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Entscheid

HB.2022.38

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. November 2022 (BGer 1B_522/2022)

14. September 2022Deutsch12 min

Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.38

ENTSCHEID

vom 14.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. August 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 9. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung,

Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch,

mehrfache Drohung, Nötigung (eventualiter Erpressung), mehrfache Beschimpfung,

mehrfache Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Nachdem

der Beschwerdeführer am 28. August 2022 nach einem misslungenen Einbruchsversuch

verhaftet worden war (zuvor wurde er bereits am 18. August 2022, notabene zwei

Mal, kurzzeitig inhaftiert), verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 31. August

2022 für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, mithin bis zum 9. November 2022,

Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Kollusions- und

Ausführungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer

bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger

B____, am 31. August 2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die

sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter seien

Ersatzmassnahmen, insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot, anstelle der

Untersuchungshaft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. September 2022

mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen

lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 9. September 2022 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2019.43

vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4).

3.2

Zum

dringenden Tatverdacht hat der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine

Ausführungen gemacht. Das Zwangsmassnahmengericht hat die diversen Vorhalte

indes sorgfältig dargestellt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die einzelnen

Vorwürfe aufgrund der zurzeit verfügbaren Beweismittel prima vista glaubhaft

erschienen. Im Vordergrund steht der Vorfall vom 17. bzw. 18. August 2022, bei

welchem der Beschwerdeführer seine Bekannte bzw. Freundin C____ in deren Zimmer

[...] – nachdem beide zusammen eingeschlafen waren – unvermittelt auf deren

Bett gedrückt und ihr fünf- bis achtmal mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und

sie beschuldigt haben soll, dass sie fremdgehen würde. Anschliessend habe er C____

mit einem Kabel, welches er zuvor behändigt haben soll, zu strangulieren

versucht, indem er es um ihren Hals gewickelt und es dann zugezogen habe. Anschliessend

soll der Beschwerdeführer verschiedene Gegenstände, darunter Zucker und einen Aschenbecher,

sowie sein eigenes Mobiltelefon, welches er C____ auch ins Gesicht geworfen

haben soll, durch die Wohnung geschmissen haben. Danach habe er ein

Staubsaugerrohr ergriffen und mit diesem auf C____ eingeschlagen. Während des

gesamten Geschehens soll er Letzterer mehrfach gedroht haben, er würde sie

umbringen. Zudem habe er sie mehrfach als «Schlampe» und «Nutte» beschimpft.

Diese Drohung und Beschimpfung hat er laut Rapport vom 18. August 2022 auch

gegenüber der Polizei wiederholt. Er wird sinngemäss folgendermassen zitiert: «Diese

Nutte hat mich betrogen. Sie wird dafür bezahlen, das garantiere ich euch

allen».

4.

4.1

Ausführungsgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist,

eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen,

wahrmachen. Die Haft wegen Ausführungsgefahr zielt nicht auf Repression,

sondern auf Prävention ab und verlangt keinen Tatverdacht (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 562 f.). Die

Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren

Handlung zu hindern, wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt.

Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem

psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder

Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e).

4.2

Der

Beschwerdeführer hat C____ vor seiner Inhaftierung trotz Kontakt- und Rayonverbots

immer wieder aufgesucht bzw. belästigt. Anlässlich zweier Vorfälle (vom 17.

bzw. 18. August 2022 und vom 25. August 2022) hat er Todesdrohungen

ausgestossen und C____ bei beiden Gelegenheiten auch physisch angegriffen. Seine

Bereitschaft, C____ körperlich schwer (strangulieren mittels Kabel) zu

attackieren, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt manifest. Zudem präsentiert sich

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und seines psychischen

Zustands (offenbar bestehen Wechselwirkungen) als unberechenbar und zeigt auch

eine deutliche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft, was von ärztlicher Seite

bestätigt wird. So hat D____, Oberärztin in der UPK, gegenüber der

Staatsanwaltschaft (von sich aus, also ohne Zutun der Staatsanwaltschaft)

ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgehe. E____, [...] hat (ebenfalls

selbständig) sogar festgehalten, dass ernsthaft zu befürchten sei, A____ könnte

einen «Femizid» an C____ verüben. Angesichts dieser Umstände kann von «rhetorischem

Unsinn» keine Rede sein. Es ist zwar effektiv erstaunlich, dass die

Staatsanwaltschaft erst nach dem versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. August

2022.

Untersuchungshaft beantragt hat. Dies ändert indes nichts daran, dass ernsthaft

zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde eine schwere Gewalttat (an C____)

begehen. Ausführungsgefahr ist nach dem Gesagten zu bejahen.

5.

