HB.2022.33
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. September 2022
12. August 2022Deutsch24 min
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.33
ENTSCHEID
vom 12.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. Juli 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 23. September 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) u.a. wegen Verdachts auf versuchte schwere
Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von B____ (nachfolgend Geschädigter).
Der
Beschwerdeführer wurde am 13. Juli 2022 von der Kantonspolizei Basel-Stadt
festgenommen. Am 14. Juli 2022 (Posteingang Strafgericht am 15. Juli
2022) stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von
drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom
15. Juli 2022 Untersuchungshaft für die die vorläufige Dauer von 10 Wochen
bzw. bis zum 23. September 2022 an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus
der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und eine Untersuchungshaft von maximal vier
Wochen anzuordnen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als Prozessbeiständin
zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022 beantragt die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Mit
Replik vom 9. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest. Mit Eingabe vom 11. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung
zur Replik des Beschwerdeführers.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Straf-prozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der
angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dem Beschwerdeführer werde vom
Geschädigten vorgeworfen, er habe den Geschädigten am 12. Juli 2022 in der
[...] – nachdem dieser sich zwischen den Beschwerdeführer und die sich mit ihm
streitenden Ehefrau gestellt habe – auf eine Sitzbank gedrückt und in der Folge
ein Teppichmesser mit ungefähr 2 cm ausgefahrener Klinge auf den Kopf und
später auch gegen den Hals gedrückt. Anschliessend habe der Beschwerdeführer
Stichbewegungen gegen den Hals des Geschädigten gemacht. Während der
Beschwerdeführer dem Geschädigten das Messer an den Hals gehalten habe, solle
er ihm zudem mit dem Tode gedroht haben. Schliesslich habe er den Geschädigten
gegen den Körper geschlagen, woraufhin dieser die Hände schützend um den Kopf
haltend zu Boden gestürzt sei. Als der Geschädigte die Ehefrau gefragt habe, ob
sie ihm beim Aufstehen helfen könne, habe diese ihm mitgeteilt, dass ihr vom
Beschwerdeführer die Nase gebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe
ebenfalls einen Streit mit dem Geschädigten geschildert, streite jedoch ab, ein
Teppichmesser eingesetzt zu haben. Ebenso habe er weder mit seiner Ehefrau
gestritten, noch habe er ihre Nase gebrochen. Die Aussagen des Geschädigten
würden zum jetzigen Zeitpunkt plausibel erscheinen. Ausserdem sei anlässlich
der am 14. Juli 2022 durgeführten Hausdurchsuchung am Wohnort des
Beschwerdeführers ein Teppichmesser gefunden worden, welches als Tatwerkzeug
nicht ausgeschlossen werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht habe dem
Sachgericht nicht mit einer umfassenden Prüfung der Glaubhaftigkeit
vorzugreifen und eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen, weshalb der
dringende Tatverdacht gegeben sei. Auch hinsichtlich der versuchten (allenfalls
vollendeten) einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau liege zum
jetzigen Zeitpunkt ein Anfangstatverdacht vor (angefochtene Verfügung S. 2
f.).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der dringende Tatverdacht stütze sich
einzig auf die Aussage des Geschädigten sowie seine fotografisch dokumentierten
Verletzungen am Kopf, Hals und Handrücken. Der vom Geschädigten geschilderte
Tathergang sei jedoch alles andere als plausibel. Bereits das Verletzungsbild
liesse sich nicht mit dem geschilderten Angriff mit einem Teppichmesser
vereinbaren; es seien gravierendere Verletzungen zu erwarten gewesen. Es sei
nicht davon auszugehen, dass – sofern in Bezug auf den Kopf und den Hals
überhaupt von Verletzungen gesprochen werden könne – ein Messer verwendet
worden sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, kein Messer
dabeigehabt zu haben. Auch in Bezug auf die angeblich gebrochene Nase der
Ehefrau stütze sich das Zwangsmassnahmengericht einzig auf die Aussagen des
Geschädigten. Die Ehefrau selbst habe nicht angeben wollen, ob sie verletzt sei
(vgl. Beschwerde Rz. 4 ff.). Komme hinzu, dass das Institut für Rechtsmedizin
telefonisch mitgeteilt habe, dass an dem sichergestellten Teppichmesser
keinerlei Spuren des Geschädigten gefunden worden seien (vgl. Replik). Weder in
Bezug auf den Geschädigten noch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers
Dispositiv
liege demnach ein dringender Tatverdacht vor (vgl. Beschwerde Rz. 4 ff.;
Replik).
