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Entscheid

HB.2022.51

Anordnung der Untersuchungshaft

14. November 2022Deutsch16 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.51

ENTSCHEID

vom 14.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Oktober 2022

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

Verdachts auf Angriff, versuchte schwere Köperverletzung sowie

Landsfriedensbruch. Er wird verdächtigt, am 8. Mai 2022 das auf dem Basler

Marktplatz stattfindende und vom [...] organisierte «internationale Kinderfest»

zu Ehren des türkischen «Tag[s] der nationalen Souveränität» mit 10 bis 20

weiteren Personen gestört und Teilnehmende angegriffen zu haben.

Nachdem A____ am

17. Oktober 2022 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht

mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer

von 6 Wochen, d.h. bis zum 1. Dezember 2022, an.

Gegen diese

Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 Beschwerde erheben lassen.

Er beantragt deren vollumfängliche Aufhebung und seine umgehende

Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, für eine Übersetzung (Nordkurdisch

– Deutsch [Kurmanci]) zu sorgen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm –

eventualiter – die notwendige amtliche Verteidigung mit [...], Advokatin, für

das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 8.

November 2022 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat der

Beschwerdeführer am 10. November 2022 repliziert.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Soweit die

Verteidigung in prozessualer Hinsicht eine mangelhafte Übersetzung anlässlich

der erstinstanzlichen Zwangsmassnahmenverhandlung geltend macht, erweist sich

diese Verfahrensrüge bei näherer Betrachtung als unberechtigt.

Der

Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, er spreche Kurmanci

(Nordkurisch), während der Dolmetscher Sorani (Zentral- oder Südkurdisch)

gesprochen habe, das mehr dem Arabischen ähnle. Er habe deswegen der

Verhandlung kaum folgen können und die wesentlichen Punkte nicht verstanden. Dem

Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022 ist

indes Gegenteiliges zu entnehmen: Die von der Verteidigung vorgebrachten

sprachlichen Unterschiede zwischen den kurdischen Dialekten wurden zwar zu

Beginn der Verhandlung – auf Hinweis der Verteidigung hin – thematisiert, doch

habe sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt, Bescheid zu sagen,

wenn er etwas nicht ganz verstehe («Er hat am Anfang gesagt, dass er meinen

Dialekt nicht 100 Prozent verstehen kann. Ich sagte ihm, dass er mir Bescheid

sagen soll, wenn er etwas nicht 100 Prozent versteht, damit ich nicht falsch

übersetzte. Er sagte, dass es für ihn in Ordnung sei, wenn ich ihn gut

verstehen könne. Ich verstehe ihn schon sehr gut. Ich bin kurdisch Übersetzer

aber die Kurden sprechen vier Dialekte», Verhandlungsprotokoll des

Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2022, S. 2). Dem Protokoll sind

hiernach keinerlei Verständigungsprobleme des Beschwerdeführers zu entnehmen und

auch der damalige notwendige Verteidiger, [...], hatte anschliessend keine

Einwände mehr gegen die Durchführung der Verhandlung. In den Akten befindet

sich denn auch der von der Gerichtspräsidentin ausgefüllte «Beurteilungsbogen

Dolmetscher/in», welche dem eingesetzten Übersetzer, [...], eine tadellose

Übersetzungsarbeit attestiert.

Angesichts des

soeben Ausgeführten ist festzustellen, dass die Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht

am 20. Oktober 2022 problemlos durchgeführt werden konnte und der

Beschwerdeführer – trotz der unterschiedlichen kurdischen Dialekte – dieser

auch ohne weiteres folgen konnte, sodass entgegen dem Vorbringen der

Verteidigung auch keine Verletzung des aus Art. 68 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit.

3.

EMRK fliessenden Rechts auf einen Dolmetscher auszumachen ist.

3.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

Der

Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch,

die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der

Kollisionsgefahr zu Unrecht bejaht.

4.1

4.1.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221.

StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil

sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in

die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

22.

