HB.2022.29
Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 24. September 2022
5. August 2022Deutsch17 min
Haftbeschwerdeverfahren. Der SMV hat mit Schreiben vom 22. und 28. Juli 2022 jeweils
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.29
ENTSCHEID
vom 5. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4056 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Juni 2022
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 24. September 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 25. April
2022 beantragte die Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Straf-
und Massnahmenvollzug, im Folgenden SMV) beim Strafgericht Basel-Stadt die
Rückversetzung von A____ (Beschwerdeführer) in die mit Strafurteil vom 6.
Dezember 2012 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme. Der
Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2022 festgenommen. Auf Antrag der
instruierenden Strafgerichtspräsidentin vom 3. Juni 2022 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. Juni 2022 über den
Beschwerdeführer Sicherheitshaft an, wobei dessen umgehende Untersuchung durch
den Gefängnispsychiater und die allfällige Verlegung in eine geschlossene
psychiatrische Anstalt vorgeschrieben wurde.
Seit dem 7. Juni
2022 befindet sich der Beschwerdeführer auf der Abteilung [...] der
Forensisch-Psychiatrischen Klinik der UPK Basel. Gemäss Angaben der Ärzte
leidet er an einer seit langer Zeit bestehenden und chronifizierten paranoiden
Schizophrenie, die im Verlauf zu einer schweren psychosozialen Deprivation,
Obdachlosigkeit und wiederkehrender Delinquenz geführt habe (Antrag UPK auf
Verfügung einer Zwangsmedikation vom 8. Juni 2022, Akten-CD [act. 5] Datei Nr.
28). Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 hat die instruierende
Strafgerichtspräsidentin den Antrag der behandelnden Ärzte der UPK einer
Zwangsmedikation des Beschwerdeführers gutgeheissen (Akten-CD Datei Nr. 23).
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2022 wurde die Sicherheitshaft bis
zum 24. September 2022 verlängert.
Mit persönlich
verfasster Eingabe vom 10. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen diese Haftverlängerung und beantragt seine Haftentlassung.
Die
instruierende Strafgerichtspräsidentin beantragt mit Vernehmlassung vom 19.
Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Der Verteidiger
beantragt mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 die sofortige Haftentlassung des
Beschwerdeführers und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Haftbeschwerdeverfahren. Der SMV hat mit Schreiben vom 22. und 28. Juli 2022 jeweils
auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Strafgerichtspräsidentin hat mit
Schreiben vom 2. August 2022 zur Eingabe der Verteidigung Stellung
genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Akten-CD) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen
gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 und Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89
Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer nicht
eigenständig eröffnet. Sie wurde am 1. Juli 2022 vom Anwaltsbüro seines
Verteidigers in Empfang genommen. Wann der Beschwerdeführer selbst von diesem Entscheid
erfahren hat, lässt nur der Eingangsstempel des Sekretariats der
Forensisch-Psychiatrische Klinik (act. 3) vermuten. Es dürfte frühestens der 8.
Juli 2022 gewesen sein. An diesem Tag begann die 10-tägige Beschwerdefrist
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu laufen. Die Beschwerde datiert vom 10.
Juli 2022 und ist beim Strafgericht am 12. Juli 2022 eingegangen. Es muss
deshalb davon ausgegangen werden, dass sie spätestens am 11. Juli 2022 der Post
übergeben wurde. Die Frist ist gewahrt, so dass auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
Streitig ist
vorliegend die Verlängerung der Sicherheitshaft während des am Strafgericht
hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung des Beschwerdeführers in eine
stationäre therapeutische Massnahme.
2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht sieht die ernsthafte Erwartung im Sinne von Art. 364a
Abs. 1 StPO erfüllt, dass gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer
freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet werde und dieser sich dem Vollzug
entziehe (Fluchtgefahr) oder erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen
begehe (Wiederholungsgefahr). Der allgemeine Haftgrund (erwarteter Vollzug
einer freiheitsentziehenden Sanktion) sei mit dem Antrag des SMV auf
Rückversetzung gegeben, analog zum Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts
nach Einreichung der Anklageschrift beim Strafgericht. Für die Annahme der
Wiederholungsgefahr werden mehrere Gesichtspunkte genannt, namentlich das
Strafurteil vom 6. Dezember 2012, die Weisungen betreffend Begleitung und
Kontrolle gemäss Entscheid des SMV vom 25. Juni 2019, der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2021 sowie die Berichte der UPK
vom 12. Januar 2022 und vom 8. April 2022. Überdies sei der Beschwerdeführer
vor seiner Verhaftung nicht mehr erreichbar gewesen und sei es wiederholt zu
kleinen Vorfällen mit Feuer gekommen. Mangels Erreichbarkeit und festen
Wohnsitzes sei auch Fluchtgefahr gegeben. Die Gesamtdauer der bewilligten Haft
von 3,5 Monaten sei nicht übermässig, da die Ansetzung einer Gerichtsverhandlung
regelmässig 3 Monate in Anspruch nehme, wahrscheinlich noch eine
sachverständige Person befragt werden müsse und die Haft in der Forensisch-Psychiatrischen
Klinik der UPK vollzogen werde.
