HB.2022.23
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
27. Juni 2022Deutsch13 min
Am 26. April
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.23
ENTSCHEID
vom 27.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Mai 2022
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 26. April
2022 wurde bei der Kantonspolizei ein Einschleichdiebstahl in der
Parterrewohnung an der [...]strasse [...] in Basel gemeldet. Die Besitzerin
meldete, die unbekannte Täterschaft habe das Schlafzimmer der Parterrewohnung
betreten und eine Rolex Armbanduhr (Seriennummer [...]) sowie eine Urne mit der
Asche der verstorbenen Mutter gestohlen. Die Terrassentür und der Schrank seien
offen gestanden (Rapport vom 26. April 2022).
Zwei Tage
später, am 28. April 2022 um 6.37 Uhr, kontrollierte die Kantonspolizei vor der
Liegenschaft [...]gasse [...] den slowakischen Staatsangehörigen A____
(Beschwerdeführer) sowie eine weitere Person. Bei dieser Kontrolle fanden die
Beamten im hochgekrempelten Hosenbein des Beschwerdeführers eine Rolex
Armbanduhr mit übereinstimmender Seriennummer ([...]). Der Beschwerdeführer gab
an, es handle sich um ein Erbstück seiner verstorbenen Mutter (Rapport vom
28. April 2022). Die Kantonspolizei nahm den Beschwerdeführer fest, worauf
die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft beantragte.
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2022 wurde der Beschwerdeführer
wegen des dringenden Verdachts des Einschleichdiebstahls und Fluchtgefahr in
Untersuchungshaft gesetzt. Die Haft wurde auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen, das heisst bis zum 23. Juli 2022, befristet.
Am 13. Mai 2022
liess der Beschwerdeführer durch seine Verteidigung ein Haftentlassungsgesuch
stellen. Er machte geltend, dass die Schuhspuren vom Tatort eindeutig nicht mit
seinen Schuhen übereinstimmten. Das Zwangsmassnahmengericht wies dieses
Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2022 ab. Zum einen sei der
Abgleich des DNA-Profils des Beschwerdeführers mit offenen Tatortspuren noch
nicht abgeschlossen. Zum anderen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls ein
hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Hehlerei sowie Fluchtgefahr.
Mit Beschwerde
vom 2. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2022
sowie die unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit
Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat am 16. Juni 2022 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Vorinstanz räumt ein, dass gemäss dem vorgenommenen Spurenvergleich die zum
Zeitpunkt der Anhaltung (2 Tage nach dem Delikt) getragenen Schuhe nicht zu den
offenen Tatortspuren anderer, weiterer Delikte passen würden. Allerdings sei
erstellt, dass es sich bei der am 28. April 2022 vom Beschuldigten mitgeführten
Uhr um diejenige handelt, die zwei Tage zuvor aus der Wohnung an der [...]strasse
gestohlen worden sei (übereinstimmende Seriennummer). Die Angaben des
Beschwerdeführers zur Herkunft der Uhr seien widersprüchlich. Zum jetzigen
Zeitpunkt sei immerhin ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Hehlerei zu
bejahen. Für Fluchtgefahr spreche, dass der Beschwerdeführer als slowakischer
Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel und ohne feste Bindung in der Schweiz
lebe. Seine damals in der Slowakei begonnene Lehre als Bäcker habe er aufgrund
Drogenkonsums abgebrochen. Gemäss seinen Angaben sei er drogenabhängig. Die
Voraussetzungen für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz seien
als ungünstig einzustufen. Zudem sei er vierfach vorbestraft; so sei er im
Jahre 2012 unter anderem wegen Raubes verurteilt worden.
