HB.2022.48
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
3. November 2022Deutsch14 min
A____ befindet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.48
ENTSCHEID
vom 3.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Oktober 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 7. Juni 2022 in Haft. Hintergrund ist der Vorwurf der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung
vom 6. Oktober 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das
Haftentlassungsgesuch von A____ ab. Neben einem dringenden Tatverdacht auf
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden Flucht- und
Kollusionsgefahr als Haftgründe angenommen, und die Dauer der Untersuchungshaft
wurde mit einer Verlängerung um sechs Wochen als verhältnismässig erachtet.
Nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts sind keine tauglichen
Ersatzmassnahmen vorhanden.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt,
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführer ‒ allenfalls unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen ‒ umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei
die Untersuchungshaft höchstens um zwei Wochen zu verlängern. Unter
o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 24. Oktober
2022 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2022 sei zu bestätigen. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1. November 2022 replicando an seinen
Anträgen festgehalten.
Die relevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Hinsichtlich
des von der Vorinstanz angenommenen dringenden Tatverdachts moniert der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze sich in ihren Erwägungen teilweise auf
nicht verwertbare Unterlagen. Es mangle dort an formgenüglichen Aussagen, und
die Akten hätten für den Fall des Beschwerdeführers keinerlei Relevanz. Zudem
hätten die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Unterlagen durch die
Vorinstanz kritischer überprüft werden müssen (Beschwerde Rz. 55-57). Im Rahmen
des Haftprüfungsverfahrens kann auf eine Prüfung dieser Rügen verzichtet
werden, da der Beschwerdeführer festhält, es werde ansonsten nicht bestritten,
dass ein Tatverdacht im Raum stehe (a.a.O. Rz. 58).
3.2
3.2.1
Die
Vorinstanz hat zunächst den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Bereits 2017
habe sich der Beschwerdeführer der Strafuntersuchung durch Wegzug nach Deutschland
entzogen. Dies führe zu einer ungünstigen Prognose seines künftigen Verhaltens
bzgl. der aktuellen Strafuntersuchung im Falle einer Haftentlassung. Der
Tatverdacht auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei welchem
die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr laute,
habe sich verdichtet. Da der Straftatbestand gleichzeitig eine Katalogtat für
die obligatorische Landesverweisung darstelle, müsste im Falle einer
Verurteilung eine Landesverweisung geprüft werden, womit der Anreiz zur Flucht
als erhöht einzustufen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
noch über diverse Kontakte in Deutschland verfüge, die er im Falle des
Untertauchens um Hilfe bitten könnte. Er könnte sich ins grenznahe Ausland
absetzen, wo ihn seine Familie und Freunde ohne Weiteres besuchen könnten.
Seine Anmeldung bei der Sozialhilfe sei ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte
die Befürchtung habe, im Falle einer Haftentlassung ohne Arbeit und ohne
Existenzgrundlage dazustehen. Wegen der nicht gesicherten Existenz, der
fehlenden finanziellen Stabilität sowie der Schwere des Tatvorwurfs und der zu
erwartenden Sanktion sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte nach
einer Haftentlassung ins Ausland absetzen und dem weiteren Verfahren nicht
freiwillig zur Verfügung stehen würde.
3.2.2
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass der
Beschwerdeführer im damaligen Verfahren VT.[...] keine Kenntnis davon gehabt
habe, dass nach ihm gefahndet wurde, weshalb er sich gar nicht wissentlich der
Strafuntersuchung habe entziehen können. Er sei damals einzig nach Deutschland
gereist, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Im Verfahren VT.[...] sei der
Beschwerdeführer nach Vollzug einer Haft im Rahmen eines vorzeitigen
Haftantritts entlassen worden. Obschon das Strafverfahren nicht abgeschlossen sei,
habe er sich gesetzeskonform verhalten und sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Auch seien die seither veränderten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen. Mittlerweile sei er Vater einer 5-jährigen Tochter, habe eine
unbefristete Anstellung und eine intakte Beziehung. Von seiner damaligen
Ehefrau habe er sich getrennt, diese sei jedoch mit der gemeinsamen Tochter
ebenfalls in Basel wohnhaft, damit der Beschwerdeführer sie regelmässig sehen könne.