3.3 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.4
3.4.1 Der
dringende Tatverdacht in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum
Nachteil des Geschädigten stützt sich vorliegend namentlich auf die Angaben des
Geschädigten sowie die fotografisch dokumentierten Verletzungen am Kopf, Hals
und dem Handrücken.
3.4.2 Was
die Fotografien der Verletzungen betrifft, ist dem Beschwerdeführer dahingehend
zuzustimmen, dass es sich um geringfügige Verletzungen handelt (vgl. Strafakten,
act. 5, Fototafeln vom 12. Juli 2022). Dem Beschwerdeführer wird vom
Geschädigten jedoch vorgeworfen, ihm ein Teppichmesser an den Kopf und den Hals
gedrückt zu haben. Teppichmesser sind zwar entlang der Klinge äusserst scharf,
weisen jedoch eine relativ dünne und kleine Spitze auf. Folglich sind die
beiden kleinen, runden Verletzungen bzw. Rötungen am Hals und am Kopf mit einem
Drücken mit der Spitze eines Teppichmessers durchaus zu vereinbaren. Ebenso
erklärbar wäre die Schnittverletzung an der Hand (vgl. zum Drücken mit der
Spitze des Messers auch die tatnächsten Angaben des Geschädigten: act. 5,
Polizeirapport vom 13. Juli 2022 S. 3). In Bezug auf die
geschilderten Stichbewegungen gegen den Hals ist festzuhalten, dass selbst der
Geschädigte nicht angab, von solchen getroffen worden zu sein. Vielmehr habe
der Beschwerdeführer – so der Geschädigte auf entsprechende Nachfrage –
Stichbewegungen gegen den Hals gemacht, habe aber auch das Messer gegen den
Hals gedrückt, wodurch er die Verletzungen erlitten habe (vgl. act. 5,
Einvernahme vom 13. Juli 2022 S. 7 f.). Es erscheint aufgrund der
Aussagen des Geschädigten hinreichend klar, dass es auch seiner Version folgend
lediglich beim Halten bzw. Drücken mit dem Messer zu einem Kontakt am Hals gekommen
war. Ebenso klar ist hingegen, dass die fotografisch festgehaltenen
Verletzungen bzw. Rötungen den geschilderten Messerangriff letztlich nicht zu
belegen vermögen, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die kleinen
Rötungen und der Schnitt an der Hand bereits vorbestanden haben.
3.4.3 Für
die Beurteilung des Tatvorwurfs sind demnach die Aussagen der Direktbeteiligten
ausschlaggebend. In Fällen, in denen sich – wie vorliegend – als massgebliche
Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen
der beschuldigten Person gegenüberstehen, genügt für die Bejahung des
dringenden Tatverdachts, dass sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung
ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter einzustufen
sind als jene des Beschuldigten und gestützt darauf eine Verurteilung
wahrscheinlich erscheint (vgl. Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6 mit
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Unbestritten
ist, dass am fraglichen Abend zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Geschädigten ein Streit entfachte (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers
im Haftprüfungsverfahren, act. 5, Verhandlungsprotokoll
Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022 S. 2).
