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Entscheid

HB.2022.49

Verlängerung der Untersuchungshaft

8. November 2022Deutsch16 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.49

ENTSCHEID

vom 8.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Oktober 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 21. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen versuchter Tötung. Das Zwangsmassnahmengericht

(Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 18. Juli 2022 Untersuchungshaft auf

die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. Oktober 2022, über den

Beschwerdeführer an. Ein Haftentlassungsgesuch vom 19. September 2022 wurde mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. September 2022 abgewiesen. Auf

entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2022 hin verfügte

das Zwangsmassnahmengericht am 10. Oktober 2022 die Verlängerung der

Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 21.

November 2022.

Gegen diese

Verfügung hat A____ am 20. Oktober 2022 Beschwerde erheben lassen. Er

beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu

entlassen, dies unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

beantragt, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2022

replicando vernehmen lassen hat.

Die Einzelheiten

der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren

Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Bei

der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1

StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender

Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder

Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen,

die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches

Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen.

Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden

Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist

ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des

Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden

Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen

(zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022 vom 14.

Februar 2022 E. 4.1).

3.2

Unbestritten

ist, dass in der Nacht vom 15. zum 16. Juli 2022 eine Auseinandersetzung

zwischen dem Beschwerdeführer und B____ stattgefunden hat, anlässlich welcher der

Beschwerdeführer «die massiven in den Akten durch Bild dokumentierten

Verletzungen des Geschädigten [B____] mit einem Messer herbeigeführt» hat

(angefochtenes Urteil, S. 2). Der Beschwerdeführer macht indessen einerseits

geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt: Er sei auf einem Auge blind und

habe nicht sehen können, wo er zugestochen habe, weshalb er vermutet habe, B____

am Arm getroffen zu haben. Andererseits bringt er vor, dessen Verletzungen in

Notwehr zugefügt zu haben, da ihn B____ vorgängig mit grosser Wucht zu Boden

geworfen habe und er selbst massiv verletzt worden sei.

3.3

Soweit

der Beschwerdeführer seinen Vorsatz bestreitet und ausführt, er habe nicht

gesehen, wo er den Geschädigten getroffen habe, ist lediglich anzumerken, dass

gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0) auch Eventualvorsatz zur Annahme der ihm vorgeworfenen

versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB genügt.

Hiernach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt. Selbst wenn also den Ausführungen des Beschwerdeführers

gefolgt und ihm kein direkter Vorsatz angelastet werden könnte – was

schliesslich das Sachgericht zu prüfen haben wird –, so liegen jedenfalls

konkrete Anhaltspunkte für ein eventualvorsätzliches Handeln vor, nimmt doch

eine Person, die – auf entsprechender Körperhöhe mit einem Messer –

gewissermassen «blindlings» – auf eine andere Person zusticht, grundsätzlich

auch dessen tödliche Verletzung im Halsbereich in Kauf.

3.4

Sodann

ist es Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob der

Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt haben könnte. Einzig wenn aufgrund des

bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im

Haftverfahren zu berücksichtigen (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3; Frei/Zuberbühler Elsässer, in Zürcher

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 6).

Hierzu ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei noch keine

Notwehr geltend gemacht hatte. Damals soll er lediglich erklärt haben, aus

«Wut» – und nicht etwa aus «Angst» vor einem bestehenden Angriff – gehandelt zu

haben («Weil ich so wütend war, da er [B____] mich umgestossen hatte, stach ich

dann mit dem Messer einmal auf ihn ein», Rapport vom 16. Juli 2022, S. 4).

Die anschliessend

vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation ist von keinem der

ermittelten Augenzeugen bestätigt worden, womit sich der Tatverdacht im Laufe

der Untersuchung entsprechend erhärtet hat. Dass der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen C____ und D____ in Frage

stellt und vorbringt, der eine sei im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen

und der andere befangen – wofür derzeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen

–, führt vorliegend nicht zur Entkräftung des Tatverdachts. Die abschliessende

Würdigung dieser Aussagen obliegt dem Strafgericht, welchem im Rahmen des

Haftverfahrens nicht vorzugreifen ist.

Im Übrigen ist

das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vorgängig durch B____ angegriffen

und «massiv verletzt» worden sei, auch durch die Befunde der

forensisch-klinischen Untersuchung vom 16. Juli 2022 objektiv widerlegt.

