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Entscheid

HB.2022.42

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

13. Oktober 2022Deutsch8 min

Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. September 2022 ersuchte A____ sinngemäss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.42

ENTSCHEID

vom 13.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

Zustelladresse: c/o UG Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. September 2022

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde am

19. August 2022 von der Polizei wegen des Verdachts auf die Begehung von

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

festgenommen. Mit Verfügung vom 23. August 2022 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht (ZMG) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die

Untersuchungshaft für die Dauer von 12 Wochen bis zum 15. November 2022 an. Mit

Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. September 2022 ersuchte A____ sinngemäss

um umgehende Entlassung aus der Haft. Die Staatsanwaltschaft überwies das

Gesuch dem ZMG, welches dieses mit Verfügung vom 20. September 2022

abwies. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Auferlegung einer Sperrfrist für

die Stellung von Haftentlassungsgesuchen wurde ebenfalls abgewiesen.

Gegen die

Verfügung des ZMG hat A____ Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Er

beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids in Bezug auf die Abweisung

seines Haftentlassungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Haft.

Mit

Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Aufhebung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als

weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Gegen

den Beschwerdeführer wurde ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG

eröffnet. Er wurde innerhalb von gut 2 Jahren insgesamt fünfmal von der Polizei

kontrolliert, wobei bei jeder Kontrolle Kokain und Heroin sichergestellt werden

konnte, welches der Beschwerdeführer auf sich trug. Der Beschwerdeführer,

welcher gemäss eigenen Angaben seit seinem 16ten Altersjahr Heroin und Kokain konsumiert

(s. Einvernahme zur Person), gibt unumwunden zu, dass er zur Finanzierung

seines Eigenkonsums Kokain und Heroin an andere verkaufe (s. Beschwerdeschrift).

Die mit den polizeilichen Kontrollen sichergestellten Drogen führen in

mindestens zwei Fällen aufgrund der qualifizierten Menge grundsätzlich zu einem

Strafverfahren wegen eines Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. BetmG

(s. Forensisch-chemisches Gutachten vom 7. Dezember 2020 und vom 15.

September 2022). Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei

Kokain für den Qualifikationstatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um

mindestens 18 g reines Kokain zu handeln hat sowie unter Berücksichtigung einer

allenfalls zum Eigenkonsum auf sich getragenen Drogenmenge (s. dazu Fingerhuth, in:

Fingerhuth/Schlegel/Jucker [Hrsg.], BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 19 N

181.

und Art. 19b N 12). Damit ist der dringende Tatverdacht auf die (mehrfache)

Begehung eines Verbrechens (sowie von Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG)

ohne Weiteres erstellt.

2.3

Der

ursprüngliche Haftentscheid vom 23. August 2022 stützt sich auf das Vorliegen

von Fortführungs- und Kollusionsgefahr. Die das Haftentlassungsgesuch

abweisende Verfügung des ZMG vom 20. September 2022 verweist auf die

ursprünglich bejahten Haftgründe und hebt hervor, dass der Beschwerdeführer

selber zugestehe, zur Finanzierung seines Eigenkonsums auf den Erlös aus dem

Verkauf von Drogen an andere angewiesen zu sein, womit er selber die

Fortsetzungsgefahr bestätige.

2.4

Dem

ist zuzustimmen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nun bereit,

seiner «Drogensucht ein Ende zu setzen», so ist dies zwar durchaus positiv.

Realistisch betrachtet muss die Verlässlichkeit dieser Aussage allerdings

massiv relativiert werden. Der Beschwerdeführer konsumiert seit rund 30 Jahren

Heroin und Kokain. In einen stationären Entzug habe er sich in dieser Zeit noch

nie begeben, andere Versuche, die Sucht zu bekämpfen, hätten nicht gefruchtet.

Eine in der Jugend begonnene Lehre habe er abgebrochen und danach temporär

gearbeitet. Zwischenzeitlich ist er langjähriger Sozialhilfebezüger. Er lebt

alleine, zu seinem inzwischen erwachsenen Sohn habe er keinen Kontakt.

