HB.2022.52
Verlängerung der Untersuchungshaft
22. November 2022Deutsch16 min
die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.52
ENTSCHEID
vom 22.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. November 2022
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 27. Januar 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 6. September 2022 verhafteten
A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt stellte am 27. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt den Antrag, gegenüber A____ wegen Fluchtgefahr die
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen zu verlängern.
Mit Entscheid
vom 2. November 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A____
die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen,
d.h. bis zum 27. Januar 2023.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. November 2022 selbständig
– sowie ergänzend durch seinen amtlichen Verteidiger am 14. November – Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben
und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen, eventualiter sei die
angeordnete Dauer der Untersuchungshaft angemessen zu reduzieren, dies unter o/e-Kostenfolge
zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 16. November 2022 vernehmen
lassen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und dem
Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem hat sie die
Verfahrensakten elektronisch zur Verfügung gestellt. Schliesslich hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2022 seine replizierende Stellungnahme
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde zunächst gegen das Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts respektive die rechtliche Subsumtion. Im
vorliegenden Fall würden die Untersuchungsergebnisse, welche bereits
abschliessend vorlägen, den Anfangsverdacht, dass eine Gefährdung des Lebens
stattgefunden habe, nicht zu erhärten vermögen. In Bezug auf die stattgefundene
Kollision des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit einem Polizeifahrzeug stehe
fest, dass der Zusammenstoss beim Beschwerdeführer, bei seiner Beifahrerin und
den involvierten Polizisten zu keinerlei Verletzungen geführt habe. Nichts in
den Untersuchungsberichten weise auf eine hohe Auffahrgeschwindigkeit hin. Das
Vorliegen dieses entscheidenden Sachverhaltsmerkmals habe sich gerade nicht
erhärtet; im Gegenteil: Der fahrzeuglenkende Polizist habe zum Aufprall ausgeführt,
dass es vom Zeitpunkt, indem sich das Polizeifahrzeug vor das Fluchtfahrzeug habe
setzen können, bis zum Zeitpunkt der Kollision, «vielleicht drei bis vier
Sekunden» gedauert habe. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer sein Tempo so
weiter reduziert, dass der Polizist den Eindruck gehabt habe, dass «es klappt»,
also, dass der Beschwerdeführer anhalten würde. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer
das Tempo erhöht, vermutlich um zu flüchten. Bei diesem Fluchtversuch sei es
schliesslich zur Kollision gekommen. Es sei vollkommen unwahrscheinlich, dass
das Fluchtfahrzeug in den zur Verfügung stehenden 1-2 Sekunden, nachdem er in
den ersten 1-2 Sekunden abgebremst habe, eine Geschwindigkeit hätte erreichen können,
welche schnell genug gewesen wäre, die Polizisten beim Aufprall in Lebensgefahr
zu bringen. Um die Haft verlängern zu können, müsse die Staatsanwaltschaft
schlüssig aufzeigen, dass sich erhärtet habe, dass beim Aufprall eine hohe
Geschwindigkeit bestanden habe, so wie dies im Polizeirapport behauptet werde.
Weder behaupte sie aber dies, noch lägen Beweis hierfür vor.
Der Beschwerdeführer
bestreitet ferner auch eine Erhärtung des Tatbestandes der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln. Nichts in den Untersuchungsunterlagen weise
darauf hin, dass er das «hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern» eingegangen sei. Die Nacheile habe sich in leeren Strassen gegen 1.00
Uhr in der Nacht ereignet. Keiner der Polizisten habe in den Einvernahmen
aussagen können, dass irgendwann ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet worden
sei. Die Aussagen der Staatsanwaltschaft fänden in den Protokollen der
Einvernahmen keine Grundlage. Auch bezüglich der Geschwindigkeiten hätten die
Polizisten bis auf ein Bauchgefühl keine Aussagen machen können. Die
Staatsanwaltschaft belasse es bei der unbegründeten Bemerkung, dass aufgrund
der Aussagen der französischen Polizisten sich die Erfüllung des Tatbestandes
erhärtet habe. Wiederum wäre es an der Staatsanwaltschaft, hier substantiiert
zu begründen, welche Aussagen der französischen Polizisten darauf schliessen
lassen würden. Ansonsten könne sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr setzen,
und es finde eine unrechtmässige Beweislastumkehr statt, in welcher er
nachweisen müsse, inwiefern die Erhärtung nicht stattgefunden habe. Das sei
unrechtmässig.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass aufgrund der übereinstimmenden
Aussagen der Insassen des gerammten Dienstfahrzeuges sowie der ebenfalls dem
Beschwerdeführer nacheilenden französischen Polizeibeamten davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer dieses Dienstfahrzeug der Kantonspolizei
Basel-Stadt zwecks Fortsetzung seiner Flucht mit Absicht gerammt habe, worauf
dieses ins Schleudern geraten und durch die Wucht des Aufpralls auf einer Seite
angehoben worden sei. Ausserdem habe durch die bisher durchgeführten
Einvernahmen – insbesondere der dem Beschwerdeführer die ganze Zeit über
nacheilenden französischen Polizeibeamten – und anderweitigen Abklärungen auch
der Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln ohne weiteres bestätigt und verdichtet werden
können.
