HB.2022.31
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
9. August 2022Deutsch22 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.31
ENTSCHEID
vom 9.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Juli 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen
versuchter Tötung, Diebstahls und Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. A____ wurde am 18. Mai 2022 festgenommen. Mit Verfügung
vom 20. Mai 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d.h. bis zum 12. August 2022 an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Juni 2022 abgewiesen. A____ stellte
mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ein Haftentlassungsgesuch an die
Staatsanwaltschaft. Diese beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom
30. Juni 2022 auf Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wies
das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...],
mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin
beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine
unverzügliche Entlassung aus der Haft; eventualiter sei eine Haftentlassung mit
der Auflage eines Kontakt- bzw. Rayonverbots anzuordnen. Mit Stellungnahme vom
26. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt replicando mit Eingabe vom 5. August
2022 vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der Verfahrensakten)
ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Aufhebung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren
Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der versuchten
Tötung, des Diebstahls sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
ist unbestritten (vgl. Beschwerde N 6).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat mit der angefochtenen Verfügung den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen und
sowohl Kollusions- als auch Fortsetzungsgefahr angenommen. Die Fluchtgefahr
wurde offen gelassen.
3.2
Zur
Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz unter Verweis auf den Antrag auf Abweisung
des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2022 erwogen,
zwar habe am 27. Juni 2022 eine Konfrontationseinvernahme mit dem
Beschwerdeführer und B____ stattgefunden. Es habe sich jedoch anlässlich dieser
Einvernahme gezeigt, dass die beiden Personen weiterhin divergierende Aussagen
zum Ablauf der Geschehnisse vom 18. Mai 2022 machten, womit Aussage gegen
Aussage stehe. Mit Blick auf diese Konstellation sowie auf die Schwere des
vorgeworfenen Delikts sei davon auszugehen, dass B____ vom Sachgericht an der
Hauptverhandlung persönlich befragt werde. Da es sich bei ihm um einen
Bekannten des Beschwerdeführers handle, der ebenfalls im Drogenmilieu verkehre,
sei die Gefahr einer Kontaktnahme seitens des Beschwerdeführers im Fall einer
Haftentlassung durchaus wahrscheinlich. Es stehe somit nach wie vor zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer Einfluss auf B____ nehmen werde, um ihn
zu entlastenden Aussagen an der Hauptverhandlung zu bewegen. Da jedoch in
Anbetracht der Umstände bei einer voraussichtlichen Befragung ein
(unverfälschter) persönlicher Eindruck des Sachgerichts von B____ für die Wahrheitsfindung
zwingend notwendig sei, müsse die Kollusionsgefahr weiterhin bejaht werden
(angefochtene Verfügung act. 1 p. 2 f.).
3.3
Der
Beschwerdeführer rügt, die Ermittlungen seien grösstenteils abgeschlossen, es
sei in Kürze mit der Anklageerhebung zu rechnen. es bestehe nach Durchführung
der Konfrontationseinvernahme mit B____ keine Verdunkelungsgefahr mehr. Beide Beteiligten
hätten sich mehrfach frei zu den Geschehnissen geäussert und an ihren
jeweiligen Versionen festgehalten. Obwohl die Möglichkeit bestehe, dass B____
vom Sachgericht erneut befragt werde, sei die Fortdauer der Untersuchungshaft
wegen Kollusionsgefahr nicht mehr gerechtfertigt und unverhältnismässig. Es
rechtfertige sich insbesondere nicht, den Beschwerdeführer einzig zur Prüfung der
Aussagekonstanz des Sachgerichts in Haft zu behalten. Schliesslich bestehe kein
kollegiales Verhältnis zwischen den beiden Männern; so kenne der
Beschwerdeführer weder B____s Adresse noch seine Telefonnummer. Es sei auch
nicht ersichtlich, inwiefern B____ ein Interesse an Kollusionshandlungen haben
sollte. Insgesamt lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr
mit B____ vor (Beschwerde act. 1 N 10, Replik act. 5 N 6).
3.4
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage,
ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I
21.
E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.1).
