HB.2022.30
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
20. Juli 2022Deutsch21 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.30
ENTSCHEID
vom 20.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Zustelladresse: c/o [...]
Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Juli 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 24. April
2022 festgenommen. Mit Verfügung vom 28. April 2022 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. Juli 2022, die Untersuchungshaft
an. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ein
Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragte dem
Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom 1. Juli 2022 die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wies das
Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 14.
Juli 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung des Beschwerdeführers
aus der Haft. Überdies seien dem ihm die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, alles unter o/e Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit
Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022 die Verlängerung der angeordneten
Untersuchungshaft um 8 Wochen. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 beantragte
die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der Verfahrensakten)
ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Aufhebung
der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren
Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316
E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als
wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1
und 3.3).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht macht hinsichtlich des dringenden Tatverdachts geltend,
der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2022 in
Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls und des mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von [...] geständig
gezeigt, weshalb der diesbezügliche dringende Tatverdacht gegeben sei.
Betreffend den
Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der [...] in Basel habe der
Beschwerdeführer seine Täterschaft bzw. Beteiligung bestritten. Anlässlich
seiner Festnahme am 24. April 2022 um 18.10 Uhr habe er ein Apple iPhone 11
auf sich getragen, welches beim Einbruch in der Nacht vom 23. auf den 24. April
2022.
an der [...] gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der
Befragung vom 25. April 2022 angegeben, er habe das Mobiltelefon für
CHF 15.– von B____ eine Stunde vor seiner Festnahme gekauft. Anlässlich
der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe der Beschwerdeführer
bestätigt, dass er das iPhone im Gassenzimmer vom B____ gekauft habe. B____
habe allerdings den Verkauf des iPhones an den Beschwerdeführer bestritten. In
der Zwischenzeit hätten die Spurenauswertungen des mutmasslichen Tatwerkzeugs
sowie des am Tatort befindlichen Zigarettenstummels eine Übereinstimmung des
DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil von C____ ergeben. Dieser habe an der
Einvernahme vom 27. Juni 2022 angegeben, den Einbruchdiebstahl begangen zu
haben, allerdings stelle er in Abrede, den Einbruch gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer begangen zu haben. Eine Ortung des iPhones durch dessen
Eigentümer am Tag des Diebstahls um 15.30 Uhr habe ergeben, dass der Standort
des Mobiltelefons zwischen [...] gewechselt habe. Gemäss den Aussagen des
Geschädigten habe sich das iPhone zur Zeit seiner Befragung auf Höhe [...], dem
Wohnort des Beschuldigten, befunden. Da die Befragung kurz nach der
Diebstahlmeldung um 11.05 Uhr erfolgt sei, erscheine die Angabe des
Beschwerdeführers, wonach er das iPhone eine Stunde vor seiner Kontrolle um
18.10
Uhr gekauft habe, als nicht glaubhaft. Weiter könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer als Mittäter von C____ beteiligt gewesen sei.
Entsprechend sei der Tatverdacht bezüglich des Einbruchdiebstahls als
hinreichend dringlich zu werten.
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des
Einbruchdiebstahls. Die wichtigsten Beweisabnahmen, wie die Hausdurchsuchung
der Wohnung des Beschuldigten, die Auswertungen des beschlagnahmten
Mobiltelefons, die Sichtung der Videoaufnahmen vom Tatort sowie der
Schuhsohlenvergleich seien bereits erfolgt, wobei keine dieser Ermittlungen zu
tatrelevanten Ergebnissen geführt hätten. Die Auswertung der DNA-Spuren habe
eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil von C____ ergeben, welcher der
Staatsanwaltschaft wegen seiner Beschaffungskriminalität bekannt sei. C____
habe in seiner Einvernahme vom 27. Juni 2022 den Einbruchdiebstahl zugestanden,
wobei er explizit die Teilnahme des Beschwerdeführers verneint habe. Auch könne
allein der Umstand, dass das Mobiltelefon zur Zeit der Befragung des
Geschädigten auf Höhe [...] geortet worden war, nicht für einen dringenden
Tatverdacht sprechen. Es könne genauso gut sein, dass sich B____ mit dem
Mobiltelefon zur Zeit der Befragung in der entsprechenden Umgebung aufgehalten
habe, zumal sich die beiden in unmittelbarer Nähe zum [...] getroffen hätten
(Beschwerde Ziff. 7 ff.).
