HB.2022.34
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. September 2022
2. September 2022Deutsch21 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.34
ENTSCHEID
vom 6.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Juli 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft
bis zum 8. September 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere
wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, daneben auch wegen Vergehens gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz.
A____ ist am
Sonntag, 24. Juli 2022, circa 19.15 Uhr, in einer Wohnung an der [...] in Basel
festgenommen und anschliessend auf die Polizeiwache Kannenfeld überführt
worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 hat das
Zwangsmassnahmengericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 28. Juli
2022 über ihn für die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 8. September
2022, Untersuchungshaft verfügt (act. 1). Gegen diese Verfügung hat A____
am 4. August 2022 via seine Verteidigung fristgerecht Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben (act. 2) mit den Anträgen auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und entsprechend auf
sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Alles unter o/e-Kostenfolge,
eventualiter unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2022 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). In
der Replik vom 19. August 2022 (act. 4) hält die Verteidigung an ihren
Begehren fest und beantragt die Zustellung von ihr noch nicht bekannten Akten
betreffend angebliche Kokainrückstände an Shorts des Beschwerdeführers. Mit
Verfügung vom 22. August 2022 forderte der Verfahrensleiter die
Staatsanwaltschaft, unter Hinweis auf die Eingabe des Beschwerdeführers, auf,
die Dokumentation zu den von ihr in der Stellungnahme geltend gemachten signifikanten
Kokainrückständen an den vom Beschwerdeführer getragenen Shorts bis 25. August
2022 einzureichen. Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen (act. 5, 6) hat
die Verteidigung dazu am 30. August 2022 fristgerecht Stellung genommen
(act. 7).
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der vom Strafgericht elektronisch eingereichten
Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, d.h. ein Verbrechen, angenommen
und die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr bejaht. Ausserdem
hat es die Verhältnismässigkeit der angeordneten sechswöchigen Untersuchungshaft
bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts und die weiteren angenommenen Haftgründe sowie die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft.
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass
aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller
Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder
gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Frei/Zuberbühler Elsässer, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung
noch geringer (Frei/Zuberbühler Elsässer,
a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht
zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass
der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne
ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran
vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts
mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei
der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143
E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV,
Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage
des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Gericht im
Haftprüfungsverfahren weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch
dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme
eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid klar und ausführlich
dargelegt, dass und weshalb vorliegend angesichts der gesamten Situation von
einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf (mengenmässig) qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen ist. Auf die
entsprechenden Erwägungen wird hier deshalb verwiesen und es kann mit den
folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen sein Bewenden haben:
3.3
3.3.1
Der
Tatverdacht stützt sich zunächst auf die Situation rund um die Anhaltung und
Festnahme des Beschwerdeführers. Gemäss Festnahme-Rapport vom 24. Juli 2022
wurde der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 an der [...] in Basel festgenommen.
Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang Folgendes (vgl. insbesondere
Rapport vom 24. Juli 2022): Die Polizei hatte am Sonntag, 24. Juli 2022, circa 19.15
Uhr, eine Kontrolle des Lenkers des Fahrzeugs [...] ([...]), welches zuvor bei der
[...] parkiert worden war, durchführen wollen, worauf der Lenker, C____, vor
der Polizei zu flüchten versuchte. Zur gleichen Zeit habe ein weiterer
Personenwagen ([...], Kennzeichen [...]) in der Nähe parkiert und die beiden
Insassen hätten sich zur Liegenschaft [...] begeben und seien, als sie
bemerkten, dass der Lenker des erwähnten Fahrzeugs [...] kontrolliert wurde, in
die Liegenschaft [...] geflüchtet. Dabei sei von der Polizei beobachtet worden,
wie von einem der beiden Männer im Eingangsbereich der Liegenschaft etwas fallen
gelassen worden sei. Während einer der Männer (B____) in den Keller flüchtete
und dort angehalten wurde, sei der andere Mann (D____) in den zweiten Stock
gerannt und dort angehalten worden. D____ habe zu den Polizisten gesagt, er
habe nichts gemacht und wolle nach Hause gehen, und auf eine offenstehende
Wohnungstüre gedeutet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um die Wohnung von
E____. Bei der anschliessenden Kontrolle dieser Wohnung ist der
Beschwerdeführer unbestrittenerweise im Bett liegend – und nicht, wie in der
Beschwerde (S. 4) behauptet wird, schlafend – angetroffen und anschliessend
festgenommen worden. Schliesslich habe sich die Wohnungsmieterin E____ bei der
Polizei gemeldet und angegeben, nachdem es an der Wohnungstüre geklingelt habe,
habe sie die Hauseingangstüre via Freisprecheinrichtung geöffnet und sei ins
Treppenhaus nachschauen gegangen. Gemäss Rapport hat die Polizei im Hauseingang
eine in Plastik gewickelte Substanz gefunden und unter Spurenschutz
sichergestellt. Gemäss Aktennotiz vom 26. Juli 2022 wurde dem Paket (Gewicht
brutto: 104.6 Gramm, netto: 99.4 Gramm) eine kleine Menge weisser Substanz
entnommen, welche bei einem Drogenschnelltest als Kokain (Reinheitsgrad gemäss vorliegenden
Akten noch nicht bekannt) identifiziert wurde.
