HB.2022.4
Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022
2. Februar 2022Deutsch14 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.4
ENTSCHEID
vom 2.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o UPK Basel-Stadt,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Beschwerdegegnerin
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Januar 2022
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 13. Januar 2022 wurde die über A____
angeordnete Sicherheitshaft nach Art. 364a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 7. April 2022 verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde einreichen
lassen. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und
unverzügliche Freilassung aus der Sicherheitshaft, unter o/e- Kostenfolge.
Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
dem unterzeichnenden Advokaten zu bewilligen.
Mit
Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragt der Straf- und Massnahmenvollzug
(SMV) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers. Der SMV verzichtet dabei auf eine ausführliche
Begründung seiner Anträge mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung des ZMG sowie diejenigen in seinem Antrag auf Verlängerung der
Sicherheitshaft vom 6. Januar 2022.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit
für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft
im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art.
364a Abs. 2 und Art. 222 StPO). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Mit
Verfügung des ZMG vom 19. November 2021 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer von 12 Wochen bis zum 11. Februar 2022 in Sicherheitshaft gemäss
vollzugsrechtlichem Nachverfahren gesetzt. Mit Entscheid des Einzelgerichts des
Appellationsgerichts vom 15. Dezember 2021 wurde die damalige Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen diese Verfügung teilweise gutgeheissen und die
Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 13. Januar 2022
angeordnet. In der Begründung des Appellationsgerichtsentscheid wurde
ausgeführt, dass die ursprüngliche angeordnete Haftdauer von 12 Wochen in Bezug
auf die Dauer einer möglichen Rückversetzung des Beschwerdeführers in den
stationären Massnahmenvollzug zwar längstens verhältnismässig sei. Allerdings
sei der SMV gestützt auf Art. 364a Abs. 3 StPO gehalten, den Antrag auf
Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug so rasch als möglich beim
zuständigen Gericht einzureichen. Die Kürzung der angeordneten Sicherheitshaft
erfolgte mithin einzig im Hinblick auf den Umstand, dass dieser Antrag rasch einzureichen
sei und der SMV ohnehin dem ZMG lediglich eine Haftdauer von 8 Wochen beantragt
habe (s. AGE HB.2021.30 vom 15. Dezember 2021 E. 8).
2.2
Mit
Eingabe beim Strafgericht vom 6. Januar 2022 hat der SMV den Antrag auf
Rückversetzung des Beschwerdeführers in die ursprünglich mit Urteil des
Strafgerichts vom 24. Juli 2009 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme
gemäss Art. 62a Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) für die Dauer von 2 Jahren zwischenzeitlich
beantragt. Ebenfalls mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beantragte der SMV dem ZMG
die bis zum 13. Januar 2022 angeordnete Sicherheitshaft zu verlängern. Diesem
Antrag kam das ZMG mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung
nach. Weil mit der zeitgleichen Einreichung des Antrags auf Verlängerung der
Sicherheitshaft beim ZMG und dem Antrag auf Rückversetzung des
Beschwerdeführers in eine stationäre therapeutische Massnahme beim Strafgericht
das Verfahren um Rückversetzung noch nicht beim Strafgericht anhängig war,
erfolgte der Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft richtigerweise durch
den SMV. Nach Anhängigkeit des Verfahrens um Rückversetzung beim Strafgericht
wechselt die Zuständigkeit für Anträge auf Anordnung oder Verlängerung von
Sicherheitshaft allerdings zum Strafgericht (s. Art. 364b StPO). Ein Verfahren
um eine allfällige zukünftige Verlängerung der Sicherheitshaft während der
Dispositiv
Dauer des Gerichtsverfahrens wäre demnach seitens der Verfahrensleitung des Strafgerichts
einzuleiten (Art. 364b Abs. 3 StPO; BBl 2019 S. 6697, 6766), was allerdings
aufgrund der bereits für den 30. März 2022 terminierten Verhandlung vor
Strafgericht betreffend den Antrag auf Rückversetzung nicht notwendig sein dürfte.
3.
