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Entscheid

HB.2022.20

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 9. August 2022

20. Juni 2022Deutsch13 min

Spray grösstenteils auf den von ihr getragenen Motorradhelm. Schliesslich soll A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.20

ENTSCHEID

vom 20.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Janick Dettwiler

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Mai 2022

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft

bis zum 9. August 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

läuft ein Strafverfahren wegen versuchten Raubes, wegen Tätlichkeiten sowie

wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dies nachdem

er gemäss Polizeirapport vom 27. März 2022 am späten Abend des 26.

März 2022 von Polizeibeamten als die vom Geschädigten, B____, sowie weiteren

Tatzeugen beschriebene Person erkannt und festgenommen worden war. A____ wird

zusammengefasst vorgeworfen, am 26. März 2022, um ca. 22.20 Uhr, den an der

Bushaltestelle beim Tinguely-Museum wartenden B____ angesprochen und

aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie herauszugeben. B____ soll sich

daraufhin von A____ entfernt haben. A____ sei B____ aber gefolgt und habe ihm

Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. In der Folge sei B____ zu Boden gefallen,

wobei ihn A____ allenfalls zum Stolpern gebracht haben soll, indem er ihm ein

Bein stellte. Die zur Hilfe eilende C____ soll versucht haben, A____, der nun

mit seinem Fahrrad fliehen wollte, aufzuhalten und soll dabei ebenfalls von

diesem mit dem Pfefferspray im Gesicht besprüht worden sein bzw. geriet der

Spray grösstenteils auf den von ihr getragenen Motorradhelm. Schliesslich soll A____

mit dem Fahrrad vom Tatort weggefahren sein, allerdings verfolgt vom Ehegatten

von C____, D____, sowie kurz danach auch noch von E____.

Am 28. März 2022

beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die

Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 30. März 2022

ordnete das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen

Haftverhandlung Untersuchungshaft für die Dauer von 8 Wochen bis zum 25. Mai

2022 an. Gegen diese Verfügung des ZMG reichte A____ Beschwerde ein, welche vom

Appellationsgericht mit Entscheid vom 20. April 2022 abgewiesen wurde (s. AGE

HB.2022.10).

Die

Staatsanwaltschaft klagt A____ mit Anklageschrift vom 17. Mai 2022 wegen

versuchtem Raub, Tätlichkeiten sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz an und beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 8

Monaten und eine Busse von CHF 1'100.–. Daraufhin hat das ZMG mit Verfügung vom

20. Mai 2022 eine Sicherheitshaft der vorläufigen Dauer von 12 Wochen bis

zum 9. August 2022 angeordnet.

Gegen diese

Verfügung hat A____ – ohne Beizug seiner amtlichen Verteidigung – Beschwerde

eingereicht. Er beantragt darin die umgehende Haftentlassung.

Mit

Stellungnahme vom 1. Juni 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die

Abweisung der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten sind beigezogen

worden. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird,

soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts

ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221

Abs. 1 und Abs. 2 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines

Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–,

Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2

lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet weiterhin das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts. Das Vorliegen einer Tätlichkeit (Art. 126 Strafgesetzbuch [StGB,

SR 311.0]) bestreitet er zwar nicht, dies reiche jedoch nicht zur

Anordnung von Haft aus. Für den Vorwurf des versuchten Raubes gebe es keinen

einzigen Beweis, es liege lediglich eine Falschaussage vor. In den Einvernahmen

vom 27. März 2022 und 11. Mai 2022 und der Beschwerde gegen die Anordnung der

Untersuchungshaft vom 1. April 2022 führt der Beschwerdeführer betreffend den

Tathergang zusammengefasst aus, er habe B____ lediglich nach dem Weg fragen

wollen. Daraufhin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei B____

möglicherweise zu Fall gekommen sei. Er habe während der Auseinandersetzung B____

gefragt: «Meinst Du denn, ich will Dich ausrauben?». Dieser habe deshalb

möglicherweise die Situation falsch eingeschätzt und dachte, er werde

ausgeraubt. Wenn er B____ tatsächlich hätte ausrauben wollen, hätte er das

Messer zur Anwendung gebracht und die Tat vollenden können, was er aber nicht

gemacht habe.

2.2.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.

126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter

geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer

Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom

24.

Oktober 2011 E. 3).

Beim Vorliegen

der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des

dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel

eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen

Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit

Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE

HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3;

vgl. auch Zimmerlin, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N

14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Angeschuldigte im

Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme

eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27.

Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).

2.2.3

Mit

Anklageerhebung vom 17. Mai 2022 durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht

Basel-Stadt ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich der

angeklagten Delikte vermutungsweise gegeben. Angesichts der Aktenlage ist die

Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte

keineswegs unhaltbar, sondern im Gegenteil durchaus begründet. Die Ausführungen

des Beschwerdeführers vermögen den für die Anordnung von Haft notwendigen

dringenden Tatverdacht nicht zu verflüchtigen, geschweige denn die

Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts zu belegen. Die

Ausführungen des Appellationsgerichts (AGE HB.2022.10 E. 2.4) zum Ablauf des

relevanten Vorfalles sprechen unverändert für das Vorliegen eines dringenden

Tatverdachts. So gab B____ bereits gegenüber den requirierenden Polizeibeamten

an, der Beschwerdeführer habe ihn aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben

(Polizeirapport vom 27. März 2022 S. 3) und sagte an der Einvernahme vom

27.

