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Entscheid

HB.2022.18

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Juli 2022

8. Juni 2022Deutsch14 min

gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfache einfache

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.18

ENTSCHEID

vom 8.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Mai 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 1. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren

gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfache einfache

Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand), mehrfache Drohung,

Tätlichkeiten sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai

2022 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. In der Folge ordnete das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Mai 2022 – in

Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2022 –

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 1. Juli 2022

gegenüber dem Beschwerdeführer an.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 16. Mai 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt,

die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er

sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien im Ermessen

des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von

vier Wochen zu beschränken. Zudem stellt er einen Antrag auf Genugtuung von CHF

200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft. Sämtliche

Begehren stellt er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung

unter Beisetzung von Advokatin [...] zu gewähren sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragt die

Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werden könne. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer mit replizierender

Stellungnahme vom 27. Mai 2022 an seinen gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren

Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Der

Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten dringenden

Tatverdacht nicht. Der dringende Tatverdacht kann denn auch gestützt auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres bejaht werden. Im

Dispositiv

vorliegenden Fall besteht demnach ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der

Tatbestände der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen

Gegenstand), der Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung sowie der

Sachbeschädigung. Insbesondere liegen konkrete Hinweise dafür vor, dass der

Beschwerdeführer seiner Ehefrau B____ mit dem Tod drohte, ihr ein Messer an den

Hals hielt und sie dabei leicht verletzte und dass er der Geschädigten C____

ebenfalls mit dem Tode drohte und sie mit einem Messer an der rechten Hand

verletzte.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Wiederholungsgefahr.

4.2 Der

Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221

Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte

Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der

Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der

Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und

grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich

die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu

hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar

2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli

2017 E. 2.2).

Nach dem Gesetz

sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv:

Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere

Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer

erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv

zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9

E. 2.9 f.). Jedoch kann gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine

ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht

genügen, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine

eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2,

1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So

müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese

erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder

Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im

Vordergrund stehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7, mit Hinweisen).

4.3 Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Delikte können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten

Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht

werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer

rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84,

E. 3.2).

4.4 Geschützes

Rechtsgut bei den Tatbeständen der Körperverletzung und der Drohung sind die

körperliche Integrität bzw. die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (vgl.

Art. 123, 180 StGB). Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und

leidet gemäss seinen eigenen Angaben unter Alkoholsucht. Trotz ausgestandener

Untersuchungshaft im Kanton Aargau wegen häuslicher Gewalt, sowie zwei Verurteilungen

in den Jahren 2017 bzw. 2020 wegen Drohung, hat der Beschuldigte offensichtlich

nichts gelernt und delinquierte stetig weiter. Angesichts der zahlreichen

früheren Verurteilungen ist das Vortatenerfordernis klar erfüllt. Eine

erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu

bejahen.

4.5 Nach

dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der

Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen

würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der

Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser

Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer

1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das

Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen

sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27.

Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Ob diese

Voraussetzung erfüllt ist, gilt es anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu

beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die

Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei

dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende

Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu

berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine

ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.).

Vorliegend sind

gegen den Beschwerdeführer diverse Verfahren hängig. Er hat gemäss aktueller

Verdachtslage – trotz wöchentlichem Besuch einer Alkoholtherapie und trotz

diverser Geldstrafen – mutmasslich erneut mehrere gravierende Delikte begangen.

Bei den Taten, welcher der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, handelt

es sich vorwiegend um Gewaltdelikte und Todesdrohungen zum Nachteil seiner

Ehefrau B____ bzw. deren Freundin C____. Bei den beiden zur Diskussion

stehenden Gewaltdelikten scheint es sich um die Zuspitzung eines offenbar

bereits seit längerem bestehenden Musters des Beschwerdeführers zu handeln.

Dabei ist das Gewaltpotenzial namentlich gegenüber seiner Ehefrau in kürzester

Zeit massiv gestiegen.

4.6 Da

die angeblich tatauslösenden negativen Lebensfaktoren und Suchtprobleme

weiterbestehen, ist ernsthaft zu befürchten, dass der Angeschuldigte in Stress­situationen

wieder «ausrasten» könnte. Ob es sich bei diesen nicht nachvollziehbaren

Handlungen um Folgen einer sich allenfalls mit zunehmendem Alkoholkonsum noch

verstärkenden, psychischen Erkrankung bzw. Entwicklung mit Krankheitswert

handelt, kann nur im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung geklärt werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Rückfallprognose hinsichtlich Gewaltdelikten und

weiteren Drohungen sehr ungünstig und die Anordnung der Untersuchungshaft auch

zur Behebung der Fortsetzungsgefahr angezeigt.

