HB.2022.27
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. August 2022
19. Juli 2022Deutsch23 min
2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 14. Juni
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.27
ENTSCHEID
vom 19.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Juni 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 23. August 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____
(Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Missachtung einer
Eingrenzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
sowie mehrfacher Sachbeschädigung. In diesem Rahmen stellte sie am 12. Juni
2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 14. Juni
2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die
vorläufige Dauer von zehn Wochen, d.h. bis zum 23. August 2022, gut.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2022 und seine
unverzügliche Freilassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei die
Freilassung mit der Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Polizeistelle zu
melden, zu verbinden. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort vom
1. Juli 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat der
Beschwerdeführer repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – sofern sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person, der gegenüber
Untersuchungshaft verfügt wurde, beschwert und deshalb zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 StPO).
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
An
das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind höhere Anforderungen zu
stellen als an das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines hinreichenden
Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (ausf. zur Unterscheidung
Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 10). Der
hinreichende und der dringende Tatverdacht unterscheiden sich vor allem durch
graduelle Elemente hinsichtlich der Beweislage; überdies ist bei der
Sachverhaltsdarstellung für einen dringenden Tatverdacht ein höherer
Konkretisierungsgrad zu verlangen (Zimmerlin,
a.a.O., Art. 197 StPO N 12; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12
vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten
an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2).
Bei Beginn der
Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer
als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer
Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach
Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine
Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV
122.
E. 3.1 und 3.3).
3.2
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wegen mehrfachen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1
StGB), mehrfacher Missachtung einer Eingrenzung (Art. 119 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 ff. BetmG) sowie mehrfacher
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) bejaht.
In der Sache SW.[...]
stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Geschädigten [...] sowie die
Bilder der Überwachungskamera im Lokal «Z____». Diese zeigten, wie der
mutmassliche Mittäter B____ das Portemonnaie aus der Jacke des Geschädigten
nehme, während eine Person, deren Signalement mit jenem des Beschuldigten
übereinstimme, hinter ihm stehe. B____ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer
habe vom Diebstahl der Karten gewusst. Es sei anschliessend versucht worden,
mit diesen Karten Waren in der «[...]» und an einem [...]-Automaten zu
bezahlen. Daraus ergebe sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich eines
Diebstahls sowie eines betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage.
Ein dringender
Tatverdacht hinsichtlich derselben Delikte bestehe in der Sache SW.[...]. Dort
stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des mutmasslichen Geschädigten
C____, die Bilder der Überwachungskamera des Restaurants «X____» sowie die
Aussagen des mutmasslichen Mittäters B____. Aus diesen ergebe sich, dass Letzterer
und der Beschwerdeführer zwei Kreditkarten aus dem Portemonnaie des Geschädigten
nähmen. Mit einer der Karten seien anschliessend mehrere Bezüge getätigt
worden.
Ebenfalls um
diese beiden Delikte geht es im Verfahren SW.[...]. Hierbei beruft sich die Vorinstanz
auf die Aussagen der Geschädigten D____ sowie der Auskunftsperson E____. Letzterer
habe den Beschwerdeführer auf einer Fototafel erkannt. Der Beschwerdeführer
habe die Handtasche der Geschädigten von einer Parkbank gestohlen, während sein
mutmasslicher Mittäter F____ sie abgelenkt habe. Mit der Bankkarte seien
diverse Zahlungen getätigt worden. Bei einer davon sei er zudem durch die
Überwachungskamera gefilmt worden.
Ausserdem
bestehe der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (SW.[...]). Anlässlich einer am 25. Mai 2022
durchgeführten Kontrolle habe die Kantonspolizei Basel-Stadt beim
Beschwerdeführer ein weisses Pulver sichergestellt. Hierbei handle es sich
mutmasslich um Kokain. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich anlässlich der
Verhandlung vom 14. Juni 2022 ein Geständnis abgelegt.
Des Weiteren
bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai
2022.
ein Fahrrad gegen den Personenwagen von G____ sowie ein weiteres Fahrrad
gegen den Lieferwagen der H____ geworfen habe (SW.[...], SW.[...], SW.[...]).
