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Entscheid

HB.2022.19

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. August 2022

14. Juni 2022Deutsch24 min

Untersuchungshaft. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.19

ENTSCHEID

vom 16.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarthenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Mai 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 12. August 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____

(Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte Tötung, Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahl. Der Beschwerdeführer wurde am

18. Mai 2022 von der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge ordnete das

Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2022 mit

Verfügung vom gleichen Tag die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von

12 Wochen, d.h. bis zum 12. August 2022, an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2022 eigenhändig

Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die Entlassung aus der

Untersuchungshaft. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich mit Replik vom 9. Juni

2022 vernehmen, mit der er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2022 und die unverzügliche

Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beantragte.

Eventualiter sei der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung, sich regelmässig

bei einer Polizeistelle melden zu müssen, unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren

Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und

eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden

somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen

bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,

wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die

fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316

E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als

wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1

und 3.3).

Bei

«Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als massgebende

Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen

des Beschuldigten gegenüberstehen, genügt es, wenn sich aufgrund einer

summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers

glaubhafter als jene des Beschuldigten sind und gestützt darauf eine

Verurteilung als wahrscheinlich erscheint (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6 mit weiteren

Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 IV 127; AGE HB.2022.15 vom 31. Mai

2022.

E. 3.1).

Schliesslich ist

es auch Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob Rechtfertigungsgründe,

namentlich Notwehr, vorliegen. Einzig wenn aufgrund des bisherigen

Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen

ist, dass ein Rechtfertigungsgrund besteht, ist dies im Haftverfahren zu

berücksichtigen (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2012 E. 3.3, 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

221.

N 6).

3.2

Nach

der Vorinstanz liegt ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestands

der versuchten Tötung vor. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, am

18.

Mai 2022 während einer Auseinandersetzung mit B____ diesem eine

massive und gefährliche Verletzung am Kopf beigebracht zu haben. Die Vorinstanz

stützt sich hierbei auf den Polizeirapport vom 18. Mai 2022, den Pikettbericht

vom 18. Mai 2022, den Bericht über die ersten mündlichen Angaben des Instituts

für Rechtsmedizin (IRM) vom 19. Mai 2022 und die Einvernahmen des

Beschwerdeführers sowie des mutmasslichen Opfers, B____. Auf Ausführungen zum

Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und auf Diebstahl

hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund verzichtet.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des dringenden Tatverdachts vor, dass es

während eines Streits unter Drogeneinfluss mit B____ aufgrund eines

fahrlässigen Handelns seinerseits zu einer ungewollten Körperverletzung

gekommen sei. Er bereue die Tat trotz der Tatsache, dass es sich um Notwehr

gehandelt habe (Beschwerde S. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht (Replik Ziff. 4).

3.4

Vorliegend

präsentiert sich die aktuelle Beweislage wie folgt:

3.4.1

Gemäss

dem Polizeirapport vom 18. Mai 2022 wurde die Polizei von einem Passanten

darüber informiert, dass ein Mann bei der [...] vermutlich mit einem Messer

verletzt worden sei. Dort angekommen, seien die Polizeiangehörigen auf B____

getroffen, der bereits medizinisch versorgt wurde. Vor dem Eingang besagter

Liegenschaft hätten sich Blutspritzer auf einer Fläche von ca. 1 qm und zwei

Haarbüschel befunden, wobei an einem der Haarbüschel noch Haut gehaftet habe.

B____ sei sodann in das Universitätsspital verbracht worden. Bei der

Durchsuchung der Liegenschaft sei der Beschwerdeführer in der Waschküche im

Zwischenstock gefunden worden. Am entsprechenden Ort hätten sich auch ein

Rüstmesser mit grünem Griff, eine Bong und diverse weitere Utensilien für den

Drogenkonsum befunden. Im zweiten Stock seien sodann vor dem Wohnungseingang

Glasscherben festgestellt worden, die ursprünglich eine Glasflasche gebildet

hätten. Die erwähnten Blutspuren, das Rüstmesser samt Utensilien sowie die

Glasscherben sind auch in der Fotodokumentation des Polizeirapports

festgehalten (Fotos Nr. 14, 16–22).

Im selben

Polizeirapport wird weiter festgehalten, B____ habe zum Tathergang sinngemäss

angegeben, dass er vom Beschwerdeführer die Begleichung der Schulden von CHF

40.– verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe anschliessend zunächst gesagt,

dass er kein Geld mit sich führe, er es aber holen und ihm geben werde.

