HB.2022.35
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2022
13. September 2022Deutsch8 min
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.35
ENTSCHEID
vom 13.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. August 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
bis zum 13. September 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen A____ wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung
einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 31. Mai 2022
festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) wies daraufhin den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 3.
Juni 2022 ab und ordnete die sofortige Entlassung von A____ aus der
Untersuchungshaft an. Am 4. Juni 2022 wurde A____ erneut von der Kantonspolizei
festgenommen. In der Folge ordnete das ZMG auf Antrag der Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 7. Juni 2022 die Untersuchungshaft vorläufig bis zum 2.
August 2022 an. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde von A____
wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. Juli 2022 (HB.2022.26)
abgewiesen, wobei der Entscheid über die Kostentragung (Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens von CHF 500.– sowie Rückforderung der Kosten der
Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO]) im Strafurteil
zu fällen sei. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ans Bundesgericht
wurde von diesem mit Urteil vom 23. August 2022 (1B_403/2022) abgewiesen. Mit
Verfügung des ZMG vom 2. August 2022 wurde die Untersuchungshaft vorläufig bis
zum 13. September 2022 verlängert.
Gegen die Verfügung
des ZMG vom 2. August 2022 hat A____, dem eine amtliche Verteidigung im
Strafverfahren beigegeben ist, eine selbständig verfasste Beschwerde vom 3.
August 2018 eingereicht, worin er sinngemäss seine Entlassung aus der
Untersuchungshaft beantragt.
Mit
Stellungnahme vom 11. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.
Die Frist zur
Einreichung einer Replik wurde der amtlichen Verteidigerin auf Ersuchen bis zum
9. September 2022 verlängert. Mit Eingabe vom 8. September 2022 hat die
amtliche Verteidigerin das Appellationsgericht darüber informiert, den
Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten. Als amtliche Verteidigerin sei neu [...],
Advokatin, eingesetzt worden. Sie (die nun vormalige Verteidigerin) ersuche
deshalb um Abnahme der am nächsten Tag ablaufenden Frist zur Einreichung einer
Replik. Mit Verfügung vom 12. September 2022 hat die Präsidentin des
Appellationsgericht den Mandatswechsel zur Kenntnis genommen und die
Hinfälligkeit der gesetzten Frist zur Replik festgestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von
Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als
weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht
nicht. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Ausführungen dazu im
Beschwerdeentscheid vom 11. Juli 2022 E. 3.2 sowie den diese Erwägung
schützenden Bundesgerichtsentscheid (1B_403/2022 vom
23.
August 2022 E. 3.2 f.) verwiesen werden. Es sei lediglich gesagt, dass der
Beschwerdeführer die Tatvorwürfe grösstenteils gar nicht abstreitet und vom
Vorliegen einer erdrückenden Beweislast ausgegangen werden kann.
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt im aktuellen Beschwerdeverfahren sinngemäss (erneut) vor,
er leide unter einer bipolaren Erkrankung und sei dementsprechend nicht
schuldfähig. Diesem Vorbringen ist im ersten Haftbeschwerdeverfahren
ausführlich Rechnung getragen worden. Im genannten Bundesgerichtsentscheid wird
dazu aufgeführt: «…Da selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit die
gerichtliche Anordnung einer (stationären) Massnahme nicht ausgeschlossen ist
(Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; s. auch
Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB), kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft
selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, die beschuldigte Person
könnte von Schuld und Strafe freigesprochen werden. Der vom Haftgericht zu prüfende
dringende Tatverdacht beschränkt sich daher grundsätzlich auf ein
tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs.
1.
Ingress StPO). Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen
Schuldunfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene
(verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom
Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im
Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende
Massnahme in Frage kommen kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.2). Letzteres
ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Indessen hat die
Vorinstanz die Staatsanwaltschaft ausdrücklich angewiesen, die Schuldfähigkeit
des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit einer stationären Massnahme
(unverzüglich) abzuklären» (E. 3.3.2).
Die
Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag gegeben. Dieses wird sich zur Diagnose, Rückfallgefahr und allfällig
angezeigten (strafrechtlichen) Massnahmen äussern. Bis es vorliegt, hat die
zitierte Erwägung des Bundesgerichts nach wie vor ihre Gültigkeit.
2.4
Die
Haft wurde sodann wegen Vorliegens des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr (Art.
221.
Abs. 1 lit. c StPO) verlängert. Dazu bringt der Beschwerdeführer gar nichts
vor, weshalb auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des ZMG sowie
auf diejenigen in den Gerichtsentscheiden im vorgehenden Haftverfahren (AGE
HB.2022.26 vom 11. Juli 2022 E. 4.3; BGer 1B_403/2022 vom 23. August 2022 E. 4)
verwiesen werden kann. So sind das Vortatenerfordernis, die schlechte
Rückfallprognose und die erhebliche Sicherheitsgefährdung je gegeben.
Insbesondere das vorgeworfene wiederholte Lenken von (entwendeten) Fahrzeugen
unter Drogeneinfluss stellt dabei eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben
Dritter dar.
2.5
Die
angeordnete Dauer der Untersuchungshaft ist angesichts der potentiell drohenden
Strafe ohne weiteres angemessen. Sollte sich herausstellen, dass der
Beschwerdeführer infolge einer psychischen Erkrankung schuldunfähig gewesen
ist, bedeutet dies nicht, dass er ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt wird.
Vielmehr sieht das Gesetz in diesem Fall die Möglichkeit der Anordnung von
Massnahmen vor (Art. 56 ff. StGB; s. auch oben E. 2.3). Dazu welche Massnahme
allenfalls den besten Erfolg verspricht, wird sich das Gutachten zu äussern
haben, wobei der Entscheid über eine allfällige Massnahmenanordnung beim
Sachgericht liegen wird. Dass der Beschwerdeführer wohl auf psychiatrische Hilfe
angewiesen ist und seine bis zur Verhaftung bestehenden Betreuungsnetze nicht
verfangen haben, zeigen die ihm nun vorgeworfenen durchaus schweren und
ernstzunehmenden Straftaten. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, im drohe wegen
der Haft der Verlust seiner Wohnung, ist die Haftanordnung vor dem Hintergrund
der vom Beschwerdeführer ausgehenden möglichen Gefährdung für die Allgemeinheit
gleichwohl verhältnismässig. Die Haftbeschwerde ist abzuweisen.
3.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren. Über die Kostenauferlegung wird
das Sachgericht zu befinden haben. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Der vormaligen Verteidigerin ist für
ihren Aufwand ein Arbeitsaufwand von 2 Stunden (inklusive Auslagen und MWST)
aus der Gerichtskasse zu entrichten. Auch der Entscheid über eine allfällige
Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs.
4.
StPO zu Lasten des Beschwerdeführers obliegt dem Sachgericht. Der aktuellen
Verteidigerin ist im Haftverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr kein
Honorar zugesprochen wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar
von pauschal CHF 400.– (inkl. allfällige Auslagen und 7,7 % MWST) aus der
Gerichtskasse bezahlt. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
[...] (z.K.)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).