3.4
3.4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vorliegend zu Recht vor, dass die in Frage kommenden
Untersuchungshandlungen hinsichtlich des umstrittenen Einbruchdiebstahls im
Wesentlichen abgeschlossen werden konnten: Mit dem DNA-Abgleich der gefundenen
Spuren, der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers, dem
Schuhsohlenabgleich, der Sichtung der Videoaufnahmen vom Tatort, der Auswertung
des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung Galaxy A12 sowie den
Abklärungen in den weiteren Geschäften in der Liegenschaft an der [...] wurden bereits
umfangreiche Untersuchungen getätigt (vgl. Antrag auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs vom 1. Juli 2022 und Haftverlängerungsgesuch vom
15.
Juli 2022), welche im Übrigen auch grösstenteils den von der
Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 25. April 2022 unter dem Titel der «ausstehenden
Arbeiten» angegebenen Untersuchungshandlungen entsprechen.
Unter
Berücksichtigung des Verfahrensstadiums bzw. der bereits abgeschlossenen
Untersuchungshandlungen ist gemäss der oben (E. 3.1) dargelegten Rechtsprechung
zu verlangen, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich erscheint.
Trifft dies nicht zu, kann nicht (mehr) von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich
des Einbruchdiebstahls ausgegangen werden.
3.4.2
Die
bis anhin durchgeführten Untersuchungshandlungen konnten den Tatverdacht gegen
den Beschwerdeführer hinsichtlich des Einbruchdiebstahls nicht erhärten. So
erfolgte am 9. Juni 2022 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des
Beschwerdeführers, bei welcher keine Hinweise auf den Einbruchdiebstahl,
insbesondere keinerlei weitere in der Liegenschaft an der [...] entwendeten
Gegenstände, gefunden werden konnten (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom
10.
Juni 2022; Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom
1.
Juli 2022 und Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022). Auch die
Auswertungen des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung Galaxy A12,
die Sichtung der Videoaufnahmen vom Tatort sowie der Schuhsohlenvergleich
führten zu keinen neuen Erkenntnissen, die den Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer hätten erhärten können (Antrag auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs vom 1. Juli 2022 und Haftverlängerungsgesuch vom
15.
Juli 2022). Schliesslich ergaben sich auch aus der Auswertung der
DNA-Spuren am Tatort keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung des
Beschwerdeführers. Vielmehr konnte eine Übereinstimmung mit dem Profil von C____
festgestellt werden, der angab, die Tat alleine begangen zu haben (Einvernahme
von C____ vom 27. Juni 2022 S. 29 und 34). Auch in der am 15. Juli 2022
durchgeführten Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und C____ gab letzterer
an, den Einbruchdiebstahl alleine begangen und das fragliche iPhone
anschliessend an B____ verkauft zu haben (Einvernahme vom 15. Juli 2022 S. 4
ff.). Zwar liesse sich einwenden, die Angaben an der letztgenannten Einvernahme
seien als unglaubwürdig zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer und C____
bis kurz vor der Einvernahme vom 15. Juli 2022 versehentlich in derselben Zelle
des Untersuchungsgefängnisses untergebracht waren (vgl. die diesbezügliche
Aktennotiz [...] vom 15. Juli 2022). Allerdings konnte C____ anlässlich der bei
der Konfrontationseinvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation offenbar
ohne Zutun des Beschwerdeführers B____ als diejenige Person identifizieren, der
er das iPhone nach dem Einbruchdiebstahl verkauft hatte (vgl. Einvernahme vom
15.
Juli 2022 S. 5 f. und die Aufnahmen von B____ gemäss Fotodokumentation vom
24.
April 2022). Auch konnte zumindest bei der Einvernahme von C____ vom 27.
Juni 2022 keine Kollusion mit dem Beschwerdeführer stattgefunden haben. Aus den
Akten ergibt sich, dass C____ damals aus der vorläufigen Festnahme zugeführt
wurde und offenbar vorgängige Termine zur Einvernahme nicht befolgt hatte (vgl.
