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Entscheid

HB.2022.3

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 6. April 2022

9. Februar 2022Deutsch10 min

Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal 4 Wochen zu begrenzen; sub­eventualiter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.3

ENTSCHEID

vom 9.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Januar 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 6. April 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde am

Sonntag, 9. Januar 2022, um 20.43 Uhr an der Brombacherstrasse 44 in Basel

durch die Kantonspolizei festgenommen. Er wird des Raubs zum Nachteil des

Geschädigten [...] verdächtigt. Dem Vorwurf nach hätten Beschwerdeführer und

zwei weitere Personen den Geschädigten in der Horburgstrasse gepackt und zu

Boden geschlagen und ihm die Umhängetasche entrissen. Dann sei der

Beschwerdeführer mit der Umhängetasche durch den Riehenring in Richtung

Brombacherstrasse geflüchtet, habe sich in einem Hauseingang versteckt und die

Umhängetasche hinter einem «Bebbisack» bei der Brombacherstrasse 44

versteckt. Die Umhängetasche sei dort gefunden worden, als der Beschwerdeführer

festgenommen worden sei. Bei dieser Tat habe der Geschädigte Verletzungen an

der rechten Schulter erlitten und seine Brille sei beschädigt worden. In seiner

Umhängetasche hätten sich zwei Minigrips mit Heroin zum Eigenbedarf befunden.

Mit Verfügung

vom 12. Januar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den

Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an,

d.h. bis zum 6. April 2022. Als Haftgründe erachtete es den dringenden

Tatverdacht des Raubes sowie Flucht- und Kollusionsgefahr als gegeben.

Mit Beschwerde

vom 21. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung

dieser Haftanordnung und seine unverzügliche Entlassung beantragen.

Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal 4 Wochen zu begrenzen; sub­eventualiter

die Haftdauer angemessen zu reduzieren. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar

2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Februar 2022 an seinen

Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht, wobei einer dieser besonderen Haftgründe für die Haftanordnung bzw.

Haftverlängerung ausreicht.

2.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2;

AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Im Haftverfahren ist

zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete

Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person

an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines

dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür

genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte

Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

Der

Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht des Raubes. Ein

Tatverdacht bestehe, wenn überhaupt, nur hinsichtlich eines (Entreiss-)

Diebstahls. Die Schwelle zum Raub sei nicht erreicht worden. Weiter könne die

Wegnahme einer Umhängetasche mit Betäubungsmitteln aus verbotenem Besitz nicht

Gegenstand eines Vermögensdelikts sein. Wenn überhaupt, gehe es allein um die

Entwendung der Umhängetasche und somit um einen geringfügigen Diebstahl, bei

dem keine Untersuchungshaft angeordnet werden könne.

Ob die Schwelle für

eine Verurteilung wegen Raubs erreicht worden ist oder nicht, ist vom

Sachgericht zu entscheiden. Für den dringenden Tatverdacht wegen Raubs liegen

indessen konkrete Hinweise vor: So sind aufgrund einer Gewalteinwirkung

immerhin die beschädigte Brille des Geschädigten und dessen Schürfungen an der

Schulter dokumentiert (Fototafel, ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals,

Akten pdf S. 232, 252). Die Annahme des dringenden Tatverdachts und die

vorläufige rechtliche Würdigung betreffend Raub sind aufgrund der zutreffenden

Erwägungen der Vor­instanz und mit Verweis auf die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2022 nicht zu

beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine neuen Argumente vor. Die

Belastungen stützen sich auf die Aussagen dreier Zeugen und des Geschädigten

(Polizeirapport Akten pdf S. 207; Einvernahmen Akten pdf S. 238,

275). Zwei Auskunftspersonen beobachteten, wie die mutmasslichen Täter in

verschiedene Richtungen flüchteten und der Beschwerdeführer die Umhängetasche

mitnahm. Eine Auskunftsperson sah, wie der Beschwerdeführer die Umhängetasche

versteckte (Akten pdf S. 290). Damit gibt es genügend konkrete

Anhaltspunkte für die Annahme eines dringenden Tatverdachts.

2.3

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn

konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe

durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht

ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen

einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe

neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die

Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere

die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und

finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2;

BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für

Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012

vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2),

wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Melde­verhältnissen

Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3).

