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Entscheid

HB.2022.34

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. September 2022

2. September 2022Deutsch21 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.34

ENTSCHEID

vom 6.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Juli 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft

bis zum 8. September 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere

wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, daneben auch wegen Vergehens gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz.

A____ ist am

Sonntag, 24. Juli 2022, circa 19.15 Uhr, in einer Wohnung an der [...] in Basel

festgenommen und anschliessend auf die Polizeiwache Kannenfeld überführt

worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 hat das

Zwangsmassnahmengericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 28. Juli

2022 über ihn für die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 8. September

2022, Untersuchungshaft verfügt (act. 1). Gegen diese Verfügung hat A____

am 4. August 2022 via seine Verteidigung fristgerecht Beschwerde an das

Appellationsgericht erhoben (act. 2) mit den Anträgen auf Aufhebung der

angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und entsprechend auf

sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Alles unter o/e-Kostenfolge,

eventualiter unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2022 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). In

der Replik vom 19. August 2022 (act. 4) hält die Verteidigung an ihren

Begehren fest und beantragt die Zustellung von ihr noch nicht bekannten Akten

betreffend angebliche Kokainrückstände an Shorts des Beschwerdeführers. Mit

Verfügung vom 22. August 2022 forderte der Verfahrensleiter die

Staatsanwaltschaft, unter Hinweis auf die Eingabe des Beschwerdeführers, auf,

die Dokumentation zu den von ihr in der Stellungnahme geltend gemachten signifikanten

Kokainrückständen an den vom Beschwerdeführer getragenen Shorts bis 25. August

2022 einzureichen. Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen (act. 5, 6) hat

die Verteidigung dazu am 30. August 2022 fristgerecht Stellung genommen

(act. 7).

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten, einschliesslich der vom Strafgericht elektronisch eingereichten

Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist

innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei

der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393

Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Vorliegend

hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, d.h. ein Verbrechen, angenommen

und die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht. Ausserdem

hat es die Verhältnismässigkeit der angeordneten sechswöchigen Untersuchungshaft

bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts und die weiteren angenommenen Haftgründe sowie die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft.

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass

aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller

Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder

gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr

konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Frei/Zuberbühler Elsässer, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung

noch geringer (Frei/Zuberbühler Elsässer,

a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht

zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass

der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne

ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob

aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte

für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran

vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts

mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei

der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143

E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV,

Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage

des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Gericht im

Haftprüfungsverfahren weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch

dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme

eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid klar und ausführlich

dargelegt, dass und weshalb vorliegend angesichts der gesamten Situation von

einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf (mengenmässig) qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen ist. Auf die

entsprechenden Erwägungen wird hier deshalb verwiesen und es kann mit den

folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen sein Bewenden haben:

3.3

3.3.1

Der

Tatverdacht stützt sich zunächst auf die Situation rund um die Anhaltung und

Festnahme des Beschwerdeführers. Gemäss Festnahme-Rapport vom 24. Juli 2022

wurde der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 an der [...] in Basel festgenommen.

Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang Folgendes (vgl. insbesondere

Rapport vom 24. Juli 2022): Die Polizei hatte am Sonntag, 24. Juli 2022, circa 19.15

Uhr, eine Kontrolle des Lenkers des Fahrzeugs [...] ([...]), welches zuvor bei der

[...] parkiert worden war, durchführen wollen, worauf der Lenker, C____, vor

der Polizei zu flüchten versuchte. Zur gleichen Zeit habe ein weiterer

Personenwagen ([...], Kennzeichen [...]) in der Nähe parkiert und die beiden

Insassen hätten sich zur Liegenschaft [...] begeben und seien, als sie

bemerkten, dass der Lenker des erwähnten Fahrzeugs [...] kontrolliert wurde, in

die Liegenschaft [...] geflüchtet. Dabei sei von der Polizei beobachtet worden,

wie von einem der beiden Männer im Eingangsbereich der Liegenschaft etwas fallen

gelassen worden sei. Während einer der Männer (B____) in den Keller flüchtete

und dort angehalten wurde, sei der andere Mann (D____) in den zweiten Stock

gerannt und dort angehalten worden. D____ habe zu den Polizisten gesagt, er

habe nichts gemacht und wolle nach Hause gehen, und auf eine offenstehende

Wohnungstüre gedeutet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um die Wohnung von

E____. Bei der anschliessenden Kontrolle dieser Wohnung ist der

Beschwerdeführer unbestrittenerweise im Bett liegend – und nicht, wie in der

Beschwerde (S. 4) behauptet wird, schlafend – angetroffen und anschliessend

festgenommen worden. Schliesslich habe sich die Wohnungsmieterin E____ bei der

Polizei gemeldet und angegeben, nachdem es an der Wohnungstüre geklingelt habe,

habe sie die Hauseingangstüre via Freisprecheinrichtung geöffnet und sei ins

Treppenhaus nachschauen gegangen. Gemäss Rapport hat die Polizei im Hauseingang

eine in Plastik gewickelte Substanz gefunden und unter Spurenschutz

sichergestellt. Gemäss Aktennotiz vom 26. Juli 2022 wurde dem Paket (Gewicht

brutto: 104.6 Gramm, netto: 99.4 Gramm) eine kleine Menge weisser Substanz

entnommen, welche bei einem Drogenschnelltest als Kokain (Reinheitsgrad gemäss vorliegenden

Akten noch nicht bekannt) identifiziert wurde.

