HB.2022.51
Anordnung der Untersuchungshaft
14. November 2022Deutsch16 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.51
ENTSCHEID
vom 14.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Oktober 2022
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Köperverletzung sowie
Landsfriedensbruch. Er wird verdächtigt, am 8. Mai 2022 das auf dem Basler
Marktplatz stattfindende und vom [...] organisierte «internationale Kinderfest»
zu Ehren des türkischen «Tag[s] der nationalen Souveränität» mit 10 bis 20
weiteren Personen gestört und Teilnehmende angegriffen zu haben.
Nachdem A____ am
17. Oktober 2022 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer
von 6 Wochen, d.h. bis zum 1. Dezember 2022, an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 Beschwerde erheben lassen.
Er beantragt deren vollumfängliche Aufhebung und seine umgehende
Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, für eine Übersetzung (Nordkurdisch
– Deutsch [Kurmanci]) zu sorgen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm –
eventualiter – die notwendige amtliche Verteidigung mit [...], Advokatin, für
das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 8.
November 2022 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat der
Beschwerdeführer am 10. November 2022 repliziert.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Soweit die
Verteidigung in prozessualer Hinsicht eine mangelhafte Übersetzung anlässlich
der erstinstanzlichen Zwangsmassnahmenverhandlung geltend macht, erweist sich
diese Verfahrensrüge bei näherer Betrachtung als unberechtigt.
Der
Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, er spreche Kurmanci
(Nordkurisch), während der Dolmetscher Sorani (Zentral- oder Südkurdisch)
gesprochen habe, das mehr dem Arabischen ähnle. Er habe deswegen der
Verhandlung kaum folgen können und die wesentlichen Punkte nicht verstanden. Dem
Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022 ist
indes Gegenteiliges zu entnehmen: Die von der Verteidigung vorgebrachten
sprachlichen Unterschiede zwischen den kurdischen Dialekten wurden zwar zu
Beginn der Verhandlung – auf Hinweis der Verteidigung hin – thematisiert, doch
habe sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt, Bescheid zu sagen,
wenn er etwas nicht ganz verstehe («Er hat am Anfang gesagt, dass er meinen
Dialekt nicht 100 Prozent verstehen kann. Ich sagte ihm, dass er mir Bescheid
sagen soll, wenn er etwas nicht 100 Prozent versteht, damit ich nicht falsch
übersetzte. Er sagte, dass es für ihn in Ordnung sei, wenn ich ihn gut
verstehen könne. Ich verstehe ihn schon sehr gut. Ich bin kurdisch Übersetzer
aber die Kurden sprechen vier Dialekte», Verhandlungsprotokoll des
Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 2). Dem Protokoll sind
hiernach keinerlei Verständigungsprobleme des Beschwerdeführers zu entnehmen und
auch der damalige notwendige Verteidiger, [...], hatte anschliessend keine
Einwände mehr gegen die Durchführung der Verhandlung. In den Akten befindet
sich denn auch der von der Gerichtspräsidentin ausgefüllte «Beurteilungsbogen
Dolmetscher/in», welche dem eingesetzten Übersetzer, [...], eine tadellose
Übersetzungsarbeit attestiert.
Angesichts des
soeben Ausgeführten ist festzustellen, dass die Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht
am 20. Oktober 2022 problemlos durchgeführt werden konnte und der
Beschwerdeführer – trotz der unterschiedlichen kurdischen Dialekte – dieser
auch ohne weiteres folgen konnte, sodass entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung auch keine Verletzung des aus Art. 68 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit.
3.
EMRK fliessenden Rechts auf einen Dolmetscher auszumachen ist.
3.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch,
die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der
Kollisionsgefahr zu Unrecht bejaht.
4.1
4.1.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221.
StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil
sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in
die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
22.
N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.1.2
Mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines
Schuldspruchs im Sinne des bis anhin ermittelten Sachverhaltes eine einschneidende
und – je nach Beweisergebnis möglicherweise auch unbedingte – Freiheitsstrafe
droht, was für sich schon einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Dies gilt
umso mehr, als dem Beschwerdeführer seine Flucht aus der Türkei erst nach einer
vierjährigen Inhaftierung gelang, in welcher er eigenen Angaben nach «ständig
bestraft» worden sei bzw. psychische und physische Folter erlebt habe, aufgrund
derer er noch immer psychisch belastet sei. Deshalb würde er auch seine
aktuelle Inhaftierung nicht gut ertragen können («Es geht mir nicht gut im
Gefängnis aufgrund dessen, dass ich in der Türkei vier Jahre im Gefängnis
gewesen bin», Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20.
Oktober 2022, S. 2; Einvernahme vom 17. Oktober 2022, S. 4). Angesichts seiner
belasteten Vorgeschichte ist erst recht zu befürchten, dass sich der
Beschwerdeführer dem hierzulande nun erneut drohenden Freiheitsentzug durch
Flucht entziehen würde, kann er doch zum aktuellen Zeitpunkt eine unbedingte
Freiheitsstrafe jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschliessen.
Kommt hinzu,
dass eine der ihm vorgeworfenen Straftaten eine Katalogtat im Sinne von Art.