Plötzlich habe der Beschwerdeführer dann ein Klappmesser mit rotem Griff

gezogen und ihm damit in den Kopf gestochen. Demgegenüber habe der

Beschwerdeführer sinngemäss folgende Angaben gemacht: Er und B____ hätten

miteinander Kokain geraucht. Er habe sich dabei im WC des Zwischenstockes

(zwischen 1. und 2. Stock) befunden, während B____ sich vor dem WC im

Treppenhaus befunden habe. Letzterer habe noch mehr Kokain von ihm gewollt, was

er ihm aber verweigert habe. Daraufhin sei es zum Streit und Gerangel gekommen.

B____ sei auf ihn losgegangen und habe gesagt «ich steche dich ab». Dann habe

B____ ihm eine Whiskeyflasche von oben über seinen Kopf geschlagen.

Anschliessend habe er B____ weggestossen und etwas scheppern gehört.

3.4.2

Gemäss

dem Pikettbericht vom 18. Mai 2022 wurde B____ auf der Notfallstation nochmals

zum Vorfall befragt. Seine Konzentrationsfähigkeit sei dürftig und seine Antworten

zeitweise wirr gewesen. Sinngemäss habe er folgende Angaben gemacht: Der

Beschwerdeführer habe ihm Geld geben sollen. In diesem Zusammenhang sei es im

Zwischenraum im Gang zum Streit gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin

aufgestanden und auf ihn losgegangen. Er selbst sei in «Schutzposition»

gegangen. Es sei mit einem spitzen Gegenstand auf seinen Kopf eingeschlagen

worden. Er habe gespürt, wie das Blut tropfte. Auf die Frage, mit was auf ihn

eingestochen oder eingeschlagen worden sei, antwortete B____ gemäss dem

Pikettbericht «ich glaube mit einem Messer». Auf die etwas später erneut

gestellte Frage nach dem Angriffsgegenstand antwortete B____ sodann, er habe

nicht gesehen, mit was der Beschwerdeführer zugestochen habe, er sei in

Schutzposition gewesen.

Anlässlich

seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 19. Mai 2022, d.h. einen Tag

nach dem Vorfall, machte B____ alsdann folgende Aussagen: Auf die Frage, wie

der Beschwerdeführer auf ihn eingestochen habe, gab er nach langem Überlegen

an, es sei mit einem Messer von hinten gewesen. Er sei in Schutzposition

gegangen. Der Beschwerdeführer habe ihn angesprungen und ihm etwas in den Kopf

gerammt, wobei er vermute, dass es ein Messer mit einem roten Griff gewesen

sei. Dieses Messer habe er schon vorher am gleichen Tag gesehen. Die Aussage,

wonach der Beschwerdeführer ihm von hinten mit einem spitzen Gegenstand auf den

Kopf geschlagen habe, wiederholte B____ während der Einvernahme mehrfach (vgl.

Einvernahmeprotokoll B____ vom 19. Mai 2022 S. 5–10).

3.4.3

Der

Beschwerdeführer schilderte am Abend des 18. Mai 2022 auf der Polizeistation

ebenfalls nochmals die Vorkommnisse aus seiner Sicht. Gemäss dem Ausrückbericht

vom 18. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer dabei sinngemäss folgende Angaben

gemacht: Eine Person namens «C____» (B____) habe noch mehr von seinem Kokain

konsumieren wollen. Als er auf der Toilette im obersten Stock gesessen sei, sei

«C____» auf ihn «draufgekommen» und habe ihm einen Schlag auf den Kopf

verpasst. Dabei habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass «C____» etwas in der

Hand halte. In der Folge habe er «C____» zweimal mit dessen eigener Hand

geschlagen. Anschliessend habe er Blut an seinen Händen gehabt und «C____» habe

geschrien, er solle aufhören, die Flasche sei kaputt. Dass der Gegenstand in

der Hand von «C____» eine Glasflasche gewesen sei, habe er erst nach der

physischen Auseinandersetzung gemerkt.

Bei seiner

Einvernahme am 19. Mai 2022 verweigerte der Beschwerdeführer weitestgehend die

Aussage.

