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Entscheid

HB.2022.33

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. September 2022

12. August 2022Deutsch24 min

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.33

ENTSCHEID

vom 12.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. Juli 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 23. September 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) u.a. wegen Verdachts auf versuchte schwere

Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von B____ (nachfolgend Geschädigter).

Der

Beschwerdeführer wurde am 13. Juli 2022 von der Kantonspolizei Basel-Stadt

festgenommen. Am 14. Juli 2022 (Posteingang Strafgericht am 15. Juli

2022) stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von

drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom

15. Juli 2022 Untersuchungshaft für die die vorläufige Dauer von 10 Wochen

bzw. bis zum 23. September 2022 an.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus

der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und eine Untersuchungshaft von maximal vier

Wochen anzuordnen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei

ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als Prozessbeiständin

zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022 beantragt die

Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Mit

Replik vom 9. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen

fest. Mit Eingabe vom 11. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung

zur Replik des Beschwerdeführers.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Straf-prozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der

angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dem Beschwerdeführer werde vom

Geschädigten vorgeworfen, er habe den Geschädigten am 12. Juli 2022 in der

[...] – nachdem dieser sich zwischen den Beschwerdeführer und die sich mit ihm

streitenden Ehefrau gestellt habe – auf eine Sitzbank gedrückt und in der Folge

ein Teppichmesser mit ungefähr 2 cm ausgefahrener Klinge auf den Kopf und

später auch gegen den Hals gedrückt. Anschliessend habe der Beschwerdeführer

Stichbewegungen gegen den Hals des Geschädigten gemacht. Während der

Beschwerdeführer dem Geschädigten das Messer an den Hals gehalten habe, solle

er ihm zudem mit dem Tode gedroht haben. Schliesslich habe er den Geschädigten

gegen den Körper geschlagen, woraufhin dieser die Hände schützend um den Kopf

haltend zu Boden gestürzt sei. Als der Geschädigte die Ehefrau gefragt habe, ob

sie ihm beim Aufstehen helfen könne, habe diese ihm mitgeteilt, dass ihr vom

Beschwerdeführer die Nase gebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe

ebenfalls einen Streit mit dem Geschädigten geschildert, streite jedoch ab, ein

Teppichmesser eingesetzt zu haben. Ebenso habe er weder mit seiner Ehefrau

gestritten, noch habe er ihre Nase gebrochen. Die Aussagen des Geschädigten

würden zum jetzigen Zeitpunkt plausibel erscheinen. Ausserdem sei anlässlich

der am 14. Juli 2022 durgeführten Hausdurchsuchung am Wohnort des

Beschwerdeführers ein Teppichmesser gefunden worden, welches als Tatwerkzeug

nicht ausgeschlossen werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht habe dem

Sachgericht nicht mit einer umfassenden Prüfung der Glaubhaftigkeit

vorzugreifen und eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen, weshalb der

dringende Tatverdacht gegeben sei. Auch hinsichtlich der versuchten (allenfalls

vollendeten) einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau liege zum

jetzigen Zeitpunkt ein Anfangstatverdacht vor (angefochtene Verfügung S. 2

f.).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der dringende Tatverdacht stütze sich

einzig auf die Aussage des Geschädigten sowie seine fotografisch dokumentierten

Verletzungen am Kopf, Hals und Handrücken. Der vom Geschädigten geschilderte

Tathergang sei jedoch alles andere als plausibel. Bereits das Verletzungsbild

liesse sich nicht mit dem geschilderten Angriff mit einem Teppichmesser

vereinbaren; es seien gravierendere Verletzungen zu erwarten gewesen. Es sei

nicht davon auszugehen, dass – sofern in Bezug auf den Kopf und den Hals

überhaupt von Verletzungen gesprochen werden könne – ein Messer verwendet

worden sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, kein Messer

dabeigehabt zu haben. Auch in Bezug auf die angeblich gebrochene Nase der

Ehefrau stütze sich das Zwangsmassnahmengericht einzig auf die Aussagen des

Geschädigten. Die Ehefrau selbst habe nicht angeben wollen, ob sie verletzt sei

(vgl. Beschwerde Rz. 4 ff.). Komme hinzu, dass das Institut für Rechtsmedizin

telefonisch mitgeteilt habe, dass an dem sichergestellten Teppichmesser

keinerlei Spuren des Geschädigten gefunden worden seien (vgl. Replik). Weder in

Bezug auf den Geschädigten noch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers

Dispositiv

liege demnach ein dringender Tatverdacht vor (vgl. Beschwerde Rz. 4 ff.;

Replik).