66a Abs. 1 lit. b StGB darstellt, weshalb ihm als türkischer Staatsangehöriger
mit einer Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz, ohnehin eine obligatorische
Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz droht. Selbst
wenn eine solche aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nicht vollzogen werden könnte, würden bei einer obligatorischen
Landesverweisung alle bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligungen erlöschen,
könnte der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht mehr seiner aktuellen
Arbeitstätigkeit nachgehen und würde er lediglich noch die verfassungsmässig
garantierte Nothilfe erhalten (Brägger,
in: Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den
Sanktionenvollzug, SZK 1/2017, S. 85; AGE HB.2022.49 vom 8. November 2022), was
einen weiteren Fluchtanreiz darstellt.
Aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme nicht geflüchtet bzw.
untergetaucht ist, kann – entgegen dem Vorbringen der Verteidigerin – nichts zu
seinen Gunsten abgeleitet werden. Obgleich es diverse Medienberichterstattungen
über den Vorfall vom 8. Mai 2022 gegeben hatte und ihm offensichtlich auch die
laufende Strafuntersuchung bekannt war, ist dem Beschwerdeführer erst seit
seiner Festnahme vom 17. Oktober 2022 und seiner gleichtägigen Einvernahme bekannt,
wie die Beweislage aussieht und welche Strafe ihm deshalb aufgrund welcher
konkreten Vorwürfe drohen könnte (so das berechtigte Vorbringen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 8. November 2022,
act. 4). Dass er schon zwei Tage vorher Kenntnis von «Fotos» gehabt habe, hat
der Beschwerdeführer in der Hafteröffnungseinvernahme (Einvernahmeprotokoll, S.
2) direkt im Anschluss an die Einvernahme zur Sache vom 17. Oktober 2022
lediglich behauptet. In den Akten gibt es aber keine Hinweise darauf,
geschweige denn auf eine polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2022 (so das
Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 6). Ein entsprechendes Vorgehen wäre denn
auch – wiederum entgegen der Ansicht der Verteidigerin (vgl. Replik, act. 6, S.
1) – reichlich unüblich. Zudem beschränkt sich die Beweislage nicht auf besagte
Fotos, sondern erstreckt sich diese auf die Aussagen der Geschädigten und Zeugen
sowie insbesondere auch auf das zur Verfügung stehende und ihn belastende Videomaterial.
Mit der
Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem
in Basel-Stadt wohnt und arbeitet. Er hat im hiesigen Kanton (noch) kein
Aufenthaltsrecht und ist entsprechend auch (noch) nicht ordentlich gemeldet, weshalb
ein Wechsel seines Aufenthalts für ihn leicht möglich wäre. Die Verteidigung bringt
zwar vor, der Beschwerdeführer habe seine neue Wohnadresse an der [...]
offiziell melden wollen, was aber zufolge des noch nicht bewilligten
Kantonswechsels nicht möglich gewesen sei. Folglich könne aus dem Umstand, dass
den Strafverfolgungsbehörden seine aktuelle Adresse nicht bekannt gewesen bzw. diese
noch nicht als offizielle Wohnadresse gemeldet worden sei, nicht geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer «nicht» habe «gefunden» werden wollen
(Beschwerde, S. 4 ff.). Dabei wird übersehen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung vom 17. August 2022 sowohl eine
falsche Wohnadresse (nämlich seine frühere Adresse an der [...]) wie auch eine
falsche bzw. auf einem «Fake-Account» registrierte Mobiltelefonnummer angegeben
hatte, womit er sich – unabhängig von möglichen Ummeldungsschwierigkeiten –
sehr wohl dem Zugriff der Polizei zu entziehen versuchte (vgl. Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 18. Oktober 2022,
S. 3). So erklärte der (damalige) Verteidiger des Beschwerdeführers vor
Zwangsmassnahmengericht denn auch, «[d]ie falschen Angaben gegenüber
den Behörden in den vergangenen Wochen» seien wohl daher erfolgt, weil er [der
Beschwerdeführer] vermutet habe, «dass er aufgrund der Geschehnisse am 8. Mai
gesucht werden könnte» (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom
20.
Oktober 2022, S. 4 [Hervorhebung hinzugefügt]). Ins Bild passt damit auch
die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat vom Tatort entfernt
hatte, ohne dass dies für sich alleine bereits eine Fluchtgefahr begründen
würde.
Aufgrund des
unbestrittenen Tatverdachts und der momentanen Ausgangslage (scheinbar
geplanter Angriff auf dem Marktplatz anlässlich eines Fests zu Ehren des
türkischen «Tag der nationalen Souveränität»; Nähe zu einer politisch
motivierten kurdischen Gruppierung; entsprechende Fundobjekte im Rahmen der
Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022) drängt sich zudem die – wenngleich von
der Verteidigung bestrittene – Annahme auf, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich innerhalb einer vernetzten kurdischen Gruppierung abtauchen könnte.
