HB.2022.45
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 25. November 2022
20. Oktober 2022Deutsch13 min
Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.45
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. September 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 25. November 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch.
Nachdem er am 28. September 2022 verhaftet worden war, verfügte das
Zwangsmassnahmengericht am 30. September 2022 für die vorläufige Dauer von acht
Wochen bis zum 25. November 2022 Untersuchungshaft.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 6. Oktober
2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung
aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, unverzüglich mögliche Alibibeweise zu erheben. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 11. Oktober 2022 mit dem Antrag um kostenfällige Abweisung der
Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober
2022 repliziert.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, wonach
er B____ (nachfolgend: Geschädigter) gemeinsam mit dem Komplizen C____ mit
Pfefferspray angegriffen und mit einer Glasflasche am Kopf verletzt habe. Mit
seiner Beschwerde macht er geltend, er sei zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort
gewesen. Der Geschädigte, wolle ihm mit Hilfe seiner Familie – namentlich seiner
Tante D____ – eine Straftat anhängen, die er nicht begangen habe. D____ sei
unter Verstoss fundamentaler Einvernahmetechniken und fälschlicherweise nicht
als Auskunftsperson, sondern als Zeugin befragt worden, weshalb ihre Aussagen
nicht verwertbar seien. Dass die Anschuldigungen des Geschädigten gegen den
Beschwerdeführer nicht die Wahrheit entsprächen, zeige sich an gewissen
Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinsichtlich des Tathergang sowie der Vorgeschichte
der angeblichen Auseinandersetzung. So habe der Geschädigte angegeben, der
Beschwerdeführer schulde seiner Tante D____ CHF 5'000.-. Als der Geschädigte
und weitere Familienangehörige im Juli 2022 seine Tante in die Garage des
Beschwerdeführers begleitet hätten, um das Geld zurückzufordern, habe der
Beschwerdeführer die Tante beschimpft und zu Boden gestossen, worauf es zu
einer kurzen Rangelei gekommen sei. Der Vorfall habe sich jedoch ganz anderes
zugetragen, so sei der Beschwerdeführer von mehreren Personen brutal
zusammengeschlagen und anschliessend bestohlen worden. Damit habe der
Geschädigte jedenfalls ein Motiv für eine falsche Anschuldigung des
Beschwerdeführers. Der vorliegende Tatverdacht könne vor diesem Hintergrund jedenfalls
nicht als dringend bezeichnet werden (Beschwerde p. 3 f.).
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (statt
vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2).
3.3
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und
überzeugend begründet (angefochtene Verfügung p. 2 f.). Der dringende
Tatverdacht ergibt sich in erster Linie aus dem Polizeirapport vom 25. September
2022.
sowie den Aussagen des Geschädigten vom 26. September 2022. Die
Durchführung eines eigentlichen Beweisverfahren ist im Haftverfahren nicht
vorgesehen, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Aussagen
des Geschädigten nicht eingehend überprüft werden können. Das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Motiv für eine falsche
Anschuldigung durch den Geschädigten mit der Vorgeschichte der
Auseinandersetzung in der Garage kann aber nicht nachvollzogen werden. Sollte
der Beschwerdeführer tatsächlich von einer Gruppe um den Geschädigten brutal
zusammengeschlagen worden sein, wäre ein Rachemotiv für die Attacke gegen den
Geschädigten durchaus naheliegend. Auch das Alibi des Beschwerdeführers, wonach
er sich zur Tatzeit bei seinen Eltern in [...] aufgehalten habe, hat einer
ersten Überprüfung nicht standgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat in zwei
Aktennotizen vom 10. und 11. Oktober 2022 telefonisch vorabgeklärt, dass sowohl
der Vater, als auch die Mutter des Beschwerdeführers angegeben hätten, ihren
Sohn letztmals vor etwa vier Wochen überhaupt gesehen zu haben. Dem Einwand des
Beschwerdeführers, dies könne nicht stimmen, da er am 28. September 2022 im
Innenhof der elterlichen Wohnung festgenommen worden sei (Replik p. 2), kann
nicht gefolgt werden, da den Eltern klar gewesen sein dürfte, dass sich die