3.3 Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

3.4

3.4.1 Der

dringende Tatverdacht in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum

Nachteil des Geschädigten stützt sich vorliegend namentlich auf die Angaben des

Geschädigten sowie die fotografisch dokumentierten Verletzungen am Kopf, Hals

und dem Handrücken.

3.4.2 Was

die Fotografien der Verletzungen betrifft, ist dem Beschwerdeführer dahingehend

zuzustimmen, dass es sich um geringfügige Verletzungen handelt (vgl. Strafakten,

act. 5, Fototafeln vom 12. Juli 2022). Dem Beschwerdeführer wird vom

Geschädigten jedoch vorgeworfen, ihm ein Teppichmesser an den Kopf und den Hals

gedrückt zu haben. Teppichmesser sind zwar entlang der Klinge äusserst scharf,

weisen jedoch eine relativ dünne und kleine Spitze auf. Folglich sind die

beiden kleinen, runden Verletzungen bzw. Rötungen am Hals und am Kopf mit einem

Drücken mit der Spitze eines Teppichmessers durchaus zu vereinbaren. Ebenso

erklärbar wäre die Schnittverletzung an der Hand (vgl. zum Drücken mit der

Spitze des Messers auch die tatnächsten Angaben des Geschädigten: act. 5,

Polizeirapport vom 13. Juli 2022 S. 3). In Bezug auf die

geschilderten Stichbewegungen gegen den Hals ist festzuhalten, dass selbst der

Geschädigte nicht angab, von solchen getroffen worden zu sein. Vielmehr habe

der Beschwerdeführer – so der Geschädigte auf entsprechende Nachfrage –

Stichbewegungen gegen den Hals gemacht, habe aber auch das Messer gegen den

Hals gedrückt, wodurch er die Verletzungen erlitten habe (vgl. act. 5,

Einvernahme vom 13. Juli 2022 S. 7 f.). Es erscheint aufgrund der

Aussagen des Geschädigten hinreichend klar, dass es auch seiner Version folgend

lediglich beim Halten bzw. Drücken mit dem Messer zu einem Kontakt am Hals gekommen

war. Ebenso klar ist hingegen, dass die fotografisch festgehaltenen

Verletzungen bzw. Rötungen den geschilderten Messerangriff letztlich nicht zu

belegen vermögen, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die kleinen

Rötungen und der Schnitt an der Hand bereits vorbestanden haben.

3.4.3 Für

die Beurteilung des Tatvorwurfs sind demnach die Aussagen der Direktbeteiligten

ausschlaggebend. In Fällen, in denen sich – wie vorliegend – als massgebliche

Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen

der beschuldigten Person gegenüberstehen, genügt für die Bejahung des

dringenden Tatverdachts, dass sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung

ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter einzustufen

sind als jene des Beschuldigten und gestützt darauf eine Verurteilung

wahrscheinlich erscheint (vgl. Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6 mit

Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Unbestritten

ist, dass am fraglichen Abend zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Geschädigten ein Streit entfachte (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers

im Haftprüfungsverfahren, act. 5, Verhandlungsprotokoll

Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022 S. 2).

Der Geschädigte

gab in Bezug auf den Vorwurf zu seinem Nachteil gegenüber der requirierten

Polizei an, er sei auf einer Parkbank im Park gesessen, als der

Beschwerdeführer gekommen sei. Diesen habe er einige Tage zuvor das erste Mal getroffen

und seither noch etwa zwei bis drei Mal gesehen. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers sei in der Folge mit ihrer Schwester dazugekommen und habe

sich auf die Bank nebenan gesetzt. Die Ehefrau habe begonnen mit ihm über ihre

Eheprobleme zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe sich dann entfernt, weil über

zu viel Privates gesprochen worden sei, sei aber wenig später aufgebracht

zurückgekommen, habe den Geschädigten gepackt und ihm die Spitze von einem Teppichmesser

