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Entscheid

HB.2022.32

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 8. August 2022

3. August 2022Deutsch8 min

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 ein inhaltlich identisches Gesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.32

ENTSCHEID

vom 10.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Juli 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 8. August 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ wird

ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfacher

Drohung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigung und

Beschimpfung sowie fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst geführt. A____

befindet sich deswegen seit 14. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 12. Juli 2022 wurde

Untersuchungshaft um weitere 4 Wochen bis zum 8. August 2022 verlängert.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ ohne Inanspruchnahme seines amtlichen Verteidigers mit

undatierter Eingabe (Eingang bei Appellationsgericht am 21. Juli 2022)

«Einspruch wegen Unverhältnismässigkeit» erhoben. Er beantragt seine umgehende

Freilassung aus der Haft.

Vorgängig hat

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 ein inhaltlich identisches Gesuch

um Haftentlassung beim ZMG eingereicht (Eingang bei ZMG am 20. Juli 2022).

Mit

Stellungnahmen vom 21. und 25. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge.

Sie verweist dazu auf ihre Stellungnahme vom 21. Juli 2022 zum

Haftentlassungsgesuch.

Am Vormittag des

29. Juli 2022 hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers dem Gericht

mitgeteilt, dass am Nachmittag desselben Tages vor ZMG die Verhandlung

betreffend das Haftentlassungsgesuch sowie die Anordnung von Sicherheitshaft

erfolgen werde (Verfahren wurden zusammengelegt). Er ersuche deshalb um eine

Erstreckung der ihm gesetzten Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 2.

August 2022. Die Frist ist antragsgemäss erstreckt worden.

Mit Verfügung

vom 29. Juli 2022 hat das ZMG das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers

abgewiesen, Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 6.

September 2022 über ihn verhängt und ihm überdies eine Frist von 4 Wochen

auferlegt, innerhalb welcher es ihm untersagt ist, ein weiteres

Haftentlassungsgesuch zu stellen.

Mit Eingabe vom

2. August 2022 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers das Beschwerdegericht

über den Inhalt der Verfügung des ZMG vom 29. Juli 2022 informiert und zu

dessen Begründung Stellung genommen, wobei er sinngemäss die Entlassung aus der

Sicherheitshaft beantragt.

Mit

Instruktionsverfügung vom 2. August 2022 ist die Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 2. August 2022 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme

zugestellt sowie in Aussicht gestellt worden, die anhängige Beschwerde gegen

den Haftentscheid vom 12. Juli 2022 zusammen mit der zu erwartenden Beschwerde

gegen die Anordnung von Sicherheitshaft zu behandeln.

Mit vom

Beschwerdeführer verfasster Eingabe vom 27. Juli 2022 (Eingang bei

Appellationsgericht am 3. August 2022) hält dieser sinngemäss an der Beschwerde

gegen die verlängerte Untersuchungshaft fest.

Mit E-Mail

Schreiben vom 8. August 2022 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers dem

Beschwerdegericht mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung in der Strafsache des

Beschwerdeführers am 22. August 2022 stattfinden werde, weshalb er mit dem

Beschwerdeführer übereingekommen sei, auf die Erhebung einer Beschwerde gegen

den Entscheid des ZMG vom 29. Juli 2022 zu verzichten. Diese Mitteilung ist zu

den Akten genommen worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung

der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.

1.

lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.m.V.

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches die

Beschwerde mit freier Kognition beurteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das

Rechtsmittel ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass

darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde gegen die angeordnete

Verlängerung der Untersuchungshaft zufolge Anordnung der Sicherheitshaft am 29. Juli

2022.

gegenstandslos geworden, und es fehlt an einem aktuellen schutzwürdigen

Interesse an deren Beurteilung. Das Verfahren ist deshalb als erledigt abzuschreiben

(vgl. Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 13; BGer 1B_351/2012

vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134). Dies

hat auch zu gelten, wenn die mit der Haftbeschwerde geltend gemachten Argumente

im Rahmen einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung von

Sicherheitshaft mitberücksichtigt worden wären, zumal auf die Einreichung einer

Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 29. Juli 2022 verzichtet worden ist.

2.

2.1

Zu

entscheiden ist jedoch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art.

428.

Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die

Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel

zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer

die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde –

wie vorliegend – erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom

Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten

praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu

verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden

haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles

Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage

präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer

6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1797;

Domeisen, in: in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auf­lage 2014, Art. 428 N 14).

2.2

Der

psychisch kranke Beschwerdeführer soll nebst anderem Todesdrohungen gegen nahe

Familienmitglieder ausgesprochen sowie eine (fahrlässige Feuersbrunst) in

seiner eigenen Wohnung verursacht haben. Bei seiner Verhaftung befand sich

seine Wohnung, in welcher er alleine lebt, in einem desolaten Zustand

(keinerlei Behebung der Brandschäden, act. 385 ff.) und es muss davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht über ein adäquates soziales

Netzwerk verfügt, dass ihm eine Stabilität in seiner gegenwärtigen

Krisensituation gewährleisten kann (er selber gibt an, sich in einem

«emotionalen Ausnahmezustand» befunden zu haben, s. bspw. Eingabe vom 27. Juli

2022). Der Beschwerdeführer hat gemäss den Angaben von Angehörigen bis zu

seiner Festnahme Marihuana konsumiert und die ärztlich verordneten Medikamente

nicht eingenommen, was seine psychische Problematik verstärke (act. 475). Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass (zumindest) das Vorliegen des

Haftgrundes der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) als gegeben erachtet

und die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Auf die Erhebung von Kosten wird

gleichwohl umständehalber verzichtet, da der Beschwerdeführer die Beschwerde in

Abwesenheit seines amtlichen Verteidigers selber verfasste.

2.3

Allerdings

sind dem amtlichen Verteidiger Kosten entstanden, schliesslich hat er sich nach

der Rückkehr aus seinen Ferien mit der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer

selbständig verfassten Beschwerde befassen müssen und hat er dazu eine kurze

Stellungnahme eingereicht sowie sich mit dem Beschwerdeführer betreffend das

weitere Vorgehen besprochen. Es ist ihm dafür ein Zeitaufwand von einer Stunde,

inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST, zu vergüten. Über den Vorbehalt

der Rückforderung dieser Kosten beim Beschwerdeführer wird das Sachgericht bei

der Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden haben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zu Folge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Es werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

werden für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar und ein

Auslagenersatz von total CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 15.40, aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem

Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).