HB.2022.32
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 8. August 2022
3. August 2022Deutsch8 min
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 ein inhaltlich identisches Gesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.32
ENTSCHEID
vom 10.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Juli 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 8. August 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ wird
ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfacher
Drohung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigung und
Beschimpfung sowie fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst geführt. A____
befindet sich deswegen seit 14. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 12. Juli 2022 wurde
Untersuchungshaft um weitere 4 Wochen bis zum 8. August 2022 verlängert.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ ohne Inanspruchnahme seines amtlichen Verteidigers mit
undatierter Eingabe (Eingang bei Appellationsgericht am 21. Juli 2022)
«Einspruch wegen Unverhältnismässigkeit» erhoben. Er beantragt seine umgehende
Freilassung aus der Haft.
Vorgängig hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 ein inhaltlich identisches Gesuch
um Haftentlassung beim ZMG eingereicht (Eingang bei ZMG am 20. Juli 2022).
Mit
Stellungnahmen vom 21. und 25. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge.
Sie verweist dazu auf ihre Stellungnahme vom 21. Juli 2022 zum
Haftentlassungsgesuch.
Am Vormittag des
29. Juli 2022 hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers dem Gericht
mitgeteilt, dass am Nachmittag desselben Tages vor ZMG die Verhandlung
betreffend das Haftentlassungsgesuch sowie die Anordnung von Sicherheitshaft
erfolgen werde (Verfahren wurden zusammengelegt). Er ersuche deshalb um eine
Erstreckung der ihm gesetzten Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 2.
August 2022. Die Frist ist antragsgemäss erstreckt worden.
Mit Verfügung
vom 29. Juli 2022 hat das ZMG das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen, Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 6.
September 2022 über ihn verhängt und ihm überdies eine Frist von 4 Wochen
auferlegt, innerhalb welcher es ihm untersagt ist, ein weiteres
Haftentlassungsgesuch zu stellen.
Mit Eingabe vom
2. August 2022 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers das Beschwerdegericht
über den Inhalt der Verfügung des ZMG vom 29. Juli 2022 informiert und zu
dessen Begründung Stellung genommen, wobei er sinngemäss die Entlassung aus der
Sicherheitshaft beantragt.
Mit
Instruktionsverfügung vom 2. August 2022 ist die Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 2. August 2022 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme
zugestellt sowie in Aussicht gestellt worden, die anhängige Beschwerde gegen
den Haftentscheid vom 12. Juli 2022 zusammen mit der zu erwartenden Beschwerde
gegen die Anordnung von Sicherheitshaft zu behandeln.
Mit vom
Beschwerdeführer verfasster Eingabe vom 27. Juli 2022 (Eingang bei
Appellationsgericht am 3. August 2022) hält dieser sinngemäss an der Beschwerde
gegen die verlängerte Untersuchungshaft fest.
Mit E-Mail
Schreiben vom 8. August 2022 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers dem
Beschwerdegericht mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung in der Strafsache des
Beschwerdeführers am 22. August 2022 stattfinden werde, weshalb er mit dem
Beschwerdeführer übereingekommen sei, auf die Erhebung einer Beschwerde gegen
den Entscheid des ZMG vom 29. Juli 2022 zu verzichten. Diese Mitteilung ist zu
den Akten genommen worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1.
lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.m.V.
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches die
Beschwerde mit freier Kognition beurteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das
Rechtsmittel ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde gegen die angeordnete
Verlängerung der Untersuchungshaft zufolge Anordnung der Sicherheitshaft am 29. Juli
2022.
gegenstandslos geworden, und es fehlt an einem aktuellen schutzwürdigen
Interesse an deren Beurteilung. Das Verfahren ist deshalb als erledigt abzuschreiben
(vgl. Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 13; BGer 1B_351/2012
vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134). Dies
hat auch zu gelten, wenn die mit der Haftbeschwerde geltend gemachten Argumente
im Rahmen einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung von
Sicherheitshaft mitberücksichtigt worden wären, zumal auf die Einreichung einer
Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 29. Juli 2022 verzichtet worden ist.
2.
2.1
Zu
entscheiden ist jedoch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art.
428.
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer
die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde –
wie vorliegend – erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten
praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu
verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden
haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles
Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage
präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer
6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1797;
Domeisen, in: in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
2.2
Der
psychisch kranke Beschwerdeführer soll nebst anderem Todesdrohungen gegen nahe
Familienmitglieder ausgesprochen sowie eine (fahrlässige Feuersbrunst) in
seiner eigenen Wohnung verursacht haben. Bei seiner Verhaftung befand sich
seine Wohnung, in welcher er alleine lebt, in einem desolaten Zustand
(keinerlei Behebung der Brandschäden, act. 385 ff.) und es muss davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht über ein adäquates soziales
Netzwerk verfügt, dass ihm eine Stabilität in seiner gegenwärtigen
Krisensituation gewährleisten kann (er selber gibt an, sich in einem
«emotionalen Ausnahmezustand» befunden zu haben, s. bspw. Eingabe vom 27. Juli
2022). Der Beschwerdeführer hat gemäss den Angaben von Angehörigen bis zu
seiner Festnahme Marihuana konsumiert und die ärztlich verordneten Medikamente
nicht eingenommen, was seine psychische Problematik verstärke (act. 475). Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass (zumindest) das Vorliegen des
Haftgrundes der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) als gegeben erachtet
und die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Auf die Erhebung von Kosten wird
gleichwohl umständehalber verzichtet, da der Beschwerdeführer die Beschwerde in
Abwesenheit seines amtlichen Verteidigers selber verfasste.
2.3
Allerdings
sind dem amtlichen Verteidiger Kosten entstanden, schliesslich hat er sich nach
der Rückkehr aus seinen Ferien mit der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer
selbständig verfassten Beschwerde befassen müssen und hat er dazu eine kurze
Stellungnahme eingereicht sowie sich mit dem Beschwerdeführer betreffend das
weitere Vorgehen besprochen. Es ist ihm dafür ein Zeitaufwand von einer Stunde,
inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST, zu vergüten. Über den Vorbehalt
der Rückforderung dieser Kosten beim Beschwerdeführer wird das Sachgericht bei
der Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden haben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zu Folge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Es werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
werden für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar und ein
Auslagenersatz von total CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 15.40, aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem
Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).