Lexipedia

Entscheid

HB.2022.45

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 25. November 2022

20. Oktober 2022Deutsch13 min

Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.45

ENTSCHEID

vom 20.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. September 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 25. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch.

Nachdem er am 28. September 2022 verhaftet worden war, verfügte das

Zwangsmassnahmengericht am 30. September 2022 für die vorläufige Dauer von acht

Wochen bis zum 25. November 2022 Untersuchungshaft.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], am 6. Oktober

2022 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung

aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, unverzüglich mögliche Alibibeweise zu erheben. Die Staatsanwaltschaft

hat sich am 11. Oktober 2022 mit dem Antrag um kostenfällige Abweisung der

Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober

2022 repliziert.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, wonach

er B____ (nachfolgend: Geschädigter) gemeinsam mit dem Komplizen C____ mit

Pfefferspray angegriffen und mit einer Glasflasche am Kopf verletzt habe. Mit

seiner Beschwerde macht er geltend, er sei zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort

gewesen. Der Geschädigte, wolle ihm mit Hilfe seiner Familie – namentlich seiner

Tante D____ – eine Straftat anhängen, die er nicht begangen habe. D____ sei

unter Verstoss fundamentaler Einvernahmetechniken und fälschlicherweise nicht

als Auskunftsperson, sondern als Zeugin befragt worden, weshalb ihre Aussagen

nicht verwertbar seien. Dass die Anschuldigungen des Geschädigten gegen den

Beschwerdeführer nicht die Wahrheit entsprächen, zeige sich an gewissen

Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinsichtlich des Tathergang sowie der Vorgeschichte

der angeblichen Auseinandersetzung. So habe der Geschädigte angegeben, der

Beschwerdeführer schulde seiner Tante D____ CHF 5'000.­-. Als der Geschädigte

und weitere Familienangehörige im Juli 2022 seine Tante in die Garage des

Beschwerdeführers begleitet hätten, um das Geld zurückzufordern, habe der

Beschwerdeführer die Tante beschimpft und zu Boden gestossen, worauf es zu

einer kurzen Rangelei gekommen sei. Der Vorfall habe sich jedoch ganz anderes

zugetragen, so sei der Beschwerdeführer von mehreren Personen brutal

zusammengeschlagen und anschliessend bestohlen worden. Damit habe der

Geschädigte jedenfalls ein Motiv für eine falsche Anschuldigung des

Beschwerdeführers. Der vorliegende Tatverdacht könne vor diesem Hintergrund jedenfalls

nicht als dringend bezeichnet werden (Beschwerde p. 3 f.).

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (statt

vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2).

3.3

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und

überzeugend begründet (angefochtene Verfügung p. 2 f.). Der dringende

Tatverdacht ergibt sich in erster Linie aus dem Polizeirapport vom 25. September

2022.

sowie den Aussagen des Geschädigten vom 26. September 2022. Die

Durchführung eines eigentlichen Beweisverfahren ist im Haftverfahren nicht

vorgesehen, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Aussagen

des Geschädigten nicht eingehend überprüft werden können. Das vom

Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Motiv für eine falsche

Anschuldigung durch den Geschädigten mit der Vorgeschichte der

Auseinandersetzung in der Garage kann aber nicht nachvollzogen werden. Sollte

der Beschwerdeführer tatsächlich von einer Gruppe um den Geschädigten brutal

zusammengeschlagen worden sein, wäre ein Rachemotiv für die Attacke gegen den

Geschädigten durchaus naheliegend. Auch das Alibi des Beschwerdeführers, wonach

er sich zur Tatzeit bei seinen Eltern in [...] aufgehalten habe, hat einer

ersten Überprüfung nicht standgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat in zwei