3.5
Den
Aussagen von B____ kommt neben dem rechtsmedizinischen Gutachten im
vorliegenden Strafverfahren eine grosse Bedeutung zu, da es für die
Auseinandersetzung keine Zeugen gibt. Auch bei den in der Nähe des Tatorts
aufgefundenen Glasscherben ist unklar, ob es sich dabei um die Tatwerkzeuge
handelt. Aufgrund der vorliegenden Beweislage wird der massgebliche Sachverhalt
zu einem wesentlichen Teil aufgrund der Aussagen der beiden an der
Auseinandersetzung Beteiligten zu beurteilen sein. Es ist somit davon auszugehen,
dass das Sachgericht B____ zwecks Beurteilung seines Aussageverhaltens an der
Hauptverhandlung erneut befragen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation muss die Möglichkeit einer unkontaminierten
gerichtlichen Einvernahme von B____ auch nach der Durchführung einer förmlichen
Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft erhalten bleiben. Zu
beachten gilt mit Blick auf die Verdunkelungsgefahr weiter, dass auch gegen B____
ein Strafverfahren eröffnet wurde, weshalb für beide Beteiligten ein Anreiz
besteht, sich auf eine für beide möglichst günstige Version der Geschehnisse zu
einigen. Zudem ist aufgrund der unbehandelten Suchterkrankung des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich trotz seiner momentan
haftbedingten Suchtmittelabstinenz nach einer Haftentlassung erneut im
Drogenmilieu bewegen wird, wo auch B____ verkehrt. Wenn der Beschwerdeführer
geltend macht, es bestehe kein kollegiales Verhältnis zu B____, so trifft dies
offenbar erst seit der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 18. Mai 2022 zu.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die beiden Männer kennen, weshalb
durchaus wahrscheinlich scheint, dass der Beschwerdeführer bei einer
Haftentlassung B____ – sei es persönlich, telefonisch oder über gemeinsame
Bekannte – kontaktieren könnte um auf dessen Aussagen einzuwirken. Entsprechend
ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.
4.
4.1
Zur
Fortsetzungsgefahr hat die Vorinstanz erwogen, dem wegen einschlägiger
Vermögensdelikte vorbestraften Beschwerdeführer müsse eine negative
Rückfallprognose attestiert werden, umso mehr, da er auch in laufenden
Verfahren mit erdrückender Beweislage beschuldigt werde. Zudem bestehe bei ihm
aufgrund der Vorstrafen, der Mittellosigkeit und der Suchtproblematik die
Gefahr, dass er bei einer Haftentlassung umgehend erneut Vermögensdelikte
begehen würde, was nur zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrensabschlusses
führen würde. Aufgrund der Suchtproblematik sei ein enges Setting bzw.
Begleitung des Beschwerdeführers nach einer Entlassung zwingend notwendig, ein
solches sei allerdings nicht ersichtlich. Wie das versuchte Tötungsdelikt zum
Nachteil von B____ zeige, schrecke der Beschwerdeführer auch vor der Anwendung
körperlichen Gewalt nicht zurück, um seine Interessen durchzusetzen.
Erschwerend komme hinzu, dass ihm auch Einschleichdiebstähle in
Privatliegenschaften vorgeworfen würden, wo nicht auszuschliessen sei, dass er
bei Konfrontationen mit anwesenden Personen künftig physische Gewalt einsetzen
oder bei einem Aufeinandertreffen mit anderen Konsumenten und bei
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Drogen weitere Beteiligte körperliche
angehen werde. Da eine Steigerung im deliktischen Verhalten und eine tiefere
Hemmschwelle in Bezug auf physische Gewalt auszumachen sei, müsse die
Sicherheitsgefährdung anderer Personen als erheblich eingestuft werden und entsprechend
die Fortsetzungsgefahr bejaht werden (angefochtene Verfügung act. 1 p. 3 f.).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Vergangenheit und bei den hier
interessierenden mutmasslichen Straftaten nie eine Waffe mit sich geführt und –
abgesehen vom Vorfall vom 18. Mai 2022 – nie Gewalt gegen Personen angewendet.
Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies in Zukunft anders sein sollte,
wobei die Auseinandersetzung vom 18. Mai 2022 gesondert von den übrigen – der
Beschaffungskriminalität zuzuordnenden – Delikten zu betrachten sei (Beschwerde
act. 2 N 17).
4.3
4.3.1
Wiederholungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit.
c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl.
auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu
aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.).
Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende
Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein
und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweis
auf BGE 146 IV E. 2.2; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5).
4.3.2
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht
werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom
28.
Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.