2.2
Gemäss
den Ausführungen der Verteidigung widersprechen sich sämtliche Aussagen des
Beschwerdeführers, so dass sie alle untauglich für die Untermauerung einer
Belastungshypothese seien und auf die günstigste aller möglichen Varianten
abzustellen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass es an jeglichen Tatortspuren
bezüglich des vorgeworfenen Einschleichdiebstahls vom 26. April 2022 fehle. Es
gebe weder Schuh- noch DNA-Spuren, die am Tatort hätten sichergestellt werden
können. Insoweit habe die Staatsanwaltschaft widersprüchliche Angaben gemacht,
indem sie einen Vergleich «mit offenen Tatortspuren» erwähnte (Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. April 2022), dann aber schrieb, «dass
am Tatort gar keine (Schuh-) Spuren gesichert werden konnten» (Vernehmlassung an
das Zwangsmassnahmengericht vom 16. Mai 2022). Bezüglich des konkreten
Tatvorwurfs (Einschleichdiebstahl vom 26. April 2022) fehlten jegliche
objektiven Beweise. Bezüglich irgendwelcher anderer Delikte bestehe kein
dringender Tatverdacht, so dass der Abgleich mit offenen Tatortspuren von
anderen Tatorten, die in der Datenbank vorhanden sind, nicht als Grundlage für
die Anordnung von Untersuchungshaft herangezogen werden könne. Zum Haftgrund
der Fluchtgefahr wendet die Verteidigung ein, die Vorstrafe des
Beschwerdeführers liege mehr als 10 Jahre zurück und dürfe ihm deshalb nicht
mehr angelastet werden. Schliesslich erweise sich die Untersuchungshaft als
unverhältnismässig, da keine konkreten Gründe gegen eine polizeiliche
Meldepflicht sprechen würden. Auch in zeitlicher Hinsicht seien bei der
Staatsanwaltschaft keine Arbeiten mehr offen, die noch 8 Wochen Zeit in
Anspruch nehmen würden.
3.
3.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die
Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).
Anlässlich der
Polizeikontrolle vom 28. April 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Rolex Uhr
gefunden, die zwei Tage zuvor gestohlen worden war. Diese Uhr lässt sich als
Deliktsobjekt aufgrund der Seriennummer eindeutig identifizieren. Noch nicht
geklärt ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Uhr gelangte. Er
selber sagte gegenüber der Kantonspolizei, es handle sich um ein Erbstück
seiner verstorbenen Mutter (Polizeirapport vom 28. April 2022, S. 3).
Gegenüber dem Haftrichter sagte er, er habe die Uhr seit zwei Tagen, er habe
sie gegen ein halbes Gramm des Betäubungsmittels Crystal und CHF 500.–
getauscht bzw. gekauft. Er habe gewusst, dass die Uhr gestohlen worden sei,
aber dies aus Angst nicht zugegeben (Verhandlungsprotokoll vom 30. April 2022, S. 2).
Gegenüber der Detektivin der Kriminalpolizei schwenkte der Beschwerdeführer
wieder zu seiner ersten Erklärung zurück, wonach er die Uhr vor vier bis fünf Jahren
von seiner Oma erhalten habe (Einvernahmeprotokoll vom 29. April 2022, S. 3 f.).
Die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft der Uhr sind widersprüchlich und
nicht sehr glaubhaft. Die Angaben gegenüber dem Haftrichter stimmen zeitlich
mit der Diebstahlsmeldung überein. Es besteht eine gewisse Plausibilität, dass
er sie zwei Tage zuvor im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft erwarb. Darüber
hinaus kann dem Beschwerdeführer keine Verbindung zum mutmasslichen
Einschleichdiebstahl nachgewiesen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
wird die weitere Spurenauswertung diesbezüglich kaum Klärung bringen, da am
Tatort keine DNA-Spuren aufgenommen wurden. Die Verteidigung übersieht aber,
dass der vorinstanzliche Tatverdacht in der Hauptsache auf Hehlerei lautete. Der
Besitz von Diebesgut, welches zwei Tage zuvor als gestohlen gemeldet wurde,
kann durchaus als konkreter Anhaltspunkt für den Verdacht der Hehlerei gemäss Art. 160
des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) gewertet werden.
Gemäss dem
Spurensicherungsbericht der Forensik der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai
2022.
(S. 2) konnten am Tatort keine verwertbaren Spuren gesichert werden.
Im Widerspruch dazu wird im Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung vom
28.
April 2022 in einer formelhaften Kurzbegründung festgehalten, dass am
Tatort Schuhspuren gesichert worden seien. Sonst hat die Staatsanwaltschaft
aber nie geltend gemacht, dass am Tatort [...]strasse Spuren erhoben worden
wären, weder Schuhspuren noch DNA-Spuren. Es ist davon auszugehen, dass mit
«offenen Tatortspuren» andere Tatorte gemeint sind, an denen im genannten Zeitraum
von einem halben Jahr (1. November 2021 bis 29. April 2022) Spuren bzw.