Der Geschädigte
gab in Bezug auf den Vorwurf zu seinem Nachteil gegenüber der requirierten
Polizei an, er sei auf einer Parkbank im Park gesessen, als der
Beschwerdeführer gekommen sei. Diesen habe er einige Tage zuvor das erste Mal getroffen
und seither noch etwa zwei bis drei Mal gesehen. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers sei in der Folge mit ihrer Schwester dazugekommen und habe
sich auf die Bank nebenan gesetzt. Die Ehefrau habe begonnen mit ihm über ihre
Eheprobleme zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe sich dann entfernt, weil über
zu viel Privates gesprochen worden sei, sei aber wenig später aufgebracht
zurückgekommen, habe den Geschädigten gepackt und ihm die Spitze von einem Teppichmesser
an den Hals gedrückt. Zudem habe der Beschwerdeführer gedroht, dass er den
Geschädigten umbringe. Dann habe er dem Geschädigten das Teppichmesser von oben
auf den Kopf gedrückt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Geschädigten
mit der Faust gegen den Oberkörper (Brustseite rechts) geschlagen, wodurch
Letzterer nach hinten zu Boden gefallen sei. Der Beschwerdeführer sei danach in
der [...]strasse verschwunden (act. 5, Polizeirapport vom 13. Juli
2022). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2022 änderte der
Geschädigte das Geschehene dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer bereits
«böse und aggressiv» zu ihm gekommen sei und ihm von Problemen mit seiner
Ehefrau berichtet habe. Als die Ehefrau mit ihrer Schwester zu ihnen gekommen
sei, sei ein Streit zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer entfacht und immer
schlimmer geworden, bis die Ehefrau mit ihrer Schwester verschwunden sei. Die
Ehefrau sei später alleine zurückgekehrt und sie hätten ihren Streit
fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge vom Geschehen
entfernt, während seine Ehefrau mit dem Geschädigten vor Ort geblieben sei. Als
der Beschwerdeführer wieder zurückgekommen sei, habe er dem Geschädigten wütend
gesagt, dass er nicht mit seiner Ehefrau sprechen dürfe, wenn er nicht anwesend
sei. Der Beschwerdeführer habe dann versucht, seine Ehefrau zu schlagen,
weshalb der Geschädigte sich zwischen die Ehegatten gestellt habe und vom
Beschwerdeführer auf die Sitzbank gedrückt worden sei. Das Geschehen rund um
den Messereinsatz und den Schlag gegen die Brust gab er im Wesentlichen gleich
wieder, wobei der Beschwerdeführer dem Geschädigten das Teppichmesser zunächst
auf den Kopf und danach gegen den Hals gedrückt habe. Zudem ergänzte er – wie
bereits erwähnt – auf entsprechende Nachfrage, dass der Beschwerdeführer
Stichbewegungen in seine Richtung getan habe und relativierte zudem den Schlag
auf die Brust, wonach es «nicht ein Schlag, sondern eher ein Stossen» gewesen
sei (act. 5, Einvernahme vom 13. Juli 2022 S. 2 ff.).
Der
Beschwerdeführer machte anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2022
(act. 5) zunächst keine Aussagen. Anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht führte er dann aus, der Geschädigte habe sich zu ihm
auf die Bank gesetzt. Dann sei seine Ehefrau hinzugekommen. Der Geschädigte und
seine Ehefrau hätten sich unterhalten. Als sie angefangen hätten, über die
Beziehung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu sprechen, habe er den
Wunsch geäussert, dass jemand der beiden den Ort verlasse, weil ihn das gestört
habe. Er selbst sei dann aber gegangen und als er zurückgekommen sei, habe er
gesehen, dass die beiden noch immer am Diskutieren gewesen seien. Der
Beschwerdeführer habe den Geschädigten dann gefragt, was er da mache, woraufhin
der Geschädigte ihm seinen Gehstock gezeigt habe. Er sei auf den Geschädigten zu
gegangen und dieser habe ebenfalls von der Bank aufstehen wollen. Als er dem
Geschädigten gesagt habe, er solle sitzenbleiben, sei es losgegangen. Der
Geschädigte habe ihn mehrfach auf den Kopf geschlagen. Er habe den Geschädigten
festgehalten und ihm gesagt, dass er ihn schlagen solle, wenn es ihm dann
bessergehe. Er habe sich in der Folge ein wenig entfernt, sei dann aber
zurückgekommen, um sich zu entschuldigen. Kurz danach sei die Polizei gekommen
und habe ihn verhaftet (act. 5, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht
vom 15. Juli 2022 S. 2).
