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Entscheid

HB.2022.22

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Juli 2022

22. Juni 2022Deutsch11 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.22

ENTSCHEID

vom 22.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Mai 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 5. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 29. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (ZMG) acht

Wochen Untersuchungshaft über A____ an, gegen den wegen Angriffs bzw.

versuchter schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft ermittelt wird. Die

Untersuchungshaft wurde mit Verfügung des ZMG vom 23. Mai 2022 auf die

vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 5. Juli 2022 verlängert. Das ZMG hat

einen hinreichenden Tatverdacht angenommen, Fluchtgefahr bejaht und die

Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner

Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2022 Beschwerde erheben lassen. Der

Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei

vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer, eventuell unter Auflagen,

umgehend aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge und unter Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 10. Juni 2022 beantragt, die Beschwerde

sei anzuweisen und die Verfügung des ZMG zu bestätigen. Der Beschwerdeführer

hat am 20. Juni 2022 replicando an seiner Beschwerde festgehalten.

Für das

Beschwerdeverfahren wurden die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft in

digitaler Form beigezogen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Die

Vorinstanz hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht. Sie hat

erwogen, die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort sei nach dessen Anhaltung

in der Nähe erstellt. Die Auskunftsperson B____ habe ihn als einen von drei

Tätern identifiziert, die das Opfer [...] geschlagen hätten. Auch vom Opfer sei

er als einer der drei Täter identifiziert worden. Der Geschädigte habe sich

lediglich auf den Beginn der Auseinandersetzung bezogen, als er ausgesagt habe,

der Beschuldigte sei hinten gestanden und habe nichts gemacht. Das Opfer habe

weiter ausgeführt, es wisse nicht, ob der Beschuldigte ihn in der Folge

getreten habe. Die Auskunftsperson habe zwar ausgesagt, nur zwei von drei

Personen hätten zugetreten, die Entlastung der dritten Person beziehe sich aber

nicht auf die Dauer der ganzen Auseinandersetzung und die Verteidigung vermöge auch

nicht zu belegen, dass es sich bei dieser dritten Person zweifelsfrei um ihren

Mandanten gehandelt habe. Dass der Beschuldigte lediglich schlichtend tätig

gewesen sein wolle, werde in Strafverfahren wegen tätlicher

Auseinandersetzungen regelmässig behauptet. Es bestehe somit weiterhin der

hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer das Opfer zusammen mit C____

und D____ angegriffen und verletzt habe.

2.3

In

der Beschwerde wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritten.

Innerhalb der drei vom Geschädigten geschilderten Phasen, in denen er zuerst

auf den Kopf geschlagen, dann zu Boden gezerrt und schliesslich getreten worden

sei, könne nichts dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Für die erste Phase

werde er klar vom Geschädigten entlastet ‒ dieser habe ausgesagt, der

Beschwerdeführer sei weiter hinten gestanden und habe nichts gemacht. Wer ihn

zum Schluss getreten habe, habe er nicht sagen können. Die Auskunftsperson B____

habe den Beschwerdeführer lediglich pauschal belastet, ihre Zuordnung der

Tatanteile habe dann aber zur Entlastung des Beschwerdeführers geführt. Nach

ihren Angaben habe der erste Täter am meisten gemacht ‒ aufgrund des

geschilderten grauen Trainingsanzugs müsse es sich dabei um C____ handeln. Der

zweite Täter, der das Opfer sowohl geschlagen als auch getreten habe und einen

dunklen Trainingsanzug getragen habe, sei D____ gewesen. Zum dritten Mann habe

die Auskunftsperson geäussert, dieser habe nicht viel zur Auseinandersetzung

beigetragen und dem Opfer weder Tritte noch Schläge verabreicht, als dieses am

Boden gelegen sei. Sie sei sich nicht sicher gewesen, ob der Beschwerdeführer

geholfen habe, das Opfer zu Boden zu zerren. In Kombination der Aussagen des

Geschädigten und der Auskunftsperson könne für die erste und dritte Phase eine

Beteiligung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Ob der

Beschwerdeführer zwischen diesen beiden Phasen überhaupt zu Boden gezerrt

worden sei, sei aufgrund der Angaben des Geschädigten selbst zu bezweifeln. Der

Beschwerdeführer habe lediglich schlichtend eingegriffen. Ein dringender

Tatverdacht lasse sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen und selbst, wenn

man eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht ausschliessen würde, so wäre der

Tatbeitrag derart untergeordnet, dass sich eine weitergehende Untersuchungshaft

als unverhältnismässig erweisen würde.

2.4

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zunächst auf ihren

Haftverlängerungsantrag und die angefochtene Verfügung verwiesen. Sie hat

ergänzt, anlässlich der Befragung von B____ vom 9. Juni 2022 habe diese

bestätigt, dass die Täter das am Boden liegende Opfer mit Faustschlägen und

heftigen Fusstritten traktiert hätten, weshalb von versuchter schwerer

Körperverletzung in Mittäterschaft, eventualiter von Angriff auszugehen sei.

Dem Beschuldigten werde als weiteres Delikt vorgeworfen, am 20. März 2022

zusammen mit E____ im Dreirosenpark dem Geschädigten F____ mit einer

Eisenstange den Arm gebrochen zu haben. Dieser Vorwurf sei zum Zeitpunkt des

Haftverlängerungsantrags noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen und daher

nicht in den Antrag aufgenommen worden. Nach erfolgter

Konfrontationseinvernahme sei dieser Vorhalt jedoch durch die Aussagen des

Opfers bestätigt, und es liege dort ebenfalls eine versuchte schwere

Körperverletzung und daneben eine einfache Körperverletzung sowie eine Nötigung

vor.

