HB.2022.50
Verlängerung der Untersuchungshaft bis 21. Dezember 2022
15. November 2022Deutsch15 min
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.50
ENTSCHEID
vom 15.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Oktober 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis 21. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge
des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn
eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die
Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete
mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht wies mit
Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 eine gegen die Haftanordnung erhobene
Beschwerde ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans
Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil 1B_432/2022 vom 8. September
2022 abwies.
Mit Verfügung
vom 21. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Wochen, d.h. bis zum 12.
Oktober 2022. Es stellte zudem fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu
jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens
gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer wiederum Beschwerde und verlangte seine unverzügliche
Haftentlassung. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 die Haft um weitere 10 Wochen, d.h.
bis zum 21. Dezember 2022. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 wies das
Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Haftverfügung vom 21. September
2022 ab. Dabei stellte es auf die im Beurteilungszeitpunkt aktuelle Situation
ab, d.h. es berücksichtigte das am 6. Oktober 2022 erstellte Kurzgutachten mit
einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger
strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und befasste sich auch mit der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 (Entscheid HB.2022.44
vom 24. Oktober 2022).
Dennoch liess
der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger, Advokat [...], mit Eingabe vom
27. Oktober 2022 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14.
Oktober 2022 Beschwerde erheben. Mit Schreiben vom gleichen Datum liess der
Beschwerdeführer dem Gericht eine persönlich verfasste Beschwerdeergänzung
zukommen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. November mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 14. November 2022 repliziert.
Parallel zum
vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer überdies mit Eingabe
vom 28. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch
gestellt. Dieses wurde mit Verfügung vom 9. November 2022 abgewiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.
1.3
Der
Beschwerdeführer ist als von der Haftverlängerungsverfügung Betroffener nach
Art. 382 StPO zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Zum Erfordernis eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ist auf den Entscheid
HB.2020.44 vom 24. Oktober 2022, E. 1.3, zu verweisen. Auch wenn sich die
Untersuchungshaft zwischenzeitlich auf eine andere Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist – namentlich mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot und aus Gründen der Prozessökonomie – ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es
um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich
sind. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in
strafprozessualer Haft befindet (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer
1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
Für
eine wirksame Haftprüfung hat die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz
die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und
nicht bloss aufgrund des Sachverhaltes, der vor erster Instanz bekannt war
(BGer 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 m.w.H.). Im vorliegenden Entscheid wird
daher bereits auch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November
2022.
berücksichtigt und überprüft, mit welcher ein Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2022 abgewiesen worden ist.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde
ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2
StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Bei
der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an
dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist
weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden
Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als
wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;
BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).
3.2
Das
Dispositiv
Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 erkannt, dass sich
der dringende Tatverdacht der versuchten Tötung gegen den Beschwerdeführer im
Verlauf des Strafverfahrens bestätigt und verdichtet hat. Es hat diesbezüglich
namentlich auf die Aussagen von zwei weiteren Augenzeugen der Geschehnisse vom
26. Juni 2022 hingewiesen, welche die bisherigen Zeugenaussagen bestätigt hatten.
Das vom Beschwerdeführer immer wieder vorgebrachte Argument, dass keiner der
Zeugen den Vorfall von Anfang an beobachtet habe, ist falsch. Es haben
jedenfalls mehrere Zeugen gesehen, dass es der Beschwerdeführer war, der mit
dem Hammer auf B____ losgegangen ist und ihm damit auf den Kopf geschlagen hat
(C____, D____, E____, F____, G____). Dass sie den Beschwerdeführer nicht schon
vorher beobachtet haben, ist nicht relevant. Ausserdem hat das
Appellationsgericht im Entscheid vom 24. Oktober 2022 erwogen, die
Ermittlungsergebnisse des Dezernats Digitale Kriminalität (DDK) hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des Tattages um 14:22:53 Uhr über sein
Smartphone auf die Homepage der [...] zugegriffen habe, auf welcher auf die
gleichentags stattfindende Jahresversammlung hingewiesen und das Board of
Directors, welches von B____ geleitet wird, aufgeführt worden ist (vgl.
Auswertungsbericht DDK vom 22. Juli 2022). Nachdem der Beschwerdeführer geltend
gemacht hatte, dass er nicht gezielt die [...]-Homepage aufgerufen habe,
sondern wahrscheinlich auf der App der [...] via Link dorthin weitergeleitet
worden sei, hat die Staatsanwaltschaft das DDK beauftragt, die Plausibilität
dieser Behauptung zu prüfen. Mit Bericht vom 2. November 2022 ist das DDK
zum Schluss gelangt, dass am fraglichen Nachmittag auf dem Smartphone des Beschwerdeführers
in der Suchmaschine von Google aktiv nach der Homepage der [...] gesucht und
diese aus dem Suchergebnis direkt aufgerufen wurde (vgl. «Ergänzung zum
Auswertungsbericht vom 22. Juni [recte Juli] 2022» vom 2. November 2022).