Aktennotizen vom 10. und 11. Oktober 2022 telefonisch vorabgeklärt, dass sowohl

der Vater, als auch die Mutter des Beschwerdeführers angegeben hätten, ihren

Sohn letztmals vor etwa vier Wochen überhaupt gesehen zu haben. Dem Einwand des

Beschwerdeführers, dies könne nicht stimmen, da er am 28. September 2022 im

Innenhof der elterlichen Wohnung festgenommen worden sei (Replik p. 2), kann

nicht gefolgt werden, da den Eltern klar gewesen sein dürfte, dass sich die

Frage des Staatsanwaltes nicht auf den Tag der Festnahme bezog, sondern darauf,

wann sie ihren Sohn zuvor zum letzten Mal gesehen hätten. Von einem

«gewöhnlichen Sonntagabend gemeinsam mit ihrem Sohn» (vgl. Beschwerde p. 5) war

jedenfalls offenbar in den Telefongesprächen seitens der Eltern nicht die Rede,

vielmehr gaben sie zu verstehen, sie hätten den Beschwerdeführer zuvor mehrere

Wochen lang nicht gesehen. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft auf die

beantragte Alibierhebung durch eine formelle Befragung der Eltern verzichtet,

was bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden ist. Auf welche Weise die

genannten Aktennotizen beweisrechtlich zu würdigen sein werden, obliegt nicht

dem Haftgericht, sondern dem urteilenden Sachgericht. Auch die Frage, ob und

wie die Einvernahme von D____ verwertbar und zu würdigen ist, wird das

Sachgericht zu entscheiden haben. Die durch den Beschwerdeführer monierte

einseitige Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft ist zu diesem frühen

Zeitpunkt der Untersuchungen jedenfalls nicht festzustellen.

3.4

Zusammenfassend

ist festhalten, dass mit Blick auf den noch frühen Ermittlungsstand die bisher

bekannten Umstände, namentlich die Anzeigesituation, die dokumentierten

Verletzungen sowie die nicht grundsätzlich unglaubhaften Aussagen des Geschädigten,

weiter die Tatsache, dass trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers keine Hinweise

auf eine Dritttäterschaft vorliegen sowie die mögliche Motivlage durch die Vorgeschichte

in der Garage zur Annahme eines dringenden Tatverdachts führen. Ein dringender

Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten klar

gegeben.

4.

4.1

4.1.1

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine gewisse Kollusionsgefahr

sei zwar nicht von der Hand zu weisen, da der angebliche Komplize C____ noch

nicht gefasst sei. Die bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erweckten

jedoch nicht den Eindruck, als bemühe man sich um rasche Beseitigung der

Kollusionsgefahr und um neutrale Ermittlungen. Insbesondere sei der Einwand des

Beschwerdeführers, die Angehörigen des Geschädigten hätten sich untereinander

abgesprochen, um ihm etwas anzulasten, nicht ernst genommen worden. Eine

Einvernahme mit den Eltern des Beschwerdeführers stehe noch aus. Schliesslich

könne der verbleibenden Kollusionsgefahr mit Auflagen, namentlich

Kontaktverboten gegen potentielle Zeugen begegnet werden (Beschwerde p. 4 f.).

4.1.2

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte andere

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.1.3

Die

Vorinstanz ist zu Recht vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgegangen. So

konnte der mutmassliche Komplize des Beschwerdeführers C____ noch nicht eruiert

und befragt werden. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass gegen C____

wohl ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet werden wird, weshalb für beide

mutmasslich Beteiligten ein Anreiz besteht, sich auf eine für beide möglichst

günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Neben den Aussagen von C____

kommt im vorliegenden Strafverfahren den Aussagen des Geschädigten zentrale

Bedeutung zu, da es für den Vorfall keine weiteren Zeugen gibt. Der

massgebliche Sachverhalt wird damit zu einem wesentlichen Teil aufgrund der

Aussagen der drei mutmasslichen Beteiligten zu beurteilen sein. Der vom

Beschwerdeführer ins Feld geführte Alibibeweis, wonach er sich zur Tatzeit bei

seinen Eltern in [...] aufgehalten habe, hat sich aufgrund der Vorabklärungen

der Staatsanwaltschaft als nicht entlastend erwiesen, konnte man doch zumindest

mit dem Vater und mit dessen Hilfe auch mit der Mutter offenbar ohne

Dolmetscher genügend kommunizieren. Hinweise auf eine Absprache der Eltern mit

dem Geschädigten liegen ebenfalls keine vor. Schliesslich steht zu befürchten,

dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung aufgrund der familiären

