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Entscheid

HB.2022.54

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

12. Dezember 2022Deutsch15 min

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.54

ENTSCHEID

vom 12.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. November 2022

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf

festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____

von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge

des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn

eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die

Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete

mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von

12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht wies mit

Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 eine gegen die Haftanordnung erhobene

Beschwerde ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans

Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil 1B_432/2022 vom 8. September

2022 abwies.

Mit Verfügung

vom 21. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die

Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Wochen, d.h. bis zum 12.

Oktober 2022. Es stellte zudem fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu

jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens

gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer wiederum Beschwerde und verlangte seine unverzügliche

Haftentlassung. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 die Haft um weitere 10 Wochen, d.h.

bis zum 21. Dezember 2022. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 wies das

Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Haftverfügung vom 21. September

2022 ab. Dabei stellte es auf die im Beurteilungszeitpunkt aktuelle Situation

ab, d.h. es berücksichtigte das am 6. Oktober 2022 erstellte Kurzgutachten mit

einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer

Handlungen durch den Beschwerdeführer und befasste sich auch mit der Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 (Entscheid HB.2022.44 vom

24. Oktober 2022).

Am 27. Oktober

2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. Oktober 2022 Beschwerde. Parallel dazu stellte er mit Eingabe vom 28.

November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch. Dieses

wurde mit Verfügung vom 9. November 2022 abgewiesen. Das Appellationsgericht

wies mit Entscheid vom 15. November 2022 die Beschwerde gegen die Verlängerung

der Haft bis 21. Dezember 2022 ab. Wiederum befasste es sich dabei auch schon

mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November 2022 betreffend

das Haftentlassungsgesuch.

Ungeachtet

dessen erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht Beschwerde. Darin

rügte er unter anderem den schleppenden Fortgang der Ermittlungen durch die

Staatsanwaltschaft. Der Erste Staatsanwalt hat sich dazu mit Eingabe vom 2.

Dezember 2022 vernehmen lassen und am 5. Dezember 2022 dem Appellationsgericht

das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 zukommen lassen.

Der Beschwerdeführer hat am 9. Dezember 2022 repliziert. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.

1.3

Die

hier angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November

2022.

wurde bereits im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.50 vom 15.

November 2022 überprüft. Auf die Erwägungen in jenem Entscheid ist zu

verweisen. Im vorliegenden Entscheid ist lediglich auf diejenigen Argumente in

der Beschwerde vom 21. November 2022 einzugehen, die im Entscheid vom 15.

November 2022 noch nicht behandelt worden sind.

1.4

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Appellationsgericht eine mündliche

Haftverhandlung durchzuführen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, daran

teilzunehmen. Zur Begründung macht er geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe

die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von der Teilnehme an der Haftverhandlung

dispensiert. Dem hält das Zwangsmassnahmengericht zutreffend entgegen, dass die

Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch richtigerweise an das Zwangsmassnahmengericht

zum Entscheid weitergeleitet hat, da sie ihm nicht entsprechen wollte (vgl. Art.

228.

Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat den Entscheid entsprechend

der Vorschrift von Art. 228 Abs. 4 StPO in einer mündlichen Verhandlung nach

Anhörung des Beschwerdeführers gefällt. Dass die Anwesenheit der

Staatsanwaltschaft für den Entscheid notwendig gewesen wäre, ergibt sich aus

Art. 228 StPO nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Beschwerde

ist gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen

Verfahren zu behandeln. Da sich alle wesentlichen Angaben zur Beurteilung der

Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft den Akten entnehmen lassen, besteht kein

Anlass, eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO

anzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren

vorzugreifen hat.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde

ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2

StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der Tatverdacht

und die Haftgründe werden in der Beschwerde vom 21. November 2022 nicht mehr thematisiert.

Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die Erwägungen im AGE HB.2022.50

vom 15. November 2022, E. 3 und 4, verwiesen werden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer begründet das Haftentlassungsgesuch namentlich damit, dass das

Verfahren unverhältnismässig lange dauere. So habe die sachverständige Person in

der Zeit vom 29. Juli 2022, als sie sich zur Gutachtenserstellung bereit

erklärt habe, bis zum 16. November 2022 (Datum der letzten Instruktion des

Verteidigers durch den Beschwerdeführer), lediglich drei Explorationen à 2

Stunden mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auch die Staatsanwaltschaft habe

seit der Schlusseinvernahme vom 11. Oktober 2022 nichts mehr von sich hören

lassen.

4.2

Dem

hält die Staatsanwaltschaft zu Recht entgegen, dass sie den Eingang des in

Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens abwarten musste, um entscheiden zu

können, ob sie Anklage erheben oder einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme

gemäss Art. 374 f. StPO stellen soll. Wie bereits im AGE HB.2022.50 vom 15. November

2022.

festgehalten wurde, ist eine Gutachtensdauer von 4 Monaten (Ende Juli

bis Ende November 2022) nicht als unverhältnismässig lang zu bewerten (E. 5.2).

