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Entscheid

HB.2022.5

Anordung der Sicherheitshaft bis zum 18. April 2022

23. Februar 2022Deutsch13 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.5

ENTSCHEID

vom 23.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Januar 2022

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft bis zum 18. April 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen

mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer

Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung,

mehrfacher Nötigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und

Diensterschwerung. Die entsprechende Anklageschrift liegt seit dem 24. Januar

2022 vor. Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2021 festgenommen und befindet

sich seit dem 14. Juli 2021 in Untersuchungshaft.

Mit Verfügung

vom 31. Januar 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Sicherheitshaft

für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 18. April 2022 verfügt. Sie hat

den erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht, das Vorliegen von Flucht-,

Kollusions-, Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr angenommen und die

Verhältnismässigkeit der Haftanordnung als gegeben erachtet.

Gegen diese

Haftverfügung hat der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben

seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2022 Beschwerde erheben lassen. Es wird

beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2022 sei

aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu

entlassen, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei dem Beschwerdeführer

die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Mit

Stellungnahme vom 15. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Die amtliche Verteidigung

im Beschwerdeverfahren sei zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu

bewilligen, und dem Beschwerdeführer seien die Kosten aufzuerlegen.

Mit Replik vom

21. Februar 2022 hat der Verteidiger namens des Beschwerdeführers an seinen

Anträgen festgehalten, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde bestritten und

seine Honorarnote eingereicht.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

Die

Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe praktisch ohne Begründung und ohne

eingehende Auseinandersetzung mit den Akten sämtliche vier Haftgründe

angenommen, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs

auf rechtliches Gehör darstelle. Dies trifft jedoch nicht zu: Zwar wurde

teilweise auf frühere Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen, die

zentralen Begründungselemente wurden jedoch jeweils aufgeführt. Das

Beschwerdegericht verfügt zudem über umfassende Kognition.

2.

Die Anordnung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Sowohl die

Vorinstanz als auch die Verteidigung haben zutreffend darauf hingewiesen, dass

der dringende Tatverdacht nach Vorliegen der Anklageschrift vermutungsweise

erfüllt ist.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat als Haftgrund zunächst Fluchtgefahr angenommen. Diese sei

gegeben, da der Beschwerdeführer ungarischer Staatsangehöriger sei, über keinen

festen Wohnsitz verfügte und arbeitslos sei. Im Falle eines Schuldspruchs

gemäss Anklage drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Es bestehe daher die

Gefahr, dass er sich bei einer Entlassung aus der Haft durch Flucht ins Ausland

bzw. durch Untertauchen den schweizerischen Strafbehörden entziehen würde.

4.2

Der

Beschwerdeführer erachtet diesen Haftgrund nicht als gegeben. Fluchtgefahr

dürfe auch bei ausländischen Staatsangehörigen nicht automatisch und pauschal

angenommen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz

vor Beginn der Coronapandemie in die Schweiz gekommen sei, um hier als Koch zu

arbeiten und eine Arbeitsstelle und eine Wohnung in Aussicht gehabt habe.

Aufgrund der Corona-Massnahmen habe er seine Stelle als Koch dann jedoch nicht

antreten können. Dennoch habe er sich dauerhaft in der Schweiz niedergelassen

und zuletzt an der [...] gewohnt. Als EU-Bürger habe er grundsätzlich Anspruch

auf Anwesenheit in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit. Zudem werde er in seiner

Heimat Ungarn verfolgt, und eine Rückkehr in sein Heimatland komme für ihn

somit nicht in Frage. Nach einer Niederlassung in einem anderen europäischen

Land müsste er mit der Auslieferung in die Schweiz rechnen. Der

Beschwerdeführer habe zudem bereits gezeigt, dass er nicht die Absicht habe, zu

fliehen oder unterzutauchen. So sei er, nachdem das Strafverfahren wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung wegen des Vorfalls vom 4. Mai 2021 gegen ihn

bereits eröffnet worden sei, am 10. Juni 2021 freiwillig zu seiner Einvernahme

erschienen. Er hätte damals genügend Gründe zur Flucht gehabt, sich aber

dagegen entschieden.

4.3

Mit

der Erstellung der Anklageschrift hat sich für den Beschwerdeführer

konkretisiert, welche Sachverhalte die Staatsanwaltschaft als erstellt

erachtet, während dies in einem früheren Stadium der Untersuchung noch offen

war. Die Aussicht auf entsprechende Schuldsprüchen könnte den Beschwerdeführer

zum jetzigen Zeitpunkt durchaus zur Flucht bewegen. Dass er den

Strafverfolgungsbehörden bisher zur Verfügung stand, bietet keine Gewähr dafür,

dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird ‒ zumal seit der Einvernahme

vom 10. Juni 2021 gewichtige Tatvorwürfe hinzugekommen sind. Daran ändert auch

nichts, dass er sich dauerhaft in der Schweiz niederlassen will, denn dieses

Vorhaben ist ‒ trotz seiner Rechte als EU-Bürger ‒ durch eine

drohende Landesverweisung stark gefährdet. Es wäre daher nach einer

Haftentlassung die Flucht ins Ausland oder das Untertauchen in der Schweiz zu

befürchten, und Fluchtgefahr ist somit klar gegeben.

