopf/Hals

gelegt und sie in den Küchenbereich des Studios gezogen. Er habe nicht

«zugedrückt». Er habe von ihr die Herausgabe von Geld verlangt. Sie habe sich

in keiner Weise verteidigt. Sie habe sich zwischenzeitlich auf das Bett

gesetzt; er habe ihr ein mitgebrachtes Seil lose um Körper und Hals gelegt.

Zudem habe er ihren rechten Handrücken geküsst und das Studio verlassen. Er

habe CHF 800.– mitgenommen.

Für die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht zunächst die Abklärung

der Handy-Nummer [...] durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft; diese führte

zum Beschwerdeführer (Polizeirapport vom 10. November 2020 [Rapport-Nr. [...]],

S. 5). Ferner konnte sie bei einer Fotokonfrontation aus 15 Bildern

zwei erkennen, welche typähnlich mit dem Täter waren. Eines der von ihr

bezeichneten davon zeigte effektiv den Beschwerdeführer. Da der Täter laut

Aussage der Geschädigten eine Wollmütze und eine Schutzmaske trug und ihr somit

einzig die Augenpartie zur Identifikation blieb, kann entgegen den Vorbringen

des Beschwerdeführers aus dieser gewissen Unsicherheit bei der Identifikation

nicht auf einen fehlenden Tatverdacht geschlossen werden. Entscheidend ins

Gewicht fällt des Weiteren die DNA-Analyse vom 1. Dezember 2020 der Spuren auf

dem einem Galgenstrick ähnlichen Hanfseil, welches bei der Tat verwendet wurde.

Diese führt ebenfalls zum Beschwerdeführer.

Es sei

angemerkt, dass ein einem Galgenstrick ähnliches Hanfseil auch auf den von der

Geschädigten B____ eingereichten Chat-Nachrichten zu erkennen ist und dieses

bemerkenswerte Ähnlichkeiten zum hier in Frage stehenden Tatmittel aufweist. Ob

es sich um dasselbe Seil handelte, kann hier offenbleiben; zumindest als Indiz

spricht dieser Umstand indes gegen und nicht für den Beschwerdeführer.

Soweit der

Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in Zweifel ziehen will, weil der

Täter gemäss Aussage der Geschädigten einen ausländischen Akzent gehabt habe,

so ist sein Vorbringen als aktenwidrig einzustufen. Die Geschädigte gab zwar

an, der Täter habe ihr gegenüber ausgesagt, aus Marokko zu stammen, und ein

«orientalisches» Aussehen gehabt. Sie gab aber an, der Täter habe am Telefon

«gut Deutsch» gesprochen (Einvernahme vom 12. Januar 2021). Dass der

Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht und keinen ausländischen

Akzent hat, bestätigt er indes selbst.

Somit besteht

der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mit

grosser Kraft am Hals packte und von ihr die Herausgabe von Geld verlangte.

Zumindest konkludent ist darin die Androhung von Gewalt im Sinne des

Raubtatbestandes zu erkennen, wenn es nicht sogar selbst als Gewaltanwendung zu

qualifizieren ist (vgl. zum Gewaltbegriff BGE 133 IV 207

E. 4.3.2). Ferner steht ausser Zweifel, dass die Wegnahme der

CHF 800.– als Diebstahl zu qualifizieren wäre, denn die Geschädigte wurde

gegen ihren Willen zur Herausgabe gezwungen.

Auch hier

besteht nach dem soeben Ausgeführten eine geradezu erdrückende Beweislage.

3.5.3

Es

bleibt anzumerken, dass diese Aussagen nicht nur auf die aktuell von der

Staatsanwaltschaft untersuchten Delikte hinweisen, sondern darüber hinaus auch

eine Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 StGB) vorliegen

dürfte. Darauf braucht an dieser Stelle aber nicht näher eingegangen zu werden.

