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Entscheid

HB.2022.4

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022

2. Februar 2022Deutsch14 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.4

ENTSCHEID

vom 2.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o UPK Basel-Stadt,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

gegen

Justiz- und

Sicherheitsdepartement Beschwerdegegnerin

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Januar 2022

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 13. Januar 2022 wurde die über A____

angeordnete Sicherheitshaft nach Art. 364a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 7. April 2022 verlängert.

Gegen diese

Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde einreichen

lassen. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und

unverzügliche Freilassung aus der Sicherheitshaft, unter o/e- Kostenfolge.

Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

dem unterzeichnenden Advokaten zu bewilligen.

Mit

Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragt der Straf- und Massnahmenvollzug

(SMV) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolge zu Lasten

des Beschwerdeführers. Der SMV verzichtet dabei auf eine ausführliche

Begründung seiner Anträge mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen

Verfügung des ZMG sowie diejenigen in seinem Antrag auf Verlängerung der

Sicherheitshaft vom 6. Januar 2022.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit

für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft

im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art.

364a Abs. 2 und Art. 222 StPO). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen

nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Mit

Verfügung des ZMG vom 19. November 2021 wurde der Beschwerdeführer für die

Dauer von 12 Wochen bis zum 11. Februar 2022 in Sicherheitshaft gemäss

vollzugsrechtlichem Nachverfahren gesetzt. Mit Entscheid des Einzelgerichts des

Appellationsgerichts vom 15. Dezember 2021 wurde die damalige Beschwerde des

Beschwerdeführers gegen diese Verfügung teilweise gutgeheissen und die

Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 13. Januar 2022

angeordnet. In der Begründung des Appellationsgerichtsentscheid wurde

ausgeführt, dass die ursprüngliche angeordnete Haftdauer von 12 Wochen in Bezug

auf die Dauer einer möglichen Rückversetzung des Beschwerdeführers in den

stationären Massnahmenvollzug zwar längstens verhältnismässig sei. Allerdings

sei der SMV gestützt auf Art. 364a Abs. 3 StPO gehalten, den Antrag auf

Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug so rasch als möglich beim

zuständigen Gericht einzureichen. Die Kürzung der angeordneten Sicherheitshaft

erfolgte mithin einzig im Hinblick auf den Umstand, dass dieser Antrag rasch einzureichen

sei und der SMV ohnehin dem ZMG lediglich eine Haftdauer von 8 Wochen beantragt

habe (s. AGE HB.2021.30 vom 15. Dezember 2021 E. 8).

2.2

Mit

Eingabe beim Strafgericht vom 6. Januar 2022 hat der SMV den Antrag auf

Rückversetzung des Beschwerdeführers in die ursprünglich mit Urteil des

Strafgerichts vom 24. Juli 2009 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme

gemäss Art. 62a Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) für die Dauer von 2 Jahren zwischenzeitlich

beantragt. Ebenfalls mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beantragte der SMV dem ZMG

die bis zum 13. Januar 2022 angeordnete Sicherheitshaft zu verlängern. Diesem

Antrag kam das ZMG mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung

nach. Weil mit der zeitgleichen Einreichung des Antrags auf Verlängerung der

Sicherheitshaft beim ZMG und dem Antrag auf Rückversetzung des

Beschwerdeführers in eine stationäre therapeutische Massnahme beim Strafgericht

das Verfahren um Rückversetzung noch nicht beim Strafgericht anhängig war,

erfolgte der Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft richtigerweise durch

den SMV. Nach Anhängigkeit des Verfahrens um Rückversetzung beim Strafgericht

wechselt die Zuständigkeit für Anträge auf Anordnung oder Verlängerung von

Sicherheitshaft allerdings zum Strafgericht (s. Art. 364b StPO). Ein Verfahren

um eine allfällige zukünftige Verlängerung der Sicherheitshaft während der

Dispositiv

Dauer des Gerichtsverfahrens wäre demnach seitens der Verfahrensleitung des Strafgerichts

einzuleiten (Art. 364b Abs. 3 StPO; BBl 2019 S. 6697, 6766), was allerdings

aufgrund der bereits für den 30. März 2022 terminierten Verhandlung vor

Strafgericht betreffend den Antrag auf Rückversetzung nicht notwendig sein dürfte.

