HB.2022.54
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
12. Dezember 2022Deutsch15 min
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.54
ENTSCHEID
vom 12.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. November 2022
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf
festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____
von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge
des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn
eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die
Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete
mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht wies mit
Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 eine gegen die Haftanordnung erhobene
Beschwerde ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans
Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil 1B_432/2022 vom 8. September
2022 abwies.
Mit Verfügung
vom 21. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Wochen, d.h. bis zum 12.
Oktober 2022. Es stellte zudem fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu
jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens
gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer wiederum Beschwerde und verlangte seine unverzügliche
Haftentlassung. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 die Haft um weitere 10 Wochen, d.h.
bis zum 21. Dezember 2022. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 wies das
Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Haftverfügung vom 21. September
2022 ab. Dabei stellte es auf die im Beurteilungszeitpunkt aktuelle Situation
ab, d.h. es berücksichtigte das am 6. Oktober 2022 erstellte Kurzgutachten mit
einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer
Handlungen durch den Beschwerdeführer und befasste sich auch mit der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 (Entscheid HB.2022.44 vom
24. Oktober 2022).
Am 27. Oktober
2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Oktober 2022 Beschwerde. Parallel dazu stellte er mit Eingabe vom 28.
November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch. Dieses
wurde mit Verfügung vom 9. November 2022 abgewiesen. Das Appellationsgericht
wies mit Entscheid vom 15. November 2022 die Beschwerde gegen die Verlängerung
der Haft bis 21. Dezember 2022 ab. Wiederum befasste es sich dabei auch schon
mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November 2022 betreffend
das Haftentlassungsgesuch.
Ungeachtet
dessen erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht Beschwerde. Darin
rügte er unter anderem den schleppenden Fortgang der Ermittlungen durch die
Staatsanwaltschaft. Der Erste Staatsanwalt hat sich dazu mit Eingabe vom 2.
Dezember 2022 vernehmen lassen und am 5. Dezember 2022 dem Appellationsgericht
das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 zukommen lassen.
Der Beschwerdeführer hat am 9. Dezember 2022 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.
1.3
Die
hier angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November
2022.
wurde bereits im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2022.50 vom 15.
November 2022 überprüft. Auf die Erwägungen in jenem Entscheid ist zu
verweisen. Im vorliegenden Entscheid ist lediglich auf diejenigen Argumente in
der Beschwerde vom 21. November 2022 einzugehen, die im Entscheid vom 15.
November 2022 noch nicht behandelt worden sind.
1.4
Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Appellationsgericht eine mündliche
Haftverhandlung durchzuführen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, daran
teilzunehmen. Zur Begründung macht er geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe
die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von der Teilnehme an der Haftverhandlung
dispensiert. Dem hält das Zwangsmassnahmengericht zutreffend entgegen, dass die
Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch richtigerweise an das Zwangsmassnahmengericht
zum Entscheid weitergeleitet hat, da sie ihm nicht entsprechen wollte (vgl. Art.
228.
Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat den Entscheid entsprechend
der Vorschrift von Art. 228 Abs. 4 StPO in einer mündlichen Verhandlung nach
Anhörung des Beschwerdeführers gefällt. Dass die Anwesenheit der
Staatsanwaltschaft für den Entscheid notwendig gewesen wäre, ergibt sich aus
Art. 228 StPO nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Beschwerde
ist gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen
Verfahren zu behandeln. Da sich alle wesentlichen Angaben zur Beurteilung der
Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft den Akten entnehmen lassen, besteht kein
Anlass, eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO
anzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren
vorzugreifen hat.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde
ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2
StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der Tatverdacht
und die Haftgründe werden in der Beschwerde vom 21. November 2022 nicht mehr thematisiert.
Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die Erwägungen im AGE HB.2022.50
vom 15. November 2022, E. 3 und 4, verwiesen werden.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer begründet das Haftentlassungsgesuch namentlich damit, dass das
Verfahren unverhältnismässig lange dauere. So habe die sachverständige Person in
der Zeit vom 29. Juli 2022, als sie sich zur Gutachtenserstellung bereit
erklärt habe, bis zum 16. November 2022 (Datum der letzten Instruktion des
Verteidigers durch den Beschwerdeführer), lediglich drei Explorationen à 2
Stunden mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auch die Staatsanwaltschaft habe
seit der Schlusseinvernahme vom 11. Oktober 2022 nichts mehr von sich hören
lassen.
4.2
Dem
hält die Staatsanwaltschaft zu Recht entgegen, dass sie den Eingang des in
Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens abwarten musste, um entscheiden zu
können, ob sie Anklage erheben oder einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme
gemäss Art. 374 f. StPO stellen soll. Wie bereits im AGE HB.2022.50 vom 15. November
2022.
festgehalten wurde, ist eine Gutachtensdauer von 4 Monaten (Ende Juli
bis Ende November 2022) nicht als unverhältnismässig lang zu bewerten (E. 5.2).
