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Entscheid

HB.2022.52

Verlängerung der Untersuchungshaft

22. November 2022Deutsch16 min

die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.52

ENTSCHEID

vom 22.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. November 2022

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 27. Januar 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 6. September 2022 verhafteten

A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt stellte am 27. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt den Antrag, gegenüber A____ wegen Fluchtgefahr die

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen zu verlängern.

Mit Entscheid

vom 2. November 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A____

die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen,

d.h. bis zum 27. Januar 2023.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. November 2022 selbständig

– sowie ergänzend durch seinen amtlichen Verteidiger am 14. November – Beschwerde

beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben

und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen, eventualiter sei die

angeordnete Dauer der Untersuchungshaft angemessen zu reduzieren, dies unter o/e-Kostenfolge

zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 16. November 2022 vernehmen

lassen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und dem

Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem hat sie die

Verfahrensakten elektronisch zur Verfügung gestellt. Schliesslich hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2022 seine replizierende Stellungnahme

eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und

zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde zunächst gegen das Vorliegen

eines dringenden Tatverdachts respektive die rechtliche Subsumtion. Im

vorliegenden Fall würden die Untersuchungsergebnisse, welche bereits

abschliessend vorlägen, den Anfangsverdacht, dass eine Gefährdung des Lebens

stattgefunden habe, nicht zu erhärten vermögen. In Bezug auf die stattgefundene

Kollision des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit einem Polizeifahrzeug stehe

fest, dass der Zusammenstoss beim Beschwerdeführer, bei seiner Beifahrerin und

den involvierten Polizisten zu keinerlei Verletzungen geführt habe. Nichts in

den Untersuchungsberichten weise auf eine hohe Auffahrgeschwindigkeit hin. Das

Vorliegen dieses entscheidenden Sachverhaltsmerkmals habe sich gerade nicht

erhärtet; im Gegenteil: Der fahrzeuglenkende Polizist habe zum Aufprall ausgeführt,

dass es vom Zeitpunkt, indem sich das Polizeifahrzeug vor das Fluchtfahrzeug habe

setzen können, bis zum Zeitpunkt der Kollision, «vielleicht drei bis vier

Sekunden» gedauert habe. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer sein Tempo so

weiter reduziert, dass der Polizist den Eindruck gehabt habe, dass «es klappt»,

also, dass der Beschwerdeführer anhalten würde. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer

das Tempo erhöht, vermutlich um zu flüchten. Bei diesem Fluchtversuch sei es

schliesslich zur Kollision gekommen. Es sei vollkommen unwahrscheinlich, dass

das Fluchtfahrzeug in den zur Verfügung stehenden 1-2 Sekunden, nachdem er in

den ersten 1-2 Sekunden abgebremst habe, eine Geschwindigkeit hätte erreichen können,

welche schnell genug gewesen wäre, die Polizisten beim Aufprall in Lebensgefahr

zu bringen. Um die Haft verlängern zu können, müsse die Staatsanwaltschaft

schlüssig aufzeigen, dass sich erhärtet habe, dass beim Aufprall eine hohe

Geschwindigkeit bestanden habe, so wie dies im Polizeirapport behauptet werde.

Weder behaupte sie aber dies, noch lägen Beweis hierfür vor.

Der Beschwerdeführer

bestreitet ferner auch eine Erhärtung des Tatbestandes der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln. Nichts in den Untersuchungsunterlagen weise

darauf hin, dass er das «hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern» eingegangen sei. Die Nacheile habe sich in leeren Strassen gegen 1.00

Uhr in der Nacht ereignet. Keiner der Polizisten habe in den Einvernahmen

aussagen können, dass irgendwann ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet worden

sei. Die Aussagen der Staatsanwaltschaft fänden in den Protokollen der

Einvernahmen keine Grundlage. Auch bezüglich der Geschwindigkeiten hätten die

Polizisten bis auf ein Bauchgefühl keine Aussagen machen können. Die

Staatsanwaltschaft belasse es bei der unbegründeten Bemerkung, dass aufgrund

der Aussagen der französischen Polizisten sich die Erfüllung des Tatbestandes

erhärtet habe. Wiederum wäre es an der Staatsanwaltschaft, hier substantiiert

zu begründen, welche Aussagen der französischen Polizisten darauf schliessen

lassen würden. Ansonsten könne sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr setzen,

und es finde eine unrechtmässige Beweislastumkehr statt, in welcher er

nachweisen müsse, inwiefern die Erhärtung nicht stattgefunden habe. Das sei

unrechtmässig.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass aufgrund der übereinstimmenden

