HB.2022.17
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. Juli 2022
3. Juni 2022Deutsch38 min
Erschleichens einer Leistung, Hinderung einer Amtshandlung, sexueller Belästigung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.17
ENTSCHEID
vom 3.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Mai 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 14. Juli 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(Beschwerdeführer) wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller
Handlungen mit Kindern, Raubes, versuchter Erpressung, Pornografie,
Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Hausfriedensbruchs,
versuchter mehrfacher Nötigung, mehrfachen Diebstahls, unrechtmässiger
Aneignung, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, Zechprellerei,
Erschleichens einer Leistung, Hinderung einer Amtshandlung, sexueller Belästigung,
mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder
Haftpflichtversicherung, Störung des öffentlichen Verkehrs, grober Verletzung
der Verkehrsregeln, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Abstellen eines
Motorfahrzeuges auf Allmend ohne die erforderlichen Kontrollschilder, einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Diensterschwerung. In diesem
Rahmen stellte sie am 11. Mai 2022 einen Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt diesen Antrag für die vorläufige Dauer von neun Wochen, d.h. bis
zum 14. Juli 2022, gut.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 und seine
unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, dies ohne Anordnung von
Ersatzmassnahmen. Eventualiter habe die Entlassung unter Auferlegung von
Ersatzmassnahmen zu erfolgen. Zudem beantragt er die Gewährung der amtlichen
Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 replizierte der Beschwerdeführer.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person, der
gegenüber Untersuchungshaft verfügt wurde, beschwert und deshalb zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 StPO).
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO grundsätzlich
dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.
3.1
An
das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind höhere Anforderungen zu
stellen als an das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines hinreichenden
Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (ausf. zur
Unterscheidung Zimmerlin, in: SK
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 10). Der hinreichende
und der dringende Tatverdacht unterscheiden sich vor allem durch graduelle
Elemente hinsichtlich der Beweislage; überdies ist bei der
Sachverhaltsdarstellung für einen dringenden Tatverdacht ein höherer
Konkretisierungsgrad zu verlangen (Zimmerlin,
a.a.O., Art. 197 StPO N 12).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12
vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung der
Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2).
Bei Beginn der
Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer
als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer
Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach
Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine
Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV
122.
E. 3.1 und 3.3).
3.2
Die
Vorinstanz hat angenommen, es bestehe ein dringender Tatverdacht betreffend mehrfacher
versuchter Nötigung sowie sexueller Belästigung im Zeitraum zwischen dem 25.
Oktober 2019 und dem 28. Januar 2021 zum Nachteil von B____. Dies stützt sie
auf den Polizeirapport vom 29. Januar 2021 und die darin wiedergegebenen
Aussagen der Geschädigten B____, die darin enthaltenen Screenshots der
schriftlichen Konversation zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer
auf Instagram und per E-Mail sowie die Aussagen der Geschädigten anlässlich
ihrer Einvernahme vom 10. Februar 2021.
Ein dringender
Tatverdacht bestehe auch, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020
eine Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern,
Pornografie sowie Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe zum Nachteil der
damals 15-jährigen C____ begangen habe. Dieser ergebe sich aus dem
Polizeirapport vom 22. Oktober 2020 und den darin enthaltenen Aussagen von C____
sowie den Aussagen der Auskunftsperson D____ in seiner Einvernahme vom 21.
Oktober 2020.
Ebenso bestehe
ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020
einen Raub und Hausfriedensbruch zum Nachteil von E____ begangen habe. Dies
stütze sich auf die Aussagen Letzterer im Anzeigerapport vom 10. November 2020,
ihre Einvernahme vom 12. Januar 2021 sowie einen DNA-Hit des Beschwerdeführers.
Schliesslich
bestehe ein dringender Tatverdacht betreffend eine versuchte Erpressung zum
Nachteil von F____. Er habe dessen Katze am 8. April 2022 in seine Wohnung
genommen und von F____ CHF 2'000.– für deren Rückgabe verlangt, da die
Katze angeblich Schäden in seiner Wohnung angerichtet habe. Die Katze sei
gleichentags abgeholt worden. Nach Ablehnung der Übernahme der Kosten für die
angeblich durch die Katze angerichteten Schäden durch die Versicherung von F____
habe der Beschwerdeführer von Letzterem nunmehr CHF 4'000.– verlangt und
ihm angedroht, er werde bei Nichtbezahlung in die Wohnung von F____ eindringen,
die Katze aus dem Fenster werfen, die Wohnung «auseinandernehmen» und ihn
zusammenschlagen. Die Vorinstanz stützt die Annahme eines dringenden
Tatverdachts auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Katze in seine
Wohnung genommen habe und diese einen Sachschaden angerichtet habe. Zudem
verweist sie auf die im Polizeirapport vom 28. April 2022 enthaltenen
Aussagen von F____ und seiner Ehefrau.
3.3
3.3.1
Hinsichtlich
des Vorwurfes der Vergewaltigung zum Nachteil von C____ macht der
Beschwerdeführer geltend, dass sich diese gegen die sexuellen Handlungen im
Zimmer des Beschwerdeführers nicht gewehrt habe, da sie bei ihm habe
übernachten wollen. Die (angebliche) Geschädigte habe zudem anlässlich der
Einvernahme vom 20. Mai 2021 angegeben, sie wisse nicht, ob sie gegenüber
dem Beschwerdeführer irgendwelche Andeutungen gemacht habe, dass sie keinen
Geschlechtsverkehr wolle, sie habe aber «einfach nicht so richtig mitgemacht».
Zudem sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt mit Vorsatz
hinsichtlich einer sexuellen Handlung mit Kindern gehandelt habe. Die
Anzeigestellerin habe nämlich anlässlich ihrer Befragung angegeben, sie habe
dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gesagt, sie sei 16-jährig, und der
Beschwerdeführer habe sie auch nicht nach einem Ausweis gefragt.