Dispositiv
Einvernahme von C____ vom 27. Juni 2022 S. 1 f.). Demnach befand sich C____
nicht bereits vor der Einvernahme vom 27. Juni 2022 in der Untersuchungshaft
mit dem Beschwerdeführer. Insgesamt lassen sich den bisherigen
Untersuchungshandlungen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Einbruchdiebstahl entnehmen.
3.4.3 Aus
den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid ergibt
sich, dass der dringende Tatverdacht betreffend den Einbruchdiebstahl letztlich
lediglich mit der nicht plausiblen Erklärung des Beschwerdeführers zum Erwerb
des iPhones begründet wird: Das iPhone habe, so das Zwangsmassnahmengericht,
bereits kurz nach 11.05 Uhr auf Höhe [...], dem Wohnort des Beschwerdeführers,
geortet werden können, obwohl dieser angegeben habe, das iPhone gleichentags
erst um ca. 17.00 Uhr von B____ gekauft zu haben. Überdies bestreite B____
den Verkauf an den Beschwerdeführer.
Tatsächlich wirken
die Aussagen des Beschwerdeführers zum Erwerb des iPhones angesichts des
georteten Standorts des iPhones in der Nähe seiner Wohnung (vgl. Polizeirapport
vom 24. April 2022 S. 7) nicht sehr glaubhaft. Aber selbst wenn davon
ausgegangen würde, die Ortung kurz nach 11.05 Uhr belege, dass der
Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt im Besitz des iPhones war, kann
daraus noch nicht ein dringender Tatverdacht hinsichtlich seiner Beteiligung am
Einbruchdiebstahl abgeleitet werden. Angesichts der restlichen Beweislage (oben
E. 3.4.2) lässt nämlich der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer
allenfalls bereits am Vormittag nach dem Einbruchdiebstahl über das gestohlene
iPhone verfügte, eine Verurteilung noch nicht als wahrscheinlich erscheinen. Dies
muss umso mehr gelten, als ein anderes, ebenfalls am 23. bzw. 24. April 2022
aus der Liegenschaft an der [...] entwendetes Mobiltelefon am 25. April 2022 an
der [...], d.h. einem Ort relativ weit entfernt vom Wohnquartier des
Beschwerdeführers und in der Nähe des Tatorts, geortet werden konnte (vgl.
E-Mail [...] vom 25. April 2022; Aktennotiz […] vom 26. April 2022). Vor
Ort konnten unter einem Baum die Verpackung des entsprechenden Mobiltelefons
sowie zwei ebenfalls entwendete Schlüssel aufgefunden werden (Aktennotiz [...]
vom 26. April 2022).
3.4.4 Ein
dringender Tatverdacht besteht nach dem Dargelegten somit nur für die
zugestandenen Delikte des Diebstahls und des mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Diesbezüglich hat der
Beschwerdeführer zugestanden, am 22. Januar 2022 einen Rucksack samt Inhalt
gestohlen zu haben (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2022 S. 2). Anschliessend entwendete
der Beschwerdeführer das sich darin befindliche Portemonnaie sowie das
Mobiltelefon (im Wert von CHF 450.–). Die Kredit- und Bankkarten im
Portemonnaie benutzte er für Transaktionen von insgesamt CHF 393.15, wobei er
zusätzlich ohne Erfolg versuchte, Bargeld abzuheben (vgl. Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2022).
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass die Dauer der Untersuchungshaft
nicht in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe rücken darf (Art. 212
Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1). Nachdem der
dringende Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls zu verneinen ist,
steht vorliegend nur noch ein geringfügiges Vermögensdelikt in Frage.
Angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 24. April 2022
in Haft befindet, wäre deshalb die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
unverhältnismässig. Aufgrund des geringfügigen Tatvorwurfs hat die Abwägung
zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates zu Gunsten des
Beschwerdeführers auszufallen, zumal letzterer unter Berücksichtigung seiner
psychischen Erkrankung sowie seiner Suchterkrankung durch den Freiheitsentzug
besonders betroffen scheint. Bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist
der Beschwerdeführer deshalb aus der Haft zu entlassen.