Aussagen der Insassen des gerammten Dienstfahrzeuges sowie der ebenfalls dem

Beschwerdeführer nacheilenden französischen Polizeibeamten davon auszugehen

sei, dass der Beschwerdeführer dieses Dienstfahrzeug der Kantonspolizei

Basel-Stadt zwecks Fortsetzung seiner Flucht mit Absicht gerammt habe, worauf

dieses ins Schleudern geraten und durch die Wucht des Aufpralls auf einer Seite

angehoben worden sei. Ausserdem habe durch die bisher durchgeführten

Einvernahmen – insbesondere der dem Beschwerdeführer die ganze Zeit über

nacheilenden französischen Polizeibeamten – und anderweitigen Abklärungen auch

der Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln ohne weiteres bestätigt und verdichtet werden

können.

3.3

3.3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE

HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen,

ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines

dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei sind an

den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung

weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen

Stadium der Ermittlungen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis

von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021

E. 4.2; AGE HB.2021.31 vom 20. Dezember 2021 E. 3.1).

3.3.2

Vorliegend

ist der Sachverhalt an sich grundsätzlich unbestritten. Wie die Vo­rinstanz

zutreffend ausführt, stützt sich der Tatverdacht hinsichtlich der Gefährdung

des Lebens sowie der im Haftverlängerungsantrag vom 27. Oktober 2022

konkret aufgeführten mehrfachen Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz, insbesondere Art. 90 Abs. 3 SVG, auf den im Recht liegenden

Polizeirapport vom 6. September 2022 sowie auf den Polizeibericht vom

29.

September 2022, die jeweiligen, darin enthaltenen Feststellungen sowie

die daraus ersichtlichen sinngemässen Angaben von beteiligten bzw. bei den

Geschehnissen zugegenen Polizisten. Hinzuweisen ist ebenfalls auf die in den

Akten vorhandenen Einvernahmen, Fotodokumentationen (unter anderem hinsichtlich

der Kollision und des beschädigten Fahrzeugs) sowie die Skizzen.

So sei gemäss

Rapport vom 6. September 2022 das Fahrzeug des Beschwerdeführers «mit

hoher Geschwindigkeit» auf das Polizeifahrzeug aufgefahren. Zudem sagten die in

die Verfolgungsfahrt involvierten französischen Polizisten [...] und [...] aus,

dass «das Fluchtfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf das Polizeifahrzeug»

zugefahren sei und es seitlich gerammt habe. Es habe eine Kollision gegeben.

Aufgrund der Stärke des Aufpralls hätten sie das Gefühl gehabt, dass das

Polizeifahrzeug zur Seite kippe, es habe das Fahrzeug ca. 40 cm angehoben

(act. 6, Verfahrensakten PDF S. 12 ff., 22, 144 ff., 152). Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen

habe das Fluchtfahrzeug mindestens fünf roten Ampeln überfahren und sei teilweise

über Trottoirs gefahren (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 16, 22,

144.

ff.). Zudem sei das Fluchtfahrzeug auch auf der Gegenfahrbahn gefahren

(act. 6, Verfahrensakten PDF S. 104).

Auch der

Polizist [...] (Fahrer des an der Kollision beteiligten Polizeifahrzeugs)

bestätigte in der Einvernahme vom 9. November 2022 die Aussage im

Polizeirapport sowie der französischen Polizisten, dass das Fluchtfahrzeug mit

hoher Geschwindigkeit auf das Patrouillenfahrzeug zugefahren und es dann zur

Kollision gekommen sei. Durch die Kollision habe es das Polizeifahrzeug auf die

Gegenfahrbahn gedreht, es sei mit der Front gegen die Wand geprallt und

seitlich bis zum Stillstand gerutscht respektive geschoben worden. [...] habe –

wie es auch die französischen Polizisten aussagten – das Gefühl gehabt, dass

die eine Seite des Polizeifahrzeugs durch die Kollision ca. 40 bis 50 cm in die

Luft gehoben worden sei respektive sich der Schwerpunkt zur Seite des

Beifahrers verlagert habe (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 80 ff).

