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Entscheid

HB.2022.48

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

3. November 2022Deutsch14 min

A____ befindet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.48

ENTSCHEID

vom 3.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Oktober 2022

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 7. Juni 2022 in Haft. Hintergrund ist der Vorwurf der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung

vom 6. Oktober 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das

Haftentlassungsgesuch von A____ ab. Neben einem dringenden Tatverdacht auf

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden Flucht- und

Kollusionsgefahr als Haftgründe angenommen, und die Dauer der Untersuchungshaft

wurde mit einer Verlängerung um sechs Wochen als verhältnismässig erachtet.

Nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts sind keine tauglichen

Ersatzmassnahmen vorhanden.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt,

die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben

und der Beschwerdeführer ‒ allenfalls unter Anordnung von

Ersatzmassnahmen ‒ umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei

die Untersuchungshaft höchstens um zwei Wochen zu verlängern. Unter

o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 24. Oktober

2022 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und die Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2022 sei zu bestätigen. Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1. November 2022 replicando an seinen

Anträgen festgehalten.

Die relevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Hinsichtlich

des von der Vorinstanz angenommenen dringenden Tatverdachts moniert der

Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze sich in ihren Erwägungen teilweise auf

nicht verwertbare Unterlagen. Es mangle dort an formgenüglichen Aussagen, und

die Akten hätten für den Fall des Beschwerdeführers keinerlei Relevanz. Zudem

hätten die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Unterlagen durch die

Vorinstanz kritischer überprüft werden müssen (Beschwerde Rz. 55-57). Im Rahmen

des Haftprüfungsverfahrens kann auf eine Prüfung dieser Rügen verzichtet

werden, da der Beschwerdeführer festhält, es werde ansonsten nicht bestritten,

dass ein Tatverdacht im Raum stehe (a.a.O. Rz. 58).

3.2

3.2.1

Die

Vorinstanz hat zunächst den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Bereits 2017

habe sich der Beschwerdeführer der Strafuntersuchung durch Wegzug nach Deutschland

entzogen. Dies führe zu einer ungünstigen Prognose seines künftigen Verhaltens

bzgl. der aktuellen Strafuntersuchung im Falle einer Haftentlassung. Der

Tatverdacht auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei welchem

die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr laute,

habe sich verdichtet. Da der Straftatbestand gleichzeitig eine Katalogtat für

die obligatorische Landesverweisung darstelle, müsste im Falle einer

Verurteilung eine Landesverweisung geprüft werden, womit der Anreiz zur Flucht

als erhöht einzustufen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer

noch über diverse Kontakte in Deutschland verfüge, die er im Falle des

Untertauchens um Hilfe bitten könnte. Er könnte sich ins grenznahe Ausland

absetzen, wo ihn seine Familie und Freunde ohne Weiteres besuchen könnten.

Seine Anmeldung bei der Sozialhilfe sei ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte

die Befürchtung habe, im Falle einer Haftentlassung ohne Arbeit und ohne

Existenzgrundlage dazustehen. Wegen der nicht gesicherten Existenz, der

fehlenden finanziellen Stabilität sowie der Schwere des Tatvorwurfs und der zu

erwartenden Sanktion sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte nach

einer Haftentlassung ins Ausland absetzen und dem weiteren Verfahren nicht

freiwillig zur Verfügung stehen würde.

3.2.2

Der

Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass der

Beschwerdeführer im damaligen Verfahren VT.[...] keine Kenntnis davon gehabt

habe, dass nach ihm gefahndet wurde, weshalb er sich gar nicht wissentlich der

Strafuntersuchung habe entziehen können. Er sei damals einzig nach Deutschland

gereist, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Im Verfahren VT.[...] sei der

Beschwerdeführer nach Vollzug einer Haft im Rahmen eines vorzeitigen

Haftantritts entlassen worden. Obschon das Strafverfahren nicht abgeschlossen sei,

habe er sich gesetzeskonform verhalten und sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Auch seien die seither veränderten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen. Mittlerweile sei er Vater einer 5-jährigen Tochter, habe eine

unbefristete Anstellung und eine intakte Beziehung. Von seiner damaligen

Ehefrau habe er sich getrennt, diese sei jedoch mit der gemeinsamen Tochter

ebenfalls in Basel wohnhaft, damit der Beschwerdeführer sie regelmässig sehen könne.