5.1

Kollusionsgefahr

liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person

könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

5.2

Die

Mehrheit der Taten, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird,

wurden zum Nachteil von C____ begangen, welche A____ anlässlich ihrer

Einvernahme am 18. August 2022 sowie in den jeweiligen Requisitionssituationen

belastet hat. Mit C____ führt der Beschwerdeführer eine nicht genau definierte,

freundschaftlich-romantische, jedenfalls aber persönlich wie auch körperlich

nahe Beziehung. Da der Beschwerdeführer bereits manifestiert hat, dass er sich

weder an Haus-, Rayon- oder Kontaktverbote hält und ihn auch an Ort und Stelle

ausgesprochene polizeiliche Wegweisungen und kurzfristige Inhaftierungen nicht

von einer Rückkehr an bestimmte Orte (wo sich C____ aufhält) abgehalten haben,

liegt es mit dem Zwangsmassnahmengericht auf der Hand, dass er sich im Falle

einer Haftentlassung umgehend wieder auf den Weg zur mutmasslich Geschädigten

machen würde und versuchen würde, sie zu einem für ihn günstigen

Aussageverhalten anlässlich weiterer Einvernahmen (insbesondere einer

Konfrontationseinvernahme) zu bewegen, zumal sich am 25. August 2022 und

damit nach der Einvernahme von C____ vom 18. August 2022 ein erneutes Delikt zu

ihren Lasten ereignet hat. Dabei ist angesichts der dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Delikte auch von einer möglichen Gewaltanwendung auszugehen. Die

Möglichkeit der Beeinflussung erscheint sowohl aufgrund der Eigenart der

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C____ als auch der Tatsache, dass

diese sich anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2022 dahingehend geäussert

hat, dass sie eine Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht per se

ausschliesse, umso wahrscheinlicher. In Anbetracht dieser Umstände besteht die

Gefahr, dass A____ bei einer Haftentlassung auf C____ Einfluss nehmen und damit

die Wahrheitsfindung im weiteren Strafverfahren erschweren oder gar verunmöglichen

wird. Dies ist zu verhindern. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2), erstaunt

zwar, dass die Staatsanwaltschaft erst nach dem versuchten Einbruchdiebstahl

vom 28. August 2022 Untersuchungshaft beantragt hat. Daraus kann der

Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ist auch von Kollusionsgefahr

auszugehen.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

6.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. August 2022 in Haft. Aufgrund der diversen

Vorhalte und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat der

Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs (soweit nicht von Schuldunfähigkeit

auszugehen und eine Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. des Strafgesetzbuches

[StGB, SR 311.0] anzuordnen ist) mit einer Strafe zu rechnen, welche die

angeordnete Untersuchungshaft von zehn Wochen deutlich übersteigen wird. Wie

bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.2), hat der Beschwerdeführer bereits

verschiedentlich manifestiert, dass er sich weder an Haus-, Rayon- oder

Kontaktverbote hält und ihn auch an Ort und Stelle ausgesprochene polizeiliche

Wegweisungen und kurzfristige Inhaftierungen nicht von einer Rückkehr an

bestimmte Orte (wo sich C____ aufhält) abhalten können. Vor diesem Hintergrund

fallen die beantragten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) zum

vornherein ausser Betracht. Die Leistung einer Kaution ist nur schon aufgrund der

angenommenen Ausführungsgefahr ausgeschlossen, wobei auch nicht ersichtlich

ist, aus welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine solche leisten sollte.

6.3

Dass

die Akteneinsicht zwar bereits mit Verfügung vom 23. August 2022 bewilligt

wurde, die Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers indes erst am 6. September

2022.

zugestellt wurden, liegt – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 6. September 2022 nachvollziehbar ausgeführt hat – schlicht

daran, dass bis zum Haftantrag vom 29. August gleich mehrere neue Anzeigen bezüglich

des Beschwerdeführers eingingen, welche es zu erfassen und zu bearbeiten galt,

weshalb die Akten noch nicht gescannt und daher auch nicht früher zugestellt

werden konnten. Dieser Umstand ist jedoch nicht der Staatsanwaltschaft, sondern

dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Kommt dazu, dass der

Verteidiger (und übrigens auch das Appellationsgericht) seit dem 6. September

2022.

im Besitz der kompletten Verfahrensakten ist, seine Argumentation in der

Replik vom 9. September 2022 indes nicht ergänzt hat, sodass der

Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.2

Dem

amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung aus der

Gerichtskasse auszurichten. Für die genaue Höhe wird auf das Dispositiv

verwiesen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 908.35 und ein Auslagenersatz von CHF 16.55,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 71.20, insgesamt also CHF 996.10, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).