Damit hat sich der Tatverdacht erneut verdichtet. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt (von 31'801 Suchanfragen lediglich 5 Übereinstimmungen
mit dem Geschädigten; kein Tatmotiv ersichtlich; normales Verhalten am Tattag),
vermag den Tatverdacht in keiner Art und Weise zu entkräften. Eine Verurteilung
scheint aufgrund der Ermittlungsergebnisse mittlerweile als wahrscheinlich.
4.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in seinen Verfügungen vom 21. September 2022, vom
14. Oktober 2022 und vom 9. November 2022 die besonderen Haftgründe der
Ausführungsgefahr und der Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Appellationsgericht
hat das Bestehen beider Haftgründe in seinem Entscheid vom 24. Oktober 2022 –
bereits unter Berücksichtigung des Vorabgutachtens vom 6. Oktober 2022 und der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Oktober 2022 – bestätigt.
4.2 Für
die Voraussetzungen der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO und der
Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 StPO kann auf die Erwägungen 4.1.1 und
4.2.1 im Entscheid HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022 verwiesen werden.
4.3
4.3.1 Die
Bejahung beider Haftgründe hängt im vorliegenden Fall wesentlich von der Gefährlichkeit
resp. der Legalprognose des Beschwerdeführers ab.
4.3.2 Im
forensisch-psychiatrischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2022 wird ausgeführt,
es zeige sich beim Beschwerdeführer der hochgradige Verdacht auf eine seit
mehreren Jahren bestehende psychische Erkrankung mit Denkstörungen und
Wahrnehmungsstörungen, welche schwerwiegende Auswirkungen auf die Bewältigung
des alltäglichen Lebens habe. Aufgrund der Aktenlage und der erhobenen Befunde
sei am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Darüber hinaus
habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit psychotrope Substanzen (Alkohol
und Canabinoide) konsumiert, wobei die tatzeitnahe entnommene Urin- und
Blutproben negativ auf THC ausgefallen seien (S. 7). Das Gutachten schliesst in
Anwendung des Basler Kriterienkatalogs, eines forensischen Prognoseinstruments,
welches 101 Einzelkriterien in 12 zu beurteilenden Bereichen abbildet, in
einer Gesamtschau aller Kriterien auf ein deutlich erhöhtes Risiko für
Gewaltstraftaten und damit auf eine sehr ungünstige Legalprognose (S. 6-10).
4.3.3 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen dieses Vorabgutachten und dessen
Schlussfolgerung. Er macht geltend, es sei nicht haltbar, dass die
sachverständige Person auf eine besonders ungünstige Prognose schliesse, nur
weil er gewisse Fragen nicht habe beantworten wollen und seine Wohnung
angeblich vermüllt gewesen sei (was er bestreite). Seine Situation habe sich
seit 2014 kaum verändert und er sei bisher nie gewalttätig geworden. Ausserdem
habe ihn der Gutachter falsch verstanden: Es stimme nicht, dass er jeden Tag zwei
Bier trinke, sondern er habe gesagt, er trinke maximal zwei Bier am Tag, wenn
überhaupt. Dass die angeblichen Zeugen ihn als verwirrt beschrieben hätten,
erstaune nicht, da jeder verwirrt reagieren würde, wenn er plötzlich zu Boden
geschubst würde. Schliesslich hätten seine Mutter und seine älteste Schwester
Schizophrenie gehabt und trotzdem – wie er auch – ein normales Leben geführt. In
der Replik kritisiert er namentlich, dass der Gutachter ihn gefragt hat, ob er
schon vor seinem 15. Altersjahr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dies sei für
die Rückfallprognose ohne Bedeutung. Genau bei dieser Frage und der
entsprechenden Aussageverweigerung durch den Beschwerdeführer sei die Stimmung
zwischen dem Gutachter und ihm gekippt.
