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Entscheid

HB.2022.23

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

27. Juni 2022Deutsch13 min

Am 26. April

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.23

ENTSCHEID

vom 27.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Mai 2022

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 26. April

2022 wurde bei der Kantonspolizei ein Einschleichdiebstahl in der

Parterrewohnung an der [...]strasse [...] in Basel gemeldet. Die Besitzerin

meldete, die unbekannte Täterschaft habe das Schlafzimmer der Parterrewohnung

betreten und eine Rolex Armbanduhr (Seriennummer [...]) sowie eine Urne mit der

Asche der verstorbenen Mutter gestohlen. Die Terrassentür und der Schrank seien

offen gestanden (Rapport vom 26. April 2022).

Zwei Tage

später, am 28. April 2022 um 6.37 Uhr, kontrollierte die Kantonspolizei vor der

Liegenschaft [...]gasse [...] den slowakischen Staatsangehörigen A____

(Beschwerdeführer) sowie eine weitere Person. Bei dieser Kontrolle fanden die

Beamten im hochgekrempelten Hosenbein des Beschwerdeführers eine Rolex

Armbanduhr mit übereinstimmender Seriennummer ([...]). Der Beschwerdeführer gab

an, es handle sich um ein Erbstück seiner verstorbenen Mutter (Rapport vom

28. April 2022). Die Kantonspolizei nahm den Beschwerdeführer fest, worauf

die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft beantragte.

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2022 wurde der Beschwerdeführer

wegen des dringenden Verdachts des Einschleichdiebstahls und Fluchtgefahr in

Untersuchungshaft gesetzt. Die Haft wurde auf die vorläufige Dauer von 12

Wochen, das heisst bis zum 23. Juli 2022, befristet.

Am 13. Mai 2022

liess der Beschwerdeführer durch seine Verteidigung ein Haftentlassungsgesuch

stellen. Er machte geltend, dass die Schuhspuren vom Tatort eindeutig nicht mit

seinen Schuhen übereinstimmten. Das Zwangsmassnahmengericht wies dieses

Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2022 ab. Zum einen sei der

Abgleich des DNA-Profils des Beschwerdeführers mit offenen Tatortspuren noch

nicht abgeschlossen. Zum anderen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls ein

hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Hehlerei sowie Fluchtgefahr.

Mit Beschwerde

vom 2. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung der

angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2022

sowie die unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit

Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer hat am 16. Juni 2022 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Vor­instanz räumt ein, dass gemäss dem vorgenommenen Spurenvergleich die zum

Zeitpunkt der Anhaltung (2 Tage nach dem Delikt) getragenen Schuhe nicht zu den

offenen Tatortspuren anderer, weiterer Delikte passen würden. Allerdings sei

erstellt, dass es sich bei der am 28. April 2022 vom Beschuldigten mitgeführten

Uhr um diejenige handelt, die zwei Tage zuvor aus der Wohnung an der [...]strasse

gestohlen worden sei (übereinstimmende Seriennummer). Die Angaben des

Beschwerdeführers zur Herkunft der Uhr seien widersprüchlich. Zum jetzigen

Zeitpunkt sei immerhin ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Hehlerei zu

bejahen. Für Fluchtgefahr spreche, dass der Beschwerdeführer als slowakischer

Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel und ohne feste Bindung in der Schweiz

lebe. Seine damals in der Slowakei begonnene Lehre als Bäcker habe er aufgrund

Drogenkonsums abgebrochen. Gemäss seinen Angaben sei er drogenabhängig. Die

Voraussetzungen für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz seien

als ungünstig einzustufen. Zudem sei er vierfach vorbestraft; so sei er im

Jahre 2012 unter anderem wegen Raubes verurteilt worden.