Ebenfalls nicht

näher zu untersuchen ist, ob die durch die eingereichten Instagram-Screenshots

belegte Verwendung von Ausdrücken wie «buschneger», «baumwollpflücker» und

«sklave» nicht auch den Rassismus-Tatbestand (Art. 261bis StGB)

erfüllen.

3.6

Die

Vorfälle gegenüber F____ und I____ werden vom Beschwerdeführer nicht ernstlich

bestritten. Es kann daher weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie

die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Zu Recht wurde auch

hier von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen, auch wenn möglicherweise

noch Ermittlungshandlungen ausstehen.

3.7

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer

Vielzahl von weiteren Delikten bejaht (vgl. angefochtener Entscheid S. 2

ff.). Da der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nur mit dem Tatverdacht

hinsichtlich einzelner Delikte auseinandersetzt, ist das Appellationsgericht im

Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht gehalten, sämtliche Vorwürfe einer

detaillierten Prüfung zu unterziehen. Dies gilt umso mehr, als bereits jedes

der zuvor untersuchten Delikte für sich allein genommen von seiner Schwere her

geeignet wäre, die Anordnung von Untersuchungshaft in Bezug auf die

Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen. Ergänzend zu den obigen Ausführungen

kann daher auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen

werden.

4.

4.1

Die

Vorinstanz stützt die Anordnung von Unterschungshaft primär auf das Vorliegen

von Fortsetzungsgefahr. Diese könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn zwar noch keine rechtskräftig abgeurteilte

Vortat bestehe, aber Schwerverbrechen drohten bzw. für die Sicherheit von

Dritten eine ernsthafte und konkrete Gefahr bestehe. Der Beschuldigte werde

namentlich schwerer Sexualdelikte, eines Raubes und einer versuchten Erpressung

verdächtigt. Es handle sich schon aufgrund des abstrakten Strafrahmens um

schwere Delikte. Zudem sprächen die Umstände für eine ernsthafte und konkrete

Gefährdung der Sicherheit Dritter. Der Beschuldigte habe seine Stelle bei der J____

verloren und sei zurzeit erwerbslos. Im Gutachten vom 16. Dezember 2021

werde ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert, welche dringend

einer Behandlung bedürfe. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei diesem

Gutachten zufolge im Vergleich zur allgemeinen Täterpopulation erhöht. Aus

diesen Erwägungen ergebe sich, dass weitere schwere Delitke ernsthaft zu

befürchten seien und es sich um Delikte handle, welche Personen in ihrer

körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität verletzten. Auf das

Vortatenerfordernis könne daher verzichtet werden. Zudem sei davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer in Freiheit weiter delinquieren würde, was eine Ausweitung

der Strafuntersuchung notwendig machen würde und dazu führen würde, dass diese

kaum je zum Abschluss gebracht werden könnte.

4.2

4.2.1

Der

Beschwerdeführer wendet ein, es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit

einer Verurteilung. Ferner hätte er die (bestrittenen) Taten nicht mit

besonderer Brutalität begangen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung von

besonderer Bedeutung sei. Dem Beschwerdeführer könne hinsichtlich bezogen auf

die schwersten Delikte keine Aggravation oder raschere Kadenz vorgeworfen

werden. Die schweren Vorwürfe datierten vom Oktober 2020; die neuen Vorwürfe

aus dem Jahr 2022 bezögen sich bloss auf geringfügige Vermögensdelikte. Die

schlechte Legalprognose, welche das Gutachten dem Beschwerdeführer stelle,

beruhe auf der unzutreffenden Prämisse, dass dieser die Taten effektiv begangen

habe.

4.2.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet, dass dem Beschwerdeführer brutale Delikte zur

Last gelegt würden und die Rückfallgefahr gutachterlich bestätigt worden sei.

Die rechtsprechungsgemäss entscheidende Fortsetzungsgefahr sei daher gegeben.

Ausserdem handle es sich hier um einen Fall, der nie abgeschlossen werden

könnte, wenn der Beschwerdeführer die Gelegenheit hätte, wie bis anhin weiter

zu delinquieren.