3.3.2
Auch
die Ergebnisse der Hausdurchsuchung in der erwähnten Wohnung von E____ ([...]/
2.
Stock; vgl. dazu Bericht vom 25. Juli 2022 über die Hausdurchsuchung und die
entsprechende Fotodokumentation) stützen den dringenden Tatverdacht, dass der
Beschwerdeführer im Betäubungsmittelhandel tätig ist. So ist sein Name
handschriftlich beim Tableau der Bewohner hinzugefügt, neben dem Namen der
Mieterin. In der Wohnung wurden ein Schlüssel, ein Mobiltelefon und eine [...]SIM-Karte
aufgefunden und sichergestellt. Gemäss Bericht über die Hausdurchsuchung soll die
Mieterin E____ angegeben haben, dass der Schlüssel und das Mobiltelefon dem
Beschwerdeführer gehören. Auch befanden sich in der Wohnung verschiedene
Dokumente und Ausweise des Beschwerdeführers. Schliesslich wurden ein Teller
und eine Krankenkassenkarte (E____) gefunden, welche mit weissen Pulverrückständen
kontaminiert waren. E____ habe angegeben, dass sie selbst keine Betäubungsmittel
konsumiere. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung belegen zum einen, dass in
dieser Wohnung mit Kokain hantiert worden ist, und zum andern, dass der
Beschwerdeführer offenbar in dieser Wohnung gelebt hat – was er auch gar nicht
bestreitet.
3.3.3
Schliesslich
ist mittlerweile auch erstellt, dass die vom Beschwerdeführer getragenen Shorts
mit Kokain kontaminiert waren – und zwar an Stellen, wo das Kokain am ehesten
durch die Hände des Trägers übertragen worden sind (vgl. dazu
forensisch-chemisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August
2022). Dies deutet klar auf eine direkte Verbindung des Beschwerdeführers zum
Kokainhandel hin, zumal er selbst bestreitet, Betäubungsmittel zu
konsumieren und der Urintest unbestrittenerweise negativ ausgefallen ist (vgl.
Replik S. 2). Die Tatsache, dass am T-Shirt, an den Badeschlappen und beim Abrieb
der Fingernägel des Beschwerdeführers keine Spuren von Kokain festgestellt
worden sind, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht per se gegen
dessen Verbindung mit dem Betäubungsmittelhandel. Die abschliessende Würdigung
dieser Beweislage bleibt dem Sachgericht überlassen, im jetzigen, frühen
Zeitpunkt des Verfahrens ist festzuhalten, dass die Kleider gewechselt und die
Hände gewaschen worden sein können, so dass auch keine entsprechenden Spuren mehr
daran zu finden wären.
3.3.4
Die
Aussagen der drei anderen kontrollierten und festgenommenen Männer sind in sich
und untereinander widersprüchlich und bedürfen der weiteren Klärung. Sie sind
jedenfalls nicht geeignet, den durch die oben skizzierten Umstände begründeten
dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften. D____ hat bei
seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 ausgesagt, B____ und C____ seien seine
Cousins. Sie hätten an jenem Tag das Fahrzeug [...], das von einer gewissen «E____»
gemietet worden sei, dieser zurückbringen wollen und hätten dann mit dem Fahrzeug
[...] zurückfahren sollen, der dem Bruder seiner Frau gehöre. Weder er noch
seine Cousins noch «der andere» hätten mit Drogen zu tun, über das Kokainpaket
wisse er nichts. Den Namen E____ will er nicht kennen; er kenne aber eine «E____»
vom Park, dies sei die Frau, die oben die Türe geöffnet habe. Den
Beschwerdeführer erkannte er anhand einer Fotografie als Bekannten dieser Frau,
er habe die beiden einmal zusammen spazieren gesehen. Den Namen kenne er nicht.
C____ und B____ sagen übereinstimmend aus, mit Drogen und insbesondere mit dem gefundenen
mutmasslichen Kokainpaket nichts zu tun zu haben. Beide wollen weder E____ noch
den Beschwerdeführer kennen.