Ein Bezug zu Deutschland oder zu einem anderen Land bestehe nicht. Die

Anmeldung bei der Sozialhilfe dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es sei

dies ein verantwortungsbewusster Schritt des Beschwerdeführers, der aufzeige,

dass er eine Haftentlassung nicht dazu missbrauchen würde, um unterzutauchen,

sondern dass er nach einer Haftentlassung wieder Fuss fassen möchte. Die

Schwere einer drohenden Sanktion genüge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht, um die Fluchtgefahr zu bejahen. Das Bundesgericht habe in weitaus

schwerwiegenderen Fällen, in denen die Beschuldigten nicht gleichermassen

sozial verwurzelt gewesen seien, die Wahrscheinlichkeit einer Flucht als nicht

ausreichend erachtet, damit sich eine Fortsetzung der Untersuchungshaft

rechtfertigen lasse. Es sei somit festzuhalten, dass keine Fluchtgefahr vorliege

oder zumindest nicht in einer Intensität, die eine Haft und den damit verbundenen

schwerwiegenden Grundrechtseingriff rechtfertigen würde (Beschwerde Rz. 59-68).

3.2.3

Durch

die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Freiheitsstrafe ist bei einem ausländischen

Staatsangehörigen grundsätzlich von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen.

Als Argument gegen die Fluchtgefahr sind sicherlich die veränderten

Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dessen engste

Bezugspersonen, namentlich seine aktuelle Partnerin und die frühere Ehefrau mit

dem gemeinsamen Kind, in der Schweiz leben. Dies im Unterschied zur Situation im

genannten früheren Verfahren, als er sich nach Deutschland zu seiner damaligen

Ehefrau begab. Dass sich der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfe angemeldet

hat, interpretiert die Vorinstanz zu seinem Nachteil als Beleg dafür, dass er

hier keine wirtschaftliche Perspektive sieht. Andererseits lässt sich diese

auch als Beleg dafür sehen, dass er ungeachtet seiner beruflichen Zukunft weiterhin

hier zu leben gedenkt, was eher ein Argument gegen die Annahme von Fluchtgefahr

wäre.

Trotz der

veränderten Verhältnisse im Leben des Beschwerdeführers sprich indes klar für

Fluchtgefahr, dass er sich während des Strafverfahrens VT.[...] bereits im Jahr

2017.

einmal nach Deutschland abgesetzt hat. Die Behauptung der Verteidigung,

dass er nicht gewusst habe, dass er hier gesucht worden sei und lediglich mit

seiner Partnerin habe zusammenleben wollen, deckt sich nicht mit den Angaben

seines Mandanten: Dieser hat in seiner Befragung vom 22. August 2017 gegenüber

der Staatsanwaltschaft klar ausgesagt: «ich bin geflüchtet». Als Grund gab er

an: «Wieso ich weggegangen bin war, da ich von den Problemen wegkomme und in

Deutschland ein neues Leben aufbauen». (Einvernahmeprotokoll vom 22. August

2017, Beilage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022). Es

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland auch heute noch

zahlreiche Personen kennt, die ihm bei einer Flucht bzw. beim Untertauchen behilflich

sein könnten. Die aktuellen Tatvorwürfe haben mit einer Drogenübergabe in Bad

Bellingen (D) zudem einen weiteren Deutschlandbezug. Ein Aufenthalt im

grenznahen Deutschland würde es dem Beschwerdeführer problemlos ermöglichen,

auch nach dem Verlassen der Schweiz Kontakt zu seiner Familie zu halten.

Neben der

drohenden Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass das im Raum stehende

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogstraftat der

obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o. StGB darstellt.

Die Aussicht darauf, dass er die Schweiz womöglich nach Verbüssung der ihm

auferlegte Freiheitsstrafe verlassen muss, könnte einen zusätzlichen

Fluchtanreiz schaffen. Dies im Unterschied zur Ausgangslage im von der

Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011

E. 5.3. Dort wurde eine Fluchtgefahr trotz langer Freiheitsstrafe verneint, es handelte

sich bei der Beschuldigten jedoch um eine Schweizer Staatsangehörige, bei der

sich die Frage nach einer Landesverweisung gar nicht stellen konnte. Unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Fluchtgefahr somit zu bejahen.