Des Weiteren

habe die Staatsanwaltschaft ein neues Gutachten in Auftrag gegeben, da der

Beschwerdeführer seit der letzten Beurteilung seine Stelle verloren habe und zudem

neue mutmassliche Straftaten hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer habe es

bis vor Kurzem unterlassen, eine Therapie an die Hand zu nehmen. Ferner habe

die Staatsanwaltschaft ihm bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2021 angedroht,

Untersuchungshaft zu beantragen, falls er weiter delinquiere; dies habe ihn

offenbar nicht beeindruckt.

4.2.3

Der

Beschwerdeführer ergänzt replicando sinngemäss, die Staatsanwaltschaft verhalte

sich widersprüchlich, wenn sie im Jahre 2021 die damals bekannten Vorwürfe

nicht als Anlass für einen Haftantrag betrachtet habe und erst jetzt nach

geringfügigen weiteren Delikten mit Verweis auf diese Taten Untersuchungshaft

beantrage. Zudem liege seit einem halben Jahr ein ausführliches Gutachten vor,

welches sich für eine ambulante psychotherapeutische Massnahme ausspreche; es

sei schleierhaft, weshalb die Staatsanwaltschaft nun noch ein weiteres

Gutachten abwarten wolle.

4.3

Gemäss

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die Annahme von Wiederholungsgefahr voraus,

dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Das Vortatenerfordernis nimmt auf die Zahl der Straftaten und nicht der

Strafurteile Bezug (BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.3; vgl.

BGer 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2). Die bereits begangenen Straftaten

ergeben sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. Sie

können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in

dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte

Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte

Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder

einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E.

3.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund

von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der

ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit

erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.). Erweisen sich

die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte

Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig

abgesehen werden, denn es lag nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögliche

Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen

(BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E.

4.3). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte bildet die

abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz den Ausgangspunkt für die Abgrenzung

zwischen schweren und – vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfassten –

«leichten» bzw. minder schweren Vergehen. Voraussetzung für die Einstufung als

schweres Vergehen ist zunächst, dass eine Freiheitsstrafe droht. Daneben sind

aber insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die

konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene

Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6; BGer 1B_83/2018 vom 9. März

2018.

E. 4.3).

Die erhebliche

Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere

Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im

Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In

diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen

Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger

Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E.

4.5).

Nach dem Gesetz

muss schliesslich «ernsthaft zu befürchten» sein, dass der Beschuldigte bei

einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob

diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose

zu beurteilen. Massgebliche Kriterien sind dabei nach der Praxis des

Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen

Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine

zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der

Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse

der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Die Einholung eines psychiatrischen

Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall

notwendig. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der

Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die

Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am

oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen

Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der

Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt,

dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von

Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.5).

4.4

4.4.1

Der

Beschwerdeführer weist im Strafregister keine einschlägigen Vorstrafen

(abgeschlossene Strafverfahren) auf. Fraglich ist daher, ob auf das

Vortatenerfordernis aufgrund der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Delikte zu

verzichten ist.

4.4.2

Wie

oben ausgeführt wurde, besteht ein dringender Tatverdacht unter anderem

hinsichtlich des Vorwurfes sexueller Handlungen mit Minderjährigen, einer

Vergewaltigung, eines Raubes und einer versuchten Erpressung. Die Tatsachen

sind vom Beschwerdeführer teilweise zugestanden und im Übrigen aufgrund der

erdrückenden Beweislage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu

betrachten. Dies lässt nach dem aktuellen Verfahrensstand eine Verurteilung als

sehr wahrscheinlich erscheinen. Damit kommt ein Verzicht auf das

Vortatenerfordernis grundsätzlich in Betracht.