Er sei bei der Tat von einem Anwohner beobachtet worden. Zudem habe er
anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2021 ein Geständnis abgelegt.
Diese Taten seien mutmasslich als mehrfache Sachbeschädigung zu qualifizieren.
Ein dringender
Tatverdacht hinsichtlich eines Diebstahls sowie eines betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bestehe schliesslich im Verfahren
SW.[...]. Er habe am 11. Juni 2022 die Tasche des Geschädigten I____ sowie die
in dieser befindliche Handtasche von J____ behändigt. Anschliessend habe er
unter missbräuchlicher Verwendung der so gestohlenen Kreditkarte von Letzterer
Lebensmittel erworben. Er sei durch die Geschädigten mittels Ortung der Air
Pods gefunden worden; diese hätten ihn erkannt als die Person, welche sich zum
Tatzeitpunkt am Tatort befunden und verdächtig verhalten habe.
3.3
In
seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts. Zunächst vertritt er die Position, der dringende
Tatverdacht könne sich nur auf den letzten Vorfall vom 11. Juni 2022 beziehen.
Zu allen übrigen Faszikeln habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am
19.
Mai 2022 einvernommen und danach auf einen Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft verzichtet; diese Sachverhalte könnten daher nicht mehr
massgebend sein.
Den dringenden
Tatverdacht hinsichtlich des mutmasslich am 11. Juni 2022 begangenen Diebstahls
sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bestreitet der
Beschwerdeführer. Zwar geht auch er davon aus, er sei auf den Aufnahmen der
Überwachungskamera im Restaurant «Y____» zu sehen. Es sei aber nicht zu
erkennen, ob er mit der gestohlenen Bankkarte bezahlt habe. Es hätten sich auch
andere Personen im Restaurant befunden; diese könnten ebenfalls Täter gewesen
sein. Dem Polizeirapport sei zudem zu entnehmen, dass man beim Beschwerdeführer
anlässlich seiner Verhaftung weder die Bankkarte, den Rucksack noch die Airpods
habe sicherstellen können. Es sei daher viel naheliegender, dass jemand anderes
für den Diebstahl verantwortlich sei.
3.4
Die
Staatsanwaltschaft schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen der
Vorinstanz an und verweist darauf, dass die vorgeworfenen Diebstähle durch die
Bilder der Überwachungsvideos bzw. durch Zeugenaussagen bestätigt seien. Der
Beschuldigte bestreite die meisten Tatvorwürfe zwar bzw. verweigere die
Aussage. Aufgrund der zahlreichen objektiven Beweismittel bestehe aber ein
dringender Tatverdacht.
3.5
Der
Annahme des Beschwerdeführers, für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts
könne nur auf den Vorfall vom 11. Juni 2022 abgestellt werden, kann nicht
gefolgt werden. Es besteht kein irgendwie gearteter Anspruch auf
Vertrauensschutz, bloss weil die Staatsanwaltschaft sich nicht schon zu Beginn
der Ermittlungen entschliesst, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
zu stellen (AGE HB.2022.17 vom 3. Juni 2022 E. 4.5, HB.2022.14 vom
24.
Mai 2022 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft ist auch nicht gehalten,
im erstmöglichen Zeitpunkt, in welchem ein Vorwurf gegen einen Beschuldigten im
Raum steht, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (vgl.
AGE HB.2022.17 vom 3. Juni 2022 E. 4.5).
Vorliegend kommt
hinzu, dass mit dem Vorfall vom 11. Juni 2022 eine weitere mutmassliche
Straftat zu den bestehenden Vorwürfen hinzukam, was die Fluchtgefahr (vgl. Erwägung
4.5
unten) erhöhte und umso mehr für die Verhältnismässigkeit der beantragten Untersuchungshaft
(vgl. Erwägung 5.4 unten) sprach. Auch deswegen durfte die Staatsanwaltschaft
ohne Weiteres (erst) am 12. Juni 2022 einen Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft stellen.
3.6
3.6.1
Hinsichtlich
des Bestehens eines dringenden Tatverdachts kann grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da der
Beschwerdeführer dessen Vorliegen einzig in der Sache SW.[...] substantiiert
bestreitet, erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der übrigen Vorwürfe.
