HB.2022.56
Anordnung von Sicherheitshaft
5. Dezember 2022Deutsch9 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2022.56
ENTSCHEID
vom 5.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. November 2022
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Diebstahl (mehrfache
Begehung, teilweise versucht), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und
Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung, teilweise versucht). Am 9. November
2022 erfolgte die Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Verhaftung am 18. August 2022
in Haft. Am 9. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit
Stellungnahme vom 15. November 2022 stellte die Verteidigung des
Beschwerdeführers den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft lediglich bis
zur Gewährung des gleichzeitig beantragten vorzeitigen Strafvollzugs. Mit
Verfügung vom 16. November 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 12
Wochen bis zum 1. Februar 2023 an. Das Strafgericht hiess am
21. November 2022 den Antrag um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft gut und beauftragte den Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Stadt, den Beschwerdeführer in eine entsprechende
Vollzugsabteilung bzw. –institution zu versetzen.
Der
Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
16. November 2022 mit Eingabe vom 19. November 2022 (Eingang am
22. November 2022) selbständig Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt erhoben. Auf die Einholung einer Stellungnahme von der
Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.
Die Strafakten
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage
erhoben worden, so gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres
als erstellt, es sei denn, die beschuldigte Person vermag im Haftprüfungs- oder
im Haftbeschwerdeverfahren darzutun, dass die Annahme eines dringenden
Tatverdachts unhaltbar sei (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer, in: Donatsch et al.
[Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 221 N 6b).
Der
Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des in der angefochtenen Verfügung
geschilderten dringenden Tatverdachts nicht im Ansatz in Frage. Vielmehr
richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Dauer der angeordneten Haft.
Damit erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der dringende
Tatverdacht ist gegeben.
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den
Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221
Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,
1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch
der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer
1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5.
August 2020 E. 2.2).
Das
Zwangsmassnahmengericht hat mit Verweis auf ihre Haftanordnungsverfügung im
Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger
mit unbekanntem Wohnsitz, welcher keine erkennbare Beziehung zur Schweiz
aufweise. Er verfüge zudem über kein gesichertes Einkommen. Gemäss aktueller
Verdachtslage sei der Beschwerdeführer mehrfach in die Schweiz eingereist bzw.
habe sich in der Schweiz aufgehalten, um Eigentumsdelikte zu begehen. Gemäss
eigenen Angaben reise er gerne und habe sich in der letzten Zeit öfter im
Ausland aufgehalten. Seine Familie wohne in Schweden. Es liege auf der Hand,
dass der Beschwerdeführer sich deshalb im Fall der Haftentlassung entweder an
einen unbekannten Ort in der Schweiz oder im Ausland absetzen würde. Es bestehe
somit Fluchtgefahr und es bedürfe der Anordnung von Sicherheitshaft, um seine
Verfügbarkeit im Gerichtsverfahren zu gewährleisten (angefochtene Verfügung
S. 2).
Auch die
Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht in Zweifel
gezogen. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind denn auch nicht zu
beanstanden, zumal die Verteidigung die Fluchtgefahr bereits im ursprünglich
Haftanordnungsverfahren nicht abgestritten hatte (vgl. Akten S. 54 f.). Ausserdem
gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, mit der drohenden
Landesverweisung einverstanden zu sein, was seinen fehlenden Bezug zur Schweiz
zusätzlich untermauert. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist somit der Haftgrund
der Fluchtgefahr zu bejahen. Da das Vorliegen eines Haftgrundes für die
Anordnung Sicherheitshaft genügt, erübrigt sich eine Prüfung weiterer
allfälliger Haftgründe.
3.3
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. August 2022 und damit seit
rund vier Monaten in Haft. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, hat der
Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Tatvorwürfe im Falle einer
Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen, welche die bereits ausgestandene
Untersuchungshaft sowie die nunmehr angeordnete Sicherheitshaft bis zum
1.
Februar 2023 (insgesamt rund sechs Monate) übersteigen wird. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anklage vom 9. November 2022 denn
auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu zehn Monaten Freiheitsstrafe
(Akten S. 676). Es droht damit keine Überhaft.
Mit seiner
Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit einer Landesverweisung
einverstanden sei, und beantragt deshalb einen früheren Gerichtstermin. Er
verkennt damit indes, dass die Vorbereitung, die Terminfindung und das Ansetzen
sowie die Durchführung der Gerichtsverhandlung nicht davon abhängig sind, ob er
mit der beantragten Landesverweisung einverstanden ist, zumal er mit seiner
Beschwerde auch nicht zum Ausdruck brachte, dass er die einzelnen Tatvorwürfe
eingestehe. Wie vom Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, erscheint im
vorliegenden Fall eine Dauer von drei Monaten für das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren ohne weiteres als angemessen. Auch griffige Ersatzmassnahmen,
welche die Fluchtgefahr abwenden könnten, sind angesichts seiner Mittellosigkeit
sowie seiner Wohnsituation nicht ersichtlich und wurden im Übrigen auch nicht
geltend gemacht.
Aufgrund dieser
Umstände erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft damit als
verhältnismässig.
4.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2022 abzuweisen ist.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die
Auferlegung einer Gebühr wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Zur Kenntnis an:
-
[...], Advokatin
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.