2.2

Gemäss

den Ausführungen der Verteidigung widersprechen sich sämtliche Aussagen des

Beschwerdeführers, so dass sie alle untauglich für die Untermauerung einer

Belastungshypothese seien und auf die günstigste aller möglichen Varianten

abzustellen sei. Die Vor­instanz verkenne, dass es an jeglichen Tatortspuren

bezüglich des vorgeworfenen Einschleichdiebstahls vom 26. April 2022 fehle. Es

gebe weder Schuh- noch DNA-Spuren, die am Tatort hätten sichergestellt werden

können. Insoweit habe die Staatsanwaltschaft widersprüchliche Angaben gemacht,

indem sie einen Vergleich «mit offenen Tatortspuren» erwähnte (Antrag auf

Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. April 2022), dann aber schrieb, «dass

am Tatort gar keine (Schuh-) Spuren gesichert werden konnten» (Vernehmlassung an

das Zwangsmassnahmengericht vom 16. Mai 2022). Bezüglich des konkreten

Tatvorwurfs (Einschleichdiebstahl vom 26. April 2022) fehlten jegliche

objektiven Beweise. Bezüglich irgendwelcher anderer Delikte bestehe kein

dringender Tatverdacht, so dass der Abgleich mit offenen Tatortspuren von

anderen Tatorten, die in der Datenbank vorhanden sind, nicht als Grundlage für

die Anordnung von Untersuchungshaft herangezogen werden könne. Zum Haftgrund

der Fluchtgefahr wendet die Verteidigung ein, die Vorstrafe des

Beschwerdeführers liege mehr als 10 Jahre zurück und dürfe ihm deshalb nicht

mehr angelastet werden. Schliesslich erweise sich die Untersuchungshaft als

unverhältnismässig, da keine konkreten Gründe gegen eine polizeiliche

Meldepflicht sprechen würden. Auch in zeitlicher Hinsicht seien bei der

Staatsanwaltschaft keine Arbeiten mehr offen, die noch 8 Wochen Zeit in

Anspruch nehmen würden.

3.

3.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die

Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

Anlässlich der

Polizeikontrolle vom 28. April 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Rolex Uhr

gefunden, die zwei Tage zuvor gestohlen worden war. Diese Uhr lässt sich als

Deliktsobjekt aufgrund der Seriennummer eindeutig identifizieren. Noch nicht

geklärt ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Uhr gelangte. Er

selber sagte gegenüber der Kantonspolizei, es handle sich um ein Erbstück

seiner verstorbenen Mutter (Polizeirapport vom 28. April 2022, S. 3).

Gegenüber dem Haftrichter sagte er, er habe die Uhr seit zwei Tagen, er habe

sie gegen ein halbes Gramm des Betäubungsmittels Crystal und CHF 500.–

getauscht bzw. gekauft. Er habe gewusst, dass die Uhr gestohlen worden sei,

aber dies aus Angst nicht zugegeben (Verhandlungsprotokoll vom 30. April 2022, S. 2).

Gegenüber der Detektivin der Kriminalpolizei schwenkte der Beschwerdeführer

wieder zu seiner ersten Erklärung zurück, wonach er die Uhr vor vier bis fünf Jahren

von seiner Oma erhalten habe (Einvernahmeprotokoll vom 29. April 2022, S. 3 f.).

Die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft der Uhr sind widersprüchlich und

nicht sehr glaubhaft. Die Angaben gegenüber dem Haftrichter stimmen zeitlich

mit der Diebstahlsmeldung überein. Es besteht eine gewisse Plausibilität, dass

er sie zwei Tage zuvor im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft erwarb. Darüber

hinaus kann dem Beschwerdeführer keine Verbindung zum mutmasslichen

Einschleichdiebstahl nachgewiesen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz

wird die weitere Spurenauswertung diesbezüglich kaum Klärung bringen, da am

Tatort keine DNA-Spuren aufgenommen wurden. Die Verteidigung übersieht aber,

dass der vorinstanzliche Tatverdacht in der Hauptsache auf Hehlerei lautete. Der

Besitz von Diebesgut, welches zwei Tage zuvor als gestohlen gemeldet wurde,

kann durchaus als konkreter Anhaltspunkt für den Verdacht der Hehlerei gemäss Art. 160

des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) gewertet werden.

Gemäss dem

Spurensicherungsbericht der Forensik der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai

2022.

(S. 2) konnten am Tatort keine verwertbaren Spuren gesichert werden.

Im Widerspruch dazu wird im Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung vom

28.

April 2022 in einer formelhaften Kurzbegründung festgehalten, dass am

Tatort Schuhspuren gesichert worden seien. Sonst hat die Staatsanwaltschaft

aber nie geltend gemacht, dass am Tatort [...]strasse Spuren erhoben worden

wären, weder Schuhspuren noch DNA-Spuren. Es ist davon auszugehen, dass mit

«offenen Tatortspuren» andere Tatorte gemeint sind, an denen im genannten Zeitraum

von einem halben Jahr (1. November 2021 bis 29. April 2022) Spuren bzw.

