HB.2022.42
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
13. Oktober 2022Deutsch8 min
Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. September 2022 ersuchte A____ sinngemäss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.42
ENTSCHEID
vom 13.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
Zustelladresse: c/o UG Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. September 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde am
19. August 2022 von der Polizei wegen des Verdachts auf die Begehung von
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
festgenommen. Mit Verfügung vom 23. August 2022 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die
Untersuchungshaft für die Dauer von 12 Wochen bis zum 15. November 2022 an. Mit
Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. September 2022 ersuchte A____ sinngemäss
um umgehende Entlassung aus der Haft. Die Staatsanwaltschaft überwies das
Gesuch dem ZMG, welches dieses mit Verfügung vom 20. September 2022
abwies. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Auferlegung einer Sperrfrist für
die Stellung von Haftentlassungsgesuchen wurde ebenfalls abgewiesen.
Gegen die
Verfügung des ZMG hat A____ Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids in Bezug auf die Abweisung
seines Haftentlassungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Haft.
Mit
Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Aufhebung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als
weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Gegen
den Beschwerdeführer wurde ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG
eröffnet. Er wurde innerhalb von gut 2 Jahren insgesamt fünfmal von der Polizei
kontrolliert, wobei bei jeder Kontrolle Kokain und Heroin sichergestellt werden
konnte, welches der Beschwerdeführer auf sich trug. Der Beschwerdeführer,
welcher gemäss eigenen Angaben seit seinem 16ten Altersjahr Heroin und Kokain konsumiert
(s. Einvernahme zur Person), gibt unumwunden zu, dass er zur Finanzierung
seines Eigenkonsums Kokain und Heroin an andere verkaufe (s. Beschwerdeschrift).
Die mit den polizeilichen Kontrollen sichergestellten Drogen führen in
mindestens zwei Fällen aufgrund der qualifizierten Menge grundsätzlich zu einem
Strafverfahren wegen eines Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. BetmG
(s. Forensisch-chemisches Gutachten vom 7. Dezember 2020 und vom 15.
September 2022). Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei
Kokain für den Qualifikationstatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um
mindestens 18 g reines Kokain zu handeln hat sowie unter Berücksichtigung einer
allenfalls zum Eigenkonsum auf sich getragenen Drogenmenge (s. dazu Fingerhuth, in:
Fingerhuth/Schlegel/Jucker [Hrsg.], BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 19 N
181.
und Art. 19b N 12). Damit ist der dringende Tatverdacht auf die (mehrfache)
Begehung eines Verbrechens (sowie von Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG)
ohne Weiteres erstellt.
2.3
Der
ursprüngliche Haftentscheid vom 23. August 2022 stützt sich auf das Vorliegen
von Fortführungs- und Kollusionsgefahr. Die das Haftentlassungsgesuch
abweisende Verfügung des ZMG vom 20. September 2022 verweist auf die
ursprünglich bejahten Haftgründe und hebt hervor, dass der Beschwerdeführer
selber zugestehe, zur Finanzierung seines Eigenkonsums auf den Erlös aus dem
Verkauf von Drogen an andere angewiesen zu sein, womit er selber die
Fortsetzungsgefahr bestätige.
2.4
Dem
ist zuzustimmen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nun bereit,
seiner «Drogensucht ein Ende zu setzen», so ist dies zwar durchaus positiv.
Realistisch betrachtet muss die Verlässlichkeit dieser Aussage allerdings
massiv relativiert werden. Der Beschwerdeführer konsumiert seit rund 30 Jahren
Heroin und Kokain. In einen stationären Entzug habe er sich in dieser Zeit noch
nie begeben, andere Versuche, die Sucht zu bekämpfen, hätten nicht gefruchtet.
Eine in der Jugend begonnene Lehre habe er abgebrochen und danach temporär
gearbeitet. Zwischenzeitlich ist er langjähriger Sozialhilfebezüger. Er lebt
alleine, zu seinem inzwischen erwachsenen Sohn habe er keinen Kontakt.