Frage des Staatsanwaltes nicht auf den Tag der Festnahme bezog, sondern darauf,
wann sie ihren Sohn zuvor zum letzten Mal gesehen hätten. Von einem
«gewöhnlichen Sonntagabend gemeinsam mit ihrem Sohn» (vgl. Beschwerde p. 5) war
jedenfalls offenbar in den Telefongesprächen seitens der Eltern nicht die Rede,
vielmehr gaben sie zu verstehen, sie hätten den Beschwerdeführer zuvor mehrere
Wochen lang nicht gesehen. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft auf die
beantragte Alibierhebung durch eine formelle Befragung der Eltern verzichtet,
was bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden ist. Auf welche Weise die
genannten Aktennotizen beweisrechtlich zu würdigen sein werden, obliegt nicht
dem Haftgericht, sondern dem urteilenden Sachgericht. Auch die Frage, ob und
wie die Einvernahme von D____ verwertbar und zu würdigen ist, wird das
Sachgericht zu entscheiden haben. Die durch den Beschwerdeführer monierte
einseitige Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft ist zu diesem frühen
Zeitpunkt der Untersuchungen jedenfalls nicht festzustellen.
3.4
Zusammenfassend
ist festhalten, dass mit Blick auf den noch frühen Ermittlungsstand die bisher
bekannten Umstände, namentlich die Anzeigesituation, die dokumentierten
Verletzungen sowie die nicht grundsätzlich unglaubhaften Aussagen des Geschädigten,
weiter die Tatsache, dass trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers keine Hinweise
auf eine Dritttäterschaft vorliegen sowie die mögliche Motivlage durch die Vorgeschichte
in der Garage zur Annahme eines dringenden Tatverdachts führen. Ein dringender
Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten klar
gegeben.
4.
4.1
4.1.1
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine gewisse Kollusionsgefahr
sei zwar nicht von der Hand zu weisen, da der angebliche Komplize C____ noch
nicht gefasst sei. Die bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erweckten
jedoch nicht den Eindruck, als bemühe man sich um rasche Beseitigung der
Kollusionsgefahr und um neutrale Ermittlungen. Insbesondere sei der Einwand des
Beschwerdeführers, die Angehörigen des Geschädigten hätten sich untereinander
abgesprochen, um ihm etwas anzulasten, nicht ernst genommen worden. Eine
Einvernahme mit den Eltern des Beschwerdeführers stehe noch aus. Schliesslich
könne der verbleibenden Kollusionsgefahr mit Auflagen, namentlich
Kontaktverboten gegen potentielle Zeugen begegnet werden (Beschwerde p. 4 f.).
4.1.2
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte andere
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.1.3
Die
Vorinstanz ist zu Recht vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgegangen. So
konnte der mutmassliche Komplize des Beschwerdeführers C____ noch nicht eruiert
und befragt werden. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass gegen C____
wohl ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet werden wird, weshalb für beide
mutmasslich Beteiligten ein Anreiz besteht, sich auf eine für beide möglichst
günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Neben den Aussagen von C____
kommt im vorliegenden Strafverfahren den Aussagen des Geschädigten zentrale
Bedeutung zu, da es für den Vorfall keine weiteren Zeugen gibt. Der
massgebliche Sachverhalt wird damit zu einem wesentlichen Teil aufgrund der
Aussagen der drei mutmasslichen Beteiligten zu beurteilen sein. Der vom
Beschwerdeführer ins Feld geführte Alibibeweis, wonach er sich zur Tatzeit bei
seinen Eltern in [...] aufgehalten habe, hat sich aufgrund der Vorabklärungen
der Staatsanwaltschaft als nicht entlastend erwiesen, konnte man doch zumindest
mit dem Vater und mit dessen Hilfe auch mit der Mutter offenbar ohne
Dolmetscher genügend kommunizieren. Hinweise auf eine Absprache der Eltern mit
dem Geschädigten liegen ebenfalls keine vor. Schliesslich steht zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung aufgrund der familiären
Verstrickungen – sei es persönlich, telefonisch oder durch weitere Personen – auch
auf andere Familienangehörige Einfluss nehmen könnte, damit sie in seinem Sinne
aussagen. Damit ist Kollusionsgefahr klar zu bejahen. Geeignete
Ersatzmassnahmen liegen nicht vor (vgl. unten E. 5.3). Entsprechend ist der
Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.
