HB.2022.49
Verlängerung der Untersuchungshaft
8. November 2022Deutsch16 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.49
ENTSCHEID
vom 8.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Oktober 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 21. November 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen versuchter Tötung. Das Zwangsmassnahmengericht
(Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 18. Juli 2022 Untersuchungshaft auf
die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. Oktober 2022, über den
Beschwerdeführer an. Ein Haftentlassungsgesuch vom 19. September 2022 wurde mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. September 2022 abgewiesen. Auf
entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2022 hin verfügte
das Zwangsmassnahmengericht am 10. Oktober 2022 die Verlängerung der
Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 21.
November 2022.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 20. Oktober 2022 Beschwerde erheben lassen. Er
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu
entlassen, dies unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
beantragt, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2022
replicando vernehmen lassen hat.
Die Einzelheiten
der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren
Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Bei
der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder
Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen,
die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen.
Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden
Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist
ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des
Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden
Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen
(zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022 vom 14.
Februar 2022 E. 4.1).
3.2
Unbestritten
ist, dass in der Nacht vom 15. zum 16. Juli 2022 eine Auseinandersetzung
zwischen dem Beschwerdeführer und B____ stattgefunden hat, anlässlich welcher der
Beschwerdeführer «die massiven in den Akten durch Bild dokumentierten
Verletzungen des Geschädigten [B____] mit einem Messer herbeigeführt» hat
(angefochtenes Urteil, S. 2). Der Beschwerdeführer macht indessen einerseits
geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt: Er sei auf einem Auge blind und
habe nicht sehen können, wo er zugestochen habe, weshalb er vermutet habe, B____
am Arm getroffen zu haben. Andererseits bringt er vor, dessen Verletzungen in
Notwehr zugefügt zu haben, da ihn B____ vorgängig mit grosser Wucht zu Boden
geworfen habe und er selbst massiv verletzt worden sei.
3.3
Soweit
der Beschwerdeführer seinen Vorsatz bestreitet und ausführt, er habe nicht
gesehen, wo er den Geschädigten getroffen habe, ist lediglich anzumerken, dass
gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0) auch Eventualvorsatz zur Annahme der ihm vorgeworfenen
versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB genügt.
Hiernach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt. Selbst wenn also den Ausführungen des Beschwerdeführers
gefolgt und ihm kein direkter Vorsatz angelastet werden könnte – was
schliesslich das Sachgericht zu prüfen haben wird –, so liegen jedenfalls
konkrete Anhaltspunkte für ein eventualvorsätzliches Handeln vor, nimmt doch
eine Person, die – auf entsprechender Körperhöhe mit einem Messer –
gewissermassen «blindlings» – auf eine andere Person zusticht, grundsätzlich
auch dessen tödliche Verletzung im Halsbereich in Kauf.
3.4
Sodann
ist es Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob der
Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt haben könnte. Einzig wenn aufgrund des
bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im
Haftverfahren zu berücksichtigen (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3; Frei/Zuberbühler Elsässer, in Zürcher
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 6).
Hierzu ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei noch keine
Notwehr geltend gemacht hatte. Damals soll er lediglich erklärt haben, aus
«Wut» – und nicht etwa aus «Angst» vor einem bestehenden Angriff – gehandelt zu
haben («Weil ich so wütend war, da er [B____] mich umgestossen hatte, stach ich
dann mit dem Messer einmal auf ihn ein», Rapport vom 16. Juli 2022, S. 4).
Die anschliessend
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation ist von keinem der
ermittelten Augenzeugen bestätigt worden, womit sich der Tatverdacht im Laufe
der Untersuchung entsprechend erhärtet hat. Dass der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen C____ und D____ in Frage
stellt und vorbringt, der eine sei im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen
und der andere befangen – wofür derzeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen
–, führt vorliegend nicht zur Entkräftung des Tatverdachts. Die abschliessende
Würdigung dieser Aussagen obliegt dem Strafgericht, welchem im Rahmen des
Haftverfahrens nicht vorzugreifen ist.
Im Übrigen ist
das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vorgängig durch B____ angegriffen
und «massiv verletzt» worden sei, auch durch die Befunde der
forensisch-klinischen Untersuchung vom 16. Juli 2022 objektiv widerlegt.