3.3.2

Auch

die Ergebnisse der Hausdurchsuchung in der erwähnten Wohnung von E____ ([...]/

2.

Stock; vgl. dazu Bericht vom 25. Juli 2022 über die Hausdurchsuchung und die

entsprechende Fotodokumentation) stützen den dringenden Tatverdacht, dass der

Beschwerdeführer im Betäubungsmittelhandel tätig ist. So ist sein Name

handschriftlich beim Tableau der Bewohner hinzugefügt, neben dem Namen der

Mieterin. In der Wohnung wurden ein Schlüssel, ein Mobiltelefon und eine [...]SIM-Karte

aufgefunden und sichergestellt. Gemäss Bericht über die Hausdurchsuchung soll die

Mieterin E____ angegeben haben, dass der Schlüssel und das Mobiltelefon dem

Beschwerdeführer gehören. Auch befanden sich in der Wohnung verschiedene

Dokumente und Ausweise des Beschwerdeführers. Schliesslich wurden ein Teller

und eine Krankenkassenkarte (E____) gefunden, welche mit weissen Pulverrückständen

kontaminiert waren. E____ habe angegeben, dass sie selbst keine Betäubungsmittel

konsumiere. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung belegen zum einen, dass in

dieser Wohnung mit Kokain hantiert worden ist, und zum andern, dass der

Beschwerdeführer offenbar in dieser Wohnung gelebt hat – was er auch gar nicht

bestreitet.

3.3.3

Schliesslich

ist mittlerweile auch erstellt, dass die vom Beschwerdeführer getragenen Shorts

mit Kokain kontaminiert waren – und zwar an Stellen, wo das Kokain am ehesten

durch die Hände des Trägers übertragen worden sind (vgl. dazu

forensisch-chemisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August

2022). Dies deutet klar auf eine direkte Verbindung des Beschwerdeführers zum

Kokainhandel hin, zumal er selbst bestreitet, Betäubungsmittel zu

konsumieren und der Urintest unbestrittenerweise negativ ausgefallen ist (vgl.

Replik S. 2). Die Tatsache, dass am T-Shirt, an den Badeschlappen und beim Abrieb

der Fingernägel des Beschwerdeführers keine Spuren von Kokain festgestellt

worden sind, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht per se gegen

dessen Verbindung mit dem Betäubungsmittelhandel. Die abschliessende Würdigung

dieser Beweislage bleibt dem Sachgericht überlassen, im jetzigen, frühen

Zeitpunkt des Verfahrens ist festzuhalten, dass die Kleider gewechselt und die

Hände gewaschen worden sein können, so dass auch keine entsprechenden Spuren mehr

daran zu finden wären.

3.3.4

Die

Aussagen der drei anderen kontrollierten und festgenommenen Männer sind in sich

und untereinander widersprüchlich und bedürfen der weiteren Klärung. Sie sind

jedenfalls nicht geeignet, den durch die oben skizzierten Umstände begründeten

dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften. D____ hat bei

seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 ausgesagt, B____ und C____ seien seine

Cousins. Sie hätten an jenem Tag das Fahrzeug [...], das von einer gewissen «E____»

gemietet worden sei, dieser zurückbringen wollen und hätten dann mit dem Fahrzeug

[...] zurückfahren sollen, der dem Bruder seiner Frau gehöre. Weder er noch

seine Cousins noch «der andere» hätten mit Drogen zu tun, über das Kokainpaket

wisse er nichts. Den Namen E____ will er nicht kennen; er kenne aber eine «E____»

vom Park, dies sei die Frau, die oben die Türe geöffnet habe. Den

Beschwerdeführer erkannte er anhand einer Fotografie als Bekannten dieser Frau,

er habe die beiden einmal zusammen spazieren gesehen. Den Namen kenne er nicht.

C____ und B____ sagen übereinstimmend aus, mit Drogen und insbesondere mit dem gefundenen

mutmasslichen Kokainpaket nichts zu tun zu haben. Beide wollen weder E____ noch

den Beschwerdeführer kennen.