3.1 Voraussetzung
für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen
gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person
der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a
Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug entzieht oder die Person
erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b). Wie bereits im
Appellationsgerichtsentscheid vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30) im
Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen die erstmalige Anordnung der
Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ausgeführt
wurde, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erfüllung von
Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei
gemäss Bundesgerichtsentscheid 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2 « […] in
der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je
schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die
Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet,
je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit
anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu
stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der
Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr
tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative,
d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr
notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S.
16 f. mit Hinweisen)».
3.2 Die
ernsthafte Erwartung, dass gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer
freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO),
kann mit der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in die stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB durch den SMV beim
Strafgericht am 6. Januar 2022 analog des Vorhandenseins eines dringenden
Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer Anklage beim
Strafgericht als gegeben erachtet werden. Es ist dazu auch auf die Ausführungen
im Antrag auf Rückversetzung des SMV vom 6. Januar 2022 zu verweisen.
3.3 Der
Beschwerdeführer lässt zusammengefasst geltend machen, dem Email-Schreiben der
behandelnden Ärztin der UPK vom 5. Januar 2022 sei zu entnehmen, dass die neue
Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament Orfiril von diesem gut
toleriert werde. Auch sei eine Optimierung der antipsychotischen Medikation mit
dem Medikament Solian begonnen worden. Der Beschwerdeführer nehme das neue
Medikament bereitwillig ein und habe dieses bis zum Berichtszeitpunkt gut
toleriert. Die Ärztin halte auch fest. dass sich im bisherigen Beurteilungszeitraum
keine Zeichen von Eigen- sowie Fremdgefährdung gezeigt hätten.
Sodann habe der
Stiefvater (das Opfer des Vorfalls vom 26. Januar 2007, welcher zur Anordnung
einer stationären Massnahme mit Strafurteil vom 24. Juli 2009 geführt hatte) in
seinem Schreiben vom 20. Dezember 2021 an das Gericht festgehalten, dass er
keine Befürchtungen für seine Person hege, sollte der Beschwerdeführer sich nicht
in Sicherheitshaft respektive auf einer geschlossenen Abteilung der UPK
befinden. Eine mögliche Aggressionshandlung gegen eine andere Person als den
Stiefvater sei zu keinem Zeitpunkt weder von den behandelnden Fachpersonen noch
von den Gerichten angenommen worden. Es genüge nicht, den Beschwerdeführer
wegen einer rein theoretisch bestehenden Gefährdung zu inhaftieren; es bedürfe
konkreter Hinweise zum Bestehen einer solchen. Dass es den behandelnden
Personen der UPK gelungen sei, den Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung im
November 2021 von seinem damaligen Ansinnen, Mutter und Stiefvater in
einem «eher verwirrten Zustand» aufzusuchen, abzubringen, spreche gegen eine konkrete
Gefahr. Zudem sei seine medikamentöse Behandlung nun weitestgehend eingestellt,
es bestehe keine Dritt- oder Fremdgefährdung (recte: gemeint wohl
Selbstgefährdung) und der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig in der UPK,
Abteilung C, zu verweilen, bis er in das Wohnheim [...] umzuziehen könne, wo er
bereits durch seine Mutter angemeldet worden sei.
