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Entscheid

HB.2022.31

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

9. August 2022Deutsch22 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.31

ENTSCHEID

vom 9.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Juli 2022

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ unter anderem wegen

versuchter Tötung, Diebstahls und Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. A____ wurde am 18. Mai 2022 festgenommen. Mit Verfügung

vom 20. Mai 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der

Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen,

d.h. bis zum 12. August 2022 an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Juni 2022 abgewiesen. A____ stellte

mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ein Haftentlassungsgesuch an die

Staatsanwaltschaft. Diese beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom

30. Juni 2022 auf Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wies

das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab.

Gegen diese

Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...],

mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin

beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine

unverzügliche Entlassung aus der Haft; eventualiter sei eine Haftentlassung mit

der Auflage eines Kontakt- bzw. Rayonverbots anzuordnen. Mit Stellungnahme vom

26. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt replicando mit Eingabe vom 5. August

2022 vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der Verfahrensakten)

ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Aufhebung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren

Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der versuchten

Tötung, des Diebstahls sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

ist unbestritten (vgl. Beschwerde N 6).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat mit der angefochtenen Verfügung den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen und

sowohl Kollusions- als auch Fortsetzungsgefahr angenommen. Die Fluchtgefahr

wurde offen gelassen.

3.2

Zur

Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz unter Verweis auf den Antrag auf Abweisung

des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2022 erwogen,

zwar habe am 27. Juni 2022 eine Konfrontationseinvernahme mit dem

Beschwerdeführer und B____ stattgefunden. Es habe sich jedoch anlässlich dieser

Einvernahme gezeigt, dass die beiden Personen weiterhin divergierende Aussagen

zum Ablauf der Geschehnisse vom 18. Mai 2022 machten, womit Aussage gegen

Aussage stehe. Mit Blick auf diese Konstellation sowie auf die Schwere des

vorgeworfenen Delikts sei davon auszugehen, dass B____ vom Sachgericht an der

Hauptverhandlung persönlich befragt werde. Da es sich bei ihm um einen

Bekannten des Beschwerdeführers handle, der ebenfalls im Drogenmilieu verkehre,

sei die Gefahr einer Kontaktnahme seitens des Beschwerdeführers im Fall einer

Haftentlassung durchaus wahrscheinlich. Es stehe somit nach wie vor zu

befürchten, dass der Beschwerdeführer Einfluss auf B____ nehmen werde, um ihn

zu entlastenden Aussagen an der Hauptverhandlung zu bewegen. Da jedoch in

Anbetracht der Umstände bei einer voraussichtlichen Befragung ein

(unverfälschter) persönlicher Eindruck des Sachgerichts von B____ für die Wahrheitsfindung

zwingend notwendig sei, müsse die Kollusionsgefahr weiterhin bejaht werden

(angefochtene Verfügung act. 1 p. 2 f.).

3.3

Der

Beschwerdeführer rügt, die Ermittlungen seien grösstenteils abgeschlossen, es

sei in Kürze mit der Anklageerhebung zu rechnen. es bestehe nach Durchführung

der Konfrontationseinvernahme mit B____ keine Verdunkelungsgefahr mehr. Beide Beteiligten

hätten sich mehrfach frei zu den Geschehnissen geäussert und an ihren

jeweiligen Versionen festgehalten. Obwohl die Möglichkeit bestehe, dass B____

vom Sachgericht erneut befragt werde, sei die Fortdauer der Untersuchungshaft

wegen Kollusionsgefahr nicht mehr gerechtfertigt und unverhältnismässig. Es

rechtfertige sich insbesondere nicht, den Beschwerdeführer einzig zur Prüfung der

Aussagekonstanz des Sachgerichts in Haft zu behalten. Schliesslich bestehe kein

kollegiales Verhältnis zwischen den beiden Männern; so kenne der

Beschwerdeführer weder B____s Adresse noch seine Telefonnummer. Es sei auch

nicht ersichtlich, inwiefern B____ ein Interesse an Kollusionshandlungen haben

sollte. Insgesamt lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr

mit B____ vor (Beschwerde act. 1 N 10, Replik act. 5 N 6).

3.4

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b

StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage,

ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens

wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung

bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten

sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I

21.

