HB.2022.21
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022)
14. Juni 2022Deutsch22 min
einer Datenverarbeitungsanlage sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.21
ENTSCHEID
vom 14.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Mai 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen gewebsmässigen
Diebstahls, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A____
wurde im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl am 5. Januar 2022 in
flagranti ertappt, festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Januar 2022 für die vorläufige Dauer von sechs Wochen in
Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügungen vom 18. Februar 2022 und vom 14.
April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um jeweils
weitere acht Wochen, letztmals bis zum 10. Juni 2022. Am 6. Mai 2022 stellte
A____ ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wies
das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch unter Annahme von
Fortsetzungsgefahr ab; die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft
wurde bejaht und es wurde festgestellt, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen
zur Verfügung stünden.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die am 27. Mai 2022 erhobene Beschwerde von A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit dem Antrag, er sei unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung umgehend aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Auflagen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 3. Juni 2022 unter Beilage einer
aktualisierten Deliktstabelle beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 hat der
Beschwerdeführer repliziert.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts ist unbestritten (vgl. Beschwerde N 2).
2.2
2.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 17. Mai 2022 den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen und
bezüglich der Fortsetzungsgefahr unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen
des Zwangsmassnahmengerichts in den Verfügungen vom 7. Januar 2022 und vom 18.
Februar 2022 erwogen, aufgrund der unveränderten Lebensumstände des
Beschwerdeführers sei weiterhin von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Zur
Verhältnismässigkeit führte die Vorinstanz aus, gegen den Beschwerdeführer sei
in der Vergangenheit bereits eine stationäre und auch eine ambulante Massnahme
zur Behandlung seiner Suchterkrankung verhängt worden, auf die er sich jedoch
mangels Motivation nicht habe einlassen können, sodass sie vorzeitig
abgebrochen bzw. aufgehoben worden seien. Überdies habe er sich diverse Male,
zuletzt anlässlich einer Strafgerichtsverhandlung am 4. November 2021
dahingehend geäussert, dass er die zur Bekämpfung der Suchtproblematik
angeordneten Massnahmen nicht für sinnvoll erachte. Wenn er nun anlässlich der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bekunde, er habe beschlossen, sein
Leben in den Griff zu bekommen, sei sein verbesserter psychischer Zustand in
erster Linie auf die Drogenabstinenz in der Haft zurückzuführen. Es bestehe
unter diesen Umständen keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in Freiheit
drogenabstinent bleiben und nicht in die gleichen delinquenten Verhaltensmuster
zurückfallen würde. Auch ein Wiedereintritt in das Haus Elim garantiere nicht,
dass er nicht wieder rückfällig werde. Aufgrund der Vorgeschichte, der schweren
Suchtproblematik und der dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
vorgeworfenen massiven Delinquenz bestünden nach wie vor erhebliche Bedenken,
dass er freiwillig und auf sich allein gestellt Auflagen zur Eindämmung der
Fortsetzungsgefahr befolgen würde. Es sei insgesamt nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer von sich aus in nachhaltiger Weise zur
Einhaltung der Auflagen motiviert sein könnte. Daraus folge, dass die
Fortsetzungsgefahr nach wie vor bestehe und auch nicht durch Ersatzmassnahmen zu
beseitigen sei.
