HB.2022.18
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Juli 2022
8. Juni 2022Deutsch14 min
gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfache einfache
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.18
ENTSCHEID
vom 8.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Mai 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 1. Juli 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren
gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfache einfache
Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand), mehrfache Drohung,
Tätlichkeiten sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai
2022 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. In der Folge ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Mai 2022 – in
Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2022 –
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 1. Juli 2022
gegenüber dem Beschwerdeführer an.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 16. Mai 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt,
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er
sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien im Ermessen
des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von
vier Wochen zu beschränken. Zudem stellt er einen Antrag auf Genugtuung von CHF
200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft. Sämtliche
Begehren stellt er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung
unter Beisetzung von Advokatin [...] zu gewähren sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragt die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer mit replizierender
Stellungnahme vom 27. Mai 2022 an seinen gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren
Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Der
Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten dringenden
Tatverdacht nicht. Der dringende Tatverdacht kann denn auch gestützt auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres bejaht werden. Im
Dispositiv
vorliegenden Fall besteht demnach ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der
Tatbestände der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen
Gegenstand), der Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung sowie der
Sachbeschädigung. Insbesondere liegen konkrete Hinweise dafür vor, dass der
Beschwerdeführer seiner Ehefrau B____ mit dem Tod drohte, ihr ein Messer an den
Hals hielt und sie dabei leicht verletzte und dass er der Geschädigten C____
ebenfalls mit dem Tode drohte und sie mit einem Messer an der rechten Hand
verletzte.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Wiederholungsgefahr.
4.2 Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der
Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar
2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli
2017 E. 2.2).
Nach dem Gesetz
sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv:
Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere
Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv
zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9
E. 2.9 f.). Jedoch kann gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine
ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht
genügen, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine
eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2,
1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So
müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese
erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder
Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im
Vordergrund stehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7, mit Hinweisen).
4.3 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Delikte können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht
werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84,
E. 3.2).
4.4 Geschützes
Rechtsgut bei den Tatbeständen der Körperverletzung und der Drohung sind die
körperliche Integrität bzw. die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (vgl.
Art. 123, 180 StGB). Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und
leidet gemäss seinen eigenen Angaben unter Alkoholsucht. Trotz ausgestandener
Untersuchungshaft im Kanton Aargau wegen häuslicher Gewalt, sowie zwei Verurteilungen
in den Jahren 2017 bzw. 2020 wegen Drohung, hat der Beschuldigte offensichtlich
nichts gelernt und delinquierte stetig weiter. Angesichts der zahlreichen
früheren Verurteilungen ist das Vortatenerfordernis klar erfüllt. Eine
erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu
bejahen.
4.5 Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen
würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der
Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser
Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer
1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das
Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen
sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27.
Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Ob diese
Voraussetzung erfüllt ist, gilt es anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu
beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei
dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende
Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine
ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.).
Vorliegend sind
gegen den Beschwerdeführer diverse Verfahren hängig. Er hat gemäss aktueller
Verdachtslage – trotz wöchentlichem Besuch einer Alkoholtherapie und trotz
diverser Geldstrafen – mutmasslich erneut mehrere gravierende Delikte begangen.
Bei den Taten, welcher der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, handelt
es sich vorwiegend um Gewaltdelikte und Todesdrohungen zum Nachteil seiner
Ehefrau B____ bzw. deren Freundin C____. Bei den beiden zur Diskussion
stehenden Gewaltdelikten scheint es sich um die Zuspitzung eines offenbar
bereits seit längerem bestehenden Musters des Beschwerdeführers zu handeln.
Dabei ist das Gewaltpotenzial namentlich gegenüber seiner Ehefrau in kürzester
Zeit massiv gestiegen.
4.6 Da
die angeblich tatauslösenden negativen Lebensfaktoren und Suchtprobleme
weiterbestehen, ist ernsthaft zu befürchten, dass der Angeschuldigte in Stresssituationen
wieder «ausrasten» könnte. Ob es sich bei diesen nicht nachvollziehbaren
Handlungen um Folgen einer sich allenfalls mit zunehmendem Alkoholkonsum noch
verstärkenden, psychischen Erkrankung bzw. Entwicklung mit Krankheitswert
handelt, kann nur im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung geklärt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Rückfallprognose hinsichtlich Gewaltdelikten und
weiteren Drohungen sehr ungünstig und die Anordnung der Untersuchungshaft auch
zur Behebung der Fortsetzungsgefahr angezeigt.