4.4.3

Hinsichtlich

des Rückfallrisikos bzw. der Gefahr weiterer Delikte ist zunächst auf das

Gutachten der UPK vom 20. Dezember 2021 zu verweisen. Das Gutachten geht

von folgendem Störungsbild aus: Der Beschwerdeführer habe eine dissoziale

Persönlichkeit, leide unter einer rezidivierend depressiven Störung, und es

lägen ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden und Kokain sowie Hormonmissbrauch

vor. Das Gutachten gelangt zum Schluss, es ergebe sich ein «legalprognostisch

eher unünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten,

wie sie dem Exploranden im Rahmen des aktuellen Strafverfahrens vorgeworfen

werden» (S. 78). Zu einer im Vergleich zur allgemeinen Täterpopulation

erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit trügen des Weiteren der wiederholte Gebrauch

von psychotropen Substanzen und vor allem die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale,

das damit verbundenen Konfliktverhalten und die damit einhergehenden

Einschränkungen der sozialen Kompetenzen bei (S. 78).

Trotz dieser

psychischen Störungen schliesst das Gutachten hinsichtlich der zuvor

erörterten, besonders gravierenden Delikte (insbesondere Sexualdelikte zum

Nachteil von C____ und Raub zum Nachteil von E____) auf volle Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit.

Lagalprognostisch

wird aufgrund des erheblichen Störungsbildes von der Verübung ähnlicher

Delikte, wie sie bis und mit Explorationen im Rahmen der Begutachtung bekannt waren,

ausgegangen. Es ist also mit Delikten von erheblicher Schwere, welche die

körperliche Integrität der Opfer beeinträchtigen, auszugehen. Dass diese

Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft, zeigt der

dringende Tatverdacht betreffend einer versuchten Erpressung, der 2022 noch

hinzugekommen ist.

4.4.4

In

all den Taten, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, kommt der im Gutachten

vom 20. Dezember 2021 diagnostizierte dominant-unterdrückende und

aggressive Charakter zum Ausdruck.

Beispielsweise

besteht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass er seine

Machtposition gegenüber C____ sowie deren Notlage gezielt zur Befriedigung

seiner sexuellen Begehrlichkeiten ausnutzte. Zu berücksichtigen ist hierbei,

dass es sich um eine Tat gegen eine besonders schutzbedürftige Personengruppe –

nämlich ein Kind – handelte.

Auch die neuen

Tatvorwürfe aus dem Jahr 2022 beschränken sich keineswegs auf geringfügige

Vermögensdelikte. Vielmehr besteht der dringende Tatverdacht einer Drohung bzw.

einer versuchten Erpressung. Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer –

insbesondere nach dem Verlust seiner Stelle – wiederum auf illegale Mittel

zurückzugreifen gewillt ist, um seine Ziele zu erreichen.

Hinzuweisen ist

ferner auf die erdrückende Beweislage hinsichtlich der dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen sexuellen Belästigung zum Nachteil von B____. Die von dieser eingereichten

Chat-Verläufe belegen, dass der Beschwerdeführer sie über Jahre hinweg gegen

deren immer wieder betonten Willen kontaktierte und sexuelle Avancen machte,

obwohl sie solche wiederholt dezidiert ablehnte. Im ganzen Verfahren zeigte er

sich bezüglich dieser Vorwürfe uneinsichtig.

In diesem

Kontext ist auch auf die vom Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 22.

Oktober 2020 getätigte Aussage hinzuweisen: «Wer hat sie [die Polizei]

angerufen? (…) Der der angerufen hat wird dafür eine Quittung erhalten.». Auch

diese Aussage belegt das Gewaltpotenzial, welches vom Beschwerdeführer ausgeht.

4.4.5

Anders

als vom Beschwerdeführer behauptet ist nicht entscheidend, dass die Tatvorwürfe

nach dem aktuellen Stand des Verfahrens nicht auf eine aussergewöhnliche

Brutalität hindeuten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer

angeführten Entscheid BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.4.

