HB.2022.22
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Juli 2022
22. Juni 2022Deutsch11 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.22
ENTSCHEID
vom 22.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Mai 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 5. Juli 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 29. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (ZMG) acht
Wochen Untersuchungshaft über A____ an, gegen den wegen Angriffs bzw.
versuchter schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft ermittelt wird. Die
Untersuchungshaft wurde mit Verfügung des ZMG vom 23. Mai 2022 auf die
vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 5. Juli 2022 verlängert. Das ZMG hat
einen hinreichenden Tatverdacht angenommen, Fluchtgefahr bejaht und die
Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2022 Beschwerde erheben lassen. Der
Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei
vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer, eventuell unter Auflagen,
umgehend aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge und unter Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 10. Juni 2022 beantragt, die Beschwerde
sei anzuweisen und die Verfügung des ZMG zu bestätigen. Der Beschwerdeführer
hat am 20. Juni 2022 replicando an seiner Beschwerde festgehalten.
Für das
Beschwerdeverfahren wurden die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft in
digitaler Form beigezogen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Die
Vorinstanz hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht. Sie hat
erwogen, die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort sei nach dessen Anhaltung
in der Nähe erstellt. Die Auskunftsperson B____ habe ihn als einen von drei
Tätern identifiziert, die das Opfer [...] geschlagen hätten. Auch vom Opfer sei
er als einer der drei Täter identifiziert worden. Der Geschädigte habe sich
lediglich auf den Beginn der Auseinandersetzung bezogen, als er ausgesagt habe,
der Beschuldigte sei hinten gestanden und habe nichts gemacht. Das Opfer habe
weiter ausgeführt, es wisse nicht, ob der Beschuldigte ihn in der Folge
getreten habe. Die Auskunftsperson habe zwar ausgesagt, nur zwei von drei
Personen hätten zugetreten, die Entlastung der dritten Person beziehe sich aber
nicht auf die Dauer der ganzen Auseinandersetzung und die Verteidigung vermöge auch
nicht zu belegen, dass es sich bei dieser dritten Person zweifelsfrei um ihren
Mandanten gehandelt habe. Dass der Beschuldigte lediglich schlichtend tätig
gewesen sein wolle, werde in Strafverfahren wegen tätlicher
Auseinandersetzungen regelmässig behauptet. Es bestehe somit weiterhin der
hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer das Opfer zusammen mit C____
und D____ angegriffen und verletzt habe.
2.3
In
der Beschwerde wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritten.
Innerhalb der drei vom Geschädigten geschilderten Phasen, in denen er zuerst
auf den Kopf geschlagen, dann zu Boden gezerrt und schliesslich getreten worden
sei, könne nichts dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Für die erste Phase
werde er klar vom Geschädigten entlastet ‒ dieser habe ausgesagt, der
Beschwerdeführer sei weiter hinten gestanden und habe nichts gemacht. Wer ihn
zum Schluss getreten habe, habe er nicht sagen können. Die Auskunftsperson B____
habe den Beschwerdeführer lediglich pauschal belastet, ihre Zuordnung der
Tatanteile habe dann aber zur Entlastung des Beschwerdeführers geführt. Nach
ihren Angaben habe der erste Täter am meisten gemacht ‒ aufgrund des
geschilderten grauen Trainingsanzugs müsse es sich dabei um C____ handeln. Der
zweite Täter, der das Opfer sowohl geschlagen als auch getreten habe und einen
dunklen Trainingsanzug getragen habe, sei D____ gewesen. Zum dritten Mann habe
die Auskunftsperson geäussert, dieser habe nicht viel zur Auseinandersetzung
beigetragen und dem Opfer weder Tritte noch Schläge verabreicht, als dieses am
Boden gelegen sei. Sie sei sich nicht sicher gewesen, ob der Beschwerdeführer
geholfen habe, das Opfer zu Boden zu zerren. In Kombination der Aussagen des
Geschädigten und der Auskunftsperson könne für die erste und dritte Phase eine
Beteiligung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Ob der
Beschwerdeführer zwischen diesen beiden Phasen überhaupt zu Boden gezerrt
worden sei, sei aufgrund der Angaben des Geschädigten selbst zu bezweifeln. Der
Beschwerdeführer habe lediglich schlichtend eingegriffen. Ein dringender
Tatverdacht lasse sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen und selbst, wenn
man eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht ausschliessen würde, so wäre der
Tatbeitrag derart untergeordnet, dass sich eine weitergehende Untersuchungshaft
als unverhältnismässig erweisen würde.
2.4
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zunächst auf ihren
Haftverlängerungsantrag und die angefochtene Verfügung verwiesen. Sie hat
ergänzt, anlässlich der Befragung von B____ vom 9. Juni 2022 habe diese
bestätigt, dass die Täter das am Boden liegende Opfer mit Faustschlägen und
heftigen Fusstritten traktiert hätten, weshalb von versuchter schwerer
Körperverletzung in Mittäterschaft, eventualiter von Angriff auszugehen sei.
Dem Beschuldigten werde als weiteres Delikt vorgeworfen, am 20. März 2022
zusammen mit E____ im Dreirosenpark dem Geschädigten F____ mit einer
Eisenstange den Arm gebrochen zu haben. Dieser Vorwurf sei zum Zeitpunkt des
Haftverlängerungsantrags noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen und daher
nicht in den Antrag aufgenommen worden. Nach erfolgter
Konfrontationseinvernahme sei dieser Vorhalt jedoch durch die Aussagen des
Opfers bestätigt, und es liege dort ebenfalls eine versuchte schwere
Körperverletzung und daneben eine einfache Körperverletzung sowie eine Nötigung
vor.