Wie sich inzwischen herausgestellt hat, wurde das – sehr ausführliche –

Gutachten bereits am 16. November 2022, d.h. nach gut 3 ½ Monaten,

fertiggestellt. Auch dass die Anzahl und Dauer der Explorationen im Ermessen

des Gutachters liegt und eine Explorationsdauer von insgesamt 6 Stunden nicht

unzulässig kurz ist, wurde im genannten Entscheid bereits festgestellt (E.

5.2).

Das

forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 ist am 21. November

2022.

bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Darin kommt der Gutachter zum

Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie

litt (Gutachten S. 98) und die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen

geeignet waren, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat gemäss Art.

19.

Abs. 1 StGB aufzuheben (S. 99). Auf Grund der erhöhten Rückfallgefahr im

Hinblick auf allgemeine und gewalttätige Delikte bzw. ähnliche Delikte mit

schwerwiegender Schädigung Dritter (die Rückfallgefahr liege «oberhalb der

statistisch zu belegenden Basisrate»; S. 99 f.) empfiehlt der Gutachter eine

stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB und schliesst andere

strafrechtliche therapeutische Massnahmen, namentlich eine ambulante Massnahme

nach Art. 63 StGB, ausdrücklich als nicht geeignet aus (S. 101, 103). Am 24.

November 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung

mit dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme an und gab dem Beschwerdeführer

die Gelegenheit, allfällige Beweisanträge bis zum 5. Dezember 2022 einzureichen.

Die Staatsanwaltschaft kündigt an, sie beabsichtige, nach Ablauf dieser Frist

und noch vor Ablauf der bis zum 21. Dezember 2022 verfügten

Untersuchungshaft das Verfahren zur Beurteilung an das Strafgericht zu

überweisen (vorbehältlich der Beurteilung allfälliger Beweisanträge). Eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen.

4.3

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe

Kollusionsgefahr mit C____ geltend gemacht. Dieser befinde sich derzeit selbst

in Untersuchungshaft und sei sogar der Zellennachbar des Beschwerdeführers.

Wenn die Staatsanwaltschaft tatsächlich von Kollusionsgefahr ausgegangen wäre,

«wie sie immer vorgab», hätte man die beiden Insassen trennen müssen. Zudem

hätte die Staatsanwaltschaft C____ längst einvernehmen können, sei aber auch

hier in Verletzung des Beschleunigungsgebots untätig geblieben.

C____ ist eine

der Personen, welche das Tatgeschehen beobachtet und Aussagen dazu gemacht hat.

Er ist bereits am 27. Juni 2022 befragt worden; eine weitere Einvernahme ist

seitens der Staatsanwaltschaft offenbar nicht vorgesehen. Die Staatsanwaltschaft

hat in keinem ihrer Haftanträge Kollusionsgefahr mit C____ geltend gemacht.

Allerdings hat das Zwangsmassnahmengericht in der Haftanordnung vom 29. Juni

2022.

(auf dem Titelblatt fälschlicherweise mit dem Datum vom 23. Juni 2022

versehen) unter Hinweis auf die Aussage von C____ vom 27. Juni 2022, ihm

sei am 26. Juni 2022 von zwei Männern angedroht worden, dass er es im Fall

einer Aussage mit ihnen zu tun bekommen würde, Kollusionsgefahr bejaht mit der

Begründung, es müsse verhindert werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig

am Bahnhof SBB verweilende Bekannte von belastenden Aussagen abzuhalten bzw. zu

entlastenden Aussagen zu bewegen versuche. Das Appellationsgericht hat im

Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 festgehalten, Kollusionsgefahr könnte

allenfalls in Bezug auf C____ bejaht werden, solange noch keine Konfrontation

mit ihm stattgefunden habe; dieser Haftgrund stehe aber nicht im Vordergrund

(E. 4.2.1). Während der gesamten folgenden Haftdauer wurde die Haft indessen mit

Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr, nicht mit Kollusionsgefahr begründet.

Unter den gegebenen Umständen erscheint es zwar nicht nachvollziehbar, wenn C____

tatsächlich der Zellennachbar des Beschwerdeführers sein sollte. Eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt sich dadurch jedoch in keiner Art

und Weise.

5.

5.1

Schliesslich

beantragt der Beschwerdeführer den Verzicht auf die gerichtliche Sperrfrist bis

9.

Dezember 2022 für ein neues Haftentlassungsgesuch. Zwar ist diese Frist

inzwischen abgelaufen, so dass der Beschwerdeführer insofern kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung geltend machen kann. Ausnahmsweise ist

jedoch auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten,

wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung

ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je

möglich wäre (Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl.