5.

5.1 Gemäss

Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass

eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen

werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung

begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent

angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller

et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf

2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne Tatverdacht

bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr

muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien

vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als

besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller

et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Die Abschätzung dieses Risikos

hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17). Besonders

bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand

der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität

Rechnung zu tragen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019, E. 4.2 und 1B_31/2018

vom 19. Februar 2018, E. 2.2.1).

5.2 Nach

bisherigen Erkenntnissen hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau B____ seit

Jahren durch Gewaltanwendungen unter Kontrolle gehalten. Er ist regelmässig bei

seiner Ehefrau erschienen, wo es aufgrund seiner Alkoholsucht und finanziellen

Nöten immer wieder zu tätlichen Auseinandersetzungen kam. Seine Drohungen sie

zu töten, falls sie sich von ihm trennen oder scheiden lassen würde, sowie der

Angriff mit einem Messer gegen ihren Hals – und gegen eine Drittperson, die er

verletzte – zeigt eine erschreckende Gewaltbereitschaft. Zudem ist eine

zunehmende Eskalation zu erkennen, was als besonderes Indiz für die

tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat zu werten ist. Es ist daher

insgesamt ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nicht davon

zurückschrecken wird, seine Drohungen in die Tat umzusetzen und seine Frau nach

erneutem übermässigen Alkoholkonsum schwer zu verletzen oder gar zu töten. Insofern

ist auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben.

6.

Ob neben den

vorliegend erfüllten Haftgründen der Wiederholungsgefahr und der

Ausführungsgefahr – wie dies die Vorinstanz annahm – zusätzlich diejenigen der

Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr ebenfalls vorliegen, kann im Rahmen des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens offengelassen werden. Zur Aufrechterhaltung

der Untersuchungshaft der Untersuchungshaft reicht ein Haftgrund bereits aus (Forster, a.a.O., Art. 221 N 4).

7.

7.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

7.2 Die

Verteidigung beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne

von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO. Sie bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer

könne mittels Electronic Monitoring, einer Meldepflicht oder eines

Kontaktverbots hinreichend überwacht werden. Diesbezüglich ist festzustellen,

dass eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine regelmässige Meldung bei der

Amtsstelle zwar unter Umständen eine taugliche Ersatzmassnahme für eine

allfällige Fluchtgefahr darstellen könnten. Die beiden Ersatzmassnahmen

vermögen aber nicht der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr entgegenzuwirken.

Eine Überwachung mittels Electronic Monitoring erweist sich klarerweise nicht

als geeignet, zumal mangels eines GPS-Senders ausschliesslich festgestellt

werden kann, ob sich die überwachte Person zu Hause befindet oder nicht. Eine

Echtzeitüberwachung ist damit nicht möglich (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 S.

510 f.). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Kontaktverbot ist zur Eindämmung

einer Wiederholungs- und Ausführungsgefahr offensichtlich per se untauglich.

Namentlich eine Annäherung an seine Ehefrau kann dadurch nicht verhindert

werden. Schliesslich vermag auch die Anordnung einer Suchttherapie der

bestehenden Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nicht wirksam zu begegnen.

Gemäss aktueller Verdachtslage hat der Beschwerdeführer trotz wöchentlicher

Besuche einer Alkoholtherapie erneut zahlreiche erhebliche Delikte im

alkoholisierten Zustand begangen. Angesichts der vorhandenen Haftgründe

vermögen weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten

noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO – alleine

oder in Kombination – den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen.

7.3 Ebenso

ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die

bisher ausgestandene Haftdauer angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last

gelegten Tatbestände zu Beginn der Untersuchung klarerweise noch nicht in

grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt

ist.

7.4 Zusammenfassend

ist damit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der

Tatbestände der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand, der Tätlichkeiten, der (mehrfachen) Drohung sowie der

Sachbeschädigung vorliegt, die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und

Ausführungsgefahr zu bejahen sind und die Verhältnismässigkeit der

Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im

zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des

angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen.

8.

8.1 In

Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat der unterliegende Beschwerdeführer dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten zu

tragen. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen) festgesetzt.

8.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und die eingesetzte Advokatin [...] für ihre

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 27.

Mai 2022 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum

Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist für

das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’000.– und ein

Auslagenersatz von CHF 8.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 77.65, gesamthaft

somit CHF 1’085.95, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der Beschwerdeführer wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der eingesetzten

Verteidigerin, Advokatin [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von

CHF 1’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.30, zuzüglich 7,7 % MWST

von insgesamt CHF 77.65, gesamthaft somit CHF 1’085.95, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).