HB.2022.53
Anordnung von Untersuchungshaft
24. November 2022Deutsch8 min
Am 4. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.53
ENTSCHEID
vom 24.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. November 2022
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 4. November
2022 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über A____ (Beschwerdeführer)
Untersuchungshaft von fünf Wochen verfügt.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. November 2022 Beschwerde erhoben und
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei unverzüglich
aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17.
November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der
Beschwerdeführer hat am 23. November 2022 replicando an seinen Anträgen
festgehalten.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er
habe nachvollziehbar ausgeführt, dass ihn ein langjähriger Bekannter darum
gebeten habe, dessen Fahrzeug umzuparken und ihm zu diesem Zweck die Fahrzeugschlüssel
ausgehändigt habe. Als er den Wagen habe aufschliessen wollen, sei er von
Zollbeamten angehalten worden. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein strafbares
Verhalten seinerseits. Er sei noch nie in Kontakt mit Betäubungsmitteln
gekommen, und ausserdem handle es ich bei den im Fahrzeug aufgefundenen 725.2 Gramm
Manitol um eine legale Substanz (Beschwerde Rz. 10-20).
Der
Beschwerdeführer war im Besitz des Schlüssels eines Fahrzeugs, welches zuvor
bei der Flucht vor einer Zollkontrolle zum Einsatz gekommen war. Aufgrund des
darin eingebauten Verstecks, welches mit Kokain kontaminiert war, ist davon
auszugehen, dass das Fahrzeug für Kokaintransporte genutzt wurde. Das
aufgefundene Manitol ist zwar ein frei erhältlicher Zuckeraustauschstoff, im
Zusammenhang mit dem präparierten Fahrzeug ist jedoch davon auszugehen, dass es
als Streckmittel vorgesehen war. Da der Beschwerdeführer im Besitz des
Schlüssels des observierten Fahrzeugs war, liegt es nahe, dass er in
irgendeiner Weise mit dem Fahrer des Fluchtfahrzeugs zusammengearbeitet hat. Dass
das Zwangsmassnahmengericht bei dieser Ausgangslage von einem dringenden
Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR
812.121) ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Ob sich dieser Verdacht erhärtet
oder sich herausstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Glauben war, er
würde lediglich das falsch abgestellte Fahrzeug eines Kollegen umparken, wird
Gegenstand der zu tätigenden Ermittlungen sein. Von untergeordneter Bedeutung,
aber ebenfalls zu erwähnen ist, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
keinerlei Kontakt zu Kokain, im Widerspruch zum aktuellen Beweisergebnis steht:
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme festhält, wurden an seiner Wohnadresse
Rückstände von Kokain in einem Minigrip festgestellt. Die Verteidigung
bezweifelt die Zuverlässigkeit des eingesetzten Testgeräts (Replik Rz. 4).
2.3
2.3.1
Als
Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Sie hat erwogen, der
Beschwerdeführer bestreite eine Beteiligung an der Widerhandlung gegen das
BetmG. Die Organisation und die Rolle des Beschwerdeführers seien Gegenstand
der laufenden Ermittlungen. Im Falle einer Haftentlassung wäre ernsthaft zu
befürchten, dass der Beschuldigte mit weiteren mutmasslich involvierten
Personen, unter anderem dem Lenker des Fahrzeugs und/oder seinem Kollegen B____,
Kontakt aufnehmen, diese warnen oder sich mit ihnen absprechen würde. Die
Kollusionsgefahr sei daher zu bejahen.
2.3.2
Der
Beschwerdeführer moniert, die Kollusionsgefahr müsse konkret gegeben sein, und
im Umfeld des Beschwerdeführers seien keine Betäubungsmittel gefunden worden.
Er habe den Namen von B____ bereits genannt ‒ andere Personen, mit denen
er kolludieren könnte, seien weder ihm noch der Staatsanwaltschaft oder der
Vorinstanz bekannt. Er habe B____ bereits bei seiner Anhaltung durch die
Beamten des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit anrufen müssen, womit
dieser bereits gewarnt sei und die Argumentation, ebendies könnte nach einer
Haftentlassung geschehen, ins Leere laufe. Sodann seien bereits diverse
objektive Beweise in Form von Beschlagnahmungen, Hausdurchsuchungen und
Drogentests erhoben worden, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr
nehmen könne (Beschwerde Rz 21-26).
