HB.2022.3
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 6. April 2022
9. Februar 2022Deutsch10 min
Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal 4 Wochen zu begrenzen; subeventualiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.3
ENTSCHEID
vom 9.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Januar 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 6. April 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde am
Sonntag, 9. Januar 2022, um 20.43 Uhr an der Brombacherstrasse 44 in Basel
durch die Kantonspolizei festgenommen. Er wird des Raubs zum Nachteil des
Geschädigten [...] verdächtigt. Dem Vorwurf nach hätten Beschwerdeführer und
zwei weitere Personen den Geschädigten in der Horburgstrasse gepackt und zu
Boden geschlagen und ihm die Umhängetasche entrissen. Dann sei der
Beschwerdeführer mit der Umhängetasche durch den Riehenring in Richtung
Brombacherstrasse geflüchtet, habe sich in einem Hauseingang versteckt und die
Umhängetasche hinter einem «Bebbisack» bei der Brombacherstrasse 44
versteckt. Die Umhängetasche sei dort gefunden worden, als der Beschwerdeführer
festgenommen worden sei. Bei dieser Tat habe der Geschädigte Verletzungen an
der rechten Schulter erlitten und seine Brille sei beschädigt worden. In seiner
Umhängetasche hätten sich zwei Minigrips mit Heroin zum Eigenbedarf befunden.
Mit Verfügung
vom 12. Januar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den
Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an,
d.h. bis zum 6. April 2022. Als Haftgründe erachtete es den dringenden
Tatverdacht des Raubes sowie Flucht- und Kollusionsgefahr als gegeben.
Mit Beschwerde
vom 21. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung
dieser Haftanordnung und seine unverzügliche Entlassung beantragen.
Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal 4 Wochen zu begrenzen; subeventualiter
die Haftdauer angemessen zu reduzieren. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar
2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Februar 2022 an seinen
Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht, wobei einer dieser besonderen Haftgründe für die Haftanordnung bzw.
Haftverlängerung ausreicht.
2.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2;
AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Im Haftverfahren ist
zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person
an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht des Raubes. Ein
Tatverdacht bestehe, wenn überhaupt, nur hinsichtlich eines (Entreiss-)
Diebstahls. Die Schwelle zum Raub sei nicht erreicht worden. Weiter könne die
Wegnahme einer Umhängetasche mit Betäubungsmitteln aus verbotenem Besitz nicht
Gegenstand eines Vermögensdelikts sein. Wenn überhaupt, gehe es allein um die
Entwendung der Umhängetasche und somit um einen geringfügigen Diebstahl, bei
dem keine Untersuchungshaft angeordnet werden könne.
Ob die Schwelle für
eine Verurteilung wegen Raubs erreicht worden ist oder nicht, ist vom
Sachgericht zu entscheiden. Für den dringenden Tatverdacht wegen Raubs liegen
indessen konkrete Hinweise vor: So sind aufgrund einer Gewalteinwirkung
immerhin die beschädigte Brille des Geschädigten und dessen Schürfungen an der
Schulter dokumentiert (Fototafel, ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals,
Akten pdf S. 232, 252). Die Annahme des dringenden Tatverdachts und die
vorläufige rechtliche Würdigung betreffend Raub sind aufgrund der zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz und mit Verweis auf die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2022 nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine neuen Argumente vor. Die
Belastungen stützen sich auf die Aussagen dreier Zeugen und des Geschädigten
(Polizeirapport Akten pdf S. 207; Einvernahmen Akten pdf S. 238,
275). Zwei Auskunftspersonen beobachteten, wie die mutmasslichen Täter in
verschiedene Richtungen flüchteten und der Beschwerdeführer die Umhängetasche
mitnahm. Eine Auskunftsperson sah, wie der Beschwerdeführer die Umhängetasche
versteckte (Akten pdf S. 290). Damit gibt es genügend konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme eines dringenden Tatverdachts.
2.3
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn
konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht
ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen
einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe
neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und
finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2;
BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für
Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012
vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2),
wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen
Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3).
