HB.2022.46
Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr
26. Oktober 2022Deutsch17 min
Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.46
ENTSCHEID
vom 26.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Oktober 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 3. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Rahmen einer
gegen A____ wegen versuchter vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchter schwerer
Körperverletzung, sowie weiterer Delikte wie Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung geführten
Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 3. Oktober
2022 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber A____ wegen
Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
von zwei Monaten zu verlängern.
Mit Entscheid
vom 6. Oktober 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A____ die
Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen,
d.h. bis zum 3. Dezember 2022.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Oktober 2022
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2022 sei
aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, dies unter
o/e-Kostenfolge, eventualiter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 vernehmen
lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2022 vollumfänglich zu bestätigen.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022
seine replizierende Stellungnahme eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Durch den
Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner
Beschwerde nicht bestritten und er ist diesbezüglich zudem weitgehend geständig.
Der dringende Tatverdacht kann denn auch gestützt auf die vorausgegangenen
Entscheidungen des Zwangsmassnahmengerichts ohne weiteres bejaht werden.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer sei
im jetzigen Ermittlungsstadium bezüglich seiner Tathandlung geständig, er mache
allerdings keine bzw. keine konkreten Angaben zur eingesetzten Tatwaffe und zu
seiner Begleitperson B____. Dessen Rolle sei nach wie vor unklar. Es bestehe weiterhin
die Gefahr, dass der Beschwerdeführer das Opfer C____ aufsuchen und versuchen werde,
ihn in seinem künftigen Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es sei
davon auszugehen, dass C____ zur Gerichtsverhandlung geladen werde, damit sich
das Gericht im Rahmen der Befragung ein persönliches Bild machen könne. C____
habe in der Einvernahme vom 8. September 2022 angegeben, dass er zwar
keine Adresse in der Schweiz habe, aber über seine Freundin D____ erreichbar
sei, ihr Vater lebe in [...]. Gemäss seinen Angaben würden er und seine
Freundin sich öfters am Bahnhof aufzuhalten scheinen. So habe er zu Protokoll
gegeben, dass er meistens mit D____ und «den Rumänen» dort sei. Auch wenn keine
Kontaktdaten vorhanden seien, wäre es für den Beschwerdeführer im Falle einer
Entlassung ein Leichtes, C____ ausfindig zu machen, zumal dieser draussen in
Parks oder auf der Strasse schlafe und sich immer wieder vor dem Bahnhof
aufhalte. Zudem sei es entgegen der Ansicht der Verteidigung derzeit nicht
ausgeschlossen, dass das Opfer für eine Befragung bzw. einen Gerichtstermin
vorgeladen werden könne. Für die Wahrheitsfindung resp. die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts und des Tathergangs bzw. der Tatumstände sei es
angesichts des im Raum stehenden schweren Vorwurfs einer versuchten vorsätzlichen
Tötung mit einer Stich- oder Schnittwaffe zwingend notwendig, dass C____ frei
von jeglicher Beeinflussung seitens der mutmasslichen Täterschaft aussagen könne.
Bei der beschriebenen Ausgangslage bestehe die Kollusionsgefahr weiterhin. Eine
Ersatzmassnahme anstelle von Haft erscheine zum jetzigen Zeitpunkt als nicht
zielführend.
