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Entscheid

HB.2022.29

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 24. September 2022

5. August 2022Deutsch17 min

Haftbeschwerdeverfahren. Der SMV hat mit Schreiben vom 22. und 28. Juli 2022 jeweils

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.29

ENTSCHEID

vom 5. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4056 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. Juni 2022

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft bis zum 24. September 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 25. April

2022 beantragte die Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Straf-

und Massnahmenvollzug, im Folgenden SMV) beim Strafgericht Basel-Stadt die

Rückversetzung von A____ (Beschwerdeführer) in die mit Strafurteil vom 6.

Dezember 2012 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme. Der

Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2022 festgenommen. Auf Antrag der

instruierenden Strafgerichtspräsidentin vom 3. Juni 2022 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. Juni 2022 über den

Beschwerdeführer Sicherheitshaft an, wobei dessen umgehende Untersuchung durch

den Gefängnispsychiater und die allfällige Verlegung in eine geschlossene

psychiatrische Anstalt vorgeschrieben wurde.

Seit dem 7. Juni

2022 befindet sich der Beschwerdeführer auf der Abteilung [...] der

Forensisch-Psychiatrischen Klinik der UPK Basel. Gemäss Angaben der Ärzte

leidet er an einer seit langer Zeit bestehenden und chronifizierten paranoiden

Schizophrenie, die im Verlauf zu einer schweren psychosozialen Deprivation,

Obdachlosigkeit und wiederkehrender Delinquenz geführt habe (Antrag UPK auf

Verfügung einer Zwangsmedikation vom 8. Juni 2022, Akten-CD [act. 5] Datei Nr.

28). Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 hat die instruierende

Strafgerichtspräsidentin den Antrag der behandelnden Ärzte der UPK einer

Zwangsmedikation des Beschwerdeführers gutgeheissen (Akten-CD Datei Nr. 23).

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2022 wurde die Sicherheitshaft bis

zum 24. September 2022 verlängert.

Mit persönlich

verfasster Eingabe vom 10. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer Beschwerde

gegen diese Haftverlängerung und beantragt seine Haftentlassung.

Die

instruierende Strafgerichtspräsidentin beantragt mit Vernehmlassung vom 19.

Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der Verteidiger

beantragt mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 die sofortige Haftentlassung des

Beschwerdeführers und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Haftbeschwerdeverfahren. Der SMV hat mit Schreiben vom 22. und 28. Juli 2022 jeweils

auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Strafgerichtspräsidentin hat mit

Schreiben vom 2. August 2022 zur Eingabe der Verteidigung Stellung

genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Akten-CD) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen

gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 und Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert

zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89

Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer nicht

eigenständig eröffnet. Sie wurde am 1. Juli 2022 vom Anwaltsbüro seines

Verteidigers in Empfang genommen. Wann der Beschwerdeführer selbst von diesem Entscheid

erfahren hat, lässt nur der Eingangsstempel des Sekretariats der

Forensisch-Psychiatrische Klinik (act. 3) vermuten. Es dürfte frühestens der 8.

Juli 2022 gewesen sein. An diesem Tag begann die 10-tägige Beschwerdefrist

gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu laufen. Die Beschwerde datiert vom 10.

Juli 2022 und ist beim Strafgericht am 12. Juli 2022 eingegangen. Es muss

deshalb davon ausgegangen werden, dass sie spätestens am 11. Juli 2022 der Post

übergeben wurde. Die Frist ist gewahrt, so dass auf die Beschwerde einzutreten

ist.

2.

Streitig ist

vorliegend die Verlängerung der Sicherheitshaft während des am Strafgericht

hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung des Beschwerdeführers in eine

stationäre therapeutische Massnahme.

2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht sieht die ernsthafte Erwartung im Sinne von Art. 364a

Abs. 1 StPO erfüllt, dass gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer

freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet werde und dieser sich dem Vollzug

entziehe (Fluchtgefahr) oder erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen

begehe (Wiederholungsgefahr). Der allgemeine Haftgrund (erwarteter Vollzug

einer freiheitsentziehenden Sanktion) sei mit dem Antrag des SMV auf

Rückversetzung gegeben, analog zum Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts

nach Einreichung der Anklageschrift beim Strafgericht. Für die Annahme der

Wiederholungsgefahr werden mehrere Gesichtspunkte genannt, namentlich das

Strafurteil vom 6. Dezember 2012, die Weisungen betreffend Begleitung und

Kontrolle gemäss Entscheid des SMV vom 25. Juni 2019, der Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2021 sowie die Berichte der UPK