2.3.1). Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr
grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die
abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012
E. 4.3). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 26. Juli 2019 wegen
Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten
Geldstrafe verurteilt. Ein weiteres Urteil datiert vom 3. Juni 2021, wo er von
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (Strafregisterauszug
vom 25. Mai 2022 act. 4, S. 25 f.). Im vorliegenden Verfahren stehen neben der
versuchten Tötung ebenfalls diverse Vermögensdelikte, darunter Einbruch- und
Einschleichdiebstahl, sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
zur Beurteilung, welche unbestritten sind und bei denen aufgrund der
erdrückenden Beweislast mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Schuldspruch
auszugehen ist. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
4.3.3
Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose
voraus. Massgebliche Kriterien sind nach der Praxis des Bundesgerichts
insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser
Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation
respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu
berücksichtigen. Zu würdigen sind weiter die persönlichen Verhältnisse der
beschuldigten Person (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3). Für eine
ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person
bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der
Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 26. Juli 2019 wegen einschlägiger
Delikte, insbesondere wegen Einbruchdiebstahls und Betäubungsmitteldelikten
verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wird ihm vorgeworfen, seit Sommer 2021
wiederholt Diebstähle begangen zu haben (Stellungnahme Staatsanwaltschaft Ziff.
3.2). Die bisherige Kriminalitätsentwicklung sowie der Umstand, dass der
Beschwerdeführer trotz einer einschlägigen Vorstrafe und dreimaliger
kurzzeitiger Festnahme durch die Polizei weiter delinquiert hat, sind prognostisch
als ungünstig zu werten. Hinzu kommt seine nach wie vor bestehende
Suchterkrankung, die einen hohen Finanzbedarf mit sich bringt, den der
Beschwerdeführer durch seine bescheidenen legalen Einkünfte als
Sozialhilfebezüger auch zukünftig nicht wird decken können. Ein Rückfall in den
Drogenkonsum und damit auch in die Beschaffungskriminalität kann unter diesen
Umständen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Gesagten muss das
Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als sehr hoch eingestuft werden. Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Einbruch- und Einschleichdiebstähle
begangen und sich weder durch einschlägige Vorstrafe noch mehrere kurzzeitige
Festnahmen von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten lassen.
Angesichts dieser Umstände muss dem Beschwerdeführer nach der zutreffenden
Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.
4.3.4
Gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose
für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020
E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die
Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung
kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen
die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte
sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber
grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es
sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGer
1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Bejahung der
erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer
1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E.
2.2
mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar
2020.
E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;
1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E.
3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen
Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen
einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die
Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je
gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung;
dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu
tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der
Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person zum Beispiel
insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende
Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und
es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die
Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie beispielsweise weder Einkommen
noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen
Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass
sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche
Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im
Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli
2022.
E. 3.3 mit Hinweis auf BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2
mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E.
3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E.
2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf
Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die
Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine
Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw.
ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft
rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021
vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum
Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie
Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27.
Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei
Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62). Bei der Beurteilung der
Schwere der drohenden Delikte sind gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung neben der abstrakten gesetzlichen Strafdrohung insbesondere auch
das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der
beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene
Gewaltpotential, einzubeziehen (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3).
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Replik act. 5 N 7 f.) kann
die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung durchaus ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB
darstellen. So können Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen in
diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig
bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder
Bewohnerinnen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht,
dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne
ist auch einer deutlichen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person
ausreichend Rechnung zu tragen (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit
Hinweis auf BGer 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4).
4.4
Zwar
hat der Beschwerdeführer die als versuchte Tötung vorgeworfene Tat nicht im
Zusammenhang mit einem der genannten Vermögensdelikte begangen. Vielmehr handelte
es dabei um eine Auseinandersetzung mit einem anderen Drogenkonsumenten, bei
der es jedoch ebenfalls um Geld und/oder Drogen ging. Der Beschwerdeführer, der
vor dem 18. Mai 2022 überhaupt noch nie wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich
in Erscheinung getreten war, setzte bei diesem Vorfall massive Gewalt gegen
eine Person ein. Ob dies eine einmalige Eskalation war oder ob die Hemmschwelle
für gewalttätiges Vorgehen beim Beschwerdeführer bei künftigen Konflikten um
Geld, Wertgegenstände oder Drogen dauerhaft herabgesetzt ist, kann nicht
abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer momentan wegen der zwingenden Abstinenz in der
Haftsituation zwar drogenfrei lebe, es jedoch äusserst fraglich sei, ob er auch
nach einer Haftentlassung auf sich alleine gestellt dem Betäubungsmittelkonsum
werde widerstehen können (angefochtene Verfügung act. 1 p. 4). Wie bereits
ausgeführt, ist die Rückfallgefahr für weitere Vermögensdelikte aus diesem
Grund als sehr hoch einzustufen (vgl. oben E. 4.3.3). Es steht somit zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer, der bei einer Haftentlassung aufgrund seines
suchtbedingt erhöhten Geldbedarfs mit grosser Wahrscheinlichkeit weiterhin
Einschleich- und Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften verüben wird, bei einer
allfälligen Konfrontation mit einem Bewohner oder einer Drittperson ebenfalls
gewalttätig reagieren könnte. Immerhin hat er anlässlich der Geschehnisse vom
18.