4.2
Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Annahme von
Kollusionsgefahr allein schon aufgrund des Umstand seines Geständnisses
erstaune. Er nehme die Schuld auf sich und habe somit nicht das geringste
Interesse daran, irgendjemanden, sei es das Opfer oder der Mitbeschuldigte B____,
zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Was letzteren betreffe, so spiele es für das
Verfahren des Beschwerdeführers keine Rolle, ob B____ ebenfalls einen
Tatbeitrag geleistet habe. Der Beschwerdeführer gebe denn auch zu, nach der
verbalen Auseinandersetzung zur Gruppe des Opfers zurückgekehrt zu sein und
diesen angegriffen und verletzt zu haben. Er habe keinerlei Absicht, B____ zu
einer Aussage zu bewegen, die ihn begünstigen könnte. Wenn er dies vorhätte, so
hätte er die Tat nicht zugegeben. Auch sei zu beachten, dass B____ wegen
Fluchtgefahr wohl bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft verbleiben werde. Es
werde ihm bekanntlich noch ein zweiter Vorfall (Raub im August 2022)
vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer sei es somit gar nicht möglich, mit B____
Kontakt aufzunehmen. Sodann habe der Geschädigte C____ keinen Wohnsitz in der
Schweiz und lebe auf der Strasse. Es sei unklar, ob er sich überhaupt noch in
Basel, geschweige denn in der Schweiz, aufhalte. Es sei auch unklar, wie «intensiv»
die Beziehung zu D____ sei. Einerseits kenne diese weder seinen richtigen
Namen, andererseits dürfe sich der Geschädigte nicht länger als drei Monate in
der Schweiz aufhalten, so dass davon auszugehen sei, dass die Beziehung nicht
von langer Dauer sein dürfte. Die Formulierung der Vorinstanz erwecke den
Eindruck, als handle es sich um eine intakte Beziehung, bei welcher der
jeweilige Partner über den anderen Partner erreichbar sei. Jedoch lebten sowohl
C____ als auch D____ auf der Strasse, wobei C____ lediglich Tourist sei, er die
Schweiz somit schon bald verlassen müsse und D____ nirgends behördlich gemeldet
sei. Die Vorstellung, den Geschädigten über D____ zwecks Vorladung an eine
Gerichtsverhandlung erreichen zu können, sei somit geradezu utopisch. Auch sei
nicht davon auszugehen, dass C____ bei einer zweiten Einvernahme mehr sagen
könnte, als direkt nach dem Vorfall. Auch sei er alkoholisiert gewesen und er
habe zudem bereits anlässlich der Befragung vom 8. September 2022 nicht
viel zur Sache aussagen können. So habe er den Täter lediglich von hinten
gesehen und den Beschwerdeführer anlässlich der Fotoidentifikation dann auch
nicht erkannt. Darüber hinaus seien die Stichverletzungen erstellt und es sei
aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers erwiesen, dass dieser für die
Verletzungen von C____ verantwortlich sei. Weiter erstaune es, weshalb die
Vorinstanz mit keinem Wort auf das Argument des Beschwerdeführers, das Opfer
habe den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen nicht mehr belastet, als was
bereits bekannt gewesen sei bzw. das, was der Beschwerdeführer ohnehin zugebe,
eingehe. Ferner sei die Untersuchung im vorliegenden Fall bereits sehr weit
vorangeschritten, sodass eine Einwirkung auf die Auswertung der (übrigen) Spuren
etc. unmöglich sei.
4.3
Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme grundsätzlich auf die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Sie hält den Vorbringen des
Beschwerdeführers zudem entgegen, dass dieser zwar grundsätzlich geständig sei,
jedoch die genauen Tatumstände und insbesondere sein Motiv nach wie vor
gänzlich unklar seien. Die noch durchzuführende weitere Einvernahme mit ihm werde
zeigen, inwiefern er tatsächlich «reinen Tisch» machen werde. Abgesehen davon
bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr mit dem Opfer C____. Die Ausführungen der
Verteidigung zum Verhältnis des Opfers zu seiner Freundin seien reine
Mutmassungen. Tatsache sei, dass es der gängigen Praxis des Strafgerichts
entspreche, Opfer von Gewalttaten zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dass es, wie
die Verteidigung behaupte, geradezu utopisch sei, dass C____ dannzumal vor
Gericht erscheinen werde, komme einem Blick in die Glaskugel gleich und könne
jedenfalls nicht dazu dienen, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zum jetzigen
Zeitpunkt zu Fall zu bringen.
4.4
4.4.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13.
März 2008 E. 5.1).
4.4.2
Vorliegend
bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass keine konkreten Anhaltspunkte
vorliegen, die eine Kollusionsgefahr begründen würden. Was das bisherige
Verhalten des Beschwerdeführers im Strafprozess anbelangt, so war dieser
bereits früh im Verfahren geständig und hat seine anfänglichen Aussagen zudem
inhaltlich noch ergänzt. So liegen aufgrund der Einvernahme vom
17.
Oktober 2022 (act. 5, Ordner 2, PDF S. 330 ff.) nun auch
Angaben zur Tatwaffe (Sackmesser, Länge ca. 7-8 cm) sowie zu seiner Begleitperson
B____ vor. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer als Haupttäter des Vorfalls
dar und entlastet dabei insbesondere B____. Dieser habe ihn lediglich nicht von
der Tat abgehalten respektive ihn «nicht beruhigt». Insofern erhellt nicht, wie
er zu seinem Vorteil auf letzteren einwirken sollte. Zudem ist aufgrund der
Inhaftierung von B____ – auch wegen eines weiteren Tatvorwurfs – auch in rein
praktischer Hinsicht eine Absprache zwischen ihm und dem Beschwerdeführer
unwahrscheinlich.