Abdrücke erhoben wurden. Im vorliegenden Fall verlief der Vergleich der
Schuhsohlen mit offenen Tatortspuren im besagten Zeitraum jedenfalls negativ.
Mangels Spuren beim Einbruchdiebstahl am Tatort [...]strasse vom 26. April 2022
hat der Abgleich des DNA-Profils des Beschwerdeführers diesbezüglich – wie
bereits erwähnt – im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Besitz der Rolex Uhr
kaum mehr Relevanz. Konkret bleibt aber das Verdachtsmoment, dass der
Beschwerdeführer die gestohlene Uhr auf sich trug und deren Herkunft nicht
erklären konnte, ja teils sogar zugab, diese am Tag ihrer Entwendung in einem
Geschäft mit Betäubungsmitteln erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage bestehen
konkrete Verdachtsmomente, die einen hinreichenden Verdacht in Bezug auf
Hehlerei begründen.
3.3
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a
StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen,
dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei
eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im
Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der
drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz
für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten
Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum
Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli
2011.
E. 3.3). Als ein mögliches Fluchtindiz kann zudem eine ernsthaft
drohende mehrjährige Landesverweisung oder ein anderer Verlust des
Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. BGer 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021
E. 3.1, 3.3; mit Hinweis auf 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5-2.6;
1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).
Der
Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und hat keine Beziehungen
zur Schweiz. Er hat hier weder festen Wohnsitz noch Arbeit. Gemäss
schweizerischem Strafregisterauszug ist er wegen Raubs vorbestraft
(Freiheitsstrafe 18 Monate; Urteil des Strafgericht Basel-Stadt vom 12. Januar
2012), ebenso wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Freiheitsstrafe 90 Tage;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. April 2013). In der
Schweiz bestehen insgesamt vier Vorstrafen. In Österreich ist eine Vorstrafe
wegen Versuchs, Diebstahls und gewerbsmässigen Diebstahls registriert (Freiheitsstrafe
16.
Monate; Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. August
2020). Im Deutschen Zentralregister sind für die Jahre 2006 bis 2019 sieben
Vorstrafen wegen Diebstahls verzeichnet, zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts
Lindau vom 23. August 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen in Tatmehrheit mit
unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlicher Körperverletzung
(Freiheitsstrafe 10 Monate) und mit Urteil des Amtsgerichts Wangen im Allgäu
vom 28. August 2018 wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, und unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln (Freiheitsstrafe 3 Monate 1 Woche).
Aufgrund der
einschlägigen Vorstrafen, die nicht alle älter als 10 Jahre sind, insbesondere
in Deutschland und Österreich in den vergangen vier Jahren, liegt eine
unbedingte Freiheitsstrafe im Bereich des Möglichen, was einen zusätzlichen
Fluchtanreiz darstellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die
Fluchtgefahr auch nicht einzig mit einer Vorstrafe begründet, die mehr als 10
Jahre zurückliegt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz bleiben
will und mittlerweile «clean» ist, ändert an den klar erfüllten Voraussetzungen
der Fluchtgefahr nichts. Ebenso hätte auch eine Meldepflicht diesbezüglich
keine Wirkung, da der Beschwerdeführer nach Kenntnis der Verletzung einer
solchen längst nicht mehr greifbar wäre.
3.4
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit und
den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des
Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
Das dem
vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Haftentlassungsgesuch wurde rund zwei
Wochen nach der Verhaftung des Beschwerdeführers gestellt. Inzwischen befindet
sich der Beschwerdeführer aber seit bald zwei Monaten in Haft. Die Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft ist zwar gerade noch verhältnismässig. Nach der noch
ausstehenden letzten Befragung sollte aber mangels noch ausstehender
Ermittlungen unverzüglich Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden.
Der Beschwerdeführer hat auch danach jederzeit die Möglichkeit, ein
Haftentlassungsgesuch zu stellen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
4.3
Die
amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung
zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Mangels Honorarnote ist der Aufwand
zu schätzen und auf 6 Stunden festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nach
Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens
Dispositiv
im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 92.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).