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Entscheid

HB.2022.21

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022)

14. Juni 2022Deutsch22 min

einer Datenverarbeitungsanlage sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.21

ENTSCHEID

vom 14.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Mai 2022

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen gewebsmässigen

Diebstahls, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A____

wurde im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl am 5. Januar 2022 in

flagranti ertappt, festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Januar 2022 für die vorläufige Dauer von sechs Wochen in

Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügungen vom 18. Februar 2022 und vom 14.

April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um jeweils

weitere acht Wochen, letztmals bis zum 10. Juni 2022. Am 6. Mai 2022 stellte

A____ ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wies

das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch unter Annahme von

Fortsetzungsgefahr ab; die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft

wurde bejaht und es wurde festgestellt, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen

zur Verfügung stünden.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die am 27. Mai 2022 erhobene Beschwerde von A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) mit dem Antrag, er sei unter Aufhebung der angefochtenen

Verfügung umgehend aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Auflagen. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 3. Juni 2022 unter Beilage einer

aktualisierten Deliktstabelle beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 hat der

Beschwerdeführer repliziert.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Vorliegen eines dringenden

Tatverdachts ist unbestritten (vgl. Beschwerde N 2).

2.2

2.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 17. Mai 2022 den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen und

bezüglich der Fortsetzungsgefahr unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen

des Zwangsmassnahmengerichts in den Verfügungen vom 7. Januar 2022 und vom 18.

Februar 2022 erwogen, aufgrund der unveränderten Lebensumstände des

Beschwerdeführers sei weiterhin von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Zur

Verhältnismässigkeit führte die Vorinstanz aus, gegen den Beschwerdeführer sei

in der Vergangenheit bereits eine stationäre und auch eine ambulante Massnahme

zur Behandlung seiner Suchterkrankung verhängt worden, auf die er sich jedoch

mangels Motivation nicht habe einlassen können, sodass sie vorzeitig

abgebrochen bzw. aufgehoben worden seien. Überdies habe er sich diverse Male,

zuletzt anlässlich einer Strafgerichtsverhandlung am 4. November 2021

dahingehend geäussert, dass er die zur Bekämpfung der Suchtproblematik

angeordneten Massnahmen nicht für sinnvoll erachte. Wenn er nun anlässlich der

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bekunde, er habe beschlossen, sein

Leben in den Griff zu bekommen, sei sein verbesserter psychischer Zustand in

erster Linie auf die Drogenabstinenz in der Haft zurückzuführen. Es bestehe

unter diesen Umständen keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in Freiheit

drogenabstinent bleiben und nicht in die gleichen delinquenten Verhaltensmuster

zurückfallen würde. Auch ein Wiedereintritt in das Haus Elim garantiere nicht,

dass er nicht wieder rückfällig werde. Aufgrund der Vorgeschichte, der schweren

Suchtproblematik und der dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

vorgeworfenen massiven Delinquenz bestünden nach wie vor erhebliche Bedenken,

dass er freiwillig und auf sich allein gestellt Auflagen zur Eindämmung der

Fortsetzungsgefahr befolgen würde. Es sei insgesamt nicht ersichtlich,

inwiefern der Beschwerdeführer von sich aus in nachhaltiger Weise zur

Einhaltung der Auflagen motiviert sein könnte. Daraus folge, dass die

Fortsetzungsgefahr nach wie vor bestehe und auch nicht durch Ersatzmassnahmen zu

beseitigen sei.

2.2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, bei den bisher begangenen Delikten handle es

sich um reine Vermögensschäden, für welche regelmässig eine Versicherung

aufkomme und die für die Betroffenen allenfalls lästig seien. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern allfällige zukünftige Vermögensdelikte zu einer