Nicht
ersichtlich ist des Weiteren, wie der Beschwerdeführer das künftige
Aussageverhalten des Opfers zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Zwar ist die
Motivlage nach wie vor unklar, da es zum Grund der Auseinandersetzung
unterschiedliche Aussagen gibt (so machte der Beschwerdeführer in seiner
Einvernahme vom 17. Oktober 2022 geltend, dass er vom Opfer provoziert worden
sei [act. 5, Ordner 2, PDF S. 330 ff.]. Die Zeugin D____ konnte sich hingegen
in ihrer Einvernahme vom 8. September 2022 nicht erklären, warum es zu
diesem Vorfall habe kommen können, da sie weder «aggressiv» noch «provokativ»
mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten [act. 5, Ordner 2, PDF S. 62]. Auch
das Opfer sagte in seiner Einvernahme vom 8. September 2022 aus, dass es keine
Streiterei gegeben habe. Hingegen bemerkte der Zeuge E____ in seiner
Einvernahme vom 8. September 2022, dass das Opfer einen Streit mit
jemanden gehabt habe. Meistens wenn dieser Alkohol trinke, dann streite er sich
mit anderen. Er sei immer so aggressiv, wenn er betrunken sei [act. 5, Ordner
2, PDF S. 162]), jedoch sprechen gegen eine konkrete Beeinflussung der
Opferaussagen mehrere Gründe: Zum einen bestehen zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Opfer keinerlei persönliche Beziehungen. So gab das Opfer an, dass er die
Person, die auf ihn eingestochen habe, vorher noch nie gesehen habe, er habe
sie auch nur von hinten beim Wegrennen gesehen (act. 5, Ordner 2, PDF
S. 77). Der Beschwerdeführer führte ebenfalls aus, dass er das Opfer nicht
persönlich kenne und keine persönlichen Probleme mit ihm habe (act. 5,
Ordner 2, PDF S. 332). Zum anderen konnte das Opfer keinerlei Aussagen zum
Tathergang machen, die den Beschwerdeführer mehr belasten würden, als dieser
bereits selbst zugestanden hat (vgl. act. 5, Ordner 2, PDF S. 73
ff.). Dem Beschwerdeführer ist somit zuzustimmen, wenn er ausführt, dass mithin
unklar sei, inwiefern er sich selbst entlasten könnte, wenn er auf das Opfer
einwirken würde. Zudem ist zu Recht fraglich, ob sich C____ überhaupt noch in
der Schweiz aufhält, kann er sich doch als Tourist nicht unbegrenzt lange hier
aufhalten.
Was schliesslich
den Verfahrensstand anbetrifft, führt der Beschwerdeführer zu Recht aus, dass sämtliche
Beteiligte, auch zahlreiche Auskunftspersonen, bereits zur Sache befragt wurden.
Des Weiteren wurden diverse Spuren (Mobiltelefon, Videoaufnahmen SBB, etc.)
gesichert und ausgewertet. Ausstehend ist lediglich noch das toxikologische
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Dessen Ergebnis respektive
Zustandekommen kann der Beschwerdeführer jedoch sowieso nicht beeinflussen. Im
Ergebnis liegt der Haftgrund der Kollusionsgefahr daher nicht vor.
5.
5.1
Die
Vorinstanz hat zum von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus geltend gemachten
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr keine Erwägungen angestellt. Da sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2022 unter Bezugnahme auf
die Argumentation der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag bereits
dazu geäussert hat, kann dieser besondere Haftgrund ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs in Bezug auf die bereits vom Beschwerdeführer aufgebrachten Punkte
behandelt werden.
5.2
Der
Beschwerdeführer führt so aus, dass er über keinerlei Vorstrafen verfüge. Sodann
liege – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – kein «fortdauernder
Substanzmissbrauch» vor. Hierfür gebe es keinerlei Belege. Der Beschwerdeführer
habe lediglich ausgesagt, am Tatabend Alkohol und Kokain konsumiert zu haben.
Weitere Fragen in Bezug auf einen allfälligen Konsum von Betäubungsmitteln habe
er nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer habe seine Lehre abgeschlossen und
verfüge über eine Festanstellung. Weiter habe er einen festen Wohnsitz und eine
enge Beziehung zu seinen Eltern und seinen Brüdern. Diese hätten ihn in der
Untersuchungshaft besucht und stünden in engem Austausch mit seiner
Verteidigerin. Ausserdem sei der Beschwerdeführer geständig und kooperativ. Er sei
selbst an einer vollständigen Aufklärung des Falles interessiert und er bereue
seine Tat aufrichtig.