2.2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei den bisher begangenen Delikten handle es
sich um reine Vermögensschäden, für welche regelmässig eine Versicherung
aufkomme und die für die Betroffenen allenfalls lästig seien. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern allfällige zukünftige Vermögensdelikte zu einer
ernsthaften Sicherheitsgefährdung anderer führen könnten. Zwar treffe es zu,
dass er nach früheren Entlassungen bereits nach kurzer Zeit wieder rückfällig
geworden sei. Die Vorinstanz habe sich jedoch unzulässigerweise auf die
früheren Therapieversuche abgestützt. Es müsse nun von einer völlig anderen
Situation ausgegangen werden: Damals sei er schwer drogenabhängig und obdachlos
gewesen, nun sei er nach mehrmonatiger Untersuchungshaft drogenabstinent und
sowohl gewillt als auch motiviert, sich einer Behandlung zu unterziehen. Zudem
stehe ein Zimmer im Haus Elim für ihn bereit. Der Gefahr eines erneuten
Abgleitens in Drogensucht und damit verbundene Beschaffungskriminalität sei mit
flankierenden Ersatzmassnahmen zu begegnen. Dafür würde sich neben
regelmässigen Urinproben z.B. eine Meldepflicht für die Bezugsperson im Haus
Elim anbieten, für den Fall, dass eine falsche Entwicklung beobachtet würde,
denkbar sei auch eine Auflage zum Besuch einer ambulanten Therapie oder die
Überwachung mittels Electronic Monitoring. Die Verhältnismässigkeit gebiete es,
dem Beschwerdeführer eine entsprechende Chance zu gewähren. Mit Blick auf die
drohenden Vermögensdelikte sei durch die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ausreichend
gewährleistet, dass ein Rückfall rasch erkannt und entsprechend gehandelt
werden könnte (Beschwerde p. 4, Replik p. 1 f.).
2.2.3
Mit
ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft auf die Begründung ihres
Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 11. Mai 2022 sowie auf die
bereits ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und die
dazugehörigen Anträge der Staatsanwaltschaft. Ergänzend fügt sie hinzu, es
handle sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delinquenz keineswegs um
Bagatelltaten. Vielmehr werde er beschuldigt, innerhalb eines Jahres über 50
Vermögensdelikte begangen zu haben, welche in ihrer Gesamtheit als
gewerbsmässig und damit zweifelsohne als sozialschädlich zu qualifizieren
seien. Zudem werde eine sich steigernde kriminelle Energie beobachtet: Habe der
Beschwerdeführer früher – nebst einigen Diebstählen aus Autos und drei Einbrüchen
in Geschäftsliegenschaften – hauptsächlich Ladendiebstähle begangen, stünden im
vorliegenden Verfahren gleich mehrere Einbruchdiebstähle in
Privatliegenschaften zur Diskussion. Das Eindringen in private Liegenschaften
gefährde die Sicherheit anderer erheblich, zudem sei nicht abzuschätzen, wie
der wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle
eines Aufeinandertreffens mit den Liegenschaftsbewohnern reagieren würde. Es
seien dem Beschwerdeführer bereits zahlreiche Chancen gewährt worden, letztlich
sei jedoch jede Massnahme an seiner mangelnden Motivation und
Teilnahmewilligkeit gescheitert. Die Vorinstanz habe sich somit zu Recht auf
die früheren gescheiterten Massnahmen bezogen, hätten doch die damaligen
Straftaten ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung gestanden.
3.
3.1
Wiederholungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit.
c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl.
auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu
aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.).
Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende
Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein
und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
3.2
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht
werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom
28.
Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.
2.3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs,
einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht
entschuldbarem Notwehrexzess, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung), Tätlichkeiten, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines
Fahrrades, mehrfacher Übertretung des Personenförderungsgesetzes sowie
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe
von 2 ¼ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– und zu einer
Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt. Im vorliegenden Verfahren stehen mehr
als 50 weitere Vermögensdelikte zur Beurteilung, welche zu einem grossen Teil
unbestritten sind und bei denen aufgrund der erdrückenden Beweislast mit
grosser Wahrscheinlichkeit von einem Schuldspruch – angesichts der zahlreichen
und fortgesetzten Diebstähle auch wegen Gewerbsmässigkeit – auszugehen ist. Damit
ist das Vortatenerfordernis zweifelsohne erfüllt.
3.3
Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62). Die bei einer Haftentlassung
drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2
StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Unbestritten
ist zudem, dass der Beschwerdeführer mehrere Einbruchdiebstähle begangen hat.
3.4
3.4.1
Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose
voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die
beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch
Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten
lassen. Der Beschwerdeführer wurde mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 wegen einschlägiger Delikte,
insbesondere wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Diese Verurteilung
betraf Delikte, welche der Beschwerdeführer zwischen dem 22. Mai 2020 und 4.
