HB.2022.26
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. August 2022
11. Juli 2022Deutsch25 min
(Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.26
ENTSCHEID
vom 11.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Juni 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 2. August 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____
(Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes,
Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zunächst
am 31. Mai 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht wies daraufhin den
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Verfügung
vom 3. Juni 2022 ab und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus
der Untersuchungshaft an. Am 4. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut von
der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2022 mit
Verfügung vom 7. Juni 2022 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen,
d.h. bis zum 2. August 2022, an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 17.
Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung mit sofortiger Wirkung sowie die Ausrichtung einer
Haftentschädigung. Überdies seien keine Verfahrenskosten zu erheben und sei ihm
für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen.
Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Mit handschriftlicher Eingabe vom 25. Juni 2022
verlangte der Beschwerdeführer die beschleunigte Behandlung seines Falles. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt mit Replik vom 1. Juli 2022 an
den Ausführungen in der Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren
Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und
eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden
somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316
E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als
wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1
und 3.3).
Da Sanktionen
auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen, bezieht sich der vom Haftgericht
zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und
rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Das Vorliegen und das Ausmass der
strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich
gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber vom Sachgericht zu
prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren
klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in
Frage kommen kann (BGE 143 IV 334 E. 2.2, mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 221 N 6a).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht verwies hinsichtlich des dringenden Tatverdachts
zunächst auf seine Verfügung vom 3. Juni 2022, mit welcher es den dringenden
Tatverdacht betreffend die folgenden Vorkommnisse bejaht hatte: Am 17. Mai 2022
sei in der Wohnung des Beschwerdeführers 500g getrocknetes Pflanzenmaterial
gefunden worden, was durch entsprechende Fotos belegt sei. Weiter habe der
Beschwerdeführer gestanden, am 24. Mai 2022 versucht zu haben, mit einer
gefälschten 200-Franken-Note eine sexuelle Dienstleistung zu bezahlen. Zudem
habe er gestanden, gleichentags im Rahmen einer Mutprobe für die [...] ein
Motorrad der Marke [...] beschädigt und gestohlen zu haben. Bei seiner
anschliessenden Festnahme hätten überdies 32.9g Haschisch in seinem Gewahrsam sichergestellt
werden können. Ferner bestehe ein dringender Verdacht, dass der Beschwerdeführer
am 27. Mai 2022 in die [...]-Garage eingedrungen sei, einen Personenwagen der
Marke Skoda entwendet habe und damit unter Drogeneinfluss gefahren sei, am 28.
Mai 2022 in die Wohnung von [...] eingebrochen sei und dort Gegenstände
entwendet habe sowie am 31. Mai 2022 erneut in die [...]-Garage
eingedrungen sei und dort 8 Fahrzeugschlüssel entwendet sowie versucht habe,
diverse Fahrzeuge zu öffnen und zu entwenden.
Ergänzend zu
diesen Delikten bejahte das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen
Verfügung den dringenden Tatverdacht hinsichtlich folgender, zusätzlicher
Vorkommnisse: Am 23. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer drei Polizisten mit
«ihr Arschlöcher» beschimpft, wobei er dies in seiner Einvernahme vom 5. Juni
2022.
zugestanden habe. Weiter habe der Beschwerdeführer gestanden, am 3. Juni
2022.
–nach seiner Entlassung aus der mit Verfügung vom 3. Juni 2022
aufgehobenen Haft – in die Garage [...] eingebrochen zu sein und einen
Personenwagen der Marke Opel entwendet zu haben. Überdies habe der
Beschwerdeführer zugestanden, die Heckscheibe dieses Fahrzeugs mit Farbe
besprayt zu haben. Mit dem Wagen sei er bis zu seiner erneuten Festnahme am 4.
Juni 2022 trotz Verwendungsverbot und unter Drogeneinfluss herumgefahren, wobei
der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Drogenkonsums geständig sei und
selbst angegeben habe, seit 2013 nicht mehr über einen Führerschein zu verfügen.
Schliesslich bestehe der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer
ebenfalls am 4. Juni 2022 Zutritt in die Garage [...] verschafft und im Innern
des Gebäudes diverse Gegenstände behändigt sowie die Start/Stopp-Abdeckung
eines Personenwagens der Marke Ferrari abgerissen habe. Wiederum sei der
Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 5. Juni 2022 hinsichtlich des
Einbruchs geständig gewesen. Auch anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht am 7. Juni 2022 habe sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich der ihm gemachten Tatvorwürfe geständig gezeigt.