4.3.4 Wie
das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 24. Oktober 2022 festgestellt
hat, darf ein Gericht nicht ohne triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten
abweichen und muss Abweichungen begründen. Im Haftprüfungsverfahren ist grundsätzlich
keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen; diese ist
dem Sachgericht vorbehalten. Es genügt eine summarische Würdigung des
Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel (BGer 1B_377/2022 vom 15. August
2022 E. 6.4.6 f. m.W.H.).
4.3.5 Das
Zwangsmassnahmengericht hat sich in der Verfügung vom 14. Oktober 2022
ausführlich mit den vom Beschwerdeführer damals schon vorgebrachten Argumenten
gegen das Vorabgutachten auseinandersetzt und erwogen, dass vorliegend keine
triftigen Gründe vorhanden seien, um vom Vorabgutachten abzuweichen. Das
Appellationsgericht hat die Erwägungen und Schlussfolgerungen des
Zwangsmassnahmengerichts mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 vollumfänglich
bestätigt (E. 4.1.3). Daran ist festzuhalten. Wenn die Verteidigung
geltend macht, die Frage, wann der erste sexuelle Kontakt stattgefunden habe,
habe mit der Rückfallgefahr nichts zu tun, so verkennt sie die Anforderungen an
eine Begutachtung. Dabei kommt dem Thema Sexualität – und damit der Frage nach
dem ersten sexuellen Kontakt – durchaus eine gewisse Bedeutung zu (vgl. statt vieler:
Leitfaden zur Gutachtenerstellung, Obergericht des Kantons Zürich,
Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten, 2014; Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni
2016). Weshalb ausgerechnet bei dieser Frage die Stimmung zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Gutachter gekippt sein soll (was das Gericht nicht
beurteilen kann, da es nicht dabei war), wird allenfalls im Rahmen der
Begutachtung zu beurteilen sein. Es ist somit festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente gegen die Richtigkeit des
Vorabgutachten vorbringt. Daher ist von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose
auszugehen, so dass die Haftgründe der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr
weiterhin zu bejahen sind.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2022 in Haft. Diese ist vorläufig
bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. In diesem Zeitraum will die
Staatsanwaltschaft nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens das
Untersuchungsverfahren abschliessen und den Fall ans Strafgericht überweisen. Es
bestehen keine Zweifel, dass er im Falle einer Verurteilung wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe oder mit einer freiheitsentziehenden Massnahme
zu rechnen hat, welche die vorläufig angeordnete Untersuchungshaft deutlich
überschreiten wird.
Die Verteidigung
beanstandet, dass der Gutachter bisher lediglich drei Explorationen à 2 Stunden
mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe, obwohl er bereits vor 3 Monaten
den Begutachtungsauftrag erhalten habe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht
zugemutet werden, weiter auf ein brauchbares Gutachten «ohne Vorbehalt» zu warten.
Dadurch werde das Beschleunigungsgebot verletzt. Dem ist Folgendes
entgegenzuhalten: Es ist gerichtsnotorisch, dass aufgrund des
Umstandes, dass strafrechtliche Massnahmen (und entsprechend deren
Verlängerungen) nur aufgrund von psychiatrischen Gutachten angeordnet werden
können, zertifizierte Psychiater chronisch überlastet sind; entsprechend
verlängert sich auch die Wartezeit auf ein Gutachten. Das Gutachten ist für
Ende November 2022 in Aussicht gestellt worden, was nicht als
unverhältnismässig lange anzusehen ist. Wie lange eine Exploration zu dauern
hat, entscheidet der Gutachter. Die Dauer hängt dabei massgeblich von der
Kooperation des Exploranden ab. Eine Explorationsdauer von insgesamt 6 Stunden
ist keineswegs als unzulässig kurz zu beurteilen.
Wirksame
Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft sind nicht ersichtlich. Namentlich
stellt mangels Krankheitseinsicht und Compliance des Beschwerdeführers eine
medikamentöse Behandlung der paranoiden Schizophrenie keine taugliche
Ersatzmassnahme zur Verhinderung der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr dar.
Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit gegeben.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
6.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im
Haftprüfungsverfahren steht – jedenfalls wenn die beschuldigte Person
beschwerdeführende Partei ist – unter dem Vorbehalt der fehlenden
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn die beschuldigte
Person wie im vorliegenden Fall im Hauptverfahren die Voraussetzungen der
notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei
Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen
schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine
generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017
vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Es ist zu
prüfen, ob eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige
Beschwerde vernünftigerweise ebenfalls erheben würde (AGE HB.2020.27 vom 18.
September 2020 E. 10.3).
Im Entscheid vom
24. Oktober 2022 hat das Appellationsgericht angesichts des Umstands, dass das
Vorabgutachten erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die
Verfügung vom 21. September 2022 eingegangen war, die amtliche Verteidigung für
das damalige Beschwerdeverfahren noch bewilligt. Die vorliegende Beschwerde
muss demgegenüber als von vorneherein vollkommen aussichtslos beurteilt werden,
wurde sie doch – ohne wesentliche neue Argumente – praktisch unmittelbar nach
Erhalt des Beschwerdeentscheids HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022, mit dem auch
die hier angefochtene Verfügung bereits überprüft und bestätigt worden war,
eingereicht. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.