Hiernach hätten sich beim Beschwerdeführer ca. 2 ½ Stunden nach dem in Frage

stehenden Ereignis als Hauptbefund lediglich «Schürfungen» am linken Knie und

an der rechten Hand ergeben (Rechtsmedizinisches Gutachten vom Institut für

Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] vom 3. August 2022, S. 6).

3.5

Zusammenfassend

bestehen aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses kaum Zweifel am –

zumindest eventual- – vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers und auch

keine offensichtlichen Anzeichen für das Vorliegen einer Notwehrsituation,

weshalb die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1

StPO zu Recht bejaht hat.

4.

Das Zwangsmassnahmengericht

hat die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Fortsetzungsgefahr

bejaht, wobei zudem Anhaltpunkte für Kollusionsgefahr beständen.

4.1

4.1.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221.

StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil

sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in

die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

22.

N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2

Zunächst

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem – bereits vorbestraften –

Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs im Sinne des bis anhin

ermittelten Sachverhaltes eine erhebliche und sicher unbedingte Freiheitsstrafe

droht, was für sich schon einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt, könnte der

Beschwerdeführer im Strafvollzug doch während Jahren keinen direkten Kontakt mit

seiner in Spanien lebenden Ehefrau und seinen beiden noch sehr jungen Kindern

haben.

Zudem stellt die

im vorgeworfene Straftat eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit.

a StGB dar, weshalb ihm als kenianischem Staatsangehörigen mit einer

Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz eine Landesverweisung für die Dauer

von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz droht. Der Beschwerdeführer macht zwar

geltend, dass sein gesundheitlicher Zustand keine Rückkehr nach Kenia zulassen

würde, weshalb auch die Anordnung (gemeint wohl: einer Landesverweisung) im

Falle eines Schuldspruchs nicht vollzogen werden könnte. Selbst aber, wenn dem

so wäre – wovon nicht auszugehen ist, bei aktueller Aktenlage im Haftverfahren

aber nicht beurteilt werden kann –, würden bei einer obligatorischen

Landesverweisung alle bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligungen erlöschen und

stünde dem Beschwerdeführer insbesondere auch kein Recht auf Familiennachzug

oder Integrationsmassnahmen zu. Auch würde er seinen Anspruch auf Sozialhilfe

verlieren und lediglich noch die verfassungsmässig garantierte Nothilfe

erhalten (Brägger, in:

Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den

Sanktionenvollzug, SZK 1/2017, S. 85), was gerade in Bezug auf den

Beschwerdeführer, der ohnehin nur von Sozialhilfe lebt und bis anhin schon

seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen konnte, einen weiteren Fluchtanreiz

darstellt.

Wenngleich der

Beschwerdeführer vorbringt, er pflege einen regelmässigen Kontakt zu seinen beiden

älteren Kindern und sei auch sonst sozial in Basel integriert, so steht dem

einerseits gegenüber, dass er hierzulande keinerlei berufliche Verpflichtungen

oder Aussichten hat und er darüber hinaus (in unbekannter Höhe) verschuldet ist

(Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2022, S. 2). Andererseits lebt seine

jüngst gegründete Familie aus zweiter Ehe wie erwähnt im Ausland. Gestützt auf

seine Angaben ist anzunehmen, dass seine aktuelle Ehefrau – mit seiner

zweijährigen Tochter und seinem halbjährigen Sohn – nicht nur in Spanien lebt,

sondern dort auch leben möchte («[…], aber sie ist in Spanien. Sie will

es so, […]», Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2022, S. 1) und dass

sie – sollte der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen unbedingten

Freiheitsstrafe verurteilt werden – auch kaum mehr zweimal jährlich drei Monate

in der Schweiz verbringen könnte. Angesichts seiner engen familiären Bindungen

in Spanien – und nachdem der Beschwerdeführer dort schon mehrmals zu Besuch war

(Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2022, S. 2) – dürfte

er sich dort im Falle einer zu befürchtenden Flucht auch entsprechend gut

zurechtfinden.

