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Entscheid

HB.2022.50

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 21. Dezember 2022

15. November 2022Deutsch15 min

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.50

ENTSCHEID

vom 15.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. Oktober 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis 21. Dezember 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge

des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn

eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die

Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete

mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von

12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht wies mit

Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 eine gegen die Haftanordnung erhobene

Beschwerde ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans

Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil 1B_432/2022 vom 8. September

2022 abwies.

Mit Verfügung

vom 21. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die

Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Wochen, d.h. bis zum 12.

Oktober 2022. Es stellte zudem fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu

jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens

gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer wiederum Beschwerde und verlangte seine unverzügliche

Haftentlassung. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 die Haft um weitere 10 Wochen, d.h.

bis zum 21. Dezember 2022. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 wies das

Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Haftverfügung vom 21. September

2022 ab. Dabei stellte es auf die im Beurteilungszeitpunkt aktuelle Situation

ab, d.h. es berücksichtigte das am 6. Oktober 2022 erstellte Kurzgutachten mit

einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger

strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und befasste sich auch mit der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 (Entscheid HB.2022.44

vom 24. Oktober 2022).

Dennoch liess

der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger, Advokat [...], mit Eingabe vom

27. Oktober 2022 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14.

Oktober 2022 Beschwerde erheben. Mit Schreiben vom gleichen Datum liess der

Beschwerdeführer dem Gericht eine persönlich verfasste Beschwerdeergänzung

zukommen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. November mit dem Antrag auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 14. November 2022 repliziert.

Parallel zum

vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer überdies mit Eingabe

vom 28. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch

gestellt. Dieses wurde mit Verfügung vom 9. November 2022 abgewiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.

1.3

Der

Beschwerdeführer ist als von der Haftverlängerungsverfügung Betroffener nach

Art. 382 StPO zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Zum Erfordernis eines

aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ist auf den Entscheid

HB.2020.44 vom 24. Oktober 2022, E. 1.3, zu verweisen. Auch wenn sich die

Untersuchungshaft zwischenzeitlich auf eine andere Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist – namentlich mit Blick auf das

Beschleunigungsgebot und aus Gründen der Prozessökonomie – ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es

um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich

sind. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in

strafprozessualer Haft befindet (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer

1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4

Für

eine wirksame Haftprüfung hat die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz

die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und

nicht bloss aufgrund des Sachverhaltes, der vor erster Instanz bekannt war

(BGer 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 m.w.H.). Im vorliegenden Entscheid wird

daher bereits auch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November

2022.

berücksichtigt und überprüft, mit welcher ein Haftentlassungsgesuch des

Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2022 abgewiesen worden ist.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde

ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2

StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Bei

der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1

StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender

Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein

Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an

dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren

genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das

untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist

weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden

Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als

wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen;

BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.2

Das

Dispositiv

Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 erkannt, dass sich

der dringende Tatverdacht der versuchten Tötung gegen den Beschwerdeführer im

Verlauf des Strafverfahrens bestätigt und verdichtet hat. Es hat diesbezüglich

namentlich auf die Aussagen von zwei weiteren Augenzeugen der Geschehnisse vom

26. Juni 2022 hingewiesen, welche die bisherigen Zeugenaussagen bestätigt hatten.

Das vom Beschwerdeführer immer wieder vorgebrachte Argument, dass keiner der

Zeugen den Vorfall von Anfang an beobachtet habe, ist falsch. Es haben

jedenfalls mehrere Zeugen gesehen, dass es der Beschwerdeführer war, der mit

dem Hammer auf B____ losgegangen ist und ihm damit auf den Kopf geschlagen hat

(C____, D____, E____, F____, G____). Dass sie den Beschwerdeführer nicht schon

vorher beobachtet haben, ist nicht relevant. Ausserdem hat das

Appellationsgericht im Entscheid vom 24. Oktober 2022 erwogen, die

Ermittlungsergebnisse des Dezernats Digitale Kriminalität (DDK) hätten ergeben,

dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des Tattages um 14:22:53 Uhr über sein

Smartphone auf die Homepage der [...] zugegriffen habe, auf welcher auf die

gleichentags stattfindende Jahresversammlung hingewiesen und das Board of

Directors, welches von B____ geleitet wird, aufgeführt worden ist (vgl.

Auswertungsbericht DDK vom 22. Juli 2022). Nachdem der Beschwerdeführer geltend

gemacht hatte, dass er nicht gezielt die [...]-Homepage aufgerufen habe,

sondern wahrscheinlich auf der App der [...] via Link dorthin weitergeleitet

worden sei, hat die Staatsanwaltschaft das DDK beauftragt, die Plausibilität

dieser Behauptung zu prüfen. Mit Bericht vom 2. November 2022 ist das DDK

zum Schluss gelangt, dass am fraglichen Nachmittag auf dem Smartphone des Beschwerdeführers

in der Suchmaschine von Google aktiv nach der Homepage der [...] gesucht und

diese aus dem Suchergebnis direkt aufgerufen wurde (vgl. «Ergänzung zum

Auswertungsbericht vom 22. Juni [recte Juli] 2022» vom 2. November 2022).

