HB.2022.44
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2022
24. Oktober 2022Deutsch17 min
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.44
ENTSCHEID
vom 24.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. September 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge
des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn
eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die
Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete
mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer
von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. September 2022, über den Beschwerdeführer
verfügt. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli
2022 eine gegen die Haftverfügung erhobene Beschwerde ab. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit
Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022 abwies.
Mit Verfügung
vom 21. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Wochen, d.h. bis zum 12.
Oktober 2022. Es stellte zudem fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu
jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens
gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 3.
Oktober 2022 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus
der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Oktober
2022 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ihrer
Stellungnahme hat sie die am 6. Oktober 2022 erstellte
forensisch-psychiatrischer Vorabstellungnahme der Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) beigelegt. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 hat der
Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Mit Verfügung
vom 14. Oktober 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft über
den Beschwerdeführer ab 12. Oktober 2022 um die vorläufige Dauer von 10 Wochen,
d.h. bis zum 21. Dezember 2022, verlängert.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.
1.3
Zur
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO).
Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch
den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen
die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14.
Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich
die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist – namentlich mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4
EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie – ein rechtlich geschütztes Interesse
gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit
es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft
massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022
vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass
sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die
aktuelle Situation abzustellen ist.
1.4
Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde
ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 220 Abs. 2
StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Bei
der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an
dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist
weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden
Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als
wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;
BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht hat in seiner Verfügung vom 21. September 2022
zutreffend erwogen, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 noch erhärtet hat. So
haben zwei Zeugen (C____, Einvernahme vom 19. August 2022; D____, Einvernahme
vom 8. September 2022) in Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer
klar und unmissverständlich diesen als Angreifer identifiziert; einen
diesbezüglichen Irrtum haben sie ausgeschlossen. Damit stimmen ihre Aussagen
mit jenen der bereits im Entscheid HB.2022.28 genannten Zeugen überein. Im
Weiteren haben die Ermittlungen des Dezernats Digitale Kriminalität ergeben,
dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des Tattages um 14:22:53 Uhr über sein Smartphone
auf die Homepage der [...] zugegriffen hat, auf welcher auf die gleichentags
stattfindende Jahresversammlung hingewiesen und das Board of Directors, welches
von B____ geleitet wird, aufgeführt worden ist. Das Opfer B____ kam just von
dieser Jahresversammlung des Board of Directors, als er auf dem
Centralbahnplatz angegriffen wurde. Auf den Datenträgern des Beschwerdeführers
konnten zudem Hyperlinks gefunden werden, welche auf Homepages verweisen, in
denen u.a. B____ visuell präsentiert wird (vgl. Auswertungsbericht des
Dezernats Digitale Kriminalität vom 22. Juli 2022). Dies sind deutliche Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer, der den ganzen Nachmittag auf dem
Centralbahnplatz verbracht hat, sein Opfer gezielt ausgewählt hat. Angesichts
des Tatvorgehens und der vom Opfer erlittenen Verletzungen geht die
Staatsanwaltschaft zu Recht vom Verdacht einer versuchten Tötung aus. Der
diesbezügliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich seit der ersten
Haftperiode erheblich verdichtet und ist somit für das aktuelle
Verfahrensstadium hinreichend dringlich.
4.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Ausführungsgefahr und
der Fortsetzungsgefahr bejaht.
4.1
4.1.1
Ausführungsgefahr
i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine
Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die
Haft wegen Ausführungsgefahr zielt nicht auf Repression, sondern auf Prävention
ab und verlangt keinen Tatverdacht hinsichtlich eines bereits verübten
Verbrechens oder Vergehens. Er setzt aber ein ernsthaft drohendes schweres
Verbrechen voraus, wobei die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, auch
konkludent erfolgen kann (Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 18). Eine versuchte Tat kann
eine konkludente Drohung darstellen, die Tat noch zu Ende zu bringen (BGE 337 IV 339 E. 2.4). Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die
Wahrscheinlichkeit einer Ausführung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der
persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheinen.
Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem
psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder
Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e). Bei
einer befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr
kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das
potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGTE 123 I
268.