Mai 2021 begangen hatte, wobei es sich zum grössten Teil um Ladendiebstähle
handelte sowie teilweise um Einbrüche in Personenwagen und
Geschäftsliegenschaften (Urteil SG.2021.155). Im vorliegenden Verfahren wird
ihm vorgeworfen, seit Oktober 2020 bis zu seiner Festnahme im Januar 2022 über
50.
weitere Vermögensdelikte begangen zu haben. Daraus erhellt, dass er seit Mai
2020.
praktisch ohne Unterbrechung delinquiert hat. Die Anklageerhebung am 27.
Juli 2021 und die Verurteilung am 4. November 2021 konnten ihn ebenso wenig von
der Fortführung seiner einschlägigen Delinquenz abhalten, wie vier kurzzeitige
Freiheitsentzüge im vorliegenden Verfahren (vgl. Bericht Polizeistützpunkt
Arlesheim vom 20. März 2021 sowie Festnahmerapporte vom 22. Juni 2021, 5.
September 2021, 9. September 2021 und 19. September 2021) und der Vollzug einer
mehrwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe im Juni 2021 (vgl. Transportbefehl vom 22.
Juni 2021). Die bisherige Kriminalitätsentwicklung sowie der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sowohl jeweils nach seinen Entlassungen als auch während laufender
Verfahren unbeirrt weiter delinquiert hat, sind als ungünstig zu werten. Hinzu
kommt seine nach wie vor bestehende Suchterkrankung, die trotz seiner desolaten
finanziellen Verhältnisse (Verlustscheine im Betrag von CHF 26'000.–) einen
hohen Finanzbedarf mit sich bringt, den der Beschwerdeführer durch seine
bescheidenen legalen Einkünfte als Sozialhilfebezüger auch zukünftig nicht wird
decken können. Ein Rückfall in den Drogenkonsum und damit auch in die
Beschaffungskriminalität kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen
werden. Aufgrund des Gesagten muss das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als
sehr hoch eingestuft werden. Wenn er in diesem Zusammenhang moniert, das Risiko
eines Rückfalles könne nie mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, so
ist dem entgegenzuhalten, dass zwar die Einschätzung der Rückfallgefahr
naturgemäss mit Unsicherheit behaftet ist, dass jedoch im vorliegenden Fall mit
Blick auf die Deliktshistorie, die langjährige und nach wie vor unbehandelte
Suchterkrankung, die unveränderte finanzielle und persönliche Situation des
Beschwerdeführers sowie seine lediglich behauptete Veränderungsmotivation
keinerlei Hinweise für eine verbesserte Legalprognose vorliegen. Auch der Platz
im Haus Elim ist angesichts der langjährigen deliktischen Laufbahn des
Beschwerdeführers nicht geeignet, dessen ernsthaften und beständigen Willen zur
Besserung – insbesondere die Motivation zu einer Suchtbehandlung – zu belegen. So
handelt es sich beim Haus Elim um ein sogenanntes betreutes Wohnen und damit um
ein sehr niederschwelliges Angebot, welches lediglich einen Aspekt im Leben
einer süchtigen Person abdeckt, nämlich das Wohnen in Gemeinschaft mit dem
Ziel, die Wohnfähigkeit, Selbst- und Sozialkompetenz der Bewohner zu fördern
(vgl. https://stadtarbeitelim.ch/haus-elim/). Das Angebot im Haus Elim bietet
jedoch keinerlei Gewähr für die Abstinenz des Beschwerdeführers und ersetzt
auch keine stationäre oder ambulante Suchtbehandlung. Dies gilt umso mehr, als
dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zahlreiche Chancen eingeräumt
wurden, was ihn indessen nicht davon abgehalten hat, immer wieder straffällig
zu werden, teilweise sogar am noch gleichen Tag der Entlassung aus einer
Polizeikontrolle (vgl. Delikte z.N. [...] am 9. September 2021). Wenn der
Beschwerdeführer mit seiner Replik geltend macht, seine Drogensucht sei nie von
Grund auf behandelt worden, ist dem zu entgegnen, dass nicht der Umstand, dass
ihm zu wenig Therapiemöglichkeiten geboten wurden, sondern seine fehlende
Motivation und Therapiebereitschaft jeweils zum Scheitern und zum vorzeitigen
Abbruch der angeordneten Massnahmen geführt haben. Schliesslich sei auch darauf
hingewiesen, dass ihm mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 4. November 2021 eine Landesverweisung von sechs Jahren
auferlegt wurde, was den seit 30 Jahren in der Schweiz wohnhaften
Beschwerdeführer empfindlich treffen dürfte. Vor diesem Hintergrund hätte er
ein eminentes Interesse daran haben müssen, während des laufenden
Berufungsverfahrens nicht erneut mit einschlägigen Delikten in Erscheinung zu
treten. Dessen ungeachtet beging er bereits wenige Tage nach der Eröffnung des
Urteils des Strafgerichts erneut eine einschlägige Straftat und konnte erst
