HB.2022.20
Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 9. August 2022
20. Juni 2022Deutsch13 min
Spray grösstenteils auf den von ihr getragenen Motorradhelm. Schliesslich soll A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.20
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Janick Dettwiler
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Mai 2022
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft
bis zum 9. August 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
läuft ein Strafverfahren wegen versuchten Raubes, wegen Tätlichkeiten sowie
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dies nachdem
er gemäss Polizeirapport vom 27. März 2022 am späten Abend des 26.
März 2022 von Polizeibeamten als die vom Geschädigten, B____, sowie weiteren
Tatzeugen beschriebene Person erkannt und festgenommen worden war. A____ wird
zusammengefasst vorgeworfen, am 26. März 2022, um ca. 22.20 Uhr, den an der
Bushaltestelle beim Tinguely-Museum wartenden B____ angesprochen und
aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie herauszugeben. B____ soll sich
daraufhin von A____ entfernt haben. A____ sei B____ aber gefolgt und habe ihm
Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. In der Folge sei B____ zu Boden gefallen,
wobei ihn A____ allenfalls zum Stolpern gebracht haben soll, indem er ihm ein
Bein stellte. Die zur Hilfe eilende C____ soll versucht haben, A____, der nun
mit seinem Fahrrad fliehen wollte, aufzuhalten und soll dabei ebenfalls von
diesem mit dem Pfefferspray im Gesicht besprüht worden sein bzw. geriet der
Spray grösstenteils auf den von ihr getragenen Motorradhelm. Schliesslich soll A____
mit dem Fahrrad vom Tatort weggefahren sein, allerdings verfolgt vom Ehegatten
von C____, D____, sowie kurz danach auch noch von E____.
Am 28. März 2022
beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die
Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 30. März 2022
ordnete das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen
Haftverhandlung Untersuchungshaft für die Dauer von 8 Wochen bis zum 25. Mai
2022 an. Gegen diese Verfügung des ZMG reichte A____ Beschwerde ein, welche vom
Appellationsgericht mit Entscheid vom 20. April 2022 abgewiesen wurde (s. AGE
HB.2022.10).
Die
Staatsanwaltschaft klagt A____ mit Anklageschrift vom 17. Mai 2022 wegen
versuchtem Raub, Tätlichkeiten sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz an und beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 8
Monaten und eine Busse von CHF 1'100.–. Daraufhin hat das ZMG mit Verfügung vom
20. Mai 2022 eine Sicherheitshaft der vorläufigen Dauer von 12 Wochen bis
zum 9. August 2022 angeordnet.
Gegen diese
Verfügung hat A____ – ohne Beizug seiner amtlichen Verteidigung – Beschwerde
eingereicht. Er beantragt darin die umgehende Haftentlassung.
Mit
Stellungnahme vom 1. Juni 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
Abweisung der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten sind beigezogen
worden. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird,
soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 und Abs. 2 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–,
Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet weiterhin das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts. Das Vorliegen einer Tätlichkeit (Art. 126 Strafgesetzbuch [StGB,
SR 311.0]) bestreitet er zwar nicht, dies reiche jedoch nicht zur
Anordnung von Haft aus. Für den Vorwurf des versuchten Raubes gebe es keinen
einzigen Beweis, es liege lediglich eine Falschaussage vor. In den Einvernahmen
vom 27. März 2022 und 11. Mai 2022 und der Beschwerde gegen die Anordnung der
Untersuchungshaft vom 1. April 2022 führt der Beschwerdeführer betreffend den
Tathergang zusammengefasst aus, er habe B____ lediglich nach dem Weg fragen
wollen. Daraufhin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei B____
möglicherweise zu Fall gekommen sei. Er habe während der Auseinandersetzung B____
gefragt: «Meinst Du denn, ich will Dich ausrauben?». Dieser habe deshalb
möglicherweise die Situation falsch eingeschätzt und dachte, er werde
ausgeraubt. Wenn er B____ tatsächlich hätte ausrauben wollen, hätte er das
Messer zur Anwendung gebracht und die Tat vollenden können, was er aber nicht
gemacht habe.
2.2.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.
126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter
geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer
Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom
24.
Oktober 2011 E. 3).
Beim Vorliegen
der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel
eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit
Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE
HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3;
vgl. auch Zimmerlin, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N
14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Angeschuldigte im
Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme
eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27.
Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
2.2.3
Mit
Anklageerhebung vom 17. Mai 2022 durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht
Basel-Stadt ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich der
angeklagten Delikte vermutungsweise gegeben. Angesichts der Aktenlage ist die
Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte
keineswegs unhaltbar, sondern im Gegenteil durchaus begründet. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen den für die Anordnung von Haft notwendigen
dringenden Tatverdacht nicht zu verflüchtigen, geschweige denn die
Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts zu belegen. Die
Ausführungen des Appellationsgerichts (AGE HB.2022.10 E. 2.4) zum Ablauf des
relevanten Vorfalles sprechen unverändert für das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts. So gab B____ bereits gegenüber den requirierenden Polizeibeamten
an, der Beschwerdeführer habe ihn aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben
(Polizeirapport vom 27. März 2022 S. 3) und sagte an der Einvernahme vom
27.