2.5

In

der Replik wird moniert, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe

sich der Tatverdacht durch die genannte Befragung der Zeugin B____ keineswegs

verdichtet, sondern es habe sich im Gegenteil erhärtet, dass der

Beschwerdeführer nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Was den

neu erwähnten Vorfall betreffe, so werde dieser einzig nachgeschoben, um die Haft

zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Fall jedoch Opfer und

nicht Täter, da er von F____ mit einem Messer verletzt worden sei. Es seien

denn auch nicht der Beschwerdeführer oder der angebliche Mittäter E____ verhaftet

worden, sondern das vermeintliche Opfer F____. Den Angriff mit einer

Eisenstange habe F____ denn auch erst geschildert, als er von den Vorwürfen des

Beschwerdeführers ihm gegenüber erfahren habe ‒ Zeugen gebe es hierfür

keine. F____s Aussagen seien im Kerngeschehen wenig detailliert und

widersprüchlich. Es sei auch unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer als

Täter die Polizei hätte requirieren sollen. Die Untersuchung sei bereits

abgeschlossen und die Frage nach dem dringenden Tatverdacht daher umso strenger

zu beurteilen.

2.6

Die

damals noch als Auskunftsperson befragte B____ sprach in ihrer tatnächsten

Befragung vom 25./26. März 2022 von drei Tätern, die das zunächst stehende

Opfer geschlagen, dann zu Boden gezerrt und schliesslich erneut geschlagen

hätten. Am 9. Juni 2022 führte sie in ihrer Befragung als Zeugin aus, einer der

Täter habe «am wenigsten gemacht». Der dritte Täter sei «mehr so daneben»

gestanden. Die Befragung der Zeugin B____ vom 9. Juni 2022 mag verdeutlicht

haben, dass die Täter in schwerwiegender Weise körperlich auf ihr Opfer

eingewirkt haben, hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers waren ihre

neueren Depositionen jedoch eher entlastend. Sie hat allerdings auch in keiner

Weise die Behauptung des Beschwerdeführers gestützt, wonach dieser schlichtend

eingegriffen haben will.

Selbst wenn dem

Beschwerdeführer keine Gewaltanwendung nachzuweisen sein sollte, ist eine

Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts in mittäterschaftlicher Begehung

grundsätzlich möglich, denn Mittäterschaft verlangt keine direkte Beteiligung

an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft bzw.

«Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw.

an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei

– in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der

anderen Mittäter angerechnet. (Forster,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, vor Art. 24 N 8). Auch ein

Schuldspruch wegen Angriffs bedarf nicht der physischen Mitwirkung jedes

Teilnehmers. Erforderlich ist lediglich, dass mindestens zwei Personen das

Opfer körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine

Beteiligung auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in

das Geschehen eingreifen. Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende,

psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4.

Auflage 2019, Art. 134 N 8).

Ob und ‒ gegebenenfalls

‒ in welcher Form dem Beschwerdeführer eine Beteiligung an den

inkriminierten Übergriffen nachzuweisen ist und wie diese rechtlich zu würdigen

ist, wird das Sachgericht zu beurteilen haben. Mit dem von der

Staatsanwaltschaft im Haftbeschwerdeverfahren genannten weiteren Tatvorwurf

wird der Beschwerdeführer abermals einer versuchten schweren Körperverletzung

im öffentlichen Raum bezichtigt ‒ wiederum im Zusammenwirken mit einer

weiteren Person. Die beiden Vorhalte weisen somit gewisse Parallelen auf. Neben

den hängigen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer zudem bereits mit rechtskräftigem

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2022 wegen einfacher

Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), begangen am 10.

Juni 2021, verurteilt. Das vorgehaltene Verhalten erscheint vor diesem

Hintergrund persönlichkeitsadäquat. Der erforderliche dringende Tatverdacht ist

daher insgesamt zu bejahen.

3.

3.1

Als

Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Sie hat diese damit

begründet, dass sich der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger ohne

Arbeit und Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalte und überdies mit Urteil vom

10.

Januar 2022 rechtskräftig des Landes verwiesen worden sei. Die im

Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe und der drohende Widerruf der

bedingten Strafe von 16 Monaten stellten einen grossen Fluchtanreiz dar. Der

Beschwerdeführer hat diesen Haftgrund in seiner Beschwerde zu Recht nicht (mehr)

bestritten, und die Fluchtgefahr ist aufgrund der vorinstanzlich ausgeführten

Umstände zweifellos zu bejahen.

3.2

Bei

klar bestehender Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob weitere Haftgründe

vorliegen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und mehrerer ähnlich gelagerter

Delikte, die zu beurteilen sein werden, wäre auch die Annahme von

Fortsetzungsgefahr denkbar.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat bereits mit Recht festgehalten, dass eine Meldepflicht nicht

geeignet ist, der Fluchtgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer beantragt

weiterhin, er sei ‒ allenfalls unter Auflagen ‒ aus der Haft zu

entlassen, konkretisiert diese Auflagen aber nicht. Es stehen denn auch keine

tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung, welche die Fluchtgefahr wirksam bannen

könnten.

4.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich bis zum Ablauf der angefochtenen

Haftverlängerung 14 Wochen in Untersuchungshaft. Der Abschluss der

Strafuntersuchung durch Anklageerhebung wurde mit Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2022 bereits angekündigt. Im Falle eines

Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung oder Angriffs hat der

Beschuldigte mit einer Strafe zu rechnen, welche das Mass der ausgestandenen

Haft deutlich übersteigt. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich daher

als klar verhältnismässig.

5.

5.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF

500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

5.3

Die

beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt

und die Verteidigerin gemäss der eingereichten Honorarnote vom 20.

Juni 2022 aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von

Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens im Betrag vom CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache

entschieden.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’764.– sowie ein Auslagenersatz von

CHF 52.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 139.90 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).