Ein Bezug zu Deutschland oder zu einem anderen Land bestehe nicht. Die
Anmeldung bei der Sozialhilfe dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es sei
dies ein verantwortungsbewusster Schritt des Beschwerdeführers, der aufzeige,
dass er eine Haftentlassung nicht dazu missbrauchen würde, um unterzutauchen,
sondern dass er nach einer Haftentlassung wieder Fuss fassen möchte. Die
Schwere einer drohenden Sanktion genüge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht, um die Fluchtgefahr zu bejahen. Das Bundesgericht habe in weitaus
schwerwiegenderen Fällen, in denen die Beschuldigten nicht gleichermassen
sozial verwurzelt gewesen seien, die Wahrscheinlichkeit einer Flucht als nicht
ausreichend erachtet, damit sich eine Fortsetzung der Untersuchungshaft
rechtfertigen lasse. Es sei somit festzuhalten, dass keine Fluchtgefahr vorliege
oder zumindest nicht in einer Intensität, die eine Haft und den damit verbundenen
schwerwiegenden Grundrechtseingriff rechtfertigen würde (Beschwerde Rz. 59-68).
3.2.3
Durch
die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Freiheitsstrafe ist bei einem ausländischen
Staatsangehörigen grundsätzlich von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen.
Als Argument gegen die Fluchtgefahr sind sicherlich die veränderten
Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dessen engste
Bezugspersonen, namentlich seine aktuelle Partnerin und die frühere Ehefrau mit
dem gemeinsamen Kind, in der Schweiz leben. Dies im Unterschied zur Situation im
genannten früheren Verfahren, als er sich nach Deutschland zu seiner damaligen
Ehefrau begab. Dass sich der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfe angemeldet
hat, interpretiert die Vorinstanz zu seinem Nachteil als Beleg dafür, dass er
hier keine wirtschaftliche Perspektive sieht. Andererseits lässt sich diese
auch als Beleg dafür sehen, dass er ungeachtet seiner beruflichen Zukunft weiterhin
hier zu leben gedenkt, was eher ein Argument gegen die Annahme von Fluchtgefahr
wäre.
Trotz der
veränderten Verhältnisse im Leben des Beschwerdeführers sprich indes klar für
Fluchtgefahr, dass er sich während des Strafverfahrens VT.[...] bereits im Jahr
2017.
einmal nach Deutschland abgesetzt hat. Die Behauptung der Verteidigung,
dass er nicht gewusst habe, dass er hier gesucht worden sei und lediglich mit
seiner Partnerin habe zusammenleben wollen, deckt sich nicht mit den Angaben
seines Mandanten: Dieser hat in seiner Befragung vom 22. August 2017 gegenüber
der Staatsanwaltschaft klar ausgesagt: «ich bin geflüchtet». Als Grund gab er
an: «Wieso ich weggegangen bin war, da ich von den Problemen wegkomme und in
Deutschland ein neues Leben aufbauen». (Einvernahmeprotokoll vom 22. August
2017, Beilage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022). Es
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland auch heute noch
zahlreiche Personen kennt, die ihm bei einer Flucht bzw. beim Untertauchen behilflich
sein könnten. Die aktuellen Tatvorwürfe haben mit einer Drogenübergabe in Bad
Bellingen (D) zudem einen weiteren Deutschlandbezug. Ein Aufenthalt im
grenznahen Deutschland würde es dem Beschwerdeführer problemlos ermöglichen,
auch nach dem Verlassen der Schweiz Kontakt zu seiner Familie zu halten.
Neben der
drohenden Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass das im Raum stehende
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogstraftat der
obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o. StGB darstellt.
Die Aussicht darauf, dass er die Schweiz womöglich nach Verbüssung der ihm
auferlegte Freiheitsstrafe verlassen muss, könnte einen zusätzlichen
Fluchtanreiz schaffen. Dies im Unterschied zur Ausgangslage im von der
Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011
E. 5.3. Dort wurde eine Fluchtgefahr trotz langer Freiheitsstrafe verneint, es handelte
sich bei der Beschuldigten jedoch um eine Schweizer Staatsangehörige, bei der
sich die Frage nach einer Landesverweisung gar nicht stellen konnte. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Fluchtgefahr somit zu bejahen.