Damit hat sich der Tatverdacht erneut verdichtet. Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt (von 31'801 Suchanfragen lediglich 5 Übereinstimmungen

mit dem Geschädigten; kein Tatmotiv ersichtlich; normales Verhalten am Tattag),

vermag den Tatverdacht in keiner Art und Weise zu entkräften. Eine Verurteilung

scheint aufgrund der Ermittlungsergebnisse mittlerweile als wahrscheinlich.

4.

4.1 Das

Zwangsmassnahmengericht hat in seinen Verfügungen vom 21. September 2022, vom

14. Oktober 2022 und vom 9. November 2022 die besonderen Haftgründe der

Ausführungsgefahr und der Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Appellationsgericht

hat das Bestehen beider Haftgründe in seinem Entscheid vom 24. Oktober 2022 –

bereits unter Berücksichtigung des Vorabgutachtens vom 6. Oktober 2022 und der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Oktober 2022 – bestätigt.

4.2 Für

die Voraussetzungen der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO und der

Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 StPO kann auf die Erwägungen 4.1.1 und

4.2.1 im Entscheid HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022 verwiesen werden.

4.3

4.3.1 Die

Bejahung beider Haftgründe hängt im vorliegenden Fall wesentlich von der Gefährlichkeit

resp. der Legalprognose des Beschwerdeführers ab.

4.3.2 Im

forensisch-psychiatrischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2022 wird ausgeführt,

es zeige sich beim Beschwerdeführer der hochgradige Verdacht auf eine seit

mehreren Jahren bestehende psychische Erkrankung mit Denkstörungen und

Wahrnehmungsstörungen, welche schwerwiegende Auswirkungen auf die Bewältigung

des alltäglichen Lebens habe. Aufgrund der Aktenlage und der erhobenen Befunde

sei am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Darüber hinaus

habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit psychotrope Substanzen (Alkohol

und Canabinoide) konsumiert, wobei die tatzeitnahe entnommene Urin- und

Blutproben negativ auf THC ausgefallen seien (S. 7). Das Gutachten schliesst in

Anwendung des Basler Kriterienkatalogs, eines forensischen Prognoseinstruments,

welches 101 Einzelkriterien in 12 zu beurteilenden Bereichen abbildet, in

einer Gesamtschau aller Kriterien auf ein deutlich erhöhtes Risiko für

Gewaltstraftaten und damit auf eine sehr ungünstige Legalprognose (S. 6-10).

4.3.3 Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen dieses Vorabgutachten und dessen

Schlussfolgerung. Er macht geltend, es sei nicht haltbar, dass die

sachverständige Person auf eine besonders ungünstige Prognose schliesse, nur

weil er gewisse Fragen nicht habe beantworten wollen und seine Wohnung

angeblich vermüllt gewesen sei (was er bestreite). Seine Situation habe sich

seit 2014 kaum verändert und er sei bisher nie gewalttätig geworden. Ausserdem

habe ihn der Gutachter falsch verstanden: Es stimme nicht, dass er jeden Tag zwei

Bier trinke, sondern er habe gesagt, er trinke maximal zwei Bier am Tag, wenn

überhaupt. Dass die angeblichen Zeugen ihn als verwirrt beschrieben hätten,

erstaune nicht, da jeder verwirrt reagieren würde, wenn er plötzlich zu Boden

geschubst würde. Schliesslich hätten seine Mutter und seine älteste Schwester

Schizophrenie gehabt und trotzdem – wie er auch – ein normales Leben geführt. In

der Replik kritisiert er namentlich, dass der Gutachter ihn gefragt hat, ob er

schon vor seinem 15. Altersjahr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dies sei für

die Rückfallprognose ohne Bedeutung. Genau bei dieser Frage und der

entsprechenden Aussageverweigerung durch den Beschwerdeführer sei die Stimmung

zwischen dem Gutachter und ihm gekippt.