Damit droht zum jetzigen Zeitpunkt – und bis weitere Erkenntnisse hinsichtlich
seiner Zugehörigkeit zu bzw. seiner Stellung innerhalb dieser Gruppierung
vorliegen – sowohl ein Untertauchen im Inland wie auch eine Flucht in ein
beliebig anderes mitteleuropäisches Land, wie die Vorinstanz zurecht bemerkt,
insbesondere nach Deutschland. Dass eine Flucht in sein Heimatland (Türkei) aufgrund
seiner politischen Verfolgung nicht zu erwarten ist, bleibt vor diesem
Hintergrund irrelevant.
4.1.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der
im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein erheblicher
Fluchtanreiz besteht. Zudem ist sein hiesiger Aufenthalt im Falle einer
Verurteilung angesichts eines drohenden Landesverweises gefährdet. Es ist unter
diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins Ausland oder
Untertauchen im Inland dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Der
Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
4.2
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –,
weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Mit den überzeugenden
Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist aber auch der Haftgrund der
Kollusionsgefahr zu bejahen: Dem Beschwerdeführer ist nun die Beweislage, die
auch nicht vorgängig durch Medienberichte erhältlich war, bekannt. Er hingegen bestreitet
nach wie vor eine organisierte und geplante Aktion und schweigt über die
Hintergründe und Absichten. Es ist zwar – insoweit das berechtigte Vorbringen
der Verteidigung (Beschwerde, act. 2, S. 6 f.) – belastendes Videomaterial der
Aktion vorhanden, allerdings sagt dieses nichts über die Hintergründe und eine
allfällige Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung aus. Es muss zumindest
abgeklärt werden, ob sich hierzu weitere Erkenntnisse ergeben. Abgesehen davon
sind hinsichtlich der von den Geschädigten erhobenen Vorwürfe erst noch
Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Die Auswertung des sichergestellten
Mobiltelefons des Beschwerdeführers ist ebenfalls noch ausstehend. Aus dieser
könnten relevante Erkenntnisse gewonnen werden, die dem Beschwerdeführer ohne
Absprachemöglichkeit vorzuhalten sind. Ob und warum schliesslich andere an der
fraglichen Auseinandersetzung Involvierte bereits frei gelassen wurden (so das
Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 7), muss vorliegend nicht beurteilt
werden und hat deshalb auf die Beurteilung der Haftgründe in Bezug auf den
Beschwerdeführer keinen Einfluss.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht, welche vom Beschwerdeführer bestritten wird.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, es drohe ihm – neben der nicht von der Hand zu
weisenden psychischen Belastung der Untersuchungshaft – der Verlust seiner
Arbeitsstelle. Demgegenüber könnten die Ersatzmassnahmen der Ausweis- und
Schriftensperre, kombiniert mit einer Meldepflicht, den gleichen Zweck wie die
Untersuchungshaft erfüllen, nämlich dass er für die Strafverfolgungsbehörden
zugreifbar bleibe. Hierfür könnte sein Schweizer Flüchtlingspass mit einer
Ausweissperre belegt werden, während die Meldepflicht sein Untertauchen
verhindern würde.
5.3
Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO) können zwar grundsätzlich
geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend
Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr,
erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts
regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch
weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer
1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012
E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Angesichts der offenen
Grenzen im Dreiländereck und den noch immer ungeregelten Meldeverhältnissen des
Beschwerdeführers (das Verfahren betreffend Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt ist angesichts der laufenden
Strafuntersuchung bekanntlich sistiert, vgl. Sistierungsverfügung des
Migrationsamts vom 17. Oktober 2022, Beschwerdebeilage 8, act. 3) vermögen die
von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – selbst in deren
Kombination – eine Flucht oder Abtauchen des Beschwerdeführers nicht zu
verhindern. Im Übrigen sind auch für die bestehende Kollusionsgefahr keine
Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch nicht behauptet. Es sind
somit keine milderen Massnahmen als die Haftanordnung ersichtlich.
5.4
Zwar
ist einzusehen, dass die aktuelle Inhaftierung den Beschwerdeführer angesichts
seiner Vergangenheit schwer trifft und diese auch den Weiterbestand seines
bestehenden – und insoweit positiv hervorzuhebenden – Arbeitsverhältnisses
gefährden mag. Seine privaten Interessen an einer sofortigen Freilassung
überwiegen das vorliegend gewichtige öffentliche Interesse an der Aufklärung der
untersuchten Gewalttaten indes nicht. Die erstmalige Anordnung von sechs Wochen
Untersuchungshaft ist denn auch angesichts der zu erwartenden Strafe längstens
verhältnismässig. Eine darüberhinausgehende Haftverlängerung dürfte zudem nur
dann in Frage kommen, wenn die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse die Annahme
einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vernetzten kurdischen
Gruppierung tatsächlich erhärten können, gründen doch die angenommenen
Haftgründe im Wesentlichen auf dieser Vermutung.
5.5
Die
angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
6.
6.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2
Die
Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist
zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
6.3
Die
beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene
Entschädigung der Verteidigerin zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da
keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt
Dispositiv
auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach 6
Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (36.–) entschädigt. Über den
allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein
Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 %
MWST von CHF 95.20, insgesamt also CHF 1’331.20 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Marc Oser Dr. Noémi
Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).