4.2
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines speziellen Haftgrundes, hier der Kollusionsgefahr.
Die Frage nach weiteren Haftgründen kann daher offengelassen werden.
4.2.1
Der
Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass für den von der Vor-instanz
ebenfalls angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. a StPO, welcher verhindern soll, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit dem Zugriff der Strafbehörden entzieht, im vorliegenden Fall – mit
Ausnahme des fehlenden offiziellen Wohnsitzes – entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen keine konkreten Hinweise für diesen Haftgrund vorliegen. Aufgrund
der Anwesenheit seiner gesamten Familie in der Schweiz und der fehlenden
Kontakte im Ausland ist eine Flucht unwahrscheinlich. Zudem ist der
Beschwerdeführer hier geboren und aufgewachsen. Er hat ein Interesse daran,
dass sein Aufenthaltsstatus hier geregelt wird, insbesondere auch wegen des
vorliegenden Strafverfahrens. Schliesslich ist noch nicht definitiv absehbar,
ob ihm tatsächlich eine unbedingte Freiheitsstrafe droht, da die Vorstrafen
nicht einschlägig sind. Gegen ein Untertauchen innerhalb der Schweiz spricht
der Umstand, dass er in früheren Jahren wegen SVG-Delikten zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden war und sich dem
damaligen Verfahren und der Strafe gestellt hatte. Insgesamt liegen somit keine
genügenden Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer könnte sich durch eine Flucht
ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden entziehen.
4.2.2
Auch
für den Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegen aufgrund der momentanen Aktenlage keine hinreichend konkreten Hinweise
vor, welche die angeblich angedrohte Entführung von Verwandten als besonders
wahrscheinlich erscheinen lassen. Dieser Haftgrund kann somit mit der
Vorinstanz offen gelassen werden.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. September 2022 in Haft. Im Falle einer
Verurteilung wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung hat er mit
einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig und erstmalig angeordnete
Untersuchungshaft von acht Wochen deutlich übersteigt. Die angeordnete
Untersuchungshaft ist damit in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
5.3
Der
Beschwerdeführer beantragt, er sei unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen aus
der Haft zu entlassen. Zu den möglichen Ersatzmassnahmen gehört ein
Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 1 lit. g StPO. Dieses ist aber vorliegend
nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Offenbar handelt es
sich bei C____ um einen engen Kollegen des Beschwerdeführers, so dass ein
Kontaktverbot weder durchgesetzt noch überprüft werden könnte. Insbesondere
aufgrund der gleichen Interessenlage erscheint im Fall einer Haftentlassung des
Beschwerdeführers eine Absprache mit C____ sehr naheliegend, wobei eine Verletzung
des Kontaktverbots gar nicht erst bekannt würde.
6.
6.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2
Die
Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich
Auslagen.
6.3
Die
beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene
Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da der
Verteidiger keine Honorarnote eingereicht hat, ist der Aufwand zu schätzen und für
den doppelten Schriftenwechsel auf sechs Stunden (inklusive Auslagen),
zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe
von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens
Dispositiv
im Betrag von CHF 500.- wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich
7,7% MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).