2.2
Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner persönlich verfassten Eingabe vom 10. Juli
2022.
seine Haftentlassung und bestreitet die Fluchtgefahr. Zur Begründung führt
er soweit verständlich aus, es gelte Verluste im Zusammenhang mit «[...]» zu
vermeiden. Die Massnahme sei am 15. Juni 2022 abgelaufen. Er verweist er auf
seine beruflichen Pflichten im Zusammenhang mit «[...]». Er habe sich in
Minusio vorangemeldet. Es habe keinen Krisenkonflikt, geschweige denn ein
Delikt gegeben. Eine stationäre Behandlung sei absolut fehl am Platz.
Der Verteidiger
macht in der Stellungnahme vom 26. Juli 2022 geltend, der Beschwerdeführer habe
kein neues Delikt begangen. Das Anzünden eines Kassenzettels der [...] reiche
nicht aus, um ihn zu inhaftieren. Die Probezeit der bedingten Entlassung habe
am 30. Juni 2022, nach Ansicht des Beschwerdeführers am 15. Juni 2022, geendet
und der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Rückversetzung in den Straf- und
Massnahmenvollzug erst danach erhalten. Er wünsche ein klärendes Gespräch mit je
einer Mitarbeiterin des SMV und der Bewährungshilfe.
3.
3.1
Rechtliche
Grundlage bilden die am 1. März 2021 in Kraft getretenen Art. 364a und
364b StPO, wonach die Verfahrensleitung eines selbständigen nachträglichen
Gerichtsverfahrens die Festnahme, Anordnung und Verlängerung der
Sicherheitshaft beantragen kann (Art. 364b StPO; vgl. Botschaft, in: BBl
2019.
S. 6697, 6766; Studer,
Sicherheitshaft in nachträglichen Massnahmenverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482 ff.,
503). Dabei wird gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO die ernsthafte
Erwartung vorausgesetzt, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer
freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und dass sich diese Person dem
Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.
Es gelten sinngemäss die allgemeinen Regeln über die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft (vgl. die Verweise in Art. 364 Abs. 2 und 4 StPO),
wobei sich wegen der Besonderheiten des massnahmerechtlichen Nachverfahrens
gewisse Änderungen ergeben: So wird der dringende Tatverdacht durch die
ernsthafte Vollzugserwartung im Sinne von Art. 364a Abs. 1 StPO
ersetzt und gilt bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ein angepasstes
Vortatenerfordernis (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2;
1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4, je mit Hinweisen).
3.2
Vorausgesetzt
wird zunächst die ernsthafte Erwartung, dass gegen die betreffende Person der
Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird. Darunter kann
nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden (BBl
2019, S. 6765). Im vorliegenden Fall hat der SMV am 25. April 2022 einen Antrag
auf Rückversetzung des Beschwerdeführers in die stationäre therapeutische Massnahme
gestellt. Dieser Antrag schliesst an die mit Urteilen des Strafgerichts vom 6.
Dezember 2012 angeordnete und vom 5. Juni 2017 verlängerte stationäre Massnahme
an, aus der der Beschwerdeführer mit Entscheid des SMV vom 25. Juni 2019
bedingt entlassen wurde (Probezeit 3 Jahre; mit Weisung zur
forensisch-medizinischen Behandlung, Alkohol- und Drogenabstinenz,
Wohnbegleitung; Akten-CD Datei Nr. 3 S. 86). Die beantragte
Rückversetzung beruht auf konkret benannten Entwicklungen wie dem Nachweis des
Konsums von Betäubungsmitteln, der Verurteilung wegen Missachtung von Weisungen
gemäss Strafbefehl vom 1. November 2021 und auf fachlichen Einschätzungen der
UPK. Damit ist die Voraussetzung eines drohenden Vollzugs einer
freiheitsentziehenden Sanktion, hier in Form der Rückversetzung in die
stationäre therapeutische Massnahme, erfüllt.