3.3
3.3.1
Die
Vorinstanz hat weiter das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Diese sei
aufgrund der laufenden Auswertungen sowie der noch bevorstehenden Einvernahmen
weiterhin gegeben. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf seine früheren
Verfügungen verwiesen und ergänzt, dass primär noch Konfrontationseinvernahmen
mit B____ und C____ als mutmasslich Involvierte ausstehen würden. Beim Handel
mit Betäubungsmitteln würden erfahrungsgemäss grössere komplex vernetzte Gruppierungen
zusammenwirken. Da die Tatvorwürfe vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten
würden, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich nach einer Haftentlassung
mit mutmasslich Beteiligten in Verbindung setzen und diese zu seinen Gunsten
beeinflussen würde, zumal die Konfrontationseinvernahmen noch nicht
stattgefunden hätten.
3.3.2
Der
Beschwerdeführer sieht auch diesen Haftgrund nicht als gegeben an. Während der
halbjährigen Observation seien neben dem Beschwerdeführer drei weitere Personen
identifiziert worden: C____, D____ und B____. C____ befinde sich derzeit in
Deutschland in Haft, D____ sei bereits mehrfach einvernommen worden und B____
sei separat durch die Staatsanwaltschaft in Winterthur/Unterland verfolgt
worden. Sein Verfahren sei abgeschlossen, und er befinde sich seit dem 14. Juni
2022.
auf freiem Fuss. Auch D____ sei anfangs September 2022 aus der
Untersuchungshaft entlassen worden. Dies lasse darauf schliessen, dass es bei
den beiden Personen, die wie auch der Beschwerdeführer observiert wurden,
keinen weiteren Ermittlungsbedarf mehr gegeben habe, da sie andernfalls nicht
entlassen worden wären. Eine Kollusion mit diesen drei mutmasslich Beteiligten
sei daher ausgeschlossen. Die entsprechenden Einvernahmen seien durchgeführt
worden, und anlässlich der Observation seien ausreichende Erkenntnisse gewonnen
worden. Konfrontationseinvernahmen könnten keinerlei neuen sachdienlichen
Erkenntnisse zutage fördern, vor allem vor dem Hintergrund, dass die beiden
Personen wie auch der Beschwerdeführer über längere Zeit technisch observiert
worden seien und es äusserst fraglich erscheine, wie sich der Beschwerdeführer
in diesem Verfahrensstadium nunmehr mit B____ und C____ absprechen könnte, um
die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Andererseits hätten diese Einvernahmen
längst stattfinden sollen. Mit fortschreitender Verfahrensdauer nehme eine
ursprünglich vorhandene Kollusionsgefahr ab und es seien höhere Anforderungen
an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen. Dass der Beschwerdeführer als
einziger in Haft bleibe, werde mit seiner übergeordneten Rolle begründet, die
jedoch bestritten werde und zudem keine neuen Kollusionsfelder begründen könnte
(Beschwerde, Rz. 69-74).
3.3.3
Nach
Annahme eines Haftgrundes in Form von Fluchtgefahr kann an sich offengelassen
werden, ob weitere Haftgründe gegeben sind. Die Fluchtgefahr steht vorliegend
klar im Zentrum. Das zusätzliche Vorliegen von Kollusionsgefahr erscheint
weniger klar. Zwar ist die Konfrontation mit Belastungszeugen für die
Verwertbarkeit derer Aussagen von zentraler Bedeutung, und die Kollusionsgefahr
wird häufig bis zur erfolgten Konfrontation als gegeben erachtet. Vorliegend stellt
sich jedoch die Frage, weshalb nicht schon seit geraumer Zeit zumindest damit
begonnen wurde, die ausstehenden Konfrontationseinvernahmen zu organisieren. Es
ist zu erwarten, dass diese innerhalb der laufenden Haftverlängerung durchgeführt
werden, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag in Aussicht gestellt
hat.
3.4
3.4.1
Schliesslich
wird mir der Beschwerde die Verhältnismässigkeit der verfügten
Untersuchungshaft bestritten und die Auffassung vertreten, dass bei Annahme eines
Haftgrundes taugliche Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden (Beschwerde Rz. 77
ff.). Kollusionsgefahr sei nicht gegeben, und bei Würdigung der gesamten
Umstände sei die Wahrscheinlichkeit einer Flucht zumindest nicht von derartiger
Intensität, dass Ersatzmassnahmen nicht zielführend wären und sich die
Fortdauer des Freiheitsentzugs rechtfertigen liesse. Der Ausweis des
Beschwerdeführers sei bereits gesperrt worden, was ihm eine legale Flucht
verunmögliche. Als weitere Ersatzmassnahmen kämen eine Schriftensperre, ein
Rayonverbot, eine Meldepflicht, eine elektronische Fussfessel oder eine Kaution
durch seine Mutter infrage. Diese Massnahmen würden ‒ allenfalls
kombiniert ‒ einer allfälligen Fluchtneigung des Beschwerdeführers
ausreichend vorbeugen und es ihm ermöglichen, sich um sein soziales Umfeld und
seine Arbeitsstelle zu kümmern, ohne dass seine persönliche Freiheit derart
stark beschränkt würde.
