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Entscheid

HB.2022.27

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. August 2022

19. Juli 2022Deutsch23 min

2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 14. Juni

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.27

ENTSCHEID

vom 19.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. Juni 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 23. August 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____

(Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Missachtung einer

Eingrenzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

sowie mehrfacher Sachbeschädigung. In diesem Rahmen stellte sie am 12. Juni

2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 14. Juni

2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt diesen Antrag für die

vorläufige Dauer von zehn Wochen, d.h. bis zum 23. August 2022, gut.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2022 und seine

unverzügliche Freilassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei die

Freilassung mit der Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Polizeistelle zu

melden, zu verbinden. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Beschwerdeantwort vom

1. Juli 2022 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat der

Beschwerdeführer repliziert.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – sofern sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund

der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde

bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person, der gegenüber

Untersuchungshaft verfügt wurde, beschwert und deshalb zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

An

das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind höhere Anforderungen zu

stellen als an das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines hinreichenden

Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (ausf. zur Unterscheidung

Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO N 10). Der

hinreichende und der dringende Tatverdacht unterscheiden sich vor allem durch

graduelle Elemente hinsichtlich der Beweislage; überdies ist bei der

Sachverhaltsdarstellung für einen dringenden Tatverdacht ein höherer

Konkretisierungsgrad zu verlangen (Zimmerlin,

a.a.O., Art. 197 StPO N 12; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1).

Für die Bejahung

eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12

vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten

an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2).

Bei Beginn der

Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer

als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer

Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach

Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine

Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV

122.

E. 3.1 und 3.3).

3.2

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wegen mehrfachen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1

StGB), mehrfacher Missachtung einer Eingrenzung (Art. 119 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 ff. BetmG) sowie mehrfacher

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) bejaht.

In der Sache SW.[...]

stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Geschädigten [...] sowie die

Bilder der Überwachungskamera im Lokal «Z____». Diese zeigten, wie der

mutmassliche Mittäter B____ das Portemonnaie aus der Jacke des Geschädigten

nehme, während eine Person, deren Signalement mit jenem des Beschuldigten

übereinstimme, hinter ihm stehe. B____ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer

habe vom Diebstahl der Karten gewusst. Es sei anschliessend versucht worden,

mit diesen Karten Waren in der «[...]» und an einem [...]-Automaten zu

bezahlen. Daraus ergebe sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich eines

Diebstahls sowie eines betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage.

Ein dringender

Tatverdacht hinsichtlich derselben Delikte bestehe in der Sache SW.[...]. Dort

stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des mutmasslichen Geschädigten

C____, die Bilder der Überwachungskamera des Restaurants «X____» sowie die

Aussagen des mutmasslichen Mittäters B____. Aus diesen ergebe sich, dass Letzterer

und der Beschwerdeführer zwei Kreditkarten aus dem Portemonnaie des Geschädigten

nähmen. Mit einer der Karten seien anschliessend mehrere Bezüge getätigt

worden.

Ebenfalls um

diese beiden Delikte geht es im Verfahren SW.[...]. Hierbei beruft sich die Vorinstanz

auf die Aussagen der Geschädigten D____ sowie der Auskunftsperson E____. Letzterer

habe den Beschwerdeführer auf einer Fototafel erkannt. Der Beschwerdeführer

habe die Handtasche der Geschädigten von einer Parkbank gestohlen, während sein

mutmasslicher Mittäter F____ sie abgelenkt habe. Mit der Bankkarte seien

diverse Zahlungen getätigt worden. Bei einer davon sei er zudem durch die

Überwachungskamera gefilmt worden.

Ausserdem

bestehe der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (SW.[...]). Anlässlich einer am 25. Mai 2022

durchgeführten Kontrolle habe die Kantonspolizei Basel-Stadt beim

Beschwerdeführer ein weisses Pulver sichergestellt. Hierbei handle es sich

mutmasslich um Kokain. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich anlässlich der

Verhandlung vom 14. Juni 2022 ein Geständnis abgelegt.

Des Weiteren

bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai

2022.

ein Fahrrad gegen den Personenwagen von G____ sowie ein weiteres Fahrrad

gegen den Lieferwagen der H____ geworfen habe (SW.[...], SW.[...], SW.[...]).