3.3

3.3.1

Die

Vorinstanz hat weiter das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Diese sei

aufgrund der laufenden Auswertungen sowie der noch bevorstehenden Einvernahmen

weiterhin gegeben. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf seine früheren

Verfügungen verwiesen und ergänzt, dass primär noch Konfrontationseinvernahmen

mit B____ und C____ als mutmasslich Involvierte ausstehen würden. Beim Handel

mit Betäubungsmitteln würden erfahrungsgemäss grössere komplex vernetzte Gruppierungen

zusammenwirken. Da die Tatvorwürfe vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten

würden, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich nach einer Haftentlassung

mit mutmasslich Beteiligten in Verbindung setzen und diese zu seinen Gunsten

beeinflussen würde, zumal die Konfrontationseinvernahmen noch nicht

stattgefunden hätten.

3.3.2

Der

Beschwerdeführer sieht auch diesen Haftgrund nicht als gegeben an. Während der

halbjährigen Observation seien neben dem Beschwerdeführer drei weitere Personen

identifiziert worden: C____, D____ und B____. C____ befinde sich derzeit in

Deutschland in Haft, D____ sei bereits mehrfach einvernommen worden und B____

sei separat durch die Staatsanwaltschaft in Winterthur/Unterland verfolgt

worden. Sein Verfahren sei abgeschlossen, und er befinde sich seit dem 14. Juni

2022.

auf freiem Fuss. Auch D____ sei anfangs September 2022 aus der

Untersuchungshaft entlassen worden. Dies lasse darauf schliessen, dass es bei

den beiden Personen, die wie auch der Beschwerdeführer observiert wurden,

keinen weiteren Ermittlungsbedarf mehr gegeben habe, da sie andernfalls nicht

entlassen worden wären. Eine Kollusion mit diesen drei mutmasslich Beteiligten

sei daher ausgeschlossen. Die entsprechenden Einvernahmen seien durchgeführt

worden, und anlässlich der Observation seien ausreichende Erkenntnisse gewonnen

worden. Konfrontationseinvernahmen könnten keinerlei neuen sachdienlichen

Erkenntnisse zutage fördern, vor allem vor dem Hintergrund, dass die beiden

Personen wie auch der Beschwerdeführer über längere Zeit technisch observiert

worden seien und es äusserst fraglich erscheine, wie sich der Beschwerdeführer

in diesem Verfahrensstadium nunmehr mit B____ und C____ absprechen könnte, um

die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Andererseits hätten diese Einvernahmen

längst stattfinden sollen. Mit fortschreitender Verfahrensdauer nehme eine

ursprünglich vorhandene Kollusionsgefahr ab und es seien höhere Anforderungen

an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen. Dass der Beschwerdeführer als

einziger in Haft bleibe, werde mit seiner übergeordneten Rolle begründet, die

jedoch bestritten werde und zudem keine neuen Kollusionsfelder begründen könnte

(Beschwerde, Rz. 69-74).

3.3.3

Nach

Annahme eines Haftgrundes in Form von Fluchtgefahr kann an sich offengelassen

werden, ob weitere Haftgründe gegeben sind. Die Fluchtgefahr steht vorliegend

klar im Zentrum. Das zusätzliche Vorliegen von Kollusionsgefahr erscheint

weniger klar. Zwar ist die Konfrontation mit Belastungszeugen für die

Verwertbarkeit derer Aussagen von zentraler Bedeutung, und die Kollusionsgefahr

wird häufig bis zur erfolgten Konfrontation als gegeben erachtet. Vorliegend stellt

sich jedoch die Frage, weshalb nicht schon seit geraumer Zeit zumindest damit

begonnen wurde, die ausstehenden Konfrontationseinvernahmen zu organisieren. Es

ist zu erwarten, dass diese innerhalb der laufenden Haftverlängerung durchgeführt

werden, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag in Aussicht gestellt

hat.

3.4

3.4.1

Schliesslich

wird mir der Beschwerde die Verhältnismässigkeit der verfügten

Untersuchungshaft bestritten und die Auffassung vertreten, dass bei Annahme eines

Haftgrundes taugliche Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden (Beschwerde Rz. 77

ff.). Kollusionsgefahr sei nicht gegeben, und bei Würdigung der gesamten

Umstände sei die Wahrscheinlichkeit einer Flucht zumindest nicht von derartiger

Intensität, dass Ersatzmassnahmen nicht zielführend wären und sich die

Fortdauer des Freiheitsentzugs rechtfertigen liesse. Der Ausweis des

Beschwerdeführers sei bereits gesperrt worden, was ihm eine legale Flucht

verunmögliche. Als weitere Ersatzmassnahmen kämen eine Schriftensperre, ein

Rayonverbot, eine Meldepflicht, eine elektronische Fussfessel oder eine Kaution

durch seine Mutter infrage. Diese Massnahmen würden ‒ allenfalls

kombiniert ‒ einer allfälligen Fluchtneigung des Beschwerdeführers

ausreichend vorbeugen und es ihm ermöglichen, sich um sein soziales Umfeld und

seine Arbeitsstelle zu kümmern, ohne dass seine persönliche Freiheit derart

stark beschränkt würde.