Der

Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, dass die Annahme einer

Fluchtgefahr bzw. die Gefahr eines Untertauchens aufgrund seiner

gesundheitlichen Situation nicht realistisch seien. Dem ist allerdings

entgegenzuhalten, dass die behauptete gesundheitliche Einschränkung nicht

gänzlich klar ist. Gemäss Aktennotiz vom 24. Januar 2022 (Akten pdf S. 94)

ist von Vorerkrankungen die Rede, also nicht von aktuellen Erkrankungen oder

Einschränkungen, und es würden nun verschiedene Untersuchungen getätigt. Sonst

sind den Akten keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung im

behaupteten Masse zu entnehmen. Gemäss Mail vom 20. Januar 2022 der

Einwohnergemeinde [...] (Beilage 3 der Beschwerde vom 21. Januar 2022) wird

bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Pflicht, sich wöchentlich zu melden in

der Asylunterkunft, nicht in geforderten Masse nachkommt. Es sei kein

lückenloser Aufenthalt in der Kollektivunterkunft nachzuweisen, was ebenso auf

ein mögliches Untertauchen hinweist. Offensichtlich hielt sich der

Beschwerdeführer auch mehrere Male im Kanton Basel-Stadt auf, davon zeugen die

mehreren Anhaltungen bzw. Rapporte in den Akten. Die behauptete gesundheitliche

Einschränkung vermag also insgesamt die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Ansonsten

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz und der

Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger

Nigerias. Er hat zurzeit keine Arbeit und wohnt in der Kollektivunterkunft für

Asylsuchende [...], die für alleinstehende Asylsuchende und selbstorganisiertes

Wohnen konzipiert ist. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Raubs hat der

Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und einer

Landesverweisung zu rechnen. Angesichts seiner unklaren Wohn- und Arbeitsverhältnisse

in der Schweiz, seiner früheren Aufenthalte in Nigeria, Italien und Spanien und

der drohenden Strafe im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung besteht ein

erheblicher Anreiz insb. zum Untertauchen, so dass die Vor­instanz zu Recht auf

Fluchtgefahr erkannt hat.

2.4

Kollusionsgefahr

liegt

vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen

beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu

beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr

soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,

die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden

(BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.).

Dieser Haftgrund

kann eigentlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt

anzumerken, dass die Kollusionsgefahr zumindest zu diesem Zeitpunkt und bei

diesem Verfahrensstand auch (noch) erfüllt ist. Die Untersuchungshaft wurde

eben erst angeordnet. Der Berufungskläger ist nicht geständig, sondern weist

die Schuld den beiden anderen Personen zu. Zudem hat er kurz vor seiner

Anhaltung die Umhängetasche versteckt und damit seine Verantwortlichkeit zu

verschleiern versucht. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftantrag konkrete

ausstehende Arbeiten aufgelistet (Akten pdf S. 4) und macht in der

Vernehmlassung geltend, dass die mutmasslichen Mittäter noch nicht befragt

werden konnten. Allerdings nimmt mit fortschreitender Verfahrensdauer das

Risiko von Kollusionshandlungen sukzessive ab, weshalb dieser Haftgrund auch

nicht bzw. nicht mehr im Vordergrund steht.

2.5

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit

und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des

Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Im vorliegenden

Fall erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft von zwölf Wochen als

verhältnismässig. Insbesondere angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe

und der noch zu tätigenden Ermittlungen bzw. Erstellung der Anklageschrift ist

den Strafverfolgungsbehörden diese nötige Zeit zu geben. Die beantragte

Verkürzung auf vier Wochen oder eine andere Reduktion (im Sinne des

Eventualantrags) würden der Schwere des Verdachts (Raubvorwurf) und den

Sicherungsinteressen im Hinblick auf die Strafuntersuchung und

Wahrheitsermittlung nicht genügend Rechnung tragen.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Regelung der

Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

Die amtliche

Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung

festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 2. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand

von rund 7 Stunden ist angemessen. Das Honorar beläuft sich auf CHF 1’383.35.

Die Kopien sind nicht mit 2 Franken, sondern mit 25 Rappen zu berechnen, so dass

für Kopien CHF 14.50 und für Porti CHF 10.60 zu erstatten sind. Der

amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens

Dispositiv

im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'408.45 (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 108.45 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).