Hinsichtlich des
vorgeworfenen Raubes sei bereits die Täteridentifikation durch die
Anzeigestellerin E____ zweifelhaft. Die Anzeigestellerin habe selbst angegeben,
sie habe aufgrund der vom Täter getragenen Hygiene-Maske und Wollmütze nur die
Augen des Täters gesehen. Sie habe aus 15 Fotos zunächst auch auf eine andere
Person tendiert. Zudem habe der Täter laut ihren Angaben einen Akzent gehabt
bzw. nicht Schweizerdeutsch gesprochen; der Beschwerdeführer spreche aber
reinen Basler Dialekt.
3.3.2
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, die Polizeibeamten
hätten C____ in einem apathischen Zustand vorgefunden. Sie sei daher gar nicht
mehr fähig gewesen, sich gegen die Handlungen des Beschwerdeführers zu wehren. C____
habe auch sichtbar wie ein Mädchen unter 16 Jahren ausgesehen. Der
Beschwerdeführer habe zudem ein Ganzkörperfoto von C____ an seinen Kollegen G____
geschickt, sich bei diesem erkundigt, ob er Geschlechtsverkehr mit dieser wolle
und diesem geschrieben: «Wenn die nid fickt fliegt die use». Der dringende
Tatverdacht sei damit erstellt.
Der dringende
Tatverdacht hinsichtlich des Raubes zum Nachteil von E____ werde massgeblich durch
die auf dem bei der Tat verwendeten Hanfseil gefundenen DNA-Spuren gestützt.
Diese führten zu einer erdrückenden Beweislage.
3.4
3.4.1
Das
Verbot sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren nach Art. 187 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) will die Gefährdung von Kindern oder
Jugendlichen infolge verfrühter sexueller Erfahrungen verhindern. Es geht in
erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung des Kindes
zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur
freiverantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist.
Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern unter 16 Jahren
vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender
Sexualität (BGer 6B_215/2013 E. 2.5.1). Art. 187 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass
der Täter vorsätzlich hinsichtlich des Umstandes, dass das Opfer noch nicht
16-jährig ist, handelte (BGer 6B_887/2017 vom 8. März 2018
E. 3.1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz
wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich bei einem Täter
angenommen, welcher sich nicht weiter über das Alter des Opfers erkundigte,
obwohl er aufgrund von dessen Aussehen und Stimme Anlass gehabt hätte zur
Annahme, dieses könnte sich im Schutzalter befinden (BGer 6B_887/2017 vom
8.
März 2018 E. 3.2). Ein Indiz für das Vorliegen von
(Eventual-)Vorsatz besteht auch, wenn aus dem Verhalten des Täters vor bzw.
während der Tat hervorgeht, dass dieser sich Gedanken über das Alter des Opfers
machte, dieses aber nicht ernsthaft überprüfte(vgl. BGer 6B_887/2017 vom
8.
März 2018 E. 3.2).
Der Tatbestand
der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) steht in Realkonkurrenz zu
jenem der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (BGE 120 IV 194 E. 2b).
Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung
des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie
unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs.
1.
StGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche
Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren (Art. 190 Abs. 3 StGB).
3.4.2
Die
Polizei gab in ihrem Rapport an, sie habe die Geschädigte C____ im Schlafzimmer
an der [...] im Bett, nur bekleidet mit einem Slip und zugedeckt mit einer
Bettdecke, vorgefunden. Der Beschwerdeführer habe ihr die Tür geöffnet. Im
Zimmer hätten sich eine angebrauchte Plakette Haschisch sowie weitere nicht
identifizierbare Flüssigkeiten gefunden.
3.4.3
Bei
ihrer Befragung am 22. Oktober 2020 gab C____ an, sie habe am Wochenende zuvor
Streit mit ihrem Vater gehabt, weil dieser ihr vorgeworfen habe, sie sei zu
lange im Ausgang gewesen. Daher sei sie davongelaufen. Sie habe dann
abwechselnd bei Kollegen geschlafen. Diese hätten ihr dann auch den Schlafplatz
beim Beschwerdeführer vermittelt. Sie gab an, einen vom Beschwerdeführer «gebauten»
Joint geraucht zu haben; sie wisse nicht, ob dieser nur «Gras» beinhaltet habe.
Sie habe dann auf sein Geheiss hin zunächst sein Zimmer aufgeräumt und sich
dann hingelegt. Daraufhin habe er begonnen, sie anzufassen, auch intim. Sie
habe nichts gesagt, denn sie sei nicht fähig gewesen, etwas zu sagen; sie sei
betäubt gewesen. Er habe sie ausgezogen, dann angefangen zu küssen und
Geschlechtsverkehr gehabt. Zudem habe er von ihr verlangt, ihr Oberteil
auszuziehen. Als sie sich geweigert habe, habe er es selbst getan. Zudem habe
er keine Verhütungsmittel benutzt. Er habe sie auch gewürgt und angespuckt. Er
habe auch ein Bild gemacht. Nach dem Rauchen sei sie «Däne» gewesen; wirklich
habe sich dies aber erst in der Wohnung bemerkbar gemacht. Betäubungsmittel
habe sie nicht das erste Mal konsumiert, aber so etwas Starkes habe sie noch
nie geraucht.
Bei ihrer
Einvernahme vom 3. Mai 2021 gab die Geschädigte an, sie habe Angst gehabt. Sie
habe «nicht nein gesagt», aber «Andeutungen gemacht, weil [sie] Angst gehabt
habe, das zu sagen». Sie habe «einfach nicht so richtig mitgemacht». Es sei
Nacht gewesen, sie habe einen Schlafplatz gebraucht. Nach einem Ausweis habe
der Beschwerdeführer nicht gefragt.