5.

5.1

Die

Vorinstanz hat weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen. Es sei

damit zu rechnen, dass sich das Sachgericht ein unmittelbares Bild vom Opfer B____

machen wolle und dieses anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache befragen

werde. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte das Opfer nach

einer Haftentlassung aufsuchen und es hinsichtlich seines Aussageverhaltens

beeinflussen würde, womit die Wahrheitsfindung beeinträchtigt wäre.

5.2

Nach

Ansicht der Verteidigung lässt sich die Kollusionsgefahr so nicht begründen. B____

sei inzwischen mehrfach ausführlich befragt worden und am 13. Dezember 2021

habe eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Privatklägerin und dem

Beschwerdeführer stattgefunden, womit die Annahme von Kollusionsgefahr nicht

mehr haltbar sei. Die Strafuntersuchung sei mit der Anklageerhebung

abgeschlossen, und die Privatklägerin habe anlässlich der Einvernahmen vom

21.

Juli 2021 und 13. Dezember 2021 an ihren Vorwürfen festgehalten. Der

blosse Hinweis auf eine allfällige nochmalige Befragung der Privatklägerin

anlässlich der Hauptverhandlung genüge nicht. Konkrete, besondere Umstände und

Indizien, die eine ausnahmsweise ernsthafte Kollusionsgefahr auch in dieser

späten Phase des Verfahrens noch begründen könnten, lägen nicht vor, und es habe

seit mindestens sieben Monaten von keiner Seite mehr irgendwelche

Kontaktversuche über Briefe, Besuche oder Dritte gegeben.

5.3

Nach

der Annahme von Fluchtgefahr könnte das Vorliegen weiterer Haftgründe

offengelassen werden. Dass die Vorinstanz die Kollusionsgefahr in casu bejaht

hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. Es ist der Verteidigung nicht zu folgen,

wenn sie im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände erblicken will, die

eine Kollusionsgefahr befürchten liessen. Dem Beschwerdeführer wird zur Last

gelegt, dass er B____ nach deren Entlassung aus der Psychiatrie am 7. Juli 2021

massiv misshandelt haben soll, um ihr am 10./11. Juli 2021 im Rahmen eines

«Verhörs» mit Videoaufzeichnung Aussagen zu ihrem vorangegangenen Aufenthalt

abzunötigen. Wenn dieser Vorhalt auch noch nicht gerichtlich beurteilt ist, so

steht doch der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer bereits damals

massiven Druck auf ein psychisch labiles Opfer ausgeübt hat. Im Zusammenspiel

mit der Erkenntnis, dass B____ auch nach früheren Misshandlungen wieder zum

Beschuldigten zurückgekehrt ist, was ein Abhängigkeitsverhältnis vermuten

lässt, ist zu befürchten, dass ähnliche Druckversuche stattfinden würden, um

ihre Aussagen im Strafverfahren zugunsten des Beschwerdeführers zu

beeinflussen. Dies ist zu verhindern, unabhängig davon, wie das Sachgericht die

Glaubhaftigkeit solcher Aussagen neben den bereits gesicherten Depositionen der

Privatklägerin würdigen würde. Dass keine Sicherheitshaft erforderlich sei, da

der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Monaten keinen Kontakt zur

Privatklägerin aufgenommen habe, erweist sich als Zirkelschluss, da eine Beeinflussung

in Form der persönlichen Einschüchterung ja durch die Untersuchungshaft

verunmöglicht wurde. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist nach dem Gesagten

ebenfalls zu bejahen.

6.

6.1

Weiter

hat die Vorinstanz die Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Gutachten betreffend die

Verletzungen von B____ objektiviere die gewalttätigen Übergriffe des

Beschuldigten vom 10./11. Juli 2021. Angesichts der vorliegenden Beweise sei

mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zumindest wegen mehrfacher

versuchter schwerer Körperverletzung zu erwarten. Unter Berücksichtigung des

vorgeworfenen brutalen Vorgehens des Beschuldigten bestehe im Falle einer

Entlassung das erhebliche Risiko der Begehung weiterer schwerwiegender Delikte.

Die Prognose in Bezug auf die Rückfallgefahr sei als sehr ungünstig

einzustufen.

6.2

Die

Verteidigung macht geltend, für die Annahme von Fortsetzungsgefahr fehle es

bereits am Vortatenerfordernis ‒ der Beschwerdeführer sei nicht

einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz gehe in die Unschuldsvermutung verletzender

Weise davon aus, dass die angeklagten Vorwürfe zutreffen würden und der

Beschwerdeführer schuldig sei. Bei korrekter und unbefangener Berücksichtigung

der Aktenlage liege aber keine erdrückende Beweislage vor. Die Privatklägerin

leide vermutungsweise an schweren psychischen Störungen, welche ihre

Realitätswahrnehmung, ihre Erinnerungsfähigkeit und ihr Aussageverhalten stark

beeinflussten. So habe sie den Beschwerdeführer bereits früher zu Unrecht

schwerer Straftaten bezichtigt, leugne ihre Vergangenheit als Prostituierte,

ihre Suizidversuche, ihre Psychiatrieaufenthalte etc. und habe dem

Beschwerdeführer mehrfach gedroht, sich umzubringen, wenn er sie verlassen

würde und ihn mit einem Messer angegriffen. Der Beschwerdeführer bestreite die

Vorwürfe, und es sei unklar, wer für die Verletzungen verantwortlich sei. Auch

die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose sei unzulässig. Die

Privatklägerin und der Beschwerdeführer hätten sich definitiv getrennt und

keinen Kontakt mehr.