Aus diesem Entscheid ergibt sich zwar, dass besondere Brutalität ein Grund für

den Verzicht auf das Vortatenerfordernis sein kann; die Umkehrung (kein

Verzicht ohne besondere Brutalität) gilt indes nicht. Auch das Vorliegen von

Aggravationstendenzen ist keineswegs eine notwendige Voraussetzung für den

Verzicht auf das Vortatenerfordernis, sondern lediglich einer der in die

Gesamtabwägung einzubeziehenden Faktoren (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Der

Sinn und Zweck des Verzichts auf das Vortatenerfordernis besteht gerade darin,

dass nicht bis zur äussersten Eskalation zugewartet werden muss, sondern

potentielle Opfer rechtzeitig geschützt werden können.

4.4.6

Erschwerend

kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer sich bis jetzt

uneinsichtig zeigt. Neben den bisher erörterten Straftaten besteht der

dringende Tatverdacht für eine Vielzahl weiterer Delikte, die teilweise

ebenfalls den Einsatz von Gewalt oder Drohungen beinhalten.

Wenig hilft es

der Sache des Beschwerdeführers auch, dass er anlässlich der Einvernahme zur

Sache SW [...] vom 23. Oktober 2020 fragte, ob er das bei der Hausdurchsuchung

vom 21. Oktober 2020 beschlagnahmte Haschisch wieder haben könne. Er wolle es

in der Zelle rauchen, ihm sei langweilig.

4.4.7

Auch

sonst kann dem Beschwerdeführer keine gute Legalprognose gestellt werden. Ob

die Drogenentziehungskur im letzten Jahr erfolgreich verlief, ist nicht

bekannt. Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle spätestens im März

verloren hat, muss er seinen allfälligen Drogenkonsum sowie seinen sonstigen

Lebensunterhalt irgendwie bestreiten. Angesichts des Umstandes, dass der

dringende Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten Erpressung besteht, ist zu

befürchten, dass der Beschwerdeführer auch vor Gewaltdelikten nicht

zurückschrecken würde.

4.5

Soweit

der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen suggerieren will, die

Staatsanwaltschaft verhalte sich treuwidrig, weil sie erst jetzt für lange

bekannte Vorwürfe Untersuchungshaft beantrage, so kann ihm nicht gefolgt werden.

Es besteht kein irgendwie gearteter Anspruch auf Vertrauensschutz, bloss weil

die Staatsanwaltschaft sich nicht schon zu Beginn der Ermittlungen

entschliesst, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (AGE

HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 4.3).

Zudem übersieht

der Beschwerdeführer, dass das Gutachten der UPK erst am 20. Dezember 2021

vorlag. Bereits dieses stellt einen wesentlichen neuen Gesichtspunkt dar, der

einem Vertrauensschutz ebenfalls entgegenstünde. Ferner hat er erst dieses Jahr

vor rund zwei Monaten eine mutmassliche versuchte Erpressung begangen und dabei

erneut gezeigt, dass von ihm aktuell ein signifikantes, nicht hinzunehmendes

Sicherheitsrisiko ausgeht. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft entsprechend

ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort bewusst zuerst dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten zu ändern. Dass ihm diese Chance

gegeben wurde, ist indes keine Vertrauensgrundlage.

5.

5.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, die Verhältnismässigkeit sei gegeben. Den

Beschwerdeführer würde im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von

weit mehr als neun Wochen erwarten. Zudem seien diese gerechtfertigt, um

ausstehende Ermittlungshandlungen, wie beispielsweise ein ausstehendes weiteres

Gutachten, anzufertigen. Auch F____ und I____ müssten noch einvernommen und

Unterlagen bei den Versicherungen eingeholt werden.

5.2

5.2.1

Der

Beschwerdeführer behauptet, die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls nicht

gegeben. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich in keiner Weise mit möglichen

Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt, obwohl die Verteidigung explizit auf

ambulante Therapiemöglichkeiten, wie sie im Gutachten empfohlen worden seien,

hingewiesen habe. Schliesslich wünsche sich der Beschwerdeführer selbst eine

Therapie, sei aber bisher bloss auf die Warteliste gesetzt worden.