ernsthaften Sicherheitsgefährdung anderer führen könnten. Zwar treffe es zu,

dass er nach früheren Entlassungen bereits nach kurzer Zeit wieder rückfällig

geworden sei. Die Vorinstanz habe sich jedoch unzulässigerweise auf die

früheren Therapieversuche abgestützt. Es müsse nun von einer völlig anderen

Situation ausgegangen werden: Damals sei er schwer drogenabhängig und obdachlos

gewesen, nun sei er nach mehrmonatiger Untersuchungshaft drogenabstinent und

sowohl gewillt als auch motiviert, sich einer Behandlung zu unterziehen. Zudem

stehe ein Zimmer im Haus Elim für ihn bereit. Der Gefahr eines erneuten

Abgleitens in Drogensucht und damit verbundene Beschaffungskriminalität sei mit

flankierenden Ersatzmassnahmen zu begegnen. Dafür würde sich neben

regelmässigen Urinproben z.B. eine Meldepflicht für die Bezugsperson im Haus

Elim anbieten, für den Fall, dass eine falsche Entwicklung beobachtet würde,

denkbar sei auch eine Auflage zum Besuch einer ambulanten Therapie oder die

Überwachung mittels Electronic Monitoring. Die Verhältnismässigkeit gebiete es,

dem Beschwerdeführer eine entsprechende Chance zu gewähren. Mit Blick auf die

drohenden Vermögensdelikte sei durch die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ausreichend

gewährleistet, dass ein Rückfall rasch erkannt und entsprechend gehandelt

werden könnte (Beschwerde p. 4, Replik p. 1 f.).

2.2.3

Mit

ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft auf die Begründung ihres

Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 11. Mai 2022 sowie auf die

bereits ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und die

dazugehörigen Anträge der Staatsanwaltschaft. Ergänzend fügt sie hinzu, es

handle sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delinquenz keineswegs um

Bagatelltaten. Vielmehr werde er beschuldigt, innerhalb eines Jahres über 50

Vermögensdelikte begangen zu haben, welche in ihrer Gesamtheit als

gewerbsmässig und damit zweifelsohne als sozialschädlich zu qualifizieren

seien. Zudem werde eine sich steigernde kriminelle Energie beobachtet: Habe der

Beschwerdeführer früher – nebst einigen Diebstählen aus Autos und drei Einbrüchen

in Geschäftsliegenschaften – hauptsächlich Ladendiebstähle begangen, stünden im

vorliegenden Verfahren gleich mehrere Einbruchdiebstähle in

Privatliegenschaften zur Diskussion. Das Eindringen in private Liegenschaften

gefährde die Sicherheit anderer erheblich, zudem sei nicht abzuschätzen, wie

der wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle

eines Aufeinandertreffens mit den Liegenschaftsbewohnern reagieren würde. Es

seien dem Beschwerdeführer bereits zahlreiche Chancen gewährt worden, letztlich

sei jedoch jede Massnahme an seiner mangelnden Motivation und

Teilnahmewilligkeit gescheitert. Die Vorinstanz habe sich somit zu Recht auf

die früheren gescheiterten Massnahmen bezogen, hätten doch die damaligen

Straftaten ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung gestanden.

3.

3.1

Wiederholungsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit.

c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der

Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und

grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich

die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu

hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl.

auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu

aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.).

Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende

Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein

und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die

Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

3.2

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten

Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht

werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer

rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom

28.

Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.

2.3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs,

einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht

entschuldbarem Notwehrexzess, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung), Tätlichkeiten, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines

Fahrrades, mehrfacher Übertretung des Personenförderungsgesetzes sowie

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe

von 2 ¼ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– und zu einer

Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt. Im vorliegenden Verfahren stehen mehr

als 50 weitere Vermögensdelikte zur Beurteilung, welche zu einem grossen Teil

unbestritten sind und bei denen aufgrund der erdrückenden Beweislast mit

grosser Wahrscheinlichkeit von einem Schuldspruch – angesichts der zahlreichen

und fortgesetzten Diebstähle auch wegen Gewerbsmässigkeit – auszugehen ist. Damit

ist das Vortatenerfordernis zweifelsohne erfüllt.

3.3

Leichte

Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht

erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung

gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende

schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,

Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2

S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.

Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,

a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62). Die bei einer Haftentlassung

drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2

StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Unbestritten

ist zudem, dass der Beschwerdeführer mehrere Einbruchdiebstähle begangen hat.

