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Entscheid

HB.2022.28

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 21. September 2022

14. Juli 2022Deutsch13 min

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.28

ENTSCHEID

vom 14.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juni 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 21. September 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge

des Schlages zu Boden gefallen war, weiter mit dem Hammer auf ihn

eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die

Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung ein. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

(Einzelgericht) vom 29. Juni 2022 (auf dem Titelblatt fälschlicherweise mit dem

Datum vom 23. Juni 2022 versehen) wurde Untersuchungshaft auf die vorläufige

Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. September 2022, über den Beschwerdeführer

verfügt.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 1. Juli

2022 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus der

Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Juli 2022

mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf

einzutreten sei, vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 hat der

Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung

mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so

dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393

Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist

auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre

Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 220 Abs. 2

StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das

Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte

Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.33 vom 16.

November 2020).

3.2

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und

überzeugend begründet (angefochtene Verfügung S. 25). Der dringende Tatverdacht

ergibt sich in erster Linie aus den Aussagen einer Vielzahl von Tatzeugen, die

das fragliche Geschehen aus nächster Nähe beobachtet hatten. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, entbehrt jeglicher Grundlage. Er gibt an,

nicht er habe B____ mit dem Hammer angegriffen, sondern er sei selbst von einer

unbekannten Person zu Boden gestossen worden, unmittelbar bevor diese Person B____

mit dem Hammer angegriffen und zu Boden geschlagen habe. Er habe dann den am

Boden liegenden Hammer aufgehoben und sei aufgestanden. Offenbar seien die

Tatzeugen erst in diesem Zeitpunkt auf das Geschehen aufmerksam geworden und

hätten daher geglaubt, er sei der Täter (Einvernahme vom 27. Juni 2022

S. 2 f.). Dem widersprechen die klaren und übereinstimmenden Aussagen

mehrerer unbeteiligter Personen, welche bezeugten, dass sie gesehen hätten, wie

der Beschwerdeführer selbst das Opfer mit dem Hammer angegriffen habe. Von

einem allfälligen Dritttäter hat niemand etwas gesehen (C____ [Ausrückbericht

vom 27. Juni 2022 S. 2], D____ [Einvernahme vom 26. Juni 2022 S. 2], E____

[Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 4 f.]).

Inwiefern ein

Vorfall, der sich am 28. Juni 2022 in Bern zugetragen haben soll und von dem

der Verteidiger offenbar in der Zeitung 20-Minuten gelesen hat (ein Mann soll

mit einer Axt bewaffnet schreiend auf einen Polizisten zugelaufen sein), die

Plausibilität der durch mehrere Zeugen widerlegten Aussagen des

Beschwerdeführers erhöhen sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich.

Ein dringender

Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten klar gegeben.

4.

Die Vorinstanz

hat die speziellen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Ausführungsgefahr bejaht.

4.1

4.1.1

Ausführungsgefahr

i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine

Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die

Haft wegen Ausführungsgefahr zielt nicht auf Repression, sondern auf Prävention

ab und verlangt keinen Tatverdacht (Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz.

562.

f.). Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer

strafbaren Handlung zu hindern, wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt.

Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen

(Forster, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, N 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann

auch eine versuchte Tat eine konkludente Drohung darstellen, die Tat noch zu Ende

zu bringen (BGE 337 IV 339 E. 2.4). Besonders bei drohenden schweren

Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen

Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen

(BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e).

4.1.2

Im

vorliegenden Fall weisen die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft zu

Recht darauf hin, dass diverse Indizien darauf hinweisen, dass der

Beschwerdeführer psychisch krank sein könnte. So lässt sich bereits aus dem von

den Zeugen geschilderte Tatvorgehen – unvermittelter und massiver Angriff mit

Hammerschlägen auf den Kopf einer dem Beschwerdeführer unbekannten Person in

aller Öffentlichkeit – schliessen, dass der Beschwerdeführer unberechenbar und

psychisch auffällig ist. Auch sein Verhalten während seinen Einvernahmen vom

27.

und 28. Juni 2022 wies gemäss einer Aktennotiz der einvernehmenden

Detektivin [...] vom 28. Juni 2022 («Bemerkungen zu den Einvernahmen mit dem

Beschuldigten») auf psychische Probleme hin. So behauptete er, seine Aussagen

seien falsch protokolliert worden (deshalb die zahlreichen Randbemerkungen,

Streichungen und Hinzufügungen im Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2022 S. 2

f.), zeigte sich misstrauisch gegenüber den Ermittlungsbeamten wie auch

gegenüber seinem eigenen Verteidiger und hatte immer das Gefühl, man würde ihm

«Sachen unterjubeln» und sich nicht an die Fakten halten. Zudem habe er einen

sehr zerstreuten Eindruck gemacht. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er im

Jahr 2014 ein Burnout («hauptsächlich wegen Cannabis») und war deshalb in den

UPK und bei Dr. med. [...] in psychiatrischer Behandlung. Seither ist er nicht

mehr berufstätig und hat weder eine geregelte Tagesstruktur noch eine konkrete

Beschäftigung. Am Tattag habe er den ganzen Nachmittag am Bahnhof verbracht

(Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 7 ff.).

