HB.2022.28
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 21. September 2022
14. Juli 2022Deutsch13 min
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.28
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Juni 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 21. September 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge
des Schlages zu Boden gefallen war, weiter mit dem Hammer auf ihn
eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die
Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung ein. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
(Einzelgericht) vom 29. Juni 2022 (auf dem Titelblatt fälschlicherweise mit dem
Datum vom 23. Juni 2022 versehen) wurde Untersuchungshaft auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. September 2022, über den Beschwerdeführer
verfügt.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 1. Juli
2022 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus der
Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Juli 2022
mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf
einzutreten sei, vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 hat der
Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist
auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 220 Abs. 2
StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte
Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.33 vom 16.
November 2020).
3.2
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und
überzeugend begründet (angefochtene Verfügung S. 25). Der dringende Tatverdacht
ergibt sich in erster Linie aus den Aussagen einer Vielzahl von Tatzeugen, die
das fragliche Geschehen aus nächster Nähe beobachtet hatten. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, entbehrt jeglicher Grundlage. Er gibt an,
nicht er habe B____ mit dem Hammer angegriffen, sondern er sei selbst von einer
unbekannten Person zu Boden gestossen worden, unmittelbar bevor diese Person B____
mit dem Hammer angegriffen und zu Boden geschlagen habe. Er habe dann den am
Boden liegenden Hammer aufgehoben und sei aufgestanden. Offenbar seien die
Tatzeugen erst in diesem Zeitpunkt auf das Geschehen aufmerksam geworden und
hätten daher geglaubt, er sei der Täter (Einvernahme vom 27. Juni 2022
S. 2 f.). Dem widersprechen die klaren und übereinstimmenden Aussagen
mehrerer unbeteiligter Personen, welche bezeugten, dass sie gesehen hätten, wie
der Beschwerdeführer selbst das Opfer mit dem Hammer angegriffen habe. Von
einem allfälligen Dritttäter hat niemand etwas gesehen (C____ [Ausrückbericht
vom 27. Juni 2022 S. 2], D____ [Einvernahme vom 26. Juni 2022 S. 2], E____
[Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 4 f.]).
Inwiefern ein
Vorfall, der sich am 28. Juni 2022 in Bern zugetragen haben soll und von dem
der Verteidiger offenbar in der Zeitung 20-Minuten gelesen hat (ein Mann soll
mit einer Axt bewaffnet schreiend auf einen Polizisten zugelaufen sein), die
Plausibilität der durch mehrere Zeugen widerlegten Aussagen des
Beschwerdeführers erhöhen sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
Ein dringender
Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten klar gegeben.
4.
Die Vorinstanz
hat die speziellen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Ausführungsgefahr bejaht.
4.1
4.1.1
Ausführungsgefahr
i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine
Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die
Haft wegen Ausführungsgefahr zielt nicht auf Repression, sondern auf Prävention
ab und verlangt keinen Tatverdacht (Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz.
562.
f.). Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer
strafbaren Handlung zu hindern, wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt.
Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen
(Forster, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, N 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
auch eine versuchte Tat eine konkludente Drohung darstellen, die Tat noch zu Ende
zu bringen (BGE 337 IV 339 E. 2.4). Besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen
Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen
(BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e).
4.1.2
Im
vorliegenden Fall weisen die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft zu
Recht darauf hin, dass diverse Indizien darauf hinweisen, dass der
Beschwerdeführer psychisch krank sein könnte. So lässt sich bereits aus dem von
den Zeugen geschilderte Tatvorgehen – unvermittelter und massiver Angriff mit
Hammerschlägen auf den Kopf einer dem Beschwerdeführer unbekannten Person in
aller Öffentlichkeit – schliessen, dass der Beschwerdeführer unberechenbar und
psychisch auffällig ist. Auch sein Verhalten während seinen Einvernahmen vom
27.
und 28. Juni 2022 wies gemäss einer Aktennotiz der einvernehmenden
Detektivin [...] vom 28. Juni 2022 («Bemerkungen zu den Einvernahmen mit dem
Beschuldigten») auf psychische Probleme hin. So behauptete er, seine Aussagen
seien falsch protokolliert worden (deshalb die zahlreichen Randbemerkungen,
Streichungen und Hinzufügungen im Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2022 S. 2
f.), zeigte sich misstrauisch gegenüber den Ermittlungsbeamten wie auch
gegenüber seinem eigenen Verteidiger und hatte immer das Gefühl, man würde ihm
«Sachen unterjubeln» und sich nicht an die Fakten halten. Zudem habe er einen
sehr zerstreuten Eindruck gemacht. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er im
Jahr 2014 ein Burnout («hauptsächlich wegen Cannabis») und war deshalb in den
UPK und bei Dr. med. [...] in psychiatrischer Behandlung. Seither ist er nicht
mehr berufstätig und hat weder eine geregelte Tagesstruktur noch eine konkrete
Beschäftigung. Am Tattag habe er den ganzen Nachmittag am Bahnhof verbracht
(Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 7 ff.).
