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Entscheid

HB.2022.30

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

20. Juli 2022Deutsch21 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.30

ENTSCHEID

vom 20.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Zustelladresse: c/o [...]

Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Juli 2022

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)

wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 24. April

2022 festgenommen. Mit Verfügung vom 28. April 2022 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022

für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. Juli 2022, die Untersuchungshaft

an. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ein

Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragte dem

Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom 1. Juli 2022 die Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wies das

Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 14.

Juli 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung des Beschwerdeführers

aus der Haft. Überdies seien dem ihm die amtliche Verteidigung und die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, alles unter o/e Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit

Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022 die Verlängerung der angeordneten

Untersuchungshaft um 8 Wochen. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 beantragte

die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der Verfahrensakten)

ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für

den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Aufhebung

der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren

Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316

E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als

wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1

und 3.3).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht macht hinsichtlich des dringenden Tatverdachts geltend,

der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2022 in

Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls und des mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von [...] geständig

gezeigt, weshalb der diesbezügliche dringende Tatverdacht gegeben sei.

Betreffend den

Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der [...] in Basel habe der

Beschwerdeführer seine Täterschaft bzw. Beteiligung bestritten. Anlässlich

seiner Festnahme am 24. April 2022 um 18.10 Uhr habe er ein Apple iPhone 11

auf sich getragen, welches beim Einbruch in der Nacht vom 23. auf den 24. April

2022.

an der [...] gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der

Befragung vom 25. April 2022 angegeben, er habe das Mobiltelefon für

CHF 15.– von B____ eine Stunde vor seiner Festnahme gekauft. Anlässlich

der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe der Beschwerdeführer

bestätigt, dass er das iPhone im Gassenzimmer vom B____ gekauft habe. B____

habe allerdings den Verkauf des iPhones an den Beschwerdeführer bestritten. In

der Zwischenzeit hätten die Spurenauswertungen des mutmasslichen Tatwerkzeugs

sowie des am Tatort befindlichen Zigarettenstummels eine Übereinstimmung des

DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil von C____ ergeben. Dieser habe an der

Einvernahme vom 27. Juni 2022 angegeben, den Einbruchdiebstahl begangen zu

haben, allerdings stelle er in Abrede, den Einbruch gemeinsam mit dem

Beschwerdeführer begangen zu haben. Eine Ortung des iPhones durch dessen

Eigentümer am Tag des Diebstahls um 15.30 Uhr habe ergeben, dass der Standort

des Mobiltelefons zwischen [...] gewechselt habe. Gemäss den Aussagen des

Geschädigten habe sich das iPhone zur Zeit seiner Befragung auf Höhe [...], dem

Wohnort des Beschuldigten, befunden. Da die Befragung kurz nach der

Diebstahlmeldung um 11.05 Uhr erfolgt sei, erscheine die Angabe des

Beschwerdeführers, wonach er das iPhone eine Stunde vor seiner Kontrolle um

18.10

Uhr gekauft habe, als nicht glaubhaft. Weiter könne nicht ausgeschlossen

werden, dass der Beschwerdeführer als Mittäter von C____ beteiligt gewesen sei.

Entsprechend sei der Tatverdacht bezüglich des Einbruchdiebstahls als

hinreichend dringlich zu werten.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des

Einbruchdiebstahls. Die wichtigsten Beweisabnahmen, wie die Hausdurchsuchung

der Wohnung des Beschuldigten, die Auswertungen des beschlagnahmten

Mobiltelefons, die Sichtung der Videoaufnahmen vom Tatort sowie der

Schuhsohlenvergleich seien bereits erfolgt, wobei keine dieser Ermittlungen zu

tatrelevanten Ergebnissen geführt hätten. Die Auswertung der DNA-Spuren habe

eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil von C____ ergeben, welcher der

Staatsanwaltschaft wegen seiner Beschaffungskriminalität bekannt sei. C____

habe in seiner Einvernahme vom 27. Juni 2022 den Einbruchdiebstahl zugestanden,

wobei er explizit die Teilnahme des Beschwerdeführers verneint habe. Auch könne

allein der Umstand, dass das Mobiltelefon zur Zeit der Befragung des

Geschädigten auf Höhe [...] geortet worden war, nicht für einen dringenden

Tatverdacht sprechen. Es könne genauso gut sein, dass sich B____ mit dem

Mobiltelefon zur Zeit der Befragung in der entsprechenden Umgebung aufgehalten

habe, zumal sich die beiden in unmittelbarer Nähe zum [...] getroffen hätten

(Beschwerde Ziff. 7 ff.).