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts
nicht, sondern verweist für die einzelnen Vorfälle vollumfänglich auf die
Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Verfügung vom 3. bzw.
7.
Juni 2022 (Beschwerde S. 3).
3.4
Der
Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhandlungen vor dem
Zwangsmassnahmengericht am 3. und 7. Juni 2022 die ihm vorgeworfenen Delikte weitestgehend
zugestanden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2; Verhandlungsprotokoll
vom 7. Juni 2022 S. 2 ff.). Für die weitere Beweislage betreffend die einzelnen
Delikte kann grundsätzlich auf die zutreffenden und seitens des
Beschwerdeführers nicht bestrittenen Ausführungen in den Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts vom 3. und 7. Juni 2022 verwiesen werden.
Insbesondere
hinsichtlich der nachfolgend v.a. interessierenden Entwendungen von Fahrzeugen
und deren teilweisen Verwendung unter Drogeneinfluss besteht jeweils ein
dringender Tatverdacht: Die Entwendung des Motorrads und dessen Verwendung am Abend
des 24. Mai 2022 ist zugestanden (Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022
S. 2; Einvernahme vom 25. Mai 2022 S. 3) und objektiv dadurch belegt, dass
der Beschwerdeführer von der Polizei angetroffen werden konnte, als er das
Motorrad in die Richtung seiner Wohnung schob (Polizeirapport vom 25. Mai 2022).
Bei der anschliessenden Effektenkontrolle konnten 32.9g Haschisch beim
Beschwerdeführer sichergestellt werden (Bestätigung einer Sicherstellung vom
25.
Mai 2022; Fotografie des Haschischblocks). Der Beschwerdeführer gab
anlässlich der darauffolgenden Einvernahme vom 25. Mai 2022 freiwillig eine Urinprobe
ab (Einvernahme vom 25. Mai 2022 S. 5). Diese fiel gemäss der
immunochemischen Untersuchung des IRM vom 2. Juni 2022 hinsichtlich Kokain und
Cannabinoiden positiv aus. Die beiden Vorfälle vom 27. und 31. Mai 2022 betreffend
die [...]-Garage bestreitet der Beschwerdeführer zwar bzw. verweigerte er
diesbezüglich die Aussage (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2022 S. 2;
Einvernahme vom 2. Juni 2022 S. 4 ff.). Allerdings ergibt sich aus dem Polizeirapport
[...] vom 1. Juni 2022, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 um 17:30 Uhr
als Fahrzeugführer eines gleichentags aus der [...]-Garage gestohlen gemeldeten
Skoda Rapid kontrolliert wurde, wobei sich am Fahrzeug zudem Kontrollschilder
befanden, die als verloren gemeldet worden waren. Überdies fiel der anlässlich
der Kontrolle durchgeführte Drogenvortest positiv aus (Polizeirapport [...] vom
1.
Juni 2022 S. 3 ff.). Gemäss dem Polizeirapport [...] vom 1. Juni
2022.
wurde zuvor zwischen dem 27. Mai und dem 30. Mai 2022 der
Zugangsschlüssel der [...]-Garage gestohlen und zwischen dem Abend des 30. Mai
und dem Morgen des 31. Mai 2022 alsdann der vorgenannte Skoda entwendet. Weiter
kam es gemäss dem Polizeirapport [...] vom 1. Juni 2022 am Abend des 31. Mai
2022.
erneut zu einem Einbruchdiebstahl bei der [...]-Garage. Dabei schlug der
Täter eine Fensterscheibe ein und verschaffte sich so Zutritt zu den
Räumlichkeiten. Eine sich in der Nähe befindliche Person gab gemäss
vorgenanntem Polizeirapport an, der Beschwerdeführer habe sich mit blutender
Hand in einem VW im Hinterhof der [...]-Garage befunden. Die
Schnittverletzungen des Beschwerdeführers sind mittels Fotodokumentation im
Rapport festgehalten. Überdies gab die requirierende Person an, der
Beschwerdeführer trage eine Weste, die einem Mitarbeiter der Garage gehöre. Als
die Polizei eintraf, befanden sich die beiden Drittpersonen mit dem
Beschwerdeführer im Hinterhof der [...]-Garage (Polizeirapport [...] vom 1. Juni
2022). Der Einbruch in die Garage [...] vom 4. Juni 2022 sowie die
anschliessende Entwendung und Benutzung des Opels Zafira unter Einfluss
diverser Betäubungsmittel ist zugestanden (Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 12
ff.). Auch hat der Beschwerdeführer zugestanden, am 4. Juni 2022 mit dem
entwendeten Opel zur [...] AG gefahren zu sein und dort erneut einen Einbruch
begangen zu haben (Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer
konnte auf dem Gelände der [...] AG festgenommen werden. Beim Gelände
befand sich auch der entwendete Opel, auf dessen Heckscheibe der Namen des
Internetshops des Beschwerdeführers gesprayt worden war (Polizeirapport [...]