2.5
In
der Replik wird moniert, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe
sich der Tatverdacht durch die genannte Befragung der Zeugin B____ keineswegs
verdichtet, sondern es habe sich im Gegenteil erhärtet, dass der
Beschwerdeführer nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Was den
neu erwähnten Vorfall betreffe, so werde dieser einzig nachgeschoben, um die Haft
zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Fall jedoch Opfer und
nicht Täter, da er von F____ mit einem Messer verletzt worden sei. Es seien
denn auch nicht der Beschwerdeführer oder der angebliche Mittäter E____ verhaftet
worden, sondern das vermeintliche Opfer F____. Den Angriff mit einer
Eisenstange habe F____ denn auch erst geschildert, als er von den Vorwürfen des
Beschwerdeführers ihm gegenüber erfahren habe ‒ Zeugen gebe es hierfür
keine. F____s Aussagen seien im Kerngeschehen wenig detailliert und
widersprüchlich. Es sei auch unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer als
Täter die Polizei hätte requirieren sollen. Die Untersuchung sei bereits
abgeschlossen und die Frage nach dem dringenden Tatverdacht daher umso strenger
zu beurteilen.
2.6
Die
damals noch als Auskunftsperson befragte B____ sprach in ihrer tatnächsten
Befragung vom 25./26. März 2022 von drei Tätern, die das zunächst stehende
Opfer geschlagen, dann zu Boden gezerrt und schliesslich erneut geschlagen
hätten. Am 9. Juni 2022 führte sie in ihrer Befragung als Zeugin aus, einer der
Täter habe «am wenigsten gemacht». Der dritte Täter sei «mehr so daneben»
gestanden. Die Befragung der Zeugin B____ vom 9. Juni 2022 mag verdeutlicht
haben, dass die Täter in schwerwiegender Weise körperlich auf ihr Opfer
eingewirkt haben, hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers waren ihre
neueren Depositionen jedoch eher entlastend. Sie hat allerdings auch in keiner
Weise die Behauptung des Beschwerdeführers gestützt, wonach dieser schlichtend
eingegriffen haben will.
Selbst wenn dem
Beschwerdeführer keine Gewaltanwendung nachzuweisen sein sollte, ist eine
Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts in mittäterschaftlicher Begehung
grundsätzlich möglich, denn Mittäterschaft verlangt keine direkte Beteiligung
an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft bzw.
«Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw.
an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei
– in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der
anderen Mittäter angerechnet. (Forster,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, vor Art. 24 N 8). Auch ein
Schuldspruch wegen Angriffs bedarf nicht der physischen Mitwirkung jedes
Teilnehmers. Erforderlich ist lediglich, dass mindestens zwei Personen das
Opfer körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine
Beteiligung auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in
das Geschehen eingreifen. Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende,
psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4.
Auflage 2019, Art. 134 N 8).
Ob und ‒ gegebenenfalls
‒ in welcher Form dem Beschwerdeführer eine Beteiligung an den
inkriminierten Übergriffen nachzuweisen ist und wie diese rechtlich zu würdigen
ist, wird das Sachgericht zu beurteilen haben. Mit dem von der
Staatsanwaltschaft im Haftbeschwerdeverfahren genannten weiteren Tatvorwurf
wird der Beschwerdeführer abermals einer versuchten schweren Körperverletzung
im öffentlichen Raum bezichtigt ‒ wiederum im Zusammenwirken mit einer
weiteren Person. Die beiden Vorhalte weisen somit gewisse Parallelen auf. Neben
den hängigen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer zudem bereits mit rechtskräftigem
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2022 wegen einfacher
Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), begangen am 10.
Juni 2021, verurteilt. Das vorgehaltene Verhalten erscheint vor diesem
Hintergrund persönlichkeitsadäquat. Der erforderliche dringende Tatverdacht ist
daher insgesamt zu bejahen.
3.
3.1
Als
Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Sie hat diese damit
begründet, dass sich der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger ohne
Arbeit und Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalte und überdies mit Urteil vom
10.
Januar 2022 rechtskräftig des Landes verwiesen worden sei. Die im
Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe und der drohende Widerruf der
bedingten Strafe von 16 Monaten stellten einen grossen Fluchtanreiz dar. Der
Beschwerdeführer hat diesen Haftgrund in seiner Beschwerde zu Recht nicht (mehr)
bestritten, und die Fluchtgefahr ist aufgrund der vorinstanzlich ausgeführten
Umstände zweifellos zu bejahen.
3.2
Bei
klar bestehender Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob weitere Haftgründe
vorliegen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und mehrerer ähnlich gelagerter
Delikte, die zu beurteilen sein werden, wäre auch die Annahme von
Fortsetzungsgefahr denkbar.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat bereits mit Recht festgehalten, dass eine Meldepflicht nicht
geeignet ist, der Fluchtgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer beantragt
weiterhin, er sei ‒ allenfalls unter Auflagen ‒ aus der Haft zu
entlassen, konkretisiert diese Auflagen aber nicht. Es stehen denn auch keine
tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung, welche die Fluchtgefahr wirksam bannen
könnten.
4.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich bis zum Ablauf der angefochtenen
Haftverlängerung 14 Wochen in Untersuchungshaft. Der Abschluss der
Strafuntersuchung durch Anklageerhebung wurde mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2022 bereits angekündigt. Im Falle eines
Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung oder Angriffs hat der
Beschuldigte mit einer Strafe zu rechnen, welche das Mass der ausgestandenen
Haft deutlich übersteigt. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich daher
als klar verhältnismässig.
5.
5.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF
500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
5.3
Die
beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt
und die Verteidigerin gemäss der eingereichten Honorarnote vom 20.
Juni 2022 aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von
Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens im Betrag vom CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache
entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’764.– sowie ein Auslagenersatz von
CHF 52.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 139.90 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).