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Entscheid

HB.2022.44

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2022

24. Oktober 2022Deutsch17 min

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.44

ENTSCHEID

vom 24.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. September 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge

des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn

eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die

Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete

mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer

von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. September 2022, über den Beschwerdeführer

verfügt. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli

2022 eine gegen die Haftverfügung erhobene Beschwerde ab. Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit

Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022 abwies.

Mit Verfügung

vom 21. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die

Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Wochen, d.h. bis zum 12.

Oktober 2022. Es stellte zudem fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu

jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens

gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 3.

Oktober 2022 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus

der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Oktober

2022 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ihrer

Stellungnahme hat sie die am 6. Oktober 2022 erstellte

forensisch-psychiatrischer Vorabstellungnahme der Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK) beigelegt. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 hat der

Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Mit Verfügung

vom 14. Oktober 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft über

den Beschwerdeführer ab 12. Oktober 2022 um die vorläufige Dauer von 10 Wochen,

d.h. bis zum 21. Dezember 2022, verlängert.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.

1.3

Zur

Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines

aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO).

Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch

den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen

die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14.

Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich

die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist – namentlich mit Blick auf das

Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4

EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie – ein rechtlich geschütztes Interesse

gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit

es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft

massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022

vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass

sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf

die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die

aktuelle Situation abzustellen ist.

1.4

Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und

nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde

ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 220 Abs. 2

StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Bei

der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1

StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender

Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein

Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an

dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren

genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das

untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist

weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden

Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als

wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;

BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht hat in seiner Verfügung vom 21. September 2022

zutreffend erwogen, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den

Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 noch erhärtet hat. So

haben zwei Zeugen (C____, Einvernahme vom 19. August 2022; D____, Einvernahme

vom 8. September 2022) in Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer

klar und unmissverständlich diesen als Angreifer identifiziert; einen

diesbezüglichen Irrtum haben sie ausgeschlossen. Damit stimmen ihre Aussagen

mit jenen der bereits im Entscheid HB.2022.28 genannten Zeugen überein. Im

Weiteren haben die Ermittlungen des Dezernats Digitale Kriminalität ergeben,

dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des Tattages um 14:22:53 Uhr über sein Smartphone

auf die Homepage der [...] zugegriffen hat, auf welcher auf die gleichentags

stattfindende Jahresversammlung hingewiesen und das Board of Directors, welches

von B____ geleitet wird, aufgeführt worden ist. Das Opfer B____ kam just von

dieser Jahresversammlung des Board of Directors, als er auf dem

Centralbahnplatz angegriffen wurde. Auf den Datenträgern des Beschwerdeführers

konnten zudem Hyperlinks gefunden werden, welche auf Homepages verweisen, in

denen u.a. B____ visuell präsentiert wird (vgl. Auswertungsbericht des

Dezernats Digitale Kriminalität vom 22. Juli 2022). Dies sind deutliche Hinweise

darauf, dass der Beschwerdeführer, der den ganzen Nachmittag auf dem

Centralbahnplatz verbracht hat, sein Opfer gezielt ausgewählt hat. Angesichts

des Tatvorgehens und der vom Opfer erlittenen Verletzungen geht die

Staatsanwaltschaft zu Recht vom Verdacht einer versuchten Tötung aus. Der

diesbezügliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich seit der ersten

Haftperiode erheblich verdichtet und ist somit für das aktuelle

Verfahrensstadium hinreichend dringlich.

4.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Ausführungsgefahr und

der Fortsetzungsgefahr bejaht.

4.1

4.1.1

Ausführungsgefahr

i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine

Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die

Haft wegen Ausführungsgefahr zielt nicht auf Repression, sondern auf Prävention

ab und verlangt keinen Tatverdacht hinsichtlich eines bereits verübten

Verbrechens oder Vergehens. Er setzt aber ein ernsthaft drohendes schweres

Verbrechen voraus, wobei die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, auch

konkludent erfolgen kann (Forster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 18). Eine versuchte Tat kann

eine konkludente Drohung darstellen, die Tat noch zu Ende zu bringen (BGE 337 IV 339 E. 2.4). Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die

Wahrscheinlichkeit einer Ausführung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der

persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheinen.

Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem

psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder

Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e). Bei

einer befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr

kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das

potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGTE 123 I

268.