4.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entziehen würde. Dabei kann sich die Fluchtgefahr auf eine
Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland beziehen. Bei der Prüfung,
ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben
der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse,
insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine
berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und
Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503
E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 221 N 13). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in
der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die
Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs
kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Steht eine Haft wegen
Untertauchens im Inland zur Debatte, müssen qualifizierte Voraussetzungen für
die Annahme des Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 12).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht erwog, dass der Beschwerdeführer ungarischer
Staatsbürger sei und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Er sei nicht
berufstätig und habe ausser seinem Partner keine weiteren familiären
Beziehungen in der Schweiz. Er habe in der Zwischenzeit seine Wohnung verloren
und weise dementsprechend kein Wohndomizil mehr auf. Da der Beschwerdeführer
bei einer Haftentlassung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe und einem
Landesverweis zu rechnen habe, sei sein Fluchtanreiz als erhöht einzustufen. Da
der Beschwerdeführer einige Jahre in Deutschland gelebt habe, sei es
naheliegend, dass er dorthin zurückkehren werde. Angesichts des fehlenden
Wohndomizils sei auch ein Untertauchen in der Schweiz nicht auszuschliessen.
4.3 Der
Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass eine Verurteilung wegen
Einbruchdiebstahls äusserst unwahrscheinlich sei und der Beschwerdeführer somit
nicht mit einer Landesverweisung zu rechnen habe. Er lebe seit 20 Jahren in der
Schweiz, sei dadurch hier fest verwurzelt und habe auch seine persönlichen
Beziehungen in der Schweiz. Die letzte Kontaktaufnahme nach Deutschland sei im
Jahr 2001 erfolgt, weswegen eine Rückkehr dorthin nicht naheliege. Ausserdem
habe er seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 keinen Kontakt mehr zu anderen
Familienmitgliedern, weswegen auch eine Rückkehr nach Ungarn nicht möglich sei.
Einzig der Umstand, dass ihm die Wohnung gekündigt worden sei, sei kein Hinweis
auf eine Fluchtgefahr. Er beziehe in der Schweiz eine IV-Rente und arbeite an einem
geschützten Arbeitsplatz, den er keinesfalls verlieren wolle. Zudem werde er in
der Schweiz wegen seiner Schizophrenie behandelt. Er mache auch einen Entzug
beim Zentrum für Suchtmedizin. Insgesamt sei daher weder eine Flucht ins
Ausland noch ein Untertauchen im Inland naheliegend. Auch in früheren
Strafverfahren sei er nicht untergetaucht oder geflohen (Beschwerde Ziff. 11
ff.).
4.4 Hinsichtlich
der Schwere der drohenden Sanktion ist nach dem oben Dargelegten (E. 3) mit dem
Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihm mangels dringenden Tatverdachts in
Bezug auf den Einbruchdiebstahl kein obligatorischer Landesverweis droht (vgl.
Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Selbst unter
Annahme des Einbruchdiebstahls würde angesichts der persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers (s. sogleich unten) allenfalls ein Härtefall (Art. 66a Abs. 2
StGB) vorliegen. Im Übrigen spräche ein drohender Landesverweis auch deshalb gegen
die Annahme von Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer mit einem allfälligen
Abtauchen seine Aussichten auf eine günstige Härtefallbeurteilung schmälern
dürfte. Auch ein fakultativer Landesverweis (Art. 66abis StGB)
scheint in Anbetracht der aktuellen Beweislage sehr unwahrscheinlich.
Nebst der nicht
allzu schweren drohenden Sanktion sprechen auch die persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers gegen die Annahme von Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer lebt
seit 1997 in der Schweiz und seit über 10 Jahren in Basel. Er verfügt über die
Aufenthaltsbewilligung B und arbeitet seit drei Jahren in einer
geschützten Werkstatt bei der Firma [...]. Er hat angegeben, keine Kontakte
nach Ungarn mehr zu haben und sich dort nicht wohl gefühlt zu haben. Auch nach
Deutschland existieren, soweit ersichtlich, keine Beziehungen mehr. Der
Beschwerdeführer ist weiter seit 10 Jahren in einem Programm des Zentrums für
Suchtmedizin involviert (Einvernahme zur Person vom 25. April 2022). Zu
berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer seit 2016 aufgrund
psychischer Probleme eine monatliche IV-Rente in Höhe von CHF 2'800.– bezieht
und für ihn demnach aus finanzieller Sicht kein Anreiz besteht, zu fliehen bzw.
unterzutauchen. Auch das Bundesgericht hat in solchen Konstellationen gestützt
auf die Abhängigkeit von Geldern der öffentlichen Hand eine Fluchtgefahr
verneint (vgl. BGer 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 5.2, 1B_364/2017
vom 12. September 2017 E. 4.4 f.; Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 14). Insgesamt befindet sich der
Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers somit in Basel.