Abdrücke erhoben wurden. Im vorliegenden Fall verlief der Vergleich der

Schuhsohlen mit offenen Tatortspuren im besagten Zeitraum jedenfalls negativ.

Mangels Spuren beim Einbruchdiebstahl am Tatort [...]strasse vom 26. April 2022

hat der Abgleich des DNA-Profils des Beschwerdeführers diesbezüglich – wie

bereits erwähnt – im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Besitz der Rolex Uhr

kaum mehr Relevanz. Konkret bleibt aber das Verdachtsmoment, dass der

Beschwerdeführer die gestohlene Uhr auf sich trug und deren Herkunft nicht

erklären konnte, ja teils sogar zugab, diese am Tag ihrer Entwendung in einem

Geschäft mit Betäubungsmitteln erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage bestehen

konkrete Verdachtsmomente, die einen hinreichenden Verdacht in Bezug auf

Hehlerei begründen.

3.3

Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a

StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen,

dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem

Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei

eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im

Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der

drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz

für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren

Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten

Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum

Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli

2011.

E. 3.3). Als ein mögliches Fluchtindiz kann zudem eine ernsthaft

drohende mehrjährige Landesverweisung oder ein anderer Verlust des

Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. BGer 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021

E. 3.1, 3.3; mit Hinweis auf 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5-2.6;

1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).

Der

Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und hat keine Beziehungen

zur Schweiz. Er hat hier weder festen Wohnsitz noch Arbeit. Gemäss

schweizerischem Strafregisterauszug ist er wegen Raubs vorbestraft

(Freiheitsstrafe 18 Monate; Urteil des Strafgericht Basel-Stadt vom 12. Januar

2012), ebenso wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Freiheitsstrafe 90 Tage;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. April 2013). In der

Schweiz bestehen insgesamt vier Vorstrafen. In Österreich ist eine Vorstrafe

wegen Versuchs, Diebstahls und gewerbsmässigen Diebstahls registriert (Freiheitsstrafe

16.

Monate; Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. August

2020). Im Deutschen Zentralregister sind für die Jahre 2006 bis 2019 sieben

Vorstrafen wegen Diebstahls verzeichnet, zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts

Lindau vom 23. August 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen in Tatmehrheit mit

unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlicher Körperverletzung

(Freiheitsstrafe 10 Monate) und mit Urteil des Amtsgerichts Wangen im Allgäu

vom 28. August 2018 wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, und unerlaubten

Besitzes von Betäubungsmitteln (Freiheitsstrafe 3 Monate 1 Woche).

Aufgrund der

einschlägigen Vorstrafen, die nicht alle älter als 10 Jahre sind, insbesondere

in Deutschland und Österreich in den vergangen vier Jahren, liegt eine

unbedingte Freiheitsstrafe im Bereich des Möglichen, was einen zusätzlichen

Flucht­anreiz darstellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die

Fluchtgefahr auch nicht einzig mit einer Vorstrafe begründet, die mehr als 10

Jahre zurückliegt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz bleiben

will und mittlerweile «clean» ist, ändert an den klar erfüllten Voraussetzungen

der Fluchtgefahr nichts. Ebenso hätte auch eine Meldepflicht diesbezüglich

keine Wirkung, da der Beschwerdeführer nach Kenntnis der Verletzung einer

solchen längst nicht mehr greifbar wäre.

3.4

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit und

den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des

Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Das dem

vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Haftentlassungsgesuch wurde rund zwei

Wochen nach der Verhaftung des Beschwerdeführers gestellt. Inzwischen befindet

sich der Beschwerdeführer aber seit bald zwei Monaten in Haft. Die Aufrechterhaltung

der Untersuchungshaft ist zwar gerade noch verhältnismässig. Nach der noch

ausstehenden letzten Befragung sollte aber mangels noch ausstehender

Ermittlungen unverzüglich Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden.

Der Beschwerdeführer hat auch danach jederzeit die Möglichkeit, ein

Haftentlassungsgesuch zu stellen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

4.3

Die

amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung

zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Mangels Honorarnote ist der Aufwand

zu schätzen und auf 6 Stunden festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nach

Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens

Dispositiv

im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 92.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).