HB.2022.41
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. November 2022
13. Oktober 2022Deutsch12 min
Wochen, mithin bis zum 15. September 2022, Untersuchungshaft. Mit Verfügung desselben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.41
ENTSCHEID
vom 13.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. September 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 3. November 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) im Kontext häuslicher
Gewalt eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Körperverletzung, versuchter
Nötigung, Freiheitsberaubung und Drohung. Nachdem der Beschwerdeführer bereits
am 7. November 2021 diesbezüglich einen Tag inhaftiert war, verfügte das
Zwangsmassnahmengericht am 4. August 2022 für die vorläufige Dauer von sechs
Wochen, mithin bis zum 15. September 2022, Untersuchungshaft. Mit Verfügung desselben
Tages wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von sieben Wochen,
bis zum 3. November 2022, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht
wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit
der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin
B____, am 26. September 2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die
Ausrichtung einer Haftentschädigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 3. Oktober 2022 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde
vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3
Zufolge
Zuständigkeit des Sachgerichts ist auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer
eine Haftentschädigung auszurichten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
weiter einzugehen.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2019.43 vom
22.
Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4).
3.2
3.2.1
A____
hat in seiner Beschwerde ausgeführt, die Ausführungen des mutmasslichen Opfers
würden zwar materiell bestritten, allerdings werde das Vorliegen eines
haftbegründenden Verdachts anerkannt.
3.2.2
Das
Zwangsmassnahmengericht hat in den Verfügungen vom 4. August 2022 und vom 15.
September 2022 die den dringenden Tatverdacht begründenden Vorhalte (herrührend
aus den Vorfällen vom 7. November 2021 und vom 1. August 2022) sorgfältig
dargestellt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Vorwürfe aufgrund
der zurzeit verfügbaren Beweismittel prima vista glaubhaft erschienen. Darauf
kann verwiesen werden.
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen
im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation,
Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland
massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2
Der
Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger [...], wo er auch geboren und aufgewachsen
ist sowie die Schulen besucht hat. Er kam erst im Januar 2020 – mit [...]
Jahren – in die Schweiz, wobei sein Aufenthaltsrecht (aktuell besitzt er eine B-Bewilligung)
aufgrund seiner Arbeitslosigkeit mitunter von einem intakten Familienleben abhängt.
Dieses scheint zurzeit ziemlich zerrüttet, hat doch seine Ehefrau angekündigt,
dass sie die Scheidung wolle, wobei bereits eine vor dem Zivilgericht
geschlossene Trennungsvereinbarung im Recht liegt. Ein weiteres Beziehungsnetz
oder eine berufliche Integration beziehungsweise Perspektive in der Schweiz hat
der kaum Deutsch sprechende Beschwerdeführer nicht, zumal er vor seiner
Inhaftierung von der Sozialhilfe bzw. den Einkünften seiner Ehefrau lebte. Durch
die Trennungsvereinbarung wird der finanzielle Aspekt noch verschärft bzw. der
Beschwerdeführer diesbezüglich noch mehr unter Druck geraten, da er sich im
Falle einer Haftentlassung zunächst eine eigene Wohnung suchen müsste (die
eheliche Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung der Ehefrau zugesprochen)
und ihm eine Frist gesetzt werden wird, innerhalb derer er eine Arbeit annehmen
muss, andernfalls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dagegen
hat A____ immer noch familiäre Verbindungen in [...], zumal [...] weitere
Kinder und seine restliche Familie dort leben, wobei er auch wünschte, dass
seine Mutter in [...] über seine Festnahme verständigt werden soll und seine
Familie gemäss Aktennotiz vom 20. September 2022 über das mutmassliche
Opfer versucht hat, ihn im Gefängnis telefonisch zu erreichen. Dass ihn seine
beiden hier lebenden Töchter von einer Flucht abhielten, liegt angesichts der
Tatsache, dass er im Jahr 2020 seine Familie, insbesondere seine [...] anderen Kinder, in [...] zurückliess, zumindest nicht
nahe. Kommt dazu, dass er in seiner Einvernahme vom 3. August 2022 ausführte,
er wolle nun nicht mehr in der Schweiz bleiben, er wolle weg von hier. Nach dem
Gesagten ist von Fluchtgefahr auszugehen.
5.
5.1
Kollusionsgefahr
liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person
könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.
2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März
2008.
E. 5.1).
5.2
Obwohl
der Beschwerdeführer den haftbegründenden dringenden Tatverdacht nicht in
Abrede stellt, bestreitet er die «materiellen» Tatvorwürfe betreffend aller
inkriminierten Vorfälle. Damit stehen sich hauptsächlich die Aussagen der
beiden Ehegatten gegenüber. Sowohl am 7. November 2021 als auch am 1. August 2022
hat sich A____ vor dem Eintreffen der Polizei vom Tatort entfernt und damit die
Wahrheitsfindung – zumindest potentiell – erschwert, weshalb seinerseits von
Kollusionsbereitschaft auszugehen ist. Wie bereits zuvor geschildert (vgl. dazu
E. 4.2), verfügt der Beschwerdeführer über Beziehungen zu diversen Personen,
die ebenso zu seiner Noch-Ehefrau in teilweise engem Kontakt stehen (eigene Eltern,
Schwiegermutter, Geschwister der Noch-Ehefrau; der Beschwerdeführer ist gemäss
Aktennotiz vom 12. August 2022 zudem der Pate des Kindes der Schwester des
mutmasslichen Opfers und hat zu Protokoll gegeben, bei einer Haftentlassung bei
ihr oder auch der Schwiegermutter unterkommen zu können), sodass das vom
Zivilgericht ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot und auch die Einsetzung
einer «Kommunikations-Beistandschaft» insbesondere eine Beeinflussung der
Ehefrau via Drittpersonen nicht wirksam zu verhindern vermögen. Der gegen A____
erhobene Vorwurf der Drohung lässt zudem darauf schliessen, dass er es offenbar
versteht, massiv auf seine Noch-Ehefrau einzuwirken. Dies zeigt sich nicht
zuletzt auch darin, dass es C____ – gemäss aktueller Verdachtslage – trotz von
unabhängiger Seite beobachteter und mehrfacher Gewalt ihr gegenüber unterlassen
hat, gegen den Beschwerdeführer Anzeige zu erstatten. Nach dem Gesagten ist im
Falle einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch
direkte oder indirekte Kontaktaufnahme (beispielsweise über die Schwestern) die
Aussagen seiner Ehefrau zu seinen Gunsten zu wenden versuchen wird. Es ist
daher auch von Kollusionsgefahr auszugehen.
6.
Angesichts der
verwirklichten Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr kann offengelassen
werden, ob auch von Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr auszugehen wäre.
7.
7.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
7.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 2022 in Haft. Aufgrund der
Vorhalte und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle
eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher angeordnete
Untersuchungshaft von 13 Wochen übersteigen dürfte, wobei die
Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Haftverlängerung angekündigt hat, das
Verfahren bald abzuschliessen und zügig Anklage erheben zu können, was angesichts
der mutmasslichen Strafhöhe im Sinne der Verhältnismässigkeit auch notwendig
erscheint. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu
leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber
bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die
beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. dazu BGer 1B_149/2017
vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5,
1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12.
August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine
Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum
ausser Betracht (Härri, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.
237.
N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine
Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte,
zumal Fluchtgefahr auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt (die
Untauglichkeit eines Kontaktverbots wurde bereits diskutiert [vgl. dazu E. 5.2]).
8.
8.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
8.2
Nachdem
die amtliche Verteidigerin, B____, keine Kostennote eingereicht hat, ist deren
Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint
ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF
200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 600.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).