Er sei bei der Tat von einem Anwohner beobachtet worden. Zudem habe er

anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2021 ein Geständnis abgelegt.

Diese Taten seien mutmasslich als mehrfache Sachbeschädigung zu qualifizieren.

Ein dringender

Tatverdacht hinsichtlich eines Diebstahls sowie eines betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bestehe schliesslich im Verfahren

SW.[...]. Er habe am 11. Juni 2022 die Tasche des Geschädigten I____ sowie die

in dieser befindliche Handtasche von J____ behändigt. Anschliessend habe er

unter missbräuchlicher Verwendung der so gestohlenen Kreditkarte von Letzterer

Lebensmittel erworben. Er sei durch die Geschädigten mittels Ortung der Air

Pods gefunden worden; diese hätten ihn erkannt als die Person, welche sich zum

Tatzeitpunkt am Tatort befunden und verdächtig verhalten habe.

3.3

In

seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines

dringenden Tatverdachts. Zunächst vertritt er die Position, der dringende

Tatverdacht könne sich nur auf den letzten Vorfall vom 11. Juni 2022 beziehen.

Zu allen übrigen Faszikeln habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am

19.

Mai 2022 einvernommen und danach auf einen Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft verzichtet; diese Sachverhalte könnten daher nicht mehr

massgebend sein.

Den dringenden

Tatverdacht hinsichtlich des mutmasslich am 11. Juni 2022 begangenen Diebstahls

sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bestreitet der

Beschwerdeführer. Zwar geht auch er davon aus, er sei auf den Aufnahmen der

Überwachungskamera im Restaurant «Y____» zu sehen. Es sei aber nicht zu

erkennen, ob er mit der gestohlenen Bankkarte bezahlt habe. Es hätten sich auch

andere Personen im Restaurant befunden; diese könnten ebenfalls Täter gewesen

sein. Dem Polizeirapport sei zudem zu entnehmen, dass man beim Beschwerdeführer

anlässlich seiner Verhaftung weder die Bankkarte, den Rucksack noch die Airpods

habe sicherstellen können. Es sei daher viel naheliegender, dass jemand anderes

für den Diebstahl verantwortlich sei.

3.4

Die

Staatsanwaltschaft schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen der

Vorinstanz an und verweist darauf, dass die vorgeworfenen Diebstähle durch die

Bilder der Überwachungsvideos bzw. durch Zeugenaussagen bestätigt seien. Der

Beschuldigte bestreite die meisten Tatvorwürfe zwar bzw. verweigere die

Aussage. Aufgrund der zahlreichen objektiven Beweismittel bestehe aber ein

dringender Tatverdacht.

3.5

Der

Annahme des Beschwerdeführers, für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts

könne nur auf den Vorfall vom 11. Juni 2022 abgestellt werden, kann nicht

gefolgt werden. Es besteht kein irgendwie gearteter Anspruch auf

Vertrauensschutz, bloss weil die Staatsanwaltschaft sich nicht schon zu Beginn

der Ermittlungen entschliesst, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft

zu stellen (AGE HB.2022.17 vom 3. Juni 2022 E. 4.5, HB.2022.14 vom

24.

Mai 2022 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft ist auch nicht gehalten,

im erstmöglichen Zeitpunkt, in welchem ein Vorwurf gegen einen Beschuldigten im

Raum steht, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (vgl.

AGE HB.2022.17 vom 3. Juni 2022 E. 4.5).

Vorliegend kommt

hinzu, dass mit dem Vorfall vom 11. Juni 2022 eine weitere mutmassliche

Straftat zu den bestehenden Vorwürfen hinzukam, was die Fluchtgefahr (vgl. Erwägung

4.5

unten) erhöhte und umso mehr für die Verhältnismässigkeit der beantragten Untersuchungshaft

(vgl. Erwägung 5.4 unten) sprach. Auch deswegen durfte die Staatsanwaltschaft

ohne Weiteres (erst) am 12. Juni 2022 einen Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft stellen.

3.6

3.6.1

Hinsichtlich

des Bestehens eines dringenden Tatverdachts kann grundsätzlich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da der

Beschwerdeführer dessen Vorliegen einzig in der Sache SW.[...] substantiiert

bestreitet, erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der übrigen Vorwürfe.