3.

3.1 Voraussetzung

für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen

gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person

der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a

Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug entzieht oder die Person

erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b). Wie bereits im

Appellationsgerichtsentscheid vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30) im

Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen die erstmalige Anordnung der

Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ausgeführt

wurde, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erfüllung von

Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei

gemäss Bundesgerichtsentscheid 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2 « […] in

der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je

schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die

Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet,

je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit

anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu

stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der

Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr

tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative,

d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr

notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S.

16 f. mit Hinweisen)».

3.2 Die

ernsthafte Erwartung, dass gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer

freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO),

kann mit der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in die stationäre

therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB durch den SMV beim

Strafgericht am 6. Januar 2022 analog des Vorhandenseins eines dringenden

Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer Anklage beim

Strafgericht als gegeben erachtet werden. Es ist dazu auch auf die Ausführungen

im Antrag auf Rückversetzung des SMV vom 6. Januar 2022 zu verweisen.

3.3 Der

Beschwerdeführer lässt zusammengefasst geltend machen, dem Email-Schreiben der

behandelnden Ärztin der UPK vom 5. Januar 2022 sei zu entnehmen, dass die neue

Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament Orfiril von diesem gut

toleriert werde. Auch sei eine Optimierung der antipsychotischen Medikation mit

dem Medikament Solian begonnen worden. Der Beschwerdeführer nehme das neue

Medikament bereitwillig ein und habe dieses bis zum Berichtszeitpunkt gut

toleriert. Die Ärztin halte auch fest. dass sich im bisherigen Beurteilungszeitraum

keine Zeichen von Eigen- sowie Fremdgefährdung gezeigt hätten.

Sodann habe der

Stiefvater (das Opfer des Vorfalls vom 26. Januar 2007, welcher zur Anordnung

einer stationären Massnahme mit Strafurteil vom 24. Juli 2009 geführt hatte) in

seinem Schreiben vom 20. Dezember 2021 an das Gericht festgehalten, dass er

keine Befürchtungen für seine Person hege, sollte der Beschwerdeführer sich nicht

in Sicherheitshaft respektive auf einer geschlossenen Abteilung der UPK

befinden. Eine mögliche Aggressionshandlung gegen eine andere Person als den

Stiefvater sei zu keinem Zeitpunkt weder von den behandelnden Fachpersonen noch

von den Gerichten angenommen worden. Es genüge nicht, den Beschwerdeführer

wegen einer rein theoretisch bestehenden Gefährdung zu inhaftieren; es bedürfe

konkreter Hinweise zum Bestehen einer solchen. Dass es den behandelnden

Personen der UPK gelungen sei, den Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung im

November 2021 von seinem damaligen Ansinnen, Mutter und Stiefvater in

einem «eher verwirrten Zustand» aufzusuchen, abzubringen, spreche gegen eine konkrete

Gefahr. Zudem sei seine medikamentöse Behandlung nun weitestgehend eingestellt,

es bestehe keine Dritt- oder Fremdgefährdung (recte: gemeint wohl

Selbstgefährdung) und der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig in der UPK,

Abteilung C, zu verweilen, bis er in das Wohnheim [...] umzuziehen könne, wo er

bereits durch seine Mutter angemeldet worden sei.

3.4 In

Bezug auf die im November 2021 beim Beschwerdeführer bestehende negative

Rückfallprognose im Sinne von Art. 365a Abs. 1 lit b StPO ist auf die

Ausführungen im Appellationsgerichtsentscheid vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30)

zu verweisen, wonach sich der Beschwerdeführer zufolge der nicht regelmässig

oder gar nicht erfolgten Einnahme seiner Medikation gemäss den Feststellungen

der Fachpersonen im November 2021 in einem akut wahnhaften Zustand befand,

welcher mit einem hohen Rückfallrisiko einherging. Es wurde im genannten Appellationsgerichtsentscheid