3.4 In
Bezug auf die im November 2021 beim Beschwerdeführer bestehende negative
Rückfallprognose im Sinne von Art. 365a Abs. 1 lit b StPO ist auf die
Ausführungen im Appellationsgerichtsentscheid vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30)
zu verweisen, wonach sich der Beschwerdeführer zufolge der nicht regelmässig
oder gar nicht erfolgten Einnahme seiner Medikation gemäss den Feststellungen
der Fachpersonen im November 2021 in einem akut wahnhaften Zustand befand,
welcher mit einem hohen Rückfallrisiko einherging. Es wurde im genannten Appellationsgerichtsentscheid
zusammengefasst festgestellt, dass der an einer schweren schizophrenen
Grunderkrankung leidende Beschwerdeführer nicht mehr in dem Setting lebe, in
welchem er sich gemäss den Weisungen im Beschluss des SMV vom 11. April 2017 zu
der Entlassung aus der stationären Massnahme (stationäre Massnahme angeordnet
mit Strafurteil vom 24. Juli 2009) befinden müsste und auch die seit der
Entlassung aus der stationären Massnahme erfolgte Lockerung des Settings vom
Leben im betreuten Wohnheim zum Leben mit ambulanter Wohnbegleitung nicht mehr
existiere. Dies nachdem die [...] der Bewährungshilfe am 2. Juli 2021 mitgeteilt
habe, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund
«zunehmender und zunehmend unberechenbarer, unübersichtlicher und krisenhafter
Situationen seit März 2021 sowie aufgrund des nachhaltig gestörten
Vertrauensverhältnisses» aufgelöst werde (E. 2). Sodann wurde im genannten
Appellationsgerichtsentscheid auf diverse aktenkundige Vorfälle in der jüngsten
Vergangenheit hingewiesen und es wurde aufgezeigt, dass eindeutige Parallelen
im aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten in den Wochen
und Tagen vor der Straftat im Jahr 2007 auszumachen seien. Hervorgehoben wurde
insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich wie zum Tatzeitpunkt in einem
Wahnzustand befinde. Er nehme den Stiefvater wiederum negativ wahr, habe wie
vor der Tat im Jahr 2007 wiederholt behauptet, es gäbe Konflikte zwischen
diesem und seiner Mutter und dies auch der Polizei gemeldet (deren
Nachforschungen die Unrichtigkeit dieser Meldungen ergab). Auch habe er
versucht, die Mutter und den Stiefvater in seiner schlechten gesundheitlichen
Verfassung aufzusuchen. Als weiteren Hinweis, dass der Beschwerdeführer wieder
eine Gewalttat gegen seinen Stiefvater planen könnte, erachtete das Gericht das
bei der Inhaftnahme auf dem Beschwerdeführer vorgefundene Messer, welches er
gemäss eigenen Angaben seit Längerem stets auf sich trug (E. 5.2). Bei der im
Jahr 2007 vom Beschwerdeführer gegen den Stiefvater gerichteten Tat handelt es
sich nämlich um die versuchte vorsätzliche Tötung des Stiefvaters mit einem
Messer (der Freispruch des Beschwerdeführers erging zufolge krankheitsbedingter
Schuldunfähigkeit). Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss insinuieren lässt, die
für die Anordnung von Sicherheitshaft notwendige ungünstige Rückfallprognose
habe bereits im November 2021 nicht bestanden, kann ihm entsprechend dem
Dargelegten nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass er sich von seinem
Vorhaben, die Mutter und den Stiefvater in einem schlechten Gesundheitszustand aufzusuchen,
durch das Fachpersonal abbringen liess, vermag die von den behandelnden
Fachärzten mit Verlaufsbericht vom 17. November 2021 eindrücklich formulierte
Einschätzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht aufzuheben.
Diese führten im genannten Verlaufsbericht aus: «Aus forensisch-psychiatrischer
Sicht zeigt sich – wie schon im Bericht vom 27. September 2021 beschrieben –
eine weitere Zuspitzung und Eskalation des Zustandsbildes von A____. A____
zeigt aktuell einen personenbezogenen Wahn mit hoher Wahndynamik (Anruf bei der
Polizei, sich Vorort nach Hause zu begeben). Dabei kann aufgrund des schweren
psychotischen Zustandsbildes mit A____ nicht erarbeitet werden, was seine
Beweggründe sind, wiederholt zu den Eltern fahren zu wollen. Sowohl von unserer
als auch von der Behandlerseite der Abteilung C ist eine deutliche Zuspitzung
der Psychopathologie festzustellen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist
daher akut von einem legal-prognostisch deutlich erhöhten Rückfallrisiko
auszugehen». Der Beschwerdeführer vermag die Richtigkeit des Vorhandenseins
einer negativen Rückfallprognose zum Zeitpunkt seiner Inhaftnahme mithin nicht
umzustossen.