Mai 2022 eindrücklich gezeigt, dass er, bereits wenn es um geringfügige
Geldbeträge bzw. Drogenmengen geht, offensichtlich nicht zuletzt aufgrund
seiner Suchterkrankung bereit ist, erhebliche Gewalt einzusetzen, um seine
eigenen Interessen durchzusetzen. Entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers kann damit das Gewaltdelikt nicht ohne Weiteres von den
Vermögensdelikten getrennt werden, sondern muss bei der Einschätzung der
Gewaltbereitschaft bei künftigen Vermögensdelikten berücksichtigt werden.
Aufgrund des Vorfalls vom 18. Mai 2022 ist folglich mit der Vorinstanz von
einem ernsthaften Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig auch im
Zusammenhang mit Vermögensdelikten zu Drohungen und Gewaltanwendung gegen
Personen greifen könnte. Damit ist auch das Kriterium der erheblichen
Sicherheitsgefährdung anderer Personen erfüllt. Schliesslich besteht bei der
Weiterführung der Beschaffungskriminalität die Gefahr, dass sich das Verfahren
allzu sehr in die Länge ziehen würde, was nicht im Interesse des
Beschwerdeführers liegen kann.
4.5
Zusammenfassend
lässt eine Gesamtwürdigung der Umstände eine Wiederholungsgefahr als ernsthaft
möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO zu Recht bejaht hat.
5.
5.1
5.1.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Haftgericht hat zu prüfen, ob einer
gewissen Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bereits mit geeigneten
Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte
(Art. 212 Abs. 2 lit. b und c i.V.m. Art. 237 StGB; BGer 1B_368/2022 vom 29.
Juli 2022 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140
IV 74 E. 2.2). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO). Zu den möglichen Ersatzmassnahmen
gehören gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO namentlich das Verbot, mit bestimmten
Personen Kontakte zu pflegen (lit. g) oder die Auflage, sich nur oder sich
nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit.
c).
5.1.2
Der
Beschwerdeführer erachtet im Eventualstandpunkt, einem allfällig verbleibenden
Kollusionsrisiko mit B____ sei mit einem Kontaktverbot (allenfalls in
Kombination mit einem Rayonverbot) beizukommen (Replik act. 5 N 6). Dem kann
nicht gefolgt werden, zumal neben der Kollusions- auch Fortsetzungsgefahr
vorliegt. Der Erfolg eines Kontaktverbots hängt unter anderem davon ab, dass allfällige
Kontaktversuche seitens des Beschwerdeführers von B____ einerseits abgelehnt
und andererseits sofort gemeldet würden. Dafür bietet B____, gegen den
ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet wurde und der damit ein eigenes Interesse
an der Absprache von Aussagen mit dem Beschwerdeführer haben könnte, jedoch
keine Gewähr. Aufgrund der Bekanntschaft der beiden Männer und dem Umstand,
dass beide im Drogenmilieu verkehren, könnte der Beschwerdeführer B____ zudem
auch über beiden bekannte Drittpersonen kontaktieren. Auch unter diesem Aspekt
ist ein Kontakt- und Rayonverbot wirkungslos. Damit sind keine tauglichen
Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die vorliegende Verdunkelungs- und
Fortsetzungsgefahr abwenden könnten.
5.2
Nach
Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
18.
Mai 2022 in Haft. Es wird ihm neben Diebstahl und Betäubungsmitteldelikten versuchte
Tötung vorgeworfen. Ihm droht eine Freiheitsstrafe, welche die bisher
erstandene Haft von inzwischen knapp drei Monaten deutlich übersteigt. Die
bisher angeordnete Untersuchungshaft ist mit Blick auf die drohende Strafe
somit klar verhältnismässig.
6.
6.1
Aus
dem Dargelegten folgt die Abweisung der Beschwerde.
6.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF
500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
6.3
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote
eingereicht. Daher ist die Entschädigung von Amtes wegen schätzen (§ 25
des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Vorliegend erscheint ein
Zeitaufwand für die vom Rechtsvertreter erstellten Beschwerde und Replik im
Umfang von acht Stunden gerechtfertigt. Der Stundenansatz für die amtliche
Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung von insgesamt CHF 1’600.–
(inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich MWST. Auch über den allfälligen
Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens im Betrag vom CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache
entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– (inkl. allfällige Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 123.20 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).