Aufgrund einer
summarischen Würdigung erscheinen die Aussagen des Geschädigten glaubhafter als
jene des Beschwerdeführers. Auch wenn insbesondere hinsichtlich dem vom
Geschädigten geschilderten Faustschlag des Beschwerdeführers gegen seine
Ehefrau gewisse Zweifel bestehen, hat er das Geschehen zu seinem Nachteil
(Angriff mit dem Teppichmesser) im Kern gleichbleibend dargestellt. Zudem
erscheint aufgrund einer summarischen Betrachtung auch die
Entstehungsgeschichte für die körperliche Auseinandersetzung bzw. den Einsatz
des Messers durchaus plausibel. Ein Teppichmesser erscheint zudem ein vergleichsweise
ungewöhnliches Tatwerkzeug, ist aber aufgrund der in der Wohnung des
Beschwerdeführers sichergestellten Teppichmesser keineswegs abwegig (vgl.
act. 5, Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungs-Bericht Wohnung vom
15. Juli 2022). In diesem Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass die
IRM-Untersuchung des sichergestellten Teppichmessers keine DNA des Geschädigten
zutage brachte (vgl. Aktennotiz des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts
vom 11. August 2022), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht
zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten. Der Vorfall
ereignete sich ungefähr um 21.27 Uhr und der Beschwerdeführer wurde um 21.45
Uhr in der [...]strasse nahe der Verzweigung [...]strasse festgenommen (vgl.
act. 5, Polizeirapport vom 13. Juli 2022 S. 1 f. sowie Festnahme-Rapport
vom 13. Juli 2022). Es könnte aufgrund der örtlichen Nähe zum
vermeintlichen Tatort sowie zum Ort der Festnahme zwar durchaus sein, dass der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich kurz bei sich zuhause war. Ebenso könnte sich
der Beschwerdeführer aber auch unterwegs des mitgeführten Teppichmessers entledigt
haben. Jedenfalls ergab die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers,
dass er und seine Ehefrau offenbar nicht nur ein Teppichmesser besitzen. Die
Schilderungen des Geschädigten erscheinen ferner relativ detailliert und es
macht auch nicht den Anschein, als belaste er den Beschwerdeführer übermässig
(insbesondere hinsichtlich den Schlag, welcher den Geschädigten zu Boden
schickte). Zudem fällt insbesondere auf, dass der Geschädigte angab, der
Beschwerdeführer sei vor der Attacke in Richtung [...]strasse weggegangen und
ungefähr acht bis zwölf Minuten später wieder zurückgekommen (act. 5,
Einvernahme vom 13. Juli 2022 S. 6). Dies ist insofern bemerkenswert,
als der Beschwerdeführer an der [...]strasse wohnhaft ist, und sich diese
Darstellung daher mit dem Holen eines Teppichmessers in der Wohnung vereinbaren
liesse. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind dagegen vergleichsweise
detailarm und nicht sehr farbig. Insbesondere erscheint die
Entstehungsgeschichte des Streits reichlich lebensfremd. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers sich mit dem ihr völlig
fremden Geschädigten über ihre Eheprobleme unterhalten haben sollte und der
Geschädigte darüber hinaus – nachdem der Beschwerdeführer ihm sein Missfallen
mitteilte – den ihm körperlich deutlich überlegenen Beschwerdeführer mit seinem
Gehstock hätte angreifen sollen. Bezeichnend ist denn auch, dass der
Beschwerdeführer auf die Nachfrage, was der Auslöser für die Schläge vom
Geschädigten gewesen sei, keinen plausiblen Grund anzugeben vermochte, sondern
ausführte, sie hätten längere Gespräche gehabt und der Geschädigte habe ihm
mehrfach gesagt, dass seine Ehefrau ihn betrüge und hintergehe (act. 5,
Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022
S. 3).
3.4.4 Nach
dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht in Übereinstimmung mit der
angefochtenen Verfügung damit zu bejahen. Anders sieht es dagegen hinsichtlich
des Tatverdachts zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers aus. Nachdem
die Staatsanwaltschaft bei der Ehefrau keine Verletzungen feststellen konnte
und die Ehefrau auch keine Angaben machen wollte bzw. keinen Strafantrag gegen
den Beschwerdeführer stellte, ist offensichtlich selbst die Staatsanwaltschaft
nicht mehr der Auffassung, dass in dieser Hinsicht ein dringender Tatverdacht
bestehe (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II.2).