3.5 Aus
dem Bericht der behandelnden Ärztin der UPK vom 5. Januar 2022 geht sodann zusammengefasst
hervor, dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers in der
geschlossenen Abteilung der UPK zwischenzeitlich hat begonnen werden können und
der Beschwerdeführer sich diesbezüglich kooperativ zeige. Gemäss Bericht
gelingt es dem Beschwerdeführer, sich auf eine therapeutische Beziehung
einzulassen, er könne sich bereits «etwas mehr öffnen» und es gelinge ihm,
transparenter mit seinen Symptomen umzugehen. Es hätten sich im bisherigen
Beurteilungszeitraum keine Zeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung gezeigt.
Nebst diesen positiven Rückmeldungen wird weiter berichtet, dass es mehrfach zu
Impulsausbrüchen gekommen sei, in denen sich der Beschwerdeführer «beleidigend
und verbal aggressiv gezeigt habe». Auch sei er einmal überzeugt gewesen,
jemand habe ihm Geschirrspülmittel in den Sirup getan, was nachweislich nicht
zugetroffen habe. Das stark ausgeprägte Misstrauen des Beschwerdeführers könne
am ehesten auf die schizophrene Grunderkrankung zurückgeführt werden. Eine
Optimierung der antipsychotisch wirksamen Medikation habe man aufgrund der
paranoiden Symptomatik ebenfalls begonnen. Hier befände man sich in der
Einstellungsphase. Die Beziehung zum Stiefvater habe noch nicht adäquat
thematisiert werden können, was teilweise an der stark misstrauischen Haltung
des Beschwerdeführers liege, teilweise aber auch an den stattgefundenen
Therapeutenwechseln bzw. der Abwesenheit von Therapeuten. Um eine adäquate
Risikoeinschätzung bezogen auf das Rückfallrisiko zum Anlassdelikt erbringen zu
können, benötige es der Festigung der therapeutischen Beziehung sowie der
vertieften Exploration.
3.6 Anders
als vom Beschwerdeführer interpretiert, lässt sich aus diesem Bericht keine mittel-
oder gar langfristig beruhigte Situation in Bezug auf die vom Beschwerdeführer
potentiell für den Stiefvater ausgehende Gefahr ableiten. Vielmehr stellt die
behandelnde Ärztin ausdrücklich klar, dass die Thematik der Beziehung zum
Stiefvater noch nicht adäquat thematisiert worden und sie zu einer Einschätzung
des vom Beschwerdeführer für den Stiefvater ausgehenden Risikos noch nicht in
der Lage sei. Die Beschreibung der Krisensituationen sowie die offenbar erst
behutsam erfolgende Vertrauensbildung zwischen dem Beschwerdeführer und dem
oder den behandelnden Therapeuten zeigt zudem deutlich, dass die akute
Gefahrensituation bzw. die negative Rückfallprognose, welche zur Inhaftnahme
geführt hat, nicht als überwunden gelten kann.
3.7 Dass
der Stiefvater in seinem Schreiben vom Dezember 2021 sinngemäss darlegt, er
fürchte sich nicht vor dem Beschwerdeführer und wünsche dessen Freilassung,
vermag die negative Rückfallprognose ebenfalls nicht aufzuheben. So handelt es
sich dabei zum einen nicht um die Einschätzung einer mit dem Fall befassten Fachperson.
Vor allem aber handelt es sich um die Einschätzung der nach dem aktuellen
Kenntnisstand bzw. den daraus abzuleitenden Annahmen um die potentiell
gefährdete Person, welche zum Beschwerdeführer in einer engen familiären
Verbindung steht und deswegen nicht in der Lage ist, die Situation mit der
notwendigen Distanz und Objektivität einzuschätzen. Für die Einschätzung der
Voraussetzungen der Inhaftnahme sind die Ausführungen des Stiefvaters mithin
nicht geeignet.
Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen zur Verlängerung der Sicherheitshaft gegeben und ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Dem
Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu
bewilligen. Der Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb
sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von
drei Stunden inklusive Auslagen und zuzüglich der Mehrwertsteuer festgelegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen und zuzüglich
7,7% MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
JSD, Straf- und Massnahmenvollzug
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).