E. 2e; BGer 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2 a.E.).

4.1.2

Die

Gerichte aller drei Instanzen hatten in der ersten Haftperiode aus dem von den

Zeugen geschilderten Tatvorgehen (unvermittelter und massiver Angriff mit

Hammerschlägen auf den Kopf einer dem Beschwerdeführer nicht persönlich

bekannten Person in aller Öffentlichkeit) und aus dem Verhalten des

Beschwerdeführers in den Eivernahmen geschlossen, dass der Beschwerdeführer

unberechenbar und psychisch auffällig sei und dass deshalb und aufgrund der

Umstände und der Schwere der Tat ernsthaft befürchtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer

sein Opfer erneut angreife oder eine andere schwere Gewalttat ausführe. Die

Staatsanwaltschaft hat am 5. August 2022 ein psychiatrisches Gutachten in

Auftrag gegeben, welches bis Ende Oktober, spätestens Ende November 2022

vorliegen solle. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_432/2022 vom 8.

September 2022 erwogen, dass – falls die Beurteilung des Haftgrunds weiterhin

massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängen sollte – die

Staatsanwaltschaft angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen in einem

Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einholen müsse. Im Zeitpunkt der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2022 lag noch kein

Vorabgutachten über den psychischen Zustand und die Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers vor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Haft nur um 3

Wochen verlängert und nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit der

umgehenden Einholung eines Kurzgutachtens hingewiesen hat. Mit Verfügung vom

21.

September 2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Gutachter den Auftrag

erteilt, bis zum 10. Oktober 2022 ein Kurzgutachten mit einer

Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer

Handlungen zu erstellen. Dieses Kurzgutachten, erstellt am 6. Oktober 2022,

liegt inzwischen vor (act. 5). Das Zwangsmassnahmengericht hat gestützt darauf mit

Verfügung vom 14. Oktober 2022 die Haft des Beschwerdeführers bis zum 21.

Dezember 2022 verlängert.

4.1.3

Im

forensisch-psychiatrischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2022 wird ausgeführt,

es zeige sich beim Beschwerdeführer der hochgradige Verdacht auf eine seit

mehreren Jahren bestehende psychische Erkrankung mit Denkstörungen und

Wahrnehmungsstörungen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Bewältigung des

alltäglichen Lebens habe. Aufgrund der Aktenlage und der erhobenen Befunde sei

am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Darüber hinaus habe

der Beschwerdeführer in der Vergangenheit psychotrope Substanzen (Alkohol und

Canabinoide) konsumiert, wobei die tatzeitnahe entnommene Urin- und Blutproben

negativ auf THC ausgefallen seien (S. 7). Das Gutachten schliesst in Anwendung

des Basler Kriterienkatalogs, eines forensischen Prognoseinstruments, welches

101.

Einzelkriterien in 12 zu beurteilenden Bereichen abbildet, in einer

Gesamtschau aller Kriterien auf ein deutlich erhöhtes Risiko für

Gewaltstraftaten und damit auf eine sehr ungünstige Legalprognose (S. 6-10).

Der

Beschwerdeführer bestreitet, eine psychische Störung zu haben, rügt die Diagnose

«Verdacht auf paranoide Schizophrenie» als willkürlich und diverse

Feststellungen des Gutachters als falsch (Einschränkungen bezüglich

Lebensführung, regelmässiger Substanzkonsum, Beeinträchtigung der beruflichen

und sozialen Leistungsfähigkeit). Darüber hinaus macht er geltend, dass bei

Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie der Ausführungsgefahr durch eine

medikamentöse Therapie begegnet werden könnte.

Diesen Einwänden

hat das Zwangsmassnahmengericht entgegengehalten, dass ein Gericht nicht ohne

triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten abweichen darf und Abweichungen

begründen muss. Ergänzend ist anzuführen, dass im Haftprüfungsverfahren

grundsätzlich keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen

ist; diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Es genügt eine summarische

Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel (BGer

1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f. m.W.H.). Das

Dispositiv

Zwangsmassnahmengericht hat zutreffend erkannt, dass vorliegend keine triftigen

Gründe vorhanden sind, um vom Vorabgutachten abzuweichen. Zur Begründung kann

vollumfänglich auf die ausführlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts

(Verfügung vom 14. Oktober 2022 S. 6 f.) verwiesen werden. Es ist daher

von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen.