3.3
3.3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE
HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen,
ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei sind an
den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen
Stadium der Ermittlungen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis
von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021
E. 4.2; AGE HB.2021.31 vom 20. Dezember 2021 E. 3.1).
3.3.2
Vorliegend
ist der Sachverhalt an sich grundsätzlich unbestritten. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, stützt sich der Tatverdacht hinsichtlich der Gefährdung
des Lebens sowie der im Haftverlängerungsantrag vom 27. Oktober 2022
konkret aufgeführten mehrfachen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz, insbesondere Art. 90 Abs. 3 SVG, auf den im Recht liegenden
Polizeirapport vom 6. September 2022 sowie auf den Polizeibericht vom
29.
September 2022, die jeweiligen, darin enthaltenen Feststellungen sowie
die daraus ersichtlichen sinngemässen Angaben von beteiligten bzw. bei den
Geschehnissen zugegenen Polizisten. Hinzuweisen ist ebenfalls auf die in den
Akten vorhandenen Einvernahmen, Fotodokumentationen (unter anderem hinsichtlich
der Kollision und des beschädigten Fahrzeugs) sowie die Skizzen.
So sei gemäss
Rapport vom 6. September 2022 das Fahrzeug des Beschwerdeführers «mit
hoher Geschwindigkeit» auf das Polizeifahrzeug aufgefahren. Zudem sagten die in
die Verfolgungsfahrt involvierten französischen Polizisten [...] und [...] aus,
dass «das Fluchtfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf das Polizeifahrzeug»
zugefahren sei und es seitlich gerammt habe. Es habe eine Kollision gegeben.
Aufgrund der Stärke des Aufpralls hätten sie das Gefühl gehabt, dass das
Polizeifahrzeug zur Seite kippe, es habe das Fahrzeug ca. 40 cm angehoben
(act. 6, Verfahrensakten PDF S. 12 ff., 22, 144 ff., 152). Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen
habe das Fluchtfahrzeug mindestens fünf roten Ampeln überfahren und sei teilweise
über Trottoirs gefahren (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 16, 22,
144.
ff.). Zudem sei das Fluchtfahrzeug auch auf der Gegenfahrbahn gefahren
(act. 6, Verfahrensakten PDF S. 104).
Auch der
Polizist [...] (Fahrer des an der Kollision beteiligten Polizeifahrzeugs)
bestätigte in der Einvernahme vom 9. November 2022 die Aussage im
Polizeirapport sowie der französischen Polizisten, dass das Fluchtfahrzeug mit
hoher Geschwindigkeit auf das Patrouillenfahrzeug zugefahren und es dann zur
Kollision gekommen sei. Durch die Kollision habe es das Polizeifahrzeug auf die
Gegenfahrbahn gedreht, es sei mit der Front gegen die Wand geprallt und
seitlich bis zum Stillstand gerutscht respektive geschoben worden. [...] habe –
wie es auch die französischen Polizisten aussagten – das Gefühl gehabt, dass
die eine Seite des Polizeifahrzeugs durch die Kollision ca. 40 bis 50 cm in die
Luft gehoben worden sei respektive sich der Schwerpunkt zur Seite des
Beifahrers verlagert habe (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 80 ff).