3.4

3.4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vorliegend zu Recht vor, dass die in Frage kommenden

Untersuchungshandlungen hinsichtlich des umstrittenen Einbruchdiebstahls im

Wesentlichen abgeschlossen werden konnten: Mit dem DNA-Abgleich der gefundenen

Spuren, der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers, dem

Schuhsohlenabgleich, der Sichtung der Videoaufnahmen vom Tatort, der Auswertung

des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung Galaxy A12 sowie den

Abklärungen in den weiteren Geschäften in der Liegenschaft an der [...] wurden bereits

umfangreiche Untersuchungen getätigt (vgl. Antrag auf Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs vom 1. Juli 2022 und Haftverlängerungsgesuch vom

15.

Juli 2022), welche im Übrigen auch grösstenteils den von der

Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 25. April 2022 unter dem Titel der «ausstehenden

Arbeiten» angegebenen Untersuchungshandlungen entsprechen.

Unter

Berücksichtigung des Verfahrensstadiums bzw. der bereits abgeschlossenen

Untersuchungshandlungen ist gemäss der oben (E. 3.1) dargelegten Rechtsprechung

zu verlangen, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich erscheint.

Trifft dies nicht zu, kann nicht (mehr) von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich

des Einbruchdiebstahls ausgegangen werden.

3.4.2

Die

bis anhin durchgeführten Untersuchungshandlungen konnten den Tatverdacht gegen

den Beschwerdeführer hinsichtlich des Einbruchdiebstahls nicht erhärten. So

erfolgte am 9. Juni 2022 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des

Beschwerdeführers, bei welcher keine Hinweise auf den Einbruchdiebstahl,

insbesondere keinerlei weitere in der Liegenschaft an der [...] entwendeten

Gegenstände, gefunden werden konnten (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom

10.

Juni 2022; Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom

1.

Juli 2022 und Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022). Auch die

Auswertungen des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung Galaxy A12,

die Sichtung der Videoaufnahmen vom Tatort sowie der Schuhsohlenvergleich

führten zu keinen neuen Erkenntnissen, die den Tatverdacht gegen den

Beschwerdeführer hätten erhärten können (Antrag auf Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs vom 1. Juli 2022 und Haftverlängerungsgesuch vom

15.

Juli 2022). Schliesslich ergaben sich auch aus der Auswertung der

DNA-Spuren am Tatort keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung des

Beschwerdeführers. Vielmehr konnte eine Übereinstimmung mit dem Profil von C____

festgestellt werden, der angab, die Tat alleine begangen zu haben (Einvernahme

von C____ vom 27. Juni 2022 S. 29 und 34). Auch in der am 15. Juli 2022

durchgeführten Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und C____ gab letzterer

an, den Einbruchdiebstahl alleine begangen und das fragliche iPhone

anschliessend an B____ verkauft zu haben (Einvernahme vom 15. Juli 2022 S. 4

ff.). Zwar liesse sich einwenden, die Angaben an der letztgenannten Einvernahme

seien als unglaubwürdig zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer und C____

bis kurz vor der Einvernahme vom 15. Juli 2022 versehentlich in derselben Zelle

des Untersuchungsgefängnisses untergebracht waren (vgl. die diesbezügliche

Aktennotiz [...] vom 15. Juli 2022). Allerdings konnte C____ anlässlich der bei

der Konfrontationseinvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation offenbar

ohne Zutun des Beschwerdeführers B____ als diejenige Person identifizieren, der

er das iPhone nach dem Einbruchdiebstahl verkauft hatte (vgl. Einvernahme vom

15.

Juli 2022 S. 5 f. und die Aufnahmen von B____ gemäss Fotodokumentation vom

24.

April 2022). Auch konnte zumindest bei der Einvernahme von C____ vom 27.

Juni 2022 keine Kollusion mit dem Beschwerdeführer stattgefunden haben. Aus den

Akten ergibt sich, dass C____ damals aus der vorläufigen Festnahme zugeführt

wurde und offenbar vorgängige Termine zur Einvernahme nicht befolgt hatte (vgl.

