HB.2022.38
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. November 2022 (BGer 1B_522/2022)
14. September 2022Deutsch12 min
Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.38
ENTSCHEID
vom 14.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. August 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 9. November 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung,
Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch,
mehrfache Drohung, Nötigung (eventualiter Erpressung), mehrfache Beschimpfung,
mehrfache Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Nachdem
der Beschwerdeführer am 28. August 2022 nach einem misslungenen Einbruchsversuch
verhaftet worden war (zuvor wurde er bereits am 18. August 2022, notabene zwei
Mal, kurzzeitig inhaftiert), verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 31. August
2022 für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, mithin bis zum 9. November 2022,
Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Kollusions- und
Ausführungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer
bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger
B____, am 31. August 2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die
sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter seien
Ersatzmassnahmen, insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot, anstelle der
Untersuchungshaft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. September 2022
mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen
lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 9. September 2022 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2019.43
vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4).
3.2
Zum
dringenden Tatverdacht hat der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine
Ausführungen gemacht. Das Zwangsmassnahmengericht hat die diversen Vorhalte
indes sorgfältig dargestellt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die einzelnen
Vorwürfe aufgrund der zurzeit verfügbaren Beweismittel prima vista glaubhaft
erschienen. Im Vordergrund steht der Vorfall vom 17. bzw. 18. August 2022, bei
welchem der Beschwerdeführer seine Bekannte bzw. Freundin C____ in deren Zimmer
[...] – nachdem beide zusammen eingeschlafen waren – unvermittelt auf deren
Bett gedrückt und ihr fünf- bis achtmal mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und
sie beschuldigt haben soll, dass sie fremdgehen würde. Anschliessend habe er C____
mit einem Kabel, welches er zuvor behändigt haben soll, zu strangulieren
versucht, indem er es um ihren Hals gewickelt und es dann zugezogen habe. Anschliessend
soll der Beschwerdeführer verschiedene Gegenstände, darunter Zucker und einen Aschenbecher,
sowie sein eigenes Mobiltelefon, welches er C____ auch ins Gesicht geworfen
haben soll, durch die Wohnung geschmissen haben. Danach habe er ein
Staubsaugerrohr ergriffen und mit diesem auf C____ eingeschlagen. Während des
gesamten Geschehens soll er Letzterer mehrfach gedroht haben, er würde sie
umbringen. Zudem habe er sie mehrfach als «Schlampe» und «Nutte» beschimpft.
Diese Drohung und Beschimpfung hat er laut Rapport vom 18. August 2022 auch
gegenüber der Polizei wiederholt. Er wird sinngemäss folgendermassen zitiert: «Diese
Nutte hat mich betrogen. Sie wird dafür bezahlen, das garantiere ich euch
allen».
4.
4.1
Ausführungsgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen,
wahrmachen. Die Haft wegen Ausführungsgefahr zielt nicht auf Repression,
sondern auf Prävention ab und verlangt keinen Tatverdacht (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 562 f.). Die
Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt.
Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem
psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder
Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e).
4.2
Der
Beschwerdeführer hat C____ vor seiner Inhaftierung trotz Kontakt- und Rayonverbots
immer wieder aufgesucht bzw. belästigt. Anlässlich zweier Vorfälle (vom 17.
bzw. 18. August 2022 und vom 25. August 2022) hat er Todesdrohungen
ausgestossen und C____ bei beiden Gelegenheiten auch physisch angegriffen. Seine
Bereitschaft, C____ körperlich schwer (strangulieren mittels Kabel) zu
attackieren, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt manifest. Zudem präsentiert sich
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und seines psychischen
Zustands (offenbar bestehen Wechselwirkungen) als unberechenbar und zeigt auch
eine deutliche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft, was von ärztlicher Seite
bestätigt wird. So hat D____, Oberärztin in der UPK, gegenüber der
Staatsanwaltschaft (von sich aus, also ohne Zutun der Staatsanwaltschaft)
ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgehe. E____, [...] hat (ebenfalls
selbständig) sogar festgehalten, dass ernsthaft zu befürchten sei, A____ könnte
einen «Femizid» an C____ verüben. Angesichts dieser Umstände kann von «rhetorischem
Unsinn» keine Rede sein. Es ist zwar effektiv erstaunlich, dass die
Staatsanwaltschaft erst nach dem versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. August
2022.
Untersuchungshaft beantragt hat. Dies ändert indes nichts daran, dass ernsthaft
zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde eine schwere Gewalttat (an C____)
begehen. Ausführungsgefahr ist nach dem Gesagten zu bejahen.
5.
