Lexipedia

Entscheid

HB.2022.46

Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr

26. Oktober 2022Deutsch17 min

Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.46

ENTSCHEID

vom 26.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Oktober 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 3. Dezember 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Rahmen einer

gegen A____ wegen versuchter vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchter schwerer

Körperverletzung, sowie weiterer Delikte wie Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung geführten

Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 3. Oktober

2022 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber A____ wegen

Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer

von zwei Monaten zu verlängern.

Mit Entscheid

vom 6. Oktober 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A____ die

Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen,

d.h. bis zum 3. Dezember 2022.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Oktober 2022

Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2022 sei

aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, dies unter

o/e-Kostenfolge, eventualiter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

vorliegende Beschwerdeverfahren.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 vernehmen

lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2022 vollumfänglich zu bestätigen.

Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022

seine replizierende Stellungnahme eingereicht.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Durch den

Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner

Beschwerde nicht bestritten und er ist diesbezüglich zudem weitgehend geständig.

Der dringende Tatverdacht kann denn auch gestützt auf die vorausgegangenen

Entscheidungen des Zwangsmassnahmengerichts ohne weiteres bejaht werden.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer sei

im jetzigen Ermittlungsstadium bezüglich seiner Tathandlung geständig, er mache

allerdings keine bzw. keine konkreten Angaben zur eingesetzten Tatwaffe und zu

seiner Begleitperson B____. Dessen Rolle sei nach wie vor unklar. Es bestehe weiterhin

die Gefahr, dass der Beschwerdeführer das Opfer C____ aufsuchen und versuchen werde,

ihn in seinem künftigen Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es sei

davon auszugehen, dass C____ zur Gerichtsverhandlung geladen werde, damit sich

das Gericht im Rahmen der Befragung ein persönliches Bild machen könne. C____

habe in der Einvernahme vom 8. September 2022 angegeben, dass er zwar

keine Adresse in der Schweiz habe, aber über seine Freundin D____ erreichbar

sei, ihr Vater lebe in [...]. Gemäss seinen Angaben würden er und seine

Freundin sich öfters am Bahnhof aufzuhalten scheinen. So habe er zu Protokoll

gegeben, dass er meistens mit D____ und «den Rumänen» dort sei. Auch wenn keine

Kontaktdaten vorhanden seien, wäre es für den Beschwerdeführer im Falle einer

Entlassung ein Leichtes, C____ ausfindig zu machen, zumal dieser draussen in

Parks oder auf der Strasse schlafe und sich immer wieder vor dem Bahnhof

aufhalte. Zudem sei es entgegen der Ansicht der Verteidigung derzeit nicht

ausgeschlossen, dass das Opfer für eine Befragung bzw. einen Gerichtstermin

vorgeladen werden könne. Für die Wahrheitsfindung resp. die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts und des Tathergangs bzw. der Tatumstände sei es

angesichts des im Raum stehenden schweren Vorwurfs einer versuchten vorsätzlichen

Tötung mit einer Stich- oder Schnittwaffe zwingend notwendig, dass C____ frei

von jeglicher Beeinflussung seitens der mutmasslichen Täterschaft aussagen könne.

Bei der beschriebenen Ausgangslage bestehe die Kollusionsgefahr weiterhin. Eine

Ersatzmassnahme anstelle von Haft erscheine zum jetzigen Zeitpunkt als nicht

zielführend.

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Annahme von

Kollusionsgefahr allein schon aufgrund des Umstand seines Geständnisses

erstaune. Er nehme die Schuld auf sich und habe somit nicht das geringste

Interesse daran, irgendjemanden, sei es das Opfer oder der Mitbeschuldigte B____,

zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Was letzteren betreffe, so spiele es für das

Verfahren des Beschwerdeführers keine Rolle, ob B____ ebenfalls einen

Tatbeitrag geleistet habe. Der Beschwerdeführer gebe denn auch zu, nach der

verbalen Auseinandersetzung zur Gruppe des Opfers zurückgekehrt zu sein und

diesen angegriffen und verletzt zu haben. Er habe keinerlei Absicht, B____ zu

einer Aussage zu bewegen, die ihn begünstigen könnte. Wenn er dies vorhätte, so

hätte er die Tat nicht zugegeben. Auch sei zu beachten, dass B____ wegen

Fluchtgefahr wohl bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft verbleiben werde. Es

werde ihm bekanntlich noch ein zweiter Vorfall (Raub im August 2022)

vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer sei es somit gar nicht möglich, mit B____

