HB.2022.19
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. August 2022
14. Juni 2022Deutsch24 min
Untersuchungshaft. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.19
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarthenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Mai 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 12. August 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____
(Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte Tötung, Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahl. Der Beschwerdeführer wurde am
18. Mai 2022 von der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2022 mit
Verfügung vom gleichen Tag die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von
12 Wochen, d.h. bis zum 12. August 2022, an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2022 eigenhändig
Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich mit Replik vom 9. Juni
2022 vernehmen, mit der er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2022 und die unverzügliche
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beantragte.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung, sich regelmässig
bei einer Polizeistelle melden zu müssen, unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren
Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und
eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden
somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316
E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als
wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1
und 3.3).
Bei
«Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als massgebende
Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen
des Beschuldigten gegenüberstehen, genügt es, wenn sich aufgrund einer
summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers
glaubhafter als jene des Beschuldigten sind und gestützt darauf eine
Verurteilung als wahrscheinlich erscheint (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6 mit weiteren
Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 IV 127; AGE HB.2022.15 vom 31. Mai
2022.
E. 3.1).
Schliesslich ist
es auch Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob Rechtfertigungsgründe,
namentlich Notwehr, vorliegen. Einzig wenn aufgrund des bisherigen
Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, dass ein Rechtfertigungsgrund besteht, ist dies im Haftverfahren zu
berücksichtigen (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2012 E. 3.3, 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
221.
N 6).
3.2
Nach
der Vorinstanz liegt ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestands
der versuchten Tötung vor. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, am
18.
Mai 2022 während einer Auseinandersetzung mit B____ diesem eine
massive und gefährliche Verletzung am Kopf beigebracht zu haben. Die Vorinstanz
stützt sich hierbei auf den Polizeirapport vom 18. Mai 2022, den Pikettbericht
vom 18. Mai 2022, den Bericht über die ersten mündlichen Angaben des Instituts
für Rechtsmedizin (IRM) vom 19. Mai 2022 und die Einvernahmen des
Beschwerdeführers sowie des mutmasslichen Opfers, B____. Auf Ausführungen zum
Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und auf Diebstahl
hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund verzichtet.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des dringenden Tatverdachts vor, dass es
während eines Streits unter Drogeneinfluss mit B____ aufgrund eines
fahrlässigen Handelns seinerseits zu einer ungewollten Körperverletzung
gekommen sei. Er bereue die Tat trotz der Tatsache, dass es sich um Notwehr
gehandelt habe (Beschwerde S. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht (Replik Ziff. 4).
3.4
Vorliegend
präsentiert sich die aktuelle Beweislage wie folgt:
3.4.1
Gemäss
dem Polizeirapport vom 18. Mai 2022 wurde die Polizei von einem Passanten
darüber informiert, dass ein Mann bei der [...] vermutlich mit einem Messer
verletzt worden sei. Dort angekommen, seien die Polizeiangehörigen auf B____
getroffen, der bereits medizinisch versorgt wurde. Vor dem Eingang besagter
Liegenschaft hätten sich Blutspritzer auf einer Fläche von ca. 1 qm und zwei
Haarbüschel befunden, wobei an einem der Haarbüschel noch Haut gehaftet habe.
B____ sei sodann in das Universitätsspital verbracht worden. Bei der
Durchsuchung der Liegenschaft sei der Beschwerdeführer in der Waschküche im
Zwischenstock gefunden worden. Am entsprechenden Ort hätten sich auch ein
Rüstmesser mit grünem Griff, eine Bong und diverse weitere Utensilien für den
Drogenkonsum befunden. Im zweiten Stock seien sodann vor dem Wohnungseingang
Glasscherben festgestellt worden, die ursprünglich eine Glasflasche gebildet
hätten. Die erwähnten Blutspuren, das Rüstmesser samt Utensilien sowie die
Glasscherben sind auch in der Fotodokumentation des Polizeirapports
festgehalten (Fotos Nr. 14, 16–22).
Im selben
Polizeirapport wird weiter festgehalten, B____ habe zum Tathergang sinngemäss
angegeben, dass er vom Beschwerdeführer die Begleichung der Schulden von CHF
40.– verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe anschliessend zunächst gesagt,
dass er kein Geld mit sich führe, er es aber holen und ihm geben werde.