Ob die formellen
Voraussetzungen betreffend Antrag auf Rückversetzung eingehalten wurden, die
mit der Stellungnahme des Verteidigers beanstandet werden, wird das Sachgericht
zu prüfen haben. Im vorliegenden Verfahren ist indessen zu prüfen, ob die
Haftgründe vorliegen. Auch die Frage ob ein Ergänzungsgutachten erstellt werden
muss und durch wen hat in dieser Phase des Verfahrens nicht das mit der
Sicherheitshaft befasste Gericht, sondern das Sachgericht zu klären.
Der Entscheid
über die bedingte Entlassung mit einer Probezeit von 3 Jahren datiert vom 25.
Juni 2019. Bei summarischer Beurteilung wurde Antrag des SMV vom 25. April
2022.
gestellt, als die Probezeit noch lief. Die Frist scheint eingehalten zu
sein.
3.3
Für
die Verlängerung der Sicherheitshaft bedarf es zudem der ernsthaften
Befürchtung, dass der Beurteilte erneut ein Verbrechen oder ein schweres
Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits
rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu
prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen
ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2
StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im
Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung
als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3
S. 338; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175).
Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im
Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person
(vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4
S. 18 ff.; 137 IV 333 E. 2.3.3
S. 338; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer
1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Der Grundsatz,
wonach es mindestens zwei Vortaten bedarf (vgl. Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 221 N 11) gilt im
vorliegenden Zusammenhang also nicht.
Das Strafgericht
hat mit Urteil vom 6. Dezember 2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Straftatbestände der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Störung des
öffentlichen Verkehrs, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,
sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in
rechtswidriger Weise erfüllt hat, dabei aber schuldunfähig gewesen ist. Es
handelt sich damit durchweg um schwere Vergehen, für welche die abstrakten
Strafdrohung bis zu 3 Jahren, im Fall von Art. 144 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Auch bei
konkreter Betrachtung dieser Taten ist die notwendige Schwere erreicht: Der Beschwerdeführer
gefährdete mit seinem damaligen Vorgehen die Sicherheit anderer Menschen und
legte über einen längeren Zeitraum ein unberechenbares Verhalten an den Tag
(vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6
S. 14; 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3). Wie dem Strafurteil
vom 6. Dezember 2012 zu entnehmen ist, warf der Beschwerdeführer vom Dach einer
sechsstöckigen Liegenschaft Dachziegel auf die Strasse, wo sich Angehörige der
Polizei und der Feuerwehr aufhielten. Aus dem Balkon im Dachstock warf er einen
10.
kg schweren Sack mit Gartenerde auf das Trottoir. Es kam zu einem
zweitägigen Einsatz von Polizei und Feuerwehr. Der Tramverkehr musste
umgeleitet werden. Es waren insgesamt mindestens 90 Beamte im Einsatz.
Im vorliegenden
Verfahren ist zu prüfen, ob die jüngeren Entwicklungen weitere Taten mit einer
ähnlichen Gefährlichkeit erwarten lassen. Der Beschwerdeführer wurde bei
Abstinenzkontrollen von Juli 2020 bis Januar 2021 wiederholt auf THC und einmal
auf Kokain positiv getestet. Mit Strafbefehl vom 1. November 2021 wurde er
wegen mehrfacher Missachtung von Bewährungshilfe und Weisungen gemäss Art. 295
StGB mit einer Busse von CHF 700.– bestraft. Am 22. Februar 2022 teilte
die Bewährungshilfe dem SMV mit, dass der Beschwerdeführer in seinem Garten
Feuer gelegt habe und mit der Nachbarin in Konflikt geraten sei. Polizei und
Notfallpsychiater seien vor Ort gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 21.
Februar 2022 freiwillig in die UPK eingetreten. Bereits wenige Tage später, am
25.
Februar 2022, trat er auf eigenen Wunsch wieder aus. Bei Folgeterminen in der
Forensischen Ambulanz der UPK wurden deutlich formale Denkstörungen,
inhaltliche Denkstörungen sowie Gereiztheit festgestellt.