Kontakt aufzunehmen. Sodann habe der Geschädigte C____ keinen Wohnsitz in der

Schweiz und lebe auf der Strasse. Es sei unklar, ob er sich überhaupt noch in

Basel, geschweige denn in der Schweiz, aufhalte. Es sei auch unklar, wie «intensiv»

die Beziehung zu D____ sei. Einerseits kenne diese weder seinen richtigen

Namen, andererseits dürfe sich der Geschädigte nicht länger als drei Monate in

der Schweiz aufhalten, so dass davon auszugehen sei, dass die Beziehung nicht

von langer Dauer sein dürfte. Die Formulierung der Vorinstanz erwecke den

Eindruck, als handle es sich um eine intakte Beziehung, bei welcher der

jeweilige Partner über den anderen Partner erreichbar sei. Jedoch lebten sowohl

C____ als auch D____ auf der Strasse, wobei C____ lediglich Tourist sei, er die

Schweiz somit schon bald verlassen müsse und D____ nirgends behördlich gemeldet

sei. Die Vorstellung, den Geschädigten über D____ zwecks Vorladung an eine

Gerichtsverhandlung erreichen zu können, sei somit geradezu utopisch. Auch sei

nicht davon auszugehen, dass C____ bei einer zweiten Einvernahme mehr sagen

könnte, als direkt nach dem Vorfall. Auch sei er alkoholisiert gewesen und er

habe zudem bereits anlässlich der Befragung vom 8. September 2022 nicht

viel zur Sache aussagen können. So habe er den Täter lediglich von hinten

gesehen und den Beschwerdeführer anlässlich der Fotoidentifikation dann auch

nicht erkannt. Darüber hinaus seien die Stichverletzungen erstellt und es sei

aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers erwiesen, dass dieser für die

Verletzungen von C____ verantwortlich sei. Weiter erstaune es, weshalb die

Vorinstanz mit keinem Wort auf das Argument des Beschwerdeführers, das Opfer

habe den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen nicht mehr belastet, als was

bereits bekannt gewesen sei bzw. das, was der Beschwerdeführer ohnehin zugebe,

eingehe. Ferner sei die Untersuchung im vorliegenden Fall bereits sehr weit

vorangeschritten, sodass eine Einwirkung auf die Auswertung der (übrigen) Spuren

etc. unmöglich sei.

4.3

Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme grundsätzlich auf die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Sie hält den Vorbringen des

Beschwerdeführers zudem entgegen, dass dieser zwar grundsätzlich geständig sei,

jedoch die genauen Tatumstände und insbesondere sein Motiv nach wie vor

gänzlich unklar seien. Die noch durchzuführende weitere Einvernahme mit ihm werde

zeigen, inwiefern er tatsächlich «reinen Tisch» machen werde. Abgesehen davon

bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr mit dem Opfer C____. Die Ausführungen der

Verteidigung zum Verhältnis des Opfers zu seiner Freundin seien reine

Mutmassungen. Tatsache sei, dass es der gängigen Praxis des Strafgerichts

entspreche, Opfer von Gewalttaten zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dass es, wie

die Verteidigung behaupte, geradezu utopisch sei, dass C____ dannzumal vor

Gericht erscheinen werde, komme einem Blick in die Glaskugel gleich und könne

jedenfalls nicht dazu dienen, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zum jetzigen

Zeitpunkt zu Fall zu bringen.

4.4

4.4.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13.

März 2008 E. 5.1).

4.4.2

Vorliegend

bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass keine konkreten Anhaltspunkte

vorliegen, die eine Kollusionsgefahr begründen würden. Was das bisherige

Verhalten des Beschwerdeführers im Strafprozess anbelangt, so war dieser

bereits früh im Verfahren geständig und hat seine anfänglichen Aussagen zudem

inhaltlich noch ergänzt. So liegen aufgrund der Einvernahme vom

17.

Oktober 2022 (act. 5, Ordner 2, PDF S. 330 ff.) nun auch

Angaben zur Tatwaffe (Sackmesser, Länge ca. 7-8 cm) sowie zu seiner Begleitperson

B____ vor. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer als Haupttäter des Vorfalls

dar und entlastet dabei insbesondere B____. Dieser habe ihn lediglich nicht von

der Tat abgehalten respektive ihn «nicht beruhigt». Insofern erhellt nicht, wie

er zu seinem Vorteil auf letzteren einwirken sollte. Zudem ist aufgrund der

Inhaftierung von B____ – auch wegen eines weiteren Tatvorwurfs – auch in rein

praktischer Hinsicht eine Absprache zwischen ihm und dem Beschwerdeführer

unwahrscheinlich.