N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2

Mit

der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines

Schuldspruchs im Sinne des bis anhin ermittelten Sachverhaltes eine einschneidende

und – je nach Beweisergebnis möglicherweise auch unbedingte – Freiheitsstrafe

droht, was für sich schon einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Dies gilt

umso mehr, als dem Beschwerdeführer seine Flucht aus der Türkei erst nach einer

vierjährigen Inhaftierung gelang, in welcher er eigenen Angaben nach «ständig

bestraft» worden sei bzw. psychische und physische Folter erlebt habe, aufgrund

derer er noch immer psychisch belastet sei. Deshalb würde er auch seine

aktuelle Inhaftierung nicht gut ertragen können («Es geht mir nicht gut im

Gefängnis aufgrund dessen, dass ich in der Türkei vier Jahre im Gefängnis

gewesen bin», Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 20.

Oktober 2022, S. 2; Einvernahme vom 17. Oktober 2022, S. 4). Angesichts seiner

belasteten Vorgeschichte ist erst recht zu befürchten, dass sich der

Beschwerdeführer dem hierzulande nun erneut drohenden Freiheitsentzug durch

Flucht entziehen würde, kann er doch zum aktuellen Zeitpunkt eine unbedingte

Freiheitsstrafe jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschliessen.

Kommt hinzu,

dass eine der ihm vorgeworfenen Straftaten eine Katalogtat im Sinne von Art.

66a Abs. 1 lit. b StGB darstellt, weshalb ihm als türkischer Staatsangehöriger

mit einer Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz, ohnehin eine obligatorische

Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz droht. Selbst

wenn eine solche aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers

nicht vollzogen werden könnte, würden bei einer obligatorischen

Landesverweisung alle bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligungen erlöschen,

könnte der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht mehr seiner aktuellen

Arbeitstätigkeit nachgehen und würde er lediglich noch die verfassungsmässig

garantierte Nothilfe erhalten (Brägger,

in: Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den

Sanktionenvollzug, SZK 1/2017, S. 85; AGE HB.2022.49 vom 8. November 2022), was

einen weiteren Fluchtanreiz darstellt.

Aus dem Umstand,

dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme nicht geflüchtet bzw.

untergetaucht ist, kann – entgegen dem Vorbringen der Verteidigerin – nichts zu

seinen Gunsten abgeleitet werden. Obgleich es diverse Medienberichterstattungen

über den Vorfall vom 8. Mai 2022 gegeben hatte und ihm offensichtlich auch die

laufende Strafuntersuchung bekannt war, ist dem Beschwerdeführer erst seit

seiner Festnahme vom 17. Oktober 2022 und seiner gleichtägigen Einvernahme bekannt,

wie die Beweislage aussieht und welche Strafe ihm deshalb aufgrund welcher

konkreten Vorwürfe drohen könnte (so das berechtigte Vorbringen der

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 8. November 2022,

act. 4). Dass er schon zwei Tage vorher Kenntnis von «Fotos» gehabt habe, hat

der Beschwerdeführer in der Hafteröffnungseinvernahme (Einvernahmeprotokoll, S.

2) direkt im Anschluss an die Einvernahme zur Sache vom 17. Oktober 2022

lediglich behauptet. In den Akten gibt es aber keine Hinweise darauf,

geschweige denn auf eine polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2022 (so das

Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 6). Ein entsprechendes Vorgehen wäre denn

auch – wiederum entgegen der Ansicht der Verteidigerin (vgl. Replik, act. 6, S.

1) – reichlich unüblich. Zudem beschränkt sich die Beweislage nicht auf besagte

Fotos, sondern erstreckt sich diese auf die Aussagen der Geschädigten und Zeugen

sowie insbesondere auch auf das zur Verfügung stehende und ihn belastende Videomaterial.