Diese Aussagen bestätigt auch Polizist [...] (Beifahrer des an der Kollision

beteiligten Polizeifahrzeugs). Die Kollision sei «recht heftig» gewesen, als Insasse

habe es sich angefühlt, als würde das Fahrzeug zur Seite kippen. Man habe

gemerkt, dass sich der Schwerpunkt vom Fahrzeug zur Beifahrerseite verlagert

habe (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 105 ff.).

Betreffend

Geschwindigkeitsübertretung unter weiterer Verkehrsregelverletzungen ist sodann

– neben diversen Aussagen der beteiligten Polizisten – den Verfahrensakten zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer um 00.44 Uhr – und somit nur wenige

Minuten vor der Kollision mit dem Polizeifahrzeug – mit einer

Nettogeschwindigkeit von 127 km/h bei einer zulässigen Geschwindigkeit von

80.

km/h auf der Autobahn A2 (km 2.68 R) geblitzt wurde (act. 6,

Verfahrensakten PDF S. 10). Zudem sei das Fluchtfahrzeug auch auf der

Gegenfahrbahn gefahren (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 104). Des Weiteren

sagte die Freundin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme aus, dass es

aufgrund der Geschwindigkeit des Fluchtfahrzeugs zu der Kollision gekommen sei

(act. 6, Verfahrensakten PDF S. 57).

Unzutreffend ist

des Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass «sich in den Akten kein

einziges Bild von der Stelle des Polizeifahrzeuges befindet, wo der [Beschwerdeführer]

mit angeblich hoher Geschwindigkeit aufgefahren ist». Genau diese Stelle ist

auf dem Foto auf PDF S. 139 der Verfahrensakten jedoch ersichtlich. Dort sind

neben dem fehlenden Rücklicht auch die eingedrückte hintere Stossstange sowie

die eingedrückte Fahrertür des Polizeifahrzeugs erkennbar. Eindrücklicher zeigt

sich die Wucht des Aufpralls sodann auf den Fotos des Fahrzeugs des

Beschwerdeführers, auf dem ein nicht nur geringfügiger Schaden an der rechten

Vorderseite des Fluchtfahrzeugs erkennbar ist (u.a. beschädigte Motorhaube,

Kotflügel und Radkasten, abgerissener Seitenspiegel, act. 6, Verfahrensakten PDF

S. 44 ff.). Schliesslich lässt sich die Kraft des Aufpralls auch der

Skizze des Unfallorts entnehmen, wonach das Polizeifahrzeug rund 25-30 Meter

weit geschleudert respektive gestossen worden sei (act. 6, Verfahrensakten PDF

S. 134).

Der dringende

Dispositiv

Tatverdacht kann aufgrund der vorgenannten Umstände demnach momentan als

gegeben erachtet werden. Auch wird der grundsätzliche Sachverhalt durch den

Beschwerdeführer insoweit zugestanden, als er in der Einvernahme vom

6. September 2022 aussagte, dass er sich für die Gefahr, die er verursacht

habe, aufrichtig entschuldigen wolle (act. 6, Verfahrensakten PDF S. 27).

Ob die

Strafuntersuchung noch weitere Beweise und Indizien zu Tage fördern und wie ein

(Sach-)Gericht die erhobenen Beweise und Indizien – inklusive der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der französischen Polizisten – in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht

entscheidend. Sofern der Beschwerdeführer insbesondere die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts der Kollision mit dem Polizeifahrzeug als

Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB und die halsbrecherische Fahrt

auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt als sog. Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3

bzw. 4 SVG bestreiten will, wird dies ebenfalls das Sachgericht zu entscheiden

haben. Nach dem Gesagten könnte das beschriebene Verhalten jedoch zumindest

momentan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die genannten Tatbestände erfüllen.

Aktuell kann somit festgestellt werden, dass das Strafverfahren zu Recht

eröffnet wurde und ein für die Verlängerung von Untersuchungshaft hinreichend

dringender Tatverdacht, der durch die Einvernahmen der involvierten Polizisten [...]

und [...] vom 8. und 9. November 2022 nochmals konkretisiert wurde, besteht.

4.

