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Entscheid

HB.2022.26

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. August 2022

11. Juli 2022Deutsch25 min

(Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.26

ENTSCHEID

vom 11.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Juni 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 2. August 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____

(Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes,

Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zunächst

am 31. Mai 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht wies daraufhin den

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Verfügung

vom 3. Juni 2022 ab und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus

der Untersuchungshaft an. Am 4. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut von

der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge ordnete das

Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2022 mit

Verfügung vom 7. Juni 2022 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen,

d.h. bis zum 2. August 2022, an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 17.

Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung mit sofortiger Wirkung sowie die Ausrichtung einer

Haftentschädigung. Überdies seien keine Verfahrenskosten zu erheben und sei ihm

für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen.

Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde. Mit handschriftlicher Eingabe vom 25. Juni 2022

verlangte der Beschwerdeführer die beschleunigte Behandlung seines Falles. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt mit Replik vom 1. Juli 2022 an

den Ausführungen in der Beschwerde fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren

Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und

eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden

somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen

bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,

wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die

fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316

E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als

wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1

und 3.3).

Da Sanktionen

auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen, bezieht sich der vom Haftgericht

zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und

rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Das Vorliegen und das Ausmass der

strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich

gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber vom Sachgericht zu

prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren

klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in

Frage kommen kann (BGE 143 IV 334 E. 2.2, mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 6a).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht verwies hinsichtlich des dringenden Tatverdachts

zunächst auf seine Verfügung vom 3. Juni 2022, mit welcher es den dringenden

Tatverdacht betreffend die folgenden Vorkommnisse bejaht hatte: Am 17. Mai 2022

sei in der Wohnung des Beschwerdeführers 500g getrocknetes Pflanzenmaterial

gefunden worden, was durch entsprechende Fotos belegt sei. Weiter habe der

Beschwerdeführer gestanden, am 24. Mai 2022 versucht zu haben, mit einer

gefälschten 200-Franken-Note eine sexuelle Dienstleistung zu bezahlen. Zudem

habe er gestanden, gleichentags im Rahmen einer Mutprobe für die [...] ein

Motorrad der Marke [...] beschädigt und gestohlen zu haben. Bei seiner

anschliessenden Festnahme hätten überdies 32.9g Haschisch in seinem Gewahrsam sichergestellt

werden können. Ferner bestehe ein dringender Verdacht, dass der Beschwerdeführer

am 27. Mai 2022 in die [...]-Garage eingedrungen sei, einen Personenwagen der

Marke Skoda entwendet habe und damit unter Drogeneinfluss gefahren sei, am 28.

Mai 2022 in die Wohnung von [...] eingebrochen sei und dort Gegenstände

entwendet habe sowie am 31. Mai 2022 erneut in die [...]-Garage

eingedrungen sei und dort 8 Fahrzeugschlüssel entwendet sowie versucht habe,

diverse Fahrzeuge zu öffnen und zu entwenden.

Ergänzend zu

diesen Delikten bejahte das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen

Verfügung den dringenden Tatverdacht hinsichtlich folgender, zusätzlicher

Vorkommnisse: Am 23. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer drei Polizisten mit

«ihr Arschlöcher» beschimpft, wobei er dies in seiner Einvernahme vom 5. Juni

2022.

zugestanden habe. Weiter habe der Beschwerdeführer gestanden, am 3. Juni

2022.

–nach seiner Entlassung aus der mit Verfügung vom 3. Juni 2022

aufgehobenen Haft – in die Garage [...] eingebrochen zu sein und einen

Personenwagen der Marke Opel entwendet zu haben. Überdies habe der

Beschwerdeführer zugestanden, die Heckscheibe dieses Fahrzeugs mit Farbe

besprayt zu haben. Mit dem Wagen sei er bis zu seiner erneuten Festnahme am 4.

Juni 2022 trotz Verwendungsverbot und unter Drogeneinfluss herumgefahren, wobei

der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Drogenkonsums geständig sei und

selbst angegeben habe, seit 2013 nicht mehr über einen Führerschein zu verfügen.

Schliesslich bestehe der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer

ebenfalls am 4. Juni 2022 Zutritt in die Garage [...] verschafft und im Innern

des Gebäudes diverse Gegenstände behändigt sowie die Start/Stopp-Abdeckung

eines Personenwagens der Marke Ferrari abgerissen habe. Wiederum sei der

Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 5. Juni 2022 hinsichtlich des

Einbruchs geständig gewesen. Auch anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht am 7. Juni 2022 habe sich der Beschwerdeführer

hinsichtlich der ihm gemachten Tatvorwürfe geständig gezeigt.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts

nicht, sondern verweist für die einzelnen Vorfälle vollumfänglich auf die

Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Verfügung vom 3. bzw.