vom 12. Januar 2022 und vom 8. April 2022. Überdies sei der Beschwerdeführer

vor seiner Verhaftung nicht mehr erreichbar gewesen und sei es wiederholt zu

kleinen Vorfällen mit Feuer gekommen. Mangels Erreichbarkeit und festen

Wohnsitzes sei auch Fluchtgefahr gegeben. Die Gesamtdauer der bewilligten Haft

von 3,5 Monaten sei nicht übermässig, da die Ansetzung einer Gerichtsverhandlung

regelmässig 3 Monate in Anspruch nehme, wahrscheinlich noch eine

sachverständige Person befragt werden müsse und die Haft in der Forensisch-Psychiatrischen

Klinik der UPK vollzogen werde.

2.2

Der

Beschwerdeführer beantragt in seiner persönlich verfassten Eingabe vom 10. Juli

2022.

seine Haftentlassung und bestreitet die Fluchtgefahr. Zur Begründung führt

er soweit verständlich aus, es gelte Verluste im Zusammenhang mit «[...]» zu

vermeiden. Die Massnahme sei am 15. Juni 2022 abgelaufen. Er verweist er auf

seine beruflichen Pflichten im Zusammenhang mit «[...]». Er habe sich in

Minusio vorangemeldet. Es habe keinen Krisenkonflikt, geschweige denn ein

Delikt gegeben. Eine stationäre Behandlung sei absolut fehl am Platz.

Der Verteidiger

macht in der Stellungnahme vom 26. Juli 2022 geltend, der Beschwerdeführer habe

kein neues Delikt begangen. Das Anzünden eines Kassenzettels der [...] reiche

nicht aus, um ihn zu inhaftieren. Die Probezeit der bedingten Entlassung habe

am 30. Juni 2022, nach Ansicht des Beschwerdeführers am 15. Juni 2022, geendet

und der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Rückversetzung in den Straf- und

Massnahmenvollzug erst danach erhalten. Er wünsche ein klärendes Gespräch mit je

einer Mitarbeiterin des SMV und der Bewährungshilfe.

3.

3.1

Rechtliche

Grundlage bilden die am 1. März 2021 in Kraft getretenen Art. 364a und

364b StPO, wonach die Verfahrensleitung eines selbständigen nachträglichen

Gerichtsverfahrens die Festnahme, Anordnung und Verlängerung der

Sicherheitshaft beantragen kann (Art. 364b StPO; vgl. Botschaft, in: BBl

2019.

S. 6697, 6766; Studer,

Sicherheitshaft in nachträglichen Massnahmenverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482 ff.,

503). Dabei wird gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO die ernsthafte

Erwartung vorausgesetzt, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer

freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und dass sich diese Person dem

Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.

Es gelten sinngemäss die allgemeinen Regeln über die Untersuchungs- und

Sicherheitshaft (vgl. die Verweise in Art. 364 Abs. 2 und 4 StPO),

wobei sich wegen der Besonderheiten des massnahmerechtlichen Nachverfahrens

gewisse Änderungen ergeben: So wird der dringende Tatverdacht durch die

ernsthafte Vollzugserwartung im Sinne von Art. 364a Abs. 1 StPO

ersetzt und gilt bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ein angepasstes

Vortatenerfordernis (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2;

1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4, je mit Hinweisen).

3.2

Vorausgesetzt

wird zunächst die ernsthafte Erwartung, dass gegen die betreffende Person der

Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird. Darunter kann

nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der

Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden (BBl

2019, S. 6765). Im vorliegenden Fall hat der SMV am 25. April 2022 einen Antrag

auf Rückversetzung des Beschwerdeführers in die stationäre therapeutische Massnahme

gestellt. Dieser Antrag schliesst an die mit Urteilen des Strafgerichts vom 6.

Dezember 2012 angeordnete und vom 5. Juni 2017 verlängerte stationäre Massnahme

an, aus der der Beschwerdeführer mit Entscheid des SMV vom 25. Juni 2019

bedingt entlassen wurde (Probezeit 3 Jahre; mit Weisung zur

forensisch-medizinischen Behandlung, Alkohol- und Drogenabstinenz,

Wohnbegleitung; Akten-CD Datei Nr. 3 S. 86). Die beantragte

Rückversetzung beruht auf konkret benannten Entwicklungen wie dem Nachweis des

Konsums von Betäubungsmitteln, der Verurteilung wegen Missachtung von Weisungen

gemäss Strafbefehl vom 1. November 2021 und auf fachlichen Einschätzungen der

UPK. Damit ist die Voraussetzung eines drohenden Vollzugs einer

freiheitsentziehenden Sanktion, hier in Form der Rückversetzung in die

stationäre therapeutische Massnahme, erfüllt.

