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Entscheid

HB.2022.39

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022

9. September 2022Deutsch4 min

September 2022 hat sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht gewandt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.39

ENTSCHEID

vom 9.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. August 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

In einem gegen A____

(Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren wegen (eventualiter versuchten)

Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte,

mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt auf Antrag

der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 mit Verfügung vom 31. August 2022

über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von

8 Wochen, d.h. bis zum 26. Oktober 2022, angeordnet.

Mit – weitgehend

gleichlautenden – Eingaben vom 30. August 2022, 1. September 2022 und 2.

September 2022 hat sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht gewandt.

Er macht in seinen Schreiben im Wesentlichen geltend, er sei unschuldig und

seit 12 Jahren Opfer von staatlich organisierter Kriminalität. Er wolle

Beschwerde und Strafanzeige gegen den Staatsanwalt [...] und gegen den

Kriminalkommissär [...] erheben.

Mit Verfügung

vom 6. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art.

222.

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen

nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2

Soweit

die vorliegenden Eingaben als Beschwerde gegen die Untersuchungshaft zu

verstehen sind, sind sie fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist die

Beschwerde aufgrund der inzwischen erfolgten Haftentlassung gegenstandslos

geworden, und es fehlt an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an deren

Beurteilung. Das Verfahren ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben

(vgl. Ziegler/Keller, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382

N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in:

Praxis 2012 Nr. 134).

1.3

Ob

der Beschwerdeführer mit seinen Rundumschlägen gegen die mit seinem Fall

befassten Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ausser der Haftanordnung noch

andere Verfahrenshandlungen oder Verfügungen anfechten will, ist nicht

ersichtlich. Eine konkrete Verfahrenshandlung oder Verfügung, gegen welche sich

die Beschwerde richten soll, hat er nicht erwähnt oder eingereicht. Soweit sich

die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Untersuchungshaft richtet, ist

daher mangels Begründung resp. mangels Anfechtungsobjekt nicht auf sie

einzutreten. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das

Appellationsgericht nicht zuständig.

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauferlegung wird jedoch

umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.