7.

Juni 2022 (Beschwerde S. 3).

3.4

Der

Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhandlungen vor dem

Zwangsmassnahmengericht am 3. und 7. Juni 2022 die ihm vorgeworfenen Delikte weitestgehend

zugestanden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2; Verhandlungsprotokoll

vom 7. Juni 2022 S. 2 ff.). Für die weitere Beweislage betreffend die einzelnen

Delikte kann grundsätzlich auf die zutreffenden und seitens des

Beschwerdeführers nicht bestrittenen Ausführungen in den Verfügungen des

Zwangsmassnahmengerichts vom 3. und 7. Juni 2022 verwiesen werden.

Insbesondere

hinsichtlich der nachfolgend v.a. interessierenden Entwendungen von Fahrzeugen

und deren teilweisen Verwendung unter Drogeneinfluss besteht jeweils ein

dringender Tatverdacht: Die Entwendung des Motorrads und dessen Verwendung am Abend

des 24. Mai 2022 ist zugestanden (Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022

S. 2; Einvernahme vom 25. Mai 2022 S. 3) und objektiv dadurch belegt, dass

der Beschwerdeführer von der Polizei angetroffen werden konnte, als er das

Motorrad in die Richtung seiner Wohnung schob (Polizeirapport vom 25. Mai 2022).

Bei der anschliessenden Effektenkontrolle konnten 32.9g Haschisch beim

Beschwerdeführer sichergestellt werden (Bestätigung einer Sicherstellung vom

25.

Mai 2022; Fotografie des Haschischblocks). Der Beschwerdeführer gab

anlässlich der darauffolgenden Einvernahme vom 25. Mai 2022 freiwillig eine Urinprobe

ab (Einvernahme vom 25. Mai 2022 S. 5). Diese fiel gemäss der

immunochemischen Untersuchung des IRM vom 2. Juni 2022 hinsichtlich Kokain und

Cannabinoiden positiv aus. Die beiden Vorfälle vom 27. und 31. Mai 2022 betreffend

die [...]-Garage bestreitet der Beschwerdeführer zwar bzw. verweigerte er

diesbezüglich die Aussage (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2;

Einvernahme vom 2. Juni 2022 S. 4 ff.). Allerdings ergibt sich aus dem Polizeirapport

[...] vom 1. Juni 2022, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 um 17:30 Uhr

als Fahrzeugführer eines gleichentags aus der [...]-Garage gestohlen gemeldeten

Skoda Rapid kontrolliert wurde, wobei sich am Fahrzeug zudem Kontrollschilder

befanden, die als verloren gemeldet worden waren. Überdies fiel der anlässlich

der Kontrolle durchgeführte Drogenvortest positiv aus (Polizeirapport [...] vom

1.

Juni 2022 S. 3 ff.). Gemäss dem Polizeirapport [...] vom 1. Juni

2022.

wurde zuvor zwischen dem 27. Mai und dem 30. Mai 2022 der

Zugangsschlüssel der [...]-Garage gestohlen und zwischen dem Abend des 30. Mai

und dem Morgen des 31. Mai 2022 alsdann der vorgenannte Skoda entwendet. Weiter

kam es gemäss dem Polizeirapport [...] vom 1. Juni 2022 am Abend des 31. Mai

2022.

erneut zu einem Einbruchdiebstahl bei der [...]-Garage. Dabei schlug der

Täter eine Fensterscheibe ein und verschaffte sich so Zutritt zu den

Räumlichkeiten. Eine sich in der Nähe befindliche Person gab gemäss

vorgenanntem Polizeirapport an, der Beschwerdeführer habe sich mit blutender

Hand in einem VW im Hinterhof der [...]-Garage befunden. Die

Schnittverletzungen des Beschwerdeführers sind mittels Fotodokumentation im

Rapport festgehalten. Überdies gab die requirierende Person an, der

Beschwerdeführer trage eine Weste, die einem Mitarbeiter der Garage gehöre. Als

die Polizei eintraf, befanden sich die beiden Drittpersonen mit dem

Beschwerdeführer im Hinterhof der [...]-Garage (Polizeirapport [...] vom 1. Juni

2022). Der Einbruch in die Garage [...] vom 4. Juni 2022 sowie die

anschliessende Entwendung und Benutzung des Opels Zafira unter Einfluss

diverser Betäubungsmittel ist zugestanden (Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 12

