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Entscheid

HB.2022.41

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. November 2022

13. Oktober 2022Deutsch12 min

Wochen, mithin bis zum 15. September 2022, Untersuchungshaft. Mit Verfügung desselben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.41

ENTSCHEID

vom 13.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. September 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 3. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) im Kontext häuslicher

Gewalt eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Körperverletzung, versuchter

Nötigung, Freiheitsberaubung und Drohung. Nachdem der Beschwerdeführer bereits

am 7. November 2021 diesbezüglich einen Tag inhaftiert war, verfügte das

Zwangsmassnahmengericht am 4. August 2022 für die vorläufige Dauer von sechs

Wochen, mithin bis zum 15. September 2022, Untersuchungshaft. Mit Verfügung desselben

Tages wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von sieben Wochen,

bis zum 3. November 2022, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht

wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit

der Haftdauer bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin

B____, am 26. September 2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die

Ausrichtung einer Haftentschädigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich

am 3. Oktober 2022 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde

vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

Zufolge

Zuständigkeit des Sachgerichts ist auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer

eine Haftentschädigung auszurichten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

weiter einzugehen.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2019.43 vom

22.

Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4).

3.2

3.2.1

A____

hat in seiner Beschwerde ausgeführt, die Ausführungen des mutmasslichen Opfers

würden zwar materiell bestritten, allerdings werde das Vorliegen eines

haftbegründenden Verdachts anerkannt.

3.2.2

Das

Zwangsmassnahmengericht hat in den Verfügungen vom 4. August 2022 und vom 15.

September 2022 die den dringenden Tatverdacht begründenden Vorhalte (herrührend

aus den Vorfällen vom 7. November 2021 und vom 1. August 2022) sorgfältig

dargestellt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Vorwürfe aufgrund

der zurzeit verfügbaren Beweismittel prima vista glaubhaft erschienen. Darauf

kann verwiesen werden.

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen

im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation,

Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland

massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

Der

Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger [...], wo er auch geboren und aufgewachsen

ist sowie die Schulen besucht hat. Er kam erst im Januar 2020 – mit [...]

Jahren – in die Schweiz, wobei sein Aufenthaltsrecht (aktuell besitzt er eine B-Bewilligung)

aufgrund seiner Arbeitslosigkeit mitunter von einem intakten Familienleben abhängt.

Dieses scheint zurzeit ziemlich zerrüttet, hat doch seine Ehefrau angekündigt,

dass sie die Scheidung wolle, wobei bereits eine vor dem Zivilgericht

geschlossene Trennungsvereinbarung im Recht liegt. Ein weiteres Beziehungsnetz

oder eine berufliche Integration beziehungsweise Perspektive in der Schweiz hat

der kaum Deutsch sprechende Beschwerdeführer nicht, zumal er vor seiner

Inhaftierung von der Sozialhilfe bzw. den Einkünften seiner Ehefrau lebte. Durch

die Trennungsvereinbarung wird der finanzielle Aspekt noch verschärft bzw. der

Beschwerdeführer diesbezüglich noch mehr unter Druck geraten, da er sich im

Falle einer Haftentlassung zunächst eine eigene Wohnung suchen müsste (die

eheliche Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung der Ehefrau zugesprochen)

und ihm eine Frist gesetzt werden wird, innerhalb derer er eine Arbeit annehmen

muss, andernfalls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dagegen

hat A____ immer noch familiäre Verbindungen in [...], zumal [...] weitere

Kinder und seine restliche Familie dort leben, wobei er auch wünschte, dass

seine Mutter in [...] über seine Festnahme verständigt werden soll und seine

Familie gemäss Aktennotiz vom 20. September 2022 über das mutmassliche

Opfer versucht hat, ihn im Gefängnis telefonisch zu erreichen. Dass ihn seine

beiden hier lebenden Töchter von einer Flucht abhielten, liegt angesichts der

Tatsache, dass er im Jahr 2020 seine Familie, insbesondere seine [...] anderen Kinder, in [...] zurückliess, zumindest nicht

nahe. Kommt dazu, dass er in seiner Einvernahme vom 3. August 2022 ausführte,

er wolle nun nicht mehr in der Schweiz bleiben, er wolle weg von hier. Nach dem

Gesagten ist von Fluchtgefahr auszugehen.

