Lexipedia

Entscheid

HB.2022.25

Haftentlassungsgesuch

1. Juli 2022Deutsch18 min

2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.25

ENTSCHEID

vom 1. Juli

2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Mai 2022

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts SB.2019.70 vom 15. September 2021 wurde A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher

Drohung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie zu einer

Busse von CHF 300.– verurteilt, wobei der Vollzug der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit

einleitender stationärer Behandlung nach Art. 63 Abs. 1, 2 und 3 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde. Die dagegen

gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2022

abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden ist (BGer 6B_1390/2021).

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt mittlerweile ein neues Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Begehung einer Vielzahl

verschiedener Delikte im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2021 und

7. April 2022.

Der

Beschwerdeführer wurde am 5. April 2022 festgenommen. Am 7. April

2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen

Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf

Wochen. Mit Verfügung vom 8. April 2022 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von

zwölf Wochen bis zum 1. Juli 2022 an.

Mit Vollzugsbefehl

des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 2. Mai 2022 wurde der sich

in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer für den 16. Mai 2022 ins

Gefängnis Bässlergut zum Antritt der mit Urteil des Appellationsgerichts

SB.2019.70 vom 15. September 2021 angeordneten stationären Einleitung der

ambulanten Massnahme vorgeladen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am

20. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch aus der

Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft stellte am 24. Mai 2022 den

Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 31. Mai

2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des

Beschwerdeführers in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft ab.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei nach

Rücksprache mit dem Straf- und Massnahmenvollzug aus der Untersuchungshaft zur

Überführung ins Gefängnis Bässlergut zum Zweck des Antritts der stationären

Einleitung der Massnahme gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom

15. September 2021 zu entlassen. Zudem beantragt er die Gewährung der

amtlichen Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren. Mit Stellungnahme vom 17.

Juni 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 replizierte der

Beschwerdeführer, wobei er an seinen Anträgen der Beschwerde festhielt.

Die Strafakten

(VT.[...]) wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

In Bezug auf den

dringenden Tatverdacht erwog das Zwangsmassnahmengericht, die

Staatsanwaltschaft verdächtige den Beschwerdeführer einer Vielzahl von

Delikten, begangen zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 7. April

2022.

Zu all den Vorwürfen bestünden Polizeirapporte und teilweise Einvernahmen

der Geschädigten sowie bildliche Dokumentationen. Der Beschwerdeführer habe

einzig den Tatverdacht betreffend die Delikte zum Nachteil seiner Mutter in

Frage gestellt. Bezüglich sämtlicher übrigen Vorwürfe sei von einem

hinreichenden Tatverdacht auszugehen (angefochtene Verfügung S. 3).

Das Vorliegen

eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde

nicht in Frage gestellt (vgl. namentlich Beschwerde Rz 13 ff.). Insofern

erübrigen sich weitere Ausführungen und für die Auflistung der einzelnen

Tatvorwürfe kann auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der

dringende Tatverdacht ist damit gegeben.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den besonderen Haftgrund der

Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr als gegeben. Es führte aus, gemäss dem

psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2018

leide dieser an einer psychischen Störung vom impulsiven Typus, wobei ein

dysfunktionaler Umgang mit psychotropischen Substanzen dazukomme, und es

bestehe eine erhöhte Gefahr für Delikte der Art, wie sie ihm im damaligen

Zeitpunkt vorgeworfen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf

die ihm nun vorgeworfenen Delikte am 31. März 2022 mit Frist bis zum

15.

Juli 2022 ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.

Insbesondere weil der Beschwerdeführer bei den ihm nun vorgeworfenen Drohungen

in zwei Fällen ein Messer mitgeführt und in einem Fall eine Metallstange

behändigt habe, sei beim aktuellen Kenntnisstand ernsthaft zu befürchten, dass

er im Fall der Haftentlassung Handlungen vornehme, welche die öffentliche

Sicherheit schwer gefährden würden (angefochtene Verfügung S. 3 f.).

4.2

Sinn

und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr

ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.

Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren

Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die

Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen

Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch

immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom

11.

Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den in

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder

schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben,

wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung

dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die

Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat,

wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen

Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit

einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 32

ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2,

1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3). Leichte Vergehen werden vom Haftgrund

der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser

Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012

vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das

Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen

sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016

E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15 FN 63). Voraussetzung für die

Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren droht (vgl. hierzu Forster,

a.a.O., Art. 221 StPO N 12). Für die Bejahung der ebenfalls erforderlichen

erheblichen Sicherheitsgefährdung stehen Delikte gegen die körperliche und die

sexuelle Integrität im Vordergrund (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Schliesslich ist die

Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der

Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie

die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige

Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive

Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.

Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige

Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster,

a.a.O., Art. 221 StPO N 15).

Gemäss Art. 221

Abs. 2 StPO ist Haft überdies zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass

eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen

werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung

begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent

angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller

et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf

2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne

Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr

muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien

vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als

besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller

et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Die Abschätzung dieses Risikos

hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO

N 17). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch

dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit

oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019, E.

4.2

und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018, E. 2.2.1).

4.3

Das

Zwangsmassnahmengericht begründete in ihrer Verfügung vom 8. April 2022,

mit welcher die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer angeordnet worden

war, das Vorliegen der Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr ausführlich. Es

führte aus, der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weise mehrere,

teilweise einschlägige Vorstrafen aus: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen

ausländische Gesetzesbestimmung des Amtsgerichts [...] vom 7. Juni 2017; Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020; Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

3.

August 2020; Mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt und

Hausfriedensbruch gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai

2021; Hausfriedensbruch und geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Strafbefehl

vom 13. Januar 2022. Auffallend sei, dass die Gewaltbereitschaft des

Beschwerdeführers gegenüber Behörden und Privatpersonen trotz Vorstrafen und

laufenden Verfahren gleichgeblieben sei bzw. sich sowohl hinsichtlich der

Frequenz als auch der Intensität gar gesteigert habe. Im Februar und März 2022

sei es gar zu zwei Vorfällen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer ein

Messer gezogen habe (SW [...] und SW [...]). Dem Beschwerdeführer werde gemäss

psychiatrischem Gutachten vom Dezember 2018 eine Persönlichkeitsstörung

attestiert, welche forensisch relevant ausgeprägt sei. Zudem sei ein weiteres

Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei

impulsiv und unberechenbar, was auch dessen Mutter bestätigt habe. Komme hinzu,

dass er ein Suchtproblem bezüglich psychotroper Substanzen aufweise, weshalb im

Verfahren SB.2019.70 vom Appellationsgericht eine ambulante psychiatrische

Behandlung angeordnet worden sei. Darüber hinaus konsumiere der

Beschwerdeführer viel Alkohol und er befinde sich nach eigenen Angaben in einer

Behandlung im Zentrum für Suchtkranke. Diese Umstände würden dazu führen, dass

der Beschwerdeführer regelmässig in Auseinandersetzungen gerate, wobei er

jeweils ausraste und gewalttätig und bedrohlich werde. Aus dem Strafverfahren,

welches dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.70 zugrunde liege, werde

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrere Personen schwer in ihren

Rechtsgütern geschädigt habe. Auch in den vorliegenden Strafverfahren würden

ihm namentlich Gewaltdelikte vorgeworfen. Aufgrund der gesamten Umstände sowie

des steigenden Gewaltpotenzials müsse die Sicherheit der Öffentlichkeit bei

einer allfälligen Entlassung als erheblich gefährdet betrachtet werden. Die

Rückfallgefahr sei als sehr hoch einzuschätzen, womit die Fortsetzungsgefahr

gegeben sei (Strafakten, act. 5, Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. April 2022 S. 4 f.). Hinsichtlich der Ausführungsgefahr führte

es aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, beim jüngsten Vorfall den

Tramwagenführer mit dem Tode gedroht zu haben – verbal und durch Herumfuchteln

mit einer Metallstange. Auch bei anderen Vorfällen habe er Familienmitglieder

(SW [...]), Sicherheitspersonal (SW [...]) und Unbeteiligte (SW [...]) mit dem

Tode und zweimal gar unter Einsatz eines Messers bedroht. Auch hier sei eine

Steigerung in Häufigkeit und Intensität feststellbar. Zudem habe auch seine

Familie offenbar begründete Angst vor ihm. Besonders bei drohenden schweren

Gewaltverbrechen sei dem psychischen Zustand und der verdächtigten Person bzw.

ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19

E. 2.1.1). Nach den Ausführungen zum psychischen Zustand des

Beschwerdeführers und seiner Suchtmittelabhängigkeit könne daher nicht

ausgeschlossen werden, dass er seine Drohungen wahrmachen könnte (act. 5,

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. April 2022 S. 5).

4.4

Die

vorgehend dargelegten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind nicht zu

beanstanden. Folglich sind sowohl die Fortsetzungs- als auch die

Ausführungsgefahr grundsätzlich zu bejahen. Dass die beiden Haftgründe gegeben

sind, wird von ihm mit seiner Beschwerde denn auch gar nicht in Frage gestellt.

Er ist jedoch der Ansicht, dass die beiden Haftgründe aus anderen Gründen

dahinfielen. Er moniert, mit dem Vollzugsbefehl vom 2. Mai 2022 des

Urteils des Appellationsgerichts vom 15. September 2021 sei eine

Dispositiv

stationäre Massnahme angeordnet worden. Der Beschwerdeführer werde demnach

nicht in die Freiheit entlassen, sondern trete seinen Straf- und

Massnahmenvollzug an. Die öffentliche Sicherheit sei durch seine Entlassung

daher nicht gefährdet (Beschwerde Rz 13–15). Es treffe auch nicht zu, dass

der Beschwerdeführer nach der zweimonatigen stationären Einleitung in Freiheit

entlassen werde. Vielmehr müsse er danach seine Restfreiheitsstrafe aus dem

Urteil des Appellationsgerichts vom 15. September 2021 verbüssen (Replik

S. 1).

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom

15. September 2021 (SB.2019.70) unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von

7 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und

Sicherheitshaft, verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde dabei

aufgeschoben und über den Beschwerdeführer eine ambulante psychiatrische

Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung angeordnet. Es mag zwar

zutreffen, dass der Beschwerdeführer demnach zunächst in eine stationäre

Einrichtung zur Einleitung der ambulanten Massnahme versetzt würde. Wie die

Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht entgegenhält, wäre eine solche auf maximal

zwei Monate beschränkt (Art. 63 Abs. 3 StGB). Da die ausgesprochene

Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu Gunsten der ambulanten Massnahme

aufgeschoben wurde, wäre der Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Periode in

Freiheit zu entlassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wäre die

aufgeschobene Freiheitsstrafe vorliegend namentlich nur dann zu vollziehen,

wenn die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit, Erreichen der

gesetzlichen Höchstdauer oder Erfolglosigkeit aufgehoben werden würde

(Art. 63b Abs. 2 StGB) oder die in Freiheit durchgeführte ambulante

Behandlung für Dritte als gefährlich erscheint (Art. 63b Abs. 3

StGB).

Es bleibt nach

dem Gesagten dabei, dass sowohl der Haftgrund der Fortsetzungs- als auch jener

der Ausführungsgefahr zu bejahen sind.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. April 2022 in Haft. Es bestehen

keine Zweifel und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt,

dass er im Falle einer Verurteilung sowie aufgrund seiner teilweise

einschlägigen Vorstrafen mit einer Strafe bzw. je nach Ergebnis der neuerlichen

psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen hat, welche die

vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen

deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

5.3 Wie

vor dem Zwangsmassnahmengericht bringt der Beschwerdeführer vor, bereits im

Gutachten vom 18. Dezember 2018 sei bei ihm eine psychische Krankheit

diagnostiziert worden, weshalb die ambulante Massnahme mit stationärer

Einleitung angeordnet worden sei. Der Antritt dieser einleitenden stationären

Massnahme führe zum selben Ergebnis wie die angeordnete Untersuchungshaft,

nämlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Vor Ablauf der einleitenden

stationären Massnahme könne entweder ein vorzeitiger Strafvollzug oder, nach

Vorliegen des neuen psychiatrischen Gutachtens, der vorzeitige stationäre

Massnahmenvollzug beantragt werden. Damit könne eine nahtlose Unterbringung des

Beschwerdeführers sichergestellt werden. Ausserdem sei die Untersuchungshaft

lediglich bis am 1. Juli 2022 angeordnet worden. Es sei daher nicht

nachvollziehbar, weshalb die begrenzte Dauer der einleitenden stationären

Massnahme weniger geeignet sei. Vielmehr sei es sinnvoll, dass der

Beschwerdeführer bereits jetzt eine Behandlung erhalte. Schliesslich sei zu

berücksichtigen, dass die mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts

angeordnete zweimonatige stationäre Massnahme ohnehin in jedem Fall

durchzuführen sei (Beschwerde Rz 16–20; Replik S. 1 f.).