An der

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 20. Mai 2022 erklärte der

Beschwerdeführer den Tathergang schliesslich folgendermassen: «C____» und er

seien wegen des Drogenkonsums in Streit geraten. «C____» sei dann mit einer

Flasche in der Hand auf ihn losgegangen und habe sie ihm auf den Kopf

geschlagen. Anschliessend habe er «C____» mit dessen eigener Hand, in der

dieser die Flasche gehalten habe, zweimal zurückgeschlagen. Während dieses

Vorgangs sei «C____» auf ihm gelegen. Als «C____» ihm gesagt habe, die Flasche

sei kaputt, habe er sofort mit den Schlägen aufgehört.

3.4.4

Am

19.

Mai 2022 hielt die Staatsanwaltschaft die ersten mündlichen Angaben von Dr.

[...], IRM, zu den verursachten Verletzungen fest. Gemäss diesen Angaben

spricht die Verletzung an B____s Hinterkopf für ein Tatwerkzeug mit mehreren

Schnittkanten. Vereinbar sei die Verletzung etwa mit einer Glasscherbe. Möglich

sei auch ein runder Gegenstand mit scharfen Kanten, mit dem die Verletzung

«ausgestanzt» worden sei. Letzteres sei allerdings weniger wahrscheinlich, da

sich die verletze Person dabei hätte ruhig verhalten müssen. Die Verletzung

stamme eher nicht von einem Messer. Lebensgefahr habe nicht bestanden, aber die

Verletzung werde als potenziell lebensgefährlich eingeschätzt. Gemäss den Angaben

des IRM verfügte der Beschwerdegegner über einen kleinen Ritzer am Daumen.

Sichtbare Verletzungen des Kopfes seien keine erkennbar. Dies sei aber auch

nicht zu erwarten gewesen, da der Beschwerdeführer sehr dichten Kopfhaarbewuchs

habe.

3.5

Insbesondere

vor dem Hintergrund der Angaben des IRM erscheinen die Aussagen des

Beschwerdeführers über den mutmasslichen Ablauf der Schläge wenig plausibel.

Zunächst ist nicht nachvollziehbar und beim jetzigen Erkenntnisstand nicht

glaubhaft, wie ein oder mehrere Schläge mit der Hand des Opfers, in welcher

dieses immer noch eine Glasflasche gehalten haben soll, eine derartig

gravierende, potenziell lebensgefährliche Verletzung verursachen soll.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst einen kleinen Ritzer

am Daumen aufgewiesen hat, was für die Angabe von B____ spricht, wonach mit

einem spitzen Gegenstand auf ihn eingestochen bzw. -geschlagen worden sei. Auch

gemäss den Angaben des IRM ist die Verletzung B____s mit einem Tatwerkzeug mit

mehreren Schnittkanten, namentlich einer Glasscherbe, vereinbar. Bei dieser

Sachlage kann zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass entgegen

der Darstellung des Beschwerdeführers die Verletzungen nicht ungewollt bzw.

fahrlässig, sondern vielmehr zumindest unter Inkaufnahme einer tödlichen

Verletzung erfolgten. Eine abschliessende Bewertung bleibt dabei dem

Sachgericht überlassen.

Bei summarischer

Dispositiv

Prüfung der vorläufigen Beweislage ergibt sich demnach, dass die Aussagen von

B____ zum Vorfall glaubhafter als jene des Beschwerdeführers sind. Es bestehen

damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht auf

versuchte Tötung, zumal zu beachten ist, dass die Ermittlungen noch nicht

abgeschlossen sind und insbesondere das schriftliche Gutachten des IRM zu den

Verletzungen der beiden Involvierten aussteht, weshalb keine überhöhten

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind. Nach dem

Dargelegten ist aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses auch nicht mit

einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer

in Notwehr gehandelt hat. Schliesslich geht auch der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers davon aus, dass das Erfordernis des dringenden Tatverdachts

erfüllt sei. Insgesamt ist daher von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich

der versuchten Tötung auszugehen.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr liegt

gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie

in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden

Sanktion entziehen würde. Dabei kann sich die Fluchtgefahr auf eine Flucht ins

Ausland oder ein Untertauchen im Inland beziehen. Bei der Prüfung, ob konkrete

Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere

der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die

familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und

finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie

seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017

vom 12. September 2017 E. 2.2; Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 13). Die Wahrscheinlichkeit einer

Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da

sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen

Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Steht eine

Haft wegen Untertauchens im Inland zur Debatte, müssen qualifizierte

Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

221 N 12).

Strafprozessuale

Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo

sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder

Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt

werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 140 IV 74

E. 2.2; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Bei ausgeprägter

Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Praxis des Bundesgerichtes

jedoch regelmässig als nicht ausreichend (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015

