HB.2022.5
Anordung der Sicherheitshaft bis zum 18. April 2022
23. Februar 2022Deutsch13 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.5
ENTSCHEID
vom 23.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Januar 2022
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 18. April 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer
Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung,
mehrfacher Nötigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und
Diensterschwerung. Die entsprechende Anklageschrift liegt seit dem 24. Januar
2022 vor. Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2021 festgenommen und befindet
sich seit dem 14. Juli 2021 in Untersuchungshaft.
Mit Verfügung
vom 31. Januar 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Sicherheitshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 18. April 2022 verfügt. Sie hat
den erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht, das Vorliegen von Flucht-,
Kollusions-, Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr angenommen und die
Verhältnismässigkeit der Haftanordnung als gegeben erachtet.
Gegen diese
Haftverfügung hat der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben
seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2022 Beschwerde erheben lassen. Es wird
beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2022 sei
aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu
entlassen, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei dem Beschwerdeführer
die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Mit
Stellungnahme vom 15. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Die amtliche Verteidigung
im Beschwerdeverfahren sei zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu
bewilligen, und dem Beschwerdeführer seien die Kosten aufzuerlegen.
Mit Replik vom
21. Februar 2022 hat der Verteidiger namens des Beschwerdeführers an seinen
Anträgen festgehalten, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde bestritten und
seine Honorarnote eingereicht.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3
Die
Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe praktisch ohne Begründung und ohne
eingehende Auseinandersetzung mit den Akten sämtliche vier Haftgründe
angenommen, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs
auf rechtliches Gehör darstelle. Dies trifft jedoch nicht zu: Zwar wurde
teilweise auf frühere Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen, die
zentralen Begründungselemente wurden jedoch jeweils aufgeführt. Das
Beschwerdegericht verfügt zudem über umfassende Kognition.
2.
Die Anordnung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Sowohl die
Vorinstanz als auch die Verteidigung haben zutreffend darauf hingewiesen, dass
der dringende Tatverdacht nach Vorliegen der Anklageschrift vermutungsweise
erfüllt ist.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat als Haftgrund zunächst Fluchtgefahr angenommen. Diese sei
gegeben, da der Beschwerdeführer ungarischer Staatsangehöriger sei, über keinen
festen Wohnsitz verfügte und arbeitslos sei. Im Falle eines Schuldspruchs
gemäss Anklage drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Es bestehe daher die
Gefahr, dass er sich bei einer Entlassung aus der Haft durch Flucht ins Ausland
bzw. durch Untertauchen den schweizerischen Strafbehörden entziehen würde.
4.2
Der
Beschwerdeführer erachtet diesen Haftgrund nicht als gegeben. Fluchtgefahr
dürfe auch bei ausländischen Staatsangehörigen nicht automatisch und pauschal
angenommen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz
vor Beginn der Coronapandemie in die Schweiz gekommen sei, um hier als Koch zu
arbeiten und eine Arbeitsstelle und eine Wohnung in Aussicht gehabt habe.
Aufgrund der Corona-Massnahmen habe er seine Stelle als Koch dann jedoch nicht
antreten können. Dennoch habe er sich dauerhaft in der Schweiz niedergelassen
und zuletzt an der [...] gewohnt. Als EU-Bürger habe er grundsätzlich Anspruch
auf Anwesenheit in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit. Zudem werde er in seiner
Heimat Ungarn verfolgt, und eine Rückkehr in sein Heimatland komme für ihn
somit nicht in Frage. Nach einer Niederlassung in einem anderen europäischen
Land müsste er mit der Auslieferung in die Schweiz rechnen. Der
Beschwerdeführer habe zudem bereits gezeigt, dass er nicht die Absicht habe, zu
fliehen oder unterzutauchen. So sei er, nachdem das Strafverfahren wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung wegen des Vorfalls vom 4. Mai 2021 gegen ihn
bereits eröffnet worden sei, am 10. Juni 2021 freiwillig zu seiner Einvernahme
erschienen. Er hätte damals genügend Gründe zur Flucht gehabt, sich aber
dagegen entschieden.
4.3
Mit
der Erstellung der Anklageschrift hat sich für den Beschwerdeführer
konkretisiert, welche Sachverhalte die Staatsanwaltschaft als erstellt
erachtet, während dies in einem früheren Stadium der Untersuchung noch offen
war. Die Aussicht auf entsprechende Schuldsprüchen könnte den Beschwerdeführer
zum jetzigen Zeitpunkt durchaus zur Flucht bewegen. Dass er den
Strafverfolgungsbehörden bisher zur Verfügung stand, bietet keine Gewähr dafür,
dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird ‒ zumal seit der Einvernahme
vom 10. Juni 2021 gewichtige Tatvorwürfe hinzugekommen sind. Daran ändert auch
nichts, dass er sich dauerhaft in der Schweiz niederlassen will, denn dieses
Vorhaben ist ‒ trotz seiner Rechte als EU-Bürger ‒ durch eine
drohende Landesverweisung stark gefährdet. Es wäre daher nach einer
Haftentlassung die Flucht ins Ausland oder das Untertauchen in der Schweiz zu
befürchten, und Fluchtgefahr ist somit klar gegeben.