ff.). Auch hat der Beschwerdeführer zugestanden, am 4. Juni 2022 mit dem

entwendeten Opel zur [...] AG gefahren zu sein und dort erneut einen Einbruch

begangen zu haben (Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer

konnte auf dem Gelände der [...] AG festgenommen werden. Beim Gelände

befand sich auch der entwendete Opel, auf dessen Heckscheibe der Namen des

Internetshops des Beschwerdeführers gesprayt worden war (Polizeirapport [...]

vom 4. Juni 2022). Überdies ist auf Videoaufnahmen der Überwachungskameras zu

sehen, wie sich der Beschwerdeführer durch Aufdrücken einer Schiebetüre Zugang

zum Gelände verschafft (Polizeirapport [...] vom 4. Juni 2022).

Vor diesem

Hintergrund kann das Erfordernis des dringenden Tatverdachts vorliegend ohne

Weiteres bejaht werden. Im Übrigen bestehen zwar durchaus Hinweise auf eine

allfällige reduzierte, allenfalls ganz aufgehobene Schuldfähigkeit des

Beschwerdeführers. Namentlich hat er angegeben, an einer psychischen Erkrankung

zu leiden (Einvernahme zur Person vom 17. Mai 2022; Verhandlungsprotokoll vom

3.

Juni 2022 S. 2) und bereits vor 5 Jahren in einem Strafverfahren

mangels Schuldfähigkeit freigesprochen bzw. nicht bestraft worden zu sein (Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Juni 2022 S. 5; Verhandlungsprotokoll vom

3.

Juni 2022 S. 2). Die Vorgangsliste der Staatsanwaltschaft vom

5.

Juni 2022 (S. 4) enthält unter dem Aktenzeichen [...] tatsächlich einen

Eintrag zu einem Urteil des Strafgerichts vom 1. November 2018, mit welchem

eine Einstellung zufolge Schuldunfähigkeit verfügt worden war. Weiter erhält

der Beschwerdeführer eine IV-Rente (Einvernahme zur Person vom 3. Januar 2018) und

haftet den ausgeführten Delikten eine nicht rational erklärbare Komponente an (Besprayen

des entwendeten Fahrzeugs mit dem Namen des eigenen Online-Shops,

Motorraddiebstahl als Mutprobe etc.). Allerdings sind diese Anhaltspunkte zumindest

zum jetzigen Zeitpunkt nicht derart klar, dass im vorliegenden Haftprüfungsverfahren

die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Strafe und eine freiheitsentziehende

Massnahme eindeutig ausgeschlossen werden könnten – die entsprechende Prüfung

bleibt dem Sachgericht vorbehalten (vgl. zur entsprechenden bundesgerichtlichen

Praxis oben E. 3.1). Es bleibt deshalb dabei, dass das Erfordernis des

dringenden Tatverdachts vorliegend erfüllt ist.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angenommen. Es

erwog, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unter Drogeneinfluss und

ohne Führerschein in der Region Basel herumgefahren sei. Dieses Verhalten

stelle eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Es sei auch zu

befürchten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Entlassung

aus der Haft wiederum unter Drogeneinfluss hinter das Steuer setze und somit

die Verkehrssicherheit und damit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer

gefährde. Bereits am 31. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer ein zuvor von ihm

gestohlenes Fahrzeug unter Drogen gelenkt. Für Delikte dieser Art erscheine die

Beweislage erdrückend. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer nicht davor

zurückschrecke, Delikte zu begehen, um sein finanzielles Fortkommen zu

erleichtern und seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch aus diesem Grund müsse

davon ausgegangen werden, dass er nach der Entlassung aus der Haft weiter delinquieren

würde. Insbesondere sei es sehr wahrscheinlich, dass er das gleiche

Verhaltensmuster auch künftig an den Tag legen werde. Weiter scheine der Beschwerdeführer

vom laufenden Verfahren und der erstmaligen Festnahme völlig unbeeindruckt.