3.4.4
Anlässlich
seiner Einvernahme am 23. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe der
Geschädigten einen Joint gegeben. Dieser habe Tabak und «ein bisschen
Marihuana» enthalten, aber kein Haschisch. Er sei davon ausgegangen, die
Geschädigte sei 16 Jahre alt. Er sei «da nicht weiter darauf eingegangen», denn
es müsse jeder selber wissen, ob er Drogen nehmen wolle. C____ habe ihm
erzählt, dass sie «stress» habe zu Hause und deswegen einen Schlafplatz
benötigt. Er habe nicht bemerkt, dass es C____ nach dem Drogenkonsum schwindlig
gewesen sei. C____ habe im gleichen Bett wie er schlafen sollen; dies sei für
sie in Ordnung gewesen. Sie habe sich selber ausgezogen. Er wisse nicht mehr,
ob er ihr auch Kleider ausgezogen habe. Die Geschädigte sei nicht benommen,
sondern «voll da» gewesen. Der Beschwerdeführer gab ferner zu, «gefingert» zu
haben, die Geschädigte habe dies aber gewollt. Der Geschlechtsverkehr habe C____
gefallen. Die Fotos habe er mit dem Einverständnis von C____ erstellt.
Bei der
Befragung vom 7. Januar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer erneut, es sei zum
Geschlechtsverkehr zwischen ihm und C____ gekommen. Es sei aber «auf
freiwilliger Basis» geschehen. D____ habe ihm geschrieben, C____ sei bereits
16-jährig. Er bestritt zunächst, dass C____ den Joint von ihm erhalten habe.
Dann gab er aber an, er habe ihr CBD gegeben. Zur Frage, wer die Kleider von C____
ausgezogen habe, verweigerte er die Aussage.
3.4.5
Anlässlich
der Einvernahme vom 21. Oktober 2020 gab die Auskunftsperson D____ an, er habe
für eine Kollegin mit dem Spitznamen «[...]» einen Schlafplatz gesucht und
deswegen per Snapchat an alle seine Freunde geschrieben. Dies sei vor dem
Hintergrund geschehen, dass «[...]» aus einem Heim in St. Gallen
«abgehauen» sei. Der Beschwerdeführer habe ihm geantwortet, er sei bereit, sie
für zwei Zigarettenpackungen bei sich übernachten zu lassen, habe schliesslich
aber ganz darauf verzichtet. Der Beschwerdeführer habe seine Adresse ([...])
angegeben. Dabei habe sich der Beschwerdeführer nicht namentlich zu erkennen
gegeben, sondern nur unter dem Spitznamen «[...]». Er sei dann später mit
seinem Kollegen H____ am «game» gewesen, als Letzterer eine WhatsApp-Nachricht
vom Beschwerdeführer erhalten habe, dass dieser «[...]» «gefickt» habe. Der
Beschwerdeführer habe H____ auch Nacktbilder von der Geschädigten geschickt und
ihr Cannabis gegeben. Deswegen hätten er und H____ sich schliesslich
entschieden, die Polizei zu verständigen.
Ferner ergibt
sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seinem Kollegen G____ eine
Nachricht mit dem Inhalt schickte: «Wenn die nid fickt fliegt sie use».
Zugleich schickte er diesem ein Ganzkörperfoto von C____ und fragte seinen
Kollegen, ob er diese «bange» wolle.
3.4.6
Bezüglich
der Vornahme sexueller Handlungen mit Minderjährigen (Art. 187 Abs. 1 StGB gibt
der Beschwerdeführer zu, dass es zwischen ihm und der damals noch nicht
16-jährigen C____ zum Geschlechtsverkehr kam. Fraglich ist daher einzig, ob der
Beschwerdeführer sich in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) über das
Alter von C____ befand und damit diesbezüglich ohne Vorsatz handelte.
Wie die
Vorinstanz im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen der
Staatsanwaltschaft festhielt, sah C____ im Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre
aus, und erst recht nicht so alt, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich
keine Gedanken mehr hätte machen müssen. Der Umstand, dass das Alter von C____
in den Chats des Beschwerdeführers mit seinen Kollegen ein Thema war, spricht
ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer sich offenbar über diese Frage
Gedanken gemacht hat.
Des Weiteren ist
auf die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Abgabe von Marihuana an
die Geschädigte hinzuweisen. Aus der Aussage, dass er sich nicht weiter um ihr
Alter gekümmert habe, da jede Person dies selber wissen müsse, indiziert
erneut, dass der Beschwerdeführer ernstlich damit rechnete, dass C____ jünger
als 16 Jahre sein könnte und dies in Kauf nahm. Das entsprechende Wissen bzw.
für-möglich-halten ist ihm auch hinsichtlich der Vornahme sexueller Handlungen
mit Minderjährigen anzurechnen.
Dass C____ möglicherweise
falsche Angaben über ihr Alter machte, genügt für sich allein nicht, um den
Beschwerdeführer zu entlasten. Denn Art. 187 Abs. 1 StGB lässt
grundsätzlich kein Raum für die Annahme eines «Selbstverschuldens» des Kindes;
anders zu entscheiden hiesse, den Schutzzweck der Bestimmung zu unterlaufen.
Insgesamt ergibt
sich daraus eine erdrückende Beweislage zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Diese begründet den für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderlichen
dringenden Tatverdacht und lässt eine Verurteilung als sehr wahrscheinlich
erscheinen, wenngleich die abschliessende Würdigung der Beweise erst nach
Abschluss der Untersuchung im Verfahren vor dem Sachgericht vorzunehmen sein wird.
3.4.7
Auch
hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) kann den
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft
vollumfänglich gefolgt werden.
