HB.2022.40
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. November 2022
4. Oktober 2022Deutsch10 min
verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.40
ENTSCHEID
vom 4.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. September 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 4. November 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 6. September 2022
verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Sachbeschädigung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte
am 9. September 2022 in Anwendung von Art. 226 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h.
bis zum 4. November 2022, Untersuchungshaft über A____.
Dagegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. September 2022 sinngemäss
Beschwerde erhoben, mit der er die Haftentlassung beantragt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2022 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m
Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Durch den
Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner
Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.).
4.
4.1
Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er plane, mit seinem Vater und seinem
Cousin in der Schweiz zu leben und hier zu arbeiten. Ausserdem sichert er zu,
bei seiner Mutter in Frankreich zu wohnen, bis es ihm gesundheitlich wieder
besser gehe. Auch würde er sich den Strafverfolgungsbehörden jederzeit zur
Verfügung zu halten.
4.2
4.2.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur
weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich
in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage
2020, Art. 221 N 16 m.H. auf die Rechtsprechung).
4.2.2
Die
Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr
vorbringt, sind unbehelflich. Zum einen wird ihm unter anderem mehrfache
Gefährdung des Lebens zur Last gelegt. Gemäss Art. 129 des schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird dieses Delikt mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache
Tatbegehung vorgeworfen wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hätte
vorliegend aufgrund der Vorwürfe mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu
rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Zudem hat der
Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und den Grossteil seiner sozialen
Kontakte in [...], Frankreich. Gemäss seinen Angaben wohnt er bei seiner Mutter
in [...], wo auch seine Freundin wohne. Eine Arbeitsstelle habe er zurzeit
Dispositiv
nicht. Der Beschwerdeführer verfügt demnach in wirtschaftlicher Hinsicht über
keinerlei Beziehung zur Schweiz und auch in familiärer Hinsicht ist der
Schwerpunkt in Frankreich zu verorten, gibt der Beschwerdeführer doch an, seit
jeher Wohnsitz in [...] gehabt zu haben. Gemäss aktueller Verdachtslage ist der
Beschwerdeführer lediglich als «Tourist» in die Schweiz eingereist, um vor der
nacheilenden französischen Polizei zu fliehen. Deshalb liegt es auf der Hand, dass
er im Fall der Haftentlassung nach Frankreich zurückkehren wird. Für die
Behauptung des Beschwerdeführers, er würde bei seinem Vater und seinem Cousin
in der Schweiz leben und hier einer Arbeit nachgehen wollen, liegen keinerlei
konkrete Anhaltspunkte vor, gab er doch vielmehr an, eine Ausbildung in [...] angestrebt
zu haben, die er am 8. September 2022 begonnen hätte (vgl. Protokoll Verhandlung
ZMG, S. 3).
Auch wenn davon
auszugehen ist, dass Frankreich den Beschwerdeführer wohl an die Schweiz
ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat,
welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person
des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg
des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der
Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom
26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auch das
blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz
zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,
reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes.
Im Ergebnis ist Fluchtgefahr
– wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb gegeben.
5.
Das Vorliegen
eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
ausreichend und auf einen weiteren Haftgrund ist auch von der Vorinstanz nicht
eingegangen worden. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen.
6.
6.1 Was
des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung
zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179
E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie
für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art.
237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre
oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht
dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der
einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da
sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18.
Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3
6.3.1 Vorliegend
ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer
niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre
könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem
Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach
Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da
aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw.
Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E.
3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des
Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung
einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische
Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht,
da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E.
3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft
ersichtlich.
6.3.2 Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum
Ablauf der Haft 8 Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm
vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in
zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion
bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Für
die noch durchzuführenden Ermittlungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.3.3 Was
des Weiteren die Einwände des Beschwerdeführers wegen seiner dislozierten
Schulter anbelangt, so vermögen auch diese nichts an der Verhältnismässigkeit
der Haft zu ändern. Sollte eine Operation des Beschwerdeführers tatsächlich
dringend nötig sein, könnte diese auch in Untersuchungshaft durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich an den medizinischen Dienst des
Untersuchungsgefängnisses wenden. Gemäss Verfügung des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 13. September 2022 scheinen die
Probleme mit der Schulter sodann ohnehin selbstverschuldet zu sein. Der
Beschwerdeführer könne sich die Schulter so auch selbst aus- und wieder
einrenken. Zu seinem eigenen Schutz – aufgrund von einer aktuellen Gefahr der
Gewaltanwendung gegen sich selbst – wurde der Beschwerdeführer zudem in einer
dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle mit Videoüberwachung untergebracht.
Eine entsprechende Versorgung des Beschwerdeführers ist also offensichtlich
gewährleistet.
6.3.4 Die
angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.