3.4.2

Nach

Ansicht der Staatsanwaltschaft ist eine Schriftensperre kein taugliches Mittel,

um der Fluchtgefahr zu begegnen, da der Beschwerdeführer bereits nach seiner

Flucht im Oktober 2016 beim türkischen Konsulat in Deutschland einen neuen Pass

beantragt und auch problemlos erhalten habe. Eine Kaution sei bislang nicht

angeboten worden, scheine aber ebenfalls nicht als Ersatzmassnahme geeignet, da

aus den Akten beider Verfahren keinerlei Kontakte zwischen dem Beschuldigten

und seiner Mutter belegt seien. Dem Beschuldigten würden im Rahmen zweier

Verfahren qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

vorgeworfen. Selbst unter Berücksichtigung der bereits ausgestandenen Haft von

rund 13 Monaten sowie aktuell gut fünf Monaten sei die zu erwartende Dauer der

Freiheitsstrafe noch lange nicht erreicht.

3.4.3

Dem

hat der Beschwerdegegner in seiner Replik entgegnet, dass die Mutter des

Beschwerdeführers ihn nahezu wöchentlich in der Untersuchungshaft besuche und

das familiäre Ehrgefühl einer Flucht trotz von seiner Mutter geleisteter

Kaution entgegenstehe. Ob ein neues Ersuchen um einen Pass ohne Vorlage des

bisherigen Passes erfolgreich wäre, sei fraglich. Die Verhältnismässigkeit

einer anhaltenden Untersuchungshaft werde bestritten (Replik, Rz. 20-23).

3.4.4

Unabhängig

von der Frage, ob sich der Beschwerdeführer einen neuen Pass beschaffen könnte,

bieten die nur sporadischen Grenzkontrollen bei der Ausreise nach Deutschland

keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer ohne erforderliche Papiere an

einer Ausreise gehindert würde. Ein Untertauchen in der Schweiz liesse sich

damit offensichtlich auch nicht verhindern. Electronic Monitoring oder eine

Meldepflicht sind dazu geeignet, eine Flucht festzustellen, sie können diese

aber ebenfalls nicht vereiteln. Es bliebe die Möglichkeit einer

Kautionsleistung, welche angesichts der bescheidenen legalen Mittel des

Beschwerdeführers von einer Drittperson geleistet werden müsste. Auch dies

würde nicht mit hinreichender Sicherheit verhindern, dass sich der

Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen würde. Der vorgeworfene

qualifizierte Betäubungsmittelhandel beinhaltet stets Deliktserlös in

beträchtlicher Höhe, womit auch eine hohe Kaution bestritten werden könnte

‒ dies auch dann, wenn die Kaution in einem ersten Schritt von der Mutter

des Beschwerdeführers geleistet würde. Es ist Staatsanwaltschaft und Vorinstanz

somit beizupflichten, dass keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung

stehen, um Flucht- und Kollusionsgefahr zu bannen.

3.4.5

Die

Vorinstanz hat die Untersuchungshaft statt der von der Staatsanwaltschaft

beantragten acht Wochen um lediglich sechs Wochen verlängert. Dies erscheint

angemessen, da die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 28. September

2022.

in Aussicht gestellt hat, die Konfrontationseinvernahmen mit B____ und C____

möglichst zeitnah durchführen zu wollen.

Die seit dem 7.

Juni 2022 andauernde und bis zum 25. November 2022 verlängerte Haft ist von der

Mindeststrafe für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, welche auf ein Jahr Freiheitsstrafe lautet, noch weit

entfernt. Bereits angesichts der aufgefundenen Betäubungsmittelmengen von 407,4

Gramm Crystal Meth ist im Falle eines Schuldspruchs von einem Strafmass

auszugehen, das diese Mindeststrafe deutlich übersteigt ‒ inzwischen steht

gar der Vorwurf des Imports von Mengen im Bereich von drei Kilogramm im Raum.

Die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung ist daher gegeben.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.