5.3
Die
Staatsanwaltschaft verweist hierzu grundsätzlich auf ihre Ausführungen im Haftverlängerungsantrag
vom 3. Oktober 2022. Ausserdem führt sie aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer
zu seinen Alkohol- und Betäubungsmittelgewohnheiten keine Aussagen gemacht habe,
im Umkehrschluss nicht heisse, dass er nicht konsumiere. Wieviel er in der
Tatnacht tatsächlich intus gehabt habe, werde das noch ausstehende
toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zeigen. Anzumerken sei
auch, dass der Beschwerdeführer gerade einmal seit zwei Jahren dem Erwachsenenstrafrecht
unterstehe. Damit relativiere sich die Aussagekraft seiner mehrfach angeführten
Vorstrafenlosigkeit
5.4
5.4.1
Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der
Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung
weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,
Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund
(BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit
Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz
sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv:
Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere
Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv
zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9).
Vom Vortaterfordernis kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur
abgewichen werden, sofern die Risiken «untragbar hoch» sind (sog. «qualifizierte
Wiederholungsgefahr», BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.3).
5.4.2
Vorliegend
sind die Voraussetzungen des – restriktiv zu handhabenden – Haftgrunds der
Wiederholungsgefahr nicht erfüllt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausführt, ist er nicht vorbestraft. Zudem sagte er anlässlich der Verhandlung
vor der Vorinstanz am 10. September 2022 aus, dass er keinerlei strafrechtlich
relevanten Vorgänge als Jugendlicher zu verzeichnen habe (act. 5, Ordner
Dispositiv
1, PDF S. 146). Das gesetzlich verlangte Vortaterfordernis liegt demnach
nicht vor. Vorliegend ist von diesem Erfordernis auch nicht abzuweichen, da das
vorliegende Risiko nicht als untragbar hoch bezeichnet werden kann. So ist denn
bereits aufgrund der allgemeinen Rückfallprognose nicht ernsthaft zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung erneut schwere
Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Hinsichtlich der Tatschwere darf das
begangene Delikt zwar nicht relativiert werden, jedoch gilt es anzumerken, dass
das Opfer die Notfallstation bereits nach wenigen Stunden wieder verlassen konnte.
Zudem bedingten die bei C____ festgestellten Stichverletzungen – die nicht
genäht werden mussten – zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare und allenfalls
durch medizinische Massnahmen abzuwendende Lebensgefahr (vgl. dazu das
rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 28. September 2022, act. 5,
Ordner 2, PDF S. 512 ff., 518). Neben der erwähnten
Vorstrafenlosigkeit ist auch kein – von der Staatsanwaltschaft behaupteter –
fortdauernde Substanzmissbrauch belegt. Und selbst wenn ein regelmässiger
Drogenkonsum vorliegen würde, ist ein Risiko für die öffentliche Sicherheit
mangels konkreter Hinweise in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine abgeschlossene Lehre und eine
Festanstellung bei der [...] AG. Letztere wollte die Arbeitgeberin zwar gemäss Schreiben
vom 3. Oktober 2022 auflösen, sofern der Beschwerdeführer am 10. Oktober
2022 nicht wieder zur Arbeit erscheinen sollte, die Verteidigerin hat in der
Beschwerde vom 8. Oktober 2022 jedoch vorgebracht, dass die Familie des
Beschwerdeführers nochmals das Gespräch mit der Arbeitgeberin suchen und sie
bitten werde, den Entscheid des Appellationsgerichts abzuwarten, bevor das
Arbeitsverhältnis definitiv aufgelöst werden sollte. Jedoch dürfte der
Beschwerdeführer auch im Fall eines Stellenverlustes aufgrund seiner Ausbildung
als [...] und dem jetzigen Arbeitsmarkt problemlos wieder eine Stelle finden.
Weiter hat er einen festen Wohnsitz und steht gemäss Angaben der Verteidigerin
in engem Kontakt zu seiner Familie. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Entlassungsfalle eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstellt.
6.
Aufgrund der
vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe vorliegen,
sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher gutzuheissen
ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist folgerichtig
aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
7.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen
und die eingesetzte Advokatin [...] für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 20. Oktober 2022 geltend gemachte
Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu
vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist daher für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.60,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 133.10, gesamthaft somit CHF 1'861.70,
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2022
aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach
Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft
zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'700.– und ein Auslagenersatz von
CHF 28.60, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 133.10, gesamthaft somit
CHF 1'861.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (Inhaftierungsort)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).