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Entscheid

HB.2022.40

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. November 2022

4. Oktober 2022Deutsch10 min

verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.40

ENTSCHEID

vom 4.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. September 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 4. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 6. September 2022

verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Sachbeschädigung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte

am 9. September 2022 in Anwendung von Art. 226 ff. der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h.

bis zum 4. November 2022, Untersuchungshaft über A____.

Dagegen hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. September 2022 sinngemäss

Beschwerde erhoben, mit der er die Haftentlassung beantragt. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2022 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m

Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und

zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Durch den

Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner

Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.).

4.

4.1

Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er plane, mit seinem Vater und seinem

Cousin in der Schweiz zu leben und hier zu arbeiten. Ausserdem sichert er zu,

bei seiner Mutter in Frankreich zu wohnen, bis es ihm gesundheitlich wieder

besser gehe. Auch würde er sich den Strafverfolgungsbehörden jederzeit zur

Verfügung zu halten.

4.2

4.2.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte

zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,

Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur

weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich

in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage

2020, Art. 221 N 16 m.H. auf die Rechtsprechung).

4.2.2

Die

Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr

vorbringt, sind unbehelflich. Zum einen wird ihm unter anderem mehrfache

Gefährdung des Lebens zur Last gelegt. Gemäss Art. 129 des schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird dieses Delikt mit Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache

Tatbegehung vorgeworfen wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hätte

vorliegend aufgrund der Vorwürfe mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu

rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.

Zudem hat der

Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und den Grossteil seiner sozialen

Kontakte in [...], Frankreich. Gemäss seinen Angaben wohnt er bei seiner Mutter

in [...], wo auch seine Freundin wohne. Eine Arbeitsstelle habe er zurzeit

Dispositiv

nicht. Der Beschwerdeführer verfügt demnach in wirtschaftlicher Hinsicht über

keinerlei Beziehung zur Schweiz und auch in familiärer Hinsicht ist der

Schwerpunkt in Frankreich zu verorten, gibt der Beschwerdeführer doch an, seit

jeher Wohnsitz in [...] gehabt zu haben. Gemäss aktueller Verdachtslage ist der

Beschwerdeführer lediglich als «Tourist» in die Schweiz eingereist, um vor der

nacheilenden französischen Polizei zu fliehen. Deshalb liegt es auf der Hand, dass

er im Fall der Haftentlassung nach Frankreich zurückkehren wird. Für die

Behauptung des Beschwerdeführers, er würde bei seinem Vater und seinem Cousin

in der Schweiz leben und hier einer Arbeit nachgehen wollen, liegen keinerlei

konkrete Anhaltspunkte vor, gab er doch vielmehr an, eine Ausbildung in [...] angestrebt

zu haben, die er am 8. September 2022 begonnen hätte (vgl. Protokoll Verhandlung

ZMG, S. 3).

Auch wenn davon

auszugehen ist, dass Frankreich den Beschwerdeführer wohl an die Schweiz

ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat,

welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person

des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg

des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der

Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom

26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auch das

blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz

zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,

reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes.

Im Ergebnis ist Fluchtgefahr

– wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb gegeben.

5.

Das Vorliegen

eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

ausreichend und auf einen weiteren Haftgrund ist auch von der Vorinstanz nicht

eingegangen worden. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen.

6.

6.1 Was

des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung

zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179

E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

6.2 Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie

für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art.

237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre

oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht

dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der

einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da

sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18.

Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

6.3

6.3.1 Vorliegend

ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer

niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre

könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem

Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach

Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da

aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw.

Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E.

3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des

Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung

einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische

Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht,

da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E.

3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft

ersichtlich.

6.3.2 Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum

Ablauf der Haft 8 Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm

vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in

zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion

bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Für

die noch durchzuführenden Ermittlungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft

kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.3.3 Was

des Weiteren die Einwände des Beschwerdeführers wegen seiner dislozierten

Schulter anbelangt, so vermögen auch diese nichts an der Verhältnismässigkeit

der Haft zu ändern. Sollte eine Operation des Beschwerdeführers tatsächlich

dringend nötig sein, könnte diese auch in Untersuchungshaft durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich an den medizinischen Dienst des

Untersuchungsgefängnisses wenden. Gemäss Verfügung des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 13. September 2022 scheinen die

Probleme mit der Schulter sodann ohnehin selbstverschuldet zu sein. Der

Beschwerdeführer könne sich die Schulter so auch selbst aus- und wieder

einrenken. Zu seinem eigenen Schutz – aufgrund von einer aktuellen Gefahr der

Gewaltanwendung gegen sich selbst – wurde der Beschwerdeführer zudem in einer

dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle mit Videoüberwachung untergebracht.

Eine entsprechende Versorgung des Beschwerdeführers ist also offensichtlich

gewährleistet.

6.3.4 Die

angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

7.

7.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.