Zwar trifft zu,
dass das geltende Strafrecht nicht von der Zustimmungslösung («nur ja heisst
ja») ausgeht, sondern von der Widerspruchslösung (vgl. BGer 6B_894/2021
vom 28. März 2022 E. 3.8). An einen Widerspruch sind aber keine
strengen Anforderungen zu stellen. Es genügen für den Täter erkennbare und
offenkundige Ausdrucksweisen von Widerspruch wie ein Weinen, eine Bitte, in
Ruhe gelassen zu werden, ein sich zur Wehr setzen, oder Fluchtversuche
(BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2). Zugleich bildet
aber im geltenden Sexualstrafrecht bei der Vergewaltigung auch die
Nötigungshandlung (noch) eines der Tatbestandsmerkmale (BGer 6B_894/2021
vom 28. März 2022 E. 3.3 ff.). Neben der Bedrohung oder der Ausübung
von Gewalt kann es sich dabei auch um Ausübung psychischen Drucks handeln.
Damit sind Fälle erfasst, in denen sich das Opfer in einer aussichtslosen Lage
befindet, ohne dass der Täter etwa physische Gewalt anwendet. Psychischer Druck
liegt vor, wenn der Täter beim Opfer psychische Auswirkungen wie Überraschung,
Angst oder das Gefühl einer aussichtslosen Situation hervorruft, die das Opfer
zum Nachgeben bringen können (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb, 122 IV 97 E. 2b).
Bei psychischem Druck ist es nicht erforderlich, dass das Opfer zum Widerstand
gezwungen wurde (BGE 124 IV 154 E. 3b). Der vom Täter erzeugte psychische Druck
und seine Wirkung auf das Opfer müssen jedoch eine besondere Intensität erreichen
(BGE 131 IV 167 E. 3.1; BGer 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1,
6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.1). Ob eine Nötigungshandlung vorliegt,
ist durch eine Gesamtwürdigung der konkret massgeblichen Umstände zu beurteilen
(BGE 131 IV 107 E. 2.2, BGer 6B_1307/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1).
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht von der
Prämisse ausgehen konnte, die Geschädigte würde mit ihm, einer Person, die sich
erst wenige Minuten oder Stunden vorher kennengelernt hatte, Geschlechtsverkehr
wollen. Dass C____ «nicht so richtig mitgemacht» hatte, wird von ihm denn auch in
seiner Beschwerde nicht bestritten. Ferner muss aufgrund der Aussagen von C____,
welche der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft bestreitet, angenommen
werden, dass er sie teilweise gegen ihren Willen auszog. Schliesslich ist
aufgrund des Rapports der Polizei davon auszugehen, dass C____ sich aufgrund
der konsumierten Betäubungsmittel in einem Zustand befand, in welchem sie gar
nicht zu einer stärkeren Bekundung von Widerspruch in der Lage gewesen wäre.
Unter diesen Umständen wäre die Annahme, C____ habe dem Geschlechtsverkehr mit
dem Beschwerdeführer zugestimmt oder sogar Gefallen daran gefunden,
lebensfremd.
Erschwerend
kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer selbst war, welcher C____ Marihuana
verabreicht hatte. Aktenmässig ist erstellt, C____ selbst davon ausgegangen
war, ein weit schwächeres Betäubungsmittel zu konsumieren. Wer sein Opfer in
einen Zustand versetzt, der diesem eine wirksame Gegenwehr verunmöglicht, kann
sich nicht darauf berufen, dass Opfer habe sich nicht mehr dezidiert widersetzt.
Des Weiteren ist
auch auf das dem Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bekannte Machtgefällen
hinzuweisen. Die Geschädigte befand sich in einer Notsituation; sie benötigte
einen Schlafplatz und konnte (zumindest aus ihrer subjektiven Sicht) nicht nach
Hause zurückkehren. Auch dieser psychische Druck begründet den dringenden
Tatverdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Vergewaltigung.
Abschliessend
sei auf die Nachrichten, welche der Beschwerdeführer an seine Kollegen
schickte, hingewiesen. Diese deuten darauf hin, dass er bereit war, sich über
den Willen von C____ hinwegzusetzen, und die Übernachtungsmöglichkeit davon
abhängig machte, dass diese sich seinen Begehrlichkeiten fügte.
Damit besteht
daher eine erdrückende Beweislage hinsichtlich des Tatverdachts einer
Vergewaltigung zum Nachteil von C____.
3.4.8
Eine
erdrückende Beweislage besteht auch hinsichtlich des Vorwurfs, der
Beschwerdeführer habe der damals 15-jährigen C____ gesundheitsgefährdende
Stoffe verabreicht (Art. 136 StGB). Der Beschwerdeführer gibt implizit zu, das
Schutzalter von C____ in Kauf genommen zu haben, wenn er in seiner Einvernahme
geltend machte, jede Person sei hierfür selbst verantwortlich, daher habe er
sich nicht weiter um das Alter gekümmert (siehe Erwägung 3.3.6 hiervor). Dass
ein allfälliges «Einverständnis» des Kindes unbeachtlich ist, da es um den
Schutz des Kindes geht, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
3.4.9
Zusammengefasst
würde bereits hinsichtlich der mutmasslichen Delikte zum Nachteil von C____ ein
dringender Tatverdacht bestehen, der die Anordnung von Untersuchungshaft
rechtfertigt.
3.5
3.5.1
Wegen
Raubes wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft,
wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht
hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der
Raub stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur
Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum
anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein
tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung
herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2).
3.5.2
Gemäss
den im Polizeirapport vom 10. November 2020 (Rapport-Nr. [...])
wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten E____ sowie den Aussagen anlässlich
ihrer Einvernahme vom 12. Januar 2021 soll der Beschwerdeführer sie am
31.