Plötzlich habe der Beschwerdeführer dann ein Klappmesser mit rotem Griff
gezogen und ihm damit in den Kopf gestochen. Demgegenüber habe der
Beschwerdeführer sinngemäss folgende Angaben gemacht: Er und B____ hätten
miteinander Kokain geraucht. Er habe sich dabei im WC des Zwischenstockes
(zwischen 1. und 2. Stock) befunden, während B____ sich vor dem WC im
Treppenhaus befunden habe. Letzterer habe noch mehr Kokain von ihm gewollt, was
er ihm aber verweigert habe. Daraufhin sei es zum Streit und Gerangel gekommen.
B____ sei auf ihn losgegangen und habe gesagt «ich steche dich ab». Dann habe
B____ ihm eine Whiskeyflasche von oben über seinen Kopf geschlagen.
Anschliessend habe er B____ weggestossen und etwas scheppern gehört.
3.4.2
Gemäss
dem Pikettbericht vom 18. Mai 2022 wurde B____ auf der Notfallstation nochmals
zum Vorfall befragt. Seine Konzentrationsfähigkeit sei dürftig und seine Antworten
zeitweise wirr gewesen. Sinngemäss habe er folgende Angaben gemacht: Der
Beschwerdeführer habe ihm Geld geben sollen. In diesem Zusammenhang sei es im
Zwischenraum im Gang zum Streit gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin
aufgestanden und auf ihn losgegangen. Er selbst sei in «Schutzposition»
gegangen. Es sei mit einem spitzen Gegenstand auf seinen Kopf eingeschlagen
worden. Er habe gespürt, wie das Blut tropfte. Auf die Frage, mit was auf ihn
eingestochen oder eingeschlagen worden sei, antwortete B____ gemäss dem
Pikettbericht «ich glaube mit einem Messer». Auf die etwas später erneut
gestellte Frage nach dem Angriffsgegenstand antwortete B____ sodann, er habe
nicht gesehen, mit was der Beschwerdeführer zugestochen habe, er sei in
Schutzposition gewesen.
Anlässlich
seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 19. Mai 2022, d.h. einen Tag
nach dem Vorfall, machte B____ alsdann folgende Aussagen: Auf die Frage, wie
der Beschwerdeführer auf ihn eingestochen habe, gab er nach langem Überlegen
an, es sei mit einem Messer von hinten gewesen. Er sei in Schutzposition
gegangen. Der Beschwerdeführer habe ihn angesprungen und ihm etwas in den Kopf
gerammt, wobei er vermute, dass es ein Messer mit einem roten Griff gewesen
sei. Dieses Messer habe er schon vorher am gleichen Tag gesehen. Die Aussage,
wonach der Beschwerdeführer ihm von hinten mit einem spitzen Gegenstand auf den
Kopf geschlagen habe, wiederholte B____ während der Einvernahme mehrfach (vgl.
Einvernahmeprotokoll B____ vom 19. Mai 2022 S. 5–10).
3.4.3
Der
Beschwerdeführer schilderte am Abend des 18. Mai 2022 auf der Polizeistation
ebenfalls nochmals die Vorkommnisse aus seiner Sicht. Gemäss dem Ausrückbericht
vom 18. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer dabei sinngemäss folgende Angaben
gemacht: Eine Person namens «C____» (B____) habe noch mehr von seinem Kokain
konsumieren wollen. Als er auf der Toilette im obersten Stock gesessen sei, sei
«C____» auf ihn «draufgekommen» und habe ihm einen Schlag auf den Kopf
verpasst. Dabei habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass «C____» etwas in der
Hand halte. In der Folge habe er «C____» zweimal mit dessen eigener Hand
geschlagen. Anschliessend habe er Blut an seinen Händen gehabt und «C____» habe
geschrien, er solle aufhören, die Flasche sei kaputt. Dass der Gegenstand in
der Hand von «C____» eine Glasflasche gewesen sei, habe er erst nach der
physischen Auseinandersetzung gemerkt.
Bei seiner
Einvernahme am 19. Mai 2022 verweigerte der Beschwerdeführer weitestgehend die
Aussage.