Einleitend ist

festzuhalten, dass die erstmalige Anordnung der Untersuchungshaft für die

gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von drei Monaten erfolgte und die

Untersuchungshaft auf entsprechenden Antrag hin verlängert werden kann

(Art. 227 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt, wäre die einleitende

stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers nach Art. 63 Abs. 3

StGB dagegen auf maximal zwei Monate beschränkt (vgl. hierzu bereits

E. 4.4 oben). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich

die Untersuchungshaft demnach bereits unter dem zeitlichen Aspekt als weitaus

geeigneter, der Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr entgegenzuwirken.

Wie bereits

mehrfach erwähnt, wurde über den Beschwerdeführer mit Urteil des

Appellationsgerichts SB.2019.70 vom 15. September 2021 eine stationär

eingeleitete ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB

angeordnet; eine stationäre Massnahme war zu jenem Zeitpunkt gutachterlich nicht

indiziert (AGE SB.2019.70 vom 15. September 2021 E. 5; vgl. ferner

act. 5, Gutachten von Dr. med. [...] vom 20. Dezember 2018

S. 32). Die einleitende stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers wäre

dementsprechend auf die Vorbereitung einer (in Freiheit zu vollziehende)

ambulante Behandlung des Beschwerdeführers ausgerichtet (vgl. auch Heer, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 63 StGB N 77). Im vorliegenden

Strafverfahren wurde aufgrund der neuen Deliktsvorwürfe von der

Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 ein weiteres psychiatrisches Gutachten

über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben. Auch wenn die abschliessende

Begutachtung noch offensteht (die Frist läuft bis zum 15. Juli 2022), ist

offenbar selbst der Beschwerdeführer der Ansicht, dass nunmehr eine stationäre

Massnahme droht (vgl. namentlich Beschwerde Rz 20). Es erscheint somit

klar, dass sich bereits die Zielrichtung der mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 15. September 2021 angeordneten Massnahme völlig

anders präsentieren könnte, als die nunmehr möglicherweise indizierte. Wie das

Zwangsmassnahmengericht in diesem Zusammenhang völlig zu Recht erwog – und dies

wäre mit der Versetzung in die einleitende stationäre Massnahme aufgrund des

Gesagten potenziell der Fall –, kann eine Massnahme nicht planlos eingeleitet

werden. Vielmehr umfasst die Einleitung einer Massnahme die Aufstellung eines auf

die Störung ausgerichteten Behandlungsplans. Ein solcher kann vorliegend aber

sinnvollerweise erst aufgestellt werden, wenn das nunmehr in Auftrag gegebene

psychiatrische Gutachten vorliegt, welches die jüngsten Entwicklungen des

Beschwerdeführers mitberücksichtigt und entsprechende Empfehlungen ausspricht.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Untersuchungshaft derzeit noch als verhältnismässig.

Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen und erscheint auch sinnvoll, nach

Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens – und sofern entsprechend indiziert –

den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu beantragen und die empfohlene Massnahme

dannzumal in die Wege zu leiten. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken,

dass, sollten mehrere Massnahmen im Vollzug zusammentreffen, gleichartige

Massnahmen wie eine einzige vollzogen werden. Bei verschiedenartigen Massnahmen

hat hingegen die dringlichste oder die geeignetste Massnahme Priorität (Heer, a.a.O., Art. 56a StGB

N 6).

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer Gebühr

wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet.

Die amtliche

Verteidigung ist zu bewilligen. Der Verteidiger macht in seiner Honorarnote ein

Aufwand von 9 Stunden und 15 Minuten zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– bzw.

10 Stunden zum Ansatz von CHF 133.– für die Volontärin oder den Volontären

bzw. die juristische Mitarbeiterin oder den juristischen Mitarbeiter sowie ein

Auslagenersatz von CHF 39.40, zuzüglich 7,7 % MWST geltend. Dies ist nicht zu

beanstanden. Der amtlichen Verteidigung ist für das Beschwerdeverfahren somit insgesamt

CHF 3'467.30 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen

Verteidigung entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'180.– und ein Auslagenersatz von

CHF 39.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 247.90, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).