Oktober 2020 um 22.09 Uhr von der Handy-Nummer [...] aus angerufen
haben und mit ihr einen Termin für eine Erotik-Massage in ihrem Studio für
22.30
Uhr vereinbart haben. Er habe um 22.29 Uhr erneut angerufen und
mitgeteilt, er befinde sich nun vor Ort. Sie habe ihn hereingelassen. Er habe
ihr mitgeteilt, er stamme aus Marokko. Er habe sich nach dem Angebot erkundigt;
sie habe es dann aber abgelehnt, ihn zu bedienen. Daraufhin sei sie vor ihm
hergegangen, um ihn zur Wohnungstür zu begleiten. Der Beschwerdeführer habe ihr
plötzlich einen Stoss in den Rücken versetzt, den Arm fest um den Kopf/Hals
gelegt und sie in den Küchenbereich des Studios gezogen. Er habe nicht
«zugedrückt». Er habe von ihr die Herausgabe von Geld verlangt. Sie habe sich
in keiner Weise verteidigt. Sie habe sich zwischenzeitlich auf das Bett
gesetzt; er habe ihr ein mitgebrachtes Seil lose um Körper und Hals gelegt.
Zudem habe er ihren rechten Handrücken geküsst und das Studio verlassen. Er
habe CHF 800.– mitgenommen.
Für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht zunächst die Abklärung
der Handy-Nummer [...] durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft; diese führte
zum Beschwerdeführer (Polizeirapport vom 10. November 2020 [Rapport-Nr. [...]],
S. 5). Ferner konnte sie bei einer Fotokonfrontation aus 15 Bildern
zwei erkennen, welche typähnlich mit dem Täter waren. Eines der von ihr
bezeichneten davon zeigte effektiv den Beschwerdeführer. Da der Täter laut
Aussage der Geschädigten eine Wollmütze und eine Schutzmaske trug und ihr somit
einzig die Augenpartie zur Identifikation blieb, kann entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers aus dieser gewissen Unsicherheit bei der Identifikation
nicht auf einen fehlenden Tatverdacht geschlossen werden. Entscheidend ins
Gewicht fällt des Weiteren die DNA-Analyse vom 1. Dezember 2020 der Spuren auf
dem einem Galgenstrick ähnlichen Hanfseil, welches bei der Tat verwendet wurde.
Diese führt ebenfalls zum Beschwerdeführer.
Es sei
angemerkt, dass ein einem Galgenstrick ähnliches Hanfseil auch auf den von der
Geschädigten B____ eingereichten Chat-Nachrichten zu erkennen ist und dieses
bemerkenswerte Ähnlichkeiten zum hier in Frage stehenden Tatmittel aufweist. Ob
es sich um dasselbe Seil handelte, kann hier offenbleiben; zumindest als Indiz
spricht dieser Umstand indes gegen und nicht für den Beschwerdeführer.
Soweit der
Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in Zweifel ziehen will, weil der
Täter gemäss Aussage der Geschädigten einen ausländischen Akzent gehabt habe,
so ist sein Vorbringen als aktenwidrig einzustufen. Die Geschädigte gab zwar
an, der Täter habe ihr gegenüber ausgesagt, aus Marokko zu stammen, und ein
«orientalisches» Aussehen gehabt. Sie gab aber an, der Täter habe am Telefon
«gut Deutsch» gesprochen (Einvernahme vom 12. Januar 2021). Dass der
Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht und keinen ausländischen
Akzent hat, bestätigt er indes selbst.
Somit besteht
der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mit
grosser Kraft am Hals packte und von ihr die Herausgabe von Geld verlangte.
Zumindest konkludent ist darin die Androhung von Gewalt im Sinne des
Raubtatbestandes zu erkennen, wenn es nicht sogar selbst als Gewaltanwendung zu
qualifizieren ist (vgl. zum Gewaltbegriff BGE 133 IV 207
E. 4.3.2). Ferner steht ausser Zweifel, dass die Wegnahme der
CHF 800.– als Diebstahl zu qualifizieren wäre, denn die Geschädigte wurde
gegen ihren Willen zur Herausgabe gezwungen.
Auch hier
besteht nach dem soeben Ausgeführten eine geradezu erdrückende Beweislage.
3.5.3
Es
bleibt anzumerken, dass diese Aussagen nicht nur auf die aktuell von der
Staatsanwaltschaft untersuchten Delikte hinweisen, sondern darüber hinaus auch
eine Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 StGB) vorliegen
dürfte. Darauf braucht an dieser Stelle aber nicht näher eingegangen zu werden.
Ebenfalls nicht
näher zu untersuchen ist, ob die durch die eingereichten Instagram-Screenshots
belegte Verwendung von Ausdrücken wie «buschneger», «baumwollpflücker» und
«sklave» nicht auch den Rassismus-Tatbestand (Art. 261bis StGB)
erfüllen.
3.6
Die
Vorfälle gegenüber F____ und I____ werden vom Beschwerdeführer nicht ernstlich
bestritten. Es kann daher weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie
die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Zu Recht wurde auch
hier von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen, auch wenn möglicherweise
noch Ermittlungshandlungen ausstehen.
3.7
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer
Vielzahl von weiteren Delikten bejaht (vgl. angefochtener Entscheid S. 2
ff.). Da der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nur mit dem Tatverdacht
hinsichtlich einzelner Delikte auseinandersetzt, ist das Appellationsgericht im
Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht gehalten, sämtliche Vorwürfe einer
detaillierten Prüfung zu unterziehen. Dies gilt umso mehr, als bereits jedes
der zuvor untersuchten Delikte für sich allein genommen von seiner Schwere her
geeignet wäre, die Anordnung von Untersuchungshaft in Bezug auf die
Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen. Ergänzend zu den obigen Ausführungen
kann daher auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen
werden.
4.