3.4

3.4.1

Der

Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose

voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die

beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch

Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten

lassen. Der Beschwerdeführer wurde mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 wegen einschlägiger Delikte,

insbesondere wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Diese Verurteilung

betraf Delikte, welche der Beschwerdeführer zwischen dem 22. Mai 2020 und 4.

Mai 2021 begangen hatte, wobei es sich zum grössten Teil um Ladendiebstähle

handelte sowie teilweise um Einbrüche in Personenwagen und

Geschäftsliegenschaften (Urteil SG.2021.155). Im vorliegenden Verfahren wird

ihm vorgeworfen, seit Oktober 2020 bis zu seiner Festnahme im Januar 2022 über

50.

weitere Vermögensdelikte begangen zu haben. Daraus erhellt, dass er seit Mai

2020.

praktisch ohne Unterbrechung delinquiert hat. Die Anklageerhebung am 27.

Juli 2021 und die Verurteilung am 4. November 2021 konnten ihn ebenso wenig von

der Fortführung seiner einschlägigen Delinquenz abhalten, wie vier kurzzeitige

Freiheitsentzüge im vorliegenden Verfahren (vgl. Bericht Polizeistützpunkt

Arlesheim vom 20. März 2021 sowie Festnahmerapporte vom 22. Juni 2021, 5.

September 2021, 9. September 2021 und 19. September 2021) und der Vollzug einer

mehrwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe im Juni 2021 (vgl. Transportbefehl vom 22.

Juni 2021). Die bisherige Kriminalitätsentwicklung sowie der Umstand, dass der

Beschwerdeführer sowohl jeweils nach seinen Entlassungen als auch während laufender

Verfahren unbeirrt weiter delinquiert hat, sind als ungünstig zu werten. Hinzu

kommt seine nach wie vor bestehende Suchterkrankung, die trotz seiner desolaten

finanziellen Verhältnisse (Verlustscheine im Betrag von CHF 26'000.­–) einen

hohen Finanzbedarf mit sich bringt, den der Beschwerdeführer durch seine

bescheidenen legalen Einkünfte als Sozialhilfebezüger auch zukünftig nicht wird

decken können. Ein Rückfall in den Drogenkonsum und damit auch in die

Beschaffungskriminalität kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen

werden. Aufgrund des Gesagten muss das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als

sehr hoch eingestuft werden. Wenn er in diesem Zusammenhang moniert, das Risiko

eines Rückfalles könne nie mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, so

ist dem entgegenzuhalten, dass zwar die Einschätzung der Rückfallgefahr

naturgemäss mit Unsicherheit behaftet ist, dass jedoch im vorliegenden Fall mit

Blick auf die Deliktshistorie, die langjährige und nach wie vor unbehandelte

Suchterkrankung, die unveränderte finanzielle und persönliche Situation des

Beschwerdeführers sowie seine lediglich behauptete Veränderungsmotivation

keinerlei Hinweise für eine verbesserte Legalprognose vorliegen. Auch der Platz

im Haus Elim ist angesichts der langjährigen deliktischen Laufbahn des

Beschwerdeführers nicht geeignet, dessen ernsthaften und beständigen Willen zur

Besserung – insbesondere die Motivation zu einer Suchtbehandlung – zu belegen. So

handelt es sich beim Haus Elim um ein sogenanntes betreutes Wohnen und damit um

ein sehr niederschwelliges Angebot, welches lediglich einen Aspekt im Leben

einer süchtigen Person abdeckt, nämlich das Wohnen in Gemeinschaft mit dem

Ziel, die Wohnfähigkeit, Selbst- und Sozialkompetenz der Bewohner zu fördern

(vgl. https://stadtarbeitelim.ch/haus-elim/). Das Angebot im Haus Elim bietet

jedoch keinerlei Gewähr für die Abstinenz des Beschwerdeführers und ersetzt

auch keine stationäre oder ambulante Suchtbehandlung. Dies gilt umso mehr, als

dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zahlreiche Chancen eingeräumt