Ob die formellen

Voraussetzungen betreffend Antrag auf Rückversetzung eingehalten wurden, die

mit der Stellungnahme des Verteidigers beanstandet werden, wird das Sachgericht

zu prüfen haben. Im vorliegenden Verfahren ist indessen zu prüfen, ob die

Haftgründe vorliegen. Auch die Frage ob ein Ergänzungsgutachten erstellt werden

muss und durch wen hat in dieser Phase des Verfahrens nicht das mit der

Sicherheitshaft befasste Gericht, sondern das Sachgericht zu klären.

Der Entscheid

über die bedingte Entlassung mit einer Probezeit von 3 Jahren datiert vom 25.

Juni 2019. Bei summarischer Beurteilung wurde Antrag des SMV vom 25. April

2022.

gestellt, als die Probezeit noch lief. Die Frist scheint eingehalten zu

sein.

3.3

Für

die Verlängerung der Sicherheitshaft bedarf es zudem der ernsthaften

Befürchtung, dass der Beurteilte erneut ein Verbrechen oder ein schweres

Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits

rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu

prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen

ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2

StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im

Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung

als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3

S. 338; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175).

Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im

Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person

(vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4

S. 18 ff.; 137 IV 333 E. 2.3.3

S. 338; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer

1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Der Grundsatz,

wonach es mindestens zwei Vortaten bedarf (vgl. Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 221 N 11) gilt im

vorliegenden Zusammenhang also nicht.

Das Strafgericht

hat mit Urteil vom 6. Dezember 2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die

Straftatbestände der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Störung des

öffentlichen Verkehrs, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,

sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in

rechtswidriger Weise erfüllt hat, dabei aber schuldunfähig gewesen ist. Es

handelt sich damit durchweg um schwere Vergehen, für welche die abstrakten

Strafdrohung bis zu 3 Jahren, im Fall von Art. 144 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Auch bei

konkreter Betrachtung dieser Taten ist die notwendige Schwere erreicht: Der Beschwerdeführer

gefährdete mit seinem damaligen Vorgehen die Sicherheit anderer Menschen und

legte über einen längeren Zeitraum ein unberechenbares Verhalten an den Tag

(vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6

S. 14; 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3). Wie dem Strafurteil

vom 6. Dezember 2012 zu entnehmen ist, warf der Beschwerdeführer vom Dach einer

sechsstöckigen Liegenschaft Dachziegel auf die Strasse, wo sich Angehörige der

Polizei und der Feuerwehr aufhielten. Aus dem Balkon im Dachstock warf er einen

10.

kg schweren Sack mit Gartenerde auf das Trottoir. Es kam zu einem

zweitägigen Einsatz von Polizei und Feuerwehr. Der Tramverkehr musste

umgeleitet werden. Es waren insgesamt mindestens 90 Beamte im Einsatz.

Im vorliegenden

Verfahren ist zu prüfen, ob die jüngeren Entwicklungen weitere Taten mit einer

ähnlichen Gefährlichkeit erwarten lassen. Der Beschwerdeführer wurde bei

Abstinenzkontrollen von Juli 2020 bis Januar 2021 wiederholt auf THC und einmal

auf Kokain positiv getestet. Mit Strafbefehl vom 1. November 2021 wurde er

wegen mehrfacher Missachtung von Bewährungshilfe und Weisungen gemäss Art. 295

StGB mit einer Busse von CHF 700.– bestraft. Am 22. Februar 2022 teilte

die Bewährungshilfe dem SMV mit, dass der Beschwerdeführer in seinem Garten

Feuer gelegt habe und mit der Nachbarin in Konflikt geraten sei. Polizei und

Notfallpsychiater seien vor Ort gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 21.

Februar 2022 freiwillig in die UPK eingetreten. Bereits wenige Tage später, am

25.

Februar 2022, trat er auf eigenen Wunsch wieder aus. Bei Folgeterminen in der

Forensischen Ambulanz der UPK wurden deutlich formale Denkstörungen,

inhaltliche Denkstörungen sowie Gereiztheit festgestellt.