Nicht

ersichtlich ist des Weiteren, wie der Beschwerdeführer das künftige

Aussageverhalten des Opfers zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Zwar ist die

Motivlage nach wie vor unklar, da es zum Grund der Auseinandersetzung

unterschiedliche Aussagen gibt (so machte der Beschwerdeführer in seiner

Einvernahme vom 17. Oktober 2022 geltend, dass er vom Opfer provoziert worden

sei [act. 5, Ordner 2, PDF S. 330 ff.]. Die Zeugin D____ konnte sich hingegen

in ihrer Einvernahme vom 8. September 2022 nicht erklären, warum es zu

diesem Vorfall habe kommen können, da sie weder «aggressiv» noch «provokativ»

mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten [act. 5, Ordner 2, PDF S. 62]. Auch

das Opfer sagte in seiner Einvernahme vom 8. September 2022 aus, dass es keine

Streiterei gegeben habe. Hingegen bemerkte der Zeuge E____ in seiner

Einvernahme vom 8. September 2022, dass das Opfer einen Streit mit

jemanden gehabt habe. Meistens wenn dieser Alkohol trinke, dann streite er sich

mit anderen. Er sei immer so aggressiv, wenn er betrunken sei [act. 5, Ordner

2, PDF S. 162]), jedoch sprechen gegen eine konkrete Beeinflussung der

Opferaussagen mehrere Gründe: Zum einen bestehen zwischen dem Beschwerdeführer

und dem Opfer keinerlei persönliche Beziehungen. So gab das Opfer an, dass er die

Person, die auf ihn eingestochen habe, vorher noch nie gesehen habe, er habe

sie auch nur von hinten beim Wegrennen gesehen (act. 5, Ordner 2, PDF

S. 77). Der Beschwerdeführer führte ebenfalls aus, dass er das Opfer nicht

persönlich kenne und keine persönlichen Probleme mit ihm habe (act. 5,

Ordner 2, PDF S. 332). Zum anderen konnte das Opfer keinerlei Aussagen zum

Tathergang machen, die den Beschwerdeführer mehr belasten würden, als dieser

bereits selbst zugestanden hat (vgl. act. 5, Ordner 2, PDF S. 73

ff.). Dem Beschwerdeführer ist somit zuzustimmen, wenn er ausführt, dass mithin

unklar sei, inwiefern er sich selbst entlasten könnte, wenn er auf das Opfer

einwirken würde. Zudem ist zu Recht fraglich, ob sich C____ überhaupt noch in

der Schweiz aufhält, kann er sich doch als Tourist nicht unbegrenzt lange hier

aufhalten.

Was schliesslich

den Verfahrensstand anbetrifft, führt der Beschwerdeführer zu Recht aus, dass sämtliche

Beteiligte, auch zahlreiche Auskunftspersonen, bereits zur Sache befragt wurden.

Des Weiteren wurden diverse Spuren (Mobiltelefon, Videoaufnahmen SBB, etc.)

gesichert und ausgewertet. Ausstehend ist lediglich noch das toxikologische

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Dessen Ergebnis respektive

Zustandekommen kann der Beschwerdeführer jedoch sowieso nicht beeinflussen. Im

Ergebnis liegt der Haftgrund der Kollusionsgefahr daher nicht vor.

5.

5.1

Die

Vorinstanz hat zum von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus geltend gemachten

Haftgrund der Fortsetzungsgefahr keine Erwägungen angestellt. Da sich der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2022 unter Bezugnahme auf

die Argumentation der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag bereits

dazu geäussert hat, kann dieser besondere Haftgrund ohne Verletzung des rechtlichen

Gehörs in Bezug auf die bereits vom Beschwerdeführer aufgebrachten Punkte

behandelt werden.

5.2

Der

Beschwerdeführer führt so aus, dass er über keinerlei Vorstrafen verfüge. Sodann

liege – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – kein «fortdauernder

Substanzmissbrauch» vor. Hierfür gebe es keinerlei Belege. Der Beschwerdeführer

habe lediglich ausgesagt, am Tatabend Alkohol und Kokain konsumiert zu haben.

Weitere Fragen in Bezug auf einen allfälligen Konsum von Betäubungsmitteln habe

er nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer habe seine Lehre abgeschlossen und

verfüge über eine Festanstellung. Weiter habe er einen festen Wohnsitz und eine

enge Beziehung zu seinen Eltern und seinen Brüdern. Diese hätten ihn in der

Untersuchungshaft besucht und stünden in engem Austausch mit seiner

Verteidigerin. Ausserdem sei der Beschwerdeführer geständig und kooperativ. Er sei

selbst an einer vollständigen Aufklärung des Falles interessiert und er bereue

seine Tat aufrichtig.