Dispositiv

Einvernahme von C____ vom 27. Juni 2022 S. 1 f.). Demnach befand sich C____

nicht bereits vor der Einvernahme vom 27. Juni 2022 in der Untersuchungshaft

mit dem Beschwerdeführer. Insgesamt lassen sich den bisherigen

Untersuchungshandlungen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine

Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Einbruchdiebstahl entnehmen.

3.4.3 Aus

den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid ergibt

sich, dass der dringende Tatverdacht betreffend den Einbruchdiebstahl letztlich

lediglich mit der nicht plausiblen Erklärung des Beschwerdeführers zum Erwerb

des iPhones begründet wird: Das iPhone habe, so das Zwangsmassnahmengericht,

bereits kurz nach 11.05 Uhr auf Höhe [...], dem Wohnort des Beschwerdeführers,

geortet werden können, obwohl dieser angegeben habe, das iPhone gleichentags

erst um ca. 17.00 Uhr von B____ gekauft zu haben. Überdies bestreite B____

den Verkauf an den Beschwerdeführer.

Tatsächlich wirken

die Aussagen des Beschwerdeführers zum Erwerb des iPhones angesichts des

georteten Standorts des iPhones in der Nähe seiner Wohnung (vgl. Polizeirapport

vom 24. April 2022 S. 7) nicht sehr glaubhaft. Aber selbst wenn davon

ausgegangen würde, die Ortung kurz nach 11.05 Uhr belege, dass der

Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt im Besitz des iPhones war, kann

daraus noch nicht ein dringender Tatverdacht hinsichtlich seiner Beteiligung am

Einbruchdiebstahl abgeleitet werden. Angesichts der restlichen Beweislage (oben

E. 3.4.2) lässt nämlich der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer

allenfalls bereits am Vormittag nach dem Einbruchdiebstahl über das gestohlene

iPhone verfügte, eine Verurteilung noch nicht als wahrscheinlich erscheinen. Dies

muss umso mehr gelten, als ein anderes, ebenfalls am 23. bzw. 24. April 2022

aus der Liegenschaft an der [...] entwendetes Mobiltelefon am 25. April 2022 an

der [...], d.h. einem Ort relativ weit entfernt vom Wohnquartier des

Beschwerdeführers und in der Nähe des Tatorts, geortet werden konnte (vgl.

E-Mail [...] vom 25. April 2022; Aktennotiz […] vom 26. April 2022). Vor

Ort konnten unter einem Baum die Verpackung des entsprechenden Mobiltelefons

sowie zwei ebenfalls entwendete Schlüssel aufgefunden werden (Aktennotiz [...]

vom 26. April 2022).

3.4.4 Ein

dringender Tatverdacht besteht nach dem Dargelegten somit nur für die

zugestandenen Delikte des Diebstahls und des mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Diesbezüglich hat der

Beschwerdeführer zugestanden, am 22. Januar 2022 einen Rucksack samt Inhalt

gestohlen zu haben (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2022 S. 2). Anschliessend entwendete

der Beschwerdeführer das sich darin befindliche Portemonnaie sowie das

Mobiltelefon (im Wert von CHF 450.–). Die Kredit- und Bankkarten im

Portemonnaie benutzte er für Transaktionen von insgesamt CHF 393.15, wobei er

zusätzlich ohne Erfolg versuchte, Bargeld abzuheben (vgl. Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2022).

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass die Dauer der Untersuchungshaft

nicht in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe rücken darf (Art. 212

Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1). Nachdem der

dringende Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls zu verneinen ist,

steht vorliegend nur noch ein geringfügiges Vermögensdelikt in Frage.

Angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 24. April 2022

in Haft befindet, wäre deshalb die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

unverhältnismässig. Aufgrund des geringfügigen Tatvorwurfs hat die Abwägung

zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates zu Gunsten des

Beschwerdeführers auszufallen, zumal letzterer unter Berücksichtigung seiner

psychischen Erkrankung sowie seiner Suchterkrankung durch den Freiheitsentzug

besonders betroffen scheint. Bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist

der Beschwerdeführer deshalb aus der Haft zu entlassen.

4.

4.1 Das

Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion entziehen würde. Dabei kann sich die Fluchtgefahr auf eine

Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland beziehen. Bei der Prüfung,

ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben

der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse,

insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine

berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und

Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503

E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 221 N 13). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in

der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die

Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs

kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Steht eine Haft wegen

Untertauchens im Inland zur Debatte, müssen qualifizierte Voraussetzungen für

die Annahme des Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 12).