Bezüglich der
fehlenden Wohnung ist festzustellen, dass gemäss telefonischen Informationen
von Frau [...] von der Bewährungshilfe die ehemalige Wohnung an der [...] am
21. Juli 2022 geräumt wird. Diese Wohnung wurde vom Verein [...] organisiert. Frau
[...] gab an, dass der Beschwerdeführer sich nach einer Entlassung jederzeit
bei ihnen melden könne, um wieder eine entsprechende Bleibe zu finden. Aus
ihrer Sicht und Erfahrung mit dem Beschwerdeführer dürfte er dies auch in
Anspruch nehmen. Demnach spricht auch der Verlust des Wohndomizils, welcher im
Übrigen offenbar auf die Inhaftierung zurückzuführen ist, ebenfalls nicht für
die Annahme von Fluchtgefahr. Ein Untertauchen in der Schweiz ist unter diesen
Umständen ebenfalls nur schwer denkbar. Es liegt demnach keine hinreichende Gefahr
der Flucht oder des Untertauchens vor, welche die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.
5.
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr
angenommen. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die
beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli
2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.1).
5.2 Das
Zwangsmassnahmengericht begründet die Kollusionsgefahr mit allfälligen
Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und C____. Dies, wo noch eine weitere
Befragung und eine Konfrontationseinvernahme mit C____ anstehe. Mit
Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022 macht die Staatsanwaltschaft überdies
eine Gefahr der Kollusion zwischen dem Beschwerdeführer und B____ geltend.
5.3 Die
geltend gemachte Kollusionsgefahr bezüglich C____ ist aufgrund der Inhaftierung
in einer gemeinsamen Zelle des Untersuchungsgefängnisses (vgl. dazu Aktennotiz
von [...] vom 15. Juli 2022 und Einvernahme vom 15. Juli 2022 S. 3) und
spätestens mit der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2022 weggefallen.
Hiervon geht auch die Staatsanwaltschaft aus (vgl. Haftverlängerungsgesuch vom
15. Juli 2022 S. 3). Die nunmehr von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte
Kollusionsgefahr gegenüber B____ vermag eine Haft ebenfalls nicht mehr zu
rechtfertigen. Einerseits hätte eine solche Einvernahme schon längst
stattfinden können, da dessen Bestreitung des Verkaufs des Mobiltelefons an den
Beschwerdeführer schon von Anfang an, nämlich seit dem gemeinsamen Auffinden
des Beschwerdeführers sowie von B____ am 24. April 2022, bekannt war (vgl. Polizeirapport
vom 24. April 2022 S. 4). Andererseits ist nicht abzusehen, wann eine solche
Einvernahme stattfinden könnte. Insgesamt ist die Kollusionsgefahr daher zu
verneinen.
6.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr offen
gelassen. Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei
Vermögensdelikten kann eine erhebliche Sicherheitsgefährdung nur dann bejaht
werden, wenn die Vermögensdelikte eine geschädigte Person besonders hart bzw.
ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGer 1B_43/2022
vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2), namentlich bei gewerbsmässig
ausgeübten Vermögensdelikten mit hoher Deliktssumme (vgl. BGer 1B_43/2022 vom
28. Februar 2022 E. 2.3.5, mit Hinweisen). Eine derartige
Sicherheitsgefährdung ist vorliegend nicht ersichtlich, da der dringende
Tatverdacht bloss hinsichtlich eines kleineren Vermögensdelikts besteht. Fraglich
ist auch, ob die Vortaten des Beschwerdeführers von hinreichender Schwere sind.
Entsprechend ist auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht erfüllt.
7.
7.1 Nach
dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird die amtliche Verteidigung bewilligt. Mangels Honorarnote ist der Aufwand
zu schätzen und auf 4 Stunden für die Beschwerdebegründung festzusetzen. Unter
Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 200.– ist ein Honorar von CHF 800.–
(inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit
total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 8. Juli 2022 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der
Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive allfällige Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (Inhaftierungsort)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).