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Entscheid

HB.2022.24

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. Juli 2022

29. Juni 2022Deutsch7 min

des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2022 wurde die Untersuchungshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.24

ENTSCHEID

vom 29.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. Juni 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 15. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft

beschuldigt ihn des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2022 wurde die Untersuchungshaft

um vorläufig sechs Wochen verlängert.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 7. Juni

2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verlängerung der Untersuchungshaft

sei als willkürlich und unrechtmässig einzustufen. Wegen Folter und

willkürlicher Behandlung sei ihm eine Genugtuung auszurichten. Es sei

festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Alles unter o/e-Kostenfolge

mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Vernehmlassung

vom 16. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die vom

Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu seinen Lasten

abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei.

Der

Beschwerdeführer moniert in seiner Replik vom 25. Juni 2022, dass die von der

Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 10. Januar 2022 angeblich

vorgesehenen Zeugenbefragungen nie stattgefunden hätten, womit die geltend

gemachten Verlängerungsgründe nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Es habe

zudem entgegen den Vorschriften der Strafprozessordnung weder eine

Schlusseinvernahme stattgefunden, noch sei dem Beschwerdeführer der Abschluss

des Verfahrens angekündigt worden. Schliesslich wird bemängelt, dass es dem

Beschwerdeführer verwehrt worden sei, nach dem Tod seiner Mutter mit seinen

Geschwistern zu telefonieren.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die

Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Diese

Vor­aussetzungen sind im Haftbeschwerdeverfahren zu überprüfen. Nicht

Gegenstand dieses Verfahrens sind hingegen die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Mängel in der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft sowie die

angeblich unzumutbaren Haftbedingungen, weshalb diesbezüglich nicht auf die

Beschwerde einzutreten ist.

2.2

Die

Vorinstanz hat einen dringenden Verdacht auf mengenmässig qualifizierten

Betäubungsmittelhandel angenommen. Der dringende Tatverdacht wird in der

Beschwerde nicht thematisiert und ist daher durch die Staatsanwaltschaft in

ihrer Stellungnahme zu Recht als unbestritten bezeichnet worden.

2.3

Als

Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Auch gegen diese Annahme

hat sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr gesetzt. Sie ist denn auch klar

gegeben: Der Beschwerdeführer hat im Falle eines Schuldspruchs mit einer

mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie ‒ als Kolumbianer mit spanischer

Staatsangehörigkeit ohne familiäre Verbindungen in der Schweiz ‒ mit einer

Landesverweisung zu rechnen, weshalb zu befürchten ist, dass er nach einer

Haftentlassung ins Ausland fliehen oder untertauchen würde.

2.4

Mit

der vorliegenden Haftbeschwerde wird die Verhältnismässigkeit der

Haftverlängerung bestritten. Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob die Dauer der

ausgestandenen Untersuchungshaft nicht in grosse Nähe der bei einem

Schuldspruch zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208, E. 6). Dies ist

aufgrund der gravierenden Vorwürfe im Bereich der Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz bei einer rund 15 Monate dauernden Untersuchungshaft

noch nicht der Fall. Zu beachten ist hierbei auch der angenommene spezielle

Haftgrund der Fluchtgefahr, denn diese ist regelmässig bis zum Haftantritt

gegeben, wogegen der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach der Durchführung einer

Konfrontationseinvernahme entfallen kann. Im Weiteren kann eine Haft die

zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend

vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch

dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der

übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig

bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen

Falles zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Vorliegend ist nicht zu

erkennen, dass das Verfahren nicht vorangetrieben würde. Die in der Beschwerde

aufgestellte Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem

Haftverlängerungsantrag vom 10. Januar 2022 die Haftverlängerung damit

begründet, es seien noch mehrere Personen (darunter die Namen [...], [...] und [...])

einzuvernehmen, was dann aber gar nicht erfolgt sei, erweist sich als

aktenwidrig: Die genannten Personen werden im Haftverlängerungsantrag zwar

erwähnt, es wird aber ausgeführt, nach der Sichtung der umfangreichen Akten

werde zu entscheiden sein, ob noch weitere Abklärungen, Ermittlungen und/oder

Einvernahmen notwendig seien. Auch ging die Staatsanwaltschaft neben

Kollusionsgefahr schon damals auch von Fluchtgefahr aus, woran die Durchführung

noch ausstehender Befragungen nichts geändert hätte. Dass die Anklageschrift inzwischen

in Teilen erstellt ist und sich die Staatsanwaltschaft einige Wochen Zeit

ausbedingt, die Anklageschrift fertigzustellen, die Akten zu paginieren und das

Inhaltsverzeichnis zu erstellen, zeigt, dass das Verfahren kurz vor der

Überweisung ans Strafgericht steht.

Die verlängerte

Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig, und es stehen auch

keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung, welche die Fluchtgefahr zuverlässig

bannen könnten.

2.6

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat für das Haftbeschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege beantragt. Da er die Eingaben persönlich bzw. wohl mithilfe einer

Drittperson, nicht aber eines Anwalts, verfasst hat, muss sich dieser Antrag

auf die ordentlichen Verfahrenskosten beziehen. Da Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) keine definitive Befreiung von den Kosten

garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art.

428.

Abs. 1 StPO selbst dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom

7.

Februar 2018 E. 5).

3.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen, festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.