HB.2022.24
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. Juli 2022
29. Juni 2022Deutsch7 min
des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2022 wurde die Untersuchungshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.24
ENTSCHEID
vom 29.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Juni 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 15. Juli 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft
beschuldigt ihn des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2022 wurde die Untersuchungshaft
um vorläufig sechs Wochen verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 7. Juni
2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verlängerung der Untersuchungshaft
sei als willkürlich und unrechtmässig einzustufen. Wegen Folter und
willkürlicher Behandlung sei ihm eine Genugtuung auszurichten. Es sei
festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Alles unter o/e-Kostenfolge
mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Vernehmlassung
vom 16. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die vom
Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu seinen Lasten
abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei.
Der
Beschwerdeführer moniert in seiner Replik vom 25. Juni 2022, dass die von der
Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 10. Januar 2022 angeblich
vorgesehenen Zeugenbefragungen nie stattgefunden hätten, womit die geltend
gemachten Verlängerungsgründe nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Es habe
zudem entgegen den Vorschriften der Strafprozessordnung weder eine
Schlusseinvernahme stattgefunden, noch sei dem Beschwerdeführer der Abschluss
des Verfahrens angekündigt worden. Schliesslich wird bemängelt, dass es dem
Beschwerdeführer verwehrt worden sei, nach dem Tod seiner Mutter mit seinen
Geschwistern zu telefonieren.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die
Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Diese
Voraussetzungen sind im Haftbeschwerdeverfahren zu überprüfen. Nicht
Gegenstand dieses Verfahrens sind hingegen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Mängel in der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft sowie die
angeblich unzumutbaren Haftbedingungen, weshalb diesbezüglich nicht auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.2
Die
Vorinstanz hat einen dringenden Verdacht auf mengenmässig qualifizierten
Betäubungsmittelhandel angenommen. Der dringende Tatverdacht wird in der
Beschwerde nicht thematisiert und ist daher durch die Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme zu Recht als unbestritten bezeichnet worden.
2.3
Als
Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Auch gegen diese Annahme
hat sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr gesetzt. Sie ist denn auch klar
gegeben: Der Beschwerdeführer hat im Falle eines Schuldspruchs mit einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie ‒ als Kolumbianer mit spanischer
Staatsangehörigkeit ohne familiäre Verbindungen in der Schweiz ‒ mit einer
Landesverweisung zu rechnen, weshalb zu befürchten ist, dass er nach einer
Haftentlassung ins Ausland fliehen oder untertauchen würde.
2.4
Mit
der vorliegenden Haftbeschwerde wird die Verhältnismässigkeit der
Haftverlängerung bestritten. Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob die Dauer der
ausgestandenen Untersuchungshaft nicht in grosse Nähe der bei einem
Schuldspruch zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208, E. 6). Dies ist
aufgrund der gravierenden Vorwürfe im Bereich der Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz bei einer rund 15 Monate dauernden Untersuchungshaft
noch nicht der Fall. Zu beachten ist hierbei auch der angenommene spezielle
Haftgrund der Fluchtgefahr, denn diese ist regelmässig bis zum Haftantritt
gegeben, wogegen der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach der Durchführung einer
Konfrontationseinvernahme entfallen kann. Im Weiteren kann eine Haft die
zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend
vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch
dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig
bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen
Falles zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Vorliegend ist nicht zu
erkennen, dass das Verfahren nicht vorangetrieben würde. Die in der Beschwerde
aufgestellte Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem
Haftverlängerungsantrag vom 10. Januar 2022 die Haftverlängerung damit
begründet, es seien noch mehrere Personen (darunter die Namen [...], [...] und [...])
einzuvernehmen, was dann aber gar nicht erfolgt sei, erweist sich als
aktenwidrig: Die genannten Personen werden im Haftverlängerungsantrag zwar
erwähnt, es wird aber ausgeführt, nach der Sichtung der umfangreichen Akten
werde zu entscheiden sein, ob noch weitere Abklärungen, Ermittlungen und/oder
Einvernahmen notwendig seien. Auch ging die Staatsanwaltschaft neben
Kollusionsgefahr schon damals auch von Fluchtgefahr aus, woran die Durchführung
noch ausstehender Befragungen nichts geändert hätte. Dass die Anklageschrift inzwischen
in Teilen erstellt ist und sich die Staatsanwaltschaft einige Wochen Zeit
ausbedingt, die Anklageschrift fertigzustellen, die Akten zu paginieren und das
Inhaltsverzeichnis zu erstellen, zeigt, dass das Verfahren kurz vor der
Überweisung ans Strafgericht steht.
Die verlängerte
Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig, und es stehen auch
keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung, welche die Fluchtgefahr zuverlässig
bannen könnten.
2.6
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer hat für das Haftbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt. Da er die Eingaben persönlich bzw. wohl mithilfe einer
Drittperson, nicht aber eines Anwalts, verfasst hat, muss sich dieser Antrag
auf die ordentlichen Verfahrenskosten beziehen. Da Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) keine definitive Befreiung von den Kosten
garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art.
428.
Abs. 1 StPO selbst dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom
7.
Februar 2018 E. 5).
3.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen, festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.