vom 4. Juni 2022). Überdies ist auf Videoaufnahmen der Überwachungskameras zu
sehen, wie sich der Beschwerdeführer durch Aufdrücken einer Schiebetüre Zugang
zum Gelände verschafft (Polizeirapport [...] vom 4. Juni 2022).
Vor diesem
Hintergrund kann das Erfordernis des dringenden Tatverdachts vorliegend ohne
Weiteres bejaht werden. Im Übrigen bestehen zwar durchaus Hinweise auf eine
allfällige reduzierte, allenfalls ganz aufgehobene Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers. Namentlich hat er angegeben, an einer psychischen Erkrankung
zu leiden (Einvernahme zur Person vom 17. Mai 2022; Verhandlungsprotokoll vom
3.
Juni 2022 S. 2) und bereits vor 5 Jahren in einem Strafverfahren
mangels Schuldfähigkeit freigesprochen bzw. nicht bestraft worden zu sein (Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Juni 2022 S. 5; Verhandlungsprotokoll vom
3.
Juni 2022 S. 2). Die Vorgangsliste der Staatsanwaltschaft vom
5.
Juni 2022 (S. 4) enthält unter dem Aktenzeichen [...] tatsächlich einen
Eintrag zu einem Urteil des Strafgerichts vom 1. November 2018, mit welchem
eine Einstellung zufolge Schuldunfähigkeit verfügt worden war. Weiter erhält
der Beschwerdeführer eine IV-Rente (Einvernahme zur Person vom 3. Januar 2018) und
haftet den ausgeführten Delikten eine nicht rational erklärbare Komponente an (Besprayen
des entwendeten Fahrzeugs mit dem Namen des eigenen Online-Shops,
Motorraddiebstahl als Mutprobe etc.). Allerdings sind diese Anhaltspunkte zumindest
zum jetzigen Zeitpunkt nicht derart klar, dass im vorliegenden Haftprüfungsverfahren
die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Strafe und eine freiheitsentziehende
Massnahme eindeutig ausgeschlossen werden könnten – die entsprechende Prüfung
bleibt dem Sachgericht vorbehalten (vgl. zur entsprechenden bundesgerichtlichen
Praxis oben E. 3.1). Es bleibt deshalb dabei, dass das Erfordernis des
dringenden Tatverdachts vorliegend erfüllt ist.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angenommen. Es
erwog, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unter Drogeneinfluss und
ohne Führerschein in der Region Basel herumgefahren sei. Dieses Verhalten
stelle eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Es sei auch zu
befürchten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Entlassung
aus der Haft wiederum unter Drogeneinfluss hinter das Steuer setze und somit
die Verkehrssicherheit und damit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer
gefährde. Bereits am 31. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer ein zuvor von ihm
gestohlenes Fahrzeug unter Drogen gelenkt. Für Delikte dieser Art erscheine die
Beweislage erdrückend. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer nicht davor
zurückschrecke, Delikte zu begehen, um sein finanzielles Fortkommen zu
erleichtern und seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch aus diesem Grund müsse
davon ausgegangen werden, dass er nach der Entlassung aus der Haft weiter delinquieren
würde. Insbesondere sei es sehr wahrscheinlich, dass er das gleiche
Verhaltensmuster auch künftig an den Tag legen werde. Weiter scheine der Beschwerdeführer
vom laufenden Verfahren und der erstmaligen Festnahme völlig unbeeindruckt.