5.
5.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung
begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent
angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller
et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf
2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne Tatverdacht
bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr
muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien
vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als
besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller
et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Die Abschätzung dieses Risikos
hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17). Besonders
bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand
der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität
Rechnung zu tragen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019, E. 4.2 und 1B_31/2018
vom 19. Februar 2018, E. 2.2.1).
5.2 Nach
bisherigen Erkenntnissen hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau B____ seit
Jahren durch Gewaltanwendungen unter Kontrolle gehalten. Er ist regelmässig bei
seiner Ehefrau erschienen, wo es aufgrund seiner Alkoholsucht und finanziellen
Nöten immer wieder zu tätlichen Auseinandersetzungen kam. Seine Drohungen sie
zu töten, falls sie sich von ihm trennen oder scheiden lassen würde, sowie der
Angriff mit einem Messer gegen ihren Hals – und gegen eine Drittperson, die er
verletzte – zeigt eine erschreckende Gewaltbereitschaft. Zudem ist eine
zunehmende Eskalation zu erkennen, was als besonderes Indiz für die
tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat zu werten ist. Es ist daher
insgesamt ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nicht davon
zurückschrecken wird, seine Drohungen in die Tat umzusetzen und seine Frau nach
erneutem übermässigen Alkoholkonsum schwer zu verletzen oder gar zu töten. Insofern
ist auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben.
6.
Ob neben den
vorliegend erfüllten Haftgründen der Wiederholungsgefahr und der
Ausführungsgefahr – wie dies die Vorinstanz annahm – zusätzlich diejenigen der
Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr ebenfalls vorliegen, kann im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens offengelassen werden. Zur Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft der Untersuchungshaft reicht ein Haftgrund bereits aus (Forster, a.a.O., Art. 221 N 4).
7.
7.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
7.2 Die
Verteidigung beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO. Sie bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer
könne mittels Electronic Monitoring, einer Meldepflicht oder eines
Kontaktverbots hinreichend überwacht werden. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine regelmässige Meldung bei der
Amtsstelle zwar unter Umständen eine taugliche Ersatzmassnahme für eine
allfällige Fluchtgefahr darstellen könnten. Die beiden Ersatzmassnahmen
vermögen aber nicht der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr entgegenzuwirken.
Eine Überwachung mittels Electronic Monitoring erweist sich klarerweise nicht
als geeignet, zumal mangels eines GPS-Senders ausschliesslich festgestellt
werden kann, ob sich die überwachte Person zu Hause befindet oder nicht. Eine
Echtzeitüberwachung ist damit nicht möglich (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 S.
510 f.). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Kontaktverbot ist zur Eindämmung
einer Wiederholungs- und Ausführungsgefahr offensichtlich per se untauglich.
Namentlich eine Annäherung an seine Ehefrau kann dadurch nicht verhindert
werden. Schliesslich vermag auch die Anordnung einer Suchttherapie der
bestehenden Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nicht wirksam zu begegnen.
Gemäss aktueller Verdachtslage hat der Beschwerdeführer trotz wöchentlicher
Besuche einer Alkoholtherapie erneut zahlreiche erhebliche Delikte im
alkoholisierten Zustand begangen. Angesichts der vorhandenen Haftgründe
vermögen weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten
noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO – alleine
oder in Kombination – den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen.
7.3 Ebenso
ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die
bisher ausgestandene Haftdauer angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Tatbestände zu Beginn der Untersuchung klarerweise noch nicht in
grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt
ist.
7.4 Zusammenfassend
ist damit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der
Tatbestände der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, der Tätlichkeiten, der (mehrfachen) Drohung sowie der
Sachbeschädigung vorliegt, die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und
Ausführungsgefahr zu bejahen sind und die Verhältnismässigkeit der
Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im
zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des
angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 In
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat der unterliegende Beschwerdeführer dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten zu
tragen. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen) festgesetzt.
8.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und die eingesetzte Advokatin [...] für ihre
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 27.
Mai 2022 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum
Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist für
das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’000.– und ein
Auslagenersatz von CHF 8.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 77.65, gesamthaft
somit CHF 1’085.95, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der Beschwerdeführer wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der eingesetzten
Verteidigerin, Advokatin [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 1’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.30, zuzüglich 7,7 % MWST
von insgesamt CHF 77.65, gesamthaft somit CHF 1’085.95, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).