Wie sich inzwischen herausgestellt hat, wurde das – sehr ausführliche –
Gutachten bereits am 16. November 2022, d.h. nach gut 3 ½ Monaten,
fertiggestellt. Auch dass die Anzahl und Dauer der Explorationen im Ermessen
des Gutachters liegt und eine Explorationsdauer von insgesamt 6 Stunden nicht
unzulässig kurz ist, wurde im genannten Entscheid bereits festgestellt (E.
5.2).
Das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 ist am 21. November
2022.
bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Darin kommt der Gutachter zum
Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie
litt (Gutachten S. 98) und die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen
geeignet waren, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat gemäss Art.
19.
Abs. 1 StGB aufzuheben (S. 99). Auf Grund der erhöhten Rückfallgefahr im
Hinblick auf allgemeine und gewalttätige Delikte bzw. ähnliche Delikte mit
schwerwiegender Schädigung Dritter (die Rückfallgefahr liege «oberhalb der
statistisch zu belegenden Basisrate»; S. 99 f.) empfiehlt der Gutachter eine
stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB und schliesst andere
strafrechtliche therapeutische Massnahmen, namentlich eine ambulante Massnahme
nach Art. 63 StGB, ausdrücklich als nicht geeignet aus (S. 101, 103). Am 24.
November 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung
mit dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme an und gab dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit, allfällige Beweisanträge bis zum 5. Dezember 2022 einzureichen.
Die Staatsanwaltschaft kündigt an, sie beabsichtige, nach Ablauf dieser Frist
und noch vor Ablauf der bis zum 21. Dezember 2022 verfügten
Untersuchungshaft das Verfahren zur Beurteilung an das Strafgericht zu
überweisen (vorbehältlich der Beurteilung allfälliger Beweisanträge). Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen.
4.3
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe
Kollusionsgefahr mit C____ geltend gemacht. Dieser befinde sich derzeit selbst
in Untersuchungshaft und sei sogar der Zellennachbar des Beschwerdeführers.
Wenn die Staatsanwaltschaft tatsächlich von Kollusionsgefahr ausgegangen wäre,
«wie sie immer vorgab», hätte man die beiden Insassen trennen müssen. Zudem
hätte die Staatsanwaltschaft C____ längst einvernehmen können, sei aber auch
hier in Verletzung des Beschleunigungsgebots untätig geblieben.
C____ ist eine
der Personen, welche das Tatgeschehen beobachtet und Aussagen dazu gemacht hat.
Er ist bereits am 27. Juni 2022 befragt worden; eine weitere Einvernahme ist
seitens der Staatsanwaltschaft offenbar nicht vorgesehen. Die Staatsanwaltschaft
hat in keinem ihrer Haftanträge Kollusionsgefahr mit C____ geltend gemacht.
Allerdings hat das Zwangsmassnahmengericht in der Haftanordnung vom 29. Juni
2022.
(auf dem Titelblatt fälschlicherweise mit dem Datum vom 23. Juni 2022
versehen) unter Hinweis auf die Aussage von C____ vom 27. Juni 2022, ihm
sei am 26. Juni 2022 von zwei Männern angedroht worden, dass er es im Fall
einer Aussage mit ihnen zu tun bekommen würde, Kollusionsgefahr bejaht mit der
Begründung, es müsse verhindert werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig
am Bahnhof SBB verweilende Bekannte von belastenden Aussagen abzuhalten bzw. zu
entlastenden Aussagen zu bewegen versuche. Das Appellationsgericht hat im
Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 festgehalten, Kollusionsgefahr könnte
allenfalls in Bezug auf C____ bejaht werden, solange noch keine Konfrontation
mit ihm stattgefunden habe; dieser Haftgrund stehe aber nicht im Vordergrund
(E. 4.2.1). Während der gesamten folgenden Haftdauer wurde die Haft indessen mit
Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr, nicht mit Kollusionsgefahr begründet.
Unter den gegebenen Umständen erscheint es zwar nicht nachvollziehbar, wenn C____
tatsächlich der Zellennachbar des Beschwerdeführers sein sollte. Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt sich dadurch jedoch in keiner Art
und Weise.
5.
5.1
Schliesslich
beantragt der Beschwerdeführer den Verzicht auf die gerichtliche Sperrfrist bis
9.
Dezember 2022 für ein neues Haftentlassungsgesuch. Zwar ist diese Frist
inzwischen abgelaufen, so dass der Beschwerdeführer insofern kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung geltend machen kann. Ausnahmsweise ist
jedoch auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten,
wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung
ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre (Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl.