Mit der

Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem

in Basel-Stadt wohnt und arbeitet. Er hat im hiesigen Kanton (noch) kein

Aufenthaltsrecht und ist entsprechend auch (noch) nicht ordentlich gemeldet, weshalb

ein Wechsel seines Aufenthalts für ihn leicht möglich wäre. Die Verteidigung bringt

zwar vor, der Beschwerdeführer habe seine neue Wohnadresse an der [...]

offiziell melden wollen, was aber zufolge des noch nicht bewilligten

Kantonswechsels nicht möglich gewesen sei. Folglich könne aus dem Umstand, dass

den Strafverfolgungsbehörden seine aktuelle Adresse nicht bekannt gewesen bzw. diese

noch nicht als offizielle Wohnadresse gemeldet worden sei, nicht geschlossen

werden, dass der Beschwerdeführer «nicht» habe «gefunden» werden wollen

(Beschwerde, S. 4 ff.). Dabei wird übersehen, dass der Beschwerdeführer

anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung vom 17. August 2022 sowohl eine

falsche Wohnadresse (nämlich seine frühere Adresse an der [...]) wie auch eine

falsche bzw. auf einem «Fake-Account» registrierte Mobiltelefonnummer angegeben

hatte, womit er sich – unabhängig von möglichen Ummeldungsschwierigkeiten –

sehr wohl dem Zugriff der Polizei zu entziehen versuchte (vgl. Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 18. Oktober 2022,

S. 3). So erklärte der (damalige) Verteidiger des Beschwerdeführers vor

Zwangsmassnahmen­gericht denn auch, «[d]ie falschen Angaben gegenüber

den Behörden in den vergangenen Wochen» seien wohl daher erfolgt, weil er [der

Beschwerdeführer] vermutet habe, «dass er aufgrund der Geschehnisse am 8. Mai

gesucht werden könnte» (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom

20.

Oktober 2022, S. 4 [Hervorhebung hinzugefügt]). Ins Bild passt damit auch

die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat vom Tatort entfernt

hatte, ohne dass dies für sich alleine bereits eine Fluchtgefahr begründen

würde.

Aufgrund des

unbestrittenen Tatverdachts und der momentanen Ausgangslage (scheinbar

geplanter Angriff auf dem Marktplatz anlässlich eines Fests zu Ehren des

türkischen «Tag der nationalen Souveränität»; Nähe zu einer politisch

motivierten kurdischen Gruppierung; entsprechende Fundobjekte im Rahmen der

Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2022) drängt sich zudem die – wenngleich von

der Verteidigung bestrittene – Annahme auf, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich innerhalb einer vernetzten kurdischen Gruppierung abtauchen könnte.

Damit droht zum jetzigen Zeitpunkt – und bis weitere Erkenntnisse hinsichtlich

seiner Zugehörigkeit zu bzw. seiner Stellung innerhalb dieser Gruppierung

vorliegen – sowohl ein Untertauchen im Inland wie auch eine Flucht in ein

beliebig anderes mitteleuropäisches Land, wie die Vorinstanz zurecht bemerkt,

insbesondere nach Deutschland. Dass eine Flucht in sein Heimatland (Türkei) aufgrund

seiner politischen Verfolgung nicht zu erwarten ist, bleibt vor diesem

Hintergrund irrelevant.

4.1.3

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der

im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein erheblicher

Fluchtanreiz besteht. Zudem ist sein hiesiger Aufenthalt im Falle einer

Verurteilung angesichts eines drohenden Landesverweises gefährdet. Es ist unter

diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Flucht ins Ausland oder

Untertauchen im Inland dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Der

Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

4.2

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –,

weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. Mit den überzeugenden

Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts ist aber auch der Haftgrund der