5.

5.1

Kollusionsgefahr

liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person

könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.

2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März

2008.

E. 5.1).

5.2

Obwohl

der Beschwerdeführer den haftbegründenden dringenden Tatverdacht nicht in

Abrede stellt, bestreitet er die «materiellen» Tatvorwürfe betreffend aller

inkriminierten Vorfälle. Damit stehen sich hauptsächlich die Aussagen der

beiden Ehegatten gegenüber. Sowohl am 7. November 2021 als auch am 1. August 2022

hat sich A____ vor dem Eintreffen der Polizei vom Tatort entfernt und damit die

Wahrheitsfindung – zumindest potentiell – erschwert, weshalb seinerseits von

Kollusionsbereitschaft auszugehen ist. Wie bereits zuvor geschildert (vgl. dazu

E. 4.2), verfügt der Beschwerdeführer über Beziehungen zu diversen Personen,

die ebenso zu seiner Noch-Ehefrau in teilweise engem Kontakt stehen (eigene Eltern,

Schwiegermutter, Geschwister der Noch-Ehefrau; der Beschwerdeführer ist gemäss

Aktennotiz vom 12. August 2022 zudem der Pate des Kindes der Schwester des

mutmasslichen Opfers und hat zu Protokoll gegeben, bei einer Haftentlassung bei

ihr oder auch der Schwiegermutter unterkommen zu können), sodass das vom

Zivilgericht ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot und auch die Einsetzung

einer «Kommunikations-Beistandschaft» insbesondere eine Beeinflussung der

Ehefrau via Drittpersonen nicht wirksam zu verhindern vermögen. Der gegen A____

erhobene Vorwurf der Drohung lässt zudem darauf schliessen, dass er es offenbar

versteht, massiv auf seine Noch-Ehefrau einzuwirken. Dies zeigt sich nicht

zuletzt auch darin, dass es C____ – gemäss aktueller Verdachtslage – trotz von

unabhängiger Seite beobachteter und mehrfacher Gewalt ihr gegenüber unterlassen

hat, gegen den Beschwerdeführer Anzeige zu erstatten. Nach dem Gesagten ist im

Falle einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch

direkte oder indirekte Kontaktaufnahme (beispielsweise über die Schwestern) die

Aussagen seiner Ehefrau zu seinen Gunsten zu wenden versuchen wird. Es ist

daher auch von Kollusionsgefahr auszugehen.

6.

Angesichts der

verwirklichten Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr kann offengelassen

werden, ob auch von Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr auszugehen wäre.

7.

7.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

7.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 2022 in Haft. Aufgrund der

Vorhalte und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle

eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher angeordnete

Untersuchungshaft von 13 Wochen übersteigen dürfte, wobei die

Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Haftverlängerung angekündigt hat, das

Verfahren bald abzuschliessen und zügig Anklage erheben zu können, was angesichts

der mutmasslichen Strafhöhe im Sinne der Verhältnismässigkeit auch notwendig

erscheint. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu

leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber

bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die

beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. dazu BGer 1B_149/2017

vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5,

1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12.

August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine

Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum

ausser Betracht (Härri, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.

237.

N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine

Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte,

zumal Fluchtgefahr auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt (die

Untauglichkeit eines Kontaktverbots wurde bereits diskutiert [vgl. dazu E. 5.2]).

8.

8.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

8.2

Nachdem

die amtliche Verteidigerin, B____, keine Kostennote eingereicht hat, ist deren

Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint

ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF

200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 600.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).