Noch am Tag seiner Entlassung aus der Haft am 3. Juni 2022 habe er bereits wieder

delinquiert. Somit sei auch von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose

auszugehen. Letztlich sei aufgrund des Beschleunigungsgebots der zeitnahe

Abschluss des Vorverfahrens angezeigt, was beim Verüben weiterer Delikte durch

Dispositiv

den Beschuldigten nicht möglich wäre. Aus diesen Gründen sei die

Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Geeignete Ersatzmassnahmen, um der

Fortsetzungsgefahr wirksam begegnen zu können, seien zum jetzigen Zeitpunkt

keine ersichtlich.

4.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet die Fortsetzungsgefahr aufgrund der fehlenden

Vorstrafen. Die angefochtene Verfügung habe im Gegensatz zur Verfügung vom 3.

Juni 2022 den Fokus nicht mehr auf Vermögensdelikte, sondern auf Verkehrsdelikte

gelegt. Der Beschuldigte sei indes auch in dieser Hinsicht nicht einschlägig

vorbestraft. Das von ihm sorglos zu Protokoll gegebene «Geständnis» sei keine

Entscheidgrundlage für die Anordnung der Untersuchungshaft. Dass der

Beschwerdeführer keinen Führerausweis habe und ob er zu gegebener Zeit unter

Drogeneinfluss gestanden haben soll, sei bis anhin weder mit Unterlagen noch

mit Abklärungen etc. belegt. Es lasse sich lediglich feststellen, dass der

Beschwerdeführer einen lupenreinen Strafregisterauszug aufweise. Unter diesen

Umständen seien die Hürden der Fortsetzungsgefahr vorliegend nicht erreicht

(Beschwerde S. 3).

4.3

4.3.1 Fortsetzungs-

bzw. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die

beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit

anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten

verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die

Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel

der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess

durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung

des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht

verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit,

Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar

2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,

Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022

N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

folgende Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis

erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens

muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund

der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt drittens eine

ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

4.3.2 Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten

Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht

werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer

rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom

28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV

9 E. 2.3.1).

Der

Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (Strafregisterauszug vom 17. Mai 2022).

Allerdings ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 3.4), dass der

Beschwerdeführer zugestanden hat, mehrfach Einbrüche und/oder Diebstähle sowie

Fahrten unter Drogeneinfluss begangen zu haben. Insbesondere hat der

Beschwerdeführer zugestanden, am 4. Mai 2022 nach einem Einbruch einen Opel

entwendet zu haben und damit unter Einfluss von Betäubungsmitteln herumgefahren

zu sein. Auch ist zugestanden, dass er am selben Tag erneut in eine Garage

einbrach. Entgegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers können die

entsprechenden Geständnisse als glaubhaft eingeschätzt werden. Zudem bestünde

aufgrund der oben dargelegten Umstände (Videoaufnahmen, mit dem Namen des Online-Shops

des Beschwerdeführers besprayte Heckscheibe des entwendeten Autos, Festnahme

auf dem Gelände der Garage etc.) für die Vorfälle vom 4. Mai 2022 selbst ohne

Geständnis eine derart erdrückende Beweislage, dass diesbezüglich einschlägige

Vortaten angenommen werden können. Wie dargelegt, besteht auch für die

bestrittenen Vorfälle zwischen dem 27. und 31. Mai 2022 ohne Weiteres eine erdrückende

Beweislage (Kontrolle des Beschwerdeführers im entwendeten Fahrzeug, positiver

Drogenvortest, erneutes Eindringen in dieselbe Garage am selben Tag etc.), sodass

auch hier von einschlägigen Vortaten auszugehen ist. Demnach kommen als

Vortaten insbesondere die fünf Hausfriedensbrüche (allenfalls in Verbindung mit

Diebstählen) bei Auto-Garagen (dreimal bei der [...]-Garage, und je einmal bei

der Garage [...] und bei der [...] AG) sowie die beiden Diebstähle bzw. Entwendungen

zum Gebrauch von Fahrzeugen mit anschliessender Verwendung unter Drogeneinfluss

(einmal mit dem Skoda, einmal mit dem Opel) in Frage. Somit besteht eine

hinreichende Zahl an Vortaten. Zu prüfen ist weiter, ob die Vortaten bzw. die

drohenden Taten auch hinreichend schwer sind und von ihnen eine erhebliche

Gefährdung anderer ausgeht (die beiden Kriterien überschneiden sich, vgl. BGE 143 IV 9

E. 2.9).

4.3.3 Leichte

Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht

erfasst. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten

Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der

Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit

beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel

Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1,

1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Ebenfalls hat das Bundesgericht