Der
Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, dass die Annahme einer
Fluchtgefahr bzw. die Gefahr eines Untertauchens aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation nicht realistisch seien. Dem ist allerdings
entgegenzuhalten, dass die behauptete gesundheitliche Einschränkung nicht
gänzlich klar ist. Gemäss Aktennotiz vom 24. Januar 2022 (Akten pdf S. 94)
ist von Vorerkrankungen die Rede, also nicht von aktuellen Erkrankungen oder
Einschränkungen, und es würden nun verschiedene Untersuchungen getätigt. Sonst
sind den Akten keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung im
behaupteten Masse zu entnehmen. Gemäss Mail vom 20. Januar 2022 der
Einwohnergemeinde [...] (Beilage 3 der Beschwerde vom 21. Januar 2022) wird
bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Pflicht, sich wöchentlich zu melden in
der Asylunterkunft, nicht in geforderten Masse nachkommt. Es sei kein
lückenloser Aufenthalt in der Kollektivunterkunft nachzuweisen, was ebenso auf
ein mögliches Untertauchen hinweist. Offensichtlich hielt sich der
Beschwerdeführer auch mehrere Male im Kanton Basel-Stadt auf, davon zeugen die
mehreren Anhaltungen bzw. Rapporte in den Akten. Die behauptete gesundheitliche
Einschränkung vermag also insgesamt die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Ansonsten
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und der
Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger
Nigerias. Er hat zurzeit keine Arbeit und wohnt in der Kollektivunterkunft für
Asylsuchende [...], die für alleinstehende Asylsuchende und selbstorganisiertes
Wohnen konzipiert ist. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Raubs hat der
Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und einer
Landesverweisung zu rechnen. Angesichts seiner unklaren Wohn- und Arbeitsverhältnisse
in der Schweiz, seiner früheren Aufenthalte in Nigeria, Italien und Spanien und
der drohenden Strafe im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung besteht ein
erheblicher Anreiz insb. zum Untertauchen, so dass die Vorinstanz zu Recht auf
Fluchtgefahr erkannt hat.
2.4
Kollusionsgefahr
liegt
vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden
(BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.).
Dieser Haftgrund
kann eigentlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt
anzumerken, dass die Kollusionsgefahr zumindest zu diesem Zeitpunkt und bei
diesem Verfahrensstand auch (noch) erfüllt ist. Die Untersuchungshaft wurde
eben erst angeordnet. Der Berufungskläger ist nicht geständig, sondern weist
die Schuld den beiden anderen Personen zu. Zudem hat er kurz vor seiner
Anhaltung die Umhängetasche versteckt und damit seine Verantwortlichkeit zu
verschleiern versucht. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftantrag konkrete
ausstehende Arbeiten aufgelistet (Akten pdf S. 4) und macht in der
Vernehmlassung geltend, dass die mutmasslichen Mittäter noch nicht befragt
werden konnten. Allerdings nimmt mit fortschreitender Verfahrensdauer das
Risiko von Kollusionshandlungen sukzessive ab, weshalb dieser Haftgrund auch
nicht bzw. nicht mehr im Vordergrund steht.
2.5
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit
und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des
Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
Im vorliegenden
Fall erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft von zwölf Wochen als
verhältnismässig. Insbesondere angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe
und der noch zu tätigenden Ermittlungen bzw. Erstellung der Anklageschrift ist
den Strafverfolgungsbehörden diese nötige Zeit zu geben. Die beantragte
Verkürzung auf vier Wochen oder eine andere Reduktion (im Sinne des
Eventualantrags) würden der Schwere des Verdachts (Raubvorwurf) und den
Sicherungsinteressen im Hinblick auf die Strafuntersuchung und
Wahrheitsermittlung nicht genügend Rechnung tragen.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Regelung der
Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
Die amtliche
Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung
festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 2. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand
von rund 7 Stunden ist angemessen. Das Honorar beläuft sich auf CHF 1’383.35.
Die Kopien sind nicht mit 2 Franken, sondern mit 25 Rappen zu berechnen, so dass
für Kopien CHF 14.50 und für Porti CHF 10.60 zu erstatten sind. Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens
Dispositiv
im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'408.45 (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 108.45 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).