Ergänzend sei Folgendes angemerkt:

In der Sache SW.[...]

verweigerte der Beschwerdeführer zunächst die Aussage (Einvernahmeprotokoll vom

19.

Mai 2022, S. 2 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz

behauptete er dann, er kenne B____ nicht und habe vom Diebstahl nichts gewusst.

B____ habe einzig versucht, ihm Drogen zu verkaufen (Verhandlungsprotokoll vom

14.

Juni 2022, S. 2). Tatsächlich behauptete dieser anlässlich seiner

Einvernahme vom 8. April 2022, er kenne den Beschwerdeführer nicht mit Namen

und er habe das Portemonnaie alleine gestohlen (Einvernahmeprotokoll vom 8.

April 2022, S. 11). Allerdings sagte er auch, er sei anschliessend gemeinsam

mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen, als er versucht habe, die

gestohlenen Kreditkarten einzusetzen. Der Beschwerdeführer habe von der

Herkunft der Karten gewusst (Einvernahmeprotokoll vom 8. April 2022, S.

11). Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in der Sache SW.[...]

(siehe sogleich) ebenfalls ein Handeln in Mittäterschaft mit B____ vorgeworfen

wird, besteht auch in dieser Sache ein dringender Verdacht, dass der

Beschwerdeführer die B____ vorgeworfenen Taten als dessen Mittäter beging.

In der Sache SW.[...]

ist das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit B____ durch die Bilder der

Überwachungskamera im Restaurant «X____» einlässlich dokumentiert. Darauf ist

zu sehen, wie X sich an den Tisch neben jenem des Geschädigten setzt, in dessen

Jackentasche greift, das Portemonnaie herausnimmt, den Beschwerdeführer zu sich

an den Tisch winkt, zwei Kreditkarten zu diesem hinüberschiebt und dann das

Portemonnaie zurück in die Jackentasche steckt. Der Beschwerdeführer nimmt die

Kreditkarten an sich. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2022 gab B____

an, der Beschwerdeführer habe wie er Drogen erwerben wollen. Sie hätten zudem

Whisky oder Zigaretten zu erwerben versucht (Einvernahmeprotokoll vom 26. April

2022, S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch

hier ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht ausgehen.

In der Sache SW.[...]

wurden der Beschwerdeführer und dessen mutmasslicher Mittäter F____ von der

Auskunftsperson E____ auf einer Fototafel wiedererkannt (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2022). Aus den Aussagen der Auskunftsperson

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und dessen mutmasslicher Mittäter

gemeinsam auf die Auskunftsperson und die mutmassliche Geschädigte zugingen,

einer der beiden sie in ein Gespräch verwickelte und der andere sich in dieser

Zeit in der Nähe der rund 2,5 bis 3 Meter entfernten Wertsachen befand. Die

beiden seien nach rund fünf Minuten gemeinsam gegangen. Danach hätten die

Auskunftsperson und die Geschädigte realisiert, dass ihre Wertsachen weg seien

(Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2022, S. 2 f.).

Diese

exemplarisch dargestellten Vorwürfe zeigen, dass angesichts des jetzigen

Standes der Ermittlungen ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht

ausgegangen werden durfte.

3.6.2

Hinsichtlich

des vom Beschwerdeführer bestrittenen dringenden Tatverdachts in der Sache SW.[...]

sei Folgendes angemerkt: Aufgrund der schlüssigen Aussagen des mutmasslichen

Geschädigten I____ besteht ein gewichtiger Grund zur Annahme, dass der

Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt, in welchem der mutmassliche Diebstahl

verübt wurde, beim [...] war. In seiner Haftbeschwerde bestreitet er dies nicht

ernstlich, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier den Aussagen des

mutmasslichen Geschädigten nicht gefolgt werden könnte.

