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Entscheid

HB.2022.35

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2022

13. September 2022Deutsch8 min

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.35

ENTSCHEID

vom 13.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. August 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

bis zum 13. September 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen A____ wegen Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung

einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 31. Mai 2022

festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) wies daraufhin den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 3.

Juni 2022 ab und ordnete die sofortige Entlassung von A____ aus der

Untersuchungshaft an. Am 4. Juni 2022 wurde A____ erneut von der Kantonspolizei

festgenommen. In der Folge ordnete das ZMG auf Antrag der Staatsanwaltschaft

mit Verfügung vom 7. Juni 2022 die Untersuchungshaft vorläufig bis zum 2.

August 2022 an. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde von A____

wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. Juli 2022 (HB.2022.26)

abgewiesen, wobei der Entscheid über die Kostentragung (Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens von CHF 500.– sowie Rückforderung der Kosten der

Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO]) im Strafurteil

zu fällen sei. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ans Bundesgericht

wurde von diesem mit Urteil vom 23. August 2022 (1B_403/2022) abgewiesen. Mit

Verfügung des ZMG vom 2. August 2022 wurde die Untersuchungshaft vorläufig bis

zum 13. September 2022 verlängert.

Gegen die Verfügung

des ZMG vom 2. August 2022 hat A____, dem eine amtliche Verteidigung im

Strafverfahren beigegeben ist, eine selbständig verfasste Beschwerde vom 3.

August 2018 eingereicht, worin er sinngemäss seine Entlassung aus der

Untersuchungshaft beantragt.

Mit

Stellungnahme vom 11. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.

Die Frist zur

Einreichung einer Replik wurde der amtlichen Verteidigerin auf Ersuchen bis zum

9. September 2022 verlängert. Mit Eingabe vom 8. September 2022 hat die

amtliche Verteidigerin das Appellationsgericht darüber informiert, den

Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten. Als amtliche Verteidigerin sei neu [...],

Advokatin, eingesetzt worden. Sie (die nun vormalige Verteidigerin) ersuche

deshalb um Abnahme der am nächsten Tag ablaufenden Frist zur Einreichung einer

Replik. Mit Verfügung vom 12. September 2022 hat die Präsidentin des

Appellationsgericht den Mandatswechsel zur Kenntnis genommen und die

Hinfälligkeit der gesetzten Frist zur Replik festgestellt.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von

Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als

weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht

nicht. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Ausführungen dazu im

Beschwerdeentscheid vom 11. Juli 2022 E. 3.2 sowie den diese Erwägung

schützenden Bundesgerichtsentscheid (1B_403/2022 vom

23.

August 2022 E. 3.2 f.) verwiesen werden. Es sei lediglich gesagt, dass der

Beschwerdeführer die Tatvorwürfe grösstenteils gar nicht abstreitet und vom

Vorliegen einer erdrückenden Beweislast ausgegangen werden kann.

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt im aktuellen Beschwerdeverfahren sinngemäss (erneut) vor,

er leide unter einer bipolaren Erkrankung und sei dementsprechend nicht

schuldfähig. Diesem Vorbringen ist im ersten Haftbeschwerdeverfahren

ausführlich Rechnung getragen worden. Im genannten Bundesgerichtsentscheid wird

dazu aufgeführt: «…Da selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit die

gerichtliche Anordnung einer (stationären) Massnahme nicht ausgeschlossen ist

(Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; s. auch

Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB), kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft

selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, die beschuldigte Person

könnte von Schuld und Strafe freigesprochen werden. Der vom Haftgericht zu prüfende

dringende Tatverdacht beschränkt sich daher grundsätzlich auf ein

tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs.

1.

Ingress StPO). Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen

Schuldunfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene

(verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom

Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im

Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende

Massnahme in Frage kommen kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.2). Letzteres

ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Indessen hat die

Vorinstanz die Staatsanwaltschaft ausdrücklich angewiesen, die Schuldfähigkeit

des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit einer stationären Massnahme

(unverzüglich) abzuklären» (E. 3.3.2).

Die

Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich ein psychiatrisches Gutachten in

Auftrag gegeben. Dieses wird sich zur Diagnose, Rückfallgefahr und allfällig

angezeigten (strafrechtlichen) Massnahmen äussern. Bis es vorliegt, hat die

zitierte Erwägung des Bundesgerichts nach wie vor ihre Gültigkeit.

2.4

Die

Haft wurde sodann wegen Vorliegens des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr (Art.

221.

Abs. 1 lit. c StPO) verlängert. Dazu bringt der Beschwerdeführer gar nichts

vor, weshalb auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des ZMG sowie

auf diejenigen in den Gerichtsentscheiden im vorgehenden Haftverfahren (AGE

HB.2022.26 vom 11. Juli 2022 E. 4.3; BGer 1B_403/2022 vom 23. August 2022 E. 4)

verwiesen werden kann. So sind das Vortatenerfordernis, die schlechte

Rückfallprognose und die erhebliche Sicherheitsgefährdung je gegeben.

Insbesondere das vorgeworfene wiederholte Lenken von (entwendeten) Fahrzeugen

unter Drogeneinfluss stellt dabei eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben

Dritter dar.

2.5

Die

angeordnete Dauer der Untersuchungshaft ist angesichts der potentiell drohenden

Strafe ohne weiteres angemessen. Sollte sich herausstellen, dass der

Beschwerdeführer infolge einer psychischen Erkrankung schuldunfähig gewesen

ist, bedeutet dies nicht, dass er ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt wird.

Vielmehr sieht das Gesetz in diesem Fall die Möglichkeit der Anordnung von

Massnahmen vor (Art. 56 ff. StGB; s. auch oben E. 2.3). Dazu welche Massnahme

allenfalls den besten Erfolg verspricht, wird sich das Gutachten zu äussern

haben, wobei der Entscheid über eine allfällige Massnahmenanordnung beim

Sachgericht liegen wird. Dass der Beschwerdeführer wohl auf psychiatrische Hilfe

angewiesen ist und seine bis zur Verhaftung bestehenden Betreuungsnetze nicht

verfangen haben, zeigen die ihm nun vorgeworfenen durchaus schweren und

ernstzunehmenden Straftaten. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, im drohe wegen

der Haft der Verlust seiner Wohnung, ist die Haftanordnung vor dem Hintergrund

der vom Beschwerdeführer ausgehenden möglichen Gefährdung für die Allgemeinheit

gleichwohl verhältnismässig. Die Haftbeschwerde ist abzuweisen.

3.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren. Über die Kostenauferlegung wird

das Sachgericht zu befinden haben. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

(einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Der vormaligen Verteidigerin ist für

ihren Aufwand ein Arbeitsaufwand von 2 Stunden (inklusive Auslagen und MWST)

aus der Gerichtskasse zu entrichten. Auch der Entscheid über eine allfällige

Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs.

4.

StPO zu Lasten des Beschwerdeführers obliegt dem Sachgericht. Der aktuellen

Verteidigerin ist im Haftverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr kein

Honorar zugesprochen wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar

von pauschal CHF 400.– (inkl. allfällige Auslagen und 7,7 % MWST) aus der

Gerichtskasse bezahlt. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

[...] (z.K.)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).