Trunkenheitsfahren (teilweise mit Unfallfolgen) als erheblich

sicherheitsgefährdend im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eingestuft

(BGer 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Auch bei einem regelmässigen

Drogenkonsumenten, der über keinen Führerausweis mehr verfügte und trotzdem

immer wieder ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss führte, nahm das

Bundesgericht eine hinreichende Schwere der drohenden Delikte und eine daraus

resultierende erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer an (BGer 1B_191/2015

vom 18. Juni 2015 E. 2.3.2). Bei Vermögensdelikten kann eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung hingegen nur dann bejaht werden, wenn die Vermögensdelikte

eine geschädigte Person besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein

Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022

E. 2.2.2), namentlich bei gewerbsmässig ausgeübten Vermögensdelikten mit

hoher Deliktssumme (vgl. BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022

E. 2.3.5, mit Hinweisen). Die vorliegend in Frage stehenden

Vermögensdelikte genügen daher für sich genommen nicht zur Annahme der

Fortsetzungsgefahr. Allerdings geht vom Beschwerdeführer die Gefahr aus, wie

bereits mehrfach in der Vergangenheit in Auto-Garagen einzudringen und

anschliessend unter Drogeneinfluss mit entwendeten Fahrzeugen Leib und Leben

anderer Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. In Übereinstimmung mit der vorstehend

dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen damit Delikte von

hinreichender Schwere in Frage, von denen überdies eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung für andere ausgeht.

4.3.4 Der

Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt schliesslich eine schlechte

Rückfallprognose voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht

insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt

und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen

Tätigkeit hat abhalten lassen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; AGE

HB.2022.21 vom 14. Juni 2022 E. 3.4.1). Bei dieser Bewertung sind

allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive

Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu

würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten

Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre

Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle

Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8, mit Hinweisen). Betreffend die Anforderungen an

die Rückfallgefahr gilt eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je

schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit

anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen

(BGE 143 IV 9 E. 2.9, mit Hinweisen).

Vorliegend ist

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit eine

Vielzahl an Delikten begangen haben dürfte wobei die Intensität und die Kadenz

seiner Delinquenz immer stärker zunahm. Weiter muss davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 3. Mai 2022

erneut und in gleichartiger Weise delinquierte und sich anschliessend gleich noch

ein weiteres Mal Zugang zu einer Auto-Garage verschaffte. Der Beschwerdeführer

hat sich demnach durch die ihn eingeleiteten Strafverfahren sowie die

Untersuchungshaft nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit

abhalten lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen

Geldprobleme hat und diese, wie er angibt, ebenfalls mitursächlich für sein

Verhalten sind (Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2022 S. 2; Einvernahme

vom 5. Juni 2022 S. 10 f.). Zudem konsumiert der Beschwerdeführer gemäss

eigener Angabe regelmässig Drogen. Er ist auch auf eine Vielzahl von

Medikamenten angewiesen (Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2022 S. 3;

Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 8 ff. und 17). Schliesslich gilt es zu

beachten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sich in einer manischen

Phase zu befinden, welche er in Kombination mit dem Drogenkonsum für seine

plötzlich auftretende Serie an Delikten mitverantwortlich macht (Verhandlungsprotokoll

vom 3. Juni 2022 S. 2). Aufgrund all dieser Umstände muss vorliegend

von einer schlechten Rückfallprognose ausgegangen werden, zumal die vom

Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für andere gross ist. Insgesamt hat das

Zwangsmassnahmengericht somit den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu Recht

bejaht.

5.

5.1 Das

Zwangsmassnahmengericht beurteilte die Anordnung der Untersuchungshaft schliesslich

auch als verhältnismässig. Dabei erwog es insbesondere, dass gemäss Haftantrag

der Staatsanwaltschaft diverse Ermittlungstätigkeiten zu erledigen seien,

namentlich der Abgleich von Schuhsohlenabdrücken mit offenen Tatortspuren, der

Abgleich des DNA-Profils mit offenen Tatortspuren, Recherchen über

gleichgelagerte Einbrüche mit demselben modus operandi, das Abwarten der

Ergebnisse nach der Verbreitung national mit den Schuhsohlenprofilen und

Angaben des Beschwerdeführers sowie die Anklageerhebung. Zudem habe der

Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine Strafe zu erwarten, welche die

verfügte Haftdauer von 8 Wochen deutlich übersteige.