Wenn der

Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass er wegen seiner

gesundheitlichen Probleme nicht fliehen werde, so kann dem nicht gefolgt

werden. Einerseits scheint er auf seine Gesundheit nicht besonders Rücksicht zu

nehmen, da sich der von ihm betriebene Alkoholabusus (nach eigener Aussage habe

er am Tatabend eine Literflasche Whiskey getrunken [Einvernahme vom 16. Juli

2022, S. 3]; gemäss IRM-Gutachten vom 17. August 2022 [S. 2] habe er zum

Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkohol-Konzentration von 1.78 ‰ aufgewiesen;

gemäss Strafbefehl vom 28. September 2016 war er auch zur damaligen Tatzeit

alkoholisiert gewesen [1.54 ‰]) und der Konsum von Zigaretten (nach

eigenen Angaben 1 Pack pro Tag, Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2022, S. 2)

schlecht mit einer (offenbar schlecht eingestellten) Diabeteskrankheit

verträgt. Andererseits hat er einen engen Bezug zu Spanien, einem Land, das –

entgegen den Vorbringen des Verteidigers – unabhängig vom Aufenthaltsstatus

bzw. von den finanziellen Mitteln des Patienten eine ordentliche

Gesundheitsversorgung anbietet und betreffend die Verfügbarkeit von

Medikamenten zumindest eine adäquate Grundversorgung gewährleisten kann. Wie

die Vorinstanz zu Recht festhält, würde der Beschwerdeführer im Fall einer

(vollziehbaren) Landesverweisung im Übrigen auch die hiesige

Gesundheitsversorgung nicht mehr in Anspruch nehmen können.

4.1.3

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer

Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein nicht

unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem ist sein hiesiger Aufenthalt im Falle

einer Verurteilung angesichts eines drohenden Landesverweises gefährdet. Es ist

unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins

Ausland – insbesondere zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nach Spanien

– dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Der Haftgrund der

Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

4.2

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –,

weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Mit den überzeugenden

Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist aber auch der Haftgrund der

Kollusionsgefahr zu bejahen, wobei – angesichts der Verurteilung vom 6. April

2017.

wegen mehrfacher Drohung unter erheblichem Alkoholeinfluss und Behändigung

eines Messers – sogar der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht von der Hand

zu weisen ist (es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden [angefochtene Verfügung, S. 4 f.]).

5.

5.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, so dass es

hier mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben kann.

5.2

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.3

Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert.

Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht

dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig

als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger

wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011

vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen

ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgeschlagen –, mit

denen eine Flucht des Beschwerdeführers verhindert werden könnte. Da er

ausschliesslich von der Sozialhilfe lebt und Schulden aufweist, ist er

finanziell insbesondere auch nicht in der Lage, die Fluchtgefahr allenfalls

durch eine Kaution abzuwenden.

Im Übrigen sind

auch für die bestehende Kollusions- und eine allfällige Fortsetzungsgefahr

keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch nicht behauptet. Es

sind somit keine milderen Massnahmen als die Verlängerung der Untersuchungshaft

ersichtlich.

5.4

Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 16.

Juli 2022 in Haft befindet; bis zum Ablauf der Haft werden es knapp über 4

Monate sein. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden

empfindlichen Freiheitsstrafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie

vor verhältnismässig.

5.5

Zudem

wird die aktuelle Haftsituation auch dem gesundheitlichen Zustand des

Beschwerdeführers gerecht: Zwar leidet er offensichtlich an diversen

ernsthaften Krankheiten, doch wird er von der Gefängnismedizin engmaschig und

intensiv überwacht und betreut (vgl. Bericht Gefängnisarzt [...] vom

22.

September 2022). Es liegt gar die Vermutung nahe, dass der

Beschwerdeführer gesundheitlich zurzeit wohl besser aufgehoben ist als in

Freiheit, da ihm durch die Haft zumindest ein exzessiver Alkoholkonsum

verunmöglicht wird und durch den medizinischen Dienst die regelmässige

Medikation sichergestellt ist, weshalb sich die Haft auch unter diesem

Gesichtspunkt als verhältnismässig erweist.

5.6

Die

angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die

Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das

Dispositiv verwiesen.

6.2

Mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022 wurde [...], Rechtsanwalt,

als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Obgleich kein

dahingehender Antrag gestellt worden ist, wird dem Beschwerdeführer die

amtliche Verteidigung praxisgemäss auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt

und ist sein Verteidiger folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen.

Dispositiv

Angemessen erscheint ein Aufwand von drei Stunden. Es werden demnach 3 Stunden

zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 18.–) entschädigt. Über den

allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird

ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 18.– und 7,7 %

MWST von CHF 47.60, insgesamt also CHF 665.60 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte

Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).