HB.2022.39
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022
9. September 2022Deutsch4 min
September 2022 hat sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht gewandt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.39
ENTSCHEID
vom 9.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. August 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
In einem gegen A____
(Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren wegen (eventualiter versuchten)
Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte,
mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt auf Antrag
der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 mit Verfügung vom 31. August 2022
über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
8 Wochen, d.h. bis zum 26. Oktober 2022, angeordnet.
Mit – weitgehend
gleichlautenden – Eingaben vom 30. August 2022, 1. September 2022 und 2.
September 2022 hat sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht gewandt.
Er macht in seinen Schreiben im Wesentlichen geltend, er sei unschuldig und
seit 12 Jahren Opfer von staatlich organisierter Kriminalität. Er wolle
Beschwerde und Strafanzeige gegen den Staatsanwalt [...] und gegen den
Kriminalkommissär [...] erheben.
Mit Verfügung
vom 6. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art.
222.
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2
Soweit
die vorliegenden Eingaben als Beschwerde gegen die Untersuchungshaft zu
verstehen sind, sind sie fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist die
Beschwerde aufgrund der inzwischen erfolgten Haftentlassung gegenstandslos
geworden, und es fehlt an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an deren
Beurteilung. Das Verfahren ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben
(vgl. Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382
N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in:
Praxis 2012 Nr. 134).
1.3
Ob
der Beschwerdeführer mit seinen Rundumschlägen gegen die mit seinem Fall
befassten Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ausser der Haftanordnung noch
andere Verfahrenshandlungen oder Verfügungen anfechten will, ist nicht
ersichtlich. Eine konkrete Verfahrenshandlung oder Verfügung, gegen welche sich
die Beschwerde richten soll, hat er nicht erwähnt oder eingereicht. Soweit sich
die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Untersuchungshaft richtet, ist
daher mangels Begründung resp. mangels Anfechtungsobjekt nicht auf sie
einzutreten. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das
Appellationsgericht nicht zuständig.
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauferlegung wird jedoch
umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.