E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008

E. 5.1).

3.5

Den

Aussagen von B____ kommt neben dem rechtsmedizinischen Gutachten im

vorliegenden Strafverfahren eine grosse Bedeutung zu, da es für die

Auseinandersetzung keine Zeugen gibt. Auch bei den in der Nähe des Tatorts

aufgefundenen Glasscherben ist unklar, ob es sich dabei um die Tatwerkzeuge

handelt. Aufgrund der vorliegenden Beweislage wird der massgebliche Sachverhalt

zu einem wesentlichen Teil aufgrund der Aussagen der beiden an der

Auseinandersetzung Beteiligten zu beurteilen sein. Es ist somit davon auszugehen,

dass das Sachgericht B____ zwecks Beurteilung seines Aussageverhaltens an der

Hauptverhandlung erneut befragen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation muss die Möglichkeit einer unkontaminierten

gerichtlichen Einvernahme von B____ auch nach der Durchführung einer förmlichen

Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft erhalten bleiben. Zu

beachten gilt mit Blick auf die Verdunkelungsgefahr weiter, dass auch gegen B____

ein Strafverfahren eröffnet wurde, weshalb für beide Beteiligten ein Anreiz

besteht, sich auf eine für beide möglichst günstige Version der Geschehnisse zu

einigen. Zudem ist aufgrund der unbehandelten Suchterkrankung des

Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich trotz seiner momentan

haftbedingten Suchtmittelabstinenz nach einer Haftentlassung erneut im

Drogenmilieu bewegen wird, wo auch B____ verkehrt. Wenn der Beschwerdeführer

geltend macht, es bestehe kein kollegiales Verhältnis zu B____, so trifft dies

offenbar erst seit der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 18. Mai 2022 zu.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die beiden Männer kennen, weshalb

durchaus wahrscheinlich scheint, dass der Beschwerdeführer bei einer

Haftentlassung B____ – sei es persönlich, telefonisch oder über gemeinsame

Bekannte – kontaktieren könnte um auf dessen Aussagen einzuwirken. Entsprechend

ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.

4.

4.1

Zur

Fortsetzungsgefahr hat die Vorinstanz erwogen, dem wegen einschlägiger

Vermögensdelikte vorbestraften Beschwerdeführer müsse eine negative

Rückfallprognose attestiert werden, umso mehr, da er auch in laufenden

Verfahren mit erdrückender Beweislage beschuldigt werde. Zudem bestehe bei ihm

aufgrund der Vorstrafen, der Mittellosigkeit und der Suchtproblematik die

Gefahr, dass er bei einer Haftentlassung umgehend erneut Vermögensdelikte

begehen würde, was nur zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrensabschlusses

führen würde. Aufgrund der Suchtproblematik sei ein enges Setting bzw.

Begleitung des Beschwerdeführers nach einer Entlassung zwingend notwendig, ein

solches sei allerdings nicht ersichtlich. Wie das versuchte Tötungsdelikt zum

Nachteil von B____ zeige, schrecke der Beschwerdeführer auch vor der Anwendung

körperlichen Gewalt nicht zurück, um seine Interessen durchzusetzen.

Erschwerend komme hinzu, dass ihm auch Einschleichdiebstähle in

Privatliegenschaften vorgeworfen würden, wo nicht auszuschliessen sei, dass er

bei Konfrontationen mit anwesenden Personen künftig physische Gewalt einsetzen

oder bei einem Aufeinandertreffen mit anderen Konsumenten und bei

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Drogen weitere Beteiligte körperliche

angehen werde. Da eine Steigerung im deliktischen Verhalten und eine tiefere

Hemmschwelle in Bezug auf physische Gewalt auszumachen sei, müsse die

Sicherheitsgefährdung anderer Personen als erheblich eingestuft werden und entsprechend

die Fortsetzungsgefahr bejaht werden (angefochtene Verfügung act. 1 p. 3 f.).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Vergangenheit und bei den hier

interessierenden mutmasslichen Straftaten nie eine Waffe mit sich geführt und –

abgesehen vom Vorfall vom 18. Mai 2022 – nie Gewalt gegen Personen angewendet.

Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies in Zukunft anders sein sollte,

wobei die Auseinandersetzung vom 18. Mai 2022 gesondert von den übrigen – der

Beschaffungskriminalität zuzuordnenden – Delikten zu betrachten sei (Beschwerde

act. 2 N 17).

4.3

4.3.1

Wiederholungsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit.

c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der

Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und

grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich

die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu

hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl.

auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu

aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.).

Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende

Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein

und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die

Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweis

auf BGE 146 IV E. 2.2; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5).

4.3.2

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch

Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten

Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht

werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigten Person solche Delikte begangen hat. Neben einer

rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGer 1B_43/2022 vom

28.

Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E.