4.1
Die
Vorinstanz stützt die Anordnung von Unterschungshaft primär auf das Vorliegen
von Fortsetzungsgefahr. Diese könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn zwar noch keine rechtskräftig abgeurteilte
Vortat bestehe, aber Schwerverbrechen drohten bzw. für die Sicherheit von
Dritten eine ernsthafte und konkrete Gefahr bestehe. Der Beschuldigte werde
namentlich schwerer Sexualdelikte, eines Raubes und einer versuchten Erpressung
verdächtigt. Es handle sich schon aufgrund des abstrakten Strafrahmens um
schwere Delikte. Zudem sprächen die Umstände für eine ernsthafte und konkrete
Gefährdung der Sicherheit Dritter. Der Beschuldigte habe seine Stelle bei der J____
verloren und sei zurzeit erwerbslos. Im Gutachten vom 16. Dezember 2021
werde ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert, welche dringend
einer Behandlung bedürfe. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei diesem
Gutachten zufolge im Vergleich zur allgemeinen Täterpopulation erhöht. Aus
diesen Erwägungen ergebe sich, dass weitere schwere Delitke ernsthaft zu
befürchten seien und es sich um Delikte handle, welche Personen in ihrer
körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität verletzten. Auf das
Vortatenerfordernis könne daher verzichtet werden. Zudem sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in Freiheit weiter delinquieren würde, was eine Ausweitung
der Strafuntersuchung notwendig machen würde und dazu führen würde, dass diese
kaum je zum Abschluss gebracht werden könnte.
4.2
4.2.1
Der
Beschwerdeführer wendet ein, es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung. Ferner hätte er die (bestrittenen) Taten nicht mit
besonderer Brutalität begangen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung von
besonderer Bedeutung sei. Dem Beschwerdeführer könne hinsichtlich bezogen auf
die schwersten Delikte keine Aggravation oder raschere Kadenz vorgeworfen
werden. Die schweren Vorwürfe datierten vom Oktober 2020; die neuen Vorwürfe
aus dem Jahr 2022 bezögen sich bloss auf geringfügige Vermögensdelikte. Die
schlechte Legalprognose, welche das Gutachten dem Beschwerdeführer stelle,
beruhe auf der unzutreffenden Prämisse, dass dieser die Taten effektiv begangen
habe.
4.2.2
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, dass dem Beschwerdeführer brutale Delikte zur
Last gelegt würden und die Rückfallgefahr gutachterlich bestätigt worden sei.
Die rechtsprechungsgemäss entscheidende Fortsetzungsgefahr sei daher gegeben.
Ausserdem handle es sich hier um einen Fall, der nie abgeschlossen werden
könnte, wenn der Beschwerdeführer die Gelegenheit hätte, wie bis anhin weiter
zu delinquieren.
Des Weiteren
habe die Staatsanwaltschaft ein neues Gutachten in Auftrag gegeben, da der
Beschwerdeführer seit der letzten Beurteilung seine Stelle verloren habe und zudem
neue mutmassliche Straftaten hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer habe es
bis vor Kurzem unterlassen, eine Therapie an die Hand zu nehmen. Ferner habe
die Staatsanwaltschaft ihm bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2021 angedroht,
Untersuchungshaft zu beantragen, falls er weiter delinquiere; dies habe ihn
offenbar nicht beeindruckt.
4.2.3
Der
Beschwerdeführer ergänzt replicando sinngemäss, die Staatsanwaltschaft verhalte
sich widersprüchlich, wenn sie im Jahre 2021 die damals bekannten Vorwürfe
nicht als Anlass für einen Haftantrag betrachtet habe und erst jetzt nach
geringfügigen weiteren Delikten mit Verweis auf diese Taten Untersuchungshaft
beantrage. Zudem liege seit einem halben Jahr ein ausführliches Gutachten vor,
welches sich für eine ambulante psychotherapeutische Massnahme ausspreche; es
sei schleierhaft, weshalb die Staatsanwaltschaft nun noch ein weiteres
Gutachten abwarten wolle.
4.3
Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die Annahme von Wiederholungsgefahr voraus,
dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Das Vortatenerfordernis nimmt auf die Zahl der Straftaten und nicht der
Strafurteile Bezug (BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.3; vgl.
BGer 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2). Die bereits begangenen Straftaten
ergeben sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. Sie
können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in
dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte
Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte
Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder
einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E.
3.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund
von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der
ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.). Erweisen sich
die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte
Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig
abgesehen werden, denn es lag nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögliche
Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen
(BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E.
4.3). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte bildet die
abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz den Ausgangspunkt für die Abgrenzung
zwischen schweren und – vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfassten –
«leichten» bzw. minder schweren Vergehen. Voraussetzung für die Einstufung als
schweres Vergehen ist zunächst, dass eine Freiheitsstrafe droht. Daneben sind
aber insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die
konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene
Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6; BGer 1B_83/2018 vom 9. März
2018.
E. 4.3).
Die erhebliche
Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere
Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im
Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In
diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen
Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger
Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E.
4.5).
Nach dem Gesetz
muss schliesslich «ernsthaft zu befürchten» sein, dass der Beschuldigte bei
einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob
diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose
zu beurteilen. Massgebliche Kriterien sind dabei nach der Praxis des
Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen
Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine
zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der
Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse
der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall
notwendig. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der
Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die
Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am
oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen
Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt,
dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von
Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.5).
4.4
4.4.1
Der
Beschwerdeführer weist im Strafregister keine einschlägigen Vorstrafen
(abgeschlossene Strafverfahren) auf. Fraglich ist daher, ob auf das
Vortatenerfordernis aufgrund der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Delikte zu
verzichten ist.
4.4.2
Wie
oben ausgeführt wurde, besteht ein dringender Tatverdacht unter anderem
hinsichtlich des Vorwurfes sexueller Handlungen mit Minderjährigen, einer
Vergewaltigung, eines Raubes und einer versuchten Erpressung. Die Tatsachen
sind vom Beschwerdeführer teilweise zugestanden und im Übrigen aufgrund der
erdrückenden Beweislage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu
betrachten. Dies lässt nach dem aktuellen Verfahrensstand eine Verurteilung als
sehr wahrscheinlich erscheinen. Damit kommt ein Verzicht auf das
Vortatenerfordernis grundsätzlich in Betracht.