4.2 Das

Zwangsmassnahmengericht erwog, dass der Beschwerdeführer ungarischer

Staatsbürger sei und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Er sei nicht

berufstätig und habe ausser seinem Partner keine weiteren familiären

Beziehungen in der Schweiz. Er habe in der Zwischenzeit seine Wohnung verloren

und weise dementsprechend kein Wohndomizil mehr auf. Da der Beschwerdeführer

bei einer Haftentlassung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe und einem

Landesverweis zu rechnen habe, sei sein Fluchtanreiz als erhöht einzustufen. Da

der Beschwerdeführer einige Jahre in Deutschland gelebt habe, sei es

naheliegend, dass er dorthin zurückkehren werde. Angesichts des fehlenden

Wohndomizils sei auch ein Untertauchen in der Schweiz nicht auszuschliessen.

4.3 Der

Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass eine Verurteilung wegen

Einbruchdiebstahls äusserst unwahrscheinlich sei und der Beschwerdeführer somit

nicht mit einer Landesverweisung zu rechnen habe. Er lebe seit 20 Jahren in der

Schweiz, sei dadurch hier fest verwurzelt und habe auch seine persönlichen

Beziehungen in der Schweiz. Die letzte Kontaktaufnahme nach Deutschland sei im

Jahr 2001 erfolgt, weswegen eine Rückkehr dorthin nicht naheliege. Ausserdem

habe er seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 keinen Kontakt mehr zu anderen

Familienmitgliedern, weswegen auch eine Rückkehr nach Ungarn nicht möglich sei.

Einzig der Umstand, dass ihm die Wohnung gekündigt worden sei, sei kein Hinweis

auf eine Fluchtgefahr. Er beziehe in der Schweiz eine IV-Rente und arbeite an einem

geschützten Arbeitsplatz, den er keinesfalls verlieren wolle. Zudem werde er in

der Schweiz wegen seiner Schizophrenie behandelt. Er mache auch einen Entzug

beim Zentrum für Suchtmedizin. Insgesamt sei daher weder eine Flucht ins

Ausland noch ein Untertauchen im Inland naheliegend. Auch in früheren

Strafverfahren sei er nicht untergetaucht oder geflohen (Beschwerde Ziff. 11

ff.).

4.4 Hinsichtlich

der Schwere der drohenden Sanktion ist nach dem oben Dargelegten (E. 3) mit dem

Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihm mangels dringenden Tatverdachts in

Bezug auf den Einbruchdiebstahl kein obligatorischer Landesverweis droht (vgl.

Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Selbst unter

Annahme des Einbruchdiebstahls würde angesichts der persönlichen Umstände des

Beschwerdeführers (s. sogleich unten) allenfalls ein Härtefall (Art. 66a Abs. 2

StGB) vorliegen. Im Übrigen spräche ein drohender Landesverweis auch deshalb gegen

die Annahme von Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer mit einem allfälligen

Abtauchen seine Aussichten auf eine günstige Härtefallbeurteilung schmälern

dürfte. Auch ein fakultativer Landesverweis (Art. 66abis StGB)

scheint in Anbetracht der aktuellen Beweislage sehr unwahrscheinlich.

Nebst der nicht

allzu schweren drohenden Sanktion sprechen auch die persönlichen Umstände des

Beschwerdeführers gegen die Annahme von Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer lebt

seit 1997 in der Schweiz und seit über 10 Jahren in Basel. Er verfügt über die

Aufenthaltsbewilligung B und arbeitet seit drei Jahren in einer

geschützten Werkstatt bei der Firma [...]. Er hat angegeben, keine Kontakte

nach Ungarn mehr zu haben und sich dort nicht wohl gefühlt zu haben. Auch nach

Deutschland existieren, soweit ersichtlich, keine Beziehungen mehr. Der

Beschwerdeführer ist weiter seit 10 Jahren in einem Programm des Zentrums für

Suchtmedizin involviert (Einvernahme zur Person vom 25. April 2022). Zu

berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer seit 2016 aufgrund

psychischer Probleme eine monatliche IV-Rente in Höhe von CHF 2'800.– bezieht

und für ihn demnach aus finanzieller Sicht kein Anreiz besteht, zu fliehen bzw.

unterzutauchen. Auch das Bundesgericht hat in solchen Konstellationen gestützt

auf die Abhängigkeit von Geldern der öffentlichen Hand eine Fluchtgefahr

verneint (vgl. BGer 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 5.2, 1B_364/2017

vom 12. September 2017 E. 4.4 f.; Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 14). Insgesamt befindet sich der

Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers somit in Basel.