wurden, was ihn indessen nicht davon abgehalten hat, immer wieder straffällig

zu werden, teilweise sogar am noch gleichen Tag der Entlassung aus einer

Polizeikontrolle (vgl. Delikte z.N. [...] am 9. September 2021). Wenn der

Beschwerdeführer mit seiner Replik geltend macht, seine Drogensucht sei nie von

Grund auf behandelt worden, ist dem zu entgegnen, dass nicht der Umstand, dass

ihm zu wenig Therapiemöglichkeiten geboten wurden, sondern seine fehlende

Motivation und Therapiebereitschaft jeweils zum Scheitern und zum vorzeitigen

Abbruch der angeordneten Massnahmen geführt haben. Schliesslich sei auch darauf

hingewiesen, dass ihm mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 4. November 2021 eine Landesverweisung von sechs Jahren

auferlegt wurde, was den seit 30 Jahren in der Schweiz wohnhaften

Beschwerdeführer empfindlich treffen dürfte. Vor diesem Hintergrund hätte er

ein eminentes Interesse daran haben müssen, während des laufenden

Berufungsverfahrens nicht erneut mit einschlägigen Delikten in Erscheinung zu

treten. Dessen ungeachtet beging er bereits wenige Tage nach der Eröffnung des

Urteils des Strafgerichts erneut eine einschlägige Straftat und konnte erst

durch die Inhaftierung im Januar 2022 gestoppt werden. Mit der Vorinstanz ist

damit von einer klar ungünstigen Legalprognose auszugehen. Zusammenfassend hat

der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Einbruchdiebstähle begangen und sich

weder durch die – nicht rechtskräftige – Verurteilung, noch durch das hängige

Verfahren und mehrere kurzzeitige Festnahmen von der Begehung weiterer

einschlägiger Delikte abhalten lassen. Angesichts dieser Umstände muss dem

Beschwerdeführer nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige

Rückfallprognose gestellt werden.

3.4.2

Gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose

für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;

BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit

anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich

grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind

zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber

grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es

sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7

S. 15, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung

setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw.

ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E.

2.2.2

mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum

Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer

1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ.

in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte,

etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren

Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der

beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind,

desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei

einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen,

namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der

beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in

bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der

Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine

Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie

beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen

Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an

Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere

Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu

bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen

Umstände zu entscheiden (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5;

1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020

vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig,

sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten,

welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein

Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom

28.

Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020

vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).

3.4.3

Zur

Beurteilung stehen vorliegend ausschliesslich Vermögensdelikte, wobei es sich

bei einem grossen Teil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und von ihm

eingestandenen Taten um geringfügige Diebstähle handelt. Aufgrund der grossen

Anzahl von Einzeltaten sowie der hohen Deliktskadenz beläuft sich die

Gesamtdeliktssumme dennoch auf über CHF 65'000.– (vgl. aktualisierte

Deliktstabelle vom 3. Juni 2022). Es handelt sich somit bei den Straftaten

des Beschwerdeführers nicht um Bagatellen. Vielmehr hat die fortgesetzte Delinquenz

über einen Zeitraum von fast zwei Jahren offensichtlich den Charakter eines

Lebensinhaltes. Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben von monatlich

CHF 850.– Sozialhilfe. Angesichts seiner Mittellosigkeit liegt die Vermutung

nahe, dass er die Vermögensdelikte zumindest teilweise zur Deckung seines

infolge seines Drogenkonsums hohen Lebensbedarfs begangen hat. Darauf weist

auch der Umstand hin, dass er nicht nur Bargeld und Lebensmittel gestohlen hat,

sondern auch elektronische Geräte, alkoholische Getränke und andere Gegenstände,

die sich leicht zu Geld machen lassen. Gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von

Art. 139 Abs. 2 StGB stellt ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB) und reicht

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung von

Fortsetzungsgefahr aus, sofern es sich um Wiederholungstaten handelt. Dies ist

beim Beschwerdeführer der Fall, wurde er doch mit Urteil des Strafgerichts vom

4.