an den Hals gedrückt. Zudem habe der Beschwerdeführer gedroht, dass er den

Geschädigten umbringe. Dann habe er dem Geschädigten das Teppichmesser von oben

auf den Kopf gedrückt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Geschädigten

mit der Faust gegen den Oberkörper (Brustseite rechts) geschlagen, wodurch

Letzterer nach hinten zu Boden gefallen sei. Der Beschwerdeführer sei danach in

der [...]strasse verschwunden (act. 5, Polizeirapport vom 13. Juli

2022). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2022 änderte der

Geschädigte das Geschehene dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer bereits

«böse und aggressiv» zu ihm gekommen sei und ihm von Problemen mit seiner

Ehefrau berichtet habe. Als die Ehefrau mit ihrer Schwester zu ihnen gekommen

sei, sei ein Streit zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer entfacht und immer

schlimmer geworden, bis die Ehefrau mit ihrer Schwester verschwunden sei. Die

Ehefrau sei später alleine zurückgekehrt und sie hätten ihren Streit

fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge vom Geschehen

entfernt, während seine Ehefrau mit dem Geschädigten vor Ort geblieben sei. Als

der Beschwerdeführer wieder zurückgekommen sei, habe er dem Geschädigten wütend

gesagt, dass er nicht mit seiner Ehefrau sprechen dürfe, wenn er nicht anwesend

sei. Der Beschwerdeführer habe dann versucht, seine Ehefrau zu schlagen,

weshalb der Geschädigte sich zwischen die Ehegatten gestellt habe und vom

Beschwerdeführer auf die Sitzbank gedrückt worden sei. Das Geschehen rund um

den Messereinsatz und den Schlag gegen die Brust gab er im Wesentlichen gleich

wieder, wobei der Beschwerdeführer dem Geschädigten das Teppichmesser zunächst

auf den Kopf und danach gegen den Hals gedrückt habe. Zudem ergänzte er – wie

bereits erwähnt – auf entsprechende Nachfrage, dass der Beschwerdeführer

Stichbewegungen in seine Richtung getan habe und relativierte zudem den Schlag

auf die Brust, wonach es «nicht ein Schlag, sondern eher ein Stossen» gewesen

sei (act. 5, Einvernahme vom 13. Juli 2022 S. 2 ff.).

Der

Beschwerdeführer machte anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2022

(act. 5) zunächst keine Aussagen. Anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht führte er dann aus, der Geschädigte habe sich zu ihm

auf die Bank gesetzt. Dann sei seine Ehefrau hinzugekommen. Der Geschädigte und

seine Ehefrau hätten sich unterhalten. Als sie angefangen hätten, über die

Beziehung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu sprechen, habe er den

Wunsch geäussert, dass jemand der beiden den Ort verlasse, weil ihn das gestört

habe. Er selbst sei dann aber gegangen und als er zurückgekommen sei, habe er

gesehen, dass die beiden noch immer am Diskutieren gewesen seien. Der

Beschwerdeführer habe den Geschädigten dann gefragt, was er da mache, woraufhin

der Geschädigte ihm seinen Gehstock gezeigt habe. Er sei auf den Geschädigten zu

gegangen und dieser habe ebenfalls von der Bank aufstehen wollen. Als er dem

Geschädigten gesagt habe, er solle sitzenbleiben, sei es losgegangen. Der

Geschädigte habe ihn mehrfach auf den Kopf geschlagen. Er habe den Geschädigten

festgehalten und ihm gesagt, dass er ihn schlagen solle, wenn es ihm dann

bessergehe. Er habe sich in der Folge ein wenig entfernt, sei dann aber

zurückgekommen, um sich zu entschuldigen. Kurz danach sei die Polizei gekommen

und habe ihn verhaftet (act. 5, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht

vom 15. Juli 2022 S. 2).