4.4.3
Hinsichtlich
des Rückfallrisikos bzw. der Gefahr weiterer Delikte ist zunächst auf das
Gutachten der UPK vom 20. Dezember 2021 zu verweisen. Das Gutachten geht
von folgendem Störungsbild aus: Der Beschwerdeführer habe eine dissoziale
Persönlichkeit, leide unter einer rezidivierend depressiven Störung, und es
lägen ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden und Kokain sowie Hormonmissbrauch
vor. Das Gutachten gelangt zum Schluss, es ergebe sich ein «legalprognostisch
eher unünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten,
wie sie dem Exploranden im Rahmen des aktuellen Strafverfahrens vorgeworfen
werden» (S. 78). Zu einer im Vergleich zur allgemeinen Täterpopulation
erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit trügen des Weiteren der wiederholte Gebrauch
von psychotropen Substanzen und vor allem die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale,
das damit verbundenen Konfliktverhalten und die damit einhergehenden
Einschränkungen der sozialen Kompetenzen bei (S. 78).
Trotz dieser
psychischen Störungen schliesst das Gutachten hinsichtlich der zuvor
erörterten, besonders gravierenden Delikte (insbesondere Sexualdelikte zum
Nachteil von C____ und Raub zum Nachteil von E____) auf volle Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit.
Lagalprognostisch
wird aufgrund des erheblichen Störungsbildes von der Verübung ähnlicher
Delikte, wie sie bis und mit Explorationen im Rahmen der Begutachtung bekannt waren,
ausgegangen. Es ist also mit Delikten von erheblicher Schwere, welche die
körperliche Integrität der Opfer beeinträchtigen, auszugehen. Dass diese
Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft, zeigt der
dringende Tatverdacht betreffend einer versuchten Erpressung, der 2022 noch
hinzugekommen ist.
4.4.4
In
all den Taten, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, kommt der im Gutachten
vom 20. Dezember 2021 diagnostizierte dominant-unterdrückende und
aggressive Charakter zum Ausdruck.
Beispielsweise
besteht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass er seine
Machtposition gegenüber C____ sowie deren Notlage gezielt zur Befriedigung
seiner sexuellen Begehrlichkeiten ausnutzte. Zu berücksichtigen ist hierbei,
dass es sich um eine Tat gegen eine besonders schutzbedürftige Personengruppe –
nämlich ein Kind – handelte.
Auch die neuen
Tatvorwürfe aus dem Jahr 2022 beschränken sich keineswegs auf geringfügige
Vermögensdelikte. Vielmehr besteht der dringende Tatverdacht einer Drohung bzw.
einer versuchten Erpressung. Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer –
insbesondere nach dem Verlust seiner Stelle – wiederum auf illegale Mittel
zurückzugreifen gewillt ist, um seine Ziele zu erreichen.
Hinzuweisen ist
ferner auf die erdrückende Beweislage hinsichtlich der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen sexuellen Belästigung zum Nachteil von B____. Die von dieser eingereichten
Chat-Verläufe belegen, dass der Beschwerdeführer sie über Jahre hinweg gegen
deren immer wieder betonten Willen kontaktierte und sexuelle Avancen machte,
obwohl sie solche wiederholt dezidiert ablehnte. Im ganzen Verfahren zeigte er
sich bezüglich dieser Vorwürfe uneinsichtig.
In diesem
Kontext ist auch auf die vom Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 22.
Oktober 2020 getätigte Aussage hinzuweisen: «Wer hat sie [die Polizei]
angerufen? (…) Der der angerufen hat wird dafür eine Quittung erhalten.». Auch
diese Aussage belegt das Gewaltpotenzial, welches vom Beschwerdeführer ausgeht.
4.4.5
Anders
als vom Beschwerdeführer behauptet ist nicht entscheidend, dass die Tatvorwürfe
nach dem aktuellen Stand des Verfahrens nicht auf eine aussergewöhnliche
Brutalität hindeuten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer
angeführten Entscheid BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.4.
Aus diesem Entscheid ergibt sich zwar, dass besondere Brutalität ein Grund für
den Verzicht auf das Vortatenerfordernis sein kann; die Umkehrung (kein
Verzicht ohne besondere Brutalität) gilt indes nicht. Auch das Vorliegen von
Aggravationstendenzen ist keineswegs eine notwendige Voraussetzung für den
Verzicht auf das Vortatenerfordernis, sondern lediglich einer der in die
Gesamtabwägung einzubeziehenden Faktoren (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Der
Sinn und Zweck des Verzichts auf das Vortatenerfordernis besteht gerade darin,
dass nicht bis zur äussersten Eskalation zugewartet werden muss, sondern
potentielle Opfer rechtzeitig geschützt werden können.
4.4.6
Erschwerend
kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer sich bis jetzt
uneinsichtig zeigt. Neben den bisher erörterten Straftaten besteht der
dringende Tatverdacht für eine Vielzahl weiterer Delikte, die teilweise
ebenfalls den Einsatz von Gewalt oder Drohungen beinhalten.
Wenig hilft es
der Sache des Beschwerdeführers auch, dass er anlässlich der Einvernahme zur
Sache SW [...] vom 23. Oktober 2020 fragte, ob er das bei der Hausdurchsuchung
vom 21. Oktober 2020 beschlagnahmte Haschisch wieder haben könne. Er wolle es
in der Zelle rauchen, ihm sei langweilig.
4.4.7
Auch
sonst kann dem Beschwerdeführer keine gute Legalprognose gestellt werden. Ob
die Drogenentziehungskur im letzten Jahr erfolgreich verlief, ist nicht
bekannt. Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle spätestens im März
verloren hat, muss er seinen allfälligen Drogenkonsum sowie seinen sonstigen
Lebensunterhalt irgendwie bestreiten. Angesichts des Umstandes, dass der
dringende Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten Erpressung besteht, ist zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer auch vor Gewaltdelikten nicht
zurückschrecken würde.
4.5
Soweit
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen suggerieren will, die
Staatsanwaltschaft verhalte sich treuwidrig, weil sie erst jetzt für lange
bekannte Vorwürfe Untersuchungshaft beantrage, so kann ihm nicht gefolgt werden.
