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Entscheid

HB.2022.53

Anordnung von Untersuchungshaft

24. November 2022Deutsch8 min

Am 4. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.53

ENTSCHEID

vom 24.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. November 2022

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 4. November

2022 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über A____ (Beschwerdeführer)

Untersuchungshaft von fünf Wochen verfügt.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. November 2022 Beschwerde erhoben und

beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei unverzüglich

aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17.

November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der

Beschwerdeführer hat am 23. November 2022 replicando an seinen Anträgen

festgehalten.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c

i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er

habe nachvollziehbar ausgeführt, dass ihn ein langjähriger Bekannter darum

gebeten habe, dessen Fahrzeug umzuparken und ihm zu diesem Zweck die Fahrzeugschlüssel

ausgehändigt habe. Als er den Wagen habe aufschliessen wollen, sei er von

Zollbeamten angehalten worden. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein strafbares

Verhalten seinerseits. Er sei noch nie in Kontakt mit Betäubungsmitteln

gekommen, und ausserdem handle es ich bei den im Fahrzeug aufgefundenen 725.2 Gramm

Manitol um eine legale Substanz (Beschwerde Rz. 10-20).

Der

Beschwerdeführer war im Besitz des Schlüssels eines Fahrzeugs, welches zuvor

bei der Flucht vor einer Zollkontrolle zum Einsatz gekommen war. Aufgrund des

darin eingebauten Verstecks, welches mit Kokain kontaminiert war, ist davon

auszugehen, dass das Fahrzeug für Kokaintransporte genutzt wurde. Das

aufgefundene Manitol ist zwar ein frei erhältlicher Zuckeraustauschstoff, im

Zusammenhang mit dem präparierten Fahrzeug ist jedoch davon auszugehen, dass es

als Streckmittel vorgesehen war. Da der Beschwerdeführer im Besitz des

Schlüssels des observierten Fahrzeugs war, liegt es nahe, dass er in

irgendeiner Weise mit dem Fahrer des Fluchtfahrzeugs zusammengearbeitet hat. Dass

das Zwangsmassnahmengericht bei dieser Ausgangslage von einem dringenden

Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR

812.121) ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Ob sich dieser Verdacht erhärtet

oder sich herausstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Glauben war, er

würde lediglich das falsch abgestellte Fahrzeug eines Kollegen umparken, wird

Gegenstand der zu tätigenden Ermittlungen sein. Von untergeordneter Bedeutung,

aber ebenfalls zu erwähnen ist, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe

keinerlei Kontakt zu Kokain, im Widerspruch zum aktuellen Beweisergebnis steht:

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme festhält, wurden an seiner Wohnadresse

Rückstände von Kokain in einem Minigrip festgestellt. Die Verteidigung

bezweifelt die Zuverlässigkeit des eingesetzten Testgeräts (Replik Rz. 4).

2.3

2.3.1

Als

Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Sie hat erwogen, der

Beschwerdeführer bestreite eine Beteiligung an der Widerhandlung gegen das

BetmG. Die Organisation und die Rolle des Beschwerdeführers seien Gegenstand

der laufenden Ermittlungen. Im Falle einer Haftentlassung wäre ernsthaft zu

befürchten, dass der Beschuldigte mit weiteren mutmasslich involvierten

Personen, unter anderem dem Lenker des Fahrzeugs und/oder seinem Kollegen B____,

Kontakt aufnehmen, diese warnen oder sich mit ihnen absprechen würde. Die

Kollusionsgefahr sei daher zu bejahen.

2.3.2

Der

Beschwerdeführer moniert, die Kollusionsgefahr müsse konkret gegeben sein, und

im Umfeld des Beschwerdeführers seien keine Betäubungsmittel gefunden worden.

Er habe den Namen von B____ bereits genannt ‒ andere Personen, mit denen

er kolludieren könnte, seien weder ihm noch der Staatsanwaltschaft oder der

Vorinstanz bekannt. Er habe B____ bereits bei seiner Anhaltung durch die

Beamten des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit anrufen müssen, womit

dieser bereits gewarnt sei und die Argumentation, ebendies könnte nach einer

Haftentlassung geschehen, ins Leere laufe. Sodann seien bereits diverse

objektive Beweise in Form von Beschlagnahmungen, Hausdurchsuchungen und

Drogentests erhoben worden, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr

nehmen könne (Beschwerde Rz 21-26).