3.4.2
Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft ist eine Schriftensperre kein taugliches Mittel,
um der Fluchtgefahr zu begegnen, da der Beschwerdeführer bereits nach seiner
Flucht im Oktober 2016 beim türkischen Konsulat in Deutschland einen neuen Pass
beantragt und auch problemlos erhalten habe. Eine Kaution sei bislang nicht
angeboten worden, scheine aber ebenfalls nicht als Ersatzmassnahme geeignet, da
aus den Akten beider Verfahren keinerlei Kontakte zwischen dem Beschuldigten
und seiner Mutter belegt seien. Dem Beschuldigten würden im Rahmen zweier
Verfahren qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vorgeworfen. Selbst unter Berücksichtigung der bereits ausgestandenen Haft von
rund 13 Monaten sowie aktuell gut fünf Monaten sei die zu erwartende Dauer der
Freiheitsstrafe noch lange nicht erreicht.
3.4.3
Dem
hat der Beschwerdegegner in seiner Replik entgegnet, dass die Mutter des
Beschwerdeführers ihn nahezu wöchentlich in der Untersuchungshaft besuche und
das familiäre Ehrgefühl einer Flucht trotz von seiner Mutter geleisteter
Kaution entgegenstehe. Ob ein neues Ersuchen um einen Pass ohne Vorlage des
bisherigen Passes erfolgreich wäre, sei fraglich. Die Verhältnismässigkeit
einer anhaltenden Untersuchungshaft werde bestritten (Replik, Rz. 20-23).
3.4.4
Unabhängig
von der Frage, ob sich der Beschwerdeführer einen neuen Pass beschaffen könnte,
bieten die nur sporadischen Grenzkontrollen bei der Ausreise nach Deutschland
keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer ohne erforderliche Papiere an
einer Ausreise gehindert würde. Ein Untertauchen in der Schweiz liesse sich
damit offensichtlich auch nicht verhindern. Electronic Monitoring oder eine
Meldepflicht sind dazu geeignet, eine Flucht festzustellen, sie können diese
aber ebenfalls nicht vereiteln. Es bliebe die Möglichkeit einer
Kautionsleistung, welche angesichts der bescheidenen legalen Mittel des
Beschwerdeführers von einer Drittperson geleistet werden müsste. Auch dies
würde nicht mit hinreichender Sicherheit verhindern, dass sich der
Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen würde. Der vorgeworfene
qualifizierte Betäubungsmittelhandel beinhaltet stets Deliktserlös in
beträchtlicher Höhe, womit auch eine hohe Kaution bestritten werden könnte
‒ dies auch dann, wenn die Kaution in einem ersten Schritt von der Mutter
des Beschwerdeführers geleistet würde. Es ist Staatsanwaltschaft und Vorinstanz
somit beizupflichten, dass keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung
stehen, um Flucht- und Kollusionsgefahr zu bannen.
3.4.5
Die
Vorinstanz hat die Untersuchungshaft statt der von der Staatsanwaltschaft
beantragten acht Wochen um lediglich sechs Wochen verlängert. Dies erscheint
angemessen, da die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 28. September
2022.
in Aussicht gestellt hat, die Konfrontationseinvernahmen mit B____ und C____
möglichst zeitnah durchführen zu wollen.
Die seit dem 7.
Juni 2022 andauernde und bis zum 25. November 2022 verlängerte Haft ist von der
Mindeststrafe für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, welche auf ein Jahr Freiheitsstrafe lautet, noch weit
entfernt. Bereits angesichts der aufgefundenen Betäubungsmittelmengen von 407,4
Gramm Crystal Meth ist im Falle eines Schuldspruchs von einem Strafmass
auszugehen, das diese Mindeststrafe deutlich übersteigt ‒ inzwischen steht
gar der Vorwurf des Imports von Mengen im Bereich von drei Kilogramm im Raum.
Die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung ist daher gegeben.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.