Diese Aussagen bestätigt auch Polizist [...] (Beifahrer des an der Kollision
beteiligten Polizeifahrzeugs). Die Kollision sei «recht heftig» gewesen, als Insasse
habe es sich angefühlt, als würde das Fahrzeug zur Seite kippen. Man habe
gemerkt, dass sich der Schwerpunkt vom Fahrzeug zur Beifahrerseite verlagert
habe (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 105 ff.).
Betreffend
Geschwindigkeitsübertretung unter weiterer Verkehrsregelverletzungen ist sodann
– neben diversen Aussagen der beteiligten Polizisten – den Verfahrensakten zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer um 00.44 Uhr – und somit nur wenige
Minuten vor der Kollision mit dem Polizeifahrzeug – mit einer
Nettogeschwindigkeit von 127 km/h bei einer zulässigen Geschwindigkeit von
80.
km/h auf der Autobahn A2 (km 2.68 R) geblitzt wurde (act. 6,
Verfahrensakten PDF S. 10). Zudem sei das Fluchtfahrzeug auch auf der
Gegenfahrbahn gefahren (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 104). Des Weiteren
sagte die Freundin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme aus, dass es
aufgrund der Geschwindigkeit des Fluchtfahrzeugs zu der Kollision gekommen sei
(act. 6, Verfahrensakten PDF S. 57).
Unzutreffend ist
des Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass «sich in den Akten kein
einziges Bild von der Stelle des Polizeifahrzeuges befindet, wo der [Beschwerdeführer]
mit angeblich hoher Geschwindigkeit aufgefahren ist». Genau diese Stelle ist
auf dem Foto auf PDF S. 139 der Verfahrensakten jedoch ersichtlich. Dort sind
neben dem fehlenden Rücklicht auch die eingedrückte hintere Stossstange sowie
die eingedrückte Fahrertür des Polizeifahrzeugs erkennbar. Eindrücklicher zeigt
sich die Wucht des Aufpralls sodann auf den Fotos des Fahrzeugs des
Beschwerdeführers, auf dem ein nicht nur geringfügiger Schaden an der rechten
Vorderseite des Fluchtfahrzeugs erkennbar ist (u.a. beschädigte Motorhaube,
Kotflügel und Radkasten, abgerissener Seitenspiegel, act. 6, Verfahrensakten PDF
S. 44 ff.). Schliesslich lässt sich die Kraft des Aufpralls auch der
Skizze des Unfallorts entnehmen, wonach das Polizeifahrzeug rund 25-30 Meter
weit geschleudert respektive gestossen worden sei (act. 6, Verfahrensakten PDF
S. 134).
Der dringende
Dispositiv
Tatverdacht kann aufgrund der vorgenannten Umstände demnach momentan als
gegeben erachtet werden. Auch wird der grundsätzliche Sachverhalt durch den
Beschwerdeführer insoweit zugestanden, als er in der Einvernahme vom
6. September 2022 aussagte, dass er sich für die Gefahr, die er verursacht
habe, aufrichtig entschuldigen wolle (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 27).
Ob die
Strafuntersuchung noch weitere Beweise und Indizien zu Tage fördern und wie ein
(Sach-)Gericht die erhobenen Beweise und Indizien – inklusive der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der französischen Polizisten – in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht
entscheidend. Sofern der Beschwerdeführer insbesondere die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts der Kollision mit dem Polizeifahrzeug als
Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB und die halsbrecherische Fahrt
auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt als sog. Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3
bzw. 4 SVG bestreiten will, wird dies ebenfalls das Sachgericht zu entscheiden
haben. Nach dem Gesagten könnte das beschriebene Verhalten jedoch zumindest
momentan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die genannten Tatbestände erfüllen.
Aktuell kann somit festgestellt werden, dass das Strafverfahren zu Recht
eröffnet wurde und ein für die Verlängerung von Untersuchungshaft hinreichend
dringender Tatverdacht, der durch die Einvernahmen der involvierten Polizisten [...]
und [...] vom 8. und 9. November 2022 nochmals konkretisiert wurde, besteht.
4.