Bezüglich der

fehlenden Wohnung ist festzustellen, dass gemäss telefonischen Informationen

von Frau [...] von der Bewährungshilfe die ehemalige Wohnung an der [...] am

21. Juli 2022 geräumt wird. Diese Wohnung wurde vom Verein [...] organisiert. Frau

[...] gab an, dass der Beschwerdeführer sich nach einer Entlassung jederzeit

bei ihnen melden könne, um wieder eine entsprechende Bleibe zu finden. Aus

ihrer Sicht und Erfahrung mit dem Beschwerdeführer dürfte er dies auch in

Anspruch nehmen. Demnach spricht auch der Verlust des Wohndomizils, welcher im

Übrigen offenbar auf die Inhaftierung zurückzuführen ist, ebenfalls nicht für

die Annahme von Fluchtgefahr. Ein Untertauchen in der Schweiz ist unter diesen

Umständen ebenfalls nur schwer denkbar. Es liegt demnach keine hinreichende Gefahr

der Flucht oder des Untertauchens vor, welche die Aufrechterhaltung der

Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.

5.

5.1 Das

Zwangsmassnahmengericht hat weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr

angenommen. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die

beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel

einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221

Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr

soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,

die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli

2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13. März 2008 E. 5.1).

5.2 Das

Zwangsmassnahmengericht begründet die Kollusionsgefahr mit allfälligen

Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und C____. Dies, wo noch eine weitere

Befragung und eine Konfrontationseinvernahme mit C____ anstehe. Mit

Haftverlängerungsgesuch vom 15. Juli 2022 macht die Staatsanwaltschaft überdies

eine Gefahr der Kollusion zwischen dem Beschwerdeführer und B____ geltend.

5.3 Die

geltend gemachte Kollusionsgefahr bezüglich C____ ist aufgrund der Inhaftierung

in einer gemeinsamen Zelle des Untersuchungsgefängnisses (vgl. dazu Aktennotiz

von [...] vom 15. Juli 2022 und Einvernahme vom 15. Juli 2022 S. 3) und

spätestens mit der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2022 weggefallen.

Hiervon geht auch die Staatsanwaltschaft aus (vgl. Haftverlängerungsgesuch vom

15. Juli 2022 S. 3). Die nunmehr von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte

Kollusionsgefahr gegenüber B____ vermag eine Haft ebenfalls nicht mehr zu

rechtfertigen. Einerseits hätte eine solche Einvernahme schon längst

stattfinden können, da dessen Bestreitung des Verkaufs des Mobiltelefons an den

Beschwerdeführer schon von Anfang an, nämlich seit dem gemeinsamen Auffinden

des Beschwerdeführers sowie von B____ am 24. April 2022, bekannt war (vgl. Polizeirapport

vom 24. April 2022 S. 4). Andererseits ist nicht abzusehen, wann eine solche

Einvernahme stattfinden könnte. Insgesamt ist die Kollusionsgefahr daher zu

verneinen.

6.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr offen

gelassen. Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei

Vermögensdelikten kann eine erhebliche Sicherheitsgefährdung nur dann bejaht

werden, wenn die Vermögensdelikte eine geschädigte Person besonders hart bzw.

ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGer 1B_43/2022

vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2), namentlich bei gewerbsmässig

ausgeübten Vermögensdelikten mit hoher Deliktssumme (vgl. BGer 1B_43/2022 vom

28. Februar 2022 E. 2.3.5, mit Hinweisen). Eine derartige

Sicherheitsgefährdung ist vorliegend nicht ersichtlich, da der dringende

Tatverdacht bloss hinsichtlich eines kleineren Vermögensdelikts besteht. Fraglich

ist auch, ob die Vortaten des Beschwerdeführers von hinreichender Schwere sind.

Entsprechend ist auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht erfüllt.

7.

7.1 Nach

dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer

wird die amtliche Verteidigung bewilligt. Mangels Honorarnote ist der Aufwand

zu schätzen und auf 4 Stunden für die Beschwerdebegründung festzusetzen. Unter

Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 200.– ist ein Honorar von CHF 800.–

(inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit

total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 8. Juli 2022 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der

Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive allfällige Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (Inhaftierungsort)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).