Noch am Tag seiner Entlassung aus der Haft am 3. Juni 2022 habe er bereits wieder
delinquiert. Somit sei auch von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose
auszugehen. Letztlich sei aufgrund des Beschleunigungsgebots der zeitnahe
Abschluss des Vorverfahrens angezeigt, was beim Verüben weiterer Delikte durch
Dispositiv
den Beschuldigten nicht möglich wäre. Aus diesen Gründen sei die
Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Geeignete Ersatzmassnahmen, um der
Fortsetzungsgefahr wirksam begegnen zu können, seien zum jetzigen Zeitpunkt
keine ersichtlich.
4.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Fortsetzungsgefahr aufgrund der fehlenden
Vorstrafen. Die angefochtene Verfügung habe im Gegensatz zur Verfügung vom 3.
Juni 2022 den Fokus nicht mehr auf Vermögensdelikte, sondern auf Verkehrsdelikte
gelegt. Der Beschuldigte sei indes auch in dieser Hinsicht nicht einschlägig
vorbestraft. Das von ihm sorglos zu Protokoll gegebene «Geständnis» sei keine
Entscheidgrundlage für die Anordnung der Untersuchungshaft. Dass der
Beschwerdeführer keinen Führerausweis habe und ob er zu gegebener Zeit unter
Drogeneinfluss gestanden haben soll, sei bis anhin weder mit Unterlagen noch
mit Abklärungen etc. belegt. Es lasse sich lediglich feststellen, dass der
Beschwerdeführer einen lupenreinen Strafregisterauszug aufweise. Unter diesen
Umständen seien die Hürden der Fortsetzungsgefahr vorliegend nicht erreicht
(Beschwerde S. 3).
4.3
4.3.1 Fortsetzungs-
bzw. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die
beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die
Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel
der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess
durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung
des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit,
Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar
2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,
Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022
N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
folgende Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis
erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens
muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund
der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt drittens eine
ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
4.3.2 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht
werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom
28. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV
9 E. 2.3.1).
Der
Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (Strafregisterauszug vom 17. Mai 2022).
Allerdings ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 3.4), dass der
Beschwerdeführer zugestanden hat, mehrfach Einbrüche und/oder Diebstähle sowie
Fahrten unter Drogeneinfluss begangen zu haben. Insbesondere hat der
Beschwerdeführer zugestanden, am 4. Mai 2022 nach einem Einbruch einen Opel
entwendet zu haben und damit unter Einfluss von Betäubungsmitteln herumgefahren
zu sein. Auch ist zugestanden, dass er am selben Tag erneut in eine Garage
einbrach. Entgegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers können die
entsprechenden Geständnisse als glaubhaft eingeschätzt werden. Zudem bestünde
aufgrund der oben dargelegten Umstände (Videoaufnahmen, mit dem Namen des Online-Shops
des Beschwerdeführers besprayte Heckscheibe des entwendeten Autos, Festnahme
auf dem Gelände der Garage etc.) für die Vorfälle vom 4. Mai 2022 selbst ohne
Geständnis eine derart erdrückende Beweislage, dass diesbezüglich einschlägige
Vortaten angenommen werden können. Wie dargelegt, besteht auch für die
bestrittenen Vorfälle zwischen dem 27. und 31. Mai 2022 ohne Weiteres eine erdrückende
Beweislage (Kontrolle des Beschwerdeführers im entwendeten Fahrzeug, positiver
Drogenvortest, erneutes Eindringen in dieselbe Garage am selben Tag etc.), sodass
auch hier von einschlägigen Vortaten auszugehen ist. Demnach kommen als
Vortaten insbesondere die fünf Hausfriedensbrüche (allenfalls in Verbindung mit
Diebstählen) bei Auto-Garagen (dreimal bei der [...]-Garage, und je einmal bei
der Garage [...] und bei der [...] AG) sowie die beiden Diebstähle bzw. Entwendungen
zum Gebrauch von Fahrzeugen mit anschliessender Verwendung unter Drogeneinfluss
(einmal mit dem Skoda, einmal mit dem Opel) in Frage. Somit besteht eine
hinreichende Zahl an Vortaten. Zu prüfen ist weiter, ob die Vortaten bzw. die
drohenden Taten auch hinreichend schwer sind und von ihnen eine erhebliche
Gefährdung anderer ausgeht (die beiden Kriterien überschneiden sich, vgl. BGE 143 IV 9