Am 23. Februar

2022.

erstattete die Bewährungshilfe eine Gefährdungsmeldung in Absprache mit

dem behandelnden Psychiater der Forensischen Ambulanz an die KESB wegen

psychotischer Dekompensation nach wahrscheinlichem Absetzen der Medikation

sowie Gefahr der Verwahrlosung sowie möglicher Eigen- und Fremdgefährdung.

Anlässlich des Krisengesprächs vom 1. April 2022 eröffnete der SMV dem

Beschwerdeführer, dass es nicht zur endgültigen Entlassung am Ende der

Probezeit per 30. Juni 2022 kommen werde, da progredient eine negative

Entwicklung vorliege. Ferner seien Weisungen wie Wohnbegleitung und

medikamentöse Behandlung nicht eingehalten worden. Die Behörde werde Massnahmen

prüfen, u.a. auch die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, wenn ernsthaft

zu erwarten sei, dass der Beurteilte neue Straftaten begehe (vgl. auch Bericht

der UPK vom 12. Januar 2022). Gemäss ärztlichem Verlaufsbericht der UPK an den

SMV vom 8. April 2022 habe sich die Lage zugespitzt (deutliche Zunahme von

Akuität und Symptomintensität, produktiv-psychotisches Zustandsbild). Legalprognostisch

sei der relevanteste Risikofaktor für neue Delinquenz die

produktiv-psychotische Symptomatik mit handlungsleitendem Wahn. Die

Blutspiegelkontrolle vom 1. April 2022 zeige, dass der Beschwerdeführer die

Medikation zumindest nicht mehr regelmässig einnehme. Zudem habe sich der

soziale Empfangsraum in Hinblick auf die Prognose verschlechtert, da der

Beschwerdeführer nicht mehr in seine Wohnung gehe und auf einem Campingplatz im

Tessin lebe. Betreuungs- und Kontrollmöglichkeiten würden gänzlich fehlen.

Zudem habe er seine Anstellung im [...] gekündigt, weshalb eine ungünstige

Legalprognose vorliege. Ohne weitergehende Interventionen und bei Fortbestehen

der Psychose seien psychotisch motivierte Regel- und Grenzverletzungen bis hin

zu Gewalthandlungen zu befürchten (vgl. Verlaufsbericht UPK vom 8. April 2022 S. 5;

Akten-CD Datei Nr. 3 S. 8). Auch das Risiko für impulsive Handlungen, die mit

einer Eigen- und Fremdgefährdung einhergehen könnten, sei deutlich erhöht. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht lasse sich durch eine Rückversetzung in die

stationäre Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Delikte begegnen.

Es ist dem

Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich nicht durchwegs un­kooperativ

verhält. So hat er anlässlich des psychotischen Schubs vom 22. Mai 2022, der zu

einer polizeilichen Requisition führte, im Innenhof seines Wohnhauses

herumgeschrien, aber niemanden geschlagen oder bedroht (Requisitionsbericht

Kantonspolizei Basel-Stadt vom 23. Mai 2022). Im Vorfeld seiner Verhaftung hat

er zwischen zwei Kinderspielplätzen einen Joint geraucht, Feuer unter der

Sitzbank angefacht und einen verwirrten Eindruck hinterlassen, er hat sich aber

gegenüber den Polizeibeamten kooperativ verhalten (Festnahmeprotokoll der

Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 2. Juni 2022). Andererseits ergibt sich aus

der vorstehenden Aufstellung, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer

Zeit Schwierigkeiten bekundet, die für die Bewährung erteilten Weisungen zu

erfüllen (vgl. Strafbefehl vom 1. November 2021). Er hat, anders als in der

Stellungnahme der Verteidigung behauptet wird, nicht erst mit dem Umzug nach

Minusio seine Obstruktion gegen die Massnahmen zum Ausdruck gebracht, sondern

sich seit längerer Zeit immer mehr der Zusammenarbeit mit den Behörden gemäss

den ihm erteilten Weisungen und Auflagen systematisch entzogen.

Aufgrund dieser

Entwicklung ist eine deutliche Rückfallgefahr für unkontrollierte Handlungen erkennbar,

bei denen es zu einer Fremdgefährdung kommen kann. So weist die UPK explizit

auf das Risiko von Gewalthandlungen und auf eine mögliche Fremdgefährdung hin.

Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit mit den Ziegelwürfen vom sechsten

Stock auf die Strasse bereits gezeigt, dass er zu gefährlichen Handlungen fähig

ist. Die kürzlichen Berichte vom Umgang mit Feuer (nicht das blosse Anzünden

von Kassenzetteln, wie der Beschwerdeführer meint, sondern der Versuch vom 21.