durch die Inhaftierung im Januar 2022 gestoppt werden. Mit der Vorinstanz ist
damit von einer klar ungünstigen Legalprognose auszugehen. Zusammenfassend hat
der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Einbruchdiebstähle begangen und sich
weder durch die – nicht rechtskräftige – Verurteilung, noch durch das hängige
Verfahren und mehrere kurzzeitige Festnahmen von der Begehung weiterer
einschlägiger Delikte abhalten lassen. Angesichts dieser Umstände muss dem
Beschwerdeführer nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige
Rückfallprognose gestellt werden.
3.4.2
Gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose
für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;
BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit
anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich
grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind
zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber
grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es
sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7
S. 15, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung
setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw.
ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E.
2.2.2
mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum
Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer
1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ.
in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte,
etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren
Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der
beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind,
desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei
einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen,
namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der
beschuldigten Person zum Beispiel insbesondere auf schwache und finanziell in
bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der
Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine
Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie
beispielsweise weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen
Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an
Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere
Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu
bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen
Umstände zu entscheiden (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5;
1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020
vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig,
sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten,
welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein
Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom
28.
Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020
vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).
3.4.3
Zur
Beurteilung stehen vorliegend ausschliesslich Vermögensdelikte, wobei es sich
bei einem grossen Teil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und von ihm
eingestandenen Taten um geringfügige Diebstähle handelt. Aufgrund der grossen
Anzahl von Einzeltaten sowie der hohen Deliktskadenz beläuft sich die
Gesamtdeliktssumme dennoch auf über CHF 65'000.– (vgl. aktualisierte
Deliktstabelle vom 3. Juni 2022). Es handelt sich somit bei den Straftaten
des Beschwerdeführers nicht um Bagatellen. Vielmehr hat die fortgesetzte Delinquenz
über einen Zeitraum von fast zwei Jahren offensichtlich den Charakter eines
Lebensinhaltes. Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben von monatlich
CHF 850.– Sozialhilfe. Angesichts seiner Mittellosigkeit liegt die Vermutung
nahe, dass er die Vermögensdelikte zumindest teilweise zur Deckung seines
infolge seines Drogenkonsums hohen Lebensbedarfs begangen hat. Darauf weist
auch der Umstand hin, dass er nicht nur Bargeld und Lebensmittel gestohlen hat,
sondern auch elektronische Geräte, alkoholische Getränke und andere Gegenstände,
die sich leicht zu Geld machen lassen. Gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von
Art. 139 Abs. 2 StGB stellt ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB) und reicht
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung von
Fortsetzungsgefahr aus, sofern es sich um Wiederholungstaten handelt. Dies ist
beim Beschwerdeführer der Fall, wurde er doch mit Urteil des Strafgerichts vom
4.