3.3.5
Der
Beschwerdeführer selbst hat in seiner Einvernahme vom 26. Juli 2022 auf den
Vorhalt, er stehe im dringenden Verdacht in Basel im Betäubungsmittelhandel
tätig zu sein, erwidert: «Nein». Er will geschlafen haben, als die Polizei in
die Wohnung kam. Er sei nirgendwo registriert und halte sich illegal in der
Schweiz auf. Er habe keine Verwandten in der Schweiz und kenne nur die Frau, in
deren Wohnung er gewesen sei. Er suche in der Schweiz nach Arbeit, dies sei
aber ohne Papiere sehr schwierig. In der Wohnung wohnten derzeit nur er und die
Wohnungsinhaberin E____, wobei er sich mangels Einkommens nicht an den
Mietkosten beteiligen könne. E____ sei bloss eine Bekannte, er habe keine
Beziehung zu ihr. Sie arbeite als Bardame in einer Diskothek; er wisse nicht,
ob sie mit Betäubungsmitteln zu tun habe, vermute aber, dass sie illegale
Betäubungsmittel konsumiere. Jedenfalls trinke sie sehr viel. Er habe ihr nie
irgendwelche Betäubungsmittel übergeben und auch nie Drogen konsumiert. Er will
C____ und B____ weder vom Namen noch von der Fotografie her kennen. Hingegen
habe seine Bekannte den Namen von D____ bereits erwähnt; auf Vorlage der
Fotografie erklärt der Beschwerdeführer, dieser sei vor kurzer Zeit mal in der
Wohnung gewesen und habe sich mit E____ unterhalten.
3.4
Zusammengefasst
ist angesichts der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Wohnung, in
welcher sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme aufhielt, der
Zielort von C____, B____ und D____ war und dass B____ und/oder D____ ein Paket
mit mutmasslich rund 100 Gramm Kokaingemisch bei sich hatten, welches auf
der Flucht vor der Polizeikontrolle im Hauseingang der Liegenschaft
fallengelassen wurde. Selbst bei Annahme eines eher geringen Reinheitsgehaltes
wäre die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.
a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR812,121; (grosse Gesundheitsgefährdung
[Grenzwert 18 Gramm Kokain]) hier mutmasslich überschritten. In der Wohnung, wo
der Beschwerdeführer im Bett liegend angetroffen wurde, wurden an Gegenständen Spuren
von mutmasslich Kokain gefunden. Und in dieser Wohnung lebte der Beschuldigte
offenbar seit fünf Monaten. Ausserdem wurden auf Shorts, die er trug, ebenfalls
Kokainspuren gefunden, welche auf seinen direkten Kontakt zu Kokain hindeuten.
Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer hier seit Monaten ohne
nachvollziehbaren Grund und ohne legale Erwerbsmöglichkeiten auf. Im jetzigen
Zeitpunkt, d.h. zu Beginn der Strafuntersuchung, reichen diese Umstände zur
Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Die Ergebnisse der weiteren von der Staatsanwaltschaft
im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 26. Juli 2022 (S. 3)
aufgeführten Ermittlungen, wie insbesondere Befragungen der beschuldigten
Personen und Auskunftspersonen, Auswertung der Mobiltelefone und Bestimmung des
Reinheitsgehalts des aufgefundenen Kokains, werden weitere Klarheit bringen und
den Verdacht gegen den Beschwerdeführer dann entweder entkräften oder erhärten.
Im aktuellen Zeitpunkt besteht nach dem Gesagten jedenfalls noch ein dringender
Tatverdacht auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19
Abs. 2 BetmG. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen,
dies insbesondere unter Hinweis auf die im Falle eines Schuldspruchs zu
erwartende empfindliche Freiheitsstrafe, auf den illegalen Aufenthaltsstatus
des Beschwerdeführers und auf seine Verbindungen nach Brasilien und Frankreich.
Auf die entsprechenden überzeugenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen
werden, zumal der Beschwerdeführer ihnen nichts Relevantes entgegensetzt. Die
Verteidigung bestreitet die Annahme von Fluchtgefahr und weist in diesem
Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bereit
erklärt habe, sich dem Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden in der
Schweiz zu stellen.
4.2
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12.
September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht
ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen
könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend
verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3
4.3.1
Dem
Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren insbesondere ein
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, welches einen
abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren
vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer
Verurteilung im vorliegenden Verfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe
zu rechnen, weshalb für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem hat der
Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch mit einem (obligatorischen)
Landesverweis zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).