Ausserdem lebt er in Basel mitten im sogenannten Milieu. Dass er es in dieser
Lebenssituation im nun schon fortgeschrittenen Alter schafft, seinem Leben
einen neuen Inhalt und Sinn zu geben, um fortan delinquenzfrei zu leben, ist
damit objektiv betrachtet, zu bezweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung mehr oder weniger umgehend
wieder Drogen verkauft, um seine eigene Sucht zu finanzieren. Ausserdem ist er
zweifach einschlägig vorbestraft (s. Strafregisterauszug). Die Prognose für
sein zukünftiges Verhalten ist damit äusserst ungünstig. Damit ist
Fortsetzungsgefahr für die Begehung von schweren Vergehen und Verbrechen im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben. Der Fokus liegt hierbei
insbesondere im gemäss Bundesgericht zulässigen Grund, unter diesem Aspekt auch
dem im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebot nachzukommen, damit sich
durch die in Freiheit fortgesetzte Delinquenz das Strafverfahren nicht immer
wieder verkompliziert und verlängert (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Das Vorliegen
weiterer Haftgründe muss damit nicht mehr überprüft werden, da ein Haftgrund
für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht.
2.5
Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er als Suchtkranker mit einer Strafmilderung
gemäss Art. 19 Abs. 3 lit b BetmG wird rechnen können. Gemäss dieser Bestimmung
steht es dem Gericht frei, die Strafe für Verbrechen gegen das BetmG gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu mildern, wenn die Täterschaft selber von
Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung der Finanzierung der
eigenen Sucht dient. Dass das Sachgericht diesen Strafmilderungsgrund
allenfalls anwenden wird, steht allerdings der Anordnung von 12 Wochen Haft bis
zum 15. November 2022 nicht entgegen, da auch diesfalls ein Strafmass in einem
diese Dauer überschreitenden Umfang ohne Weiteres zu erwarten sein dürfte.
Vielmehr rechtfertigt es sich im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot, der
Staatsanwaltschaft genügend Zeit einzuräumen, um das Verfahren raschmöglichst abzuschliessen
und zur Anklage zu bringen.
2.6
Der
Beschwerdeführer deutet mit dem Vorschlag, er sei bereit eine
«Drogenentziehungskur in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
anzutreten» sinngemäss an, es könne allenfalls eine Ersatzmassnahme an Stelle
von Haft angeordnet werden. Tatsächlich kann das Gericht eine Haftentlassung
mit der Auflage verbinden, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (Art. 237
Abs. 2 lit. f StPO). Allerdings ist bei einer seit Jahrzehnten suchtkranken Person
wie dem Beschwerdeführer eine derartige Anordnung erfahrungsgemäss ungeeignet,
einer Fortsetzungsgefahr entgegenzuwirken. Vor allem ist einem solchen Fall
eine medizinische Behandlung «ohne erfolgsversprechende Etablierung»
kurzfristig in der Regel nicht genügend (Frei/Zuberbühler
Elsässer, Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 237 N 9e m.w.H.). Damit
ist keine mildere Massnahme ersichtlich, die der Fortsetzungsgefahr im gleichen
Mass wie die Haft Einhalt gebieten kann. Mithin ist die Anordnung von Haft bis
zum 15. November 2022 in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht verhältnismässig.
Das Haftentlassungsgesuch wurde damit von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
3.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen,
wobei über die definitive Kostenauferlegung im Entscheid in der Sache zu
befinden sein wird. Umständehalber wird eine minimale Gebühr auferlegt. Der im
Strafverfahren amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat das Beschwerdeverfahren
selbständig geführt, weshalb keine Anwaltskosten entstanden sind. Der
Verteidigerin wird der vorliegende Entscheid gleichwohl zur Kenntnis
zugestellt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem
Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Amtliche Verteidigung
-
Staatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.