Kollusionsgefahr zu bejahen: Dem Beschwerdeführer ist nun die Beweislage, die

auch nicht vorgängig durch Medienberichte erhältlich war, bekannt. Er hingegen bestreitet

nach wie vor eine organisierte und geplante Aktion und schweigt über die

Hintergründe und Absichten. Es ist zwar – insoweit das berechtigte Vorbringen

der Verteidigung (Beschwerde, act. 2, S. 6 f.) – belastendes Videomaterial der

Aktion vorhanden, allerdings sagt dieses nichts über die Hintergründe und eine

allfällige Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung aus. Es muss zumindest

abgeklärt werden, ob sich hierzu weitere Erkenntnisse ergeben. Abgesehen davon

sind hinsichtlich der von den Geschädigten erhobenen Vorwürfe erst noch

Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Die Auswertung des sichergestellten

Mobiltelefons des Beschwerdeführers ist ebenfalls noch ausstehend. Aus dieser

könnten relevante Erkenntnisse gewonnen werden, die dem Beschwerdeführer ohne

Absprachemöglichkeit vorzuhalten sind. Ob und warum schliesslich andere an der

fraglichen Auseinandersetzung Involvierte bereits frei gelassen wurden (so das

Vorbringen in der Beschwerde, act. 2, S. 7), muss vorliegend nicht beurteilt

werden und hat deshalb auf die Beurteilung der Haftgründe in Bezug auf den

Beschwerdeführer keinen Einfluss.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht, welche vom Beschwerdeführer bestritten wird.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es drohe ihm – neben der nicht von der Hand zu

weisenden psychischen Belastung der Untersuchungshaft – der Verlust seiner

Arbeitsstelle. Demgegenüber könnten die Ersatzmassnahmen der Ausweis- und

Schriftensperre, kombiniert mit einer Meldepflicht, den gleichen Zweck wie die

Untersuchungshaft erfüllen, nämlich dass er für die Strafverfolgungsbehörden

zugreifbar bleibe. Hierfür könnte sein Schweizer Flüchtlingspass mit einer

Ausweissperre belegt werden, während die Meldepflicht sein Untertauchen

verhindern würde.

5.3

Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 Abs. 1 StPO) können zwar grundsätzlich

geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend

Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr,

erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts

regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch

weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer

1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012

E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Angesichts der offenen

Grenzen im Dreiländereck und den noch immer ungeregelten Meldeverhältnissen des

Beschwerdeführers (das Verfahren betreffend Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt ist angesichts der laufenden

Strafuntersuchung bekanntlich sistiert, vgl. Sistierungsverfügung des

Migrationsamts vom 17. Oktober 2022, Beschwerdebeilage 8, act. 3) vermögen die

von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – selbst in deren

Kombination – eine Flucht oder Abtauchen des Beschwerdeführers nicht zu

verhindern. Im Übrigen sind auch für die bestehende Kollusionsgefahr keine

Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche auch nicht behauptet. Es sind

somit keine milderen Massnahmen als die Haftanordnung ersichtlich.

5.4

Zwar

ist einzusehen, dass die aktuelle Inhaftierung den Beschwerdeführer angesichts

seiner Vergangenheit schwer trifft und diese auch den Weiterbestand seines

bestehenden – und insoweit positiv hervorzuhebenden – Arbeitsverhältnisses

gefährden mag. Seine privaten Interessen an einer sofortigen Freilassung

überwiegen das vorliegend gewichtige öffentliche Interesse an der Aufklärung der

untersuchten Gewalttaten indes nicht. Die erstmalige Anordnung von sechs Wochen

Untersuchungshaft ist denn auch angesichts der zu erwartenden Strafe längstens

verhältnismässig. Eine darüberhinausgehende Haftverlängerung dürfte zudem nur

dann in Frage kommen, wenn die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse die Annahme

einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vernetzten kurdischen

Gruppierung tatsächlich erhärten können, gründen doch die angenommenen

Haftgründe im Wesentlichen auf dieser Vermutung.

5.5

Die

angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

6.

6.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Die

Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist

zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

6.3

Die

beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene

Entschädigung der Verteidigerin zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da

keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt

Dispositiv

auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach 6

Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (36.–) entschädigt. Über den

allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein

Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 %

MWST von CHF 95.20, insgesamt also CHF 1’331.20 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Marc Oser Dr. Noémi

Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).