Aufgrund einer

summarischen Würdigung erscheinen die Aussagen des Geschädigten glaubhafter als

jene des Beschwerdeführers. Auch wenn insbesondere hinsichtlich dem vom

Geschädigten geschilderten Faustschlag des Beschwerdeführers gegen seine

Ehefrau gewisse Zweifel bestehen, hat er das Geschehen zu seinem Nachteil

(Angriff mit dem Teppichmesser) im Kern gleichbleibend dargestellt. Zudem

erscheint aufgrund einer summarischen Betrachtung auch die

Entstehungsgeschichte für die körperliche Auseinandersetzung bzw. den Einsatz

des Messers durchaus plausibel. Ein Teppichmesser erscheint zudem ein vergleichsweise

ungewöhnliches Tatwerkzeug, ist aber aufgrund der in der Wohnung des

Beschwerdeführers sichergestellten Teppichmesser keineswegs abwegig (vgl.

act. 5, Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungs-Bericht Wohnung vom

15. Juli 2022). In diesem Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass die

IRM-Untersuchung des sichergestellten Teppichmessers keine DNA des Geschädigten

zutage brachte (vgl. Aktennotiz des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts

vom 11. August 2022), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht

zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten. Der Vorfall

ereignete sich ungefähr um 21.27 Uhr und der Beschwerdeführer wurde um 21.45

Uhr in der [...]strasse nahe der Verzweigung [...]strasse festgenommen (vgl.

act. 5, Polizeirapport vom 13. Juli 2022 S. 1 f. sowie Festnahme-Rapport

vom 13. Juli 2022). Es könnte aufgrund der örtlichen Nähe zum

vermeintlichen Tatort sowie zum Ort der Festnahme zwar durchaus sein, dass der

Beschwerdeführer zwischenzeitlich kurz bei sich zuhause war. Ebenso könnte sich

der Beschwerdeführer aber auch unterwegs des mitgeführten Teppichmessers entledigt

haben. Jedenfalls ergab die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers,

dass er und seine Ehefrau offenbar nicht nur ein Teppichmesser besitzen. Die

Schilderungen des Geschädigten erscheinen ferner relativ detailliert und es

macht auch nicht den Anschein, als belaste er den Beschwerdeführer übermässig

(insbesondere hinsichtlich den Schlag, welcher den Geschädigten zu Boden

schickte). Zudem fällt insbesondere auf, dass der Geschädigte angab, der

Beschwerdeführer sei vor der Attacke in Richtung [...]strasse weggegangen und

ungefähr acht bis zwölf Minuten später wieder zurückgekommen (act. 5,

Einvernahme vom 13. Juli 2022 S. 6). Dies ist insofern bemerkenswert,

als der Beschwerdeführer an der [...]strasse wohnhaft ist, und sich diese

Darstellung daher mit dem Holen eines Teppichmessers in der Wohnung vereinbaren

liesse. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind dagegen vergleichsweise

detailarm und nicht sehr farbig. Insbesondere erscheint die

Entstehungsgeschichte des Streits reichlich lebensfremd. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers sich mit dem ihr völlig

fremden Geschädigten über ihre Eheprobleme unterhalten haben sollte und der

Geschädigte darüber hinaus – nachdem der Beschwerdeführer ihm sein Missfallen

mitteilte – den ihm körperlich deutlich überlegenen Beschwerdeführer mit seinem

Gehstock hätte angreifen sollen. Bezeichnend ist denn auch, dass der

Beschwerdeführer auf die Nachfrage, was der Auslöser für die Schläge vom

Geschädigten gewesen sei, keinen plausiblen Grund anzugeben vermochte, sondern

ausführte, sie hätten längere Gespräche gehabt und der Geschädigte habe ihm

mehrfach gesagt, dass seine Ehefrau ihn betrüge und hintergehe (act. 5,

Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022

S. 3).

3.4.4 Nach

dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht in Übereinstimmung mit der

angefochtenen Verfügung damit zu bejahen. Anders sieht es dagegen hinsichtlich

des Tatverdachts zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers aus. Nachdem

die Staatsanwaltschaft bei der Ehefrau keine Verletzungen feststellen konnte

und die Ehefrau auch keine Angaben machen wollte bzw. keinen Strafantrag gegen

den Beschwerdeführer stellte, ist offensichtlich selbst die Staatsanwaltschaft

nicht mehr der Auffassung, dass in dieser Hinsicht ein dringender Tatverdacht

bestehe (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II.2).

4.