Ergänzend sei Folgendes angemerkt:
In der Sache SW.[...]
verweigerte der Beschwerdeführer zunächst die Aussage (Einvernahmeprotokoll vom
19.
Mai 2022, S. 2 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz
behauptete er dann, er kenne B____ nicht und habe vom Diebstahl nichts gewusst.
B____ habe einzig versucht, ihm Drogen zu verkaufen (Verhandlungsprotokoll vom
14.
Juni 2022, S. 2). Tatsächlich behauptete dieser anlässlich seiner
Einvernahme vom 8. April 2022, er kenne den Beschwerdeführer nicht mit Namen
und er habe das Portemonnaie alleine gestohlen (Einvernahmeprotokoll vom 8.
April 2022, S. 11). Allerdings sagte er auch, er sei anschliessend gemeinsam
mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen, als er versucht habe, die
gestohlenen Kreditkarten einzusetzen. Der Beschwerdeführer habe von der
Herkunft der Karten gewusst (Einvernahmeprotokoll vom 8. April 2022, S.
11). Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in der Sache SW.[...]
(siehe sogleich) ebenfalls ein Handeln in Mittäterschaft mit B____ vorgeworfen
wird, besteht auch in dieser Sache ein dringender Verdacht, dass der
Beschwerdeführer die B____ vorgeworfenen Taten als dessen Mittäter beging.
In der Sache SW.[...]
ist das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit B____ durch die Bilder der
Überwachungskamera im Restaurant «X____» einlässlich dokumentiert. Darauf ist
zu sehen, wie X sich an den Tisch neben jenem des Geschädigten setzt, in dessen
Jackentasche greift, das Portemonnaie herausnimmt, den Beschwerdeführer zu sich
an den Tisch winkt, zwei Kreditkarten zu diesem hinüberschiebt und dann das
Portemonnaie zurück in die Jackentasche steckt. Der Beschwerdeführer nimmt die
Kreditkarten an sich. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2022 gab B____
an, der Beschwerdeführer habe wie er Drogen erwerben wollen. Sie hätten zudem
Whisky oder Zigaretten zu erwerben versucht (Einvernahmeprotokoll vom 26. April
2022, S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch
hier ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht ausgehen.
In der Sache SW.[...]
wurden der Beschwerdeführer und dessen mutmasslicher Mittäter F____ von der
Auskunftsperson E____ auf einer Fototafel wiedererkannt (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2022). Aus den Aussagen der Auskunftsperson
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und dessen mutmasslicher Mittäter
gemeinsam auf die Auskunftsperson und die mutmassliche Geschädigte zugingen,
einer der beiden sie in ein Gespräch verwickelte und der andere sich in dieser
Zeit in der Nähe der rund 2,5 bis 3 Meter entfernten Wertsachen befand. Die
beiden seien nach rund fünf Minuten gemeinsam gegangen. Danach hätten die
Auskunftsperson und die Geschädigte realisiert, dass ihre Wertsachen weg seien
(Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2022, S. 2 f.).
Diese
exemplarisch dargestellten Vorwürfe zeigen, dass angesichts des jetzigen
Standes der Ermittlungen ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht
ausgegangen werden durfte.
3.6.2
Hinsichtlich
des vom Beschwerdeführer bestrittenen dringenden Tatverdachts in der Sache SW.[...]
sei Folgendes angemerkt: Aufgrund der schlüssigen Aussagen des mutmasslichen
Geschädigten I____ besteht ein gewichtiger Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt, in welchem der mutmassliche Diebstahl
verübt wurde, beim [...] war. In seiner Haftbeschwerde bestreitet er dies nicht
ernstlich, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier den Aussagen des
mutmasslichen Geschädigten nicht gefolgt werden könnte.