2.3.1). Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr

grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die

abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012

E. 4.3). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 26. Juli 2019 wegen

Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten

Geldstrafe verurteilt. Ein weiteres Urteil datiert vom 3. Juni 2021, wo er von

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (Strafregisterauszug

vom 25. Mai 2022 act. 4, S. 25 f.). Im vorliegenden Verfahren stehen neben der

versuchten Tötung ebenfalls diverse Vermögensdelikte, darunter Einbruch- und

Einschleichdiebstahl, sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

zur Beurteilung, welche unbestritten sind und bei denen aufgrund der

erdrückenden Beweislast mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Schuldspruch

auszugehen ist. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

4.3.3

Der

Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt zudem eine schlechte Rückfallprognose

voraus. Massgebliche Kriterien sind nach der Praxis des Bundesgerichts

insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser

Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation

respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu

berücksichtigen. Zu würdigen sind weiter die persönlichen Verhältnisse der

beschuldigten Person (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3). Für eine

ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person

bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der

Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 26. Juli 2019 wegen einschlägiger

Delikte, insbesondere wegen Einbruchdiebstahls und Betäubungsmitteldelikten

verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wird ihm vorgeworfen, seit Sommer 2021

wiederholt Diebstähle begangen zu haben (Stellungnahme Staatsanwaltschaft Ziff.

3.2). Die bisherige Kriminalitätsentwicklung sowie der Umstand, dass der

Beschwerdeführer trotz einer einschlägigen Vorstrafe und dreimaliger

kurzzeitiger Festnahme durch die Polizei weiter delinquiert hat, sind prognostisch

als ungünstig zu werten. Hinzu kommt seine nach wie vor bestehende

Suchterkrankung, die einen hohen Finanzbedarf mit sich bringt, den der

Beschwerdeführer durch seine bescheidenen legalen Einkünfte als

Sozialhilfebezüger auch zukünftig nicht wird decken können. Ein Rückfall in den

Drogenkonsum und damit auch in die Beschaffungskriminalität kann unter diesen

Umständen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Gesagten muss das

Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als sehr hoch eingestuft werden. Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Einbruch- und Einschleichdiebstähle

begangen und sich weder durch einschlägige Vorstrafe noch mehrere kurzzeitige

Festnahmen von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten lassen.

Angesichts dieser Umstände muss dem Beschwerdeführer nach der zutreffenden

Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.

4.3.4

Gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht eine ungünstige Rückfallprognose

für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da dem Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020

E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die

Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung

kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen

die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte

sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber

grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es

sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGer

1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Bejahung der

erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer

1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E.

2.2

mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar

2020.

E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;

1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E.

3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen

Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen

einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die

Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je

gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung;

dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Rechnung zu

tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der

Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person zum Beispiel

insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende

Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und

es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die

Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie beispielsweise weder Einkommen

noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen

Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass

sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche

Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im

Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli

2022.

E. 3.3 mit Hinweis auf BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2

mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E.

3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E.

2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf

Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die

Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine

Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw.

ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft

rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021

vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum

Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie

Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27.

Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei

Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62). Bei der Beurteilung der

Schwere der drohenden Delikte sind gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung neben der abstrakten gesetzlichen Strafdrohung insbesondere auch

das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der

beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene

Gewaltpotential, einzubeziehen (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3).

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Replik act. 5 N 7 f.) kann

die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen

Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung durchaus ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB

darstellen. So können Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen in

diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig

bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder

Bewohnerinnen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht,

dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne

ist auch einer deutlichen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person

ausreichend Rechnung zu tragen (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3 mit

Hinweis auf BGer 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4).

4.4

Zwar

hat der Beschwerdeführer die als versuchte Tötung vorgeworfene Tat nicht im

Zusammenhang mit einem der genannten Vermögensdelikte begangen. Vielmehr handelte

es dabei um eine Auseinandersetzung mit einem anderen Drogenkonsumenten, bei

der es jedoch ebenfalls um Geld und/oder Drogen ging. Der Beschwerdeführer, der

vor dem 18. Mai 2022 überhaupt noch nie wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich

in Erscheinung getreten war, setzte bei diesem Vorfall massive Gewalt gegen

eine Person ein. Ob dies eine einmalige Eskalation war oder ob die Hemmschwelle

für gewalttätiges Vorgehen beim Beschwerdeführer bei künftigen Konflikten um

Geld, Wertgegenstände oder Drogen dauerhaft herabgesetzt ist, kann nicht

abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen,

dass der Beschwerdeführer momentan wegen der zwingenden Abstinenz in der

Haftsituation zwar drogenfrei lebe, es jedoch äusserst fraglich sei, ob er auch

nach einer Haftentlassung auf sich alleine gestellt dem Betäubungsmittelkonsum

werde widerstehen können (angefochtene Verfügung act. 1 p. 4). Wie bereits

ausgeführt, ist die Rückfallgefahr für weitere Vermögensdelikte aus diesem

Grund als sehr hoch einzustufen (vgl. oben E. 4.3.3). Es steht somit zu

befürchten, dass der Beschwerdeführer, der bei einer Haftentlassung aufgrund seines

suchtbedingt erhöhten Geldbedarfs mit grosser Wahrscheinlichkeit weiterhin

Einschleich- und Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften verüben wird, bei einer

allfälligen Konfrontation mit einem Bewohner oder einer Drittperson ebenfalls

gewalttätig reagieren könnte. Immerhin hat er anlässlich der Geschehnisse vom

18.