5.
5.1
Die
Vorinstanz hat weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen. Es sei
damit zu rechnen, dass sich das Sachgericht ein unmittelbares Bild vom Opfer B____
machen wolle und dieses anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache befragen
werde. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte das Opfer nach
einer Haftentlassung aufsuchen und es hinsichtlich seines Aussageverhaltens
beeinflussen würde, womit die Wahrheitsfindung beeinträchtigt wäre.
5.2
Nach
Ansicht der Verteidigung lässt sich die Kollusionsgefahr so nicht begründen. B____
sei inzwischen mehrfach ausführlich befragt worden und am 13. Dezember 2021
habe eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Privatklägerin und dem
Beschwerdeführer stattgefunden, womit die Annahme von Kollusionsgefahr nicht
mehr haltbar sei. Die Strafuntersuchung sei mit der Anklageerhebung
abgeschlossen, und die Privatklägerin habe anlässlich der Einvernahmen vom
21.
Juli 2021 und 13. Dezember 2021 an ihren Vorwürfen festgehalten. Der
blosse Hinweis auf eine allfällige nochmalige Befragung der Privatklägerin
anlässlich der Hauptverhandlung genüge nicht. Konkrete, besondere Umstände und
Indizien, die eine ausnahmsweise ernsthafte Kollusionsgefahr auch in dieser
späten Phase des Verfahrens noch begründen könnten, lägen nicht vor, und es habe
seit mindestens sieben Monaten von keiner Seite mehr irgendwelche
Kontaktversuche über Briefe, Besuche oder Dritte gegeben.
5.3
Nach
der Annahme von Fluchtgefahr könnte das Vorliegen weiterer Haftgründe
offengelassen werden. Dass die Vorinstanz die Kollusionsgefahr in casu bejaht
hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. Es ist der Verteidigung nicht zu folgen,
wenn sie im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände erblicken will, die
eine Kollusionsgefahr befürchten liessen. Dem Beschwerdeführer wird zur Last
gelegt, dass er B____ nach deren Entlassung aus der Psychiatrie am 7. Juli 2021
massiv misshandelt haben soll, um ihr am 10./11. Juli 2021 im Rahmen eines
«Verhörs» mit Videoaufzeichnung Aussagen zu ihrem vorangegangenen Aufenthalt
abzunötigen. Wenn dieser Vorhalt auch noch nicht gerichtlich beurteilt ist, so
steht doch der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer bereits damals
massiven Druck auf ein psychisch labiles Opfer ausgeübt hat. Im Zusammenspiel
mit der Erkenntnis, dass B____ auch nach früheren Misshandlungen wieder zum
Beschuldigten zurückgekehrt ist, was ein Abhängigkeitsverhältnis vermuten
lässt, ist zu befürchten, dass ähnliche Druckversuche stattfinden würden, um
ihre Aussagen im Strafverfahren zugunsten des Beschwerdeführers zu
beeinflussen. Dies ist zu verhindern, unabhängig davon, wie das Sachgericht die
Glaubhaftigkeit solcher Aussagen neben den bereits gesicherten Depositionen der
Privatklägerin würdigen würde. Dass keine Sicherheitshaft erforderlich sei, da
der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Monaten keinen Kontakt zur
Privatklägerin aufgenommen habe, erweist sich als Zirkelschluss, da eine Beeinflussung
in Form der persönlichen Einschüchterung ja durch die Untersuchungshaft
verunmöglicht wurde. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist nach dem Gesagten
ebenfalls zu bejahen.
6.
6.1
Weiter
hat die Vorinstanz die Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Gutachten betreffend die
Verletzungen von B____ objektiviere die gewalttätigen Übergriffe des
Beschuldigten vom 10./11. Juli 2021. Angesichts der vorliegenden Beweise sei
mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zumindest wegen mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung zu erwarten. Unter Berücksichtigung des
vorgeworfenen brutalen Vorgehens des Beschuldigten bestehe im Falle einer
Entlassung das erhebliche Risiko der Begehung weiterer schwerwiegender Delikte.
Die Prognose in Bezug auf die Rückfallgefahr sei als sehr ungünstig
einzustufen.
6.2
Die
Verteidigung macht geltend, für die Annahme von Fortsetzungsgefahr fehle es
bereits am Vortatenerfordernis ‒ der Beschwerdeführer sei nicht
einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz gehe in die Unschuldsvermutung verletzender
Weise davon aus, dass die angeklagten Vorwürfe zutreffen würden und der
Beschwerdeführer schuldig sei. Bei korrekter und unbefangener Berücksichtigung
der Aktenlage liege aber keine erdrückende Beweislage vor. Die Privatklägerin
leide vermutungsweise an schweren psychischen Störungen, welche ihre
Realitätswahrnehmung, ihre Erinnerungsfähigkeit und ihr Aussageverhalten stark
beeinflussten. So habe sie den Beschwerdeführer bereits früher zu Unrecht
schwerer Straftaten bezichtigt, leugne ihre Vergangenheit als Prostituierte,
ihre Suizidversuche, ihre Psychiatrieaufenthalte etc. und habe dem
Beschwerdeführer mehrfach gedroht, sich umzubringen, wenn er sie verlassen
würde und ihn mit einem Messer angegriffen. Der Beschwerdeführer bestreite die
Vorwürfe, und es sei unklar, wer für die Verletzungen verantwortlich sei. Auch
die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose sei unzulässig. Die
Privatklägerin und der Beschwerdeführer hätten sich definitiv getrennt und
keinen Kontakt mehr.