4.1 Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund

der Flucht- und der Kollusionsgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt

sich gegen die Annahme beider Haftgründe.

4.2

4.2.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist sodann gegeben, wenn konkrete

Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte

Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht

entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,

denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung

der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine

Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen

werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen

der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch

die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli

2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn-

und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,

1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch

der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer

1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem

der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige

nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei

einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person

grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte,

fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2;

BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

4.2.2 Der

Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Zwar trifft es – wie vom

Beschwerdeführer eingewendet – zu, dass seine Ehefrau zusammen mit ihm in der

Schweiz wohnhaft ist. Allerdings bestehen zwischen ihnen offenbar gewisse

Probleme in Bezug auf die Zeugung von Kindern, für die der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben ärztliche Behandlung in der Türkei in Anspruch nehmen

möchte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht, von der

Sozialhilfe abhängig ist und seine engste Familie (Eltern und Geschwister) in

der Türkei wohnhaft ist (zum Ganzen: act. 5, Verhandlungsprotokoll

Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022 S. 4). Es besteht demnach

durchaus die Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer in die Türkei absetzen

könnte.

4.2.3 Aufgrund

einer summarischen Betrachtung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen

Sachverhalts, insbesondere auch aufgrund des Verletzungsbilds beim

Geschädigten, ist – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – derzeit davon

auszugehen, dass selbst bei einer Verurteilung wegen versuchter schwerer

Körperverletzung keine empfindlich hohe Strafe zu erwarten ist. Da der

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2022 zudem

keinerlei Vorstrafen ausweist (vgl. act. 5), ist derzeit auch nicht zu erwarten,

dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine unbedingte (Freiheits-)Strafe

droht. Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Vollzug der Strafe durch

Flucht entzieht, ist demnach nicht gegeben.

Anders sieht es

mit Blick auf die Fluchtgefahr im Zusammenhang mit der Strafverfolgung aus. Wie

erwähnt, widersprechen sich die Angaben des Beschuldigten und des Geschädigten

diametral. Es gilt nun, den Beschwerdeführer mit den Aussagen des Geschädigten

und umgekehrt zu konfrontieren (vgl. auch Beilage zu act. 7, Antrag auf

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. August 2022). Die Anwesenheit

des Beschwerdeführers für die Konfrontationseinvernahme ist zwingend erforderlich

und es ist nach dem Gesagten zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei

einer Freilassung aus der Untersuchungshaft ins Ausland absetzen könnte. Die

Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen. Dies kann vorliegend jedoch nur noch bis

zur erfolgten Konfrontation mit dem Geschädigten gelten. Sollte es zu einer

Anklage durch die Staatsanwaltschaft kommen, hätte ausschliesslich der

Beschwerdeführer ein Interesse, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, da –

sollte er der Verhandlung fernbleiben – er seine Sicht der Dinge dem Gericht

nicht darlegen könnte und er Gefahr läuft, dass es nur auf die Aussagen des

Geschädigten abstellen könnte. Nach dem Gesagten ist daher nur noch bis zur

erfolgten Konfrontation mit dem Geschädigten von einer Fluchtgefahr auszugehen.

4.3

4.3.1 Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13. März 2008 E. 5.1).

4.3.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet, den Geschädigten mit einem Teppichmesser

angegriffen zu haben und es stehen sich in dieser Hinsicht die Aussagen des

Beschwerdeführers sowie des Geschädigten gegenüber (vgl. zum Ganzen

E. 3.4.3 oben).

Wie der Beschwerdeführer

mit seiner Beschwerde zu Recht einwendet, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers

gegenüber der Strafverfolgungsbehörde kundgetan, dass sie in der vorliegenden

Angelegenheit nicht aussagen wolle (vgl. act. 5, Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022). Zudem gab die Staatsanwaltschaft in

ihrer Beschwerdeantwort an, dass für den 4. August 2022 eine Einvernahme mit

der Ehefrau geplant gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II.4). Offenbar

hat sich die Ehefrau geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Beilage

zur Duplik vom 11. August 2022, act. 7, Antrag auf Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs vom 9. August 2022). Entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft lässt sich die Befürchtung einer möglichen Beeinflussung der

Ehefrau jedoch nicht mehr aufrechterhalten. Es ist nicht zu erwarten, dass sie

im weiteren Verlauf des Verfahrens sachdienliche Angaben machen wird, nachdem sie

sich nun bereits über Wochen weigert, Aussagen zu machen, und sie zudem nicht

zum Zeugnis verpflichtet ist (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO).