4.1.3

Da

es sich beim Opfer um eine international bekannte Persönlichkeit handelt (B____

ist [...]) und der unvermittelte Angriff Züge eines Attentats aufweist, ist

auch ein politischer oder ideologischer Hintergrund des Angriffs denkbar, zumal

der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport nach seiner Festnahme der ihn

untersuchenden IRM-Ärztin gegenüber angab, er habe «im Nachhinein»

herausgefunden, dass es sich beim Opfer um den «Finanzchef von irgendwo»

gehandelt habe. Im Rapport wurde hierzu vermerkt, dass mit grosser

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer diese

Information von den anwesenden Polizisten erhalten habe. In der Einvernahme vom

27.

Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Opfer «vielleicht mal

im Fernsehen mit [...]» gesehen (S. 11). Etwas später erklärte er, B____ sei

«natürlich ein bekannter Finanzminister von [...]» und arbeite mit [...] zusammen.

Man kenne diese Leute schon, er habe ihn im Fernseher auch schon gesehen. Aber

mit dem Blut im Gesicht habe er ihn am Bahnhof nicht erkannt. Er kenne seine

Politik nicht und sei sich gar nicht sicher, ob er wirklich der Finanzminister

sei (S. 18). Damit zeigte der Beschwerdeführer Kenntnisse über das Opfer,

welche dem Wissensstand einer durchschnittlich informierten Person übersteigen.

Im jetzigen Zeitpunkt kann daher auch ein gezielter Angriff auf B____ mit

politischem oder ideologischen Hintergrund – möglicherweise vor dem Hintergrund

einer möglichen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers – nicht

ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer nach Angaben des Zeugen E____

vor der Tat zwei bis drei Runden um den Bahnhofplatz gedreht habe und beim

Auftauchen von B____ direkt auf diesen zugegangen sei und ihm mit dem Hammer

auf den Kopf geschlagen habe (Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 4, 6).

4.1.4

Angesichts

der gesamten Umstände erscheint der Beschwerdeführer offensichtlich

unberechenbar und psychisch auffällig. Angesichts der Schwere der Gewalttat,

auf die sich der Tatverdacht bezieht (versuchte Tötung) und der ohne

psychiatrische Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung ist derzeit mit der

Vorinstanz der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft

befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer B____ erneut angreift oder eine

schwere andere Gewalttat ausführt.

4.2

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, hier der Ausführungsgefahr. Die

Frage nach weiteren Haftgründen kann daher offengelassen werden.

4.2.1

Der

Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass der von der Vorinstanz

ebenfalls angenommene Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. b StPO, welcher verhindern soll, dass die beschuldigte Person die Freiheit

dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu

vereiteln oder zu gefährden, im vorliegenden Fall allenfalls in Bezug auf den

Zeugen E____ bejaht werden kann, solange noch keine Konfrontation mit diesem

stattgefunden hat. Dieser Haftgrund steht aber nicht im Vordergrund.

4.2.2

Angesichts

der Tatumstände und der Schwere der Tat wäre wohl auch der Haftgrund der

Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben, zumal nach der Praxis

des Bundesgerichts aufgrund der klaren Beweislage und der Schwere der Tat auf

das Vortatenerfordernis verzichtet resp. dieses als erfüllt erachtet werden

könnte (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 13 E. 3; Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 458). Auch diese Frage

kann hier jedoch offengelassen werden, zumal die Vorinstanz diesen Haftgrund

nicht angenommen hat und der Beschwerdeführer sich nicht dazu äussern konnte.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2022 in Haft. Es bestehen

keine Zweifel, dass er im Falle einer Verurteilung wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe bzw. je nach Ergebnis einer

psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen hat, welche die

vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen

deutlich übersteigen wird. Es droht damit unter den genannten Umständen derzeit

keine Überhaft.

5.3

Wie

vorstehend ausgeführt wurde, bestehen indessen erhebliche Zweifel an der

psychischen Gesundheit und des Beschwerdeführers. Um seine Gefährlichkeit und

das Risiko weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können,

erscheint es zwingend notwendig, dass möglichst bald ein psychiatrisches

Gutachten über ihn in Auftrag gegeben wird. Im Weiteren erscheinen dem Gericht

auch Abklärungen zum sozialen Umfeld (insb. Familie) und zu seinen

Wohnverhältnissen angezeigt.

5.4

Solange

die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Risiko weiterer schwerer

Gewaltdelikte nicht gutachterlich geklärt sind, erscheinen Ersatzmassnahmen wie

ein (vom Verteidiger angeregtes) Rayon- oder Kontaktverbot nicht geeignet, die

Ausführungsgefahr zu bannen.

6.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Die Regelung der

Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

Die amtliche

Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung des

Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen, wobei auf die

Honorarnote vom 13. Juli 2022 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist

nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'033.35 und Auslagen von CHF 21.25,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 81.20, insgesamt somit

CHF 1'135.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).