E. 2e; BGer 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2 a.E.).
4.1.2
Die
Gerichte aller drei Instanzen hatten in der ersten Haftperiode aus dem von den
Zeugen geschilderten Tatvorgehen (unvermittelter und massiver Angriff mit
Hammerschlägen auf den Kopf einer dem Beschwerdeführer nicht persönlich
bekannten Person in aller Öffentlichkeit) und aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers in den Eivernahmen geschlossen, dass der Beschwerdeführer
unberechenbar und psychisch auffällig sei und dass deshalb und aufgrund der
Umstände und der Schwere der Tat ernsthaft befürchtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer
sein Opfer erneut angreife oder eine andere schwere Gewalttat ausführe. Die
Staatsanwaltschaft hat am 5. August 2022 ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag gegeben, welches bis Ende Oktober, spätestens Ende November 2022
vorliegen solle. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_432/2022 vom 8.
September 2022 erwogen, dass – falls die Beurteilung des Haftgrunds weiterhin
massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängen sollte – die
Staatsanwaltschaft angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen in einem
Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einholen müsse. Im Zeitpunkt der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2022 lag noch kein
Vorabgutachten über den psychischen Zustand und die Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers vor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Haft nur um 3
Wochen verlängert und nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit der
umgehenden Einholung eines Kurzgutachtens hingewiesen hat. Mit Verfügung vom
21.
September 2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Gutachter den Auftrag
erteilt, bis zum 10. Oktober 2022 ein Kurzgutachten mit einer
Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer
Handlungen zu erstellen. Dieses Kurzgutachten, erstellt am 6. Oktober 2022,
liegt inzwischen vor (act. 5). Das Zwangsmassnahmengericht hat gestützt darauf mit
Verfügung vom 14. Oktober 2022 die Haft des Beschwerdeführers bis zum 21.
Dezember 2022 verlängert.
4.1.3
Im
forensisch-psychiatrischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2022 wird ausgeführt,
es zeige sich beim Beschwerdeführer der hochgradige Verdacht auf eine seit
mehreren Jahren bestehende psychische Erkrankung mit Denkstörungen und
Wahrnehmungsstörungen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Bewältigung des
alltäglichen Lebens habe. Aufgrund der Aktenlage und der erhobenen Befunde sei
am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Darüber hinaus habe
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit psychotrope Substanzen (Alkohol und
Canabinoide) konsumiert, wobei die tatzeitnahe entnommene Urin- und Blutproben
negativ auf THC ausgefallen seien (S. 7). Das Gutachten schliesst in Anwendung
des Basler Kriterienkatalogs, eines forensischen Prognoseinstruments, welches
101.
Einzelkriterien in 12 zu beurteilenden Bereichen abbildet, in einer
Gesamtschau aller Kriterien auf ein deutlich erhöhtes Risiko für
Gewaltstraftaten und damit auf eine sehr ungünstige Legalprognose (S. 6-10).
Der
Beschwerdeführer bestreitet, eine psychische Störung zu haben, rügt die Diagnose
«Verdacht auf paranoide Schizophrenie» als willkürlich und diverse
Feststellungen des Gutachters als falsch (Einschränkungen bezüglich
Lebensführung, regelmässiger Substanzkonsum, Beeinträchtigung der beruflichen
und sozialen Leistungsfähigkeit). Darüber hinaus macht er geltend, dass bei
Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie der Ausführungsgefahr durch eine
medikamentöse Therapie begegnet werden könnte.
Diesen Einwänden
hat das Zwangsmassnahmengericht entgegengehalten, dass ein Gericht nicht ohne
triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten abweichen darf und Abweichungen
begründen muss. Ergänzend ist anzuführen, dass im Haftprüfungsverfahren
grundsätzlich keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen
ist; diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Es genügt eine summarische
Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel (BGer
1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f. m.W.H.). Das
Dispositiv
Zwangsmassnahmengericht hat zutreffend erkannt, dass vorliegend keine triftigen
Gründe vorhanden sind, um vom Vorabgutachten abzuweichen. Zur Begründung kann
vollumfänglich auf die ausführlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts
(Verfügung vom 14. Oktober 2022 S. 6 f.) verwiesen werden. Es ist daher
von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen.