Es besteht kein irgendwie gearteter Anspruch auf Vertrauensschutz, bloss weil
die Staatsanwaltschaft sich nicht schon zu Beginn der Ermittlungen
entschliesst, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (AGE
HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 4.3).
Zudem übersieht
der Beschwerdeführer, dass das Gutachten der UPK erst am 20. Dezember 2021
vorlag. Bereits dieses stellt einen wesentlichen neuen Gesichtspunkt dar, der
einem Vertrauensschutz ebenfalls entgegenstünde. Ferner hat er erst dieses Jahr
vor rund zwei Monaten eine mutmassliche versuchte Erpressung begangen und dabei
erneut gezeigt, dass von ihm aktuell ein signifikantes, nicht hinzunehmendes
Sicherheitsrisiko ausgeht. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft entsprechend
ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort bewusst zuerst dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten zu ändern. Dass ihm diese Chance
gegeben wurde, ist indes keine Vertrauensgrundlage.
5.
5.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, die Verhältnismässigkeit sei gegeben. Den
Beschwerdeführer würde im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von
weit mehr als neun Wochen erwarten. Zudem seien diese gerechtfertigt, um
ausstehende Ermittlungshandlungen, wie beispielsweise ein ausstehendes weiteres
Gutachten, anzufertigen. Auch F____ und I____ müssten noch einvernommen und
Unterlagen bei den Versicherungen eingeholt werden.
5.2
5.2.1
Der
Beschwerdeführer behauptet, die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls nicht
gegeben. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich in keiner Weise mit möglichen
Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt, obwohl die Verteidigung explizit auf
ambulante Therapiemöglichkeiten, wie sie im Gutachten empfohlen worden seien,
hingewiesen habe. Schliesslich wünsche sich der Beschwerdeführer selbst eine
Therapie, sei aber bisher bloss auf die Warteliste gesetzt worden.
5.2.2
Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022,
sie habe ein ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben, welches sich erneut mit
der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers befasse und hierbei
insbesondere berückschtige, dass dieser mehrfach weiterdelinquiert und seine
Stelle verlogen habe. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben
vom 24. Februar 2021 angedroht, einen Antrag auf Untersuchungshaft zu
stellen, wenn er nicht aufhöre, zu delinquieren. Diese Chance habe er nicht
genutzt.
5.3
Für
die Anordnung von Ersatzmassnahmen sprach sich zwar das Gutachten vom 20.
Dezember 2021 aus. Es empfahl eine forensisch-psychiatrische Behandlung im
Rahmen einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB. Der verbindliche Rahmen
sei erforderlich. Gegen eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB spreche
hingegen, dass diese eine zusätzliche soziale Desintegration mit dem Verlust
von Wohnung und Arbeitsplatz mit sich brächte. Sie wäre auch der Therapiemotivation
eher abträglich. Allerdings könnten Gründe für eine Therapie nach Art. 59 StGB
dann anzunehmen sein, wenn sich die ambulante Therapie als nicht durchführbar
oder nicht zielführend erweise. Gründe dafür könnten z.B. eine fehlende
Mitarbeit bzw. Verbindlichkeit des Exploranden in der Therapie, eine negative Entwicklung
(Wohnungs-/Arbeitsplatzverlust) oder eine erhebliche psychopathologische
Verschlechterung sein (S. 81).
Genau zu einem
solchen Arbeitsplatzverlust ist es diesen Frühling gekommen. Ein entscheidender
stabilisierender Faktor ist damit weggefallen. Hat der Beschwerdeführer aber
keine Arbeitsstelle mehr, so fehlt ihm die Tagesstruktur. Es ist ernstlich zu
befürchten, dass er wieder in sein Konsummuster zurückfällt und weiter
delinquiert. Des Weiteren ist anzunehmen, dass er auch seine Wohnung nicht mehr
wird finanzieren können. Auf Ersparnisse wird er nicht zurückgreifen können, da
er gemäss der Befragung zur Person vom 10. Mai 2022 bereits einen Schuldenberg
von CHF 40'000.– angehäuft hatte.
An der vom
Beschwerdeführer behaupteten Bereitschaft, sich einer ambulanten Therapie zu
unterziehen, ist zu zweifeln. Eine erste ambulante Massnahme bei Dr. [...] ist
bereits gescheitert (Gutachten S. 41 unten – 42 Mitte); zum achten Folgetermin
erschien der Beschwerdeführer schlicht nicht mehr. Dies muss als fehlende
Motivation und Krankheitseinsicht gewertet werden.
5.4
Daraus
ergibt sich des Weiteren, dass die Anordnung von Untersuchungshaft auch eine
geeignete und erforderliche Massnahme darstellt, um den Beschwerdeführer von
der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und damit einer ständigen
Verzögerung und Vergrösserung des Verfahrens entgegenzuwirken.
5.5
Den
Beschuldigten erwartet im Falle einer Verurteilung eine längere und, wegen
schlechter Prognose, unbedingte Freiheitsstrafe. Eine Dauer der
Untersuchungshaft von 9 Wochen rückt daher nicht annähernd in die Nähe
Letzterer.
5.6
Die
Vorinstanz hat daher die Verhältnismässigkeit zu Recht bejaht.
6.
6.1
Aus
dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive
Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden.
Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.
6.2
Der
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter hat keine Honorarnote eingereicht.
Daher ist die Entschädigung von Amtes wegen schätzen (§ 25 des
Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand im
Umfang von sechs Stunden gerechtfertigt.
Der
Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung
von insgesamt CHF 1'200.– (inkl. allfällige Auslagen).
Eine allfällige
Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Sie
ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen
(§ 25 HoR). Mangels Honorarnote bzw. eines entsprechenden Antrages des
Vertreters der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung vorliegend ohne
Mehrwertsteuer auszurichten.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige
Auslagen, exkl. MWST), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über
eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem
Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).