März 2022 aus, er habe verstanden wie der Beschwerdeführer «Du gibst mir

mein Portemonnaie» gesagt habe. Mehr habe er nicht verstanden

(Einvernahmeprotokoll S. 3). Auch C____ und D____, welche auf einem Roller an

der Bushaltestelle vorbeifuhren und anhielten, um B____ zur Hilfe zu eilen, sagten

als Auskunftspersonen einvernommen aus, dass B____ unmittelbar nach dem Vorfall

ihnen gegenüber geäussert habe, der Beschwerdeführer habe ihn um Geld

angegangen (Einvernahmeprotokoll C____ vom 6. April 2022 S. 4;

Einvernahmeprotokoll D____ vom 6. April 2022 S. 5). Nach wie vor vermag

die alleinige Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um

Falschaussagen handle, nicht seine eigenen Schilderungen glaubhafter erscheinen

zu lassen. Fraglich bleibt auch, aus welchem Motiv heraus, B____ den Beschwerdeführer

mit der versuchten Begehung eines Raubes belasten sollte, schliesslich ist

bereits der auf ihn erfolgte Angriff mit dem Pfefferspray zugestandenermassen

wohl strafwürdig. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse,

sich nicht dem im Vergleich zum Strafvorwurf der Tätlichkeiten massiv schwerer

wiegenden Vorwurf des Raubes ausgesetzt zu sehen. Zusammenfassend vermag der

Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb die Annahme eines dringenden

Tatverdachts unhaltbar sein soll.

Die abschliessende

Würdigung der Aussagen der Beteiligten hat nach wie vor das Sachgericht zu

vorzunehmen, welches gemäss Beweisverfügung vom 24. Mai 2022 auch vorsieht,

zumindest B____ anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen.

2.3

2.3.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann wiederum geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr.

Den Behörden sei seine Mobiltelefonnummer bekannt und indem er amtlich

verteidigt werde, existiere in der Schweiz ein Zustelldomizil. Zudem habe er

kein Interesse daran zu flüchten, da er mit grosser Wahrscheinlichkeit

freigesprochen werde und damit eine finanzielle Entschädigung für die ungerechtfertigte

Haft erhalten werde. Sodann wolle er einen Eintrag im deutschen Zentralregister

und ein Einreiseverbot in die Schweiz vermeiden. Er habe somit neben der

finanziellen Motivation auch weitere Motive zur Teilnahme an der Verhandlung

(act. 2).

2.3.2

Fluchtgefahr

gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion

durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei

der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend

(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, a.a.O., Art.

221.

StPO N 5).

2.3.3

Der

Tatverdacht der versuchten Begehung eines Raubes wiegt schwer, zumal der abstrakte

Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren

vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer

Anklageschrift vom 17. Mai 2022 zwar lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe

von 8 Monaten, jedoch ist das Sachgericht nicht daran gebunden.

Insbesondere aufgrund der mehrfachen Vorbestrafung (vgl. Auskunft aus dem

Zentralregister) ist die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

keinesfalls ausgeschlossen. Die Ausführungen zum vorliegenden dringenden

Tatverdacht (s. E. 2.2.3) widerlegen sodann auch das Argument des

Beschwerdeführers, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch ausgegangen

werden könne und er deshalb keinerlei Fluchtanreiz habe. Zudem ist den

weiterhin zutreffenden Schilderungen aus dem Entscheid des Appellationsgerichts

zur Anordnung der Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer zu folgen (AGE

HB.2022.10 E. 2.7). Darin wird insbesondere auf die fehlende Bindung zur

Schweiz und die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers hingewiesen.

Beide Aspekte sprechen für eine erschwerte Greifbarkeit des Beschwerdeführers.

Hinzu komme die fehlende Möglichkeit der Auslieferung eines deutschen

Dispositiv

Staatsangehörigen an die Schweiz. Aus diesen Gründen ist die Fluchtgefahr als

gegeben zu erachten. Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen

Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – so dass auf weitere Haftgründe, nicht näher

einzugehen ist.

2.4

2.4.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer

nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3

StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

2.4.2 Der

Beschwerdeführer, der keine Familie zu versorgen hat und keiner Arbeit

nachgeht, kann keine gegenüber den staatlichen Interessen an einer effizienten

und wirksamen Strafverfolgung höher zu wertenden Interessen geltend machen.

Richtig sind auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach keine

Ersatzmassnahme (s. Art. 237 StPO) ersichtlich ist, die den Beschwerdeführer

von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abzuhalten vermag (act. 3, S. 2). Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht

dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der

einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da

sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012

vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

Vorliegend kann aus den genannten Gründen nicht lediglich von einer

niederschwelligen Fluchtgefahr ausgegangen werden (s. E. 2.3.3). Landesgrenzen

können innerhalb Europas regelmässig auch ohne Papiere passiert werden und eine

Kaution kann der mittellose Beschwerdeführer gar nicht stellen, weshalb

vorliegend die Sicherheitshaft die einzig wirksame Massnahme scheint.

2.4.3 Die

angeordnete Haftdauer von vorläufig 12 Wochen erweist sich angesichts der

drohenden Sanktion (s. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft) ohne weiteres als

verhältnismässig. Insgesamt erhöht sich die Haftdauer zwar auf etwas über 4

Monate, im Falle eines Schuldspruchs ist jedoch mit einer (möglichen) Strafe zu

rechnen, welche die bisher ausgestandene sowie die zusätzlich verfügte Haft

übersteigt bzw. übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder

unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2

S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4). Die Anordnung der

Sicherheitshaft ist daher verhältnismässig.

3.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten

ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der

Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser BLaw Janick Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.