Mit dem

Zwangsmassnahmengericht ist zudem festzustellen, dass eine medikamentöse

Behandlung der paranoiden Schizophrenie mangels Krankheitseinsicht und

Compliance des Beschwerdeführers keine taugliche Ersatzmassnahme zur

Verhinderung der Ausführungsgefahr ist. Es bedarf daher der Untersuchungshaft,

um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer ein weiteres schweres Delikt

begeht.

4.2 Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, hier der Ausführungsgefahr.

Die Frage nach weiteren Haftgründen kann daher offengelassen werden. Das

Appellationsgericht hat indessen bereits im Entscheid HB. 2022.28 vom 14. Juli

2022 festgestellt, dass wohl auch der – damals von der Staatsanwaltschaft und

dem Zwangsmassnahmengericht noch nicht thematisierte – Haftgrund der

Fortsetzungsgefahr gegeben wäre. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft in

ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. September 2022 auch diesen Haftgrund

aufgeführt. Das Zwangsmassnahmengericht hat ihn in seinen Verfügungen vom 21.

September 2022 und 14. Oktober 2022 gemeinsam mit dem Haftgrund der

Ausführungsgefahr abgehandelt und ebenfalls bejaht. Tatsächlich sind die

Grenzen zwischen Fortsetzungsgefahr und Ausführungsgefahr fliessend.

4.2.1 Untersuchungshaft

ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit

anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten

verübt hat. Es sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Fortsetzungs-

resp. Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das

Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen

drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet

sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was

anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143

IV 9 E. 2.5). Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen

Strafverfahren ergeben, jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen

Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der

Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb

seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf

Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Erweisen sich die Risiken als untragbar

hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»), kann vom

Vortatenerfordernis allerdings abgesehen werden. Aufgrund einer

systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der

Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten

einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 m.H.;

zum Ganzen: BGer 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1).

4.2.2 Wie

vorstehend ausgeführt wurde, besteht beim Beschwerdeführer der dringende

Tatverdacht, auf dem belebten Centralbahnplatz gezielt B____, eine

international bekannte Persönlichkeit, angegriffen, zu Fall gebracht und mit

Hammerschlägen auf den Kopf traktiert zu haben. Diese Tat, eine versuchte

vorsätzliche Tötung, und die sich aus dem ganzen Tat- und Nachtatverhalten

ergebende und durch das Vorabgutachten vom 6. Oktober 2022 bestätigte

Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigen es, im

vorliegenden Fall vom Vortatenerfordernis abzusehen. Die übrigen

Voraussetzungen des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr – drohende schwere

Verbrechen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, und eine sehr

ungünstige Legalprognose – sind klar gegeben, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

zur Ausführungsgefahr ergibt. Damit ist auch der Haftgrund der

Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

4.3 Ob

auch der von der Staatsanwaltschaft bejahte, vom Zwangsmassnahmengericht

hingegen verneinte Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, kann bei diesem

Ergebnis offengelassen werden.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2022 in Haft. Diese ist bis

zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. In diesem Zeitraum will die

Staatsanwaltschaft nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens das

Untersuchungsverfahren abschliessen und den Fall ans Strafgericht überweisen. Es

bestehen keine Zweifel, dass er im Falle einer Verurteilung wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe oder mit einer freiheitsentziehenden Massnahme

zu rechnen hat, welche die vorläufig angeordnete Untersuchungshaft deutlich

überschreiten wird. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit

gegeben.

6.

6.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

6.3 Der

Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren, hat indessen keine Honorarnote eingereicht. Es handelt

sich im vorliegenden Fall um eine notwendige Verteidigung im Hauptverfahren

(Art. 130 lit. a StPO).

Die Bewilligung

der amtlichen Verteidigung im Haftprüfungsverfahren steht – jedenfalls wenn die

beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – unter dem Vorbehalt der

fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn die

beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen

Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei

Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen

schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine

generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017

vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Es ist zu

prüfen, ob eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige

Beschwerde vernünftigerweise ebenfalls erheben würde (AGE HB.2020.27 vom 18. September

2020 E. 10.3). Im vorliegenden Fall kann diese Frage angesichts des Umstands,

dass das Vorabgutachten erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen

die Verfügung vom 21. September 2022 eingegangen ist, noch bejaht werden. Die

amtliche Verteidigung ist daher zu bewilligen und der Verteidiger für seine

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beschwerde und die

kurze Replik erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen.

Der

Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO

rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen)

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.–, insgesamt somit CHF 1’077.–,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).