zusammengefasst festgestellt, dass der an einer schweren schizophrenen

Grunderkrankung leidende Beschwerdeführer nicht mehr in dem Setting lebe, in

welchem er sich gemäss den Weisungen im Beschluss des SMV vom 11. April 2017 zu

der Entlassung aus der stationären Massnahme (stationäre Massnahme angeordnet

mit Strafurteil vom 24. Juli 2009) befinden müsste und auch die seit der

Entlassung aus der stationären Massnahme erfolgte Lockerung des Settings vom

Leben im betreuten Wohnheim zum Leben mit ambulanter Wohnbegleitung nicht mehr

existiere. Dies nachdem die [...] der Bewährungshilfe am 2. Juli 2021 mitgeteilt

habe, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund

«zunehmender und zunehmend unberechenbarer, unübersichtlicher und krisenhafter

Situationen seit März 2021 sowie aufgrund des nachhaltig gestörten

Vertrauensverhältnisses» aufgelöst werde (E. 2). Sodann wurde im genannten

Appellationsgerichtsentscheid auf diverse aktenkundige Vorfälle in der jüngsten

Vergangenheit hingewiesen und es wurde aufgezeigt, dass eindeutige Parallelen

im aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten in den Wochen

und Tagen vor der Straftat im Jahr 2007 auszumachen seien. Hervorgehoben wurde

insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich wie zum Tatzeitpunkt in einem

Wahnzustand befinde. Er nehme den Stiefvater wiederum negativ wahr, habe wie

vor der Tat im Jahr 2007 wiederholt behauptet, es gäbe Konflikte zwischen

diesem und seiner Mutter und dies auch der Polizei gemeldet (deren

Nachforschungen die Unrichtigkeit dieser Meldungen ergab). Auch habe er

versucht, die Mutter und den Stiefvater in seiner schlechten gesundheitlichen

Verfassung aufzusuchen. Als weiteren Hinweis, dass der Beschwerdeführer wieder

eine Gewalttat gegen seinen Stiefvater planen könnte, erachtete das Gericht das

bei der Inhaftnahme auf dem Beschwerdeführer vorgefundene Messer, welches er

gemäss eigenen Angaben seit Längerem stets auf sich trug (E. 5.2). Bei der im

Jahr 2007 vom Beschwerdeführer gegen den Stiefvater gerichteten Tat handelt es

sich nämlich um die versuchte vorsätzliche Tötung des Stiefvaters mit einem

Messer (der Freispruch des Beschwerdeführers erging zufolge krankheitsbedingter

Schuldunfähigkeit). Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss insinuieren lässt, die

für die Anordnung von Sicherheitshaft notwendige ungünstige Rückfallprognose

habe bereits im November 2021 nicht bestanden, kann ihm entsprechend dem

Dargelegten nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass er sich von seinem

Vorhaben, die Mutter und den Stiefvater in einem schlechten Gesundheitszustand aufzusuchen,

durch das Fachpersonal abbringen liess, vermag die von den behandelnden

Fachärzten mit Verlaufsbericht vom 17. November 2021 eindrücklich formulierte

Einschätzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht aufzuheben.

Diese führten im genannten Verlaufsbericht aus: «Aus forensisch-psychiatrischer

Sicht zeigt sich – wie schon im Bericht vom 27. September 2021 beschrieben –

eine weitere Zuspitzung und Eskalation des Zustandsbildes von A____. A____

zeigt aktuell einen personenbezogenen Wahn mit hoher Wahndynamik (Anruf bei der

Polizei, sich Vorort nach Hause zu begeben). Dabei kann aufgrund des schweren

psychotischen Zustandsbildes mit A____ nicht erarbeitet werden, was seine

Beweggründe sind, wiederholt zu den Eltern fahren zu wollen. Sowohl von unserer

als auch von der Behandlerseite der Abteilung C ist eine deutliche Zuspitzung

der Psychopathologie festzustellen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist

daher akut von einem legal-prognostisch deutlich erhöhten Rückfallrisiko

auszugehen». Der Beschwerdeführer vermag die Richtigkeit des Vorhandenseins

einer negativen Rückfallprognose zum Zeitpunkt seiner Inhaftnahme mithin nicht

umzustossen.