E. 3.2).

4.2 Die

Vorinstanz weist zur Begründung der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall

insbesondere auf das Fehlen von familiären Beziehungen, einer festen

Arbeitsstelle, eines festen Wohnsitzes und eines Mobiltelefons seitens des Beschwerdeführers

hin. Überdies sei der Beschwerdeführer suchtabhängig und die Verlässlichkeit

von Suchabhängigen sei notorisch reduziert. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer aufgrund des schwerwiegenden Tatvorwurfs mit einer

mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, die angesichts seiner Vorstrafen

kaum mehr gänzlich aufgeschoben werden könne. Schliesslich seien

Ersatzmassnahmen nicht zielführend: Angesichts der reduzierten Verlässlichkeit

erscheine eine Meldepflicht als ungeeignet. Da primär ein Untertauchen und

nicht eine Flucht ins Ausland zu befürchten sei, sei auch eine Schriftensperre

unbehilflich. Schliesslich setze Electronic Monitoring einen festen Wohnsitz

voraus.

4.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass Fluchtgefahr bestehe. Dies begründet er mit

den wöchentlichen bzw. monatlichen Besuchen bei der Mutter, dem Halbbruder und

dem Vater. Weiter wohne er schon sein Leben lang in Basel und besitze den

Schweizer Pass. Zudem habe er bereits eine mündliche Zusage für ein Zimmer in

der Genossenschaft «[...]».

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt weiter aus, dass die Schwere der

drohenden Sanktion bloss als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden dürfe,

sie für sich allein aber noch nicht genüge, um den Haftgrund zu bejahen.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gebe es keine Anhaltspunkte für ein

allfälliges Untertauchen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dieser habe sein

gesamtes Leben in Basel verbracht, sei hier zur Schule gegangen und habe eine

Lehre begonnen. Anschliessend sei er auf die «schiefe Bahn» geraten. Entgegen

der Vorinstanz treffe aber nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine familiären

Bindungen habe. Seine Eltern sowie auch sein Stiefvater und Stiefbruder würden

alle in Basel leben. Auch sein ganzes soziales Umfeld lebe hier. Er erhalte

zudem Geld von der Sozialhilfe. Somit habe er schlicht keine Möglichkeiten, für

längere Zeit unterzutauchen. Der Beschwerdeführer habe überdies die

Unterstützung der Bewährungshilfe in Anspruch genommen. Er sei darum bemüht, sich

für einen Job zu bewerben und eine eigene Wohnung zu finden. Es wäre ihm

möglich, dass er in einem ersten Schritt bei seinem Stiefvater wohnen würde. Es

sei bundesrechtswidrig, allein aufgrund der Suchtabhängigkeit auf eine

Fluchtgefahr zu schliessen. Eine Meldepflicht wäre vorliegend durchaus

zielführend.

4.4 Mit

der

Vorinstanz ist anzunehmen, dass im vorliegenden Fall die Gefahr

einer Flucht ins Ausland nicht im Vordergrund steht. Entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen besteht vorliegend indes lediglich eine

niederschwellige Fluchtgefahr, der mit Ersatzmassnahmen beigekommen werden

kann:

4.4.1 Dem

Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren versuchte Tötung,

Diebstahl sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.

Ihm droht demnach aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe im Falle seiner

Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe, die mit der bereits

ausgestandenen Haft längst nicht abgegolten ist. Überdies muss aufgrund der zu

erwartenden Höhe der Freiheitsstrafe davon ausgegangen werden, dass zumindest

ein Teil, wenn nicht die gesamte Strafe, unbedingt ausgesprochen werden wird

(vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR

311]; vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 15).

4.4.2 Wie

oben dargelegt, genügt eine hohe zu erwartende Strafe für sich genommen aber

noch nicht, um die Fluchtgefahr zu begründen. Selbst bei einem Verdacht auf

Tötungsdelikte kann eine Fluchtgefahr nicht automatisch bejaht werden (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3. Aufl., Zürich 2018, Art. 221 N 6). Vielmehr müssen zusätzlich die

Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Hierbei ist zu

beachten, dass ein Untertauchen im Inland nur in qualifizierten Fällen

angenommen werden kann (oben, E. 4.1). Bejaht wurde die Gefahr eines

Untertauchens im Inland etwa bei ausländischen Beschuldigten, die zwar gewillt

waren, in der Schweiz zu bleiben, denen aber drohte, ihren Aufenthaltstitel in

der Schweiz zu verlieren (vgl. BGer 1B_254/2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.4,

1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4, 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4).