Hiernach hätten sich beim Beschwerdeführer ca. 2 ½ Stunden nach dem in Frage
stehenden Ereignis als Hauptbefund lediglich «Schürfungen» am linken Knie und
an der rechten Hand ergeben (Rechtsmedizinisches Gutachten vom Institut für
Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] vom 3. August 2022, S. 6).
3.5
Zusammenfassend
bestehen aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses kaum Zweifel am –
zumindest eventual- – vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers und auch
keine offensichtlichen Anzeichen für das Vorliegen einer Notwehrsituation,
weshalb die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1
StPO zu Recht bejaht hat.
4.
Das Zwangsmassnahmengericht
hat die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Fortsetzungsgefahr
bejaht, wobei zudem Anhaltpunkte für Kollusionsgefahr beständen.
4.1
4.1.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221.
StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil
sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in
die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
22.
N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.1.2
Zunächst
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem – bereits vorbestraften –
Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs im Sinne des bis anhin
ermittelten Sachverhaltes eine erhebliche und sicher unbedingte Freiheitsstrafe
droht, was für sich schon einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt, könnte der
Beschwerdeführer im Strafvollzug doch während Jahren keinen direkten Kontakt mit
seiner in Spanien lebenden Ehefrau und seinen beiden noch sehr jungen Kindern
haben.
Zudem stellt die
im vorgeworfene Straftat eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit.
a StGB dar, weshalb ihm als kenianischem Staatsangehörigen mit einer
Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz eine Landesverweisung für die Dauer
von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz droht. Der Beschwerdeführer macht zwar
geltend, dass sein gesundheitlicher Zustand keine Rückkehr nach Kenia zulassen
würde, weshalb auch die Anordnung (gemeint wohl: einer Landesverweisung) im
Falle eines Schuldspruchs nicht vollzogen werden könnte. Selbst aber, wenn dem
so wäre – wovon nicht auszugehen ist, bei aktueller Aktenlage im Haftverfahren
aber nicht beurteilt werden kann –, würden bei einer obligatorischen
Landesverweisung alle bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligungen erlöschen und
stünde dem Beschwerdeführer insbesondere auch kein Recht auf Familiennachzug
oder Integrationsmassnahmen zu. Auch würde er seinen Anspruch auf Sozialhilfe
verlieren und lediglich noch die verfassungsmässig garantierte Nothilfe
erhalten (Brägger, in:
Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den
Sanktionenvollzug, SZK 1/2017, S. 85), was gerade in Bezug auf den
Beschwerdeführer, der ohnehin nur von Sozialhilfe lebt und bis anhin schon
seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen konnte, einen weiteren Fluchtanreiz
darstellt.
Wenngleich der
Beschwerdeführer vorbringt, er pflege einen regelmässigen Kontakt zu seinen beiden
älteren Kindern und sei auch sonst sozial in Basel integriert, so steht dem
einerseits gegenüber, dass er hierzulande keinerlei berufliche Verpflichtungen
oder Aussichten hat und er darüber hinaus (in unbekannter Höhe) verschuldet ist
(Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2022, S. 2). Andererseits lebt seine
jüngst gegründete Familie aus zweiter Ehe wie erwähnt im Ausland. Gestützt auf
seine Angaben ist anzunehmen, dass seine aktuelle Ehefrau – mit seiner
zweijährigen Tochter und seinem halbjährigen Sohn – nicht nur in Spanien lebt,
sondern dort auch leben möchte («[…], aber sie ist in Spanien. Sie will
es so, […]», Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2022, S. 1) und dass
sie – sollte der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen unbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt werden – auch kaum mehr zweimal jährlich drei Monate
in der Schweiz verbringen könnte. Angesichts seiner engen familiären Bindungen
in Spanien – und nachdem der Beschwerdeführer dort schon mehrmals zu Besuch war
(Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2022, S. 2) – dürfte
er sich dort im Falle einer zu befürchtenden Flucht auch entsprechend gut
zurechtfinden.