Februar 2022, Dachlatten zu verbrennen, oder das Feuer unter der Sitzbank im

Park am 2. Juni 2022) sind ernst zu nehmen. Beim derzeitigen schweren

Krankheitszustand des Beschwerdeführers kann dies ebenfalls gefährliche Folgen

haben. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom

4.

Juni 2022 ergibt, befindet sich der Beschwerdeführer in einem verwirrten

Zustand (Akten-CD Datei Nr. 20). Der Beschwerdeführer hat keinen geregelten

Wohnsitz mehr, hat keinen Kontakt mehr zu seinen Bezugspersonen und hat die

ärztliche und medikamentöse Behandlung aufgegeben und danach verweigert, so

dass die UPK die Zwangsmedikation beantragen musste. Solange der

Beschwerdeführer die dringend benötigten Medikamente nicht regelmässig und

unter Aufsicht einnimmt, ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des SMV und

der UPK von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Insgesamt ist der Schluss der Vor­instanz

zutreffend, wonach gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2

StPO von einer negativen Rückfallprognose bzw. Wiederholungsgefahr ausgegangen

werden muss.

3.4

Ob

neben der Wiederholungsgefahr auch noch Fluchtgefahr vorliegt, kann eigentlich

offenbleiben, da für die Anordnung von Sicherheitshaft nur eine dieser beiden

Voraussetzungen erfüllt sein muss. Fluchtgefahr im Sinn von Art. 364a Abs. 1

lit. b Ziff. 1 StPO ist anzunehmen bei der ernsthaften Erwartung,

dass sich die betroffene Person dem Vollzug der drohenden freiheitsentziehenden

Sanktion entziehen würde.

Der

Beschwerdeführer hat aktuell keinen festen Wohnsitz mehr und war für die

Behörden und für seine Familienangehörigen nicht mehr erreichbar. Es besteht

daher die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer die Rückversetzung in

die stationäre therapeutische Massnahme zu torpedieren versucht, indem er im

Vorfeld der anstehenden Hauptverhandlung untertaucht und daran nicht persönlich

teilnimmt. Unter diesen Umständen ist auch von Fluchtgefahr im Sinne des

Untertauchens im Inland auszugehen.

3.5

Aufgrund

des wiederholten Auffälligwerdens des Beschwerdeführers, des damit verbundenen

Risikos und des ausgewiesenen medizinischen Handlungsbedarfs ist es notwendig,

die Sicherheitshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung aufrecht zu

erhalten. Die Vor­instanz erwägt zur Verhältnismässigkeit der Massnahme, die

Ansetzung der Gerichtsverhandlung dauere regelmässig drei Monate und es müsse

wahrscheinlich noch ein Sachverständiger zu den relevanten Themen befragt

werden. Zudem werde die Haft in der UPK und nicht im Untersuchungsgefängnis

vollzogen. Diese Beurteilung ist zu bestätigen. Gemäss Angaben der

Strafgerichtspräsidentin (Stellungnahme vom 2. August 2022) ist die

Gerichtsverhandlung auf den 13. Oktober 2022 terminiert worden und wird der

schriftliche Auftrag an den Sachverständigen Dr. med. [...] voraussichtlich

noch in der laufenden Woche erteilt. Die bisherige Dauer der Sicherheitshaft

von 3,5 Monaten erweist sich gemessen an der Schwere der zu befürchtenden

Vorfälle (Ziegelwürfe auf die Strasse) und dem schweren, akuten Krankheitsbild

mit entsprechendem Behandlungsbedürfnis (vgl. Antrag SMV vom 25. April 2022:

Rückversetzung für eine Dauer von zwei Jahren) als verhältnismässig.

4.

Zusammenfassend

sind die Voraussetzungen zur Verlängerung der Sicherheitshaft gegeben und ist

die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Dem

Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu

bewilligen. Der Verteidiger hat für seine Ergänzungen zur vom Beschwerdeführer

persönlich erhobenen Beschwerde einen Aufwand von 2,2 Stunden zum amtlichen

Stundentarif von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.65 geltend gemacht, welche

sich als angemessen erweisen und aus der Gerichtkasse zu entschädigen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerde­verfahren ein Honorar von CHF 449.65, einschliesslich Auslagen und

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 34.60, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Instruierende Strafgerichtspräsidentin, Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).