An der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 20. Mai 2022 erklärte der
Beschwerdeführer den Tathergang schliesslich folgendermassen: «C____» und er
seien wegen des Drogenkonsums in Streit geraten. «C____» sei dann mit einer
Flasche in der Hand auf ihn losgegangen und habe sie ihm auf den Kopf
geschlagen. Anschliessend habe er «C____» mit dessen eigener Hand, in der
dieser die Flasche gehalten habe, zweimal zurückgeschlagen. Während dieses
Vorgangs sei «C____» auf ihm gelegen. Als «C____» ihm gesagt habe, die Flasche
sei kaputt, habe er sofort mit den Schlägen aufgehört.
3.4.4
Am
19.
Mai 2022 hielt die Staatsanwaltschaft die ersten mündlichen Angaben von Dr.
[...], IRM, zu den verursachten Verletzungen fest. Gemäss diesen Angaben
spricht die Verletzung an B____s Hinterkopf für ein Tatwerkzeug mit mehreren
Schnittkanten. Vereinbar sei die Verletzung etwa mit einer Glasscherbe. Möglich
sei auch ein runder Gegenstand mit scharfen Kanten, mit dem die Verletzung
«ausgestanzt» worden sei. Letzteres sei allerdings weniger wahrscheinlich, da
sich die verletze Person dabei hätte ruhig verhalten müssen. Die Verletzung
stamme eher nicht von einem Messer. Lebensgefahr habe nicht bestanden, aber die
Verletzung werde als potenziell lebensgefährlich eingeschätzt. Gemäss den Angaben
des IRM verfügte der Beschwerdegegner über einen kleinen Ritzer am Daumen.
Sichtbare Verletzungen des Kopfes seien keine erkennbar. Dies sei aber auch
nicht zu erwarten gewesen, da der Beschwerdeführer sehr dichten Kopfhaarbewuchs
habe.
3.5
Insbesondere
vor dem Hintergrund der Angaben des IRM erscheinen die Aussagen des
Beschwerdeführers über den mutmasslichen Ablauf der Schläge wenig plausibel.
Zunächst ist nicht nachvollziehbar und beim jetzigen Erkenntnisstand nicht
glaubhaft, wie ein oder mehrere Schläge mit der Hand des Opfers, in welcher
dieses immer noch eine Glasflasche gehalten haben soll, eine derartig
gravierende, potenziell lebensgefährliche Verletzung verursachen soll.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst einen kleinen Ritzer
am Daumen aufgewiesen hat, was für die Angabe von B____ spricht, wonach mit
einem spitzen Gegenstand auf ihn eingestochen bzw. -geschlagen worden sei. Auch
gemäss den Angaben des IRM ist die Verletzung B____s mit einem Tatwerkzeug mit
mehreren Schnittkanten, namentlich einer Glasscherbe, vereinbar. Bei dieser
Sachlage kann zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers die Verletzungen nicht ungewollt bzw.
fahrlässig, sondern vielmehr zumindest unter Inkaufnahme einer tödlichen
Verletzung erfolgten. Eine abschliessende Bewertung bleibt dabei dem
Sachgericht überlassen.
Bei summarischer
Dispositiv
Prüfung der vorläufigen Beweislage ergibt sich demnach, dass die Aussagen von
B____ zum Vorfall glaubhafter als jene des Beschwerdeführers sind. Es bestehen
damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht auf
versuchte Tötung, zumal zu beachten ist, dass die Ermittlungen noch nicht
abgeschlossen sind und insbesondere das schriftliche Gutachten des IRM zu den
Verletzungen der beiden Involvierten aussteht, weshalb keine überhöhten
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind. Nach dem
Dargelegten ist aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses auch nicht mit
einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
in Notwehr gehandelt hat. Schliesslich geht auch der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers davon aus, dass das Erfordernis des dringenden Tatverdachts
erfüllt sei. Insgesamt ist daher von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich
der versuchten Tötung auszugehen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr liegt
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie
in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion entziehen würde. Dabei kann sich die Fluchtgefahr auf eine Flucht ins
Ausland oder ein Untertauchen im Inland beziehen. Bei der Prüfung, ob konkrete
Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere
der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017
vom 12. September 2017 E. 2.2; Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 13). Die Wahrscheinlichkeit einer
Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da
sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen
Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Steht eine
Haft wegen Untertauchens im Inland zur Debatte, müssen qualifizierte
Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
221 N 12).
Strafprozessuale
Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo
sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder
Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt
werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 140 IV 74
E. 2.2; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Bei ausgeprägter
Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Praxis des Bundesgerichtes
jedoch regelmässig als nicht ausreichend (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015