2020, Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966). Eine solche Ausnahmesituation

ist vorliegend zu bejahen, wäre doch eine Prüfung der Sperrfrist sonst kaum je

möglich, da zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung des begründeten Entscheids des

Zwangsmassnahmengerichts und dem Ende des Schriftenwechsels des

Beschwerdeverfahrens in aller Regel mehr als 30 Tage verstreichen. Ferner

handelt es sich um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, an deren

Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht, zumal es bisher an einer

Praxis zur Regelung von Art. 228 Abs. 5 StPO mangelt. Folglich ist ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der angefochtenen Sperrfrist von

einem Monat betreffend das erneute Stellen eines Haftentlassungsgesuchs zu

bejahen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Strafrecht, vom 2. Februar 2016 [470 16 1], E. 1.3).

5.2

Gemäss

Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine

Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person

kein Entlassungsgesuch stellen kann. Von dieser Ausnahmeklausel ist nur

äusserst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Es handelt sich um eine

Missbrauchsbestimmung, mit welcher verhindert werden soll, dass aus

querulatorischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf

produziert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die

Nichtzulassung rechtsmissbräuchlicher, trölerischer oder offensichtlich

unzulässiger Haftentlassungsgesuche daher gerechtfertigt (Frei/Zuberbühler Elässer, Zürcher

Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 228 N 10; Forster,

Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 228 N 9).

5.3

Das

Zwangsmassnahmengericht verfügte erstmals am 29. Juni 2022 Untersuchungshaft

über den Beschwerdeführer. Dieser Entscheid wurde am 14. Juli 2022 vom

Appellationsgericht und am 8. September 2022 vom Bundesgericht bestätigt. Die

Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2022 um

drei Wochen wurde vom Beschwerdeführer wiederum angefochten. Noch während des

Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober

2022.

die Haft um weitere zehn Wochen. Mit seinem Entscheid vom 24. Oktober 2022

prüfte das Appellationsgericht nicht nur die Verfügung vom 21. September 2022,

sondern auch jene vom 14. Oktober 2022 und bestätigte die Haftverlängerung,

unter Berücksichtigung des inzwischen eingegangenen Kurzgutachtens vom 6.

Oktober 2022 mit einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit

zukünftiger strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer. Dennoch erhob der

Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022, nur drei Tage nach dem Entscheid des

Appellationsgerichts, Beschwerde gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022. Parallel dazu stellte er mit

Eingabe vom 28. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein

Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. November 2022 abgewiesen, wobei das Zwangsmassnahmengericht die hier

angefochtene Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche bis 9. Dezember 2022

auferlegte.

5.4

Aus

dieser Darstellung erhellt, dass der Beschwerdeführer, der bisher sämtliche

Haftverfügungen angefochten hatte, das Haftentlassungsgesuch praktisch

unmittelbar nach Erhalt des Entscheids des Appellationsgerichts vom 24. Oktober

2022.

eingereicht hat, ohne neue Argumente gegen die Haft vorbringen zu können. Parallel

dazu hat er Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14.

Oktober 2022 erhoben, welchen das Appellationsgericht mit seinem Entscheid vom

24.

Oktober 2022 bereits (mit-)bestätigt hatte. Er hat somit gleichzeitig zwei

Instanzen in der gleichen Sache angerufen. Dies erscheint trölerisch.

Angesichts des Umstands, dass nach der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

über das Haftentlassungsgesuch noch ein Entscheid des Appellationsgerichts über

die Beschwerde zu erwarten war, war die Ansetzung einer Sperrfrist von 30 Tagen

für neue Haftentlassungsgesuche gerechtfertigt.

6.

6.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–

festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

6.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren. Wie bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 15.

November 2022 festgehalten wurde, steht die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung im Haftprüfungsverfahren unter dem Vorbehalt der fehlenden

Aussichts­losigkeit des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn die

beschuldigte Person wie im vorliegenden Fall im Hauptverfahren die

Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Allerdings

ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die

grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen

Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung

anzunehmen. Es ist zu prüfen, ob eine Person, die auf eigene Kosten

prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise ebenfalls erheben

würde (AGE HB.2022.50 vom 15. November 2022 E. 6.3 m.w.H.).

Bereits im

Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2022 wurde dem

Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt,

weil er die Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 14. Oktober

2022.

unmittelbar nach Erhalt des Beschwerdeentscheids vom 24. Oktober 2022, mit

dem auch jene Verfügung bereits überprüft und bestätigt worden war, eingereicht

hatte. Auch die vorliegende Beschwerde ist als von vorneherein aussichtslos zu

beurteilen, hat doch das Appellationsgericht die hier angefochtene Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts in der Sache bereits in seinem Entscheid vom 15.

November 2022 mitgeprüft. Zudem war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung bereits im Besitz des am 16. November 2022 ergangenen

forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches seine den Haftgründen der

Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr zugrundeliegende Gefährlichkeit ausdrücklich

und mit ausführlicher Begründung bestätigte. Das prozessuale Verhalten des

Beschwerdeführers erscheint unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich und

trölerisch. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das vorliegende

Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des

Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der

Sache entschieden.

Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.