Dass er auf der
Überwachungskamera im Lokal «Y____» zu sehen ist, stellt der Beschwerdeführer
ebenfalls nicht in Abrede. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, es sei nicht
zu erkennen, dass er mit der gestohlenen Bankkarte bezahlt habe. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, ist entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers sehr wohl zu erkennen, dass er mit einer Karte bezahlt. Dass
dies seine eigene wäre, bringt er nicht vor. Eine solche wurde anlässlich
seiner Festnahme am 11. Juni 2022 auch nicht gefunden (vgl. Rapport der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 11. Juni 2022, S. 3 f.). Darüber hinaus
entsprechen sich die Zeit, zu welcher der Beschwerdeführer eine Zahlung
tätigte, die Zeit, zu welcher in der Kasse des «Y____» ein entsprechender
Verkauf registriert wurde, und die Zeit, zu welcher auf dem Konto der
mutmasslichen Geschädigten eine Belastung erfolgte (vgl. Fotodokumentation vom
11.
Juni 2022, S. 3 ff.; Quittungen des Restaurants «Y____» vom 11. Juni 2022).
Die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Bezüge mit der gestohlenen
Karte tätigte, ist daher erdrückend. Der Umstand, dass er vielleicht nicht
einzige Person im Lokal war, ändert daran nichts. Die Bilder der
Überwachungskamera belegen, dass keineswegs ein dichtes Gedränge herrschte,
welches dazu zwingen würde, die Täterschaft einer Drittperson ernstlich in
Erwägung zu ziehen.
Schliesslich
weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass das
Deliktsgut (Bankkarte, Rucksack und Airpods) anlässlich der Verhaftung nicht
mehr beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnte, nicht ausschlaggebend
ist. Ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer vom Geschädigten im
Lokal «Y____» angetroffen wurde und die Flucht ergriff, musste er mit einer
Festnahme rechnen. Es war daher naheliegend, sich des Deliktsgutes zu
entledigen. Angesichts des Umstandes, dass bis zur Festnahme rund eine halbe
Stunde verging, bestanden hierzu genügend Möglichkeiten.
3.6.3
Im
Übrigen besteht mangels spezifischer Rügen seitens des Beschwerdeführers kein
Anlass, sämtliche Vorwürfe einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
4.
4.1
Die
Vorinstanz stützt die Anordnung von Untersuchungshaft auf das Vorliegen von
Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und halte
sich erst seit dem 22. November 2021 in der Schweiz auf. Er habe gemäss eigenen
Angaben keine Familienangehörigen in der Schweiz; einer Erwerbstätigkeit könne
er nicht legal nachgehen. Der Asylantrag sei abgewiesen worden. Die verfügte
Eingrenzung vom 17. März 2022 habe er ebenfalls nicht respektiert. Er
manifestiere somit eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen
Anordnungen betreffend seinen Aufenthaltsort. Die bei einer Verurteilung
drohende Strafe sowie die gesamten Umstände liessen befürchten, dass der
Beschwerdeführer ins Ausland fliehen oder untertauchen würde.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er sei mit Strafbefehlen
vom 17. und 25. März 2022 zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 180 Tagen
verurteilt worden. Die Verfügung betreffend Strafantritt per 23. August 2022
sei ihm zudem im Rahmen der Einvernahme vom 19. Mai 2022 ausgehändigt worden.
Trotz dieser drohenden fast einjährigen Haftstrafe sei er bisher weder im
Inland untergetaucht, noch ins Ausland geflohen.
4.3
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet im Wesentlichen, dass der blosse Umstand, dass der
Beschwerdeführer zur Einvernahme vom 19. Mai 2022 erschienen sei, nicht
ausschlaggebend sei. Seither seien weitere Tatvorwürfe hinzugekommen. Zudem
drohe dem Beschwerdeführe im Falle einer Verurteilung die Landesverweisung, was
den Fluchtanreiz signifikant erhöhe. Schliesslich habe er bereits einmal eine
Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasylzentrums (BAZ) missachtet, sei also
bereits einmal unkontrolliert untergetaucht.
4.4
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E.
2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).
4.5
Auch
hinsichtlich der Frage der Fluchtgefahr kann der Vorinstanz sowie den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden.
Der
Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger ohne Beziehungen zur Schweiz
(vgl. Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom
11.