Mit dem
Zwangsmassnahmengericht ist zudem festzustellen, dass eine medikamentöse
Behandlung der paranoiden Schizophrenie mangels Krankheitseinsicht und
Compliance des Beschwerdeführers keine taugliche Ersatzmassnahme zur
Verhinderung der Ausführungsgefahr ist. Es bedarf daher der Untersuchungshaft,
um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer ein weiteres schweres Delikt
begeht.
4.2 Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, hier der Ausführungsgefahr.
Die Frage nach weiteren Haftgründen kann daher offengelassen werden. Das
Appellationsgericht hat indessen bereits im Entscheid HB. 2022.28 vom 14. Juli
2022 festgestellt, dass wohl auch der – damals von der Staatsanwaltschaft und
dem Zwangsmassnahmengericht noch nicht thematisierte – Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr gegeben wäre. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft in
ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. September 2022 auch diesen Haftgrund
aufgeführt. Das Zwangsmassnahmengericht hat ihn in seinen Verfügungen vom 21.
September 2022 und 14. Oktober 2022 gemeinsam mit dem Haftgrund der
Ausführungsgefahr abgehandelt und ebenfalls bejaht. Tatsächlich sind die
Grenzen zwischen Fortsetzungsgefahr und Ausführungsgefahr fliessend.
4.2.1 Untersuchungshaft
ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat. Es sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das
Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet
sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143
IV 9 E. 2.5). Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben, jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb
seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf
Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Erweisen sich die Risiken als untragbar
hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»), kann vom
Vortatenerfordernis allerdings abgesehen werden. Aufgrund einer
systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der
Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten
einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 m.H.;
zum Ganzen: BGer 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1).
4.2.2 Wie
vorstehend ausgeführt wurde, besteht beim Beschwerdeführer der dringende
Tatverdacht, auf dem belebten Centralbahnplatz gezielt B____, eine
international bekannte Persönlichkeit, angegriffen, zu Fall gebracht und mit
Hammerschlägen auf den Kopf traktiert zu haben. Diese Tat, eine versuchte
vorsätzliche Tötung, und die sich aus dem ganzen Tat- und Nachtatverhalten
ergebende und durch das Vorabgutachten vom 6. Oktober 2022 bestätigte
Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigen es, im
vorliegenden Fall vom Vortatenerfordernis abzusehen. Die übrigen
Voraussetzungen des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr – drohende schwere
Verbrechen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, und eine sehr
ungünstige Legalprognose – sind klar gegeben, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
zur Ausführungsgefahr ergibt. Damit ist auch der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
4.3 Ob
auch der von der Staatsanwaltschaft bejahte, vom Zwangsmassnahmengericht
hingegen verneinte Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, kann bei diesem
Ergebnis offengelassen werden.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2022 in Haft. Diese ist bis
zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. In diesem Zeitraum will die
Staatsanwaltschaft nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens das
Untersuchungsverfahren abschliessen und den Fall ans Strafgericht überweisen. Es
bestehen keine Zweifel, dass er im Falle einer Verurteilung wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe oder mit einer freiheitsentziehenden Massnahme
zu rechnen hat, welche die vorläufig angeordnete Untersuchungshaft deutlich
überschreiten wird. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit
gegeben.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
6.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren, hat indessen keine Honorarnote eingereicht. Es handelt
sich im vorliegenden Fall um eine notwendige Verteidigung im Hauptverfahren
(Art. 130 lit. a StPO).
Die Bewilligung
der amtlichen Verteidigung im Haftprüfungsverfahren steht – jedenfalls wenn die
beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – unter dem Vorbehalt der
fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn die
beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen
Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei
Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen
schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine
generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017
vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Es ist zu
prüfen, ob eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige
Beschwerde vernünftigerweise ebenfalls erheben würde (AGE HB.2020.27 vom 18. September
2020 E. 10.3). Im vorliegenden Fall kann diese Frage angesichts des Umstands,
dass das Vorabgutachten erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen
die Verfügung vom 21. September 2022 eingegangen ist, noch bejaht werden. Die
amtliche Verteidigung ist daher zu bewilligen und der Verteidiger für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beschwerde und die
kurze Replik erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen.
Der
Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO
rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen)
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.–, insgesamt somit CHF 1’077.–,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).