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Entscheid

HB.2022.56

Anordnung von Sicherheitshaft

5. Dezember 2022Deutsch9 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2022.56

ENTSCHEID

vom 5.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. November 2022

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Diebstahl (mehrfache

Begehung, teilweise versucht), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und

Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung, teilweise versucht). Am 9. November

2022 erfolgte die Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Verhaftung am 18. August 2022

in Haft. Am 9. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit

Stellungnahme vom 15. November 2022 stellte die Verteidigung des

Beschwerdeführers den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft lediglich bis

zur Gewährung des gleichzeitig beantragten vorzeitigen Strafvollzugs. Mit

Verfügung vom 16. November 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht

Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 12

Wochen bis zum 1. Februar 2023 an. Das Strafgericht hiess am

21. November 2022 den Antrag um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft gut und beauftragte den Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Stadt, den Beschwerdeführer in eine entsprechende

Vollzugsabteilung bzw. –institution zu versetzen.

Der

Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

16. November 2022 mit Eingabe vom 19. November 2022 (Eingang am

22. November 2022) selbständig Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt erhoben. Auf die Einholung einer Stellungnahme von der

Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.

Die Strafakten

wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage

erhoben worden, so gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres

als erstellt, es sei denn, die beschuldigte Person vermag im Haftprüfungs- oder

im Haftbeschwerdeverfahren darzutun, dass die Annahme eines dringenden

Tatverdachts unhaltbar sei (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer, in: Donatsch et al.

[Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 221 N 6b).

Der

Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des in der angefochtenen Verfügung

geschilderten dringenden Tatverdachts nicht im Ansatz in Frage. Vielmehr

richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Dauer der angeordneten Haft.

Damit erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der dringende

Tatverdacht ist gegeben.

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den

Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221

Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse

Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der

Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im

Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011

E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,

1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch

der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer

1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5.

August 2020 E. 2.2).

Das

Zwangsmassnahmengericht hat mit Verweis auf ihre Haftanordnungsverfügung im

Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger

mit unbekanntem Wohnsitz, welcher keine erkennbare Beziehung zur Schweiz

aufweise. Er verfüge zudem über kein gesichertes Einkommen. Gemäss aktueller

Verdachtslage sei der Beschwerdeführer mehrfach in die Schweiz eingereist bzw.

habe sich in der Schweiz aufgehalten, um Eigentumsdelikte zu begehen. Gemäss

eigenen Angaben reise er gerne und habe sich in der letzten Zeit öfter im

Ausland aufgehalten. Seine Familie wohne in Schweden. Es liege auf der Hand,

dass der Beschwerdeführer sich deshalb im Fall der Haftentlassung entweder an

einen unbekannten Ort in der Schweiz oder im Ausland absetzen würde. Es bestehe

somit Fluchtgefahr und es bedürfe der Anordnung von Sicherheitshaft, um seine

Verfügbarkeit im Gerichtsverfahren zu gewährleisten (angefochtene Verfügung

S. 2).

Auch die

Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht in Zweifel

gezogen. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind denn auch nicht zu

beanstanden, zumal die Verteidigung die Fluchtgefahr bereits im ursprünglich

Haftanordnungsverfahren nicht abgestritten hatte (vgl. Akten S. 54 f.). Ausserdem

gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, mit der drohenden

Landesverweisung einverstanden zu sein, was seinen fehlenden Bezug zur Schweiz

zusätzlich untermauert. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist somit der Haftgrund

der Fluchtgefahr zu bejahen. Da das Vorliegen eines Haftgrundes für die

Anordnung Sicherheitshaft genügt, erübrigt sich eine Prüfung weiterer

allfälliger Haftgründe.

3.3

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. August 2022 und damit seit

rund vier Monaten in Haft. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, hat der

Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Tatvorwürfe im Falle einer

Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen, welche die bereits ausgestandene

Untersuchungshaft sowie die nunmehr angeordnete Sicherheitshaft bis zum

1.

Februar 2023 (insgesamt rund sechs Monate) übersteigen wird. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anklage vom 9. November 2022 denn

auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu zehn Monaten Freiheitsstrafe

(Akten S. 676). Es droht damit keine Überhaft.

Mit seiner

Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit einer Landesverweisung

einverstanden sei, und beantragt deshalb einen früheren Gerichtstermin. Er

verkennt damit indes, dass die Vorbereitung, die Terminfindung und das Ansetzen

sowie die Durchführung der Gerichtsverhandlung nicht davon abhängig sind, ob er

mit der beantragten Landesverweisung einverstanden ist, zumal er mit seiner

Beschwerde auch nicht zum Ausdruck brachte, dass er die einzelnen Tatvorwürfe

eingestehe. Wie vom Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, erscheint im

vorliegenden Fall eine Dauer von drei Monaten für das erstinstanzliche

Gerichtsverfahren ohne weiteres als angemessen. Auch griffige Ersatzmassnahmen,

welche die Fluchtgefahr abwenden könnten, sind angesichts seiner Mittellosigkeit

sowie seiner Wohnsituation nicht ersichtlich und wurden im Übrigen auch nicht

geltend gemacht.

Aufgrund dieser

Umstände erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft damit als

verhältnismässig.

4.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2022 abzuweisen ist.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Mass­gabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die

Auferlegung einer Gebühr wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Zur Kenntnis an:

-

[...], Advokatin

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.