4.3.2
Aus
der Einvernahme zur Person vom 9. August 2022 ergibt sich, dass der mittlerweile
[...]-jährige Beschwerdeführer brasilianischer Staatsangehöriger und in Brasilien
geboren und aufgewachsen ist. Er ist nach eigenen Angaben im Jahre 2020 von
Brasilien nach Frankreich, Paris, gekommen, wo er bis März 2022 gelebt habe,
bevor er in die Schweiz gekommen ist. Eine Berufsausbildung hat er nicht
genossen, er sei jeweils als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig gewesen. In
Brasilien leben seine Mutter und seine vier Geschwister sowie eine mittlerweile
6-jährige Tochter, die dort bei ihrer Mutter lebe. Er habe keine Partnerin. Der
Beschwerdeführer verfügt somit über soziale und familiäre Bindungen in
Brasilien. Auch in Frankreich, wo er vor seiner Einreise in die Schweiz offenbar
längere Zeit gelebt hat, dürfte er noch über soziale Kontakte verfügen und sich
zurechtfinden.
4.3.3
In
der Schweiz, wo er sich gemäss eigenen Angaben erst seit wenigen Monaten
aufhält, hat der Beschwerdeführer demgegenüber weder ein Aufenthaltsrecht noch Erwerbsmöglichkeiten.
Er verfügt hier gemäss eigenen Angaben auch über keinerlei sozialen Strukturen
und enge persönliche Beziehungen. So handle es sich insbesondere bei E____
lediglich um eine Bekannte.
4.4
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer
Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe und des drohenden
Landesverweises ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er ist brasilianischer
Staatsangehöriger und verfügt über familiäre und soziale Beziehungen und
Bindungen insbesondere in Brasilien. Auch in Frankreich dürfte er
zurechtkommen. Demgegenüber hat er in der Schweiz – ganz abgesehen vom
fehlenden Aufenthaltsrecht – keine tragfähigen sozialen und familiären
Beziehungen und keine Existenzgrundlage. Es ist unter diesen Umständen mit
grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im
Falle einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland oder insbesondere
durch Flucht ins Ausland – er hat notabene gute Verbindungen gleich in zwei
Länder – dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde.
Der Haftgrund
der Fluchtgefahr ist somit klar zu bejahen. Das blosse Bekenntnis des
Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen, reicht
selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes.
5.
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das
Zwangsmassnahmengericht hat auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr
bejaht. Die Frage der Kollusionsgefahr steht hier jedenfalls aktuell nicht im
Vordergrund und kann somit an sich offengelassen werden. Immerhin ist der
Vollständigkeit halber und unter Hinweis auf die trefflichen Erwägungen der
Vorinstanz festzustellen, dass bei Betäubungsmittelhandel mit mehreren
Beteiligten, wie er dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, die
Kollusionsgefahr zumindest am Anfang der Ermittlungen notorisch hoch ist und dass
insbesondere auch das Kollusionsinteresse der Involvierten angesichts der
Strafandrohung regelmässig beträchtlich ist.
6.
6.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat sich auch mit der Verhältnismässigkeit der
Haft auseinandergesetzt und statt der beantragten 3 Monate Untersuchungshaft
lediglich 6 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschwerdeführer macht in
diesem Zusammenhang nur geltend, mangels Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts und weiterer Haftgründe, sei die Anordnung von Untersuchungshaft
unverhältnismässig; er setzt sich damit aber nicht auseinander, so dass es hier
mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben kann.
6.2
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
6.3
Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie
für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art.
237.
Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre
oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht
dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig
als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger
wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011
vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.4
6.4.1
Vorliegend
sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer
nicht vorgeschlagen –, mit denen ein Untertauchen oder eine Flucht des
Beschwerdeführers verhindert werden kann. Auch für die von der Vorinstanz
bejahte Kollusionsgefahr sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden
auch nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung
der Untersuchungshaft ersichtlich.
6.4.2
Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum
Ablauf der Haft 6 Wochen in Haft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen
Sachverhalts und der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe – es steht
eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum – ist die Haft
auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig. Ob die (mögliche)
Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine
Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E.
6.4). Das Zwangsmassnahmengericht hält im Übrigen fest, dass die angeordnete
Haftdauer von 6 Wochen (nach damals aktuellem Kenntnisstand) genügen sollte, um
die weiteren erforderlichen Ermittlungshandlungen durchzuführen und zu prüfen,
ob sich der dringende Tatverdacht bezüglich des Beschwerdeführers bestätigt.
6.4.3
Die
angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art.
428.
Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist
allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für
die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das
Dispositiv verwiesen. Eine Haftentschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang
offensichtlich nicht auszurichten.
7.2
Dem
Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
bewilligt. Seine Verteidigerin ist folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Sie hat keine Honorarnote eingereicht. Der angemessene Aufwand wird somit
Dispositiv
geschätzt und auf 6 Stunden bemessen. Es werden demnach 6 Stunden Aufwand zu
CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 36.–) entschädigt. Auch über den
allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein
Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.–, und zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 95.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über
eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).