E. 2.9).
4.3.3 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten
Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der
Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit
beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel
Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1,
1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Ebenfalls hat das Bundesgericht
Trunkenheitsfahren (teilweise mit Unfallfolgen) als erheblich
sicherheitsgefährdend im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eingestuft
(BGer 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Auch bei einem regelmässigen
Drogenkonsumenten, der über keinen Führerausweis mehr verfügte und trotzdem
immer wieder ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss führte, nahm das
Bundesgericht eine hinreichende Schwere der drohenden Delikte und eine daraus
resultierende erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer an (BGer 1B_191/2015
vom 18. Juni 2015 E. 2.3.2). Bei Vermögensdelikten kann eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung hingegen nur dann bejaht werden, wenn die Vermögensdelikte
eine geschädigte Person besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein
Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022
E. 2.2.2), namentlich bei gewerbsmässig ausgeübten Vermögensdelikten mit
hoher Deliktssumme (vgl. BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022
E. 2.3.5, mit Hinweisen). Die vorliegend in Frage stehenden
Vermögensdelikte genügen daher für sich genommen nicht zur Annahme der
Fortsetzungsgefahr. Allerdings geht vom Beschwerdeführer die Gefahr aus, wie
bereits mehrfach in der Vergangenheit in Auto-Garagen einzudringen und
anschliessend unter Drogeneinfluss mit entwendeten Fahrzeugen Leib und Leben
anderer Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. In Übereinstimmung mit der vorstehend
dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen damit Delikte von
hinreichender Schwere in Frage, von denen überdies eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung für andere ausgeht.
4.3.4 Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt schliesslich eine schlechte
Rückfallprognose voraus. Für eine ungünstige Legalprognose spricht
insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt
und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen
Tätigkeit hat abhalten lassen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; AGE
HB.2022.21 vom 14. Juni 2022 E. 3.4.1). Bei dieser Bewertung sind
allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu
würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre
Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle
Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8, mit Hinweisen). Betreffend die Anforderungen an
die Rückfallgefahr gilt eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je
schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit
anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen
(BGE 143 IV 9 E. 2.9, mit Hinweisen).
Vorliegend ist
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit eine
Vielzahl an Delikten begangen haben dürfte wobei die Intensität und die Kadenz
seiner Delinquenz immer stärker zunahm. Weiter muss davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 3. Mai 2022
erneut und in gleichartiger Weise delinquierte und sich anschliessend gleich noch
ein weiteres Mal Zugang zu einer Auto-Garage verschaffte. Der Beschwerdeführer
hat sich demnach durch die ihn eingeleiteten Strafverfahren sowie die
Untersuchungshaft nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit
abhalten lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen
Geldprobleme hat und diese, wie er angibt, ebenfalls mitursächlich für sein
Verhalten sind (Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2022 S. 2; Einvernahme
vom 5. Juni 2022 S. 10 f.). Zudem konsumiert der Beschwerdeführer gemäss
eigener Angabe regelmässig Drogen. Er ist auch auf eine Vielzahl von
Medikamenten angewiesen (Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2022 S. 3;
Einvernahme vom 5. Juni 2022 S. 8 ff. und 17). Schliesslich gilt es zu
beachten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sich in einer manischen
Phase zu befinden, welche er in Kombination mit dem Drogenkonsum für seine
plötzlich auftretende Serie an Delikten mitverantwortlich macht (Verhandlungsprotokoll
vom 3. Juni 2022 S. 2). Aufgrund all dieser Umstände muss vorliegend
von einer schlechten Rückfallprognose ausgegangen werden, zumal die vom
Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für andere gross ist. Insgesamt hat das
Zwangsmassnahmengericht somit den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu Recht
bejaht.
5.
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht beurteilte die Anordnung der Untersuchungshaft schliesslich
auch als verhältnismässig. Dabei erwog es insbesondere, dass gemäss Haftantrag
der Staatsanwaltschaft diverse Ermittlungstätigkeiten zu erledigen seien,
namentlich der Abgleich von Schuhsohlenabdrücken mit offenen Tatortspuren, der
Abgleich des DNA-Profils mit offenen Tatortspuren, Recherchen über
gleichgelagerte Einbrüche mit demselben modus operandi, das Abwarten der
Ergebnisse nach der Verbreitung national mit den Schuhsohlenprofilen und
Angaben des Beschwerdeführers sowie die Anklageerhebung. Zudem habe der
Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine Strafe zu erwarten, welche die
verfügte Haftdauer von 8 Wochen deutlich übersteige.