2.3.3
Bezüglich
B____ ist der Verteidigung beizupflichten, dass dieser bereits gewarnt ist,
nachdem die Zollbeamten den Beschwerdeführer unverständlicherweise angewiesen
haben, telefonischen Kontakt zu diesem aufzunehmen. Dies ist allerdings nicht
gleichzusetzen mit dem Wegfall der Kollusionsgefahr, da eine eigentliche
Absprache anlässlich dieses Telefonats nicht stattfinden konnte und eine solche
nach einer Haftentlassung noch immer zu befürchten wäre. Ob weitere involvierte
Personen eruiert werden können, mit denen der Beschwerdeführer kolludieren
könnte ‒ denkbar wären etwa die Gesellschafter der Firma, auf welche das
Fahrzeug registriert ist ‒, wird sich in der ersten Phase des
Untersuchungsverfahrens zeigen. Dass der Beschwerdeführer behauptet, es seien
ihm keinen weiteren involvierten Personen bekannt, wäre hingegen im Falle des
Zusammenwirkens im Drogenhandel nicht anderes zu erwarten, und spricht nicht
gegen deren Vorhandensein. Die Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.
2.4
2.4.1
Die
Verteidigung bringt zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit vor, es könne kein
näherer Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den mutmasslichen
Widerhandlungen gegen das BetmG hergestellt werden. Die Annahme, dass die
angedrohte Strafe die Haftdauer übersteigen könnte, sei daher eine
Vorverurteilung und mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Es sei auch zu
berücksichtigten, dass die Untersuchungshaft das Anstellungsverhältnis des
Beschwerdeführers bei der [...] bedrohen würde und seine Familie ohne das
Auskommen des Beschwerdeführers vom finanziellen Ruin bedroht sei (Beschwerde
Rz. 27-30).
2.4.2
Die
Staatsanwaltschaft wird die ersten Wochen des Verfahrens dazu brauchen, die
begonnen Ermittlungen voranzutreiben, insbesondere bezüglich der Fahrzeughalter
und der rechtshilfeweisen Abklärungen in Deutschland im Zusammenhang mit B____.
Wenn die Verteidigung moniert, es sei kein hinreichender Konnex zu einem
strafbaren Verhalten herzustellen, so beschlägt dies die Frage des
erforderlichen Tatverdachts, welcher vorliegend gegeben ist (siehe E. 2.2). Bei
der Anordnung von Untersuchungshaft steht die Beurteilung der Tatvorwürfe durch
das Sachgericht stets noch aus. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
Haftdauer ist daher immer eine Prognose zu stellen, mit welcher Strafe im Falle
eines Schuldspruchs zu rechnen wäre. Auch wenn die allfällige Rolle des
Beschwerdeführers im Drogenschmuggel bzw. -handel noch unbekannt ist, würde die
zu erwartende Sanktion die Haftdauer von fünf Wochen in jedem Fall übersteigen.
Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist somit zu bejahen. Die
Inhaftierung des Beschwerdeführers mag dessen Anstellungsverhältnis gefährden,
seine privaten Interessen an einer sofortigen Freilassung überwiegen das öffentliche
Interesse an der Aufklärung der untersuchten Betäubungsmitteldelikte indes
nicht.
2.4.3
Es
sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen vorhanden, mit denen die
Kollusionsgefahr gebannt werden könnte.
3.
3.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.2
Die
Regelung der Kostenfolge erfolgt erst im Endentscheid (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist
zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
3.3
Für
die amtliche Verteidigung ist eine angemessene Entschädigung zu Lasten der
Gerichtskasse festzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, wird
Dispositiv
der Aufwand auf sechs Stunden geschätzt. Es werden demnach 6 Stunden zu CHF 200.–
und Auslagen von 3 % (36.–) entschädigt, zuzüglich 7,7 % MWST. Über einen
allfälligen Rückforderungsvorbehalt ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage
bleibt dem Sachgericht vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von
CHF 95.20, insgesamt also CHF 1’331.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt dem Sachgericht vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).