Juni 2022). Seine Schwestern leben laut seinen Angaben in Deutschland
bzw. Italien (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2022, S. 4). Seine
einzigen sozialen Kontakte scheinen die mutmasslichen Mittäter F____ und B____
zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2022, S. 4). Er kann in der
Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Schliesslich wurde auch sein
Asylantrag aufgrund seiner unkontrollierten Abreise abgewiesen (vgl. Auszug aus
dem Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom 11. Juni 2022). Es
fehlt damit an jeglichem Grund familiärer, sozialer oder beruflicher Natur,
welcher den Beschwerdeführer an einem Untertauchen oder einer Flucht ins
Ausland hindern könnte.
Aufgrund der
mittlerweile einschlägigen (unbedingten) Vorstrafen wird im Falle eines
Schuldspruchs das vorliegende Verfahren erneut nur mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe abgeschlossen werden können. Eine unbedingte Freiheitsstrafe
von mehreren Monaten stellt per se einen erhöhten Fluchtanreiz dar.
Dass sich die
Fluchtgefahr seit der Befragung vom 19. Mai 2022, als sich der Beschwerdeführer
noch nicht in Haft befand, weiter erhöht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass
ihm nach der Befragung der Vollzugsbefehl des Straf- und Massnahmenvollzugs des
Kantons Basel-Stadt (SMV) betreffend Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe
eröffnet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer
am 19. Mai 2022 noch ordnungsgemäss zur Befragung erschien. Bis zu diesem
Zeitpunkt dürfte ihm nämlich noch nicht mit dieser Deutlichkeit bewusst gewesen
sein, dass ihm der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bevorsteht. Erst im
Anschluss an diese Befragung wurde ihm nämlich eröffnet, dass er per 22. August
2022.
zum Antritt einer einjährigen Freiheitsstrafe aufgeboten wird.
Dass er nach
diesem Datum nicht unmittelbar ins Ausland floh, beweist gar nichts. Nach
ständiger Rechtsprechung reicht zur Annahme von Fluchtgefahr bereits ein Untertauchen
im Inland (siehe statt aller BGE 143 IV 160 E. 4.3). Ob der
Beschwerdeführer ohne Haftanordnung am 14. Juni 2022 inzwischen bzw. bis zum
22.
August 2022 untergetaucht wäre, lässt sich heute nicht mit Gewissheit
beantworten. Allerdings lässt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit mehrfach behördlichen Anordnungen (mehrfache Missachtung der Eingrenzung)
widersetzte, indiziell vielmehr den Schluss zu, dass dies wohl eher nicht der
Fall gewesen wäre. Einen zusätzlichen Fluchtanreiz bildet die Landesverweisung,
welche den Beschwerdeführer ebenfalls erwartet.
Insgesamt
schloss die Vorinstanz daher zu Recht auf das Vorliegen von Fluchtgefahr. Die
theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer von einer Flucht
oder einem Untertauchen abgesehen hätte, genügt nicht, um das reelle Risiko
aufzuwiegen.
4.6
Für
die Anordnung von Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines der in
Art. 221 StPO genannten Haftgründe notwendig und hinreichend. Der Beschwerdeführer
rügt zwar, dass die Vorinstanz sich nicht (auch) mit dem Vorliegen von
Wiederholungsgefahr befasst habe. Dazu bestand jedoch kein Anlass, nachdem sie
bereits das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht hatte. Auch für das
Appellationsgericht besteht daher kein Grund, sich mit der Frage der
Wiederholungsgefahr zu befassen.
5.
Schliesslich ist
der angefochtene Entscheid unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.
5.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, seitens Staatsanwaltschaft stünden noch verschiedene
Ermittlungshandlungen betreffend des Deliktsgutes, der Frage einer allfälligen
Mittäterschaft, weitere Einvernahmen (insb. Konfrontationseinvernahmen) sowie
die Prüfung potenzieller weiterer Straftaten aus. Angesichts der Straftaten,
bezüglich derer ein dringender Tatverdacht bestehe, drohe dem Beschwerdeführer
eine Freiheitsstrafe, welche von ihrer Dauer her die verfügte Haft deutlich
übersteige.
5.2
Der
Beschwerdeführer moniert, die Anordnung von Untersuchungshaft sei
unverhältnismässig. Namentlich eine Meldepflicht nach Art. 237 Abs. 2 lit. c
StPO würde eine geeignete Ersatzmassnahme darstellen.