Am 23. Februar
2022.
erstattete die Bewährungshilfe eine Gefährdungsmeldung in Absprache mit
dem behandelnden Psychiater der Forensischen Ambulanz an die KESB wegen
psychotischer Dekompensation nach wahrscheinlichem Absetzen der Medikation
sowie Gefahr der Verwahrlosung sowie möglicher Eigen- und Fremdgefährdung.
Anlässlich des Krisengesprächs vom 1. April 2022 eröffnete der SMV dem
Beschwerdeführer, dass es nicht zur endgültigen Entlassung am Ende der
Probezeit per 30. Juni 2022 kommen werde, da progredient eine negative
Entwicklung vorliege. Ferner seien Weisungen wie Wohnbegleitung und
medikamentöse Behandlung nicht eingehalten worden. Die Behörde werde Massnahmen
prüfen, u.a. auch die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, wenn ernsthaft
zu erwarten sei, dass der Beurteilte neue Straftaten begehe (vgl. auch Bericht
der UPK vom 12. Januar 2022). Gemäss ärztlichem Verlaufsbericht der UPK an den
SMV vom 8. April 2022 habe sich die Lage zugespitzt (deutliche Zunahme von
Akuität und Symptomintensität, produktiv-psychotisches Zustandsbild). Legalprognostisch
sei der relevanteste Risikofaktor für neue Delinquenz die
produktiv-psychotische Symptomatik mit handlungsleitendem Wahn. Die
Blutspiegelkontrolle vom 1. April 2022 zeige, dass der Beschwerdeführer die
Medikation zumindest nicht mehr regelmässig einnehme. Zudem habe sich der
soziale Empfangsraum in Hinblick auf die Prognose verschlechtert, da der
Beschwerdeführer nicht mehr in seine Wohnung gehe und auf einem Campingplatz im
Tessin lebe. Betreuungs- und Kontrollmöglichkeiten würden gänzlich fehlen.
Zudem habe er seine Anstellung im [...] gekündigt, weshalb eine ungünstige
Legalprognose vorliege. Ohne weitergehende Interventionen und bei Fortbestehen
der Psychose seien psychotisch motivierte Regel- und Grenzverletzungen bis hin
zu Gewalthandlungen zu befürchten (vgl. Verlaufsbericht UPK vom 8. April 2022 S. 5;
Akten-CD Datei Nr. 3 S. 8). Auch das Risiko für impulsive Handlungen, die mit
einer Eigen- und Fremdgefährdung einhergehen könnten, sei deutlich erhöht. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht lasse sich durch eine Rückversetzung in die
stationäre Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Delikte begegnen.
Es ist dem
Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich nicht durchwegs unkooperativ
verhält. So hat er anlässlich des psychotischen Schubs vom 22. Mai 2022, der zu
einer polizeilichen Requisition führte, im Innenhof seines Wohnhauses
herumgeschrien, aber niemanden geschlagen oder bedroht (Requisitionsbericht
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 23. Mai 2022). Im Vorfeld seiner Verhaftung hat
er zwischen zwei Kinderspielplätzen einen Joint geraucht, Feuer unter der
Sitzbank angefacht und einen verwirrten Eindruck hinterlassen, er hat sich aber
gegenüber den Polizeibeamten kooperativ verhalten (Festnahmeprotokoll der
Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 2. Juni 2022). Andererseits ergibt sich aus
der vorstehenden Aufstellung, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer
Zeit Schwierigkeiten bekundet, die für die Bewährung erteilten Weisungen zu
erfüllen (vgl. Strafbefehl vom 1. November 2021). Er hat, anders als in der
Stellungnahme der Verteidigung behauptet wird, nicht erst mit dem Umzug nach
Minusio seine Obstruktion gegen die Massnahmen zum Ausdruck gebracht, sondern
sich seit längerer Zeit immer mehr der Zusammenarbeit mit den Behörden gemäss
den ihm erteilten Weisungen und Auflagen systematisch entzogen.
Aufgrund dieser
Entwicklung ist eine deutliche Rückfallgefahr für unkontrollierte Handlungen erkennbar,
bei denen es zu einer Fremdgefährdung kommen kann. So weist die UPK explizit
auf das Risiko von Gewalthandlungen und auf eine mögliche Fremdgefährdung hin.
Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit mit den Ziegelwürfen vom sechsten
Stock auf die Strasse bereits gezeigt, dass er zu gefährlichen Handlungen fähig
ist. Die kürzlichen Berichte vom Umgang mit Feuer (nicht das blosse Anzünden
von Kassenzetteln, wie der Beschwerdeführer meint, sondern der Versuch vom 21.
Februar 2022, Dachlatten zu verbrennen, oder das Feuer unter der Sitzbank im
Park am 2. Juni 2022) sind ernst zu nehmen. Beim derzeitigen schweren
Krankheitszustand des Beschwerdeführers kann dies ebenfalls gefährliche Folgen
haben. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom
4.
Juni 2022 ergibt, befindet sich der Beschwerdeführer in einem verwirrten
Zustand (Akten-CD Datei Nr. 20). Der Beschwerdeführer hat keinen geregelten
Wohnsitz mehr, hat keinen Kontakt mehr zu seinen Bezugspersonen und hat die
ärztliche und medikamentöse Behandlung aufgegeben und danach verweigert, so
dass die UPK die Zwangsmedikation beantragen musste. Solange der
Beschwerdeführer die dringend benötigten Medikamente nicht regelmässig und
unter Aufsicht einnimmt, ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des SMV und
der UPK von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz
zutreffend, wonach gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2
StPO von einer negativen Rückfallprognose bzw. Wiederholungsgefahr ausgegangen
werden muss.
3.4
Ob
neben der Wiederholungsgefahr auch noch Fluchtgefahr vorliegt, kann eigentlich
offenbleiben, da für die Anordnung von Sicherheitshaft nur eine dieser beiden
Voraussetzungen erfüllt sein muss. Fluchtgefahr im Sinn von Art. 364a Abs. 1
lit. b Ziff. 1 StPO ist anzunehmen bei der ernsthaften Erwartung,
dass sich die betroffene Person dem Vollzug der drohenden freiheitsentziehenden
Sanktion entziehen würde.
Der
Beschwerdeführer hat aktuell keinen festen Wohnsitz mehr und war für die
Behörden und für seine Familienangehörigen nicht mehr erreichbar. Es besteht
daher die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer die Rückversetzung in
die stationäre therapeutische Massnahme zu torpedieren versucht, indem er im
Vorfeld der anstehenden Hauptverhandlung untertaucht und daran nicht persönlich
teilnimmt. Unter diesen Umständen ist auch von Fluchtgefahr im Sinne des
Untertauchens im Inland auszugehen.
3.5
Aufgrund
des wiederholten Auffälligwerdens des Beschwerdeführers, des damit verbundenen
Risikos und des ausgewiesenen medizinischen Handlungsbedarfs ist es notwendig,
die Sicherheitshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung aufrecht zu
erhalten. Die Vorinstanz erwägt zur Verhältnismässigkeit der Massnahme, die
Ansetzung der Gerichtsverhandlung dauere regelmässig drei Monate und es müsse
wahrscheinlich noch ein Sachverständiger zu den relevanten Themen befragt
werden. Zudem werde die Haft in der UPK und nicht im Untersuchungsgefängnis
vollzogen. Diese Beurteilung ist zu bestätigen. Gemäss Angaben der
Strafgerichtspräsidentin (Stellungnahme vom 2. August 2022) ist die
Gerichtsverhandlung auf den 13. Oktober 2022 terminiert worden und wird der
schriftliche Auftrag an den Sachverständigen Dr. med. [...] voraussichtlich
noch in der laufenden Woche erteilt. Die bisherige Dauer der Sicherheitshaft
von 3,5 Monaten erweist sich gemessen an der Schwere der zu befürchtenden
Vorfälle (Ziegelwürfe auf die Strasse) und dem schweren, akuten Krankheitsbild
mit entsprechendem Behandlungsbedürfnis (vgl. Antrag SMV vom 25. April 2022:
Rückversetzung für eine Dauer von zwei Jahren) als verhältnismässig.
4.
Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen zur Verlängerung der Sicherheitshaft gegeben und ist
die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Dem
Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu
bewilligen. Der Verteidiger hat für seine Ergänzungen zur vom Beschwerdeführer
persönlich erhobenen Beschwerde einen Aufwand von 2,2 Stunden zum amtlichen
Stundentarif von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.65 geltend gemacht, welche
sich als angemessen erweisen und aus der Gerichtkasse zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 449.65, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 34.60, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Instruierende Strafgerichtspräsidentin, Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).