Anders sieht die

Ausgangslage jedoch in Bezug auf den Geschädigten aus. Wie dargelegt,

widersprechen sich die Darstellungen des Beschwerdeführers und des Geschädigten

über den Vorfall diametral. Da derzeit kaum bis keine objektiven Beweismittel

für die Ermittlung des Tatgeschehens vorhanden sind, ist das Aussageverhalten

der involvierten Personen für die strafrechtliche Beurteilung zentral. Solche Konstellationen

sind für Kollusionshandlungen prädestiniert. Es mag zwar – wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Beschwerde Rz. 11) – zutreffen, dass sich

die beiden Männer nur flüchtig kennen. Allerdings sind sie beide in

unmittelbarer Nähe wohnhaft (vgl. u.a. act. 5, Polizeirapport vom

13. Juli 2022 S. 2) und haben sich offenbar bereits mehrfach

angetroffen. Der Beschwerdeführer wird im weiteren Verlauf des Verfahrens mit

den Angaben des Geschädigten bzw. der Geschädigte mit den Darlegungen des

Beschwerdeführers anlässlich einer Einvernahme zu konfrontieren sein (vgl. auch

Beilage zu act. 7, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom

9. August 2022). Es besteht mithin die konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer

den Geschädigten in Freiheit aufsuchen und auf sein Aussageverhalten einwirken

könnte. Bis zur durchgeführten Konfrontationseinvernahme ist damit auch die

Kollusionsgefahr gegeben.

4.4 Zusammenfassend

ist demnach bis zur erfolgten Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten

sowohl von einer Flucht- als auch von einer Kollusionsgefahr auszugehen.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2022 in Haft. Er hat im

Falle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer

Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von 10

Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

Wie dargelegt,

kann vorliegend allerdings nur mit Blick auf die noch ausstehende

Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten von einer bestehenden Flucht-

und Kollusionsgefahr ausgegangen werden. Es ist zu erwarten, dass diese

Einvernahme so zeitnah wie möglich stattfindet. Die Untersuchungshaft erweist

sich daher – und sofern nicht neue Erkenntnisse hinzutreten – noch bis zu

dieser Einvernahme als verhältnismässig.

5.3 Was

die vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen,

dass ein Kontakt- und Rayonverbot (vgl. Beschwerde Rz. 11) vorliegend

bereits aufgrund der äusserst nahen Wohnsituation (der Beschwerdeführer und der

Geschädigte wohnen in derselben Strasse) keine taugliche Ersatzmassnahme

darstellt. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht auf den Vorhalt, dass die Befürchtung bestehe, dass er

den Geschädigten beeinflussen könnte, an, dass er nicht in der Lage dazu sei.

Er könne sich (aber) auch beim Geschädigten entschuldigen (act. 5,

Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2022

S. 3). Die Wirksamkeit einer entsprechenden Ersatzmassnahme erscheint

daher mehr als fraglich. Da eine Ausweis- und Schriftensperre (vgl. Beschwerde

Rz. 13) der Kollusionsgefahr unzweifelhaft nicht entgegenzuwirken vermag,

kann offenbleiben, ob eine solche eine taugliche Ersatzmassnahme für die

Fluchtgefahr wäre.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Regelung der

Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren

abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen, festzusetzen. Sofern sich der Antrag des Beschwerdeführers auf

unentgeltliche Rechtspflege (auch) auf die Gerichtskosten bezieht, ist

festzuhalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK zwar

jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den

tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren gewährleistet. Er bezieht sich

indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum

Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen,

stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage

nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung

von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom

7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2;

BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4.2.2; BES.2019.277 vom 3. Februar

2020 E. 3).

Die amtliche Verteidigung ist hingegen zu bewilligen. Nachdem die

Verteidigerin keine Kostennote eingereicht hat, ist deren Aufwand praxisgemäss

zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein

Aufwand von sechs Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird

dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige

Auslagen) zzgl. MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40) aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).