5.3

Die

Staatsanwaltschaft verweist hierzu grundsätzlich auf ihre Ausführungen im Haftverlängerungsantrag

vom 3. Oktober 2022. Ausserdem führt sie aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer

zu seinen Alkohol- und Betäubungsmittelgewohnheiten keine Aussagen gemacht habe,

im Umkehrschluss nicht heisse, dass er nicht konsumiere. Wieviel er in der

Tatnacht tatsächlich intus gehabt habe, werde das noch ausstehende

toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zeigen. Anzumerken sei

auch, dass der Beschwerdeführer gerade einmal seit zwei Jahren dem Erwachsenenstrafrecht

unterstehe. Damit relativiere sich die Aussagekraft seiner mehrfach angeführten

Vorstrafenlosigkeit

5.4

5.4.1

Der

Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221

Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte

Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der

Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung

weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr

anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,

Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund

(BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit

Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz

sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv:

Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere

Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer

erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv

zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

Vom Vortaterfordernis kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur

abgewichen werden, sofern die Risiken «untragbar hoch» sind (sog. «qualifizierte

Wiederholungsgefahr», BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.3).

5.4.2

Vorliegend

sind die Voraussetzungen des – restriktiv zu handhabenden – Haftgrunds der

Wiederholungsgefahr nicht erfüllt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend

ausführt, ist er nicht vorbestraft. Zudem sagte er anlässlich der Verhandlung

vor der Vorinstanz am 10. September 2022 aus, dass er keinerlei strafrechtlich

relevanten Vorgänge als Jugendlicher zu verzeichnen habe (act. 5, Ordner

Dispositiv

1, PDF S. 146). Das gesetzlich verlangte Vortaterfordernis liegt demnach

nicht vor. Vorliegend ist von diesem Erfordernis auch nicht abzuweichen, da das

vorliegende Risiko nicht als untragbar hoch bezeichnet werden kann. So ist denn

bereits aufgrund der allgemeinen Rückfallprognose nicht ernsthaft zu

befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung erneut schwere

Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Hinsichtlich der Tatschwere darf das

begangene Delikt zwar nicht relativiert werden, jedoch gilt es anzumerken, dass

das Opfer die Notfallstation bereits nach wenigen Stunden wieder verlassen konnte.

Zudem bedingten die bei C____ festgestellten Stichverletzungen – die nicht

genäht werden mussten – zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare und allenfalls

durch medizinische Massnahmen abzuwendende Lebensgefahr (vgl. dazu das

rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 28. September 2022, act. 5,

Ordner 2, PDF S. 512 ff., 518). Neben der erwähnten

Vorstrafenlosigkeit ist auch kein – von der Staatsanwaltschaft behaupteter –

fortdauernde Substanzmissbrauch belegt. Und selbst wenn ein regelmässiger

Drogenkonsum vorliegen würde, ist ein Risiko für die öffentliche Sicherheit

mangels konkreter Hinweise in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine abgeschlossene Lehre und eine

Festanstellung bei der [...] AG. Letztere wollte die Arbeitgeberin zwar gemäss Schreiben

vom 3. Oktober 2022 auflösen, sofern der Beschwerdeführer am 10. Oktober

2022 nicht wieder zur Arbeit erscheinen sollte, die Verteidigerin hat in der

Beschwerde vom 8. Oktober 2022 jedoch vorgebracht, dass die Familie des

Beschwerdeführers nochmals das Gespräch mit der Arbeitgeberin suchen und sie

bitten werde, den Entscheid des Appellationsgerichts abzuwarten, bevor das

Arbeitsverhältnis definitiv aufgelöst werden sollte. Jedoch dürfte der

Beschwerdeführer auch im Fall eines Stellenverlustes aufgrund seiner Ausbildung

als [...] und dem jetzigen Arbeitsmarkt problemlos wieder eine Stelle finden.

Weiter hat er einen festen Wohnsitz und steht gemäss Angaben der Verteidigerin

in engem Kontakt zu seiner Familie. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer im Entlassungsfalle eine erhebliche Gefahr für die

öffentliche Sicherheit darstellt.

6.

Aufgrund der

vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe vorliegen,

sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher gutzuheissen

ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist folgerichtig

aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

7.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist

für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen

und die eingesetzte Advokatin [...] für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse

zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 20. Oktober 2022 geltend gemachte

Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu

vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist daher für das Beschwerdeverfahren ein

Honorar von CHF 1'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.60,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 133.10, gesamthaft somit CHF 1'861.70,

aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2022

aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach

Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft

zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'700.– und ein Auslagenersatz von

CHF 28.60, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 133.10, gesamthaft somit

CHF 1'861.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (Inhaftierungsort)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).