Dass er auf der

Überwachungskamera im Lokal «Y____» zu sehen ist, stellt der Beschwerdeführer

ebenfalls nicht in Abrede. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, es sei nicht

zu erkennen, dass er mit der gestohlenen Bankkarte bezahlt habe. Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, ist entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers sehr wohl zu erkennen, dass er mit einer Karte bezahlt. Dass

dies seine eigene wäre, bringt er nicht vor. Eine solche wurde anlässlich

seiner Festnahme am 11. Juni 2022 auch nicht gefunden (vgl. Rapport der

Kantonspolizei Basel-Stadt vom 11. Juni 2022, S. 3 f.). Darüber hinaus

entsprechen sich die Zeit, zu welcher der Beschwerdeführer eine Zahlung

tätigte, die Zeit, zu welcher in der Kasse des «Y____» ein entsprechender

Verkauf registriert wurde, und die Zeit, zu welcher auf dem Konto der

mutmasslichen Geschädigten eine Belastung erfolgte (vgl. Fotodokumentation vom

11.

Juni 2022, S. 3 ff.; Quittungen des Restaurants «Y____» vom 11. Juni 2022).

Die

Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Bezüge mit der gestohlenen

Karte tätigte, ist daher erdrückend. Der Umstand, dass er vielleicht nicht

einzige Person im Lokal war, ändert daran nichts. Die Bilder der

Überwachungskamera belegen, dass keineswegs ein dichtes Gedränge herrschte,

welches dazu zwingen würde, die Täterschaft einer Drittperson ernstlich in

Erwägung zu ziehen.

Schliesslich

weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass das

Deliktsgut (Bankkarte, Rucksack und Airpods) anlässlich der Verhaftung nicht

mehr beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnte, nicht ausschlaggebend

ist. Ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer vom Geschädigten im

Lokal «Y____» angetroffen wurde und die Flucht ergriff, musste er mit einer

Festnahme rechnen. Es war daher naheliegend, sich des Deliktsgutes zu

entledigen. Angesichts des Umstandes, dass bis zur Festnahme rund eine halbe

Stunde verging, bestanden hierzu genügend Möglichkeiten.

3.6.3

Im

Übrigen besteht mangels spezifischer Rügen seitens des Beschwerdeführers kein

Anlass, sämtliche Vorwürfe einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz stützt die Anordnung von Untersuchungshaft auf das Vorliegen von

Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und halte

sich erst seit dem 22. November 2021 in der Schweiz auf. Er habe gemäss eigenen

Angaben keine Familienangehörigen in der Schweiz; einer Erwerbstätigkeit könne

er nicht legal nachgehen. Der Asylantrag sei abgewiesen worden. Die verfügte

Eingrenzung vom 17. März 2022 habe er ebenfalls nicht respektiert. Er

manifestiere somit eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen

Anordnungen betreffend seinen Aufenthaltsort. Die bei einer Verurteilung

drohende Strafe sowie die gesamten Umstände liessen befürchten, dass der

Beschwerdeführer ins Ausland fliehen oder untertauchen würde.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er sei mit Strafbefehlen

vom 17. und 25. März 2022 zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 180 Tagen

verurteilt worden. Die Verfügung betreffend Strafantritt per 23. August 2022

sei ihm zudem im Rahmen der Einvernahme vom 19. Mai 2022 ausgehändigt worden.

Trotz dieser drohenden fast einjährigen Haftstrafe sei er bisher weder im

Inland untergetaucht, noch ins Ausland geflohen.

4.3

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet im Wesentlichen, dass der blosse Umstand, dass der

Beschwerdeführer zur Einvernahme vom 19. Mai 2022 erschienen sei, nicht

ausschlaggebend sei. Seither seien weitere Tatvorwürfe hinzugekommen. Zudem

drohe dem Beschwerdeführe im Falle einer Verurteilung die Landesverweisung, was

den Fluchtanreiz signifikant erhöhe. Schliesslich habe er bereits einmal eine

Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasylzentrums (BAZ) missachtet, sei also

bereits einmal unkontrolliert untergetaucht.

4.4

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E.

2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5).

4.5

Auch

hinsichtlich der Frage der Fluchtgefahr kann der Vorinstanz sowie den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden.

Der

Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger ohne Beziehungen zur Schweiz

(vgl. Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom

11.