3.5 Aus

dem Bericht der behandelnden Ärztin der UPK vom 5. Januar 2022 geht sodann zusammengefasst

hervor, dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers in der

geschlossenen Abteilung der UPK zwischenzeitlich hat begonnen werden können und

der Beschwerdeführer sich diesbezüglich kooperativ zeige. Gemäss Bericht

gelingt es dem Beschwerdeführer, sich auf eine therapeutische Beziehung

einzulassen, er könne sich bereits «etwas mehr öffnen» und es gelinge ihm,

transparenter mit seinen Symptomen umzugehen. Es hätten sich im bisherigen

Beurteilungszeitraum keine Zeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung gezeigt.

Nebst diesen positiven Rückmeldungen wird weiter berichtet, dass es mehrfach zu

Impulsausbrüchen gekommen sei, in denen sich der Beschwerdeführer «beleidigend

und verbal aggressiv gezeigt habe». Auch sei er einmal überzeugt gewesen,

jemand habe ihm Geschirrspülmittel in den Sirup getan, was nachweislich nicht

zugetroffen habe. Das stark ausgeprägte Misstrauen des Beschwerdeführers könne

am ehesten auf die schizophrene Grunderkrankung zurückgeführt werden. Eine

Optimierung der antipsychotisch wirksamen Medikation habe man aufgrund der

paranoiden Symptomatik ebenfalls begonnen. Hier befände man sich in der

Einstellungsphase. Die Beziehung zum Stiefvater habe noch nicht adäquat

thematisiert werden können, was teilweise an der stark misstrauischen Haltung

des Beschwerdeführers liege, teilweise aber auch an den stattgefundenen

Therapeutenwechseln bzw. der Abwesenheit von Therapeuten. Um eine adäquate

Risikoeinschätzung bezogen auf das Rückfallrisiko zum Anlassdelikt erbringen zu

können, benötige es der Festigung der therapeutischen Beziehung sowie der

vertieften Exploration.

3.6 Anders

als vom Beschwerdeführer interpretiert, lässt sich aus diesem Bericht keine mittel-

oder gar langfristig beruhigte Situation in Bezug auf die vom Beschwerdeführer

potentiell für den Stiefvater ausgehende Gefahr ableiten. Vielmehr stellt die

behandelnde Ärztin ausdrücklich klar, dass die Thematik der Beziehung zum

Stiefvater noch nicht adäquat thematisiert worden und sie zu einer Einschätzung

des vom Beschwerdeführer für den Stiefvater ausgehenden Risikos noch nicht in

der Lage sei. Die Beschreibung der Krisensituationen sowie die offenbar erst

behutsam erfolgende Vertrauensbildung zwischen dem Beschwerdeführer und dem

oder den behandelnden Therapeuten zeigt zudem deutlich, dass die akute

Gefahrensituation bzw. die negative Rückfallprognose, welche zur Inhaftnahme

geführt hat, nicht als überwunden gelten kann.

3.7 Dass

der Stiefvater in seinem Schreiben vom Dezember 2021 sinngemäss darlegt, er

fürchte sich nicht vor dem Beschwerdeführer und wünsche dessen Freilassung,

vermag die negative Rückfallprognose ebenfalls nicht aufzuheben. So handelt es

sich dabei zum einen nicht um die Einschätzung einer mit dem Fall befassten Fachperson.

Vor allem aber handelt es sich um die Einschätzung der nach dem aktuellen

Kenntnisstand bzw. den daraus abzuleitenden Annahmen um die potentiell

gefährdete Person, welche zum Beschwerdeführer in einer engen familiären

Verbindung steht und deswegen nicht in der Lage ist, die Situation mit der

notwendigen Distanz und Objektivität einzuschätzen. Für die Einschätzung der

Voraussetzungen der Inhaftnahme sind die Ausführungen des Stiefvaters mithin

nicht geeignet.

Zusammenfassend

sind die Voraussetzungen zur Verlängerung der Sicherheitshaft gegeben und ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Dem

Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu

bewilligen. Der Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb

sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von

drei Stunden inklusive Auslagen und zuzüglich der Mehrwertsteuer festgelegt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen und zuzüglich

7,7% MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

JSD, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).