E. 3.2).
4.2 Die
Vorinstanz weist zur Begründung der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall
insbesondere auf das Fehlen von familiären Beziehungen, einer festen
Arbeitsstelle, eines festen Wohnsitzes und eines Mobiltelefons seitens des Beschwerdeführers
hin. Überdies sei der Beschwerdeführer suchtabhängig und die Verlässlichkeit
von Suchabhängigen sei notorisch reduziert. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des schwerwiegenden Tatvorwurfs mit einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, die angesichts seiner Vorstrafen
kaum mehr gänzlich aufgeschoben werden könne. Schliesslich seien
Ersatzmassnahmen nicht zielführend: Angesichts der reduzierten Verlässlichkeit
erscheine eine Meldepflicht als ungeeignet. Da primär ein Untertauchen und
nicht eine Flucht ins Ausland zu befürchten sei, sei auch eine Schriftensperre
unbehilflich. Schliesslich setze Electronic Monitoring einen festen Wohnsitz
voraus.
4.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass Fluchtgefahr bestehe. Dies begründet er mit
den wöchentlichen bzw. monatlichen Besuchen bei der Mutter, dem Halbbruder und
dem Vater. Weiter wohne er schon sein Leben lang in Basel und besitze den
Schweizer Pass. Zudem habe er bereits eine mündliche Zusage für ein Zimmer in
der Genossenschaft «[...]».
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt weiter aus, dass die Schwere der
drohenden Sanktion bloss als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden dürfe,
sie für sich allein aber noch nicht genüge, um den Haftgrund zu bejahen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gebe es keine Anhaltspunkte für ein
allfälliges Untertauchen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dieser habe sein
gesamtes Leben in Basel verbracht, sei hier zur Schule gegangen und habe eine
Lehre begonnen. Anschliessend sei er auf die «schiefe Bahn» geraten. Entgegen
der Vorinstanz treffe aber nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine familiären
Bindungen habe. Seine Eltern sowie auch sein Stiefvater und Stiefbruder würden
alle in Basel leben. Auch sein ganzes soziales Umfeld lebe hier. Er erhalte
zudem Geld von der Sozialhilfe. Somit habe er schlicht keine Möglichkeiten, für
längere Zeit unterzutauchen. Der Beschwerdeführer habe überdies die
Unterstützung der Bewährungshilfe in Anspruch genommen. Er sei darum bemüht, sich
für einen Job zu bewerben und eine eigene Wohnung zu finden. Es wäre ihm
möglich, dass er in einem ersten Schritt bei seinem Stiefvater wohnen würde. Es
sei bundesrechtswidrig, allein aufgrund der Suchtabhängigkeit auf eine
Fluchtgefahr zu schliessen. Eine Meldepflicht wäre vorliegend durchaus
zielführend.
4.4 Mit
der
Vorinstanz ist anzunehmen, dass im vorliegenden Fall die Gefahr
einer Flucht ins Ausland nicht im Vordergrund steht. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen besteht vorliegend indes lediglich eine
niederschwellige Fluchtgefahr, der mit Ersatzmassnahmen beigekommen werden
kann:
4.4.1 Dem
Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren versuchte Tötung,
Diebstahl sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.
Ihm droht demnach aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe im Falle seiner
Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe, die mit der bereits
ausgestandenen Haft längst nicht abgegolten ist. Überdies muss aufgrund der zu
erwartenden Höhe der Freiheitsstrafe davon ausgegangen werden, dass zumindest
ein Teil, wenn nicht die gesamte Strafe, unbedingt ausgesprochen werden wird
(vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR
311]; vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 15).
4.4.2 Wie
oben dargelegt, genügt eine hohe zu erwartende Strafe für sich genommen aber
noch nicht, um die Fluchtgefahr zu begründen. Selbst bei einem Verdacht auf
Tötungsdelikte kann eine Fluchtgefahr nicht automatisch bejaht werden (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl., Zürich 2018, Art. 221 N 6). Vielmehr müssen zusätzlich die
Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Hierbei ist zu
beachten, dass ein Untertauchen im Inland nur in qualifizierten Fällen
angenommen werden kann (oben, E. 4.1). Bejaht wurde die Gefahr eines
Untertauchens im Inland etwa bei ausländischen Beschuldigten, die zwar gewillt
waren, in der Schweiz zu bleiben, denen aber drohte, ihren Aufenthaltstitel in
der Schweiz zu verlieren (vgl. BGer 1B_254/2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.4,
1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4, 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4).