3.3.5

Der

Beschwerdeführer selbst hat in seiner Einvernahme vom 26. Juli 2022 auf den

Vorhalt, er stehe im dringenden Verdacht in Basel im Betäubungsmittelhandel

tätig zu sein, erwidert: «Nein». Er will geschlafen haben, als die Polizei in

die Wohnung kam. Er sei nirgendwo registriert und halte sich illegal in der

Schweiz auf. Er habe keine Verwandten in der Schweiz und kenne nur die Frau, in

deren Wohnung er gewesen sei. Er suche in der Schweiz nach Arbeit, dies sei

aber ohne Papiere sehr schwierig. In der Wohnung wohnten derzeit nur er und die

Wohnungsinhaberin E____, wobei er sich mangels Einkommens nicht an den

Mietkosten beteiligen könne. E____ sei bloss eine Bekannte, er habe keine

Beziehung zu ihr. Sie arbeite als Bardame in einer Diskothek; er wisse nicht,

ob sie mit Betäubungsmitteln zu tun habe, vermute aber, dass sie illegale

Betäubungsmittel konsumiere. Jedenfalls trinke sie sehr viel. Er habe ihr nie

irgendwelche Betäubungsmittel übergeben und auch nie Drogen konsumiert. Er will

C____ und B____ weder vom Namen noch von der Fotografie her kennen. Hingegen

habe seine Bekannte den Namen von D____ bereits erwähnt; auf Vorlage der

Fotografie erklärt der Beschwerdeführer, dieser sei vor kurzer Zeit mal in der

Wohnung gewesen und habe sich mit E____ unterhalten.

3.4

Zusammengefasst

ist angesichts der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Wohnung, in

welcher sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme aufhielt, der

Zielort von C____, B____ und D____ war und dass B____ und/oder D____ ein Paket

mit mutmasslich rund 100 Gramm Kokaingemisch bei sich hatten, welches auf

der Flucht vor der Polizeikontrolle im Hauseingang der Liegenschaft

fallengelassen wurde. Selbst bei Annahme eines eher geringen Reinheitsgehaltes

wäre die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.

a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR812,121; (grosse Gesundheitsgefährdung

[Grenzwert 18 Gramm Kokain]) hier mutmasslich überschritten. In der Wohnung, wo

der Beschwerdeführer im Bett liegend angetroffen wurde, wurden an Gegenständen Spuren

von mutmasslich Kokain gefunden. Und in dieser Wohnung lebte der Beschuldigte

offenbar seit fünf Monaten. Ausserdem wurden auf Shorts, die er trug, ebenfalls

Kokainspuren gefunden, welche auf seinen direkten Kontakt zu Kokain hindeuten.

Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer hier seit Monaten ohne

nachvollziehbaren Grund und ohne legale Erwerbsmöglichkeiten auf. Im jetzigen

Zeitpunkt, d.h. zu Beginn der Strafuntersuchung, reichen diese Umstände zur

Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Die Ergebnisse der weiteren von der Staatsanwaltschaft

im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 26. Juli 2022 (S. 3)

aufgeführten Ermittlungen, wie insbesondere Befragungen der beschuldigten

Personen und Auskunftspersonen, Auswertung der Mobiltelefone und Bestimmung des

Reinheitsgehalts des aufgefundenen Kokains, werden weitere Klarheit bringen und

den Verdacht gegen den Beschwerdeführer dann entweder entkräften oder erhärten.

Im aktuellen Zeitpunkt besteht nach dem Gesagten jedenfalls noch ein dringender

Tatverdacht auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19

Abs. 2 BetmG. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen,

dies insbesondere unter Hinweis auf die im Falle eines Schuldspruchs zu

erwartende empfindliche Freiheitsstrafe, auf den illegalen Aufenthaltsstatus

des Beschwerdeführers und auf seine Verbindungen nach Brasilien und Frankreich.

Auf die entsprechenden überzeugenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen

werden, zumal der Beschwerdeführer ihnen nichts Relevantes entgegensetzt. Die

Verteidigung bestreitet die Annahme von Fluchtgefahr und weist in diesem

Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bereit

erklärt habe, sich dem Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden in der

Schweiz zu stellen.

4.2

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte

zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12.

September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht

ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen

könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend

verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3

4.3.1

Dem

Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren insbesondere ein

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, welches einen

abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren

vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer

Verurteilung im vorliegenden Verfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe

zu rechnen, weshalb für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem hat der

Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch mit einem (obligatorischen)

Landesverweis zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).