5.1
Kollusionsgefahr
liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person
könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2
Die
Mehrheit der Taten, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird,
wurden zum Nachteil von C____ begangen, welche A____ anlässlich ihrer
Einvernahme am 18. August 2022 sowie in den jeweiligen Requisitionssituationen
belastet hat. Mit C____ führt der Beschwerdeführer eine nicht genau definierte,
freundschaftlich-romantische, jedenfalls aber persönlich wie auch körperlich
nahe Beziehung. Da der Beschwerdeführer bereits manifestiert hat, dass er sich
weder an Haus-, Rayon- oder Kontaktverbote hält und ihn auch an Ort und Stelle
ausgesprochene polizeiliche Wegweisungen und kurzfristige Inhaftierungen nicht
von einer Rückkehr an bestimmte Orte (wo sich C____ aufhält) abgehalten haben,
liegt es mit dem Zwangsmassnahmengericht auf der Hand, dass er sich im Falle
einer Haftentlassung umgehend wieder auf den Weg zur mutmasslich Geschädigten
machen würde und versuchen würde, sie zu einem für ihn günstigen
Aussageverhalten anlässlich weiterer Einvernahmen (insbesondere einer
Konfrontationseinvernahme) zu bewegen, zumal sich am 25. August 2022 und
damit nach der Einvernahme von C____ vom 18. August 2022 ein erneutes Delikt zu
ihren Lasten ereignet hat. Dabei ist angesichts der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Delikte auch von einer möglichen Gewaltanwendung auszugehen. Die
Möglichkeit der Beeinflussung erscheint sowohl aufgrund der Eigenart der
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C____ als auch der Tatsache, dass
diese sich anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2022 dahingehend geäussert
hat, dass sie eine Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht per se
ausschliesse, umso wahrscheinlicher. In Anbetracht dieser Umstände besteht die
Gefahr, dass A____ bei einer Haftentlassung auf C____ Einfluss nehmen und damit
die Wahrheitsfindung im weiteren Strafverfahren erschweren oder gar verunmöglichen
wird. Dies ist zu verhindern. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2), erstaunt
zwar, dass die Staatsanwaltschaft erst nach dem versuchten Einbruchdiebstahl
vom 28. August 2022 Untersuchungshaft beantragt hat. Daraus kann der
Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ist auch von Kollusionsgefahr
auszugehen.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. August 2022 in Haft. Aufgrund der diversen
Vorhalte und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat der
Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs (soweit nicht von Schuldunfähigkeit
auszugehen und eine Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. des Strafgesetzbuches
[StGB, SR 311.0] anzuordnen ist) mit einer Strafe zu rechnen, welche die
angeordnete Untersuchungshaft von zehn Wochen deutlich übersteigen wird. Wie
bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.2), hat der Beschwerdeführer bereits
verschiedentlich manifestiert, dass er sich weder an Haus-, Rayon- oder
Kontaktverbote hält und ihn auch an Ort und Stelle ausgesprochene polizeiliche
Wegweisungen und kurzfristige Inhaftierungen nicht von einer Rückkehr an
bestimmte Orte (wo sich C____ aufhält) abhalten können. Vor diesem Hintergrund
fallen die beantragten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) zum
vornherein ausser Betracht. Die Leistung einer Kaution ist nur schon aufgrund der
angenommenen Ausführungsgefahr ausgeschlossen, wobei auch nicht ersichtlich
ist, aus welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine solche leisten sollte.
6.3
Dass
die Akteneinsicht zwar bereits mit Verfügung vom 23. August 2022 bewilligt
wurde, die Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers indes erst am 6. September
2022.
zugestellt wurden, liegt – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 6. September 2022 nachvollziehbar ausgeführt hat – schlicht
daran, dass bis zum Haftantrag vom 29. August gleich mehrere neue Anzeigen bezüglich
des Beschwerdeführers eingingen, welche es zu erfassen und zu bearbeiten galt,
weshalb die Akten noch nicht gescannt und daher auch nicht früher zugestellt
werden konnten. Dieser Umstand ist jedoch nicht der Staatsanwaltschaft, sondern
dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Kommt dazu, dass der
Verteidiger (und übrigens auch das Appellationsgericht) seit dem 6. September
2022.
im Besitz der kompletten Verfahrensakten ist, seine Argumentation in der
Replik vom 9. September 2022 indes nicht ergänzt hat, sodass der
Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung aus der
Gerichtskasse auszurichten. Für die genaue Höhe wird auf das Dispositiv
verwiesen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 908.35 und ein Auslagenersatz von CHF 16.55,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 71.20, insgesamt also CHF 996.10, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).