4.3.4 Wie

das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 24. Oktober 2022 festgestellt

hat, darf ein Gericht nicht ohne triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten

abweichen und muss Abweichungen begründen. Im Haftprüfungsverfahren ist grundsätzlich

keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen; diese ist

dem Sachgericht vorbehalten. Es genügt eine summarische Würdigung des

Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel (BGer 1B_377/2022 vom 15. August

2022 E. 6.4.6 f. m.W.H.).

4.3.5 Das

Zwangsmassnahmengericht hat sich in der Verfügung vom 14. Oktober 2022

ausführlich mit den vom Beschwerdeführer damals schon vorgebrachten Argumenten

gegen das Vorabgutachten auseinandersetzt und erwogen, dass vorliegend keine

triftigen Gründe vorhanden seien, um vom Vorabgutachten abzuweichen. Das

Appellationsgericht hat die Erwägungen und Schlussfolgerungen des

Zwangsmassnahmengerichts mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 vollumfänglich

bestätigt (E. 4.1.3). Daran ist festzuhalten. Wenn die Verteidigung

geltend macht, die Frage, wann der erste sexuelle Kontakt stattgefunden habe,

habe mit der Rückfallgefahr nichts zu tun, so verkennt sie die Anforderungen an

eine Begutachtung. Dabei kommt dem Thema Sexualität – und damit der Frage nach

dem ersten sexuellen Kontakt – durchaus eine gewisse Bedeutung zu (vgl. statt vieler:

Leitfaden zur Gutachtenerstellung, Obergericht des Kantons Zürich,

Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten, 2014; Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der

Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni

2016). Weshalb ausgerechnet bei dieser Frage die Stimmung zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Gutachter gekippt sein soll (was das Gericht nicht

beurteilen kann, da es nicht dabei war), wird allenfalls im Rahmen der

Begutachtung zu beurteilen sein. Es ist somit festzustellen, dass der

Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente gegen die Richtigkeit des

Vorabgutachten vorbringt. Daher ist von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose

auszugehen, so dass die Haftgründe der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr

weiterhin zu bejahen sind.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2022 in Haft. Diese ist vorläufig

bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. In diesem Zeitraum will die

Staatsanwaltschaft nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens das

Untersuchungsverfahren abschliessen und den Fall ans Strafgericht überweisen. Es

bestehen keine Zweifel, dass er im Falle einer Verurteilung wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe oder mit einer freiheitsentziehenden Massnahme

zu rechnen hat, welche die vorläufig angeordnete Untersuchungshaft deutlich

überschreiten wird.

Die Verteidigung

beanstandet, dass der Gutachter bisher lediglich drei Explorationen à 2 Stunden

mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe, obwohl er bereits vor 3 Monaten

den Begutachtungsauftrag erhalten habe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht

zugemutet werden, weiter auf ein brauchbares Gutachten «ohne Vorbehalt» zu warten.

Dadurch werde das Beschleunigungsgebot verletzt. Dem ist Folgendes

entgegenzuhalten: Es ist gerichtsnotorisch, dass aufgrund des

Umstandes, dass strafrechtliche Massnahmen (und entsprechend deren

Verlängerungen) nur aufgrund von psychiatrischen Gutachten angeordnet werden

können, zertifizierte Psychiater chronisch überlastet sind; entsprechend

verlängert sich auch die Wartezeit auf ein Gutachten. Das Gutachten ist für

Ende November 2022 in Aussicht gestellt worden, was nicht als

unverhältnismässig lange anzusehen ist. Wie lange eine Exploration zu dauern

hat, entscheidet der Gutachter. Die Dauer hängt dabei massgeblich von der

Kooperation des Exploranden ab. Eine Explorationsdauer von insgesamt 6 Stunden

ist keineswegs als unzulässig kurz zu beurteilen.

Wirksame

Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft sind nicht ersichtlich. Namentlich

stellt mangels Krankheitseinsicht und Compliance des Beschwerdeführers eine

medikamentöse Behandlung der paranoiden Schizophrenie keine taugliche

Ersatzmassnahme zur Verhinderung der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr dar.

Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit gegeben.

6.

6.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

6.3 Der

Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im

Haftprüfungsverfahren steht – jedenfalls wenn die beschuldigte Person

beschwerdeführende Partei ist – unter dem Vorbehalt der fehlenden

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn die beschuldigte

Person wie im vorliegenden Fall im Hauptverfahren die Voraussetzungen der

notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos

anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei

Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen

schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine

generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017

vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Es ist zu

prüfen, ob eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige

Beschwerde vernünftigerweise ebenfalls erheben würde (AGE HB.2020.27 vom 18.

September 2020 E. 10.3).

Im Entscheid vom

24. Oktober 2022 hat das Appellationsgericht angesichts des Umstands, dass das

Vorabgutachten erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die

Verfügung vom 21. September 2022 eingegangen war, die amtliche Verteidigung für

das damalige Beschwerdeverfahren noch bewilligt. Die vorliegende Beschwerde

muss demgegenüber als von vorneherein vollkommen aussichtslos beurteilt werden,

wurde sie doch – ohne wesentliche neue Argumente – praktisch unmittelbar nach

Erhalt des Beschwerdeentscheids HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022, mit dem auch

die hier angefochtene Verfügung bereits überprüft und bestätigt worden war,

eingereicht. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das vorliegende

Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.