4.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund
der Flucht- und der Kollusionsgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt
sich gegen die Annahme beider Haftgründe.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist sodann gegeben, wenn konkrete
Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte
Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,
denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung
der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine
Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen
werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen
der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch
die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli
2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn-
und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,
1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch
der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer
1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem
der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige
nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei
einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person
grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte,
fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2;
BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Zwar trifft es – wie vom
Beschwerdeführer eingewendet – zu, dass seine Ehefrau zusammen mit ihm in der
Schweiz wohnhaft ist. Allerdings bestehen zwischen ihnen offenbar gewisse
Probleme in Bezug auf die Zeugung von Kindern, für die der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben ärztliche Behandlung in der Türkei in Anspruch nehmen
möchte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht, von der
Sozialhilfe abhängig ist und seine engste Familie (Eltern und Geschwister) in
der Türkei wohnhaft ist (zum Ganzen: act. 5, Verhandlungsprotokoll
Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022 S. 4). Es besteht demnach
durchaus die Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer in die Türkei absetzen
könnte.
4.2.3 Aufgrund
einer summarischen Betrachtung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Sachverhalts, insbesondere auch aufgrund des Verletzungsbilds beim
Geschädigten, ist – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – derzeit davon
auszugehen, dass selbst bei einer Verurteilung wegen versuchter schwerer
Körperverletzung keine empfindlich hohe Strafe zu erwarten ist. Da der
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2022 zudem
keinerlei Vorstrafen ausweist (vgl. act. 5), ist derzeit auch nicht zu erwarten,
dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine unbedingte (Freiheits-)Strafe
droht. Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entzieht, ist demnach nicht gegeben.
Anders sieht es
mit Blick auf die Fluchtgefahr im Zusammenhang mit der Strafverfolgung aus. Wie
erwähnt, widersprechen sich die Angaben des Beschuldigten und des Geschädigten
diametral. Es gilt nun, den Beschwerdeführer mit den Aussagen des Geschädigten
und umgekehrt zu konfrontieren (vgl. auch Beilage zu act. 7, Antrag auf
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. August 2022). Die Anwesenheit
des Beschwerdeführers für die Konfrontationseinvernahme ist zwingend erforderlich
und es ist nach dem Gesagten zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei
einer Freilassung aus der Untersuchungshaft ins Ausland absetzen könnte. Die
Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen. Dies kann vorliegend jedoch nur noch bis
zur erfolgten Konfrontation mit dem Geschädigten gelten. Sollte es zu einer
Anklage durch die Staatsanwaltschaft kommen, hätte ausschliesslich der
Beschwerdeführer ein Interesse, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, da –
sollte er der Verhandlung fernbleiben – er seine Sicht der Dinge dem Gericht
nicht darlegen könnte und er Gefahr läuft, dass es nur auf die Aussagen des
Geschädigten abstellen könnte. Nach dem Gesagten ist daher nur noch bis zur
erfolgten Konfrontation mit dem Geschädigten von einer Fluchtgefahr auszugehen.
4.3
4.3.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.1).
4.3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet, den Geschädigten mit einem Teppichmesser
angegriffen zu haben und es stehen sich in dieser Hinsicht die Aussagen des
Beschwerdeführers sowie des Geschädigten gegenüber (vgl. zum Ganzen
E. 3.4.3 oben).
Wie der Beschwerdeführer
mit seiner Beschwerde zu Recht einwendet, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers
gegenüber der Strafverfolgungsbehörde kundgetan, dass sie in der vorliegenden
Angelegenheit nicht aussagen wolle (vgl. act. 5, Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022). Zudem gab die Staatsanwaltschaft in
ihrer Beschwerdeantwort an, dass für den 4. August 2022 eine Einvernahme mit
der Ehefrau geplant gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II.4). Offenbar
hat sich die Ehefrau geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Beilage
zur Duplik vom 11. August 2022, act. 7, Antrag auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs vom 9. August 2022). Entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft lässt sich die Befürchtung einer möglichen Beeinflussung der
Ehefrau jedoch nicht mehr aufrechterhalten. Es ist nicht zu erwarten, dass sie
im weiteren Verlauf des Verfahrens sachdienliche Angaben machen wird, nachdem sie
sich nun bereits über Wochen weigert, Aussagen zu machen, und sie zudem nicht
zum Zeugnis verpflichtet ist (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO).