4.3.2

Aus

der Einvernahme zur Person vom 9. August 2022 ergibt sich, dass der mittlerweile

[...]-jährige Beschwerdeführer brasilianischer Staatsangehöriger und in Brasilien

geboren und aufgewachsen ist. Er ist nach eigenen Angaben im Jahre 2020 von

Brasilien nach Frankreich, Paris, gekommen, wo er bis März 2022 gelebt habe,

bevor er in die Schweiz gekommen ist. Eine Berufsausbildung hat er nicht

genossen, er sei jeweils als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig gewesen. In

Brasilien leben seine Mutter und seine vier Geschwister sowie eine mittlerweile

6-jährige Tochter, die dort bei ihrer Mutter lebe. Er habe keine Partnerin. Der

Beschwerdeführer verfügt somit über soziale und familiäre Bindungen in

Brasilien. Auch in Frankreich, wo er vor seiner Einreise in die Schweiz offenbar

längere Zeit gelebt hat, dürfte er noch über soziale Kontakte verfügen und sich

zurechtfinden.

4.3.3

In

der Schweiz, wo er sich gemäss eigenen Angaben erst seit wenigen Monaten

aufhält, hat der Beschwerdeführer demgegenüber weder ein Aufenthaltsrecht noch Erwerbsmöglichkeiten.

Er verfügt hier gemäss eigenen Angaben auch über keinerlei sozialen Strukturen

und enge persönliche Beziehungen. So handle es sich insbesondere bei E____

lediglich um eine Bekannte.

4.4

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer

Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe und des drohenden

Landesverweises ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er ist brasilianischer

Staatsangehöriger und verfügt über familiäre und soziale Beziehungen und

Bindungen insbesondere in Brasilien. Auch in Frankreich dürfte er

zurechtkommen. Demgegenüber hat er in der Schweiz – ganz abgesehen vom

fehlenden Aufenthaltsrecht – keine tragfähigen sozialen und familiären

Beziehungen und keine Existenzgrundlage. Es ist unter diesen Umständen mit

grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im

Falle einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland oder insbesondere

durch Flucht ins Ausland – er hat notabene gute Verbindungen gleich in zwei

Länder – dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde.

Der Haftgrund

der Fluchtgefahr ist somit klar zu bejahen. Das blosse Bekenntnis des

Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen, reicht

selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes.

5.

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das

Zwangsmassnahmengericht hat auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr

bejaht. Die Frage der Kollusionsgefahr steht hier jedenfalls aktuell nicht im

Vordergrund und kann somit an sich offengelassen werden. Immerhin ist der

Vollständigkeit halber und unter Hinweis auf die trefflichen Erwägungen der

Vorinstanz festzustellen, dass bei Betäubungsmittelhandel mit mehreren

Beteiligten, wie er dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, die

Kollusionsgefahr zumindest am Anfang der Ermittlungen notorisch hoch ist und dass

insbesondere auch das Kollusionsinteresse der Involvierten angesichts der

Strafandrohung regelmässig beträchtlich ist.

6.

6.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat sich auch mit der Verhältnismässigkeit der

Haft auseinandergesetzt und statt der beantragten 3 Monate Untersuchungshaft

lediglich 6 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschwerdeführer macht in

diesem Zusammenhang nur geltend, mangels Vorliegen eines dringenden

Tatverdachts und weiterer Haftgründe, sei die Anordnung von Untersuchungshaft

unverhältnismässig; er setzt sich damit aber nicht auseinander, so dass es hier

mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben kann.

6.2

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

6.3

Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie

für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art.

237.

Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre

oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht

dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig

als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger

wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011

vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

6.4

6.4.1

Vorliegend

sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer

nicht vorgeschlagen –, mit denen ein Untertauchen oder eine Flucht des

Beschwerdeführers verhindert werden kann. Auch für die von der Vorinstanz

bejahte Kollusionsgefahr sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden

auch nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung

der Untersuchungshaft ersichtlich.

6.4.2

Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum

Ablauf der Haft 6 Wochen in Haft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen

Sachverhalts und der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe – es steht

eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum – ist die Haft

auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig. Ob die (mögliche)

Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine

Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E.

6.4). Das Zwangsmassnahmengericht hält im Übrigen fest, dass die angeordnete

Haftdauer von 6 Wochen (nach damals aktuellem Kenntnisstand) genügen sollte, um

die weiteren erforderlichen Ermittlungshandlungen durchzuführen und zu prüfen,

ob sich der dringende Tatverdacht bezüglich des Beschwerdeführers bestätigt.

6.4.3

Die

angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art.

428.

Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist

allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für

die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das

Dispositiv verwiesen. Eine Haftentschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang

offensichtlich nicht auszurichten.

7.2

Dem

Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren

bewilligt. Seine Verteidigerin ist folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Sie hat keine Honorarnote eingereicht. Der angemessene Aufwand wird somit

Dispositiv

geschätzt und auf 6 Stunden bemessen. Es werden demnach 6 Stunden Aufwand zu

CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 36.–) entschädigt. Auch über den

allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein

Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.–, und zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 95.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über

eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).