November 2021 unter anderem bereits wegen gewerbsmässigen Diebstahls
verurteilt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein auf
Ladendiebstähle beschränkte, sondern in knapp 20 der insgesamt über 50
vorgeworfenen Taten in Liegenschaften von Privatpersonen und Keller von Mehrfamilienhäusern
eindrang, um Diebstähle zu verüben. Dieses Vorgehen stellt zweifellos eine
Bedrohung für das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen dar. Wenngleich
der Beschwerdeführer bei seiner jüngsten Deliktsserie keine Gewalt angewandt
hat, gilt es zu berücksichtigen, dass er mehrere Vorstrafen wegen
Körperverletzungsdelikten sowie Drohung und Nötigung aufweist (Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2010 wegen einfacher
Körperverletzung, Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai
2015.
wegen einfacher Körperverletzung und Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels,
Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung und
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Strafregisterauszug vom 5.
Januar 2022]). Auch aus der jüngsten Verurteilung durch das Strafgericht gehen
Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand (im nicht entschuldbaren Notwehrexzess) sowie wegen Tätlichkeiten
hervor (Urteil vom 4. November 2021; SG.2021.155). Der Beschwerdeführer ist
somit wiederholt wegen Gewalttätigkeiten auffällig geworden. Damit besteht
jedenfalls ein Indiz, wonach er ein gewisses Gewaltpotential aufweist, was bei
der Beurteilung der drohenden erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer
Menschen ebenfalls zu seinen Ungunsten zu werten ist. Das Argument der
Staatsanwaltschaft, es sei nicht absehbar, wie er bei einer Konfrontation mit
den Bewohnern der von ihm heimgesuchten Liegenschaften reagieren könnte, ist
daher entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht lediglich
hypothetisch, sondern durchaus berechtigt. Zusammenfassend sind die Taten des Beschwerdeführers
mit grosser Wahrscheinlichkeit als gewerbsmässig einzustufen. Daraus folgt,
dass mit Blick auf die hohe Deliktskadenz, die langjährige deliktische Laufbahn
des Beschwerdeführers, seine jahrelange und unbehandelte Suchterkrankung, die
Vorstrafen wegen Körperverletzungs- und Nötigungsdelikten und seine
persönlichen Lebensverhältnisse das Kriterium der erheblichen
Sicherheitsgefährdung anderer zu bejahen ist.
3.5
Zusammenfassend
lässt eine Gesamtwürdigung der Umstände eine Wiederholungsgefahr als ernsthaft
möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO zu Recht bejaht hat.
4.
4.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die
Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe.
4.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Januar 2022 in Haft. Es wird ihm
unter anderem gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen, wofür der Strafrahmen nach
Art. 139 Ziff. 2 StGB bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der
Beschwerdeführer weist etliche Vorstrafen auf, darunter eine einschlägige (noch
nicht rechtskräftige) vom November 2021. Es droht ihm eine Freiheitsstrafe,
welche die bisher erstandene Haft von inzwischen etwas mehr als fünf Monaten
deutlich übersteigt. Die bisher angeordnete Untersuchungshaft ist mit Blick auf
die drohende Strafe somit klar verhältnismässig. Aufgrund des Gesagten ist zudem
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung innert
Kürze wieder Betäubungsmittel konsumieren und bei unveränderten
Einkommensverhältnissen wieder in die Beschaffungskriminalität abgleiten würde.
Diesem Szenario ist durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
entgegenzutreten. Zudem besteht bei der Weiterführung seiner Delinquenz die
Gefahr, dass sich das Verfahren allzu sehr in die Länge ziehen würde, was nicht
im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann.
4.3
Mildere
Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Widerholungsgefahr wirksam
bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers kann den Mitarbeitern des Hauses Elim keine entsprechende
Meldepflicht auferlegt werden, da diese keine umfassende Aufsichts- und
Betreuungspflicht über den Beschwerdeführer ausüben. Auch eine Weisung für eine
ambulante Massnahme oder Urinkontrollen scheinen angesichts der in der
Vergangenheit an den Tag gelegten fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers untauglich,
um der Wiederholungsgefahr zu begegnen.
5.
5.1
Aus
dem Dargelegten folgt die Abweisung der Beschwerde.
5.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF
500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
5.3
Die
beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt
und der Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote vom 13. Juni 2022
aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von
Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens im Betrag vom CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache
entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– sowie ein Auslagenersatz von
CHF 22.20, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 78.70 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).