4.1.3
Da
es sich beim Opfer um eine international bekannte Persönlichkeit handelt (B____
ist [...]) und der unvermittelte Angriff Züge eines Attentats aufweist, ist
auch ein politischer oder ideologischer Hintergrund des Angriffs denkbar, zumal
der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport nach seiner Festnahme der ihn
untersuchenden IRM-Ärztin gegenüber angab, er habe «im Nachhinein»
herausgefunden, dass es sich beim Opfer um den «Finanzchef von irgendwo»
gehandelt habe. Im Rapport wurde hierzu vermerkt, dass mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer diese
Information von den anwesenden Polizisten erhalten habe. In der Einvernahme vom
27.
Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Opfer «vielleicht mal
im Fernsehen mit [...]» gesehen (S. 11). Etwas später erklärte er, B____ sei
«natürlich ein bekannter Finanzminister von [...]» und arbeite mit [...] zusammen.
Man kenne diese Leute schon, er habe ihn im Fernseher auch schon gesehen. Aber
mit dem Blut im Gesicht habe er ihn am Bahnhof nicht erkannt. Er kenne seine
Politik nicht und sei sich gar nicht sicher, ob er wirklich der Finanzminister
sei (S. 18). Damit zeigte der Beschwerdeführer Kenntnisse über das Opfer,
welche dem Wissensstand einer durchschnittlich informierten Person übersteigen.
Im jetzigen Zeitpunkt kann daher auch ein gezielter Angriff auf B____ mit
politischem oder ideologischen Hintergrund – möglicherweise vor dem Hintergrund
einer möglichen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers – nicht
ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer nach Angaben des Zeugen E____
vor der Tat zwei bis drei Runden um den Bahnhofplatz gedreht habe und beim
Auftauchen von B____ direkt auf diesen zugegangen sei und ihm mit dem Hammer
auf den Kopf geschlagen habe (Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 4, 6).
4.1.4
Angesichts
der gesamten Umstände erscheint der Beschwerdeführer offensichtlich
unberechenbar und psychisch auffällig. Angesichts der Schwere der Gewalttat,
auf die sich der Tatverdacht bezieht (versuchte Tötung) und der ohne
psychiatrische Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung ist derzeit mit der
Vorinstanz der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft
befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer B____ erneut angreift oder eine
schwere andere Gewalttat ausführt.
4.2
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, hier der Ausführungsgefahr. Die
Frage nach weiteren Haftgründen kann daher offengelassen werden.
4.2.1
Der
Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass der von der Vorinstanz
ebenfalls angenommene Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. b StPO, welcher verhindern soll, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden, im vorliegenden Fall allenfalls in Bezug auf den
Zeugen E____ bejaht werden kann, solange noch keine Konfrontation mit diesem
stattgefunden hat. Dieser Haftgrund steht aber nicht im Vordergrund.
4.2.2
Angesichts
der Tatumstände und der Schwere der Tat wäre wohl auch der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben, zumal nach der Praxis
des Bundesgerichts aufgrund der klaren Beweislage und der Schwere der Tat auf
das Vortatenerfordernis verzichtet resp. dieses als erfüllt erachtet werden
könnte (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 13 E. 3; Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 458). Auch diese Frage
kann hier jedoch offengelassen werden, zumal die Vorinstanz diesen Haftgrund
nicht angenommen hat und der Beschwerdeführer sich nicht dazu äussern konnte.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2022 in Haft. Es bestehen
keine Zweifel, dass er im Falle einer Verurteilung wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe bzw. je nach Ergebnis einer
psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen hat, welche die
vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen
deutlich übersteigen wird. Es droht damit unter den genannten Umständen derzeit
keine Überhaft.
5.3
Wie
vorstehend ausgeführt wurde, bestehen indessen erhebliche Zweifel an der
psychischen Gesundheit und des Beschwerdeführers. Um seine Gefährlichkeit und
das Risiko weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können,
erscheint es zwingend notwendig, dass möglichst bald ein psychiatrisches
Gutachten über ihn in Auftrag gegeben wird. Im Weiteren erscheinen dem Gericht
auch Abklärungen zum sozialen Umfeld (insb. Familie) und zu seinen
Wohnverhältnissen angezeigt.
5.4
Solange
die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Risiko weiterer schwerer
Gewaltdelikte nicht gutachterlich geklärt sind, erscheinen Ersatzmassnahmen wie
ein (vom Verteidiger angeregtes) Rayon- oder Kontaktverbot nicht geeignet, die
Ausführungsgefahr zu bannen.
6.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Regelung der
Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
Die amtliche
Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung des
Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen, wobei auf die
Honorarnote vom 13. Juli 2022 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist
nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'033.35 und Auslagen von CHF 21.25,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 81.20, insgesamt somit
CHF 1'135.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).