4.1 Das
Vorliegen des vom Zwangsmassnahmengerichts angenommenen Haftgrundes der
Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht
bestritten. Entsprechend kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie die
Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.40 vom 4. Oktober
2022 E. 4.2.2 verwiesen werden.
Eine
Fluchtgefahr wäre sogar zu bejahen, wenn die Tatbestände von Art. 129 StGB
und Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG nicht zur Anwendung gelangen sollten, da die
halsbrecherische Fahrt des Beschwerdeführers auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt
am 6. September 2022, welche erst durch die Kollision mit dem
Polizeifahrzeug ein Ende fand, wohl aber mindestens den Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG gleich mehrfach erfüllt. Bereits dieser Tatbestand sieht eine
Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (bei mehrfacher Begehung bis zu 4 ½
Jahre) vor. Dass verschuldensmässig zudem eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre,
ist ebenfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Im Ergebnis ist
Fluchtgefahr demnach gegeben.
4.2 Zwar
ist ein besonderer Haftgrund für die Verhängung respektive Verlängerung der
Untersuchungshaft ausreichend, jedoch stellt sich nicht zuletzt die Frage des
Vorliegens des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr. Diese wurde zwar von der
Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nicht thematisiert und dem
Beschwerdeführer mithin nicht das rechtliche Gehör gewährt, bei einem
allfälligen weiteren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft könnte
jedoch auf diesen Haftgrund ebenfalls noch eingegangen werden. Denn die zahlreichen
Vorstrafen des Beschwerdeführers (vgl. act. 6, Verfahrensakten PDF
S. 242 ff.) deuten auf ein durchaus bestehendes Gewaltpotential und
den Umgang mit Drogen hin, was sich wiederum mit den behaupteten Vorgängen,
welche sich vor den Vorkommnissen auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ereignet
haben sollen – und der halsbrecherischen Fahrt selbst –, in Einklang bringen
liesse.
5.
5.1 Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft
anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers
an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des
Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an
einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die
Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel
führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV
168 E. 5.1).
5.2 Nicht
eingegangen wird vom Beschwerdeführer auf die Anordnung möglicher milderer
Massnahmen, weshalb diesbezüglich ebenfalls auf den Entscheid des
Appellationsgerichts HB.2022.40 vom 4. Oktober 2022 E. 6.3.1 verwiesen
werden kann.
5.3 Nicht
gefolgt werden kann sodann den Vorbringen des Beschwerdeführers, die
angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft von zwölf Wochen sei
unverhältnismässig lange, wenn – bis auf die Schlusseinvernahme – keine Untersuchungshandlungen,
sondern lediglich die Analyse der Untersuchungsergebnisse sowie die Anklageerhebung
vorzunehmen sei. So stehen nämlich auch nach den durchgeführten Einvernahmen der
involvierten Polizisten [...] und [...] noch diverse Arbeiten aus: Es ist die Blut-
und Urinauswertung bzw. das gerichtsmedizinischen Gutachtens abzuwarten, die
Konfrontation des Beschwerdeführers mit allen ihm vorgehaltenen Straftaten bzw.
die Schlusseinvernahme durchzuführen, die Anklageschrift auszuarbeiten, die Anklageerhebung
durchzuführen sowie das Gesuch um Auslieferung nach Frankreich zu prüfen und
ein allfälliges Auslieferungsverfahren durchzuführen. Sodann ist der
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er sich im vorliegenden Verfahren
nicht aufgrund von Kollusionsgefahr in Haft befindet, was unter Umständen eine
Entlassung nach Durchführung bestimmter Beweiserhebungen rechtfertigten könnte.
Eine vorliegende Fluchtgefahr kann vielmehr auch nach Abschluss des
Vorverfahrens noch gegeben sein.
Hinsichtlich der
Haftdauer gilt es ferner festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum
Ablauf der Haftverlängerung knapp fünf Monate in Untersuchungshaft befinden
wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe
ist die Haft auch in dieser zeitlichen Hinsicht noch verhältnismässig. Wie
bereits dargelegt wurde, könnte auch bei einer Bejahung der mehrfachen Begehung
des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG – anstatt von Art. 129
StGB und Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG – eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 ½
Jahren ausgefällt werden. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt
ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2;
AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).
5.4 Die
angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
6.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen, festzusetzen
6.3 Die
beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene
Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da
keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und
insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden
demnach sechs Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 36.–)
entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung
dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein
Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 %
MWST von CHF 95.20, insgesamt also CHF 1'331.20, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).