5.2.2

Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022,

sie habe ein ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben, welches sich erneut mit

der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers befasse und hierbei

insbesondere berückschtige, dass dieser mehrfach weiterdelinquiert und seine

Stelle verlogen habe. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben

vom 24. Februar 2021 angedroht, einen Antrag auf Untersuchungshaft zu

stellen, wenn er nicht aufhöre, zu delinquieren. Diese Chance habe er nicht

genutzt.

5.3

Für

die Anordnung von Ersatzmassnahmen sprach sich zwar das Gutachten vom 20.

Dezember 2021 aus. Es empfahl eine forensisch-psychiatrische Behandlung im

Rahmen einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB. Der verbindliche Rahmen

sei erforderlich. Gegen eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB spreche

hingegen, dass diese eine zusätzliche soziale Desintegration mit dem Verlust

von Wohnung und Arbeitsplatz mit sich brächte. Sie wäre auch der Therapiemotivation

eher abträglich. Allerdings könnten Gründe für eine Therapie nach Art. 59 StGB

dann anzunehmen sein, wenn sich die ambulante Therapie als nicht durchführbar

oder nicht zielführend erweise. Gründe dafür könnten z.B. eine fehlende

Mitarbeit bzw. Verbindlichkeit des Exploranden in der Therapie, eine negative Entwicklung

(Wohnungs-/Arbeitsplatzverlust) oder eine erhebliche psychopathologische

Verschlechterung sein (S. 81).

Genau zu einem

solchen Arbeitsplatzverlust ist es diesen Frühling gekommen. Ein entscheidender

stabilisierender Faktor ist damit weggefallen. Hat der Beschwerdeführer aber

keine Arbeitsstelle mehr, so fehlt ihm die Tagesstruktur. Es ist ernstlich zu

befürchten, dass er wieder in sein Konsummuster zurückfällt und weiter

delinquiert. Des Weiteren ist anzunehmen, dass er auch seine Wohnung nicht mehr

wird finanzieren können. Auf Ersparnisse wird er nicht zurückgreifen können, da

er gemäss der Befragung zur Person vom 10. Mai 2022 bereits einen Schuldenberg

von CHF 40'000.– angehäuft hatte.

An der vom

Beschwerdeführer behaupteten Bereitschaft, sich einer ambulanten Therapie zu

unterziehen, ist zu zweifeln. Eine erste ambulante Massnahme bei Dr. [...] ist

bereits gescheitert (Gutachten S. 41 unten – 42 Mitte); zum achten Folgetermin

erschien der Beschwerdeführer schlicht nicht mehr. Dies muss als fehlende

Motivation und Krankheitseinsicht gewertet werden.

5.4

Daraus

ergibt sich des Weiteren, dass die Anordnung von Untersuchungshaft auch eine

geeignete und erforderliche Massnahme darstellt, um den Beschwerdeführer von

der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und damit einer ständigen

Verzögerung und Vergrösserung des Verfahrens entgegenzuwirken.

5.5

Den

Beschuldigten erwartet im Falle einer Verurteilung eine längere und, wegen

schlechter Prognose, unbedingte Freiheitsstrafe. Eine Dauer der

Untersuchungshaft von 9 Wochen rückt daher nicht annähernd in die Nähe

Letzterer.

5.6

Die

Vorinstanz hat daher die Verhältnismässigkeit zu Recht bejaht.

6.

6.1

Aus

dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive

Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden.

Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.

6.2

Der

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter hat keine Honorarnote eingereicht.

Daher ist die Entschädigung von Amtes wegen schätzen (§ 25 des

Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand im

Umfang von sechs Stunden gerechtfertigt.

Der

Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20

Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung

von insgesamt CHF 1'200.– (inkl. allfällige Auslagen).

Eine allfällige

Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie

ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen

(§ 25 HoR). Mangels Honorarnote bzw. eines entsprechenden Antrages des

Vertreters der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung vorliegend ohne

Mehrwertsteuer auszurichten.

Gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt

wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige

Auslagen, exkl. MWST), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über

eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem

Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).