Anders sieht die
Ausgangslage jedoch in Bezug auf den Geschädigten aus. Wie dargelegt,
widersprechen sich die Darstellungen des Beschwerdeführers und des Geschädigten
über den Vorfall diametral. Da derzeit kaum bis keine objektiven Beweismittel
für die Ermittlung des Tatgeschehens vorhanden sind, ist das Aussageverhalten
der involvierten Personen für die strafrechtliche Beurteilung zentral. Solche Konstellationen
sind für Kollusionshandlungen prädestiniert. Es mag zwar – wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Beschwerde Rz. 11) – zutreffen, dass sich
die beiden Männer nur flüchtig kennen. Allerdings sind sie beide in
unmittelbarer Nähe wohnhaft (vgl. u.a. act. 5, Polizeirapport vom
13. Juli 2022 S. 2) und haben sich offenbar bereits mehrfach
angetroffen. Der Beschwerdeführer wird im weiteren Verlauf des Verfahrens mit
den Angaben des Geschädigten bzw. der Geschädigte mit den Darlegungen des
Beschwerdeführers anlässlich einer Einvernahme zu konfrontieren sein (vgl. auch
Beilage zu act. 7, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom
9. August 2022). Es besteht mithin die konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer
den Geschädigten in Freiheit aufsuchen und auf sein Aussageverhalten einwirken
könnte. Bis zur durchgeführten Konfrontationseinvernahme ist damit auch die
Kollusionsgefahr gegeben.
4.4 Zusammenfassend
ist demnach bis zur erfolgten Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten
sowohl von einer Flucht- als auch von einer Kollusionsgefahr auszugehen.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2022 in Haft. Er hat im
Falle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer
Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 10
Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.
Wie dargelegt,
kann vorliegend allerdings nur mit Blick auf die noch ausstehende
Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten von einer bestehenden Flucht-
und Kollusionsgefahr ausgegangen werden. Es ist zu erwarten, dass diese
Einvernahme so zeitnah wie möglich stattfindet. Die Untersuchungshaft erweist
sich daher – und sofern nicht neue Erkenntnisse hinzutreten – noch bis zu
dieser Einvernahme als verhältnismässig.
5.3 Was
die vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen,
dass ein Kontakt- und Rayonverbot (vgl. Beschwerde Rz. 11) vorliegend
bereits aufgrund der äusserst nahen Wohnsituation (der Beschwerdeführer und der
Geschädigte wohnen in derselben Strasse) keine taugliche Ersatzmassnahme
darstellt. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht auf den Vorhalt, dass die Befürchtung bestehe, dass er
den Geschädigten beeinflussen könnte, an, dass er nicht in der Lage dazu sei.
Er könne sich (aber) auch beim Geschädigten entschuldigen (act. 5,
Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022
S. 3). Die Wirksamkeit einer entsprechenden Ersatzmassnahme erscheint
daher mehr als fraglich. Da eine Ausweis- und Schriftensperre (vgl. Beschwerde
Rz. 13) der Kollusionsgefahr unzweifelhaft nicht entgegenzuwirken vermag,
kann offenbleiben, ob eine solche eine taugliche Ersatzmassnahme für die
Fluchtgefahr wäre.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Regelung der
Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren
abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen, festzusetzen. Sofern sich der Antrag des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Rechtspflege (auch) auf die Gerichtskosten bezieht, ist
festzuhalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK zwar
jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den
tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren gewährleistet. Er bezieht sich
indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum
Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen,
stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage
nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung
von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom
7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2;
BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4.2.2; BES.2019.277 vom 3. Februar
2020 E. 3).
Die amtliche Verteidigung ist hingegen zu bewilligen. Nachdem die
Verteidigerin keine Kostennote eingereicht hat, ist deren Aufwand praxisgemäss
zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein
Aufwand von sechs Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird
dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige
Auslagen) zzgl. MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40) aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).