März 2022 aus, er habe verstanden wie der Beschwerdeführer «Du gibst mir
mein Portemonnaie» gesagt habe. Mehr habe er nicht verstanden
(Einvernahmeprotokoll S. 3). Auch C____ und D____, welche auf einem Roller an
der Bushaltestelle vorbeifuhren und anhielten, um B____ zur Hilfe zu eilen, sagten
als Auskunftspersonen einvernommen aus, dass B____ unmittelbar nach dem Vorfall
ihnen gegenüber geäussert habe, der Beschwerdeführer habe ihn um Geld
angegangen (Einvernahmeprotokoll C____ vom 6. April 2022 S. 4;
Einvernahmeprotokoll D____ vom 6. April 2022 S. 5). Nach wie vor vermag
die alleinige Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um
Falschaussagen handle, nicht seine eigenen Schilderungen glaubhafter erscheinen
zu lassen. Fraglich bleibt auch, aus welchem Motiv heraus, B____ den Beschwerdeführer
mit der versuchten Begehung eines Raubes belasten sollte, schliesslich ist
bereits der auf ihn erfolgte Angriff mit dem Pfefferspray zugestandenermassen
wohl strafwürdig. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse,
sich nicht dem im Vergleich zum Strafvorwurf der Tätlichkeiten massiv schwerer
wiegenden Vorwurf des Raubes ausgesetzt zu sehen. Zusammenfassend vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb die Annahme eines dringenden
Tatverdachts unhaltbar sein soll.
Die abschliessende
Würdigung der Aussagen der Beteiligten hat nach wie vor das Sachgericht zu
vorzunehmen, welches gemäss Beweisverfügung vom 24. Mai 2022 auch vorsieht,
zumindest B____ anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen.
2.3
2.3.1
Der
Beschwerdeführer macht sodann wiederum geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr.
Den Behörden sei seine Mobiltelefonnummer bekannt und indem er amtlich
verteidigt werde, existiere in der Schweiz ein Zustelldomizil. Zudem habe er
kein Interesse daran zu flüchten, da er mit grosser Wahrscheinlichkeit
freigesprochen werde und damit eine finanzielle Entschädigung für die ungerechtfertigte
Haft erhalten werde. Sodann wolle er einen Eintrag im deutschen Zentralregister
und ein Einreiseverbot in die Schweiz vermeiden. Er habe somit neben der
finanziellen Motivation auch weitere Motive zur Teilnahme an der Verhandlung
(act. 2).
2.3.2
Fluchtgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion
durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei
der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, a.a.O., Art.
221.
StPO N 5).
2.3.3
Der
Tatverdacht der versuchten Begehung eines Raubes wiegt schwer, zumal der abstrakte
Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren
vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Anklageschrift vom 17. Mai 2022 zwar lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe
von 8 Monaten, jedoch ist das Sachgericht nicht daran gebunden.
Insbesondere aufgrund der mehrfachen Vorbestrafung (vgl. Auskunft aus dem
Zentralregister) ist die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
keinesfalls ausgeschlossen. Die Ausführungen zum vorliegenden dringenden
Tatverdacht (s. E. 2.2.3) widerlegen sodann auch das Argument des
Beschwerdeführers, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch ausgegangen
werden könne und er deshalb keinerlei Fluchtanreiz habe. Zudem ist den
weiterhin zutreffenden Schilderungen aus dem Entscheid des Appellationsgerichts
zur Anordnung der Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer zu folgen (AGE
HB.2022.10 E. 2.7). Darin wird insbesondere auf die fehlende Bindung zur
Schweiz und die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers hingewiesen.
Beide Aspekte sprechen für eine erschwerte Greifbarkeit des Beschwerdeführers.
Hinzu komme die fehlende Möglichkeit der Auslieferung eines deutschen
Dispositiv
Staatsangehörigen an die Schweiz. Aus diesen Gründen ist die Fluchtgefahr als
gegeben zu erachten. Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen
Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – so dass auf weitere Haftgründe, nicht näher
einzugehen ist.
2.4
2.4.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer
nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3
StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
2.4.2 Der
Beschwerdeführer, der keine Familie zu versorgen hat und keiner Arbeit
nachgeht, kann keine gegenüber den staatlichen Interessen an einer effizienten
und wirksamen Strafverfolgung höher zu wertenden Interessen geltend machen.
Richtig sind auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach keine
Ersatzmassnahme (s. Art. 237 StPO) ersichtlich ist, die den Beschwerdeführer
von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abzuhalten vermag (act. 3, S. 2). Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht
dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der
einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da
sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012
vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
Vorliegend kann aus den genannten Gründen nicht lediglich von einer
niederschwelligen Fluchtgefahr ausgegangen werden (s. E. 2.3.3). Landesgrenzen
können innerhalb Europas regelmässig auch ohne Papiere passiert werden und eine
Kaution kann der mittellose Beschwerdeführer gar nicht stellen, weshalb
vorliegend die Sicherheitshaft die einzig wirksame Massnahme scheint.
2.4.3 Die
angeordnete Haftdauer von vorläufig 12 Wochen erweist sich angesichts der
drohenden Sanktion (s. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft) ohne weiteres als
verhältnismässig. Insgesamt erhöht sich die Haftdauer zwar auf etwas über 4
Monate, im Falle eines Schuldspruchs ist jedoch mit einer (möglichen) Strafe zu
rechnen, welche die bisher ausgestandene sowie die zusätzlich verfügte Haft
übersteigt bzw. übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder
unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2
S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4). Die Anordnung der
Sicherheitshaft ist daher verhältnismässig.
3.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten
ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der
Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser BLaw Janick Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.