Derartige
qualifizierte Umstände bestehen vorliegend nicht: Der Beschwerdeführer ist
Schweizer Staatsbürger, lebt seitdem er vierjährig ist in der Schweiz und hat
seine gesamte Schulzeit in Basel verbracht. Kontakte in sein Geburtsland [...]
pflegt er, soweit ersichtlich, keine. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der
Beschwerdeführer auf Gelder der Sozialhilfe angewiesen ist und für ihn demnach
aus finanzieller Sicht kein Anreiz besteht, unterzutauchen. Auch das
Bundesgericht hat in solchen Konstellationen gestützt auf die Abhängigkeit von
Geldern der öffentlichen Hand eine Fluchtgefahr verneint (vgl. BGer 1P.625/2006
vom 12. Oktober 2006 E. 5.2, 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.4 f.;
Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O.,
Art. 221 N 14). Weiter hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
monatliche bzw. wöchentliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen, die
allesamt in Basel wohnhaft sind. Er bemüht sich überdies offenbar um ein
eigenes Zimmer in Basel, hat die Bewährungshilfe in Anspruch genommen und es
wäre ihm nach Angaben des Rechtsvertreters möglich, bei seinem Stiefvater
unterzukommen.
Vor diesem
Hintergrund ist es nicht angezeigt, alleine aufgrund der zu erwartenden Strafe
und der Suchterkrankung des Beschwerdeführers von einer hinreichend grossen
Fluchtgefahr auszugehen, welche eine Untersuchungshaft rechtfertigen würde.
Namentlich mit einer Meldepflicht (Art. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) sowie
einer Eingrenzung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) könnte der Fluchtgefahr, welche
aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers und der drohenden Strafe in
gewissem Ausmass zweifelsohne besteht, beigekommen werden.
5.
5.1 Die
Vorinstanz hat nebst der Fluchtgefahr auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr
als erfüllt betrachtet. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln
oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten
des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus
seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts
sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden
Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2 Die
Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr aus, dass der
Beschwerdeführer in seiner Einvernahme die Aussage weitestgehend verweigert
habe. Belasten würden ihn neben dem Verletzungsbild von B____ vor allem dessen
Aussagen zum Tathergang. Entsprechend werde der Beschwerdeführer mit B____
konfrontiert werden müssen. Da der Beschwerdeführer und B____ vor dem Vorfall
ein kollegiales Verhältnis geführt hätten, sei ernsthaft zu befürchten, dass
sich die beiden im Fall der Haftentlassung miteinander auf eine für beide
günstige Version der Ereignisse einigen würden. Ein Kontaktverbot wäre aufgrund
des vormals kollegialen Verhältnisses ebenfalls nicht behilflich.
5.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, B____ ausschliesslich im Gassenzimmer angetroffen
zu haben. Da er nach dem Vorfall dort nicht mehr verkehre, ergebe sich keine
Kollusionsgefahr.
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist überdies darauf hin, dass der
Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführlich
Stellung zum Vorfall genommen habe. Die Aussagen der beiden Beteiligten
widersprächen sich teilweise, allerdings sei nicht davon auszugehen, dass sich
dies bei einer weiteren Einvernahme ändern werde. Am Tatort habe eine
Glasscherbe, mit der die Verletzung wohl entstanden sei, sichergestellt werden
können. Die Staatsanwaltschaft habe überdies ein rechtsmedizinisches Gutachten
in Auftrag gegeben. Anhand des Gutachtens werde zu klären sein, wie es zur
Verletzung des Opfers gekommen sei. Inwiefern hier eine neuerliche Einvernahme
der beiden Beteiligten hilfreich sein solle, bleibe unklar. Eine
Konfrontationseinvernahme hätte längst durchgeführt werden können. Demnach bestünden
genügend Beweismittel und eine Kollusionsgefahr sei nicht gegeben.
5.4 Die
Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass vorliegend Kollusionsgefahr besteht.
Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters dürften die Aussagen von B____
neben dem rechtsmedizinischen Gutachten eine grosse Bedeutung im vorliegenden
Strafverfahren einnehmen, da offenbar ausser den beiden Beteiligten keine
Person die Auseinandersetzung mitverfolgt hat (vgl. die Angaben der
Auskunftspersonen im Polizeirapport vom 18. Mai 2022). Im Übrigen ändert der
Fund zweier Glasscherben am Tatort hieran nichts – die Glasscherben wiesen
gemäss dem Hausdurchsuchungsbericht vom 19. Mai 2022 keine sichtbaren
Blutanhaftungen auf, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um die Tatwerkzeuge handelt.
Demnach trifft nicht zu, dass nebst den Aussagen des mutmasslichen Opfers
bereits genügend andere Beweismittel gesichert sind.
Weiter bestehen
aus mehreren Gründen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer
Haftentlassung auf die Aussagen von B____ durch Absprachen eingewirkt würde.
Erstens pflegten die beiden Beteiligten vor dem Vorfall ein kollegiales
Verhältnis zueinander. Sie kannten sich vor dem Vorfall bereits etwa ein Jahr
und konsumierten gemeinsam Drogen (Verhandlungsprotokoll des
Zwangsmassnahmengerichts S. 5). Zweitens wurde aufgrund des Vorfalls gegen
beide Beteiligte ein Strafverfahren eröffnet, weshalb sowohl für den
Beschwerdeführer als auch für B____ ein Anreiz besteht, sich auf eine für beide
günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Schliesslich ist auch der Einwand
des Beschwerdeführers, wonach er bei einer allfälligen Haftentlassung nicht
mehr im Gassenzimmer verkehren werde, unbehilflich. Aufgrund der bestehenden
Suchterkrankung kann dieser Behauptung des Beschwerdeführers nicht gefolgt
werden, zumal er mit B____ nicht nur im Gassenzimmer verkehrt, wie bereits der
Tatort des vorliegenden Vorfalls zeigt. Entsprechend ist der Haftgrund der
Kollusionsgefahr zu bejahen.
6. Die
Vorinstanz hat die Frage, ob auch Fortsetzungsgefahr besteht, offen gelassen.
Nachdem auch vorliegend der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht werden
konnte, ist zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht über die Fortsetzungsgefahr
zu befinden.
7.
7.1 Die
Vorinstanz hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft
bejaht. Dabei hat sie insbesondere erwogen, dass die vorläufige Anordnung der
Haft für drei Monate angesichts der zu tätigenden Untersuchungshandlungen und
des Tatvorwurfs gerechtfertigt sei.
7.2 Der
Rechtsvertreter bringt vor, dass von der Untersuchungshaft abgesehen werden
müsse, da sich als taugliches und milderes Mittel eine regelmässige
Meldepflicht bei der Polizei anböte.
7.3
7.3.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
7.3.2 Anders
als bei der niederschwelligen Fluchtgefahr, die vorliegend besteht (oben E.
4.4.2), kann der Kollusionsgefahr im hier zu beurteilenden Fall nicht mit
Ersatzmassnahmen beigekommen werden. Insbesondere ist eine Meldepflicht, wie
sie vorgeschlagen wird, nicht geeignet, der Gefahr von Absprachen zwischen den
beiden Beteiligten zu begegnen. Auch ein Kontaktverbot in Bezug auf B____ würde
allfällige Kollusionshandlungen nicht verhindern können.
Vor dem
Hintergrund der durchzuführenden Ermittlungshandlungen und des schwerwiegenden
Tatvorwurfs hält die angeordnete Haftdauer von vorläufig drei Monaten ebenfalls
einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand. Die bisher ausgestandene Haftdauer
ist überdies klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer
Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt.
7.4 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich des
Tatbestands der versuchten Tötung vorliegt, der besondere Haftgrund der
Kollusionsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der
Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch in
zeitlicher Hinsicht gewahrt wird. Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung des
angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 Die
Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Über
die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.
8.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote
eingereicht. Daher ist die Entschädigung von Amtes wegen schätzen (§ 25
des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Vorliegend erscheint ein
Zeitaufwand für die vom Rechtsvertreter erstellte Replik im Umfang von vier
Stunden gerechtfertigt. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt
CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus
folgt eine Entschädigung von insgesamt CHF 800.– (inkl. allfällige
Auslagen), zuzüglich MWST. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer
zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im
Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 800.– (inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).