6.3
Soweit
die Argumentation der Verteidigung sinngemäss den dringenden Tatverdacht in
Frage stellt, ist darauf zu verweisen, dass dieser gegeben ist und von der
Verteidigung mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung auch nicht in
Frage gestellt worden ist (siehe E. 3). Der Beschwerdeführer soll die
Privatklägerin während des laufenden Strafverfahrens wegen massiver
körperlicher Übergriffe vom 4. Mai 2021 am 10./11. Juli 2021 erneut massiv
misshandelt zu haben ‒ in beiden Fällen lautet die Anklage unter anderem
auf versuchte vorsätzliche Tötung. Zwar besteht bei der Annahme von
Fortsetzungsgefahr grundsätzlich ein Vorstrafenerfordernis bezüglich
gleichartiger Vortaten. Hingegen kann auch die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall
als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen ‒ die Angaben des Opfers werden
durch Verletzungsgutachten des IRM gestützt. Wie die Staatsanwaltschaft zu
Recht angemerkt hat, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 137 IV 13, 18 E.
3.
- 4) bei akut drohenden Schwerverbrechen ausnahmsweise sogar ganz
auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden (dazu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 221 N 15). Auch
die Fortsetzungsgefahr wurde somit zu Recht bejaht.
7.
7.1
Schliesslich
hat die Vorinstanz die Ausführungsgefahr bejaht. Der Beschuldigte habe B____
zunächst mit dem Tode bedroht und kurze Zeit später schwere Gewalt gegen sie
angewendet. Angesichts der ausgesprochenen Todesdrohungen und den
darauffolgenden massiven körperlichen Übergriffen sei zu befürchten, dass er im
Falle einer Entlassung erneut schwere Gewalt ausüben und das Ziel verfolgen
würde, seine Drohungen wahrzumachen.
7.2
Die
Verteidigung rügt, die Vorinstanz gehe auch hier in unzulässiger Weise von
einem unbewiesenen und nichtzutreffenden Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer
habe B____ nicht mit dem Tod bedroht. Soweit die Vorinstanz dabei das Video vom
5.
Juli 2021 meine, welches dem Anklagepunkt 5 zugrunde liege, so sei bereits
vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer
geäusserten Worte klarerweise nicht an die Privatklägerin gerichtet gewesen
seien und keine Todesdrohungen gegen sie dargestellt hätten. Im Übrigen gelte
das bei der Fortsetzungsgefahr Ausgeführte auch für die Ausführungsgefahr.
7.3
Dem
Berufungskläger werden Todesdrohungen gegenüber B____ zur Last gelegt, welche
er ihr am 5. Juli 2021 in Form einer Videobotschaft habe zukommen lassen und die
bei ihr eine Panikattacke ausgelöst und einen Aufenthalt in einer
psychiatrischen Klinik nach sich gezogen hätten. Kurze Zeit nach ihrem Austritt
aus der Klinik soll es am 10./11. Juli 2021 zu Übergriffen gekommen sein,
welche die Staatsanwaltschaft als versuchte vorsätzliche Tötung angeklagt hat.
Dass bei dieser Abfolge der angeklagten Geschehnisse ein Zusammenhang
hergestellt und die Ausführungsgefahr bejaht wurde, ist ebenfalls nicht zu
beanstanden.
8.
Die
ausgestandene
Haft zuzüglich der verfügten Sicherheitshaft hat noch lange nicht die im Falle
eines weitgehenden Schuldspruches zu erwartende Strafhöhe erreicht. Wenn die
Verteidigung geltend macht, es bestehe die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen wie
einer Meldepflicht, einer Ausweis- und Schriftensperre oder eines
Kontaktverbots, so ist bezüglich der Gefahr des Untertauchens evident, dass die
angebotenen Ersatzmassnahmen untauglich sind. Ob der Kollusions-,
Wiederholungs- und Ausführungsgefahr mit einem Kontaktverbot wirksam begegnen werden
könnte, kann daher offen bleiben.
9.
9.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
9.3
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren, während die Staatsanwaltschaft beantragt,
diese sei zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren. Bei Beschwerden gegen
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, ist eine generelle
Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. dazu Urteil 1B_732/2011
vom 19. Januar 2012 E. 7). Die amtliche Verteidigung wird daher vorliegend
bewilligt und der Verteidiger entsprechend der eingereichten Honorarnote
entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der
Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO
rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 950.‒ und eine
Spesenvergütung von CHF 25.35 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 75.10
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).