Mai 2022 eindrücklich gezeigt, dass er, bereits wenn es um geringfügige

Geldbeträge bzw. Drogenmengen geht, offensichtlich nicht zuletzt aufgrund

seiner Suchterkrankung bereit ist, erhebliche Gewalt einzusetzen, um seine

eigenen Interessen durchzusetzen. Entgegen der Argumentation des

Beschwerdeführers kann damit das Gewaltdelikt nicht ohne Weiteres von den

Vermögensdelikten getrennt werden, sondern muss bei der Einschätzung der

Gewaltbereitschaft bei künftigen Vermögensdelikten berücksichtigt werden.

Aufgrund des Vorfalls vom 18. Mai 2022 ist folglich mit der Vorinstanz von

einem ernsthaften Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig auch im

Zusammenhang mit Vermögensdelikten zu Drohungen und Gewaltanwendung gegen

Personen greifen könnte. Damit ist auch das Kriterium der erheblichen

Sicherheitsgefährdung anderer Personen erfüllt. Schliesslich besteht bei der

Weiterführung der Beschaffungskriminalität die Gefahr, dass sich das Verfahren

allzu sehr in die Länge ziehen würde, was nicht im Interesse des

Beschwerdeführers liegen kann.

4.5

Zusammenfassend

lässt eine Gesamtwürdigung der Umstände eine Wiederholungsgefahr als ernsthaft

möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. c StPO zu Recht bejaht hat.

5.

5.1

5.1.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Haftgericht hat zu prüfen, ob einer

gewissen Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bereits mit geeigneten

Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte

(Art. 212 Abs. 2 lit. b und c i.V.m. Art. 237 StGB; BGer 1B_368/2022 vom 29.

Juli 2022 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140

IV 74 E. 2.2). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO). Zu den möglichen Ersatzmassnahmen

gehören gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO namentlich das Verbot, mit bestimmten

Personen Kontakte zu pflegen (lit. g) oder die Auflage, sich nur oder sich

nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit.

c).

5.1.2

Der

Beschwerdeführer erachtet im Eventualstandpunkt, einem allfällig verbleibenden

Kollusionsrisiko mit B____ sei mit einem Kontaktverbot (allenfalls in

Kombination mit einem Rayonverbot) beizukommen (Replik act. 5 N 6). Dem kann

nicht gefolgt werden, zumal neben der Kollusions- auch Fortsetzungsgefahr

vorliegt. Der Erfolg eines Kontaktverbots hängt unter anderem davon ab, dass allfällige

Kontaktversuche seitens des Beschwerdeführers von B____ einerseits abgelehnt

und andererseits sofort gemeldet würden. Dafür bietet B____, gegen den

ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet wurde und der damit ein eigenes Interesse

an der Absprache von Aussagen mit dem Beschwerdeführer haben könnte, jedoch

keine Gewähr. Aufgrund der Bekanntschaft der beiden Männer und dem Umstand,

dass beide im Drogenmilieu verkehren, könnte der Beschwerdeführer B____ zudem

auch über beiden bekannte Drittpersonen kontaktieren. Auch unter diesem Aspekt

ist ein Kontakt- und Rayonverbot wirkungslos. Damit sind keine tauglichen

Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die vorliegende Verdunkelungs- und

Fortsetzungsgefahr abwenden könnten.

5.2

Nach

Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft zudem nicht länger dauern als

die zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem

18.

Mai 2022 in Haft. Es wird ihm neben Diebstahl und Betäubungsmitteldelikten versuchte

Tötung vorgeworfen. Ihm droht eine Freiheitsstrafe, welche die bisher

erstandene Haft von inzwischen knapp drei Monaten deutlich übersteigt. Die

bisher angeordnete Untersuchungshaft ist mit Blick auf die drohende Strafe

somit klar verhältnismässig.

6.

6.1

Aus

dem Dargelegten folgt die Abweisung der Beschwerde.

6.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF

500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

6.3

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote

eingereicht. Daher ist die Entschädigung von Amtes wegen schätzen (§ 25

des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Vorliegend erscheint ein

Zeitaufwand für die vom Rechtsvertreter erstellten Beschwerde und Replik im

Umfang von acht Stunden gerechtfertigt. Der Stundenansatz für die amtliche

Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung von insgesamt CHF 1’600.–

(inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich MWST. Auch über den allfälligen

Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens im Betrag vom CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache

entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– (inkl. allfällige Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 123.20 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).