Juni 2022). Seine Schwestern leben laut seinen Angaben in Deutschland

bzw. Italien (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2022, S. 4). Seine

einzigen sozialen Kontakte scheinen die mutmasslichen Mittäter F____ und B____

zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2022, S. 4). Er kann in der

Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Schliesslich wurde auch sein

Asylantrag aufgrund seiner unkontrollierten Abreise abgewiesen (vgl. Auszug aus

dem Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom 11. Juni 2022). Es

fehlt damit an jeglichem Grund familiärer, sozialer oder beruflicher Natur,

welcher den Beschwerdeführer an einem Untertauchen oder einer Flucht ins

Ausland hindern könnte.

Aufgrund der

mittlerweile einschlägigen (unbedingten) Vorstrafen wird im Falle eines

Schuldspruchs das vorliegende Verfahren erneut nur mit einer unbedingten

Freiheitsstrafe abgeschlossen werden können. Eine unbedingte Freiheitsstrafe

von mehreren Monaten stellt per se einen erhöhten Fluchtanreiz dar.

Dass sich die

Fluchtgefahr seit der Befragung vom 19. Mai 2022, als sich der Beschwerdeführer

noch nicht in Haft befand, weiter erhöht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass

ihm nach der Befragung der Vollzugsbefehl des Straf- und Massnahmenvollzugs des

Kantons Basel-Stadt (SMV) betreffend Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe

eröffnet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer

am 19. Mai 2022 noch ordnungsgemäss zur Befragung erschien. Bis zu diesem

Zeitpunkt dürfte ihm nämlich noch nicht mit dieser Deutlichkeit bewusst gewesen

sein, dass ihm der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bevorsteht. Erst im

Anschluss an diese Befragung wurde ihm nämlich eröffnet, dass er per 22. August

2022.

zum Antritt einer einjährigen Freiheitsstrafe aufgeboten wird.

Dass er nach

diesem Datum nicht unmittelbar ins Ausland floh, beweist gar nichts. Nach

ständiger Rechtsprechung reicht zur Annahme von Fluchtgefahr bereits ein Untertauchen

im Inland (siehe statt aller BGE 143 IV 160 E. 4.3). Ob der

Beschwerdeführer ohne Haftanordnung am 14. Juni 2022 inzwischen bzw. bis zum

22.

August 2022 untergetaucht wäre, lässt sich heute nicht mit Gewissheit

beantworten. Allerdings lässt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in

der Vergangenheit mehrfach behördlichen Anordnungen (mehrfache Missachtung der Eingrenzung)

widersetzte, indiziell vielmehr den Schluss zu, dass dies wohl eher nicht der

Fall gewesen wäre. Einen zusätzlichen Fluchtanreiz bildet die Landesverweisung,

welche den Beschwerdeführer ebenfalls erwartet.

Insgesamt

schloss die Vorinstanz daher zu Recht auf das Vorliegen von Fluchtgefahr. Die

theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer von einer Flucht

oder einem Untertauchen abgesehen hätte, genügt nicht, um das reelle Risiko

aufzuwiegen.

4.6

Für

die Anordnung von Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines der in

Art. 221 StPO genannten Haftgründe notwendig und hinreichend. Der Beschwerdeführer

rügt zwar, dass die Vorinstanz sich nicht (auch) mit dem Vorliegen von

Wiederholungsgefahr befasst habe. Dazu bestand jedoch kein Anlass, nachdem sie

bereits das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht hatte. Auch für das

Appellationsgericht besteht daher kein Grund, sich mit der Frage der

Wiederholungsgefahr zu befassen.

5.

Schliesslich ist

der angefochtene Entscheid unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

5.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, seitens Staatsanwaltschaft stünden noch verschiedene

Ermittlungshandlungen betreffend des Deliktsgutes, der Frage einer allfälligen

Mittäterschaft, weitere Einvernahmen (insb. Konfrontationseinvernahmen) sowie

die Prüfung potenzieller weiterer Straftaten aus. Angesichts der Straftaten,

bezüglich derer ein dringender Tatverdacht bestehe, drohe dem Beschwerdeführer

eine Freiheitsstrafe, welche von ihrer Dauer her die verfügte Haft deutlich

übersteige.

5.2

Der

Beschwerdeführer moniert, die Anordnung von Untersuchungshaft sei

unverhältnismässig. Namentlich eine Meldepflicht nach Art. 237 Abs. 2 lit. c

StPO würde eine geeignete Ersatzmassnahme darstellen.