4.1 Das

Vorliegen des vom Zwangsmassnahmengerichts angenommenen Haftgrundes der

Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht

bestritten. Entsprechend kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie die

Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.40 vom 4. Oktober

2022 E. 4.2.2 verwiesen werden.

Eine

Fluchtgefahr wäre sogar zu bejahen, wenn die Tatbestände von Art. 129 StGB

und Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG nicht zur Anwendung gelangen sollten, da die

halsbrecherische Fahrt des Beschwerdeführers auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt

am 6. September 2022, welche erst durch die Kollision mit dem

Polizeifahrzeug ein Ende fand, wohl aber mindestens den Tatbestand von Art. 90

Abs. 2 SVG gleich mehrfach erfüllt. Bereits dieser Tatbestand sieht eine

Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (bei mehrfacher Begehung bis zu 4 ½

Jahre) vor. Dass verschuldensmässig zudem eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre,

ist ebenfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Im Ergebnis ist

Fluchtgefahr demnach gegeben.

4.2 Zwar

ist ein besonderer Haftgrund für die Verhängung respektive Verlängerung der

Untersuchungshaft ausreichend, jedoch stellt sich nicht zuletzt die Frage des

Vorliegens des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr. Diese wurde zwar von der

Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nicht thematisiert und dem

Beschwerdeführer mithin nicht das rechtliche Gehör gewährt, bei einem

allfälligen weiteren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft könnte

jedoch auf diesen Haftgrund ebenfalls noch eingegangen werden. Denn die zahlreichen

Vorstrafen des Beschwerdeführers (vgl. act. 6, Verfahrensakten PDF

S. 242 ff.) deuten auf ein durchaus bestehendes Gewaltpotential und

den Umgang mit Drogen hin, was sich wiederum mit den behaupteten Vorgängen,

welche sich vor den Vorkommnissen auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ereignet

haben sollen – und der halsbrecherischen Fahrt selbst –, in Einklang bringen

liesse.

5.

5.1 Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft

anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers

an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des

Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an

einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die

Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel

führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV

168 E. 5.1).

5.2 Nicht

eingegangen wird vom Beschwerdeführer auf die Anordnung möglicher milderer

Massnahmen, weshalb diesbezüglich ebenfalls auf den Entscheid des

Appellationsgerichts HB.2022.40 vom 4. Oktober 2022 E. 6.3.1 verwiesen

werden kann.

5.3 Nicht

gefolgt werden kann sodann den Vorbringen des Beschwerdeführers, die

angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft von zwölf Wochen sei

unverhältnismässig lange, wenn – bis auf die Schlusseinvernahme – keine Untersuchungshandlungen,

sondern lediglich die Analyse der Untersuchungsergebnisse sowie die Anklageerhebung

vorzunehmen sei. So stehen nämlich auch nach den durchgeführten Einvernahmen der

involvierten Polizisten [...] und [...] noch diverse Arbeiten aus: Es ist die Blut-

und Urinauswertung bzw. das gerichtsmedizinischen Gutachtens abzuwarten, die

Konfrontation des Beschwerdeführers mit allen ihm vorgehaltenen Straftaten bzw.

die Schlusseinvernahme durchzuführen, die Anklageschrift auszuarbeiten, die Anklageerhebung

durchzuführen sowie das Gesuch um Auslieferung nach Frankreich zu prüfen und

ein allfälliges Auslieferungsverfahren durchzuführen. Sodann ist der

Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er sich im vorliegenden Verfahren

nicht aufgrund von Kollusionsgefahr in Haft befindet, was unter Umständen eine

Entlassung nach Durchführung bestimmter Beweiserhebungen rechtfertigten könnte.

Eine vorliegende Fluchtgefahr kann vielmehr auch nach Abschluss des

Vorverfahrens noch gegeben sein.

Hinsichtlich der

Haftdauer gilt es ferner festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum

Ablauf der Haftverlängerung knapp fünf Monate in Untersuchungshaft befinden

wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe

ist die Haft auch in dieser zeitlichen Hinsicht noch verhältnismässig. Wie

bereits dargelegt wurde, könnte auch bei einer Bejahung der mehrfachen Begehung

des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG – anstatt von Art. 129

StGB und Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG – eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 ½

Jahren ausgefällt werden. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt

ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2;

AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).

5.4 Die

angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

6.

6.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen, festzusetzen

6.3 Die

beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene

Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da

keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und

insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden

demnach sechs Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 36.–)

entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung

dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein

Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 %

MWST von CHF 95.20, insgesamt also CHF 1'331.20, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).