6.3

Soweit

die Argumentation der Verteidigung sinngemäss den dringenden Tatverdacht in

Frage stellt, ist darauf zu verweisen, dass dieser gegeben ist und von der

Verteidigung mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung auch nicht in

Frage gestellt worden ist (siehe E. 3). Der Beschwerdeführer soll die

Privatklägerin während des laufenden Strafverfahrens wegen massiver

körperlicher Übergriffe vom 4. Mai 2021 am 10./11. Juli 2021 erneut massiv

misshandelt zu haben ‒ in beiden Fällen lautet die Anklage unter anderem

auf versuchte vorsätzliche Tötung. Zwar besteht bei der Annahme von

Fortsetzungsgefahr grundsätzlich ein Vorstrafenerfordernis bezüglich

gleichartiger Vortaten. Hingegen kann auch die sehr grosse

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall

als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen ‒ die Angaben des Opfers werden

durch Verletzungsgutachten des IRM gestützt. Wie die Staatsanwaltschaft zu

Recht angemerkt hat, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 137 IV 13, 18 E.

3.

- 4) bei akut drohenden Schwerverbrechen ausnahmsweise sogar ganz

auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden (dazu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 221 N 15). Auch

die Fortsetzungsgefahr wurde somit zu Recht bejaht.

7.

7.1

Schliesslich

hat die Vorinstanz die Ausführungsgefahr bejaht. Der Beschuldigte habe B____

zunächst mit dem Tode bedroht und kurze Zeit später schwere Gewalt gegen sie

angewendet. Angesichts der ausgesprochenen Todesdrohungen und den

darauffolgenden massiven körperlichen Übergriffen sei zu befürchten, dass er im

Falle einer Entlassung erneut schwere Gewalt ausüben und das Ziel verfolgen

würde, seine Drohungen wahrzumachen.

7.2

Die

Verteidigung rügt, die Vorinstanz gehe auch hier in unzulässiger Weise von

einem unbewiesenen und nichtzutreffenden Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer

habe B____ nicht mit dem Tod bedroht. Soweit die Vorinstanz dabei das Video vom

5.

Juli 2021 meine, welches dem Anklagepunkt 5 zugrunde liege, so sei bereits

vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer

geäusserten Worte klarerweise nicht an die Privatklägerin gerichtet gewesen

seien und keine Todesdrohungen gegen sie dargestellt hätten. Im Übrigen gelte

das bei der Fortsetzungsgefahr Ausgeführte auch für die Ausführungsgefahr.

7.3

Dem

Berufungskläger werden Todesdrohungen gegenüber B____ zur Last gelegt, welche

er ihr am 5. Juli 2021 in Form einer Videobotschaft habe zukommen lassen und die

bei ihr eine Panikattacke ausgelöst und einen Aufenthalt in einer

psychiatrischen Klinik nach sich gezogen hätten. Kurze Zeit nach ihrem Austritt

aus der Klinik soll es am 10./11. Juli 2021 zu Übergriffen gekommen sein,

welche die Staatsanwaltschaft als versuchte vorsätzliche Tötung angeklagt hat.

Dass bei dieser Abfolge der angeklagten Geschehnisse ein Zusammenhang

hergestellt und die Ausführungsgefahr bejaht wurde, ist ebenfalls nicht zu

beanstanden.

8.

Die

ausgestandene

Haft zuzüglich der verfügten Sicherheitshaft hat noch lange nicht die im Falle

eines weitgehenden Schuldspruches zu erwartende Strafhöhe erreicht. Wenn die

Verteidigung geltend macht, es bestehe die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen wie

einer Meldepflicht, einer Ausweis- und Schriftensperre oder eines

Kontaktverbots, so ist bezüglich der Gefahr des Untertauchens evident, dass die

angebotenen Ersatzmassnahmen untauglich sind. Ob der Kollusions-,

Wiederholungs- und Ausführungsgefahr mit einem Kontaktverbot wirksam begegnen werden

könnte, kann daher offen bleiben.

9.

9.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf

CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

9.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren, während die Staatsanwaltschaft beantragt,

diese sei zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren. Bei Beschwerden gegen

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden

Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, ist eine generelle

Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. dazu Urteil 1B_732/2011

vom 19. Januar 2012 E. 7). Die amtliche Verteidigung wird daher vorliegend

bewilligt und der Verteidiger entsprechend der eingereichten Honorarnote

entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der

Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO

rückzahlungspflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 950.‒ und eine

Spesenvergütung von CHF 25.35 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 75.10

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).