5.2 Der

Beschwerdeführer hat zu den vorstehenden Ausführungen des

Zwangsmassnahmengerichts keine Stellung genommen (vgl. Beschwerde S. 3).

5.3

5.3.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit.

c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1;

143 IV 168 E. 5.1).

5.3.2 Die

angeordnete Untersuchungshaft von 8 Wochen ist vorliegend angesichts der noch

vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und der zu erwartenden Strafe grundsätzlich

verhältnismässig. Weiter sind keine geeigneten milderen Massnahmen ersichtlich,

welche der vorliegend bestehenden Fortsetzungsgefahr beikommen könnten. Auch

der Beschwerdeführer hat keine einschlägigen Ersatzmassnahmen vorgebracht.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat allerdings in der angefochtenen Verfügung nicht

berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung zu

leiden scheint. Wie bereits oben angetönt, ergibt sich dies aus den eigenen

Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine bipolare Störung sowie ADHS habe

und eine psychiatrische Behandlung in der UPK notwendig sei (Schreiben vom 25.

Juni 2022). Zudem erhält der Beschwerdeführer eine IV-Rente, wobei offenbar ein

Gutachten der IV-Stelle Basel-Stadt aus dem Jahr 2016 besteht (Eingabe der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2022). Überdies deutet

auch das gesamte Tatvorgehen des Beschwerdeführers auf eine psychische

Erkrankung hin. Schliesslich wurde bereits vor 5 Jahren offenbar ein

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Schuldfähigkeit eingestellt (vgl.

zum Ganzen oben E. 3.4). Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer

umgehend psychiatrisch begutachtet werden. Angesichts des

Beschleunigungsgebotes in Haftsachen wird es sich überdies aufdrängen, bei der

begutachtenden Person vorab ein Kurzgutachten oder wenigstens einen mündlichen

Zwischenbericht anzufordern (vgl. BGer 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2021

E. 2.11, 1B_731/2011 vom 19. Januar 2012 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat

zudem seine Ärzte von ihrem Berufsgeheimnis entbunden (Schreiben vom 13. Juni

2022), womit auch von ihnen zusätzliche Informationen erhältlich gemacht werden

können. Weiter sind die Akten des Strafverfahrens [...] beizuziehen, in welchem

offenbar auf Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers erkannt worden war. Auch das

vorgenannte Gutachten der IV-Stelle Basel-Stadt ist beizuziehen. Sollte sich

aus den entsprechenden Informationen ergeben, dass der Beschwerdeführer

schuldunfähig ist und eine stationäre Massnahme nicht in Frage kommt, so wäre

die Verhältnismässigkeit der Haft allenfalls nicht mehr gegeben, was von Amtes

wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO; Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 212 N 7; vgl. auch ders., a.a.O., Art. 212 N 21, zur

Berücksichtigung einer allfälligen freiheitsentziehenden Massnahme bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft).

Da die Haft nur

aufrechterhalten werden kann, solange geeignete Ersatzmassnahmen fehlen, hat

die Staatsanwaltschaft mit Blick auf eine allfällige Haftentlassung weiter zu

klären, welche Auflagen notwendig wären, um den sich negativ auf Psyche und

Delinquenz des Beschwerdeführers auswirkenden Drogenkonsum zu verhindern. Auch

sind für den Fall der Haftentlassung Fragen im Zusammenhang mit der

finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Geldprobleme, hängiger Antrag zur

Aufhebung der Spielsperre im Casino vom 4. Juni 2022 etc.), der Führung des

eigenen Haushaltes (vgl. die Bilder der Hausdurchsuchung vom 17. Mai 2022) und

weiteren Implikationen der psychischen Erkrankung für den Alltag des

Beschwerdeführers zu klären. Allenfalls hat eine Meldung an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu erfolgen (vgl. § 6 Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetz [KESG, SG 212.400]).

5.4 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der besondere

Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit

der Untersuchungshaft zumindest nach jetzigem Erkenntnisstand gegeben ist,

wobei die Staatsanwaltschaft gehalten ist, weitere Abklärungen zur psychischen

Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne der obigen Erwägungen zu tätigen. Die

Beschwerde ist demnach in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen.

6.

6.1 Die

Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Über

die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.

6.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar von

CHF 938.70 (inkl. allfällige Auslagen und MWST) gemäss Honorarnote vom 11.

Juli 2022 aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch über den allfälligen

Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar

von CHF 871.60 (inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

67.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic.

iur. Liselotte Henz MLaw Frédéric

Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).