Derartige

qualifizierte Umstände bestehen vorliegend nicht: Der Beschwerdeführer ist

Schweizer Staatsbürger, lebt seitdem er vierjährig ist in der Schweiz und hat

seine gesamte Schulzeit in Basel verbracht. Kontakte in sein Geburtsland [...]

pflegt er, soweit ersichtlich, keine. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der

Beschwerdeführer auf Gelder der Sozialhilfe angewiesen ist und für ihn demnach

aus finanzieller Sicht kein Anreiz besteht, unterzutauchen. Auch das

Bundesgericht hat in solchen Konstellationen gestützt auf die Abhängigkeit von

Geldern der öffentlichen Hand eine Fluchtgefahr verneint (vgl. BGer 1P.625/2006

vom 12. Oktober 2006 E. 5.2, 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.4 f.;

Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O.,

Art. 221 N 14). Weiter hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

monatliche bzw. wöchentliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen, die

allesamt in Basel wohnhaft sind. Er bemüht sich überdies offenbar um ein

eigenes Zimmer in Basel, hat die Bewährungshilfe in Anspruch genommen und es

wäre ihm nach Angaben des Rechtsvertreters möglich, bei seinem Stiefvater

unterzukommen.

Vor diesem

Hintergrund ist es nicht angezeigt, alleine aufgrund der zu erwartenden Strafe

und der Suchterkrankung des Beschwerdeführers von einer hinreichend grossen

Fluchtgefahr auszugehen, welche eine Untersuchungshaft rechtfertigen würde.

Namentlich mit einer Meldepflicht (Art. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) sowie

einer Eingrenzung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) könnte der Fluchtgefahr, welche

aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers und der drohenden Strafe in

gewissem Ausmass zweifelsohne besteht, beigekommen werden.

5.

5.1 Die

Vorinstanz hat nebst der Fluchtgefahr auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr

als erfüllt betrachtet. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf

Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen

Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit

dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln

oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten

des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus

seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts

sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden

Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche

Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art

und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der

Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu

tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom

19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

5.2 Die

Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr aus, dass der

Beschwerdeführer in seiner Einvernahme die Aussage weitestgehend verweigert

habe. Belasten würden ihn neben dem Verletzungsbild von B____ vor allem dessen

Aussagen zum Tathergang. Entsprechend werde der Beschwerdeführer mit B____

konfrontiert werden müssen. Da der Beschwerdeführer und B____ vor dem Vorfall

ein kollegiales Verhältnis geführt hätten, sei ernsthaft zu befürchten, dass

sich die beiden im Fall der Haftentlassung miteinander auf eine für beide

günstige Version der Ereignisse einigen würden. Ein Kontaktverbot wäre aufgrund

des vormals kollegialen Verhältnisses ebenfalls nicht behilflich.

5.3 Der

Beschwerdeführer bringt vor, B____ ausschliesslich im Gassenzimmer angetroffen

zu haben. Da er nach dem Vorfall dort nicht mehr verkehre, ergebe sich keine

Kollusionsgefahr.

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist überdies darauf hin, dass der

Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführlich

Stellung zum Vorfall genommen habe. Die Aussagen der beiden Beteiligten

widersprächen sich teilweise, allerdings sei nicht davon auszugehen, dass sich

dies bei einer weiteren Einvernahme ändern werde. Am Tatort habe eine

Glasscherbe, mit der die Verletzung wohl entstanden sei, sichergestellt werden

können. Die Staatsanwaltschaft habe überdies ein rechtsmedizinisches Gutachten

in Auftrag gegeben. Anhand des Gutachtens werde zu klären sein, wie es zur

Verletzung des Opfers gekommen sei. Inwiefern hier eine neuerliche Einvernahme

der beiden Beteiligten hilfreich sein solle, bleibe unklar. Eine

Konfrontationseinvernahme hätte längst durchgeführt werden können. Demnach bestünden

genügend Beweismittel und eine Kollusionsgefahr sei nicht gegeben.

5.4 Die

Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass vorliegend Kollusionsgefahr besteht.

Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters dürften die Aussagen von B____

neben dem rechtsmedizinischen Gutachten eine grosse Bedeutung im vorliegenden

Strafverfahren einnehmen, da offenbar ausser den beiden Beteiligten keine

Person die Auseinandersetzung mitverfolgt hat (vgl. die Angaben der

Auskunftspersonen im Polizeirapport vom 18. Mai 2022). Im Übrigen ändert der

Fund zweier Glasscherben am Tatort hieran nichts – die Glasscherben wiesen

gemäss dem Hausdurchsuchungsbericht vom 19. Mai 2022 keine sichtbaren

Blutanhaftungen auf, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres davon

ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um die Tatwerkzeuge handelt.

Demnach trifft nicht zu, dass nebst den Aussagen des mutmasslichen Opfers

bereits genügend andere Beweismittel gesichert sind.

Weiter bestehen

aus mehreren Gründen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer

Haftentlassung auf die Aussagen von B____ durch Absprachen eingewirkt würde.

Erstens pflegten die beiden Beteiligten vor dem Vorfall ein kollegiales

Verhältnis zueinander. Sie kannten sich vor dem Vorfall bereits etwa ein Jahr

und konsumierten gemeinsam Drogen (Verhandlungsprotokoll des

Zwangsmassnahmengerichts S. 5). Zweitens wurde aufgrund des Vorfalls gegen

beide Beteiligte ein Strafverfahren eröffnet, weshalb sowohl für den

Beschwerdeführer als auch für B____ ein Anreiz besteht, sich auf eine für beide

günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Schliesslich ist auch der Einwand

des Beschwerdeführers, wonach er bei einer allfälligen Haftentlassung nicht

mehr im Gassenzimmer verkehren werde, unbehilflich. Aufgrund der bestehenden

Suchterkrankung kann dieser Behauptung des Beschwerdeführers nicht gefolgt

werden, zumal er mit B____ nicht nur im Gassenzimmer verkehrt, wie bereits der

Tatort des vorliegenden Vorfalls zeigt. Entsprechend ist der Haftgrund der

Kollusionsgefahr zu bejahen.

6. Die

Vorinstanz hat die Frage, ob auch Fortsetzungsgefahr besteht, offen gelassen.

Nachdem auch vorliegend der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht werden

konnte, ist zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht über die Fortsetzungsgefahr

zu befinden.

7.

7.1 Die

Vorinstanz hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft

bejaht. Dabei hat sie insbesondere erwogen, dass die vorläufige Anordnung der

Haft für drei Monate angesichts der zu tätigenden Untersuchungshandlungen und

des Tatvorwurfs gerechtfertigt sei.

7.2 Der

Rechtsvertreter bringt vor, dass von der Untersuchungshaft abgesehen werden

müsse, da sich als taugliches und milderes Mittel eine regelmässige

Meldepflicht bei der Polizei anböte.

7.3

7.3.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

7.3.2 Anders

als bei der niederschwelligen Fluchtgefahr, die vorliegend besteht (oben E.

4.4.2), kann der Kollusionsgefahr im hier zu beurteilenden Fall nicht mit

Ersatzmassnahmen beigekommen werden. Insbesondere ist eine Meldepflicht, wie

sie vorgeschlagen wird, nicht geeignet, der Gefahr von Absprachen zwischen den

beiden Beteiligten zu begegnen. Auch ein Kontaktverbot in Bezug auf B____ würde

allfällige Kollusionshandlungen nicht verhindern können.

Vor dem

Hintergrund der durchzuführenden Ermittlungshandlungen und des schwerwiegenden

Tatvorwurfs hält die angeordnete Haftdauer von vorläufig drei Monaten ebenfalls

einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand. Die bisher ausgestandene Haftdauer

ist überdies klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer

Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt.

7.4 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich des

Tatbestands der versuchten Tötung vorliegt, der besondere Haftgrund der

Kollusionsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der

Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch in

zeitlicher Hinsicht gewahrt wird. Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung des

angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen.

8.

8.1 Die

Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Über

die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.

8.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote

eingereicht. Daher ist die Entschädigung von Amtes wegen schätzen (§ 25

des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Vorliegend erscheint ein

Zeitaufwand für die vom Rechtsvertreter erstellte Replik im Umfang von vier

Stunden gerechtfertigt. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt

CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus

folgt eine Entschädigung von insgesamt CHF 800.– (inkl. allfällige

Auslagen), zuzüglich MWST. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer

zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im

Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 800.– (inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

-

Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).