5.3

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des

Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe

der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für die

Beurteilung der Verhältnismässigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle, dass für

die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder

teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE

HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 6.3). Zudem ist zu prüfen, ob die

Untersuchungshaft nicht durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann

(Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO).

5.4

Hinsichtlich

der Frage der Verhältnismässigkeit ist den Ausführungen der Vorinstanz

vollumfänglich zu folgen. Die mehrfache Missachtung der Eingrenzung belegt

zudem, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht als

Ersatzmassnahme nicht geeignet ist, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr wirksam

zu begegnen.

6.

6.1

Aus

dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der

Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Die Gebühr ist in

Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) auf CHF 500.– festzusetzen.

6.2

6.2.1

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Der Vertreter

des Beschwerdeführers hat weder der Beschwerde noch der Replik eine Honorarnote

beigelegt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde er aufgefordert, dem Gericht

seine Honorarnote einzureichen. Dieser Aufforderung ist er bis zum heutigen Tag

nicht nachgekommen. Angesichts des Umstandes, dass mit einer Haftbeschwerde

über die Rechtmässigkeit eines Eingriffs in die verfassungsrechtlich

gewährleistete persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]) entschieden wird, bedarf sie einer beförderlichen Behandlung, sodass

nicht länger zugewartet werden kann. Der angemessene Aufwand ist daher von

Amtes wegen zu schätzen (§ 25 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Im

vorliegenden Verfahren erschiene für die unternommenen Bemühungen grundsätzlich

ein Aufwand von sechs Stunden angemessen.

6.2.2

Entschädigt

werden können allerdings nur Bemühungen der amtlichen Verteidigung, welche

angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens

notwendig und angemessen sind (vgl. AGE SB.2018.99 vom 25. Februar 2022

E. 9.3.1 f.). Der blosse Umstand, dass eine amtliche Verteidigung mit

einzelnen ihrer Argumente oder Rechtsbegehren nicht durchdringt, rechtfertigt

zwar noch keine Kürzung des beantragten Honorars. Anders verhält es sich jedoch

insbesondere dann, wenn in der Rechtsschrift lange Ausführungen zu Fragen

getätigt werden, welche auch nicht ansatzweise sachdienlich sein könnten oder

dem Beschwerdeführer sogar zum Nachteil gereichen könnten.

Vorliegend

tätigt die amtliche Verteidigung über zwei von acht Seiten der

Beschwerdeschrift hinweg Ausführungen dazu, dass keine Wiederholungsgefahr im

Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliege. Eine solche wurde jedoch weder

von der Staatsanwaltschaft behauptet, noch setzte sich die Vorinstanz mit einer

solchen auseinander. Es trifft zu, dass die Beschwerdeinstanz Haftgründe

substituieren kann (AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 5.4.1). Dies kann

sie jedoch nur dann tun, wenn der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte,

weil diese Haftgründe von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft

vorgetragen wurden, oder ihm anderweitig das rechtliche Gehör gewährt wurde

(AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 5.4.1). Vorliegend ist dies nicht

der Fall. Die amtliche Verteidigung hatte daher keinerlei Anlass, rund einen

Viertel ihrer Beschwerdeschrift für Ausführungen zu einem nicht

prozessrelevanten Thema zu tätigen. Dieser Aufwand ist nicht

entschädigungsfähig. Daher ist die Honorarnote um eine Stunde von sechs auf fünf

Stunden zu kürzen.

6.2.3

Der

Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20

Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt nach Vornahme der

Kürzung um eine Stunde (vgl. Erwägung 6.2.2 hiervor) eine Entschädigung von

CHF 1'000.– (inkl. allfällige Auslagen).

6.2.4

Eine

allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen

geschuldet. Sie ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat

auszuweisen (§ 25 HoR). Vorliegend wird ein Mehrwertsteuerzuschlag von

7,7 % beantragt und ist daher zum gekürzten Honorar hinzuzuschlagen.

6.2.5

Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten

verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung

zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (inkl. allfällige

Auslagen) zzgl. MWST von CHF 77.00 (insgesamt CHF 1'077.00) aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).