November 2021 unter anderem bereits wegen gewerbsmässigen Diebstahls

verurteilt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein auf

Ladendiebstähle beschränkte, sondern in knapp 20 der insgesamt über 50

vorgeworfenen Taten in Liegenschaften von Privatpersonen und Keller von Mehrfamilienhäusern

eindrang, um Diebstähle zu verüben. Dieses Vorgehen stellt zweifellos eine

Bedrohung für das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen dar. Wenngleich

der Beschwerdeführer bei seiner jüngsten Deliktsserie keine Gewalt angewandt

hat, gilt es zu berücksichtigen, dass er mehrere Vorstrafen wegen

Körperverletzungsdelikten sowie Drohung und Nötigung aufweist (Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2010 wegen einfacher

Körperverletzung, Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai

2015.

wegen einfacher Körperverletzung und Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels,

Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung und

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Strafregisterauszug vom 5.

Januar 2022]). Auch aus der jüngsten Verurteilung durch das Strafgericht gehen

Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand (im nicht entschuldbaren Notwehrexzess) sowie wegen Tätlichkeiten

hervor (Urteil vom 4. November 2021; SG.2021.155). Der Beschwerdeführer ist

somit wiederholt wegen Gewalttätigkeiten auffällig geworden. Damit besteht

jedenfalls ein Indiz, wonach er ein gewisses Gewaltpotential aufweist, was bei

der Beurteilung der drohenden erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer

Menschen ebenfalls zu seinen Ungunsten zu werten ist. Das Argument der

Staatsanwaltschaft, es sei nicht absehbar, wie er bei einer Konfrontation mit

den Bewohnern der von ihm heimgesuchten Liegenschaften reagieren könnte, ist

daher entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht lediglich

hypothetisch, sondern durchaus berechtigt. Zusammenfassend sind die Taten des Beschwerdeführers

mit grosser Wahrscheinlichkeit als gewerbsmässig einzustufen. Daraus folgt,

dass mit Blick auf die hohe Deliktskadenz, die langjährige deliktische Laufbahn

des Beschwerdeführers, seine jahrelange und unbehandelte Suchterkrankung, die

Vorstrafen wegen Körperverletzungs- und Nötigungsdelikten und seine

persönlichen Lebensverhältnisse das Kriterium der erheblichen

Sicherheitsgefährdung anderer zu bejahen ist.

3.5

Zusammenfassend

lässt eine Gesamtwürdigung der Umstände eine Wiederholungsgefahr als ernsthaft

möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. c StPO zu Recht bejaht hat.

4.

4.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die

Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe.

4.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Januar 2022 in Haft. Es wird ihm

unter anderem gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen, wofür der Strafrahmen nach

Art. 139 Ziff. 2 StGB bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der

Beschwerdeführer weist etliche Vorstrafen auf, darunter eine einschlägige (noch

nicht rechtskräftige) vom November 2021. Es droht ihm eine Freiheitsstrafe,

welche die bisher erstandene Haft von inzwischen etwas mehr als fünf Monaten

deutlich übersteigt. Die bisher angeordnete Untersuchungshaft ist mit Blick auf

die drohende Strafe somit klar verhältnismässig. Aufgrund des Gesagten ist zudem

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung innert

Kürze wieder Betäubungsmittel konsumieren und bei unveränderten

Einkommensverhältnissen wieder in die Beschaffungskriminalität abgleiten würde.

Diesem Szenario ist durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

entgegenzutreten. Zudem besteht bei der Weiterführung seiner Delinquenz die

Gefahr, dass sich das Verfahren allzu sehr in die Länge ziehen würde, was nicht

im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann.

4.3

Mildere

Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Widerholungsgefahr wirksam

bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Argumentation des

Beschwerdeführers kann den Mitarbeitern des Hauses Elim keine entsprechende

Meldepflicht auferlegt werden, da diese keine umfassende Aufsichts- und

Betreuungspflicht über den Beschwerdeführer ausüben. Auch eine Weisung für eine

ambulante Massnahme oder Urinkontrollen scheinen angesichts der in der

Vergangenheit an den Tag gelegten fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers untauglich,

um der Wiederholungsgefahr zu begegnen.

5.

5.1

Aus

dem Dargelegten folgt die Abweisung der Beschwerde.

5.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF

500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

5.3

Die

beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt

und der Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote vom 13. Juni 2022

aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von

Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens im Betrag vom CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache

entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– sowie ein Auslagenersatz von

CHF 22.20, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 78.70 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).