Verstrickungen – sei es persönlich, telefonisch oder durch weitere Personen – auch

auf andere Familienangehörige Einfluss nehmen könnte, damit sie in seinem Sinne

aussagen. Damit ist Kollusionsgefahr klar zu bejahen. Geeignete

Ersatzmassnahmen liegen nicht vor (vgl. unten E. 5.3). Entsprechend ist der

Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.

4.2

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines speziellen Haftgrundes, hier der Kollusionsgefahr.

Die Frage nach weiteren Haftgründen kann daher offengelassen werden.

4.2.1

Der

Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass für den von der Vor-instanz

ebenfalls angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. a StPO, welcher verhindern soll, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit dem Zugriff der Strafbehörden entzieht, im vorliegenden Fall – mit

Ausnahme des fehlenden offiziellen Wohnsitzes – entgegen den vorinstanzlichen

Erwägungen keine konkreten Hinweise für diesen Haftgrund vorliegen. Aufgrund

der Anwesenheit seiner gesamten Familie in der Schweiz und der fehlenden

Kontakte im Ausland ist eine Flucht unwahrscheinlich. Zudem ist der

Beschwerdeführer hier geboren und aufgewachsen. Er hat ein Interesse daran,

dass sein Aufenthaltsstatus hier geregelt wird, insbesondere auch wegen des

vorliegenden Strafverfahrens. Schliesslich ist noch nicht definitiv absehbar,

ob ihm tatsächlich eine unbedingte Freiheitsstrafe droht, da die Vorstrafen

nicht einschlägig sind. Gegen ein Untertauchen innerhalb der Schweiz spricht

der Umstand, dass er in früheren Jahren wegen SVG-Delikten zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden war und sich dem

damaligen Verfahren und der Strafe gestellt hatte. Insgesamt liegen somit keine

genügenden Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer könnte sich durch eine Flucht

ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland dem Zugriff der

Strafverfolgungsbehörden entziehen.

4.2.2

Auch

für den Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

liegen aufgrund der momentanen Aktenlage keine hinreichend konkreten Hinweise

vor, welche die angeblich angedrohte Entführung von Verwandten als besonders

wahrscheinlich erscheinen lassen. Dieser Haftgrund kann somit mit der

Vorinstanz offen gelassen werden.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. September 2022 in Haft. Im Falle einer

Verurteilung wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung hat er mit

einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig und erstmalig angeordnete

Untersuchungshaft von acht Wochen deutlich übersteigt. Die angeordnete

Untersuchungshaft ist damit in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

5.3

Der

Beschwerdeführer beantragt, er sei unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen aus

der Haft zu entlassen. Zu den möglichen Ersatzmassnahmen gehört ein

Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 1 lit. g StPO. Dieses ist aber vorliegend

nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Offenbar handelt es

sich bei C____ um einen engen Kollegen des Beschwerdeführers, so dass ein

Kontaktverbot weder durchgesetzt noch überprüft werden könnte. Insbesondere

aufgrund der gleichen Interessenlage erscheint im Fall einer Haftentlassung des

Beschwerdeführers eine Absprache mit C____ sehr naheliegend, wobei eine Verletzung

des Kontaktverbots gar nicht erst bekannt würde.

6.

6.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Die

Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich

Auslagen.

6.3

Die

beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene

Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da der

Verteidiger keine Honorarnote eingereicht hat, ist der Aufwand zu schätzen und für

den doppelten Schriftenwechsel auf sechs Stunden (inklusive Auslagen),

zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe

von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens

Dispositiv

im Betrag von CHF 500.- wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich

7,7% MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).