Ausserdem lebt er in Basel mitten im sogenannten Milieu. Dass er es in dieser

Lebenssituation im nun schon fortgeschrittenen Alter schafft, seinem Leben

einen neuen Inhalt und Sinn zu geben, um fortan delinquenzfrei zu leben, ist

damit objektiv betrachtet, zu bezweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung mehr oder weniger umgehend

wieder Drogen verkauft, um seine eigene Sucht zu finanzieren. Ausserdem ist er

zweifach einschlägig vorbestraft (s. Strafregisterauszug). Die Prognose für

sein zukünftiges Verhalten ist damit äusserst ungünstig. Damit ist

Fortsetzungsgefahr für die Begehung von schweren Vergehen und Verbrechen im

Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben. Der Fokus liegt hierbei

insbesondere im gemäss Bundesgericht zulässigen Grund, unter diesem Aspekt auch

dem im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebot nachzukommen, damit sich

durch die in Freiheit fortgesetzte Delinquenz das Strafverfahren nicht immer

wieder verkompliziert und verlängert (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Das Vorliegen

weiterer Haftgründe muss damit nicht mehr überprüft werden, da ein Haftgrund

für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht.

2.5

Der

Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er als Suchtkranker mit einer Strafmilderung

gemäss Art. 19 Abs. 3 lit b BetmG wird rechnen können. Gemäss dieser Bestimmung

steht es dem Gericht frei, die Strafe für Verbrechen gegen das BetmG gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu mildern, wenn die Täterschaft selber von

Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung der Finanzierung der

eigenen Sucht dient. Dass das Sachgericht diesen Strafmilderungsgrund

allenfalls anwenden wird, steht allerdings der Anordnung von 12 Wochen Haft bis

zum 15. November 2022 nicht entgegen, da auch diesfalls ein Strafmass in einem

diese Dauer überschreitenden Umfang ohne Weiteres zu erwarten sein dürfte.

Vielmehr rechtfertigt es sich im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot, der

Staatsanwaltschaft genügend Zeit einzuräumen, um das Verfahren raschmöglichst abzuschliessen

und zur Anklage zu bringen.

2.6

Der

Beschwerdeführer deutet mit dem Vorschlag, er sei bereit eine

«Drogenentziehungskur in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)

anzutreten» sinngemäss an, es könne allenfalls eine Ersatzmassnahme an Stelle

von Haft angeordnet werden. Tatsächlich kann das Gericht eine Haftentlassung

mit der Auflage verbinden, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (Art. 237

Abs. 2 lit. f StPO). Allerdings ist bei einer seit Jahrzehnten suchtkranken Person

wie dem Beschwerdeführer eine derartige Anordnung erfahrungsgemäss ungeeignet,

einer Fortsetzungsgefahr entgegenzuwirken. Vor allem ist einem solchen Fall

eine medizinische Behandlung «ohne erfolgsversprechende Etablierung»

kurzfristig in der Regel nicht genügend (Frei/Zuberbühler

Elsässer, Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 237 N 9e m.w.H.). Damit

ist keine mildere Massnahme ersichtlich, die der Fortsetzungsgefahr im gleichen

Mass wie die Haft Einhalt gebieten kann. Mithin ist die Anordnung von Haft bis

zum 15. November 2022 in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht verhältnismässig.

Das Haftentlassungsgesuch wurde damit von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

3.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen,

wobei über die definitive Kostenauferlegung im Entscheid in der Sache zu

befinden sein wird. Umständehalber wird eine minimale Gebühr auferlegt. Der im

Strafverfahren amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat das Beschwerdeverfahren

selbständig geführt, weshalb keine Anwaltskosten entstanden sind. Der

Verteidigerin wird der vorliegende Entscheid gleichwohl zur Kenntnis

zugestellt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem

Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Amtliche Verteidigung

-

Staatsanwaltschaft

-

Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.