5.2 Der
Beschwerdeführer hat zu den vorstehenden Ausführungen des
Zwangsmassnahmengerichts keine Stellung genommen (vgl. Beschwerde S. 3).
5.3
5.3.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit.
c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1;
143 IV 168 E. 5.1).
5.3.2 Die
angeordnete Untersuchungshaft von 8 Wochen ist vorliegend angesichts der noch
vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und der zu erwartenden Strafe grundsätzlich
verhältnismässig. Weiter sind keine geeigneten milderen Massnahmen ersichtlich,
welche der vorliegend bestehenden Fortsetzungsgefahr beikommen könnten. Auch
der Beschwerdeführer hat keine einschlägigen Ersatzmassnahmen vorgebracht.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat allerdings in der angefochtenen Verfügung nicht
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung zu
leiden scheint. Wie bereits oben angetönt, ergibt sich dies aus den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine bipolare Störung sowie ADHS habe
und eine psychiatrische Behandlung in der UPK notwendig sei (Schreiben vom 25.
Juni 2022). Zudem erhält der Beschwerdeführer eine IV-Rente, wobei offenbar ein
Gutachten der IV-Stelle Basel-Stadt aus dem Jahr 2016 besteht (Eingabe der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2022). Überdies deutet
auch das gesamte Tatvorgehen des Beschwerdeführers auf eine psychische
Erkrankung hin. Schliesslich wurde bereits vor 5 Jahren offenbar ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Schuldfähigkeit eingestellt (vgl.
zum Ganzen oben E. 3.4). Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer
umgehend psychiatrisch begutachtet werden. Angesichts des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen wird es sich überdies aufdrängen, bei der
begutachtenden Person vorab ein Kurzgutachten oder wenigstens einen mündlichen
Zwischenbericht anzufordern (vgl. BGer 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2021
E. 2.11, 1B_731/2011 vom 19. Januar 2012 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat
zudem seine Ärzte von ihrem Berufsgeheimnis entbunden (Schreiben vom 13. Juni
2022), womit auch von ihnen zusätzliche Informationen erhältlich gemacht werden
können. Weiter sind die Akten des Strafverfahrens [...] beizuziehen, in welchem
offenbar auf Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers erkannt worden war. Auch das
vorgenannte Gutachten der IV-Stelle Basel-Stadt ist beizuziehen. Sollte sich
aus den entsprechenden Informationen ergeben, dass der Beschwerdeführer
schuldunfähig ist und eine stationäre Massnahme nicht in Frage kommt, so wäre
die Verhältnismässigkeit der Haft allenfalls nicht mehr gegeben, was von Amtes
wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO; Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 212 N 7; vgl. auch ders., a.a.O., Art. 212 N 21, zur
Berücksichtigung einer allfälligen freiheitsentziehenden Massnahme bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft).
Da die Haft nur
aufrechterhalten werden kann, solange geeignete Ersatzmassnahmen fehlen, hat
die Staatsanwaltschaft mit Blick auf eine allfällige Haftentlassung weiter zu
klären, welche Auflagen notwendig wären, um den sich negativ auf Psyche und
Delinquenz des Beschwerdeführers auswirkenden Drogenkonsum zu verhindern. Auch
sind für den Fall der Haftentlassung Fragen im Zusammenhang mit der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Geldprobleme, hängiger Antrag zur
Aufhebung der Spielsperre im Casino vom 4. Juni 2022 etc.), der Führung des
eigenen Haushaltes (vgl. die Bilder der Hausdurchsuchung vom 17. Mai 2022) und
weiteren Implikationen der psychischen Erkrankung für den Alltag des
Beschwerdeführers zu klären. Allenfalls hat eine Meldung an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu erfolgen (vgl. § 6 Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetz [KESG, SG 212.400]).
5.4 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der besondere
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit
der Untersuchungshaft zumindest nach jetzigem Erkenntnisstand gegeben ist,
wobei die Staatsanwaltschaft gehalten ist, weitere Abklärungen zur psychischen
Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne der obigen Erwägungen zu tätigen. Die
Beschwerde ist demnach in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen.
6.
6.1 Die
Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Über
die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.
6.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar von
CHF 938.70 (inkl. allfällige Auslagen und MWST) gemäss Honorarnote vom 11.
Juli 2022 aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch über den allfälligen
Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar
von CHF 871.60 (inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
67.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Liselotte Henz MLaw Frédéric
Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).