2.3.3

Bezüglich

B____ ist der Verteidigung beizupflichten, dass dieser bereits gewarnt ist,

nachdem die Zollbeamten den Beschwerdeführer unverständlicherweise angewiesen

haben, telefonischen Kontakt zu diesem aufzunehmen. Dies ist allerdings nicht

gleichzusetzen mit dem Wegfall der Kollusionsgefahr, da eine eigentliche

Absprache anlässlich dieses Telefonats nicht stattfinden konnte und eine solche

nach einer Haftentlassung noch immer zu befürchten wäre. Ob weitere involvierte

Personen eruiert werden können, mit denen der Beschwerdeführer kolludieren

könnte ‒ denkbar wären etwa die Gesellschafter der Firma, auf welche das

Fahrzeug registriert ist ‒, wird sich in der ersten Phase des

Untersuchungsverfahrens zeigen. Dass der Beschwerdeführer behauptet, es seien

ihm keinen weiteren involvierten Personen bekannt, wäre hingegen im Falle des

Zusammenwirkens im Drogenhandel nicht anderes zu erwarten, und spricht nicht

gegen deren Vorhandensein. Die Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.

2.4

2.4.1

Die

Verteidigung bringt zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit vor, es könne kein

näherer Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den mutmasslichen

Widerhandlungen gegen das BetmG hergestellt werden. Die Annahme, dass die

angedrohte Strafe die Haftdauer übersteigen könnte, sei daher eine

Vorverurteilung und mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Es sei auch zu

berücksichtigten, dass die Untersuchungshaft das Anstellungsverhältnis des

Beschwerdeführers bei der [...] bedrohen würde und seine Familie ohne das

Auskommen des Beschwerdeführers vom finanziellen Ruin bedroht sei (Beschwerde

Rz. 27-30).

2.4.2

Die

Staatsanwaltschaft wird die ersten Wochen des Verfahrens dazu brauchen, die

begonnen Ermittlungen voranzutreiben, insbesondere bezüglich der Fahrzeughalter

und der rechtshilfeweisen Abklärungen in Deutschland im Zusammenhang mit B____.

Wenn die Verteidigung moniert, es sei kein hinreichender Konnex zu einem

strafbaren Verhalten herzustellen, so beschlägt dies die Frage des

erforderlichen Tatverdachts, welcher vorliegend gegeben ist (siehe E. 2.2). Bei

der Anordnung von Untersuchungshaft steht die Beurteilung der Tatvorwürfe durch

das Sachgericht stets noch aus. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der

Haftdauer ist daher immer eine Prognose zu stellen, mit welcher Strafe im Falle

eines Schuldspruchs zu rechnen wäre. Auch wenn die allfällige Rolle des

Beschwerdeführers im Drogenschmuggel bzw. -handel noch unbekannt ist, würde die

zu erwartende Sanktion die Haftdauer von fünf Wochen in jedem Fall übersteigen.

Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist somit zu bejahen. Die

Inhaftierung des Beschwerdeführers mag dessen Anstellungsverhältnis gefährden,

seine privaten Interessen an einer sofortigen Freilassung überwiegen das öffentliche

Interesse an der Aufklärung der untersuchten Betäubungsmitteldelikte indes

nicht.

2.4.3

Es

sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen vorhanden, mit denen die

Kollusionsgefahr gebannt werden könnte.

3.

3.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

3.2

Die

Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist

zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

3.3

Für

die amtliche Verteidigung ist eine angemessene Entschädigung zu Lasten der

Gerichtskasse festzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, wird

Dispositiv

der Aufwand auf sechs Stunden geschätzt. Es werden demnach 6 Stunden zu CHF 200.–

und Auslagen von 3 % (36.–) entschädigt, zuzüglich 7,7 % MWST. Über einen

allfälligen Rückforderungsvorbehalt ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage

bleibt dem Sachgericht vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von

CHF 95.20, insgesamt also CHF 1’331.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt dem Sachgericht vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian

Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).