2020, Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966). Eine solche Ausnahmesituation
ist vorliegend zu bejahen, wäre doch eine Prüfung der Sperrfrist sonst kaum je
möglich, da zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung des begründeten Entscheids des
Zwangsmassnahmengerichts und dem Ende des Schriftenwechsels des
Beschwerdeverfahrens in aller Regel mehr als 30 Tage verstreichen. Ferner
handelt es sich um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, an deren
Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht, zumal es bisher an einer
Praxis zur Regelung von Art. 228 Abs. 5 StPO mangelt. Folglich ist ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der angefochtenen Sperrfrist von
einem Monat betreffend das erneute Stellen eines Haftentlassungsgesuchs zu
bejahen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 2. Februar 2016 [470 16 1], E. 1.3).
5.2
Gemäss
Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine
Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person
kein Entlassungsgesuch stellen kann. Von dieser Ausnahmeklausel ist nur
äusserst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Es handelt sich um eine
Missbrauchsbestimmung, mit welcher verhindert werden soll, dass aus
querulatorischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf
produziert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die
Nichtzulassung rechtsmissbräuchlicher, trölerischer oder offensichtlich
unzulässiger Haftentlassungsgesuche daher gerechtfertigt (Frei/Zuberbühler Elässer, Zürcher
Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 228 N 10; Forster,
Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 228 N 9).
5.3
Das
Zwangsmassnahmengericht verfügte erstmals am 29. Juni 2022 Untersuchungshaft
über den Beschwerdeführer. Dieser Entscheid wurde am 14. Juli 2022 vom
Appellationsgericht und am 8. September 2022 vom Bundesgericht bestätigt. Die
Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2022 um
drei Wochen wurde vom Beschwerdeführer wiederum angefochten. Noch während des
Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober
2022.
die Haft um weitere zehn Wochen. Mit seinem Entscheid vom 24. Oktober 2022
prüfte das Appellationsgericht nicht nur die Verfügung vom 21. September 2022,
sondern auch jene vom 14. Oktober 2022 und bestätigte die Haftverlängerung,
unter Berücksichtigung des inzwischen eingegangenen Kurzgutachtens vom 6.
Oktober 2022 mit einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit
zukünftiger strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer. Dennoch erhob der
Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022, nur drei Tage nach dem Entscheid des
Appellationsgerichts, Beschwerde gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022. Parallel dazu stellte er mit
Eingabe vom 28. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein
Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. November 2022 abgewiesen, wobei das Zwangsmassnahmengericht die hier
angefochtene Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche bis 9. Dezember 2022
auferlegte.
5.4
Aus
dieser Darstellung erhellt, dass der Beschwerdeführer, der bisher sämtliche
Haftverfügungen angefochten hatte, das Haftentlassungsgesuch praktisch
unmittelbar nach Erhalt des Entscheids des Appellationsgerichts vom 24. Oktober
2022.
eingereicht hat, ohne neue Argumente gegen die Haft vorbringen zu können. Parallel
dazu hat er Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14.
Oktober 2022 erhoben, welchen das Appellationsgericht mit seinem Entscheid vom
24.
Oktober 2022 bereits (mit-)bestätigt hatte. Er hat somit gleichzeitig zwei
Instanzen in der gleichen Sache angerufen. Dies erscheint trölerisch.
Angesichts des Umstands, dass nach der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
über das Haftentlassungsgesuch noch ein Entscheid des Appellationsgerichts über
die Beschwerde zu erwarten war, war die Ansetzung einer Sperrfrist von 30 Tagen
für neue Haftentlassungsgesuche gerechtfertigt.
6.
6.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–
festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
6.3
Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Wie bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 15.
November 2022 festgehalten wurde, steht die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung im Haftprüfungsverfahren unter dem Vorbehalt der fehlenden
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn die
beschuldigte Person wie im vorliegenden Fall im Hauptverfahren die
Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Allerdings
ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die
grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen
Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Es ist zu prüfen, ob eine Person, die auf eigene Kosten
prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise ebenfalls erheben
würde (AGE HB.2022.50 vom 15. November 2022 E. 6.3 m.w.H.).
Bereits im
Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2022 wurde dem
Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt,
weil er die Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 14. Oktober
2022.
unmittelbar nach Erhalt des Beschwerdeentscheids vom 24. Oktober 2022, mit
dem auch jene Verfügung bereits überprüft und bestätigt worden war, eingereicht
hatte. Auch die vorliegende Beschwerde ist als von vorneherein aussichtslos zu
beurteilen, hat doch das Appellationsgericht die hier angefochtene Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts in der Sache bereits in seinem Entscheid vom 15.
November 2022 mitgeprüft. Zudem war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung bereits im Besitz des am 16. November 2022 ergangenen
forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches seine den Haftgründen der
Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr zugrundeliegende Gefährlichkeit ausdrücklich
und mit ausführlicher Begründung bestätigte. Das prozessuale Verhalten des
Beschwerdeführers erscheint unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich und
trölerisch. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der
Sache entschieden.
Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.