Wenn der
Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass er wegen seiner
gesundheitlichen Probleme nicht fliehen werde, so kann dem nicht gefolgt
werden. Einerseits scheint er auf seine Gesundheit nicht besonders Rücksicht zu
nehmen, da sich der von ihm betriebene Alkoholabusus (nach eigener Aussage habe
er am Tatabend eine Literflasche Whiskey getrunken [Einvernahme vom 16. Juli
2022, S. 3]; gemäss IRM-Gutachten vom 17. August 2022 [S. 2] habe er zum
Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkohol-Konzentration von 1.78 ‰ aufgewiesen;
gemäss Strafbefehl vom 28. September 2016 war er auch zur damaligen Tatzeit
alkoholisiert gewesen [1.54 ‰]) und der Konsum von Zigaretten (nach
eigenen Angaben 1 Pack pro Tag, Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2022, S. 2)
schlecht mit einer (offenbar schlecht eingestellten) Diabeteskrankheit
verträgt. Andererseits hat er einen engen Bezug zu Spanien, einem Land, das –
entgegen den Vorbringen des Verteidigers – unabhängig vom Aufenthaltsstatus
bzw. von den finanziellen Mitteln des Patienten eine ordentliche
Gesundheitsversorgung anbietet und betreffend die Verfügbarkeit von
Medikamenten zumindest eine adäquate Grundversorgung gewährleisten kann. Wie
die Vorinstanz zu Recht festhält, würde der Beschwerdeführer im Fall einer
(vollziehbaren) Landesverweisung im Übrigen auch die hiesige
Gesundheitsversorgung nicht mehr in Anspruch nehmen können.
4.1.3
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer
Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein nicht
unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem ist sein hiesiger Aufenthalt im Falle
einer Verurteilung angesichts eines drohenden Landesverweises gefährdet. Es ist
unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins
Ausland – insbesondere zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nach Spanien
– dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Der Haftgrund der
Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
4.2
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –,
weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Mit den überzeugenden
Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist aber auch der Haftgrund der
Kollusionsgefahr zu bejahen, wobei – angesichts der Verurteilung vom 6. April
2017.
wegen mehrfacher Drohung unter erheblichem Alkoholeinfluss und Behändigung
eines Messers – sogar der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht von der Hand
zu weisen ist (es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden [angefochtene Verfügung, S. 4 f.]).
5.
5.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, so dass es
hier mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben kann.
5.2
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.3
Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert.
Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht
dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig
als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger
wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011
vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen
ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgeschlagen –, mit
denen eine Flucht des Beschwerdeführers verhindert werden könnte. Da er
ausschliesslich von der Sozialhilfe lebt und Schulden aufweist, ist er
finanziell insbesondere auch nicht in der Lage, die Fluchtgefahr allenfalls
durch eine Kaution abzuwenden.
Im Übrigen sind
auch für die bestehende Kollusions- und eine allfällige Fortsetzungsgefahr
keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch nicht behauptet. Es
sind somit keine milderen Massnahmen als die Verlängerung der Untersuchungshaft
ersichtlich.
5.4
Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 16.
Juli 2022 in Haft befindet; bis zum Ablauf der Haft werden es knapp über 4
Monate sein. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden
empfindlichen Freiheitsstrafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie
vor verhältnismässig.
5.5
Zudem
wird die aktuelle Haftsituation auch dem gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers gerecht: Zwar leidet er offensichtlich an diversen
ernsthaften Krankheiten, doch wird er von der Gefängnismedizin engmaschig und
intensiv überwacht und betreut (vgl. Bericht Gefängnisarzt [...] vom
22.
September 2022). Es liegt gar die Vermutung nahe, dass der
Beschwerdeführer gesundheitlich zurzeit wohl besser aufgehoben ist als in
Freiheit, da ihm durch die Haft zumindest ein exzessiver Alkoholkonsum
verunmöglicht wird und durch den medizinischen Dienst die regelmässige
Medikation sichergestellt ist, weshalb sich die Haft auch unter diesem
Gesichtspunkt als verhältnismässig erweist.
5.6
Die
angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die
Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das
Dispositiv verwiesen.
6.2
Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022 wurde [...], Rechtsanwalt,
als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Obgleich kein
dahingehender Antrag gestellt worden ist, wird dem Beschwerdeführer die
amtliche Verteidigung praxisgemäss auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt
und ist sein Verteidiger folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen.
Dispositiv
Angemessen erscheint ein Aufwand von drei Stunden. Es werden demnach 3 Stunden
zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 18.–) entschädigt. Über den
allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird
ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 18.– und 7,7 %
MWST von CHF 47.60, insgesamt also CHF 665.60 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte
Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).