5.3
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des
Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe
der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle, dass für
die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder
teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE
HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 6.3). Zudem ist zu prüfen, ob die
Untersuchungshaft nicht durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann
(Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO).
5.4
Hinsichtlich
der Frage der Verhältnismässigkeit ist den Ausführungen der Vorinstanz
vollumfänglich zu folgen. Die mehrfache Missachtung der Eingrenzung belegt
zudem, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht als
Ersatzmassnahme nicht geeignet ist, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr wirksam
zu begegnen.
6.
6.1
Aus
dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der
Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Die Gebühr ist in
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) auf CHF 500.– festzusetzen.
6.2
6.2.1
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Der Vertreter
des Beschwerdeführers hat weder der Beschwerde noch der Replik eine Honorarnote
beigelegt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde er aufgefordert, dem Gericht
seine Honorarnote einzureichen. Dieser Aufforderung ist er bis zum heutigen Tag
nicht nachgekommen. Angesichts des Umstandes, dass mit einer Haftbeschwerde
über die Rechtmässigkeit eines Eingriffs in die verfassungsrechtlich
gewährleistete persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]) entschieden wird, bedarf sie einer beförderlichen Behandlung, sodass
nicht länger zugewartet werden kann. Der angemessene Aufwand ist daher von
Amtes wegen zu schätzen (§ 25 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Im
vorliegenden Verfahren erschiene für die unternommenen Bemühungen grundsätzlich
ein Aufwand von sechs Stunden angemessen.
6.2.2
Entschädigt
werden können allerdings nur Bemühungen der amtlichen Verteidigung, welche
angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens
notwendig und angemessen sind (vgl. AGE SB.2018.99 vom 25. Februar 2022
E. 9.3.1 f.). Der blosse Umstand, dass eine amtliche Verteidigung mit
einzelnen ihrer Argumente oder Rechtsbegehren nicht durchdringt, rechtfertigt
zwar noch keine Kürzung des beantragten Honorars. Anders verhält es sich jedoch
insbesondere dann, wenn in der Rechtsschrift lange Ausführungen zu Fragen
getätigt werden, welche auch nicht ansatzweise sachdienlich sein könnten oder
dem Beschwerdeführer sogar zum Nachteil gereichen könnten.
Vorliegend
tätigt die amtliche Verteidigung über zwei von acht Seiten der
Beschwerdeschrift hinweg Ausführungen dazu, dass keine Wiederholungsgefahr im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliege. Eine solche wurde jedoch weder
von der Staatsanwaltschaft behauptet, noch setzte sich die Vorinstanz mit einer
solchen auseinander. Es trifft zu, dass die Beschwerdeinstanz Haftgründe
substituieren kann (AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 5.4.1). Dies kann
sie jedoch nur dann tun, wenn der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte,
weil diese Haftgründe von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft
vorgetragen wurden, oder ihm anderweitig das rechtliche Gehör gewährt wurde
(AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 5.4.1). Vorliegend ist dies nicht
der Fall. Die amtliche Verteidigung hatte daher keinerlei Anlass, rund einen
Viertel ihrer Beschwerdeschrift für Ausführungen zu einem nicht
prozessrelevanten Thema zu tätigen. Dieser Aufwand ist nicht
entschädigungsfähig. Daher ist die Honorarnote um eine Stunde von sechs auf fünf
Stunden zu kürzen.
6.2.3
Der
Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt nach Vornahme der
Kürzung um eine Stunde (vgl. Erwägung 6.2.2 hiervor) eine Entschädigung von
CHF 1'000.– (inkl. allfällige Auslagen).
6.2.4
Eine
allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen
geschuldet. Sie ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat
auszuweisen (§ 25 HoR). Vorliegend wird ein Mehrwertsteuerzuschlag von
7,7 % beantragt und ist daher zum gekürzten Honorar hinzuzuschlagen.
6.2.5
Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (inkl. allfällige
Auslagen) zzgl. MWST von CHF 77.00 (insgesamt CHF 1'077.00) aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).